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{'item': 'W258 2226005-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlW258 2226005-1 SpruchW258 2226005-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SMB Rechtsanwälte, 10789 Berlin, Tauentzienstraße 15, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX , vertreten durch Dr. Hubert SIMON, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SMB Rechtsanwälte, 10789 Berlin, Tauentzienstraße 15, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , vertreten durch Dr. Hubert SIMON, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen: A) Der Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang/Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei richtete am 16.10.2019 eine datenschutzrechtliche Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, der mit Bescheid vom XXXX Folge gegeben worden ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2019 Beschwerde, welche die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Beifügung der Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 19.11.2019 vorgelegt hat. Mit fernmündlicher Erklärung vom 16.03.2020, schriftlich bestätigt mit E-Mail vom 18.03.2020, zog die mitbeteiligte Behörde ihre Datenschutzbeschwerde zurück.Die mitbeteiligte Partei richtete am 16.10.2019 eine datenschutzrechtliche Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, der mit Bescheid vom römisch 40 Folge gegeben worden ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2019 Beschwerde, welche die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Beifügung der Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 19.11.2019 vorgelegt hat. Mit fernmündlicher Erklärung vom 16.03.2020, schriftlich bestätigt mit E-Mail vom 18.03.2020, zog die mitbeteiligte Behörde ihre Datenschutzbeschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aus den auf dem Verwaltungsakt, dem Telefonat mit dem Vertreter der mitbeteiligten Partei am 16.03.2020 und der E-Mail des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 18.03.2020 gründenden Feststellungen folgt rechtlich: Durch die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags - die auch noch im Beschwerdeverfahren möglich ist - fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids weg, wodurch nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids bewirkt wird und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist (vgl. jüngst VwGH 27.01.2020 Ra 2019/04/0005; mwN).Durch die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags - die auch noch im Beschwerdeverfahren möglich ist - fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids weg, wodurch nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids bewirkt wird und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist vergleiche jüngst VwGH 27.01.2020 Ra 2019/04/0005; mwN). Die mitbeteiligte Partei hat den verfahrenseinleitenden Antrag, dh die datenschutzrechtliche Beschwerde, zurückgezogen, weshalb der auf Grundlage dieses Antrags ergangene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen; die rechtliche Bedeutung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren wurde durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits einheitlich geklärt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen; die rechtliche Bedeutung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren wurde durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits einheitlich geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.2226005.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.