RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2020 GeschäftszahlW279 2108172-3 SpruchW279 2108172-2/16E W279 2108172-3/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2019, Zlen. W279 2108172-2/8E, W279 2108172-3/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2019, Zlen. W279 2108172-2/8E, W279 2108172-3/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Evident ist, dass ein sofortiger Vollzug des potentiell rechtswidrigen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber darstellt, zumal die aktuelle Lage im Zusammenhang mit den jüngsten Vorkommnissen eine Verletzung des Art 2 EMRK nach sich ziehen würde. Zudem ist den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass die Verpflegung der Kranken und das Unterbinden von der Verbreitung von Epidemien unzureichend ist und sohin eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung des Art 3 EMRK nach sich ziehen würde."Evident ist, dass ein sofortiger Vollzug des potentiell rechtswidrigen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber darstellt, zumal die aktuelle Lage im Zusammenhang mit den jüngsten Vorkommnissen eine Verletzung des Artikel 2, EMRK nach sich ziehen würde. Zudem ist den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass die Verpflegung der Kranken und das Unterbinden von der Verbreitung von Epidemien unzureichend ist und sohin eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würde. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Im Sinne der EB zur 79 BGBl Nr.14.GP. zur Novelle des BGBl 316/1976, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre, ergeht der Antrag, der Beschwerde gemäß§ 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung beizumessen."Im Sinne der EB zur 79 BGBl Nr.14.Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Bundesgesetzblatt 316 aus 1976,, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre, ergeht der Antrag, der Beschwerde gemäß§ 30 Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung beizumessen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W279.2108172.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.