RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlW270 2224265-1 SpruchW270 2224265-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2019, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 21. "Grundversorgung") 5.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan: Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politischer Einflussnahme und weit verbreiteter Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent und innerhalb des Landes uneinheitlich angewandt. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert. Richterinnen und Richter Das Justizsystem leidet unter mangelhafter Finanzierung und insbesondere in unsicheren Gebieten einem Mangel an Richtern. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen. Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, gibt es in Afghanistan zwischen 250 und 300 Richterinnen. Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen basieren vorwiegend auf unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen und willkürlichen Entscheidungen, die oft nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 4. "Rechtsschutz/Justizwesen") 5.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan: Im Zeitraum 2011 - 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert. Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen. Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], des European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 17.03.2020, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen) 5.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung: Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen - auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 6. "Folter und unmenschliche Behandlung") 5.1.7. Binnenflüchtlinge: Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca. 350.000-372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca. 450.000-474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu. Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar. Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca. 2,598,000 Menschen. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. "IDPs und Flüchtlinge") 5.1.8. Zu den Rückkehrern nach Afghanistan: Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar. Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan. Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 23. "Rückkehr") 5.2. Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers: 5.2.1. Allgemeines: Die Provinz Logar liegt im Zentrum Afghanistans, etwa 65 Kilometer südlich von Kabul. Sie grenzt an die Provinzen Kabul im Norden, Nangarhar im Nordosten, Paktya im Süden und Ghazni und Wardak im Westen. Im Osten hat die Provinz im Distrikt Azra eine ca. acht Kilometer lange, unbewachte Grenze mit Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa). Die Provinzhauptstadt von Logar ist Pul-e-Alam. Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha und Pul-e-Alam. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Logar für den Zeitraum 2019-20 auf 426.821 Personen; sie besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Provinz ist reich an Chromit; Lagerstätten werden illegal abgebaut und das Erz nach Pakistan geschmuggelt. Die Bodenschätze der Provinz führen oft zu lokalen Rivalitäten um die Einnahmen aus dem Abbau. Die Autobahn Kabul-Gardez-Khost führt durch die Distrikte Mohammad Agha und Pul-e-Alam. Die Provinz ist ein strategischer Knotenpunkt für Taliban-Kämpfer; nicht nur wegen ihrer Nähe zu Kabul, sondern auch, weil sie einen einfachen Zugang zu den Fronten der Aufständischen in den nahegelegenen Provinzen Nangarhar, Paktia, Paktika, Khost, Wardak und Ghazni sowie in Pakistan bietet. Laut UNODC Opium Survey 2018 ist Logar seit 2014 Schlafmohn frei. 5.2.2. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten durch. So haben auch die Taliban eine Präsenz in der Provinz. Operationen zur Befreiung der Distrikte von Talibanaufständischen werden regelmäßig durchführt, unter anderem auch durch den afghanischen Geheimdienst (NDS). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Logar in der Verantwortung des 203. ANA Corps, das unter der Leitung von US-Truppen der Task Force Southeast (TF Southeast) steht. 5.2.3. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Logar gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden: Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 143 zivile Opfer (68 Tote und 75 Verletzte) in der Provinz Logar. Dies entspricht einem Rückgang von 3% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und komplexen Angriffen. Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern; die Sicherheitslage soll sich in den vergangenen Monaten verschlechtert haben. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, unter anderem auch von Spezialeinheiten des NDS. Luftangriffe werden durchgeführt, dabei werden Aufständische getötet. Zivilisten fallen manchmal auch Luftangriffen zum Opfer. Die Taliban führen in Logar Angriffe auf Kontrollposten der Regierungskräfte durch. Auch kommt es zu Anschlägen auf hochrangige Regierungsvertreter durch die Taliban. Immer wieder kommt es zu temporären Kontrollpunkten der Taliban, wie z.B. auf dem Straßenabschnitt Mohammad Agha; in manchen Fällen, um nach Regierungsmitarbeitern Ausschau zu halten. 5.2.4. IDPs - Binnenvertriebene: UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 2.471 konfliktbedingt Binnenvertriebene aus der Provinz Logar, die in den Nachbarprovinzen Kabul und Khost neu siedelten, 168 von ihnen in der Provinz selbst. Von UNOCHA wurden für den Zeitraum 1.1.-30.6.2019 840 Binnenvertriebene in Logar erfasst, die in der Provinz selbst verblieben oder nach Kabul umsiedelten. Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 217 Binnenvertriebene in die Provinz Logar. Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 560 konfliktbedingt in die Provinz Logar vertriebene Personen, die aus allesamt aus Logar selbst stammten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 3.21 "Logar") 5.3. Lage in der Stadt Mazar-e Sharif: 5.3.1. Allgemeines: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt der Provinz Balkh, die sich im Norden Afghanistans befindet. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, Hazara, Turkmenen, Arabern und Belutschen. Die Bevölkerung Mazar-e Sharifs wurde im Jahr 2017/2018 auf rund 428.000 geschätzt und zeichnet sich durch ihre ethnische und sprachliche Vielfalt aus.Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt der Provinz Balkh, die sich im Norden Afghanistans befindet. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, Hazara, Turkmenen, Arabern und Belutschen. Die Bevölkerung Mazar-e Sharifs wurde im Jahr 2017 aus 2018, auf rund 428.000 geschätzt und zeichnet sich durch ihre ethnische und sprachliche Vielfalt aus. Mazar-e Sharif ist als Wirtschaftszentrum des Nordens bekannt und zieht Wirtschaftsmigranten aus ländlichen Gebieten mit seinen Arbeitsmöglichkeiten und seiner relativen Sicherheit an. Als "regionaler Anziehungspunkt im Norden" nahm die Provinz Balkh Migranten vor allem aus den Nordprovinzen Samangan, Sar-e Pul, Jawzjan und Faryab auf. Laut Daten des IOM hatte die Provinz bis Juni 2018 109 845 Rückkehrer, was die fünftgrößte Zahl unter den afghanischen Provinzen war. Laut einer CSO-Umfrage von 2015 sind etwa 38% der Bevölkerung von Mazar-e Sharif Migranten, die überwiegend aus anderen afghanischen Provinzen stammen und nur 17 % Rückkehrer aus dem Ausland. Laut einer UNHCR-Feldstudie von 2018 war die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und anderen Ländern in Mazar-e Sharif sehr gering. Die meisten derjenigen, die aus dem Iran zurückkehrten, waren Berichten zufolge Studenten, die für einen kurzen Zeitraum zurückkehrten, um die notwendigen Unterlagen zu erhalten, und dann in den Iran zurückkehrten, um ihre Ausbildung fortzusetzen. Der UNHCR dokumentierte 466 Flüchtlingsrückkehrer in die Provinz Balkh im Jahr 2018. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem ACCORD-Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018" vom [in Folge: "ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage"], abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2001546.html#alert, abgerufen am 17.03.2020, S. 6 und 13 und dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, abgerufen am 17.03.2020, Abschnitt 1.1.3. und 1.2.3.) Mazar-e Sharif gilt als regionaler Handelsplatz für Nordafghanistan und auch als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif war laut Analyst Foschini relativ stabiler als Herat oder Kabul. Die größte Gruppe der Beschäftigten in der Stadt waren Service- und Vertriebsmitarbeiter (23,1 %), gefolgt von Managern/Berufstätigen/Technikern und Kaufleuten (20,9 %). Mazar-e Sharif ist auch eine der Städte in Afghanistan, in denen das Afghanistan New Market Development Project (ANMDP) durchgeführt wird. Das Projekt, das sich auf Herat, Kabul und Jalalabad erstreckt, unterstützt auch kleine und mittlere Unternehmen und Wirtschaftsverbände beim Zugang zu Dienstleistungen der Unternehmensentwicklung. Von seinem Start im Jahr 2013 bis September 2016 umfasste es 145 Organisationen in der Provinz Balkh, darunter eine lokale Pasteurisierungsfabrik in Mazar-e Sharif. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 4.2.1.) 5.3.2. Sicherheitslage: Die Balkh-Provinz liegt im nördlichen Teil Afghanistans, an der internationalen Grenze zu Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan und grenzt an Kunduz, Baghlan, Samangan, Sar-e Pul und Jawzjan. Es besteht aus 15 Bezirken. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Das Machtmonopol auf dem Balkan lag lange Zeit bei dem ehemaligen Kriegsherrn Atta Mohammed Noor, der später Gouverneur des Balkans wurde, aber im Dezember 2017 nach einem Streit mit Präsident Ghani zurücktrat. Die Mehrheit der Bezirke auf dem Balkh wird vom LWJ als unter staatlicher Kontrolle oder unbestimmt eingestuft, wobei zwei Bezirke als umstritten und ein Bezirk als unter talibanischer Kontrolle eingestuft werden. Laut GIM wurden im Zeitraum Januar 2018 bis Februar 2019 131 Vorfälle im Zusammenhang mit Aufständischen gemeldet (durchschnittlich 2,2 Vorfälle pro Woche). Während der Balkan angeblich eine der stabilsten Provinzen Afghanistans ist, sind in der Provinz regierungsfeindliche Elemente aktiv und es wurden 2018 und Anfang 2019 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Taliban-Kämpfer haben während des gesamten Jahres 2018 und Anfang 2019 ALP-Personal, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsdienste in den Bezirken Sholgareh, Chahrbulak, Chemtal und Dawlatabad angegriffen. Die ANSF führte mehrere Clearing-Operationen in Balkh durch. Darüber hinaus führte die US-Luftwaffe im April 2018 einen Luftangriff im Bezirk Charbulak durch. Weitere Beispiele für Vorfälle sind eine Bombenexplosion am Straßenrand im Bezirk Sholgareh, die Entführung von Reisenden durch die Taliban, die Entführung und Ermordung von Wahlbeobachtern. UNAMA dokumentierte 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte), was 16 zivile Opfer pro 100.000 Einwohner entspricht. Das ist eine Steigerung von 76 % gegenüber 2017. 99 zivile Opfer wurden durch Bodenverpflichtungen in der Balkh-Provinz verursacht, was einem Anstieg von 296% gegenüber 2017 entspricht. Die Hauptursachen für die zivilen Opfer waren Bodenverbände, gefolgt von (Selbstmord-)IEDs und gezielten Morden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 wurden 1 218 Personen aus der Provinz Balkh vertrieben, alle innerhalb der Provinz selbst. Im gleichen Zeitraum wurden 17 539 Personen in die Provinz Balkh vertrieben, hauptsächlich aus den Provinzen Faryab und Sar-e-Pul. In der Karte zur Darstellung der Konfliktstärke 2018 stuft UNOCHA die Bezirke Chemtal, Charbulak, Balkh und Mazar-e Sharif in die zweithöchste Kategorie ein. Die übrigen Bezirke werden in die unteren Kategorien eingeordnet. Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh. Seine Bevölkerung wird offiziell mit 454 457 gemeldet. Balkh - und genauer gesagt Mazar-e Sharif - wird als Kreuzung der Seidenstraße bezeichnet und ist ein Import-/Exportzentrum sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif befindet sich ein Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Der Rücktritt von Atta Mohammed Noor als Gouverneur von Balkh im Dezember 2017 soll zu einer Zunahme krimineller Aktivitäten wie bewaffneter Raubüberfälle, Mord, Zusammenstöße und Entführungen in Mazar-e Sharif geführt haben. Der Bezirk der Hauptstadt wird von der LWJ als staatlich kontrolliert eingestuft. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 wurde keine konfliktbedingte Vertreibung von Mazar-e Sharif gemeldet, und 3 108 Personen wurden in die Stadt verlegt. UNOCHA ordnet den Bezirk Mazar-e Sharif in die zweithöchste Kategorie der Konfliktstärke ein. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation Juni 2019" [in Folge "EASO-Bericht Sicherheitslage Juni 2019"] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 17.03.2020, Abschnitt 2.5) Die UNAMA dokumentiert in seinem im Februar 2018 erschienenen Jahresbericht für das Jahr 2017 in der Provinz Balkh 129 zivile Opfer (52 Getötete und 77 Verletzte). Dies komme einem Rückgang von 68 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gleich. USBVs, Bodeneinsätze und Blindgänger bzw. Landminen seien bezüglich dieser Opferzahlen für die Provinz Balkh die häufigsten Arten von Vorfällen. UNHCR gibt in einem Gespräch vom November 2018 zur Lage in Mazar-e Sharif und der Provinz Balkh an, dass die afghanischen Sicherheitskräfte stark an sogenannten Räumungsoperationen beteiligt seien. Derzeit richte sich die laufende Räumungsaktion gegen die Präsenz der regierungsfeindlichen Elemente in den nahe der Hauptstraße von Mazar-e Sharif liegenden Dörfern, die die einzige Verbindung zwischen der Stadt und den anderen Provinzen sei. Es gebe einen sich ändernden Trend in der üblichen Vorgehensweise der regierungsfeindlichen Elemente. In den Jahren 2016 und 2017 hätten sie diese Gebiete im Frühjahr und Sommer kontrolliert, hätten sich jedoch in der Regel im Winter wieder aus dem Distrikt Chimtal zurückgezogen. Nun würden sie ihr Möglichstes tun, um ihre Präsenz im zuvor dazugewonnenen Gebiet in der Nähe Mazar-e Sharifs beizubehalten. Es werde erwartet, dass es in der nördlichen Region zu einer Zunahme an Militäroperationen von afghanischen Sicherheitskräften und der von der NATO geführten Beratungs- und Unterstützungsmission Resolute Support Mission kommen werde. SIGAR schätzt laut Quartalsbericht vom Oktober 2018 die Stabilität der Distrikte der Provinz Balkh mit Stand 31. Juli 2018 wie folgt ein: Die beiden Distrikte Chahar Bolak und Chimtal seien "umkämpft", alle übrigen befänden sich unter der "Kontrolle der afghanischen Regierung". Für das Jahr 2018 wurden bislang unter anderem folgende Vorfälle dokumentiert: Laut einem Artikel der PAN seien am 24. Mai 2018 in Mazar-e Sharif bei einem Angriff bewaffneter Männer auf einen Polizeikonvoi zwei Personen (darunter ein Gefangener) getötet und sieben weitere Gefangene entführt worden (PAN, 25. Mai 2018); ACLED dokumentiert für diesen Vorfall nur eine getötete Person (ACLED, 12. November 2018). ACLED inkludiert einen weiteren Vorfall vom 22. Juli 2018 in seine Zahlen, bei dem Kämpfer der Taliban einen Polizei-Checkpoint in Mazar-e Sharif überrannt hätten. Dabei seien fünf Polizisten und ein Taliban-Mitglied getötet und neun weitere Polizisten verletzt worden (ACLED, 12. November 2018). PAN berichtet von einem Vorfall vom 1. September 2018, bei dem ein Imam in Mazar-e Sharif von bewaffneten Männern erschossen worden sei. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 205f, 209, 222f sowie aus dem ACCORD-Bericht "Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif" vom 27.06.2019, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/sicherheitslage-und-soziooekonomische-lage-in-herat-und-masar-e-scharif/, abgerufen am 17.03.2020, auf welchen auch das LIB verweist) 5.3.3. Erreichbarkeit von Österreich: Der Flughafen Mazar-e Sharif (MZR) liegt neun Kilometer östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Dieser Flughafen bietet nationale und internationale Flüge an. Für den Flughafen in Mazar-e Sharif wurden keine Beispiele für Vorfälle gemeldet. (Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2019, S. 130, unter Hinweis auf die zugrundeliegenden Berichte des EASO zur Sicherheitslage in Afghanistan aus Juni 2019 sowie zu sozioökonomische Schlüsselindikatoren aus April 2019) 5.3.4. Wirtschaftliche Lage durch oder für Rückkehrer: Ernährungssicherheit / Versorgung mit Lebensmitteln Laut den Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016-2017 sind 44,6 % der afghanischen Bevölkerung - 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig nahrungsunsicher, gegenüber 30,1 % im Jahr 2011. Ein Anstieg ist in allen Wohnbevölkerungsgruppen zu beobachten, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen ist. Während der Winteranbausaison im Dezember 2017 - Februar 2018 erlebte Afghanistan eine längere Dürreperiode. UNOCHA stellte fest, dass mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung von der Dürre im Jahr 2018 betroffen waren, was zu gesundheitlichen Problemen führte, negative Bewältigungsmechanismen auslöste und die Einkommen um die Hälfte reduzierte. Das bedeutet für die Städte Kabul und Mazar-e Sharif, dass selbst bei humanitärer Hilfe mindestens jeder fünfte Haushalt über einen minimal ausreichenden Nahrungsmittelverbrauch verfügt, aber "nicht in der Lage ist, sich einige wesentliche Ausgaben für Non-Food-Ausgaben zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien zu verfolgen" (Status: "Stressed"). Herat wurde als "Krise" eingestuft, was bedeutet, dass trotz humanitärer Hilfe mindestens jeder fünfte Haushalt über eine Lücke im Nahrungsmittelverbrauch oder über der üblichen akuten Unterernährung verfügt oder nur geringfügig in der Lage ist, den Mindestbedarf an Nahrungsmitteln zu decken. Die wichtigste Variable beim Zugang zu Nahrungsmitteln sind die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Existenzmittel, was im Falle von Vertriebenen ein besonderes Anliegen sein kann. (Zusammenfassung aus dem Abschnitt 6 des EASO-Bericht Sozioökonomie) In einem im November 2018 geführten Gespräch ergänzt Carter auf die Frage, ob Vertriebene, Rückkehrende und generell mittellose Menschen in Mazar-e Sharif Zugang zu Lebensmitteln und Trinkwasser hätten, dass es seines Wissens nach in Mazar-e Sharif keine Ernährungssicherheitsprogramme für längerfristig Vertriebene gebe. Es gebe in Mazar-e Sharif keine Wasserlieferungen mit Lastwagen ("water trucking"), allerdings hätten die Menschen meist Zugang zu Wasser aus Bohrlöchern, was keine sichere Quelle für Trinkwasser sei. Die Wege zu den Bohrlöchern könnten zudem recht lang sein. Zugang zu Trink- und Badewasser sei aber generell gegeben. In einem Gespräch zur Lage in Mazar-e Sharif führt UNHCR im November 2018 an, dass es für neu ankommende Binnenvertriebene eine Art Ernährungssicherungssystem gebe. Abhängig von der konkreten Situation dauere es jedoch manchmal Wochen oder sogar Monate bis Soforthilfe geleistet werde. Abgesehen von UNHCRs Programm für Personen mit besonderen Bedürfnissen ("Persons with Specific Needs", PSN) gebe es von anderen Organisationen kein generelles Programm als Reaktion auf die Bedürfnisse der am meisten vulnerablen RückkehrerInnen. Im Fall von Naturkatastrophen gebe es auch staatliche Hilfe. Sowohl Rückkehrer als auch aus Europa Abgeschobene würden häufig Geld als Unterstützung zur Integration erhalten. In der Regel gebe es aber keine weiterführenden Hilfsprogramme ("follow-up assistance programmes"). Die gewährte Hilfe sollte für die ersten 2 oder 3 Monate nach der Ankunft in Afghanistan reichen. (Auszug aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, Abschnitt 2.1.3.) Zugang zu Unterkünften Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung ist eine der höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier weitere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf den ALCS-Zahlen für 20162017) der städtischen Bevölkerung Afghanistans lebt in Slums oder unzureichenden Wohnungen; 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können nach der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht State of Afghan Cities stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum eine große Herausforderung für die Mehrheit der städtischen Afghanen ist. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte. Nach Angaben eines International Growth Centre (IGC) lebten schätzungsweise 70 % der Bevölkerung Kabuls in informellen Siedlungen. Laut Regierungskonferenz bieten informelle Siedlungen in Kabul der Mehrheit der Einwohner der Stadt entscheidenden kostengünstigen Wohnraum. Viele städtische Haushalte beherbergen Großfamilien aus ländlichen Gebieten, die auf der Suche nach Arbeit in die Stadt gekommen sind, und das ist in Kabul besonders häufig der Fall. Solche Haushalte sind in der Regel auch mehrgenerational und nehmen ältere Verwandte auf. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 bis 100 Afghani pro Nacht relativ preiswert untergebracht werden können. Teehäuser werden als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Taglöhnern, Straßenverkäufern, jungen Menschen, Alleinstehenden und anderen genutzt, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben. (Zusammenfassung aus dem EASO-Berichts Sozioökonomie, Abschnitt 6, sowie aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Networks [Februar 2018], abzurufen unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 17.03.2020, [in Folge: "EASO-Bericht Netzwerke"], Abschnitt 4.2) Die IOM gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, S. 353). Hygiene, einschließlich Wasser und sanitäre Einrichtungen Laut ALCS hat sich der Zugang zu sauberem Wasser und angemessener Sanitärversorgung und Hygiene in Bezug auf den Zugang zu angemessenen Sanitärdienstleistungen und insbesondere Trinkwasser erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem und die sanitären Einrichtungen sind nach wie vor schlecht. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), die meist in Rohrleitungen oder aus den Brunnen geleitet werden. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. (Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 4.2, sowie EASO-Bericht Netzwerke, Abschnitt 4.2) Die 2016/17 durchgeführte Erhebung zu den Lebensbedingungen in Afghanistan habe laut der CSO ergeben, dass hinsichtlich der sanitären Grundversorgung 41,1 Prozent der Bevölkerung verbesserte Anlagen nutze, die nicht mit anderen Haushalten geteilt würden, während sich 52,9 Prozent entweder limitierte oder unverbesserte Sanitäranlagen teilweise mit anderen Haushalten teilen würden. Dies würde im Vergleich zur vorangegangen Studie 2013/14 eine starke Verbesserung darstellen. Innerhalb der urbanen Bevölkerung liege der Prozentsatz sogar bei 83,2 Prozent. In Übereinstimmung mit der Definition des gemeinsamen Monitoring Programms für Wasserversorgung und Hygiene (JMP, Joint Monitoring Programme for Water Supply and Sanitation) würden in der ALCS-Erhebung von 2016/17 verbesserte Sanitäranlagen abgedeckte Grubenlatrinen, belüftete verbesserte Latrinen, Toiletten mit Spülung, die an das Kanalnetz, einen Klärtank oder eine Grube angeschlossen sind, und Toilettenhäuschen umfassen. Laut den 2018 von der afghanischen Statistikbehörde (NSIA, früher CSO) veröffentlichten Provinz-Profilen sei jener Bevölkerungsanteil der Provinz Balkh, der Zugang zu verbesserten Sanitäranlagen habe, von 8,2 Prozent im Jahr 2007/08 auf 17,5 Prozent im Jahr 2011/12, auf 22,3 Prozent im Jahr 2013/14 und auf 61,6 Prozent im Jahr 2016/17 gestiegen (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 82f, 90ff) Zugang zu Erwerbstätigkeiten und vorhandene Existenzgrundlagen Nach ALCS 2016-17 können zwei Millionen Afghanen - 23,9 % der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, d.h. sie arbeiten nicht oder suchen keine Beschäftigung oder arbeiten weniger als acht Stunden pro Woche. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und schlechter Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten. Afghanistan sah sich seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtische als auch die ländliche Armut zunahm. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Straßenbetteln zurück, die insbesondere Binnenvertriebene betreffen. Der Zugang zu produktiver oder einträglicher Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Arbeitsplätze gelten als schutzbedürftig und unsicher in Form von Eigen- oder Eigenarbeit, Taglöhnern oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist signifikant. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühjahrs- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20 %), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass nur 19,8 % aller Erwerbstätigen in Afghanistan eine bezahlte öffentliche und private Beschäftigung haben oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Erwerbstätigen eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6 % der ländlichen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die Vielfalt der städtischen Beschäftigung größer ist, wo 36,5 % der Erwerbsbevölkerung in verschiedenen Dienstleistungen und nur 5,5 % in der Landwirtschaft tätig sind. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsstätten und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt als relativ stabiler als Herat oder Kabul. Die größte Gruppe der Arbeiter in der Stadt waren Service- und Vertriebsmitarbeiter. Nach Angaben der IOM arbeiten Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Balkh-Provinz meist in der täglichen Lohnarbeit, wenn sie verfügbar ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder besitzen Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Mazar-e Sharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch oft nur vorübergehend sind. Das durchschnittliche Tageseinkommen für Rückkehrer und Binnenvertriebene liegt zwischen 50 und 100 AFS. Nach Angaben der IOM arbeiten Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Balkh-Provinz meist in der täglichen Lohnarbeit, wenn sie verfügbar ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder besitzen Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Mazar-e Sharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch oft nur vorübergehend sind. Das durchschnittliche Tageseinkommen für Rückkehrer und Binnenvertriebene liegt zwischen 50 und 100 AFS. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 6, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018" vom 19.11.2018, S. 33 f sowie dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 140
- ff)Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 21. "Grundversorgung") In einem Gespräch zur Lage in Mazar-e Sharif führt UNHCR im November 2018 an, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif sehr beschränkt sei. Es gebe nur sehr begrenzt formale Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und den Vorrang beanspruchen würden, sei es für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es Binnenvertriebenen und Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben wurden, verfügbar seien. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man Geld und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit. Im Sommer gebe es in der Regel mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, aber durch die Dürre sei es auch im Sommer des Jahres 2018 in Mazar-e Sharif zu einem erhöhten Druck auf den Arbeitsmarkt gekommen. (Auszug aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 143
- f)Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlicht im November 2018 einen Datensatz, der neben den monatlichen Nahrungsmittelpreisen in Afghanistan auch den durchschnittlichen Tageslohn von ausgebildeten ("qualified labour") und nicht-ausgebildeten und nicht-landwirtschaftlichen Arbeitskräften ("non-qualified labour, non-agricultural") enthält. Für den Zeitraum von Jänner 2015 bis September 2018 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif. Den Daten zufolge sei der durchschnittliche Tageslohn einer ausgebildeten Arbeitskraft 2015 bei 618,75 Afghani und zwischen 2016 und 2018 konstant bei 600 Afghani gelegen. Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft sei 2015 und 2016 bei 246,88 bzw. 247,73 Afghani gelegen, 2017 auf 288,54 Afghani gestiegen und im laufenden Jahr 2018 auf 275,83 Afghani gesunken. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Jahr 2017 dem Preis für 5,8 kg Brot (oder 7,3 kg Reis oder 13,6 kg Weizen) entsprochen, während man 2018 für einen Tageslohn 5,5 kg Brot (oder 6,4 kg Reis oder 13,8 kg Weizen) kaufen könnte. (Auszug aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 163
- f)Verdienstmöglichkeiten Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlicht im November 2018 einen Datensatz, der neben den monatlichen Nahrungsmittelpreisen in Afghanistan auch den durchschnittlichen Tageslohn von ausgebildeten ("qualified labour") und nicht-ausgebildeten und nicht-landwirtschaftlichen Arbeitskräften ("non-qualified labour, non-agricultural") enthält. Für den Zeitraum von Jänner 2015 bis September 2018 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif. Den Daten zufolge sei der durchschnittliche Tageslohn einer ausgebildeten Arbeitskraft 2015 bei 618,75 Afghani und zwischen 2016 und 2018 konstant bei 600 Afghani gelegen. Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft sei 2015 und 2016 bei 246,88 bzw. 247,73 Afghani gelegen, 2017 auf 288,54 Afghani gestiegen und im laufenden Jahr 2018 auf 275,83 Afghani gesunken. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Jahr 2017 dem Preis für 5,8 kg Brot (oder 7,3 kg Reis oder 13,6 kg Weizen) entsprochen, während man 2018 für einen Tageslohn 5,5 kg Brot (oder 6,4 kg Reis oder 13,8 kg Weizen) kaufen könnte. (Auszug aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 163f) 5.4. Meldesystem: Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 19.1. "Meldewesen"). 5.5. Bankensystem: 5.5.1. Bank- und Finanzwesen: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21. "Grundversorgung"). 5.5.2. Hawala-System: Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21. "Grundversorgung") 5.6. Medizinische Versorgung: Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte "Out-of-pocket"-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet. Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 22. "Medizinische Versorgung") 5.7. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: 5.7.1. Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch regierungsfreundliche Gruppierungen: Allgemeines Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien" abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html, abgerufen am 17.03.2020,, Abschnitt III.A.3.a.)(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien" abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html, abgerufen am 17.03.2020,, Abschnitt römisch drei.A.3.a.) Die Taliban haben keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten und nutzen die Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen. So wird beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen, Personen mit militärischem Hintergrund, wie beispielsweise Mitglieder des ANSF, zu rekrutieren. Die Taliban nutzen auch die Zwangsrekrutierung in Situationen akuten Drucks. Druck und Zwang zur Aufnahme in die Taliban sind nicht immer gewalttätig und werden oft über die Familie, den Klan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Nichtbefolgung im Allgemeinen ernst sind, einschließlich Berichten über Bedrohungen der Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Obwohl die Taliban intern keine Kinder rekrutieren, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Rekrutierung von Kindern, insbesondere von Jungen nach der Pubertät, erfolgt. Kinder können von aufständischen Gruppen auf vielfältige Weise einer Gehirnwäsche unterzogen werden und können in Madrassas indoktriniert werden, einschließlich der Verbringung nach Pakistan zur Ausbildung. (Zusammenfassung aus EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan "Recruitment by armed groups" [in Folge: "EASO-Bericht Rekrutierung"], abrufbar unter:https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_recruitment.pdf, abgerufen am 17.03.2020, Abschnitt 1.5, 5.2., 5.2.1.2., 5.2.1.3. und 5.2.1.4., auf diesen Bericht verweist insbesondere auch der EASO-Länderleitfaden Afghanistan im Abschnitt 6.) Ausmaß unmittelbaren Zwanges Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (Gespräch mit einer internationalen Organisation; Gespräch mit einem Thinktank, Gespräch mit einem örtlichen Journalisten April/Mai 2017). Es ist eine Kombination verschiedener Faktoren, die Personen dazu bewegt, sich den Taliban anzuschließen. Allerdings gibt es nur sehr begrenzte Informationen über den Einsatz unmittelbarer Gewalt im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung unter der Schutzherrschaft der Taliban. In Gesprächen mit Landinfo im Herbst 2010 meinte Giustozzi, dies sei bedingt durch die Tatsache, dass die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Expansion noch nicht genötigt waren, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. In dem Artikel Afghanistan: Human Rights and Security Situation aus 2011 trifft er folgende Feststellung: Zwangsrekrutierungen waren bislang noch kein herausragendes Merkmal dieses Konflikts. Die Aufständischen bedienen sich Zwangsrekrutierungen nur sehr vereinzelt, vor allem, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache der Aufständischen nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Giustozzi 2011, S. 6). Die Angaben Giustozzis über im November 2015 erfolgten Zwangsrekrutierungen (Gespräch Oslo) stehen nicht im Widerspruch zu seiner 2011 getätigten Einschätzung. Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Zahlreiche Gesprächspartner von Landinfo in Kabul (April 2016) waren der Ansicht, dass die Taliban keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Eine NGO (April 2016) verwies darauf, dass es sehr einfach sei zu desertieren (Gespräch in Kabul, April 2016). Erklärungen eines nationalen Thinktanks zufolge (April 2016) stünde eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit (s. z.B. Landinfo 2011) entgegen. Eine internationale Organisation (April 2016) verwies auf ein Argument, das seitens Landinfo im Zusammenhang mit einer quellenkritischen Bewertung von Informationen über die Zwangsrekrutierung aufgeworfen worden war: bei den Quellen handle es sich oft um Personen oder Gruppen, die Anschuldigungen betreffend Zwangsrekrutierungen im Eigeninteresse erheben, etwa Personen, die von den Sicherheitskräften festgenommen wurden oder die als Binnenvertriebene (IDPs) anerkannt werden möchten. Die Beantwortung einer Anfrage zur Rekrutierung durch Landinfo im Februar 2012 kommt zu dem Schluss, dass es nur in Ausnahmefällen zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban gekommen ist. Die Antwort bezieht sich auf Gespräche, die Landinfo im Oktober 2011 in Kabul geführt hat (Landinfo 2012). Es gibt keine Angaben, die darauf hindeuten, dass sich das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen in den vergangenen Jahren erhöht hat. Das geänderte Konfliktschema und die Tatsache, dass die Taliban ihre Truppen professionalisiert haben, bedeuten auch, dass unmittelbare Zwangsrekrutierungen vermutlich sehr gering verbreitet sind. Dies wurde in Gesprächen von Landinfo im April/Mai 2017 in Kabul bestätigt; unmittelbare Zwangsrekrutierungen erfolgen in sehr beschränktem Ausmaß und lediglich in Ausnahmefällen. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Eine Quelle äußerte den Gedanken, dass es "schwierig sei, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden/etwas zu kämpfen". Strukturelle Gegebenheiten Es sind in erster Linie die strukturellen Gegebenheiten, die als eine Form von Zwang in der Rekrutierung durch die Taliban betrachtet werden können. Strukturelle Gegebenheiten können allgemeine kulturelle, religiöse oder soziale Faktoren sein, gepaart mit eingeschränktem Vertrauen in den Staatsbildungsprozess. Traditionsbedingte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stammesgruppen und örtlichen Machtgruppen bedeuten, dass Menschen als Ergebnis von Entscheidungen (Bildung von Allianzen), auf die sie selbst wenig Einfluss haben, Teil der Taliban werden. Lokale Drahtzieher spielen in dem Prozess, wie sich die Taliban in einem Gebiet etablieren und die Kontrolle erlangen, eine zentrale Funktion. Wenn ein zentraler Kommandant bzw. Stammesältester ein Bündnis mit den Taliban eingeht, so geschieht dies vielfach zur Sicherung der Interessen der Gemeinschaft (Hammer & Jensen 2016). Gleichzeitig könnte sich dies, sowohl durch ein geändertes Feindbild als auch hinsichtlich der Mobilisierungserwartungen auf die Zivilbevölkerung in dieser Gegend auswirken. [...] (Auszug aus dem "Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban [Afghanistan: Rekruttering til Taliban]", in englischer Fassung abrufbar unter: https://landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf, abgerufen am 17.03.2020, übersetzt von Dipl.-Dolmetscherin Mag.a Michaela Spracklin im Auftrag der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [S. 10, 11, 18, 19], auf diesen verweist auch das UK Home Office in seiner County Police and Information Note "Afghanistan: Anti-government elements (AGEs)"von August 2019) 5.7.2. Zur möglichen Gefährdung durch die Taliban: Allgemeines zu Taliban-Risikoprofilen Zielpersonen gezielter Tötungen oder Verwundungen durch Aufständische im Jahr 2016 umfassten nach UNAMA auch Stammesälteste, Justizangehörige, zivile Mitarbeiter der Regierung, als Regierungsspione verdächtigte Zivilisten, aber auch Zivilisten, welche sich Anordnungen der Aufständischen verweigerten. 2017 fügte UNAMA zu dieser Liste Zivilisten hinzu, bei welchen angenommen wird, dass sie Werten von regierungsfeindlichen Elementen ablehnend gegenüberstehen. Dr. Antonio Giustozzi fasste die Ziele der Taliban als Einzelne zusammen, welche die Taliban als sich "fehlverhaltend" ansehen. Diese schließen viele der Einzelnen wie von UNAMA zuvor aufgezählt ein und zusätzlich fügt Giustozzi "Einzelne jeder Kategorie, welche von den Taliban als nützlich oder notwendig für deren Kriegserfolg gesehen werden und welche es verweigert haben zu kooperieren" hinzu. Zum Beispiel sind die Taliban dafür bekannt, dass sie die Finger von Personen abschnitten, welche in den Wahlen 2014 teilnahmen und sie verfolgten außerdem Mitarbeiter der Unabhängigen Wahlkommission. Nach dem Gelehrten Neamat Nojumi erstreckt sich die Verfolgung durch die Taliban über diejenigen hinaus, welche für die afghanische Regierung arbeiten. Die Einhaltung der afghanischen Verfassung von jemandem oder eine sozialliberale oder kulturelle Haltung kann eine Person auch ein legitimes Ziel werden lassen. Er erklärte, dass deshalb es die Taliban auch auf jene abgesehen hätten, welche an Wahlen teilnehmen oder welche sich für Frauenrechte einsetzen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017 [in Folge "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner durch bewaffnete Akteure"] abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_conflict.pdf, abgerufen am 17.03.2020, Abschnitt 1.2. Einführungsabschnitt, auf den ebenfalls das UK Homeoffice in seiner County Police and Information Note "Afghanistan: Anti-government elements (AGEs)"von August 2019 verweist) Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha ("nächtliche Drohbriefe") ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren verurteilt, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichtet wurden. Die Strafe für derartige vermeintliche "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III.A.1.j)(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei.A.1.
- j)Potentielle Zielpersonen der Taliban / Wichtigkeit für die Taliban Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten":
- a)Politische Feinde: die Anführer und wichtigsten Mitglieder der Parteien und Gruppen, die den Taliban feindlich gesinnt sind; dazu gehören beispielsweise a. Prof. Rabbani; b. der starke Mann von Uruzgan, Jan Mohammad: c. Gen. Daud.
- b)Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen - alle Zivilisten, die für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten;
- c)Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges;
- d)Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern;
- e)Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen;
- f)Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft;
- g)Kollaborateure des ausländischen Militärs - praktisch jeder, der den ausländischen Streitkräften in irgendeiner Weise hilft;
- h)Auftragnehmer der afghanischen Regierung;
- i)Auftragnehmer anderer Länder, die gegen die Taliban sind;
- j)Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten;
- k)Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern. Diese Kategorien von Zielpersonen beinhalten eine Reihe von Gruppen, die sich nur schwer genau quantifizieren lassen, aber es dürften mit aller Wahrscheinlichkeit insgesamt mehr als eine Million Menschen sein (die Sicherheitskräfte sind zirka 400.000 bis 450.000 Mann stark, ferner hat die Regierung über 500.000 zivile Mitarbeiter, dazu kommen noch zehntausende von Auftragnehmern). Außer den Personen in den oben genannten Kategorien a), d),
- e)und
- k)bieten die Taliban allen Personen, die sich "fehlverhalten" die Chance, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen in den Kategorien a), d),
- e)und
- k)haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. Dies sehen die Taliban nur dann als Verbrechen an, wenn der Auftragnehmer die Warnungen der Taliban in den Wind schlägt. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperation an die Taliban zu binden. Die Personen der Kategorien b), c), f), g), h),
- i)und
- j)können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.
- b)Regierungsmitarbeiter und Mitarbeiter westlicher Regierungen: Sie können einer Warnung oder Verurteilung vor Erhalt des letzten Drohbriefes entgehen, wenn sie Abgaben zahlen, Informationen liefern und ihre Kollegen für die Taliban ausspionieren, um deren Aktionen gegen die eigenen Arbeitgeber zu unterstützen oder zur Verbesserung der Organisation der Taliban beizutragen. Bekannte Einzelfälle sind: I. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet.römisch eins. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet. II. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln.römisch zwei. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln.
- c)Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges: