4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2006 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den ersten Antrag des - sich zu diesem Zeitpunkt als minderjährig ausgebenden - Beschwerdeführers auf Asyl vom 21.03.2005
G 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko
G 1997 für zulässig und wies ihn
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2006 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den ersten Antrag des - sich zu diesem Zeitpunkt als minderjährig ausgebenden - Beschwerdeführers auf Asyl vom 21.03.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 18.06.2008 stellte der sich in Schubhaft befindende Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.08.2009 wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, diesen Asylantrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn erneut
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.08.2009 wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, diesen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn erneut
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus. 3.
G 2005 nicht rechtmäßig war und hob den während der niederschriftlichen Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 auf.3.2. Der Asylgerichtshof sprach mit dem in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25.07.2012 aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig war und hob den während der niederschriftlichen Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 auf. 3.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.01.2013 den dritten Asylantrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer
G 2005 neuerlich nach Marokko aus.3.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.01.2013 den dritten Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 neuerlich nach Marokko aus. Im Wesentlichen wiederholte das Bundesasylamt die im Bescheid vom 14.08.2009 getätigten Ausführungen, insbesondere über den unverändert gebliebenen körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes. Er habe sein Fluchtvorbringen gesteigert; die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe hätten schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko bestanden und seien ihm auch bekannt gewesen. 3.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn
G 2005 neuerlich nach Marokko aus.3.5.1. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 04.12.2013 erneut
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 neuerlich nach Marokko aus. Begründend wurde dargelegt, seit 04.03.2007 bestehe auf Grund der mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Es gebe keine Hinweise für eine schwere körperliche oder psychische Störung, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würden. Bei seiner Einvernahme vom 27.09.2013 habe er selbst zu Protokoll gegeben, keine Drogen zu nehmen und niemals eine Substitutionstherapie in Anspruch genommen zu haben, was auch der Anstaltspsychiater der Justizanstalt St insoweit bestätigt habe, als er die beiden Fragen zu dessen Gesundheitszustand, ob er sich aktuell in einer Drogenersatztherapie befinde und ob er eine psychotherapeutische Therapie benötige, verneinte. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Er sei im Jahr 2009 von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei sein Asylverfahren beendet gewesen. Wesentliche Änderungen im Heimatland des Beschwerdeführers habe es nicht gegeben. 3.5.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), erließ gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).3.6.1. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.05.2012 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). 3.6.
Am 30.03.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine audiovisuelle Vernehmung des Beschwerdeführers
Paragraph 51 a, AVG im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. Beschwerde erhoben hat, hingegen den Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG unbekämpft ließ, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Zu Spruchpunkt A): 3.
G 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; den Beschluss des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; den Beschluss des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines (dritten) Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Sd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. sonstige für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe liegen damit nicht vor. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines (dritten) Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG keine Beschwerde erhoben. Eine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. sonstige für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe liegen damit nicht vor. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Marokko NGOs zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen; davon, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft davon ausgeschlossen wäre, kann nicht ausgegangen werden.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Marokko NGOs zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen; davon, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft davon ausgeschlossen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich in Drogenersatztherapie und hat psychische Probleme, beides ist durch österreichische medizinische Unterlagen nachgewiesen. Daher ist zu überprüfen, ob diese Erkrankungen in Marokko behandelbar sind, dem Beschwerdeführer ein finanziell leistbarer Zugang zu geeigneten Medikamenten offensteht und die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der (hohen) Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte.Der Beschwerdeführer befindet sich in Drogenersatztherapie und hat psychische Probleme, beides ist durch österreichische medizinische Unterlagen nachgewiesen. Daher ist zu überprüfen, ob diese Erkrankungen in Marokko behandelbar sind, dem Beschwerdeführer ein finanziell leistbarer Zugang zu geeigneten Medikamenten offensteht und die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der (hohen) Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte. Aus den dem Beschwerdeführer übermittelten und auch im Rahmen der Einvernahme am 30.03.2020 erörterten Länderberichten bzw. der ihm zugesandten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass das marokkanische Gesundheitssystem im Allgemeinen in den Städten gut entwickelt ist, auch der Zugang zu medizinischer Versorgung ist sozial gestaltet und nimmt dabei Rücksicht auf einkommensschwache Schichten. Aus den Länderberichten ergibt sich klar, dass in Marokko die medizinische Versorgung auch von wirtschaftlich bedürftigen Personen bzw. von jenen, die keinen Versicherungsschutz genießen, über die "Carte RAMED" gewährleistet ist. Denn Inhaber dieser Carte können bei den Gesundheitseinrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine medizinische Grundversorgung zukommen wird. Auch eine Drogenersatztherapie und die Behandlung psychischer Probleme des Beschwerdeführers sind im Herkunftsstaat durchführbar, es besteht grundsätzlich auch für ihn ein Zugang zu dieser Behandlung. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dessen Gesundheitszustand im Fall einer Abschiebung nach Marokko in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde oder eine medikamentöse Versorgung nicht möglich wäre. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Marokko
der dargestellten Judikatur des EGMR verbietet, liegt im konkreten Fall nicht vor. Es gibt keine (medizinisch attestierten) Hinweise dafür, dass er einer andauernden medizinischen, insbesondere stationären, Behandlung bedarf oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung müssen von den zuständigen Behörden ohnehin der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Dies gilt auch für die in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Drogenersatztherapie angesprochenen Problematik des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinn des Art. 3 EMRK darstellen würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Marokko der Fall ist. Dass die Behandlung in Marokko den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinn des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Marokko der Fall ist. Dass die Behandlung in Marokko den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bezüglich der notwendigen medizinischen Versorgung nicht überschritten würde.Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bezüglich der notwendigen medizinischen Versorgung nicht überschritten würde. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen": Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
G (gemeint offenbar: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraph 57, AsylG (gemeint offenbar: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Es ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten wäre. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Es ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet, spätestens am 21.03.2005, ca. 15 Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer in Summe elf Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt acht Jahren und zwei Monaten strafgerichtlich verurteilt.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet, spätestens am 21.03.2005, ca. 15 Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer in Summe elf Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt acht Jahren und zwei Monaten strafgerichtlich verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt elf Mal, zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, verurteilt; aktuell befindet er sich noch in Haft. Von ihm geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dies führt dazu, dass das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse massiv verstärkt wird und trotz der langen Aufenthaltsdauer und seinen Deutschkenntnissen von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung auszugehen ist. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls für vertretbar erachtet und begründend ausgeführt, dass vor dem Hintergrund einer mehrmaligen Asylantragstellung und eines strafrechtlichen Verhaltens der Teilnahme an Deutschkursen sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028).Der Beschwerdeführer wurde insgesamt elf Mal, zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.05.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, verurteilt; aktuell befindet er sich noch in Haft. Von ihm geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dies führt dazu, dass das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse massiv verstärkt wird und trotz der langen Aufenthaltsdauer und seinen Deutschkenntnissen von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung auszugehen ist. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls für vertretbar erachtet und begründend ausgeführt, dass vor dem Hintergrund einer mehrmaligen Asylantragstellung und eines strafrechtlichen Verhaltens der Teilnahme an Deutschkursen sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028). Die Aufenthaltsbeendigung von (wiederholt) straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare, seinem Drogenkonsum dienende Verhalten des Beschwerdeführers (das wiederholte Begehen von Straftaten nach dem SMG und StGB) verdeutlicht, dass er seit Jahren nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen im konkreten Fall alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum von 15 Jahren dauernden Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Er übte keine der Pflichtversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterliegende Tätigkeiten aus, er arbeitete vielmehr mit einem gefälschten slowakischen Reisepass "schwarz" am Bau. Er nahm auch nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Umstände, die eine Integration von maßgeblicher Intensität begründen könnten, liegen im konkreten Fall nicht vor. Allein die erworbenen Deutschkenntnisse können für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Jahr 2005 nicht - wie er angab - 15 Jahre, sondern bereits ca. 20 Jahre alt), sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer, dessen drei Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er konnte somit nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, fällt besonders ins Gewicht, dass er mit den mehrfach begangenen und durch die Strafgerichte rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, fällt besonders ins Gewicht, dass er mit den mehrfach begangenen und durch die Strafgerichte rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: 3.5.1. Rechtslage:
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (Beschluss des VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062; Erk. des VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (Beschluss des VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062; Erk. des VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. Derzeit ist jedoch zu beachten, dass entsprechend der medialen Berichterstattung der mit dem Corona-Virus (COVID-19) in Zusammenhang stehende aktuelle Flugverkehr aus Österreich überwiegend eingestellt wurde. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung erst in den kommenden Wochen möglich sein wird. Im Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies zum gegebenen Zeitpunkt, dass das Bundesamt angehalten sein wird, den Beschwerdeführer ehestmöglich abzuschieben, wenn die bestehenden Maßnahmen zurückgenommen werden und das für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko erforderliche Heimreisezertifikat vorliegt. 3.6. Zum befristeten Einreiseverbot: 3.6.1. Rechtslage:
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal, so wegen Vergehen und Verbrechen nach dem SMG und StGB wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal, so wegen Vergehen und Verbrechen nach dem SMG und StGB wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und er überdies mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und er überdies mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.Das Bundesamt hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der mehrfach gestellten unbegründeten Asylanträgen verbunden mit der Verletzung seiner Ausreiseverpflichtungen und der wiederholten Straftaten erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass er auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von weiteren kriminellen Handlungen zu "sichern". Es ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Zudem brach er mehrere Therapien zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit ab und wurde "rückfällig". Der Beschwerdeführer verbrachte während seines 15-jährigen Aufenthaltes in Österreich den überwiegenden Zeitraum in Justizanstalten. Er wurde immer wieder, auch unmittelbar nach seiner Haftentlassung, straffällig; die hohe Anzahl von insgesamt elf Verurteilungen in einem Zeitraum von 15 Jahren (die erste Verurteilung erfolgte am 13.11.2005) verdeutlicht seine vorhandene Entschlossenheit, kriminelle Handlungen zu begehen, auch in der Zukunft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt insbesondere aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, die der Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. der Finanzierung seines Drogenkonsums gedient haben, und der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen (Sucht-) Delikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig noch in Strafhaft. Daher kann ein positiver Gesinnungswandel nicht attestiert werden. Bei seiner Einvernahme am 30.03.2020 zeigte er auch keine Strafeinsicht, sondern er monierte, "zu Unrecht" wegen des Besitzes und Verkaufs von nur einem halben bzw. einem bzw. zwei Gramm Cannabis und wegen des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden zu sein. Den (Polizei-) Beamten habe er nicht verletzt. Für das Bundesverwaltungsgericht zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat gilt (Z 1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat (Z 3). Eine Beurteilung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach (Z 5), erübrigt sich daher.Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus Marokko, was
Paragraph eins, Ziffer 9, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat gilt (Ziffer eins,). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat (Ziffer 3,). Eine Beurteilung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach (Ziffer 5,), erübrigt sich daher.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VIII. die Entscheidung
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch acht. die Entscheidung
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung insbesondere bezüglich der Gewährung subsidiären Schutzes mit Bezug auf eine Drogenersatztherapie in einem sicheren Herkunftsstaat und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes und der dabei anzustellenden Gefährdungsprognose, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung insbesondere bezüglich der Gewährung subsidiären Schutzes mit Bezug auf eine Drogenersatztherapie in einem sicheren Herkunftsstaat und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes und der dabei anzustellenden Gefährdungsprognose, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I401.1428032.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.