4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 somit als verweigert zu werten, da die Kontrolle der vollständigen Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften sowie der Bedingungen für die Prämiengewährung dadurch verhindert wurde, dass die erforderliche Unterstützung
der Horizontalen GAP-Verordnung nicht geleistet und der Prüfer aufgefordert worden sei, den Betrieb zu verlassen. Auch sei im gegenständlichen Fall weder vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände noch von höherer Gewalt auszugehen.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei die Kontrolle
1306 aus 2013, somit als verweigert zu werten, da die Kontrolle der vollständigen Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften sowie der Bedingungen für die Prämiengewährung dadurch verhindert wurde, dass die erforderliche Unterstützung
Paragraph 13, der Horizontalen GAP-Verordnung nicht geleistet und der Prüfer aufgefordert worden sei, den Betrieb zu verlassen. Auch sei im gegenständlichen Fall weder vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände noch von höherer Gewalt auszugehen. Die im Anschluss an die verweigerte Kontrolle geführten Telefonate mit dem Amt der Kärntner Landesregierung würden nichts an der Tatsache ändern, dass die Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung nicht habe durchgeführt werden können, obwohl sich der Prüfer vor Ort ordnungsgemäß ausgewiesen und den Zweck der Kontrolle erklärt habe. Zur Greeningprämie und zur Zahlung für Junglandwirte wird in der Bescheidbegründung noch zusätzlich ausgeführt, dass, da keine Basisprämie gewährt werde, auch diese Prämien nicht gewährt werden könnten.
einer Risikoanalyse vorgenommen, die ausgewählten Betriebe wurden dem Land Kärnten von der AMA mitgeteilt. Futtermittelkontrollen wurden im Jahr 2015 von XXXX , Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung für Land- und Forstwirtschaft, Unterabteilung Landwirtschaft, vorgenommen. XXXX ist Sachgebietsleiter für den Kontrollbereich Cross Compliance und konnte sich die vorzunehmenden Prüfungen selbständig einteilen.Am 16.12.2015 sollte am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durch das Land Kärnten erfolgen. Die Auswahl des Betriebes wurde von der AMA
einer Risikoanalyse vorgenommen, die ausgewählten Betriebe wurden dem Land Kärnten von der AMA mitgeteilt. Futtermittelkontrollen wurden im Jahr 2015 von römisch 40 , Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung für Land- und Forstwirtschaft, Unterabteilung Landwirtschaft, vorgenommen. römisch 40 ist Sachgebietsleiter für den Kontrollbereich Cross Compliance und konnte sich die vorzunehmenden Prüfungen selbständig einteilen. Die Prüfung am 16.12.2015 wurde nicht vorangekündigt. Der Prüfer XXXX läutete zunächst beim Wohnhaus des BF, XXXX , traf dort aber niemanden an. Er fuhr sodann zur Hofstelle des BF, XXXX Die Zufahrt von der Gemeindestraße zum Hof war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschrankt. Der Prüfer parkte sein Dienstfahrzeug vor dem Wohngebäude/Bauernhaus der Hofstelle. Auf der Hoffläche befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine freilaufenden Rinder.Die Prüfung am 16.12.2015 wurde nicht vorangekündigt. Der Prüfer römisch 40 läutete zunächst beim Wohnhaus des BF, römisch 40 , traf dort aber niemanden an. Er fuhr sodann zur Hofstelle des BF, römisch 40 Die Zufahrt von der Gemeindestraße zum Hof war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschrankt. Der Prüfer parkte sein Dienstfahrzeug vor dem Wohngebäude/Bauernhaus der Hofstelle. Auf der Hoffläche befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine freilaufenden Rinder. Der Vater des BF, XXXX , war auf der Hofstelle, er kam aus dem Stall, ging zum Prüfer und begrüßte ihn beim Dienstfahrzeug. Der Prüfer wies sich durch Vorzeigen seines Dienstausweises aus und erklärte, eine Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durchführen zu wollen.Der Vater des BF, römisch 40 , war auf der Hofstelle, er kam aus dem Stall, ging zum Prüfer und begrüßte ihn beim Dienstfahrzeug. Der Prüfer wies sich durch Vorzeigen seines Dienstausweises aus und erklärte, eine Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durchführen zu wollen. Der Vater des BF rief daraufhin mit seinem Handy den BF an, der zu diesem Zeitpunkt bei einem Kundentermin war (der BF im Hauptberuf selbständig in der EDV-Branche tätig), und übergab das Handy dem Prüfer. Dieser stellte sich dem BF vor und wiederholte auch dem BF gegenüber, eine Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durchführen zu wollen. Der BF sagte zum Prüfer, dass dieser auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und dass er nicht geprüft werden wolle. Diese Aussagen wiederholte der BF sinngemäß noch zweimal, nachdem der Prüfer ihn zunächst erläutert hatte, dass es sich um eine einfache Prüfung handle, die bei Tier- und Fischmehl seit Jahren zu keiner Beanstandung geführt habe und er die Prüfung auch mit dem Vater des BF durchführen könne, sowie nachdem er den BF darauf aufmerksam gemacht hatte, dass dies als Prüfungsverweigerung zu beurteilen wäre; auch forderte der BF den Prüfer auf, die Hofstelle sofort zu verlassen. Der Prüfer teilte dem BF daraufhin am Telefon mit, dass dies eine Prüfungsverweigerung darstelle. Der BF verlangte vom Prüfer, ihm seine Dienststelle, seinen Vorgesetzten und seine Personalnummer zu nennen, und der Prüfer gab ihm diese Informationen. Der Prüfer gab das Handy dem Vater des BF zurück und verließ, es war ca. 14 Uhr 55, die Hofstelle. Um 15 Uhr und um 15 Uhr 20 erfolgten Telefonate des BF mit dem Vorgesetzten des Prüfers, DI XXXX , Leiter der Unterabteilung Landwirtschaft im Amt der Kärntner Landesregierung. Im ersten Telefonat erkundigte sich der BF unter Nennung der Dienstnummer des Prüfers, ob dieser zur Durchführung von Kontrollen legitimiert sei, was vom Vorgesetzten des Prüfers bestätigt wurde. Der BF brachte in diesem Telefonat vor, dass er die Prüfung nicht verweigere und dass der Prüfer XXXX diese nun durchführen könne. Im zweiten Telefonat ersuchte der BF den Vorgesetzen des Prüfers, dass dieser in einem Aktenvermerk festhalten solle, dass der Prüfer die Kontrolle durchführen dürfe.Um 15 Uhr und um 15 Uhr 20 erfolgten Telefonate des BF mit dem Vorgesetzten des Prüfers, DI römisch 40 , Leiter der Unterabteilung Landwirtschaft im Amt der Kärntner Landesregierung. Im ersten Telefonat erkundigte sich der BF unter Nennung der Dienstnummer des Prüfers, ob dieser zur Durchführung von Kontrollen legitimiert sei, was vom Vorgesetzten des Prüfers bestätigt wurde. Der BF brachte in diesem Telefonat vor, dass er die Prüfung nicht verweigere und dass der Prüfer römisch 40 diese nun durchführen könne. Im zweiten Telefonat ersuchte der BF den Vorgesetzen des Prüfers, dass dieser in einem Aktenvermerk festhalten solle, dass der Prüfer die Kontrolle durchführen dürfe. Der BF hat dadurch, dass er zum Prüfer, der sich gegenüber dem Vater des BF mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und den Zweck der Kontrolle erklärt hat, sagte, dass er auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und dass er nicht geprüft werden wolle, und dem Prüfer aufforderte, die Hofstelle sofort zu verlassen, die Prüfung verweigert.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]" "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]" Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung ("GAB") nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz.
, VO (EG) 1306 aus 2013, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang römisch zwei angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung ("GAB") nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz. Anhang II verweist unter der Rubrik "GAB 4" u.a. auf Art 15 (sichere Futtermittel) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1) und unter der Rubrik "GAB 9" auf Art 7 (Tiermehlverfütterung) der VO (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001, S. 1).Anhang römisch zwei verweist unter der Rubrik "GAB 4" u.a. auf Artikel 15, (sichere Futtermittel) der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1) und unter der Rubrik "GAB 9" auf Artikel 7, (Tiermehlverfütterung) der VO (EG) Nr. 999 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien Amtsblatt L 147 vom 31.05.2001, S. 1). § 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. I Nr. 100/2015, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,, lautet: "Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 13.
zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.Paragraph 13,
Paragraph 24, zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.
178/2002 und betreffend Tiermehlverfütterung
999/2001 stellt
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2014 eine Auflage für die Gewährung von Direktzahlungen dar.Im vorliegenden Fall wurde dem BF seitens der AMA die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, er habe die Durchführung einer Kontrolle der Cross Compliance, konkret eine Kontrolle zur Überprüfung der Futtermittel und Tiermehlverfütterung, verweigert. Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Futtermittel
178 aus 2002, und betreffend Tiermehlverfütterung
999 aus 2001, stellt
, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2014, eine Auflage für die Gewährung von Direktzahlungen dar. Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 bestimmt, dass ein Beihilfeantrag abzulehnen ist, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 1306 aus 2013, bestimmt, dass ein Beihilfeantrag abzulehnen ist, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen eine Rechtsprechung entwickelt (vgl. nur EuGH 16.06.2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335):Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen eine Rechtsprechung entwickelt vergleiche nur EuGH 16.06.2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335): Schon in Art. 23 Abs. 2 der VO Nr. 796/2004, eine der Vorgängerbestimmungen des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013, war die Sanktion der Ablehnung der Beihilfenanträge enthalten, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle "unmöglich macht".Schon in Artikel 23, Absatz 2, der VO Nr. 796 aus 2004,, eine der Vorgängerbestimmungen des Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 1306 aus 2013,, war die Sanktion der Ablehnung der Beihilfenanträge enthalten, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle "unmöglich macht". Dazu führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-536/09, Omejc, aus, dass "(...) der Ausdruck 'die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht' in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird."Dazu führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-536/09, Omejc, aus, dass "(...) der Ausdruck 'die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht' in Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird." Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst das "Unmöglichmachen" einer Vor-Ort-Kontrolle ein breites Spektrum an Verhaltensweisen, wie etwa die Androhung von physischer Gewalt durch den Betriebsinhaber (VwGH 15.12.2003, 99/17/0199), die Nichtanerkennung eines Prüfauftrags (VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186) oder das verbale Verbot des Betriebsinhabers, Vermessungen in seinem Betrieb durchzuführen (18.05.2009, 2009/17/0010). Diese Rechtsprechung ist auch auf Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 anwendbar, der die Sanktion der Ablehnung des Beihilfeantrages an die "Verhinderung" der Vor-Ort-Kontrolle anstatt das "Unmöglichmachen" der Vor-Ort-Kontrolle knüpft. Dafür spricht schon der Umstand, dass zum Zeitpunkt, als der EuGH seine Definition des -
deutscher Sprachfassung - "Unmöglichmachens" als autonomen Begriff des Unionsrechts entwickelte, andere Sprachfassungen bereits Ausdrücke verwendeten, die dem deutschen "Verhindern" entsprechen (etwa die englische Fassung: " ... prevents an on-the-stop check from being carried out.", vgl. zu den Sprachfassungen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 das bereits genannte Urteil des EuGH Rs. C-536/09, Omejc, Rz 23).Diese Rechtsprechung ist auch auf Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 1306 aus 2013, anwendbar, der die Sanktion der Ablehnung des Beihilfeantrages an die "Verhinderung" der Vor-Ort-Kontrolle anstatt das "Unmöglichmachen" der Vor-Ort-Kontrolle knüpft. Dafür spricht schon der Umstand, dass zum Zeitpunkt, als der EuGH seine Definition des -
deutscher Sprachfassung - "Unmöglichmachens" als autonomen Begriff des Unionsrechts entwickelte, andere Sprachfassungen bereits Ausdrücke verwendeten, die dem deutschen "Verhindern" entsprechen (etwa die englische Fassung: " ... prevents an on-the-stop check from being carried out.", vergleiche zu den Sprachfassungen des Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, das bereits genannte Urteil des EuGH Rs. C-536/09, Omejc, Rz 23). Nach den gerichtlichen Feststellungen sagte der BF zum Prüfer, dass dieser auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und dass er nicht geprüft werden wolle, und forderte ihn auf, die Hofstelle sofort zu verlassen. Der BF hat damit die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Nach der Judikatur erfasst ein Unmöglichmachen oder eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht nur Verhaltensweisen, durch die die Vornahme der Kontrolle physisch verhindert wird, sondern auch Vorgänge, bei denen der Betriebsinhaber die Durchführung einer Kontrolle in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder über die Liegenschaft Verfügungsberechtigter durch ein Untersagen der Kontrolle verhindert. Dem Kontrollorgan ist nicht zuzumuten, sich einer Anweisung des Eigentümers der in Rede stehenden Fläche faktisch zu widersetzen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010). Nachdem der Kontrollversuch gescheitert ist, bedurfte es seitens des Kontrollorgans auch keiner weiterer Anläufe, um vom BF die Genehmigung zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle zu erlangen (abermals VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010). Das Kontrollorgan war daher auch nicht gehalten, etwa nachdem es später vom unmittelbar Vorgesetzten vom Anruf des BF bei der Dienststelle und der Bekanntgabe, dass eine Prüfung nunmehr erfolgen könne, zum Betrieb des BF zurückzukehren und einen weiteren Kontrollversuch vorzunehmen. Nach der Judikatur des EuGH genügt bereits fahrlässiges Handeln, im vorliegenden Fall war der Wille des BF darauf gerichtet, den Prüfer vom Hof zu verweisen und die Kontrolle zu verhindern, weshalb Vorsatz und damit Verschulden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen ist. Außergewöhnliche Umstände oder ein Fall höherer Gewalt sind im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen und derartige Umstände wurden vom BF auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall konnte damit die Vor-Ort-Kontrolle aus Verschulden des BF nicht durchgeführt werden. Zum nicht in der Beschwerde, aber seitens des BF in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand, die Amtshandlung sei "ungültig" gewesen, da seinem Vater als anwesender Person der Kontrollbericht nicht zur Unterschriftsleistung vorgelegt und keine Durchschrift des Kontrollberichts übergeben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Unionsrecht im Falle der Cross-Compliance Prüfungen nicht vorgeschrieben ist (vgl. Art. 72 "Kontrollbericht" im Titel V "Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance" der VO (EU) 809/2014; anders etwa Art. 41 Abs. 2 erster Satz leg.cit. im Falle von Vor-Ort-Kontrollen von Flächen im Rahmen des INVEKOS oder Art. 43 Abs. 2 erster Satz leg.cit. im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfenanträgen für Tiere: "Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterschreiben und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen."). Im Bereich der Cross-Compliance Prüfungen ist
VO (EU) 809/2014 eine Übermittlung des Kontrollberichts nur dann vorgesehen, wenn Verstöße festgestellt wurden, der Kontrollbericht ist dann innerhalb von drei Monaten zu übermitteln. Im gegenständlichen Fall wurden keine Verstöße festgestellt, da auf Grund der Verhinderung der Prüfung überhaupt keine Prüfung stattfand. Zur Frage, ob eine Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegen ist, wurde dem BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor.Zum nicht in der Beschwerde, aber seitens des BF in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand, die Amtshandlung sei "ungültig" gewesen, da seinem Vater als anwesender Person der Kontrollbericht nicht zur Unterschriftsleistung vorgelegt und keine Durchschrift des Kontrollberichts übergeben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Unionsrecht im Falle der Cross-Compliance Prüfungen nicht vorgeschrieben ist vergleiche Artikel 72, "Kontrollbericht" im Titel römisch fünf "Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance" der VO (EU) 809 aus 2014,; anders etwa Artikel 41, Absatz 2, erster Satz leg.cit. im Falle von Vor-Ort-Kontrollen von Flächen im Rahmen des INVEKOS oder Artikel 43, Absatz 2, erster Satz leg.cit. im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfenanträgen für Tiere: "Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterschreiben und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen."). Im Bereich der Cross-Compliance Prüfungen ist
, VO (EU) 809 aus 2014, eine Übermittlung des Kontrollberichts nur dann vorgesehen, wenn Verstöße festgestellt wurden, der Kontrollbericht ist dann innerhalb von drei Monaten zu übermitteln. Im gegenständlichen Fall wurden keine Verstöße festgestellt, da auf Grund der Verhinderung der Prüfung überhaupt keine Prüfung stattfand. Zur Frage, ob eine Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegen ist, wurde dem BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor. Da die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2015 aus Verschulden des BF verhindert wurde, waren ihm die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu verweigern. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und desDie Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W180.2134422.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.