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{'item': 'W237 2141553-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlW237 2141553-2 SpruchW237 2141553-2/3Z TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sie sich in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2020 in seiner Gesamtheit - im Besonderen auch gegen dessen Spruchpunkt VII., dessen Rechtswidrigkeit mit näherer Begründung behauptet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sie sich in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2020 in seiner Gesamtheit - im Besonderen auch gegen dessen Spruchpunkt römisch sieben., dessen Rechtswidrigkeit mit näherer Begründung behauptet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden. 3.

  1. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 BFA-VG. Beide Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor:3.
  2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 BFA-VG. Beide Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor: 3.3.
  3. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG hatte die belangte Behörde (lediglich) zu beurteilen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr behaupteten Bedrohungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des früheren § 6 Z 3 AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine "offensichtliche" Wahrheitswidrigkeit eines Vorbringens nur dann zu konstatieren ist, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen, sich ein solches Urteil also "quasi aufdrängt" bzw. es "unmittelbar einsichtig" ist, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs (vgl. zB VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).3.3.
  4. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG hatte die belangte Behörde (lediglich) zu beurteilen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr behaupteten Bedrohungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des früheren Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine "offensichtliche" Wahrheitswidrigkeit eines Vorbringens nur dann zu konstatieren ist, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen, sich ein solches Urteil also "quasi aufdrängt" bzw. es "unmittelbar einsichtig" ist, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs vergleiche zB VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte im vorliegenden Fall nicht auf, woraus sich die Unrichtigkeit der - in den asylrechtlichen Befragungen zu ihrem Antrag im Wesentlichen gleichgebliebenen - Angaben der Beschwerdeführerin schon auf den ersten Blick ergeben soll. Soweit die belangte Behörde die Ausführungen zu den Fluchtgründen als "nicht lebensnah und somit auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft" beurteilte, zeigt dies noch keine auf der Hand liegende Unglaubhaftigkeit des Vorbringens auf; dies gilt ebenso für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin als oberflächlich und unkonkret. Bei der im Bescheid enthaltenen Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin bei der von ihr geschilderten Bedrohungslage im Jahr 2015 freiwillig zurück in ihr Herkunftsland begeben habe, handelt es sich um keine beweiswürdigende Überlegung, die ein qualifiziertes Ausmaß an Unglaubhaftigkeit aufzeigen würde. Dies trifft auch auf die Zweifel der Behörde in Hinblick auf den Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin im Besitz ihres Reisepasses legal die Russische Föderation verlassen habe können. 3.3.
  5. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG setzt voraus, dass gegen einen Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Durchsetzung der bereits erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern (ErläutRV 2144 BlgNR
  6. GP, 13).3.3.
  7. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG setzt voraus, dass gegen einen Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Durchsetzung der bereits erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern (ErläutRV 2144 BlgNR
  8. GP, 13). Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde nie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen. Soweit die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung am 07.03.2017 nachkam und das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe verließ. Die Rückkehrentscheidung blieb nach diesem Zeitpunkt noch 18 Monate aufrecht (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG 2005). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt somit auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG im vorliegenden Fall ebenso nicht erfüllt ist.Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde nie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen. Soweit die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung am 07.03.2017 nachkam und das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe verließ. Die Rückkehrentscheidung blieb nach diesem Zeitpunkt noch 18 Monate aufrecht vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt somit auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG im vorliegenden Fall ebenso nicht erfüllt ist. 3.
  9. Spruchpunkt VII. des Bescheids vom 26.02.2020 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu.3.
  10. Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheids vom 26.02.2020 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu. Über die diese wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - entscheiden; insbesondere ist mit dem vorliegenden Teilerkenntnis keine Entscheidung über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen.
  11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime

§ 18BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt Vw

GH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime

Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.2141553.2.00

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