Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 08.03.2017 bis 10.03.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (in der Fassung vom 08.03.2017) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 08.03.2017 bis 10.03.2017 für rechtmäßig erklärt. II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 10.03.2017 wird
Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 10.03.2017 wird
Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
G. In diesem Zusammenhang erfolgte am 11.02.2016 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA). Am 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit legte der Beschwerdeführer einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag (bei Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) vom 27.02.2017 vor.2. Am 16.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. In diesem Zusammenhang erfolgte am 11.02.2016 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA). Am 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit legte der Beschwerdeführer einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag (bei Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) vom 27.02.2017 vor. 3. Am 08.03.2017 wurde
Die Festnahme erfolgte noch am selben Tag unter Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers.3. Am 08.03.2017 wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer erlassen. Die Festnahme erfolgte noch am selben Tag unter Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers.
Vm Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Vertreter aufgrund widersprüchlicher Ausführungen zum Beschwerdeumfang umgehend einen Verbesserungsauftrag. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 führte der Vertreter aus, dass sich die Beschwerde sowohl gegen die Festnahme vom 08.03.2017 (samt Anhaltung) als auch die Abschiebung am 10.03.2017 richte.5. Am 28.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Vertreter aufgrund widersprüchlicher Ausführungen zum Beschwerdeumfang umgehend einen Verbesserungsauftrag. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 führte der Vertreter aus, dass sich die Beschwerde sowohl gegen die Festnahme vom 08.03.2017 (samt Anhaltung) als auch die Abschiebung am 10.03.2017 richte. 6. Am 29.03.2017 langte der Verwaltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme vom 30.03.2017 verwies das Bundesamt ausführlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere habe sich dieser lange dem Asylverfahren entzogen. Das Verfahren
G stehe einer Abschiebung nicht entgegen und es sei nicht mit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers (trotz entsprechender Verpflichtung) zu rechnen gewesen.6. Am 29.03.2017 langte der Verwaltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme vom 30.03.2017 verwies das Bundesamt ausführlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere habe sich dieser lange dem Asylverfahren entzogen. Das Verfahren
Paragraph 55, AsylG stehe einer Abschiebung nicht entgegen und es sei nicht mit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers (trotz entsprechender Verpflichtung) zu rechnen gewesen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Er verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme/Abschiebung über einen gültigen chinesischen Reisepass. Er war nicht Asylwerber; gegen ihn bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer verfügte zu den genannten (entscheidungsrelevanten) Zeitpunkten über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer hielt sich in Österreich über Jahre hinweg unter Verwendung einer falschen Identität auf. Mit dieser führte er unter anderem sein Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof und trat auch sonst gegenüber Behörden auf. Seine tatsächliche Identität enthüllte er erst ab Oktober 2015, um ein Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu führen. Der Beschwerdeführer ist in besonderem Umfang nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer verfügte zum relevanten Zeitpunkt über soziale Beziehungen im Bundesgebiet und sprach gut Deutsch. Darüber hinaus lebt sein Bruder legal in Österreich. Seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn leben hingegen in China. Seine Existenz war zum Zeitpunkt der Festnahme/Abschiebung in Österreich nicht gesichert, zumal er weder über ein größeres Vermögen noch über ein gesichertes Einkommen verfügte. Er war damals beschäftigungslos und verfügte lediglich über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2.-wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder 3.-der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3.-gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3.-gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4.-gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder 5.-auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
1 Z 1 BFA-VG unter Bezug auf den oben angeführten Festnahmeauftrag.Das Bundesamt stützte den Festnahmeauftrag auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, also in der Absicht, einen Auftrag zur Abschiebung zu erlassen. Ein solcher ist dann auch tatsächlich erfolgt. Die Festnahme selbst erfolgte
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter Bezug auf den oben angeführten Festnahmeauftrag. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich umgehend die Information über die bevorstehende Abschiebung (am 10.03.2017) ausgefolgt. Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er Österreich schon vor Jahren (nach seiner Ausweisung im Asylverfahren) verlassen hätte müssen. Die Festnahme zum Zweck der Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen; Mängel des Festnahmeauftrags wurden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die weitere Anhaltung (bis zur Abschiebung) erfolgte als Verwaltungsverwahrungshaft und war durch § 40 Abs. 4 BFA-VG gedeckt. Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner Abschiebung rund 58 Stunden lang angehalten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung ist in der gegenständlichen Beschwerde allerdings gar nicht erfolgt.Die weitere Anhaltung (bis zur Abschiebung) erfolgte als Verwaltungsverwahrungshaft und war durch Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG gedeckt. Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner Abschiebung rund 58 Stunden lang angehalten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung ist in der gegenständlichen Beschwerde allerdings gar nicht erfolgt. Die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Festnahme wird im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet und erweist sich vor diesem Hintergrund als unschlüssig.Die behauptete Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Festnahme wird im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet und erweist sich vor diesem Hintergrund als unschlüssig. 4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 des FPG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:Der mit "Abschiebung" betitelte Paragraph 46, des FPG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet: "§ 46.
Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
G der Durchführung einer Abschiebung nicht entgegensteht. Auch die unstrittige Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren allen Ladungen Folge leistete und sich kooperativ verhielt, belastet eine Abschiebung während eines solchen Verfahrens nicht mit Rechtswidrigkeit.Unstrittig ist, dass das zum relevanten Zeitpunkt offene Verfahren bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG der Durchführung einer Abschiebung nicht entgegensteht. Auch die unstrittige Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren allen Ladungen Folge leistete und sich kooperativ verhielt, belastet eine Abschiebung während eines solchen Verfahrens nicht mit Rechtswidrigkeit. Wieso die Abschiebung einer Person, die sich im Bundesgebiet seit Jahren rechtswidrig (ohne Aufenthaltstitel und unter Missachtung einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung) und ohne legale Beschäftigung aufhält sowie über substanzielle familiäre Anknüpfungspunkte (Frau, Sohn) im Herkunftsstaat verfügt, eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen sollte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht näher dargelegt. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht im Übrigen von einem auf "asylrechtlichen Bestimmungen" zurückzuführenden Aufenthalt - der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert allerdings seit Jahren nicht auf asylrechtlichen Bestimmungen sondern auf einem bloßen Verharren samt finanzieller Unterstützung durch den Bruder - sowie der nicht unwesentlichen Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich erstmalig 2015 unter Vorlage seines Reisepasses mit seiner richtigen Identität im Melderegister registrieren ließ. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik darf auch nicht so interpretiert werden, dass sie eine Einladung zur Identitätsverschleierung oder Behördentäuschung darstellen würde. Abschließend ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Verletzung der Informationspflichten des § 58 FPG die Abschiebung selbst nicht mit Rechtswidrigkeit belasten würde.Abschließend ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Verletzung der Informationspflichten des Paragraph 58, FPG die Abschiebung selbst nicht mit Rechtswidrigkeit belasten würde. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen hat der bevollmächtigte Vertreter ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12.04.2017 ausdrücklich zurückgezogen. 6. Kostenersatz 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei und hat daher Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass beide Verfahrensparteien gemeinsame Schriftsätze (mit durchmischter Begründung) zu beiden Beschwerdethemen übermittelt und jeweils nur einfachen Kostenersatz (der Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 27.03.2017) beantragt haben. 7. Entfall der Übersetzungen Aufgrund der nachweislichen guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erweist sich eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung als nicht erforderlich. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W137.2151416.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.