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{'item': 'G306 2228701-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlG306 2228701-3 SpruchG306 2228701-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Senegal, BFA-Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Senegal, BFA-Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . TextBEGRÜNDUNG: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte, gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte, gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall beruht die aktuelle Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX.

  1. Am 18.02.2020 übermittelte das BFA erstmalig die Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zahl G304 228701-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben waren. Am 10.03.2020 legte das BFA die Akte gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das zweite Mal zur amtwegigen Überprüfung vor. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde abermals festgestellt, dass die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt der Überprüfung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurden dem BF am 16.03.2020 persönlich zugestellt.Im gegenständlichen Fall beruht die aktuelle Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .
  2. Am 18.02.2020 übermittelte das BFA erstmalig die Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zahl G304 228701-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben waren. Am 10.03.2020 legte das BFA die Akte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG das zweite Mal zur amtwegigen Überprüfung vor. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde abermals festgestellt, dass die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt der Überprüfung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurden dem BF am 16.03.2020 persönlich zugestellt. Die belangte Behörde ging in ihren Ausführungen zur Aktenvorlage vom 01.04.2020 mit Berufung auf die Regelung des § 22a Abs. 4 BFA-VG davon aus, dass die nunmehrige 3 amtswegige Überprüfung wiederum dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen ist.Die belangte Behörde ging in ihren Ausführungen zur Aktenvorlage vom 01.04.2020 mit Berufung auf die Regelung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG davon aus, dass die nunmehrige 3 amtswegige Überprüfung wiederum dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Richtig ist, dass die letztmalige amtswegige Überprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG am 16.03.2020 stattgefunden hat. Die Fristenrechnung beginnt daher ab diesem Zeitpunkt.Richtig ist, dass die letztmalige amtswegige Überprüfung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG am 16.03.2020 stattgefunden hat. Die Fristenrechnung beginnt daher ab diesem Zeitpunkt. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet: "... . .... danach alle vier Wochen vomParagraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: "... . .... danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt." Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufes am 16.03.2020 ist zum Zeitpunkt der Aktenvorlage der Zeitraum von vier Wochen noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt hat zwar gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Akten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht noch eine Woche für den gegenständlichen Termin zur Entscheidung verbleibt, jedoch geht aus dem Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG eindeutig hervor, dass die Überprüfung .... Danach alle vier Wochen stattzufinden hat. Mit der heutigen Vorlage hat das Bundesverwaltungsgericht 1 Woche Zeit zu entscheiden. Bedeutet, dass das erkennende Gericht spätestens am 08.04.2020 über die gegenständliche Vorlage - also 5 Tage bevor die 4-wöchige Frist abläuft entscheiden muss.Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufes am 16.03.2020 ist zum Zeitpunkt der Aktenvorlage der Zeitraum von vier Wochen noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt hat zwar gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Akten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht noch eine Woche für den gegenständlichen Termin zur Entscheidung verbleibt, jedoch geht aus dem Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eindeutig hervor, dass die Überprüfung .... Danach alle vier Wochen stattzufinden hat. Mit der heutigen Vorlage hat das Bundesverwaltungsgericht 1 Woche Zeit zu entscheiden. Bedeutet, dass das erkennende Gericht spätestens am 08.04.2020 über die gegenständliche Vorlage - also 5 Tage bevor die 4-wöchige Frist abläuft entscheiden muss. Das Bundesverwaltungsgericht müsste daher 5 Tage bevor die 4 Wochen Frist abgelaufen wäre entscheiden, was jedoch dem gesetzlichen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG widersprecht sodass die Behandlung der gegenständlichen Rechtssachen gegenwärtig als unzulässig zurückzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht müsste daher 5 Tage bevor die 4 Wochen Frist abgelaufen wäre entscheiden, was jedoch dem gesetzlichen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG widersprecht sodass die Behandlung der gegenständlichen Rechtssachen gegenwärtig als unzulässig zurückzuweisen war. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228701.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.