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{'item': 'W184 2168141-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlW184 2168141-2 SpruchW184 2168141-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. 1066731705/180980000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. 1066731705/180980000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4, § 10, § 57 AsylG 2005, § 52, § 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in der Verhandlung zugegeben, dass sie ihren Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dass die behauptete Zwangsheirat eine Unwahrheit gewesen sei, weshalb kein Asyl zu gewähren sei. Wegen der aktuellen Dürrekatastrophe müsse hingegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in der Verhandlung zugegeben, dass sie ihren Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dass die behauptete Zwangsheirat eine Unwahrheit gewesen sei, weshalb kein Asyl zu gewähren sei. Wegen der aktuellen Dürrekatastrophe müsse hingegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Aufgrund des Vorliegens geänderter Umstände leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.10.2018 von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der mit Erkenntnis vom 17.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt."I. Der mit Erkenntnis vom 17.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. II. Die mit Erkenntnis vom 17.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen.römisch zwei. Die mit Erkenntnis vom 17.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "... A) Verfahrensgang ... Sie stellten am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ... ... Am 17.01.2018 wurden Sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladen. Ihnen wurde mit Erkenntnis vom besagten Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt. Am 05.10.2018 stellten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit 15.10.2018 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet. Am 12.11.2018 wurden Sie im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ... einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):Am 12.11.2018 wurden Sie im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ... einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (F = Frage, A = Antwort, römisch fünf = Vorhalt): ... F: Wie gut sprechen Sie schon Deutsch? A: Ich habe die A1-Prüfung bestanden, aber die A2-Prüfung leider nicht. Ich habe am 19.

  1. an der Prüfung teilgenommen. In der Zwischenzeit habe ich Arbeit bekommen. Ich habe vom 03.
  2. bis 30.09.2018 bei XXXX gearbeitet. Am Dienstag habe ich ein Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma. Ich versuche, Arbeit zu finden.A: Ich habe die A1-Prüfung bestanden, aber die A2-Prüfung leider nicht. Ich habe am 19.
  3. an der Prüfung teilgenommen. In der Zwischenzeit habe ich Arbeit bekommen. Ich habe vom 03.
  4. bis 30.09.2018 bei römisch 40 gearbeitet. Am Dienstag habe ich ein Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma. Ich versuche, Arbeit zu finden. ... F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie bzw. Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit? A: Mir geht es gut. Ich befinde mich weder in Therapie noch in Behandlung. Ich leide auch an keiner chronischen Krankheit und nehme auch keine Medikamente. Ich bin gesund. F: Wie lange waren Sie in Somalia aufhältig und wo haben Sie gewohnt? A: Ich habe in XXXX gelebt und habe dort bis zu meiner Ausreise gewohnt. Nachgefragt, ich bin auch (dort) geboren. Nachgefragt, das ist eine Hauptstadt in der Region XXXX , unterhalb von XXXX , es ist die zweite Hauptstadt von XXXX .A: Ich habe in römisch 40 gelebt und habe dort bis zu meiner Ausreise gewohnt. Nachgefragt, ich bin auch (dort) geboren. Nachgefragt, das ist eine Hauptstadt in der Region römisch 40 , unterhalb von römisch 40 , es ist die zweite Hauptstadt von römisch 40 . ... F: Wo wohnen Sie in Österreich? A: In XXXX , XXXX .A: In römisch 40 , römisch 40 . F: Leben Sie allein? A: Ja. F: Haben Sie einen Lebensgefährten hier in Österreich? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Welche Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung haben Sie? A: In Somalia habe ich die Grundschule und Hauptschule absolviert. Dann habe ich eine sechsmonatige Textilausbildung gemacht. Ich habe die Stoffe gefärbt und weiterverkauft. Ich wollte selbständig sein. Die Chemikalien waren giftig, ich wurde krank und konnte nicht mehr arbeiten. Ich habe dann die Arbeit nicht mehr fortgesetzt. Das war alles, was ich in Somalia gemacht habe. In Österreich habe ich Deutschkurse besucht, A1 und A2, ich habe einen Nähmaschinenkurs besucht, zwei Monate war das. Ich habe auch die Bestätigungen nachgereicht. Ich habe auch gelernt, wie man Rucksäcke und Einkaufstaschen herstellt. Ich habe auch freiwillig bei XXXX gearbeitet. Ich wollte eine Lehre machen, aber man hat mir gesagt, ich muss zuerst meinen Hauptschulabschluss nachholen. Ich bin bei der Hauptschule XXXX in XXXX angemeldet. Ich bin bei XXXX bereits angemeldet und habe dort bereits mit dem Vorbereitungskurs angefangen. Ich war aber nur drei Tage dort, weil ich dann für das AMS Kurse habe machen müssen. Egal, ob ich jetzt Arbeit bekomme oder nicht, ich möchte den Hauptschulabschluss unbedingt nachholen. Und wenn ich den A2-Kurs habe, geht es einfacher. Wenn ich wieder gut vorbereitet bin, werde ich mich für die A2-Prüfung anmelden.A: In Somalia habe ich die Grundschule und Hauptschule absolviert. Dann habe ich eine sechsmonatige Textilausbildung gemacht. Ich habe die Stoffe gefärbt und weiterverkauft. Ich wollte selbständig sein. Die Chemikalien waren giftig, ich wurde krank und konnte nicht mehr arbeiten. Ich habe dann die Arbeit nicht mehr fortgesetzt. Das war alles, was ich in Somalia gemacht habe. In Österreich habe ich Deutschkurse besucht, A1 und A2, ich habe einen Nähmaschinenkurs besucht, zwei Monate war das. Ich habe auch die Bestätigungen nachgereicht. Ich habe auch gelernt, wie man Rucksäcke und Einkaufstaschen herstellt. Ich habe auch freiwillig bei römisch 40 gearbeitet. Ich wollte eine Lehre machen, aber man hat mir gesagt, ich muss zuerst meinen Hauptschulabschluss nachholen. Ich bin bei der Hauptschule römisch 40 in römisch 40 angemeldet. Ich bin bei römisch 40 bereits angemeldet und habe dort bereits mit dem Vorbereitungskurs angefangen. Ich war aber nur drei Tage dort, weil ich dann für das AMS Kurse habe machen müssen. Egal, ob ich jetzt Arbeit bekomme oder nicht, ich möchte den Hauptschulabschluss unbedingt nachholen. Und wenn ich den A2-Kurs habe, geht es einfacher. Wenn ich wieder gut vorbereitet bin, werde ich mich für die A2-Prüfung anmelden. F: Haben Sie ein Reisedokument? A: Von Somalia habe ich nichts. Ich habe einen Fremdenpass von Österreich. F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte in Österreich aus? A: Es gibt Schüler und Lehrer und Leute aus meinem Heimatland, mit denen ich Kontakt habe. F: Haben Sie Freunde hier in Österreich? A: Ja, ich habe viele Freunde, die mir helfen, die Sprache zu lernen, jeden Dienstag und Freitag um 14:00 Uhr treffen wir uns. Es sind dort Studenten oder Mütter mit Kindern. Wir kommunizieren auf Deutsch. Das ist beim XXXX ... Von der Hauptschule ... gibt es auchDeutsch. Das ist beim römisch 40 ... Von der Hauptschule ... gibt es auch Treffen, wo ich freitags, ab 16:00 Uhr, teilgenommen habe. F: Haben Sie österreichische Freunde? A: Ja, zwei Freundinnen, (eine) ist eine Kindergärtnerin und (die andere) studiert an der Universität. F: Verfügen Sie über Barmittel oder andere finanzielle Abhängigkeiten in Österreich? A: Zuerst habe ich von der XXXX in einem Quartier gelebt. Nachdem ich ab 03.
  5. mit der Arbeit begonnen habe, habe ich von meinem Geld gelebt. Ich wünsche mir, dass ich mich allein erhalten kann. Zurzeit bekomme ich keine Unterstützung. Ich lebe von meinem Ersparten.A: Zuerst habe ich von der römisch 40 in einem Quartier gelebt. Nachdem ich ab 03.
  6. mit der Arbeit begonnen habe, habe ich von meinem Geld gelebt. Ich wünsche mir, dass ich mich allein erhalten kann. Zurzeit bekomme ich keine Unterstützung. Ich lebe von meinem Ersparten. F: Haben Sie Besitz in Österreich? A: Nein. F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A: Ich bin Moslem, Sunnit, und gehöre der Volksgruppe XXXX an, mein Sub-Clan ist XXXX .A: Ich bin Moslem, Sunnit, und gehöre der Volksgruppe römisch 40 an, mein Sub-Clan ist römisch 40 . ... F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ich stelle mir meine Zukunft gut vor. Ich möchte meinen Hauptschulabschluss machen. Ich möchte gern Krankenpflegerin werden. V: Es wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihnen allenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, weil die Umstände sich geändert haben. Dies wurde Ihnen bereits zu Beginn der Einvernahme erklärt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?V: Es wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihnen allenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, weil die Umstände sich geändert haben. Dies wurde Ihnen bereits zu Beginn der Einvernahme erklärt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe, besteht noch. Mein Leben ist noch in Gefahr, deshalb möchte ich nicht zurück nach Somalia. F: Was war der Grund für Ihre Ausreise? A: Ich werde für ein Tier verkauft. Die Tante, die Frau von meinem Vater, und mein Vater haben mich an einen alten Mann verkauft. Sie haben mich an ihn verkauft und Geld erhalten. Entweder ich muss das akzeptieren oder das Land verlassen. Der Mann wartet immer noch. F: Woher wissen Sie, dass der Mann noch auf Sie wartet? A: Es ist traditionell, dass ich seine Frau bin. Er ist sehr bekannt, er ist ein Geschäftsmann. Durch Kontakt habe ich erfahren, dass er noch auf mich wartet. V: Es ist unglaubwürdig, dass er nach so langer Zeit noch immer auf Sie warten soll. Was sagen Sie dazu? A: Er ist reich. Er kann vier Frauen heiraten. Für ihn bin ich wie ein Juwel, ich war damals schon sehr jung. F: Von wem haben Sie erfahren, dass er immer noch auf Sie wartet? A: Ich habe viele Freundinnen dort, die mir gesagt haben, dass er mich nicht aufgibt. F: Wie kommunizieren Sie mit Ihren Freundinnen? A: Per Telefon. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Vater? A: Nein. F: Wissen Sie, wie es Ihrem Vater geht? A: Mein Vater hat mich verfolgt, weil er entweder mich zurückbringt oder das Geld zurückgibt. Er hat mich bis in den Süd-Sudan verfolgt. Zuletzt war er im Süd-Sudan, weil er nach mir suchte. Nachgefragt, er lebt jetzt im Süd-Sudan. F: Haben Sie noch Verwandte im Heimatland, wie Onkel, Tanten oder Geschwister? A: Ja. Meine Oma, die Mutter von meinem Vater, lebt noch. Sie lebt in XXXX . Und meine Tanten und Cousinen mütterlicherseits leben auch (in dieser Stadt).A: Ja. Meine Oma, die Mutter von meinem Vater, lebt noch. Sie lebt in römisch 40 . Und meine Tanten und Cousinen mütterlicherseits leben auch (in dieser Stadt). F: Haben Sie Geschwister? A: Ja, sie leben in (meiner Heimatstadt). Ich habe sechs Schwestern und zwei Brüder. F: Wie bestreiten Ihre Geschwister ihren Lebensunterhalt? A: Die Mutter von meinem Vater und die Tante unterstützen meine Geschwister. Sie bekommen auch Unterstützung von den Nachbarn und Verwandten. F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie? A: Ja. Sie leben noch. Im Moment geht es ihnen auch gut. Sie haben keine Probleme. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nein. ... F: Wollen Sie noch etwas angeben, Bestätigungen vorlegen oder nachreichen, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ich bin noch eine junge Frau und habe mir Hoffnungen gemacht. Ich habe gehofft, dass ich hier Schutz erhalte und ich nicht nach Somalia zurückgehen muss. Ich habe vom Bundesverwaltungsgericht subsidiären Schutz erhalten. Ich bin um meine Freiheit geflüchtet. Ich verstehe die Behörden nicht, warum sie mich zu diesem alten Mann zurückschicken. ... B) Beweismittel ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehörige von Somalia, gehören dem muslimisch-sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe XXXX an. Sie sind gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie sind unverheiratet und kinderlos. Sie sind strafrechtlich unbescholten.Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehörige von Somalia, gehören dem muslimisch-sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe römisch 40 an. Sie sind gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie sind unverheiratet und kinderlos. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor. Die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia hat sich nachhaltig geändert. Es liegt eine wesentliche, dauerhafte und für Sie relevante Änderung der damaligen Umstände in Ihrem Heimatland vor. Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damals herrschenden und festgestellten Dürrekatastrophe und der sehr prekären Versorgungslage zuerkannt. Eine Rückkehr in Ihre Heimat ist Ihnen zumutbar und möglich. Insbesondere droht Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr weder eine Gefährdung Ihres Lebens oder Ihrer Sicherheit noch drohen Sie, in eine ausweglose Lage zu geraten. Sie sind arbeitsfähig und haben familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Eine Rückkehr nach Somalia ist Ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich: Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und befinden sich seit mindestens 30.04.2015 in Österreich. Es steht fest, dass Sie keine Angehörigen in Österreich haben. Sie gehen aktuell keiner Arbeit nach und waren auch in der Vergangenheit meist nur kurz berufstätig. Es konnte festgestellt werden, dass Sie die deutsche Sprache erst auf A1-Niveau beherrschen, den A2-Kurs im September 2018 haben sie nicht bestanden. Ein schützenswertes Privatleben war nicht festzustellen. Es bestehen keine sozialen Bindungen zu Österreich, welche eine Rückkehr behindern würden. Eine wirtschaftliche Integration ist nur ansatzweise zu erkennen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: ... D) Beweiswürdigung ... Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität kann mangels Vorlage entsprechender Identitätsdokumente nicht festgestellt werden ... Dass Sie Staatsangehörige von Somalia sind, der Volksgruppe XXXX und dem sunnitisch-muslimischen Glauben angehören, ergibt sich aus Ihren diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen in Ihren bisherigen Einvernahmen und Ihrem sprachlichen Hintergrund.Staatsangehörige von Somalia sind, der Volksgruppe römisch 40 und dem sunnitisch-muslimischen Glauben angehören, ergibt sich aus Ihren diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen in Ihren bisherigen Einvernahmen und Ihrem sprachlichen Hintergrund. Dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, ist Ihrer Einvernahme vom 12.11.2018 zu entnehmen. Deshalb geht die Behörde davon aus, dass Sie gesund sind. ... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist in Ihrem Fall nicht mehr gegeben. Ihnen wurde vom BVwG aufgrund der damaligen Dürrekatastrophe und sehr prekären Versorgungslage subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zuerkannt. Weiters ist für die Behörde ersichtlich, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen in Somalia in keinem höheren Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Vielmehr verweist die Behörde auf Ihre Angaben, schilderten Sie doch bei der Einvernahme am 12.11.2018, dass Ihre Verwandten nach wie vor in Somalia, XXXX , leben und für den Lebensunterhalt aufkommen. Ihre Großmutter väterlicherseits, Ihre Geschwister sowie Tanten und Cousinen mütterlicherseits leben nach wie vor in XXXX . Ihre jüngeren Geschwister werden von der Großmutter und Ihrer Tante sowie auch von den Nachbarn und Verwandten unterstützt. Sie selbst gaben in der Einvernahme am 12.11.2018 an, dass es Ihrer Familie gut geht, und machten keine Probleme geltend.Die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist in Ihrem Fall nicht mehr gegeben. Ihnen wurde vom BVwG aufgrund der damaligen Dürrekatastrophe und sehr prekären Versorgungslage subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zuerkannt. Weiters ist für die Behörde ersichtlich, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen in Somalia in keinem höheren Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Vielmehr verweist die Behörde auf Ihre Angaben, schilderten Sie doch bei der Einvernahme am 12.11.2018, dass Ihre Verwandten nach wie vor in Somalia, römisch 40 , leben und für den Lebensunterhalt aufkommen. Ihre Großmutter väterlicherseits, Ihre Geschwister sowie Tanten und Cousinen mütterlicherseits leben nach wie vor in römisch 40 . Ihre jüngeren Geschwister werden von der Großmutter und Ihrer Tante sowie auch von den Nachbarn und Verwandten unterstützt. Sie selbst gaben in der Einvernahme am 12.11.2018 an, dass es Ihrer Familie gut geht, und machten keine Probleme geltend. ... Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatsgebiet liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK weiterhin abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatsgebiet liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK weiterhin abgeleitet werden kann. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Somalia niederlassen können. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass viele Ihrer Verwandten, darunter auch Ihre Geschwister, in Ihrer Heimat leben. Ihre Geschwister erhalten Unterstützung von Nachbarn und Verwandten. Sie konnten glaubhaft machen, dass Sie nach wie vor regelmäßigen Kontakt haben. Dass Sie arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihrem angegebenen Gesundheitszustand und Ihrem erwerbsfähigen Alter, und Sie haben bereits Berufserfahrung sammeln dürfen. Zudem haben Sie eine Schulausbildung genossen und können die landestypische Sprache, sodass Sie gute Voraussetzungen zum Erlangen einer Arbeitsstelle in Somalia hätten. Ihre Fähigkeiten sind bei der Arbeitssuche von Vorteil für Sie. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Bildungsstandes und Ihrer Berufserfahrung ergeben sich ebenso aus Ihren eigenen Ausführungen in der Einvernahme. Sie haben eine Schulausbildung in Somalia genossen sowie eine 6-monatige Textilausbildung gemacht. In Österreich haben Sie unter anderem Nähkurse absolviert. Es ist Ihnen somit zumutbar, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und durch eigenständige Suche einen Arbeitsplatz finden. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Dass Sie bei Ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohliche Notlage geraten, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Länderinformationen und Ihrer Angaben.Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Bildungsstandes und Ihrer Berufserfahrung ergeben sich ebenso aus Ihren eigenen Ausführungen in der Einvernahme. Sie haben eine Schulausbildung in Somalia genossen sowie eine 6-monatige Textilausbildung gemacht. In Österreich haben Sie unter anderem Nähkurse absolviert. Es ist Ihnen somit zumutbar, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und durch eigenständige Suche einen Arbeitsplatz finden. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Dass Sie bei Ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohliche Notlage geraten, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Länderinformationen und Ihrer Angaben. ... Der Behörde wurde ersichtlich, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in somalisch-stämmigen Familienverbänden verbracht haben und auch keine besonderen Umstände vorgebracht haben, welche Sie an Österreich binden würden ... Sie sind mit den somalischen Gepflogenheiten und der Kultur nach wie vor besser vertraut, Sie sind in dieser aufgewachsen und haben den Großteil Ihres Lebens damit verbracht. Für den Teil der Bundesrepublik Somalia, aus dem Sie stammen und in den Sie zurückkehren können - auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen -, kann nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es ist auf Grund der Länderfeststellungen in diesem konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass Ihnen als gesunder junger Frau nach Ihrer Rückkehr nach XXXX eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Verlust des Lebens, drohten.Es ist auf Grund der Länderfeststellungen in diesem konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass Ihnen als gesunder junger Frau nach Ihrer Rückkehr nach römisch 40 eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Verlust des Lebens, drohten. ... Sie finden bei Ihrer Rückkehr ein soziales und familiäres Netzwerk wieder vor, das Sie vor der Unterversorgung mit Nahrungsmitteln bewahren könnte, zudem können Sie als arbeitsfähige Frau dann zum Lebensunterhalt für die Familie beitragen. Darüber hinaus haben Sie seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in XXXX gelebt und weisen somit Ortskenntnisse vor.Sie finden bei Ihrer Rückkehr ein soziales und familiäres Netzwerk wieder vor, das Sie vor der Unterversorgung mit Nahrungsmitteln bewahren könnte, zudem können Sie als arbeitsfähige Frau dann zum Lebensunterhalt für die Familie beitragen. Darüber hinaus haben Sie seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt und weisen somit Ortskenntnisse vor. Laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation arbeitet die somalische Regierung mit der internationalen Gemeinschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern. Um Flüchtlinge, IDPs, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen, arbeiten sie mit dem UNHCR und IOM zusammen. Im Falle einer Rückkehr sind Sie in der Lage, erneut eine Arbeitsstelle zu finden, und würden somit nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten, zumal Sie eine arbeitsfähige und gesunde Frau sind. Auch könnten Sie Ihren Lebensunterhalt anfangs mit Gelegenheitsjobs bestreiten. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht weiter hervor, dass es ein ohne Bedingungen ausgegebenes Rückkehrpaket vom UNHCR gibt, welches aus Sachgütern besteht (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister, etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte. Andere profitierten auch von sog. cash-for-work-Programmen oder erhielten eine Ausbildung. In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet, so etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z. B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu. Für die Behörde wurde anhand der neuesten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.05.2018 ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert hat. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft, und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. In Ihrem konkreten Fall ist daher davon auszugehen, dass Sie als arbeitsfähige Frau bei Ihrer Rückkehr eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werden. Die damalige Dürre- und Versorgungslage hat sich in Somalia laut aktuellen Informationen der Staatendokumentation verbessert, sodass Sie nicht mehr auf den Schutz des subsidiären Schutzberechtigten angewiesen sind und Sie in Ihre Heimat zurückkehren können.Für die Behörde wurde anhand der neuesten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.05.2018 ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert hat. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft, und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. In Ihrem konkreten Fall ist daher davon auszugehen, dass Sie als arbeitsfähige Frau bei Ihrer Rückkehr eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werden. Die damalige Dürre- und Versorgungslage hat sich in Somalia laut aktuellen Informationen der Staatendokumentation verbessert, sodass Sie nicht mehr auf den Schutz des subsidiären Schutzberechtigten angewiesen sind und Sie in Ihre Heimat zurückkehren können. ... Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Sie im Falle einer Rückkehr im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnten. Sie selbst gaben sowohl in der Erstbefragung 2015 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass Sie Somalia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. In Ihren beiden Einvernahmen bei der Behörde 2017 und 2018 hielten Sie wiederum an Ihrer erfundenen Geschichte mit der angeblichen Zwangsverheiratung fest, um eine Rückkehr in Ihr Heimatland unmöglich zu machen. ... Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Ihre illegale Einreise im Jahr 2015 ergibt sich aus dem Akteninhalt und Ihren Angaben bei der Einvernahme. Ein Bestehen eines Familienlebens konnten Sie nicht vorbringen, da Sie angaben, dass keine Familienangehörigen oder weiteren Verwandten in Österreich leben. Sie weisen kein schützenswertes Familienleben in Österreich auf. Dass Sie zurzeit keiner Arbeit nachgehen, ist Ihren Unterlagen und Ihren Angaben von der Einvernahme am 12.11.2018 zu entnehmen. Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu sozialen Kontakten war ansatzweise erkennbar. So nannten Sie Schüler und Lehrer sowie Leute aus Ihrem Heimatland, mit denen Sie Kontakt hätten. Um die deutsche Sprache besser zu erlernen, treffen Sie sich jeden Dienstag und Freitag beim XXXX , wo auch andere Studenten oder Mütter mit Kindern anwesend sind. Weitere Integrationsschritte konnten Sie nicht glaubhaft machen und brachten Sie auch nicht vor. An exzeptionellen Umständen, wie etwa einem großen, andauernden Engagement in sozialen Bereichen bzw. dem Erwerb von Fähigkeiten, nannten Sie einen 2-monatigen Nähkurs sowie 4-monatige Tätigkeiten beim XXXX , wie bspw. Mithilfe im Sortieren oder das Auspreisen und Verkaufen der Waren.Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu sozialen Kontakten war ansatzweise erkennbar. So nannten Sie Schüler und Lehrer sowie Leute aus Ihrem Heimatland, mit denen Sie Kontakt hätten. Um die deutsche Sprache besser zu erlernen, treffen Sie sich jeden Dienstag und Freitag beim römisch 40 , wo auch andere Studenten oder Mütter mit Kindern anwesend sind. Weitere Integrationsschritte konnten Sie nicht glaubhaft machen und brachten Sie auch nicht vor. An exzeptionellen Umständen, wie etwa einem großen, andauernden Engagement in sozialen Bereichen bzw. dem Erwerb von Fähigkeiten, nannten Sie einen 2-monatigen Nähkurs sowie 4-monatige Tätigkeiten beim römisch 40 , wie bspw. Mithilfe im Sortieren oder das Auspreisen und Verkaufen der Waren. Sie können die deutsche Sprache nur auf A1-Niveau. Dem beigebrachten Schreiben des ÖIF vom 19.09.2018 ist zu entnehmen, dass Sie die A2-Prüfung im August nicht bestanden haben. Ein besonders schützenswertes Privatleben konnten Sie nicht glaubhaft machen ..." Es folgte im angefochtenen Bescheid die nähere rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, dass seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes keine wesentliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung eingetreten sei, und zwar weder bei der Lage in Somalia noch bei den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Partei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, RV = Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei):Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei): "RV legt vor: eine ärztliche Bestätigung, zwei Seiten aus dem Mutter-Kind-Pass, eine Anmeldebestätigung für die Integrationsprüfung A2, eine Bestätigung nach dem AuslBG, fünf Lohnabrechnungen. RI: Warum steht auf der Bestätigung: geb. 01.13.1999? BF: Ich bin mit einem gefälschten Reisepass in Österreich eingereist und auf diesem Reisepass ist der falsche Name und das falsche Geburtsdatum gestanden. RI: Haben Sie ein Dokument für Ihren richtigen Namen? BF: Nein. RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie jetzt nach Somalia zurückkehren? BF: Die Situation hat sich für mich nicht geändert. RI: Welche Gründe sprechen dagegen, dass Sie jetzt nach Somalia zurückkehren? BF: Ich hatte ein familiäres Problem und ich habe Angst, dort getötet zu werden. RI: Wer möchte Sie töten? BF: Ich wurde bereits zwangsverheiratet und ich habe Angst, dass dieser Ehemann mich tötet. RI: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Somalia? BF: Ich habe momentan keinen Kontakt zu meiner Familie. Eine Frau, die mit meiner Mutter verwandt ist, hat mich vorher telefonisch kontaktiert und mit dieser Frau ist der Kontakt inzwischen abgebrochen. RI: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Familie Kontakt gehabt? BF: Vor einem Jahr, wann genau, kann ich nicht sagen. RI: Wie ist es damals Ihren Verwandten gegangen? BF: Ihnen ist es weder schlecht noch gut gegangen. Ich war die älteste meiner Geschwister. Eine Frau, die mit meiner Mutter verwandt ist, kümmert sich um meine Geschwister. RI: Wie ist die Lebensmittelversorgung in Ihrer Heimatstadt? BF: Zuletzt ist es meiner Familie schlecht gegangen, aber seit einem Jahr habe ich keinen Kontakt. RI: Nach unseren Informationen hat sich die Lebensmittelversorgung in Somalia in einigen Regionen so weit gebessert, dass der subsidiäre Schutz nicht verlängert wird. BF: In Somalia gibt es Dürre, es gibt auch einen Bürgerkrieg. Ich war die älteste meiner Familie und ich habe mich um meine Geschwister gekümmert. Jetzt geht es den Kindern auch sehr schlecht. RI: Sie haben eine Bestätigung vorgelegt, dass Sie schwanger sind. Sind Sie verheiratet? BF (auf Deutsch): Ich bin verheiratet, ich habe keine Bestätigung. In unserer Religion haben wir geheiratet. RI: Haben Sie eine Bestätigung von der Moschee? BF (auf Deutsch): Nein, habe ich keine. RI: Wieso nicht? BF: Ich kann momentan nichts vorlegen. Wir haben in einer Moschee geheiratet und damals wurde keine Urkunde ausgestellt. RI: Wie heißt Ihr Ehemann, wo wohnt er und welche Staatsbürgerschaft hat er? BF: XXXX . Er hat die belgische Staatsangehörigkeit.BF: römisch 40 . Er hat die belgische Staatsangehörigkeit. RI: Können Sie das beweisen oder behaupten Sie das nur? BF: Er hat mir gesagt, dass er belgischer Staatsbürger ist und dort auch wohnhaft ist. RI: Wieso ist er heute nicht mitgekommen? BF: Inzwischen ist der Kontakt abgebrochen. Ich weiß nicht, wo er derzeitig aufhältig ist. Er war auf Urlaub in Österreich und ich habe ihn am Bahnhof in XXXX kennengelernt.BF: Inzwischen ist der Kontakt abgebrochen. Ich weiß nicht, wo er derzeitig aufhältig ist. Er war auf Urlaub in Österreich und ich habe ihn am Bahnhof in römisch 40 kennengelernt. RI: Ihr Vertreter hat gesagt, Sie waren mit Ihrem Mann eine Woche zusammen? BF: Nach einer Woche haben wir festgestellt, dass wir heiraten sollten, und das haben wir in einer Moschee getan. Diese Heirat hat nicht in der Moschee stattgefunden, sondern in einer Wohnung in XXXXBF: Nach einer Woche haben wir festgestellt, dass wir heiraten sollten, und das haben wir in einer Moschee getan. Diese Heirat hat nicht in der Moschee stattgefunden, sondern in einer Wohnung in römisch 40 . RI: Sie sind zum letzten Mal im November 2018 vom BFA einvernommen worden. Was haben Sie nachher in Österreich gemacht an Ausbildungen bzw. Berufstätigkeit? BF: Im Jahr 2018 habe ich drei Monate gearbeitet. Im Jahr 2019 habe ich auch weitere fünf Monate gearbeitet. Und ich wollte auch weiterarbeiten, aber weil mein Bescheid inzwischen abgelaufen ist, darf ich nicht mehr hier in Österreich arbeiten. Deshalb bin ich öfters gestresst und kann nachts kaum schlafen. Ich möchte sehr gern hier in Österreich arbeiten. RI: Was haben Sie gegenwertig für ein Einkommen? BF: Ich bin in der Grundversorgung und bekomme EUR 180,- pro Monat. Ich bin an Asthma erkrankt und wohne im
  7. Stock. Aufgrund meiner Schwangerschaft habe ich nach einer Wohnung oder einem Mutter-Kind-Heim gesucht, dort werde ich aufgenommen, weil sie der Meinung sind, dass mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist. RI: Haben Sie seit der letzten Einvernahme irgendeine Ausbildung gemacht? BF: Nein. Ich wollte den Hauptschulabschluss machen, ich wollte auch weitere Kurse besuchen, das darf ich aber nicht, weil mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Derzeit bin ich sehr gestresst. RI: Vielleicht können Sie mir auf Deutsch sagen, was machen Sie den ganzen Tag? BF (auf Deutsch, wörtlich): Was ich machen? Ich kann Deutsch, aber mein Problem, ich habe gelernt A1 bis A2, deswegen, wenn jemand redet, dann ich verstehe weniger, aber Hochdeutsch ich verstehen. Ich verstehen ein bisschen. Ich möchte in Zukunft Krankenschwester werden und eine Ausbildung machen ..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Zur Person und zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürgerin Somalias und gehört der Volksgruppe der Somali, dem Clan der XXXX , Subclan XXXX , und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie verbrachte das gesamte Leben vor der illegalen Einwanderung nach Österreich in XXXX , der Hauptstadt der Region XXXX in Puntland, wo sie mit ihrer Großmutter, acht Geschwistern sowie mehreren Tanten und Cousinen lebte, die Grund- und die Hauptschule sowie eine Textilausbildung absolvierte und anschließend auch in der Textilbranche arbeitete.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürgerin Somalias und gehört der Volksgruppe der Somali, dem Clan der römisch 40 , Subclan römisch 40 , und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie verbrachte das gesamte Leben vor der illegalen Einwanderung nach Österreich in römisch 40 , der Hauptstadt der Region römisch 40 in Puntland, wo sie mit ihrer Großmutter, acht Geschwistern sowie mehreren Tanten und Cousinen lebte, die Grund- und die Hauptschule sowie eine Textilausbildung absolvierte und anschließend auch in der Textilbranche arbeitete. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat in mehreren Landesteilen die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, z. B. in Puntland oder Mogadischu. Die beschwerdeführende Partei ist 23 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Sie absolvierte eine Schul- und Berufsausbildung und übte auch bereits eine Erwerbstätigkeit aus. Eine Großmutter, acht Geschwister sowie mehrere Tanten und Cousinen der beschwerdeführenden Partei leben noch in deren Heimatstadt und können die beschwerdeführende Partei finanziell unterstützen, wie sie dies auch bereits bisher getan haben. Die beschwerdeführende Partei ist schwanger mit dem voraussichtlichen Geburtstermin XXXX . Identität, Staatsbürgerschaft und Aufenthalt des Kindesvaters können nicht festgestellt werden, die beschwerdeführende Partei hatte mit diesem nur einige Tage Kontakt. Die beschwerdeführende Partei leidet an Asthma, die Schwangerschaft verläuft komplikationslos.Die beschwerdeführende Partei ist schwanger mit dem voraussichtlichen Geburtstermin römisch 40 . Identität, Staatsbürgerschaft und Aufenthalt des Kindesvaters können nicht festgestellt werden, die beschwerdeführende Partei hatte mit diesem nur einige Tage Kontakt. Die beschwerdeführende Partei leidet an Asthma, die Schwangerschaft verläuft komplikationslos. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei reiste im April 2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seither fünf Jahre als Asylwerberin bzw. als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben. Die berufliche und soziale Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft ist in Relation zu dem bereits fünfjährigen Aufenthalt noch nicht weit genug fortgeschritten. Die beschwerdeführende Partei spricht zwar ein wenig Deutsch und hat bereits das ÖSD-Zertifikat A1 erworben und einen zweimonatigen Nähkurs absolviert, aber die Integrationsprüfung wurde noch nicht abgelegt. Sie leistete von September 2017 bis Dezember 2018 Freiwilligenarbeit beim Verein XXXX und war - abgesehen von insgesamt 17 Tagen einer jeweils kurzfristigen Beschäftigung - durchgehend von August bis September 2018 berufstätig. Zuletzt arbeitete sie von März bis Juli 2019 als Reinigungskraft mit einem durchschnittlichen Nettomonatslohn von EUR 620,-. Seit November 2019 bestreitet sie jedoch ihren Lebensunterhalt wieder über die Grundversorgung, sodass eine nachhaltige Selbsterhaltungsfähigkeit immer noch nicht vorliegt. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben. Die berufliche und soziale Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft ist in Relation zu dem bereits fünfjährigen Aufenthalt noch nicht weit genug fortgeschritten. Die beschwerdeführende Partei spricht zwar ein wenig Deutsch und hat bereits das ÖSD-Zertifikat A1 erworben und einen zweimonatigen Nähkurs absolviert, aber die Integrationsprüfung wurde noch nicht abgelegt. Sie leistete von September 2017 bis Dezember 2018 Freiwilligenarbeit beim Verein römisch 40 und war - abgesehen von insgesamt 17 Tagen einer jeweils kurzfristigen Beschäftigung - durchgehend von August bis September 2018 berufstätig. Zuletzt arbeitete sie von März bis Juli 2019 als Reinigungskraft mit einem durchschnittlichen Nettomonatslohn von EUR 620,-. Seit November 2019 bestreitet sie jedoch ihren Lebensunterhalt wieder über die Grundversorgung, sodass eine nachhaltige Selbsterhaltungsfähigkeit immer noch nicht vorliegt. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S. 5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S. 7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S. 4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S. 5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs. 78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs. 50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S. 5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S. 4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S. 33). ... Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S. 6; vgl. BS 2018, S. 14; USDOS 13.3.2019, S. 1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S. 1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S. 14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S. 10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S. 6; vergleiche BS 2018, S. 14; USDOS 13.3.2019, S. 1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S. 1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S. 14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S. 10). ... Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S. 1; BS 2018, S. 4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs. 22).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S. 1; BS 2018, S. 4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). ... Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). ... Bei dieser Auseinandersetzung kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S. 4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S. 9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S. 10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs. 80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S. 9). Die Bundesregierung versucht, insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S. 4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S. 9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S. 10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S. 9). Die Bundesregierung versucht, insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S. 24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs. 6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S. 6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S. 57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S. 24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S. 6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S. 57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S. 24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs. 4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S. 2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S. 2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S. 24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S. 2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S. 2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S. 24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs. 8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v. a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S. 24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v. a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S. 24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs. 7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S. 2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs. 7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs. 5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S. 17).4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S. 24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S. 2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S. 17). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019; AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019; AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail; AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail; AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes
  9. August 2019; BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation; BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019; EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019; FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019; ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019; ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019;ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019; ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation; Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019; NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019; SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019; SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019; SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019; UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019; UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019; UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019; UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019; UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019; VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019. Puntland Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebte nie eine Unabhängigkeit von Somalia an und wurde vielmehr zum Vorbild bei der Bildung weiterer Bundesstaaten (BS 2018, S. 4/12). Heute ist Puntland einer von fünf Bundesstaaten Somalias - allerdings mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 4.3.2019, S. 5; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S. 4), und damit ist Puntland insgesamt weniger fragil als die südlicher gelegenen Bundesstaaten (AA 4.3.2019, S. 11; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 33f).Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebte nie eine Unabhängigkeit von Somalia an und wurde vielmehr zum Vorbild bei der Bildung weiterer Bundesstaaten (BS 2018, S. 4/12). Heute ist Puntland einer von fünf Bundesstaaten Somalias - allerdings mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 4.3.2019, S. 5; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S. 4), und damit ist Puntland insgesamt weniger fragil als die südlicher gelegenen Bundesstaaten (AA 4.3.2019, S. 11; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 33f). Bereits im Jahr 2014 kam es zu einem friedlichen Machtwechsel an der Staatsspitze (USDOS 13.3.2019, S. 24). Anfang 2019 wählte das Parlament Saed Abdullahi Deni zum neuen Präsidenten. Er hat sich in mehreren Wahlgängen gegen insgesamt 20 Konkurrenten durchgesetzt. Der bisherige Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" wurde abgewählt (VOA 8.1.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs. 5). Auch dieser Machtwechsel verlief friedlich (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs. 5). Zuvor war im Dezember 2018 das Parlament neu besetzt worden. Die Clans haben 66 Mitglieder als Abgeordnete nominiert (UNSC 21.12.2018, S. 2; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs. 5).Bereits im Jahr 2014 kam es zu einem friedlichen Machtwechsel an der Staatsspitze (USDOS 13.3.2019, S. 24). Anfang 2019 wählte das Parlament Saed Abdullahi Deni zum neuen Präsidenten. Er hat sich in mehreren Wahlgängen gegen insgesamt 20 Konkurrenten durchgesetzt. Der bisherige Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" wurde abgewählt (VOA 8.1.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 5,). Auch dieser Machtwechsel verlief friedlich (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 5,). Zuvor war im Dezember 2018 das Parlament neu besetzt worden. Die Clans haben 66 Mitglieder als Abgeordnete nominiert (UNSC 21.12.2018, S. 2; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 5,). Im Jahr 2012 hat das Parlament eine Verfassung verabschiedet, welche ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.3.2019, S. 24). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019; AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019; LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019; UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019; UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019; VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (8.1.2019): Somalia's Puntland Region Elects New President, URL, Zugriff 22.1.2019. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S. 2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S. 17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S. 1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser, etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S. 31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S. 21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S. 21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S. 21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S. 21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben oder die von niemandem kontrolliert werden oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019; ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019; AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019; BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019; BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019; LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019; NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.
  1. Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs. 13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S. 3; vgl. SEMG 9.11.2018, S. 4; UNSC 21.12.2018, S. 3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S. 3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S. 4; UNSC 21.12.2018, S. 3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S. 3; vgl. NLMBZ 3.2019, S. 20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z. B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Abs. 13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S. 3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S. 20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z. B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S. 3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S. 10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S. 4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S. 10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u. a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z. B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S. 22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v. a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S. 3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Allein im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
  2. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs. 12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs. 14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S. 4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Allein im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
  3. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S. 4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs. 14f).Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S. 16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S. 7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S. 16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S. 16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S. 7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S. 16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v. a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S. 11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S. 8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S. 16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S. 16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v. a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S. 11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S. 8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S. 16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S. 16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften, kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S. 5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S. 7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S. 3; vgl. BFA 8.2017, S. 26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S. 9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S. 5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S. 7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S. 3; vergleiche BFA 8.2017, S. 26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S. 9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S. 26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z. B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S. 26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z. B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S. 7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S. 5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs. 72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S. 1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S. 7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S. 5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S. 1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S. 22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S. 1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v. a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v. a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S. 22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S. 1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v. a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v. a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v. a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S. 4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S. 15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S. 4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S. 16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S. 4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S. 3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v. a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S. 4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S. 15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S. 4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S. 16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S. 4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S. 3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S. 12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S. 12; vgl. LI 28.6.2019, S. 8). So wurde z. B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z. B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S. 12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S. 12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S. 12; vergleiche LI 28.6.2019, S. 8). So wurde z. B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z. B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S. 12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v. a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v. a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S. 2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S. 8). Insgesamt werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: ... Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S. 31f) - wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S. 2) - lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:
  4. Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Allein im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten - nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit z. B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S. 6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S. 28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v. a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs. 16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v. a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes
  5. April 2019; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes
  6. März 2019; BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation; BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019; HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019; ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019; ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019;ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019; LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019; LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019; LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019; LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (8.1.2019): Counterterrorism strikes in Somalia continue, despite reports of a drawdown, URL, Zugriff 21.1.2019; LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (4.1.2019): Analysis: Islamic State expanded operations in Somalia in 2018, URL, Zugriff 21.1.2019; LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019; LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (9.11.2018): Shabaab claims series of suicide bombings in Mogadishu, URL, Zugriff 21.1.2019; LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (15.10.2018): Shabaab attacks Somali force in southern Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019; LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019; ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation; ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation; NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019; SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019; SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019; SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019; TNYT - The New York Times (10.3.2019): Trump Administration Steps Up Air War in Somalia, URL, Zugriff 12.3.2019; UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019; UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019; UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019; UNSC - UN Security Council (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019; UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019; UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (11.2018): Monthly Briefs on Human Rights in Somalia - November 2018, URL, Zugriff 28.8.2019; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019; USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019. Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S. 57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S. 22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S. 27). Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S. 2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S. 64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S. 27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S. 2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S. 64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S. 27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S. 59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S. 59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S. 27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S. 58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S. 27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S. 59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S. 59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S. 27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S. 58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S. 27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S. 2; BS 2018, S. 15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S. 62).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S. 2; BS 2018, S. 15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S. 62). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S. 64; vgl. PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S. 27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S. 22). Der Konflikt in Gedo besteht v. a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen - auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019).Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S. 64; vergleiche PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S. 27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S. 22). Der Konflikt in Gedo besteht v. a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen - auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama'a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S. 63f; vgl. BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama'a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S. 63f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). ... Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019; ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018; ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017; BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation; BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019; FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019; LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019; LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019; LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (14.1.2019): Shabaab kills pro-Islamic State commander, URL, Zugriff 21.1.2019; ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation; ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation; NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019; PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019; UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019. Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool) In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung, es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte (ME 27.6.2019). Beim Aufbau der Verwaltung im SWS konnten Fortschritte erzielt werden, dies bezieht sich aber mehr auf den Bereich Ausbau der Fähigkeiten in den wenigen kontrollierten Gebieten und nicht auf eine Ausdehnung der Kontrolle in den Regionen Bay und Bakool (BMLV 3.9.2019). Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017, S. 66f). Die SWSSPF ist - auch mit internationaler Hilfe - weiter ausgebaut worden. Sie ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab (ME 27.6.2019). Es besteht ein Plan von AMISOM und Armee, die Route Mogadischu-Baidoa abzusichern und Leego wieder einzunehmen (UNSC 21.12.2018, S. 10). Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (ME 27.6.2019). Insgesamt ist der SWS der am meisten von Gewalt betroffene Bundesstaat (LIFOS 3.7.2019, S. 42). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Sablaale (vermutlich) und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S. 2). Generell werden Teile von Lower Shabelle von al Shabaab und Clanmilizen kontrolliert (BS 2018, S. 15).Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Sablaale (vermutlich) und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S. 2). Generell werden Teile von Lower Shabelle von al Shabaab und Clanmilizen kontrolliert (BS 2018, S. 15). Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt (BS 2018, S. 15). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (ME 27.6.2019; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 42f). Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle (UNOCHA 9.9.2019, S. 2). Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u. a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab (UNSC 15.5.2019, Abs. 53). Bei der Operation konnten u. a. Bariire und Sabiid gewonnen werden (UNSC 15.8.2019, Abs. 17). Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme - etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung (AMISOM 7.8.2019, S. 8). Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (BMLV 3.9.2019).Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt (BS 2018, S. 15). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (ME 27.6.2019; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 42f). Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle (UNOCHA 9.9.2019, S. 2). Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u. a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab (UNSC 15.5.2019, Absatz 53,). Bei der Operation konnten u. a. Bariire und Sabiid gewonnen werden (UNSC 15.8.2019, Absatz 17,). Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme - etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung (AMISOM 7.8.2019, S. 8). Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (BMLV 3.9.2019). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien, es kommt wöchentlich zu Angriffen (LIFOS 3.7.2019, S. 29), so z. B. zu einem Angriff von al Shabaab auf einen Stützpunkt der Armee Mitte Jänner 2019, welcher in schweren Kämpfen resultierte (AMISOM 17.1.2019b). Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Am 31.3.2019 griff al Shabaab Armee und AMISOM in Qoryooley an. Es kam zu schweren Gefechten, der Angriff konnte abgewehrt werden (BAMF 8.4.2019, S. 6). Am 27.2.2019 überfiel al Shabaab einen AMISOM-Stützpunkt nahe Qoryooley, auch hier kam es zu einem Gefecht (BAMF 4.3.2019, S. 5). Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017, S. 70). Merka ist nominell von der Regierung übernom

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