RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlL515 2171053-1 SpruchL515 2171057-1/24E L515 2171062-1/20E L515 2171059-1/20E L515 2171053-1/19EL515 2213691-1/10
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins, 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1
(1)- COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
- Gemäß Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,
(1)- COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
- B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins, 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1
(1)- COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
- Gemäß Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,
(1)- COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
- B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1
(1)- COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
- Gemäß Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,
(1)- COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
- B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1
(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die Gemäß Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,
(1)2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, beträgt die Frist für die B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2.7.2015 (bP1 – bP3) bzw. nach ihrer Geburt im Inland (bP4 und bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2.7.2015 (bP1 – bP3) bzw. nach ihrer Geburt im Inland (bP4 und bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5.römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP
- Zusammengefasst brachten die bP vor, in Georgien unter prekären wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Die bP3 sei schwer behindert und hätten die bP in Georgien keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung gehabt, weshalb sie sich nach Österreich begeben hätten. Im Detail gaben die bP1 und bP2 Folgendes an: (Angaben der bP1)„…(Angaben der bP1), „… - Bei der Erstbefragung gaben Sie folgende Fluchtgründe zu Protokoll: „Ich bin obdachlos, habe keine Arbeit. Ich habe einen Kleinbus besessen, damit habe ich gelegentlich Transportaufträge durchgeführt. Ich habe zusammen mit meiner Familie entweder im Auto oder bei verschiedenen Bekannten geschlafen. Mein Kind leidet unter Kinderlähmung und braucht medizinische Behandlung. Ich kann mir die Behandlung aber nicht leisten. Ich habe Shorta kennengelernt. Dieser hat mein Kind gesehen und hatte Mitleid. Er bot mir an, dass er für meine Familie die Flucht nach Europa organisiert.“ - Bei der Einvernahme am 10.11.2016 gaben Sie vor dem BFA folgendes an: … F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund? A: Mir geht es gut. Ja, ich bin gesund. … Vorhalt: In der Ersteinvernahme gaben Sie an Obdachlos zu sein. Bitte nehmen Sie Stellung dazu. A: Das stimmt, ich habe keine eigene Wohnung. Ich habe in verschiedenen Mietwohnungen geschlafen und wenn ich die Miete nicht bezahlen konnte, habe ich im Auto geschlafen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen kleinen Minibus besessen habe. … Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . whft in XXXX ,Meine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . whft in römisch 40 , Ich habe zwei Schwestern und ein Brüder. Schwestern: - XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX ,- römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in römisch 40 , - XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX ,- römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in römisch 40 , Bruder: - XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX . - römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in römisch 40 . F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, eMail, postalisch, etc. – regelmäßig?) A: Ab und zu habe ich Kontakt mit meiner Mutter. Ich hatte mit meiner Mutter in Georgien Problem wegen meines Sohnes. F: Was für Probleme waren es? A: Mein Sohn ist krank und sie konnte mich nicht unterstützen und hat mir auch nicht geholfen. F: Verstehen Sie sich mit denen gut? A: Ich war mit meiner Frau und meinem Kind alleine. Meine Familie hat uns wegen meines Sohnes nicht geholfen. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, meine Frau heißt XXXX , …A: Ja, meine Frau heißt römisch 40 , … … F: Haben Sie Kinder? A: Ja, einen Sohn namens XXXX , geb. XXXX , whft in Österreich, Asylwerber IFA XXXX ; A: Ja, einen Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in Österreich, Asylwerber IFA römisch 40 ; F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Georgien verlassen und nach Österreich gereist sind A: Ich bin aus Georgien am 30.06.2015 legal mit dem Flugzeug nach Athen ausgereist. Nach 2 Tagen am Flughafen in Athen bis ich am 02.07.2015 legal in Wien angekommen. Wir sind alle drei zusammen ausgereist. Wir sind mit dem Taxi zum Flüchtlingslager XXXX gefahren und haben am selben Tag um Asyl angesucht.A: Ich bin aus Georgien am 30.06.2015 legal mit dem Flugzeug nach Athen ausgereist. Nach 2 Tagen am Flughafen in Athen bis ich am 02.07.2015 legal in Wien angekommen. Wir sind alle drei zusammen ausgereist. Wir sind mit dem Taxi zum Flüchtlingslager römisch 40 gefahren und haben am selben Tag um Asyl angesucht. … F: Was war Ihr Zielland? Hatten Sie eines? A: Österreich. … F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen? A: Nein, weder - noch. … F: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Georgien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Mein Sohn ist sehr krank – Todkrank und ich hatte kein Geld und niemand wollte uns unterstützen. Ich hatte keine Wohnung und auch Geld und mein Sohn ist sterbenskrank und wird sind seinetwegen ausgereist. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Habe ich Sie richtig Verstanden? Sie sind aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Georgien geflohen? A: Ja. Wir haben aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen und damit meinem Sohn geholfen wird. F: Woran leidet Ihr Sohn? A: Zerebrale Lähmung. Das ist während der Geburt passiert. F: Sie wissen, dass die Krankheit im Georgien behandelbar ist? A: Ja, aber in Georgien hatte er eine Therapie, die hat nicht geholfen. Seine gesundheitliche Situation hatte sich nur verschlechtert. Es hat Medikamente für Epilepsie bekommen. In Österreich hat er aber Fortschritte gemacht. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. … F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? A: Ja, ich habe den Intensiv-Deutschkurs A1 besucht und mache am 24.04.2017 weiter. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? A: Ich arbeite bei der Firma XXXX für 200,- Euro im Monat. Ich habe Arbeitskollegen und bei uns im Heim unterstütze ich die alten Leute im Seniorenheim.A: Ich arbeite bei der Firma römisch 40 für 200,- Euro im Monat. Ich habe Arbeitskollegen und bei uns im Heim unterstütze ich die alten Leute im Seniorenheim. F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung und vom Fahrtendienst. Meine Frau verdient dort in der Wäscherei ein wenig Geld. Bei Caritas zahlen wir keine Miete. Meine Frau erwartet ein zweites Kind. F: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren? A: Ich habe als Metzger gearbeitet und ich kann bei der Firma XXXX weitermachen und sobald ich die Erlaubnis bekomme, werde ich jede Arbeit annehmen.A: Ich habe als Metzger gearbeitet und ich kann bei der Firma römisch 40 weitermachen und sobald ich die Erlaubnis bekomme, werde ich jede Arbeit annehmen. F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? A: Ich habe nur eine Bitte. Erlauben Sie mir bitte dass ich hierbleiben kann und mein Kind gesund wird und er auf den eigenen Beinen stehen kann. Die gesundheitliche Lage meines Sohnes hat sich in Österreich verbessert. Ich bin dafür sehr dankbar. …“ (Angaben der bP2) - Bei der Erstbefragung gaben Sie folgende Fluchtgründe zu Protokoll: „Wir waren obdachlos und hatten keine Aussicht auf Arbeit. Außerdem ist unser Sohn krank und wir können uns die Behandlung nicht leisten. ich fürchte, dass er in Georgien sterben würde.“ - Bei der Einvernahme am 10.11.2016 gaben Sie vor dem BFA folgendes an: ( … ) F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? A: Die Verständigung ist gut. F: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? A: Nein. F: Der Verein Zeige vertritt Sie nicht mehr? A: Nein. F: In diesem Verfahren werden Sie und Ihr Sohn nicht vom Verein ZEIGE vertreten? A: Nein. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja, ich habe keinerlei Probleme. F: Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund? Sind Sie schwanger? A: Mir geht es gut. Ja, ich bin gesund. Ich bin im sechsten Monat schwanger. F. Wie geht es Ihrem Sohn? A: Er ist krank. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn an celebralen Lähmung leidet. F: Befinden sich Sohn in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, bekommt es regelmäßig Medikamente? A: Ja, Setalin 100mg. Einmal in der Woche bekommt er eine Physiotherapie und jeden sechs Monat zum Orthopäden und einmal in drei Monate zum Neurologen zur Kontrolle. F: Haben Sie aktuelle ärztliche Befunde? A: Ja, Befunde vom OMR Dr. XXXX , FA für Kinder und Jugendheilkunde vom 29.03.2017.A: Ja, Befunde vom OMR Dr. römisch 40 , FA für Kinder und Jugendheilkunde vom 29.03.
- F: Welche Behandlung hat Ihr Sohn im welchen Spital in Georgien bekommen? A: Bevor wir ausgereist sind hat er einige Therapien bekommen die wir uns leisten konnten. Bessere und teurere Behandlungen konnten wir uns nicht leisten. Er hat Therapien mit Pferden und Schwimmen bekommen und auch normale Physiotherapien hat er gehabt. Er hat zu den Therapien die Medikamente Cerebrolisin, Nivalin, Aktovegin und Betrimin bekommen. Er wurde in der Polyklinik XXXX , Bezirk XXXX -a in XXXX ;A: Bevor wir ausgereist sind hat er einige Therapien bekommen die wir uns leisten konnten. Bessere und teurere Behandlungen konnten wir uns nicht leisten. Er hat Therapien mit Pferden und Schwimmen bekommen und auch normale Physiotherapien hat er gehabt. Er hat zu den Therapien die Medikamente Cerebrolisin, Nivalin, Aktovegin und Betrimin bekommen. Er wurde in der Polyklinik römisch 40 , Bezirk römisch 40 -a in römisch 40 ; F: Gibt es staatlich geförderte Behandlungen für ICP in Georgien A: Nein, wir sind zu der Polyklinik gegangen und wir haben alles selbst bezahlt. Eine Behandlung hat 7 Lari gekostet. F: Welche Maßnahmen haben Sie Zuhause getroffen um das Kind zu pflegen. A: Wir hatten weder einen Rollstuhl noch eine andere Unterstützungen bekommen. Ich habe mein Kind wie ein Baby in die Schule getragen. Ich habe mit Ihm Übungen gemacht. F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben nach Österreich zu kommen? A: Je älter unser Sohn geworden ist, desto schlimmer wurde seine gesundheitliche Lage. Auf Empfehlung von XXXX , haben wir beschlossen nach Österreich zu reisen.A: Je älter unser Sohn geworden ist, desto schlimmer wurde seine gesundheitliche Lage. Auf Empfehlung von römisch 40 , haben wir beschlossen nach Österreich zu reisen. F: Von woher kennt Ihr Mann den „ XXXX “?F: Von woher kennt Ihr Mann den „ römisch 40 “? A: Mein hat für Ihn gearbeitet. F: Sie wissen aber schon, dass ICP in größeren Städten in Georgien staatlich gefördert wird – bis zu 7 Mal im Jahr wird die Behandlung bezahlt. Was sagen Sie dazu? A: Wir haben aber nichts bekommen. Das einzige was wir vom Staat bekommen haben war die Blut- und Urinanalyse. Ansonsten haben wir alles selber bezahlt. F: Seit wann hat Ihr Sohn diese Krankheit? A: Von Geburt an. F: Seit wann wurde Ihr Sohn therapiert? Wann hat die Behandlung angefangen? A: Mit der Therapie wurde nach einer Operation mit 1 Jahr und sieben Monaten begonnen. F: Hat es bei der OP Komplikationen gegeben? A: Nach der OP hatte er hohen Blutdruck und Probleme mit den Hoden. F: Wie lange wurde Ihr Sohn Therapiert? Bis zu welchen Zeitpunkt? A: Sei seinem zweiten Lebensjahr bis zum achten Lebensjahr (Kurz vor der Ausreise – weil wir uns die Therapie nicht mehr leisten konnten. F: Haben Sie Befunde aus Georgien? A: Ja, A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX und lebt in XXXX , Er hat eine eigene Landwirtschaft und alle in der Familie helfen mit.A: Mein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 und lebt in römisch 40 , Er hat eine eigene Landwirtschaft und alle in der Familie helfen mit. Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Sie lebt gemeinsam mit meinem Vater in XXXX und ist Hausfrau.Meine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie lebt gemeinsam mit meinem Vater in römisch 40 und ist Hausfrau. Ich habe eine Schwestern und ein Bruder. Schwestern: - XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX , - römisch 40 , geb. römisch 40 , whft in römisch 40 , Bruder: - XXXX (Koseform XXXX ), geb. XXXX , whft in XXXX ;- römisch 40 (Koseform römisch 40 ), geb. römisch 40 , whft in römisch 40 ; Anm: Die Daten der Geschwister stimmen mit den Daten der Erstbefragung überein. Anmerkung, Die Daten der Geschwister stimmen mit den Daten der Erstbefragung überein. F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland? A: Sie leben von der Landwirtschaft. F: Verfügen Sie im Heimatland über Haus- Grundbesitz? (Im Falle ja, wo genau, wer lebt in dem Haus, vl. Verpachtet etc.) A: Nein. Meine Eltern haben ein Haus und eine Landwirtschaft. Wir haben Viehwirtschaft und bauen Gemüse an. Es sind ca. 200 – 300 m
- F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc. – regelmäßig?) A: Manchmal rede ich mit meinen Eltern ca. einmal im Monat über Skyp. F: Verstehen Sie sich mit denen gut? A: Ja. Sie können sich von der Landwirtschaft erhalten. F: Haben Sie nie versucht von Ihrer Familie Hilfe für Ihren Sohn zu bekommen? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, mein Mann heißt XXXX , …A: Ja, mein Mann heißt römisch 40 , … F: Haben Sie Kinder? A: Ja, Mein Sohn heißt XXXX , … Ich bin schon wieder im sechsten Monat schwanger.A: Ja, Mein Sohn heißt römisch 40 , … Ich bin schon wieder im sechsten Monat schwanger. F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Georgien verlassen und nach Österreich gereist sind A: Wir sind am 30.06.2015 von XXXX legal nach Athen geflogen. Dort haben wir uns zwei Tage dort aufgehalten. Dann sind wir mit dem Flugzeug legal direkt nach Wien geflogen und am 02.07.2015 eingereist.A: Wir sind am 30.06.2015 von römisch 40 legal nach Athen geflogen. Dort haben wir uns zwei Tage dort aufgehalten. Dann sind wir mit dem Flugzeug legal direkt nach Wien geflogen und am 02.07.2015 eingereist. F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten? A: Ein Bekannter meines Mannes namens XXXX hat die ganze Reise organisiert und hat dafür 3.500,- USD bekommen.A: Ein Bekannter meines Mannes namens römisch 40 hat die ganze Reise organisiert und hat dafür 3.500,- USD bekommen. F: Woher hatten Sie das Geld zur Ausreise? A: Mein Mann hat seinen Minibus verkauft. Nachgefragt hat er die o.g. Summe bekommen. F: Was war Ihr Zielland? Hatten Sie eines? A: Austria. F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: 15 Tage vor der Ausreise. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag? A: Der XXXX hat meinen Mann gesagt, dass wir für unseren Sohn in Österreich eine sehr gute medizinische Versorgung bekommen, und dass die Österreichischen Ärzte sehr gut sind.A: Der römisch 40 hat meinen Mann gesagt, dass wir für unseren Sohn in Österreich eine sehr gute medizinische Versorgung bekommen, und dass die Österreichischen Ärzte sehr gut sind. … Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich und meinen Sohn Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf das Asylverfahren meines Gatten, Herrn XXXX – XXXX geb. – IFA XXXX beziehen! Weder ich selbst noch mein Kind haben eigene Fluchtgründe! Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich und meinen Sohn Anträge auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf das Asylverfahren meines Gatten, Herrn römisch 40 – römisch 40 geb. – IFA römisch 40 beziehen! Weder ich selbst noch mein Kind haben eigene Fluchtgründe! F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe? A: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich bin mit meinem Gatten aus Georgien weg weil wir ein besseres Leben führen möchten und dass unser Sohn eine gute Behandlung bekommt. Ich beziehe mich hinsichtlich der Fluchtgründe auf meinen Mann. Dies gilt auch für meinen Sohn. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. Dies gilt auch für mein Kind. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Georgien zurückkehren würden? A: Mein Sohn ist sehr krank. Er wird dort sterben. Sein Leben ist dort in Gefahr. F: Was müsste geschehen, damit Sie nach Georgien zurückkehren können? A: Freiwillig gehe ich nicht nach Georgien zurück. Vorhalt: Sie wissen dass die Krankheit Ihres Sohnes in Georgien behandelbar ist. Was sagen Sie dazu? A: In Georgien sagten die Ärzte, dass es meinen Sohn nicht besser gehen wird, egal welche Therapie er auch immer bekommen wird. Hier in Österreich haben uns die Ärzte Hoffnung gegeben, dass mein Sohn irgendwann selber gehen kann, wenn er die Therapie weiter macht. F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Georgien oder einem anderen Land begangen? A: Nein, niemals. F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? A: Ja, ich habe den A1+ besucht und am 24.04.2017 mache ich mit dem Deutsch-Intensiv Kurs weiter. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? A: Nein, Ich helfe im Altersheim – wo wir wohnen. F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung und nebenbei von der Wäscherei. F: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren? A: Ich bin bereit alles zu machen. F: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache? A: Danke, sehr gut. Ich habe alles verstanden. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? A: Ich möchte meine Dankbarkeit ausdrücken. Solch eine Behandlung haben wir in Georgien nicht bekommen. F: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. A: Ich habe nichts dagegen ( … ). Die bP4 und bP5 beriefen sich auf die Gründe der Eltern bzw. der bP3 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. I.
- Die Anträge der bP1 –bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 25.8.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 61 Abs. 3 FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der bP1 – bP4 bis 23.9.2017 aufgeschoben [Anm.: nach ho. Ansicht rechtswidrig, zumal § 61 FPG in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht anwendbar ist].römisch eins.2. Die Anträge der bP1 –bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 25.8.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. Paragraph 61, Absatz 3, FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der bP1 – bP4 bis 23.9.2017 aufgeschoben [Anm.: nach ho. Ansicht rechtswidrig, zumal Paragraph 61, FPG in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht anwendbar ist]. I.2.
- Die bB ging davon aus, dass die bP3 an einer –nicht heilbaren und nur therapierbaren- zerebralen Lähmung (Zerebralparese) leidet, in Georgien Therapiemöglichkeiten bestehen und diese der bP3 in der Vergangenheit auch zugänglich waren. Sie stützte sich hier auf die Angaben der bP und eine Auskunft der Staatendokumentation der bB, welche wiederum auf eine Auskunft von IOM Tbilisi vom 13.2.2017 basiert.römisch eins.2.
- Die bB ging davon aus, dass die bP3 an einer –nicht heilbaren und nur therapierbaren- zerebralen Lähmung (Zerebralparese) leidet, in Georgien Therapiemöglichkeiten bestehen und diese der bP3 in der Vergangenheit auch zugänglich waren. Sie stützte sich hier auf die Angaben der bP und eine Auskunft der Staatendokumentation der bB, welche wiederum auf eine Auskunft von IOM Tbilisi vom 13.2.2017 basiert. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP1 – bP4 in Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen und keine sonstigen Abschiebehindernisse –auch nicht aus dem Blickwinkels des Privat- und Familienlebens bestehen. Da die Geburt der bP4 erst kürzlich zurückliegt, wurde die Aufschiebung der Außerlandesbringung angeordnet. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der Aufschub der Außerlandesbringung sei aufgrund der genannten Umstände geboten. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, ausgenommen gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und den angeordneten Aufschub der Außerlandesbringung. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, ausgenommen gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und den angeordneten Aufschub der Außerlandesbringung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Aufgrund der Schwere der Behinderung der bP3 und der eingeschränkten Therapiemöglichkeiten in Georgien, sowie der angespannten individuellen wirtschaftlichen Situation und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Georgien, würde sich eine Abschiebung nach Georgien als nicht zulässig darstellen und wäre den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu wären ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen gewesen, weil sie bereits über gute Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. „ansehnliche kulturelle Kenntnisse“ verfügen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Aufgrund der Schwere der Behinderung der bP3 und der eingeschränkten Therapiemöglichkeiten in Georgien, sowie der angespannten individuellen wirtschaftlichen Situation und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Georgien, würde sich eine Abschiebung nach Georgien als nicht zulässig darstellen und wäre den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu wären ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen, weil sie bereits über gute Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. „ansehnliche kulturelle Kenntnisse“ verfügen. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt und die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen, wo hierauf eingegangen wird. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L523 zugewiesen. Im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist und wurde diese durch die Erlassung eines entsprechenden Beschlusses zuerkannt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L523 zugewiesen. Im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist und wurde diese durch die Erlassung eines entsprechenden Beschlusses zuerkannt. I.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurden die Rechtssachen in Bezug auf die bP1 – bP4 der ho. Gerichtsabteilung L523 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 neu zugewiesen.römisch eins.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurden die Rechtssachen in Bezug auf die bP1 – bP4 der ho. Gerichtsabteilung L523 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 neu zugewiesen. I.
- Nach ihrer Geburt wurde der Antrag der bP5 auf internationalen Schutz ebenfalls mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 28.12.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde trotz des Umstandes, dass den Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.6. Nach ihrer Geburt wurde der Antrag der bP5 auf internationalen Schutz ebenfalls mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 28.12.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde trotz des Umstandes, dass den Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die bP5 keine individuellen Hindernisse, den Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Georgien zu verlegen, vorliegen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Rechtlich führte die belangte Behörde wiederum aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Rechtlich führte die belangte Behörde wiederum aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging auch in diesem Fall davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt und bestünde aus diesem Grund keine Frist für die freiwillige AusreiseDie bB ging auch in diesem Fall davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und bestünde aus diesem Grund keine Frist für die freiwillige Ausreise I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Die Begründung stellt sich im objektiven Aussagekern vergleichbar mit jener Beschwerde dar, welche die bP1 – bP4 einbrachten. Weiters beantragte der Rechtsfreund der bP der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Die Begründung stellt sich im objektiven Aussagekern vergleichbar mit jener Beschwerde dar, welche die bP1 – bP4 einbrachten. Weiters beantragte der Rechtsfreund der bP der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt und die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen, wo hierauf eingegangen wird. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens und der Aktenlage festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig schon deshalb zuzuerkennen ist, weil auch den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide betreffend die bP1 – bP4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (die von der bB vertretene Rechtsansicht würde letztlich dazu führen, dass die bP5 als Kleinkind ohne seine Eltern und Geschwister nach Georgien abzuschieben wäre) und wurde ein entsprechender Beschluss erlassen.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens und der Aktenlage festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig schon deshalb zuzuerkennen ist, weil auch den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide betreffend die bP1 – bP4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (die von der bB vertretene Rechtsansicht würde letztlich dazu führen, dass die bP5 als Kleinkind ohne seine Eltern und Geschwister nach Georgien abzuschieben wäre) und wurde ein entsprechender Beschluss erlassen., I.
- Seitens des ho. Gerichts wurde eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Georgien) gestellt. Das Antwortschreiben vom 5.8.2020 stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:römisch eins.
- Seitens des ho. Gerichts wurde eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Georgien) gestellt. Das Antwortschreiben vom 5.8.2020 stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: „…
- War der BF tatsächlich mittel- und obdachlos? ● Abklärungen durch den georgischen VA haben ergeben, dass der BF am 27.11.2008 in einer angesehenen Gegend in der Nähe von Tiflis ein Grundstück in der Größe von 1000m² um einen Preis von ca
- – 65.000 USD) gekauft und dieses Grundstück im Juli 2012 “gewinnbringend” (keine genaueren Angaben) verkauft hat. ● Am 15.05.2010 hat der BF eine Firma mit dem Namen “ XXXX ” behördlich als Einzelunternehmen registrieren lassen. Nach vorliegenden Informationen beim Registeramt, ist diese Firma nach wie vor existent. Am 15.05.2010 hat der BF eine Firma mit dem Namen “ römisch 40 ” behördlich als Einzelunternehmen registrieren lassen. Nach vorliegenden Informationen beim Registeramt, ist diese Firma nach wie vor existent. ● Hinsichtlich der angeblichen Mittellosigkeit und einer daraus resultierenden Obdachlosigkeit darf darauf verwiesen werden, dass der BF in einen Familienverband (eigene Familie, wie auch Familie der Ehefrau) in Georgien eingebunden ist. Neben zwei älteren Schwestern, die nach wie vor in Georgien registriert und wohnhaft sind, hat auch die Ehegattin XXXX ihren Vater und ihre Schwester in Georgien wohnhaft. Hinsichtlich der angeblichen Mittellosigkeit und einer daraus resultierenden Obdachlosigkeit darf darauf verwiesen werden, dass der BF in einen Familienverband (eigene Familie, wie auch Familie der Ehefrau) in Georgien eingebunden ist. Neben zwei älteren Schwestern, die nach wie vor in Georgien registriert und wohnhaft sind, hat auch die Ehegattin römisch 40 ihren Vater und ihre Schwester in Georgien wohnhaft. o Schwester XXXX , geb. am XXXX , PN: XXXX , wohnhaft in Region XXXX ; Lichtbild der Schwester XXXX :o Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 , PN: römisch 40 , wohnhaft in Region römisch 40 ; Lichtbild der Schwester römisch 40 : … o Schwester XXXX , geb am XXXX , PN: XXXX , wh. in Region XXXX . Lichtbild der Schwester XXXX ...o Schwester römisch 40 , geb am römisch 40 , PN: römisch 40 , wh. in Region römisch 40 . Lichtbild der Schwester römisch 40 , ... ● Familie der Ehegattin des BF: o XXXX , Ehegattin des BF, geb am XXXX , PN: XXXX , wh. in Region XXXX ; LiBi der Ehegattin des BF:o römisch 40 , Ehegattin des BF, geb am römisch 40 , PN: römisch 40 , wh. in Region römisch 40 ; LiBi der Ehegattin des BF: o ... o Ob XXXX an der angeführten Adresse tatsächlich noch wohnhaft ist, konnte nicht abgeklärt werden. Auf ihren Namen ist keine Wohnung / Haus registriert.o Ob römisch 40 an der angeführten Adresse tatsächlich noch wohnhaft ist, konnte nicht abgeklärt werden. Auf ihren Namen ist keine Wohnung / Haus registriert. o XXXX , Vater der XXXX , geb. am XXXX , PN: XXXX , wh. in der Region XXXX , LiBi des Vaters der XXXX :o römisch 40 , Vater der römisch 40 , geb. am römisch 40 , PN: römisch 40 , wh. in der Region römisch 40 , LiBi des Vaters der römisch 40 : o … o XXXX , Schwester der XXXX , geb. am XXXX , PN: XXXX , wh. in der Region XXXX , XXXX , LiBi der XXXX :o römisch 40 , Schwester der römisch 40 , geb. am römisch 40 , PN: römisch 40 , wh. in der Region römisch 40 , römisch 40 , LiBi der römisch 40 : o …. o XXXX soll ein Kleidergeschäft in Tiflis besitzen, näheres unbekannt.o römisch 40 soll ein Kleidergeschäft in Tiflis besitzen, näheres unbekannt. ● Zu den Angaben hinsichtlich der vom BF angeführten Adresse an der er während der Zeit Oktober 2014 bis Mai 2015 in Tiflis wohnhaft gewesen sein soll, darf mitgeteilt werden, dass es diesen Straßennamen ( XXXX oder XXXX ) nicht gibt. In XXXX im angeführten Viertel ( XXXX ) sind einige mehrstöckige Gebäude angesiedelt, aber keines mit einer vom BF angegebenen Adresse. Zu den Angaben hinsichtlich der vom BF angeführten Adresse an der er während der Zeit Oktober 2014 bis Mai 2015 in Tiflis wohnhaft gewesen sein soll, darf mitgeteilt werden, dass es diesen Straßennamen ( römisch 40 oder römisch 40 ) nicht gibt. In römisch 40 im angeführten Viertel ( römisch 40 ) sind einige mehrstöckige Gebäude angesiedelt, aber keines mit einer vom BF angegebenen Adresse. ● Eine Abklärung ob der BF tatsächlich ein Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet hat / hatte ist für den VA nicht möglich. Da dadurch Informationen an georgische Behörden weitergeleitet werden müssten, ist aufgrund des Datenschutzes eine solche Anfrage auch für den VB nicht möglich. ● VB-Anmerkung zu Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit: Wie angeführt hat der BF sowohl einen eigenen, als auch einen durch seine Ehefrau existierenden Familienverband. Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfahrungen in Georgien darf davon ausgegangen werden, dass sowohl eine Obdachlosigkeit als auch eine Mittellosigkeit dadurch eher schwer vorstellbar sind. Familien und – zugehörigkeit sind in Georgien traditionell ein sehr hohes Gut und werden vor allem auch im ländlichen Bereich berücksichtigt.
- Gelten Behinderte in Georgien als stigmatisiert und werden sie bzw. die Eltern angefeindet? ● Abklärungen bei „offenen Quellen“ haben ergeben, dass sich die Ehefrau des BF im Jahr 2014 bei den Verantwortlichen des „ XXXX “ in Tiflis dafür bedankt, dass ihr Sohn XXXX dort gerade in der zweiten Behandlungsphase ist und mit der Hilfe von Gott und dem Personal entsprechende Resultate erzielt werden können. Besonders bedankt sie sich bei „ XXXX “. Zum Namen des Sohnes ( XXXX ) und ihrem Namen (Mutter XXXX ) sind zusätzlich noch zwei Telefonnummern ( XXXX und XXXX ) angeführt. Link dazu siehe nachstehend: Abklärungen bei „offenen Quellen“ haben ergeben, dass sich die Ehefrau des BF im Jahr 2014 bei den Verantwortlichen des „ römisch 40 “ in Tiflis dafür bedankt, dass ihr Sohn römisch 40 dort gerade in der zweiten Behandlungsphase ist und mit der Hilfe von Gott und dem Personal entsprechende Resultate erzielt werden können. Besonders bedankt sie sich bei „ römisch 40 “. Zum Namen des Sohnes ( römisch 40 ) und ihrem Namen (Mutter römisch 40 ) sind zusätzlich noch zwei Telefonnummern ( römisch 40 und römisch 40 ) angeführt. Link dazu siehe nachstehend: ● XXXX römisch 40 ● XXXX römisch 40 … ● Hinsichtlich der Angaben des BF dass Kinder bzw. deren Eltern in Georgien stigmatisiert werden darf zusätzlich noch mitgeteilt werden, dass u.a. der
- Präsident Georgiens (2013-2018) Giorgi MARGVELASHVILI selber Vater eines Sohnes mit Down-Syndrom ist und während seiner Amtszeit gemeinsam mit seiner Gattin diverse Veranstaltungen für Kinder mit diversen Einschränkungen besucht, veranstaltet und unterstützt hat. ● Generell sind die Georgier gegenüber Personen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen sehr tolerant eingestellt. ● Von einer Stigmatisierung kann daher nicht gesprochen werden. …“ I.10.
- Seitens des ho. Gerichts wurde für den 5.11.2020 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung erfolgte eine Beweisaufnahme in Bezug auf die allgemeine Lage in Georgien und wurden die bP aufgefordert, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. zur Mitwirkung im Verfahren, ihre aktuellen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, sowie aktuelle Rückkehrhindernisse nach Georgien zu benennen und konkret zu bescheinigen. Im Falle eines umfangreichen Vorbringens wurden die bP angehalten, dieses vorab spätestens 1 Woche vor dem Verhandlungstermin beim ho. Gericht einzubringen.römisch eins.10.
- Seitens des ho. Gerichts wurde für den 5.11.2020 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung erfolgte eine Beweisaufnahme in Bezug auf die allgemeine Lage in Georgien und wurden die bP aufgefordert, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. zur Mitwirkung im Verfahren, ihre aktuellen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, sowie aktuelle Rückkehrhindernisse nach Georgien zu benennen und konkret zu bescheinigen. Im Falle eines umfangreichen Vorbringens wurden die bP angehalten, dieses vorab spätestens 1 Woche vor dem Verhandlungstermin beim ho. Gericht einzubringen. I.10.
- Mit Schreiben vom 30.10.2019 teilte die Vertretung der bP mit, dass sie gegenwärtig (noch) nicht über aktuelle medizinische Bescheinigungen in Bezug auf die bP verfüge.römisch eins.10.
- Mit Schreiben vom 30.10.2019 teilte die Vertretung der bP mit, dass sie gegenwärtig (noch) nicht über aktuelle medizinische Bescheinigungen in Bezug auf die bP verfüge. I.10.
- Der Verlauf der am 5.11.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:römisch eins.10.
- Der Verlauf der am 5.11.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: „… RV legt eingangs weitere medizinische Unterlagen in Bezug auf P3 vor.Regierungsvorlage legt eingangs weitere medizinische Unterlagen in Bezug auf P3 vor. Gemeinsame Befragung der P: … RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand und dem Ihrer Kinder, insbesondere P3 vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen? P1: Es ist so, dass seit damals eine Verbesserung des Gesundheitszustands der P3 eintrat. Es kam aber zusätzlich Epilepsie dazu. Den letzten Anfall hatte er heute. In der Pubertät ist die Verschlechterung des Zustandes zu erwarten. Es gibt hier spezielle geeignete Schulen für die P3, was in Georgien nicht der Fall ist. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P2: Die P3 war in Georgien in Behandlung. Zum Teil haben wir die Kosten selbst tragen müssen. Sowohl wir als auch die Ärzte haben keine Verbesserung sehen können. Sein Zustand hat sich weiter verschlechtert und die Ärzte haben gesagt wir müssen wo anders hin. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P2: Als Zeichen der Dankbarkeit würden wir gerne auch hier arbeiten, wenn es möglich ist und selbst die Kosten tragen die hier entstehen. Mein Mann arbeitet in der Firma XXXX seit drei Jahren. Ich habe auch einen Antrag mit. P2: Als Zeichen der Dankbarkeit würden wir gerne auch hier arbeiten, wenn es möglich ist und selbst die Kosten tragen die hier entstehen. Mein Mann arbeitet in der Firma römisch 40 seit drei Jahren. Ich habe auch einen Antrag mit. RV legt weitere Empfehlungsschreiben vor.Regierungsvorlage legt weitere Empfehlungsschreiben vor. RI an P: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P1: Ja. P2: Bisschen aber nicht gut. Ich habe verstanden aber ich habe bisschen Problem. RI an P1: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich habe gestern Schule, lernen schreiben und Anwalt gehen dann zuhause. RI an P2: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: Bitte? Wir kommen hier mit Auto gefahren. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P1: Ich besitze einen Führerschein und wo ich jetzt arbeite hat mir der Chef zugesichert, dass ich auch Vollzeit dort arbeiten kann. P2: Ich würde arbeiten. Ich arbeite auch jetzt als Putzfrau und ich bügle. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P2: Ja wir haben beide Verwandte in Georgien, Eltern, Geschwister und halten auch Kontakt aufrecht zu ihnen. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P1: Ich bin selbsterhaltungsfähig, ich kann für meine Familie aufkommen und ich bitte nur um Erlaubnis dafür. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Was ich dagegen sagen möchte ist, dass die Rückkehr sehr gefährlich für meinen Sohn wäre. Also in Georgien wäre er isoliert, zuhause. Es gäbe keine Möglichkeit eine Schule zu besuchen oder Kontakte zu anderen Kindern zu pflegen. Die Gesundheit unseres Sohnes ist uns am wichtigsten. Als er noch klein war hat meine Frau bzw. ich habe ihn getragen, jetzt wäre das nicht mehr möglich. Es gibt keine geeigneten Schulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Es ist auch nicht möglich, dass man mit Rollstuhl eine Schule betreten kann. Als er klein war haben wir auch keinen geeigneten Kindergarten für ihn gefunden, weil keiner ihn haben wollte. Hier hat er sich an die Kinder gewöhnt, fühlt sich wohl. Es ist ganz anders als in Georgien. Außerdem hatten wir auch finanzielle Schwierigkeiten, für medizinische Behandlungen aufzukommen. RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten? P: Ich persönlich hatte keine Schwierigkeiten in Georgien, ich bin nie verfolgt worden. Das einzige Problem wäre mein Sohn. Ich habe weder eine Wohnung in Georgien. Ich habe nur ein Auto besessen und habe dieses, um die Ausreise zu finanzieren, verkauft. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Es gibt keinerlei Unterstützung für Familien wie unsere. Ich habe bis 2015 mehrfach Ansuchen gestellt um eine Unterstützung zu erhalten und wurde nur einmalig unterstützt in dem ich 500 Lari erhielt. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern? P: Die anderen Kinder haben keine gesundheitlichen Probleme aber ich bin der Meinung, dass die Familie zusammenbleiben soll und dass die Geschwister zusammen aufwachsen sollen. Ich möchte noch einmal sagen, dass ich selbsterhaltungsfähig bin und die Kosten für meine Familie übernehmen kann. Befragung der P2 … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Laut dieser Begründung gibt es in Georgien alles Mögliche. Aber tatsächlich ist es nicht so, weil sonst würden wir uns nicht entscheiden in ein fremdes Land zu gehen. Wir haben uns an alle möglichen Stellen in Georgien gewandt, sei es die Stadtverwaltung oder Sozialdienststellen, keiner wollte uns helfen. Die Therapie hat 1090 Lari gekostet und die wäre alle zwei Monate notwendig gewesen und uns wurden vom Staat nur 400 Lari finanziert. RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten? P: Da würde mein Sohn isoliert die ganze Zeit zuhause bleiben müssen. Er würde nie hinausgehen oder auf die Straße gehen können, oder einen Bus nehmen können, auch nicht mit dem Rollstuhl. Wir haben auch keine Wohnung dort. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Das was dort steht trifft nicht auf normale Bürger zu, vielleicht auf Geschäftsleute. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern? P: Gottseidank sind die anderen Kinder gesund und ich hätte gerne, dass sie in einem normalen, ruhigen Rechtsstaat aufwachsen dürfen. Weitere gemeinsame Befragung der P Fragen des RV: RV: Die P3 ist seit 2013 oder 2014 schulpflichtig. Wie hat der konkrete Schulbesuch in Georgien ausgeschaut?Regierungsvorlage, Die P3 ist seit 2013 oder 2014 schulpflichtig. Wie hat der konkrete Schulbesuch in Georgien ausgeschaut? P2: Da XXXX den Kindergarten überhaupt nicht besucht hat in Georgien wollte ich das er die Schule besucht. Ich habe ihn bis zu Schule getragen, dann habe ich gewartet. Das habe ich aber nur für sechs Monate durchgehalten.P2: Da römisch 40 den Kindergarten überhaupt nicht besucht hat in Georgien wollte ich das er die Schule besucht. Ich habe ihn bis zu Schule getragen, dann habe ich gewartet. Das habe ich aber nur für sechs Monate durchgehalten. RV: Haben Sie von seitens der Schule oder des Sozialamtes irgendwelche Unterstützungen erhalten?Regierungsvorlage, Haben Sie von seitens der Schule oder des Sozialamtes irgendwelche Unterstützungen erhalten? P2: Überhaupt keine. Das war eine ganz normale Schule. RV: Wie lange war Ihr Sohn dann im Unterricht anwesend?Regierungsvorlage, Wie lange war Ihr Sohn dann im Unterricht anwesend? P2: Eine Unterrichtseinheit dauerte 45 Minuten und es waren fünf Unterrichtseinheiten. RV: Haben Sie dann draußen gewartet?Regierungsvorlage, Haben Sie dann draußen gewartet? P2: Er war dann in Österreich in solchen Stress als ich ihn zur Schule gebracht habe, dass ich auch hier ein Jahr lang vor der Türe gewartet habe, weil er sich nicht vorstellen konnte, dort alleine zu bleiben. RV: Haben Sie in Georgien nach dem sechs monatigen Schulbesuch bei Ihrem Sohn irgendwelche Fortschritte sehen können?Regierungsvorlage, Haben Sie in Georgien nach dem sechs monatigen Schulbesuch bei Ihrem Sohn irgendwelche Fortschritte sehen können? P2: In Georgien nicht aber in Österreich schon. Es waren zu viele Kinder. Wenn man nicht aktiv war, war es nicht ausreichend nur die Schule zu besuchen. RV: Wir haben im März eine medizinische Dokumentation der Behandlung in Georgien vorgelegt. Können Sie mir in wenigen Sätzen den Zustand Ihres Sohnes zum Zeitpunkt der Ausreise beschreiben?Regierungsvorlage, Wir haben im März eine medizinische Dokumentation der Behandlung in Georgien vorgelegt. Können Sie mir in wenigen Sätzen den Zustand Ihres Sohnes zum Zeitpunkt der Ausreise beschreiben? P2: Der Zustand zum Zeitpunkt der Ausreise war: er konnte weder sitzen, noch normal essen, noch den Kopf selbstständig halten und der Arzt sagte, er könne uns nicht weiterhelfen. … Weitere Fragen des RI: RI an P: Beschreiben Sie den schulischen Fortgang der P
- Kann sie lesen, schreiben, rechnen, etc.? P2: Die Lehrerin lobt in sehr. Er kann sprechen er kann rechnen, er versteht sehr viel. P1: Er erledigt alles Hausübungen nach seinen Möglichkeiten. RI konkretisiert die obige Frage P1: Ja er kann lesen. Er hat schon motorische Probleme, das Schreiben ist schwierig aber er kann am PC schreiben. Rechnen kann er sehr gut. RI: Kann er altersgemäß rechnen? P2: Natürlich kann er den Gleichaltrigen keine Konkurrenz machen. Er hat schon Defizite aber er bemüht sich. RI an BehV: RI: Können Sie ad hoc Ausführungen zum georgischen Schulsystem in Bezug auf Kinder mit vergleichbaren Beeinträchtigungen wie die P3 tätigen? BehV: Im konkreten Fall kann ich über die Möglichkeiten keine Auskunft geben. Verfahrensleitender Beschluss des RI: Die belangte Behörde wird als Partei im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum georgischen Schulsystem insbesondere im Zusammenhang mit der P3 zu äußern. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis getätigt (wird an Parteien ausgefolgt und ihrem wesentlichen Inhalt nach erörtert). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem aktuellen Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, dass der Familienverband ein soziales Auffangnetz darstellt. Wollen Sie sich dazu äußern? P1: Sowohl das Grundstück als auch die Firma haben tatsächlich einen Freund meines Onkels gehört und aus dem Verkauf dieses Grundstückes habe ich keinen Cent erhalten. Sowohl die Firma als auch das Grundstück waren nur auf meinen Namen registriert aber tatsächlich gehört haben sie mir nicht. Was den Sohn des vierten Präsidenten anbelangt so werden von seiner Frau ausschließlich Kinder mit Down Syndrom unterstütz und keine weiteren Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Ich kann das auch beweisen, dass das Grundstück welches erwähnt wurde tatsächlich jemanden anderes gehört hat und nicht mir. P2: Was Verwandte und Angehörige in Georgien angelangt möchte ich dazu sagen, dass mein Vater an die 120 Lari Pension bezieht und einen Tumor im vierten Stadium hat und er kann nicht mal für sich selbst sorgen. Wäre es und möglich unseren Sohn in Georgien zu behandeln würden wir keinesfalls ohne Sprachkenntnisse, ohne irgendwas über dieses Land zu kennen, ausreisen und alles zurücklassen. RI: Aus dem aufliegenden Quellenmaterial (insbesondere MEDCOI, Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu P3, den zitierten Ausführungen im ho. Erkenntnis L518 2152316, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment EJPD, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung vom 21.3.2018, Auskunft des VB des BMI in Tiflis, sowie dem im RIS veröffentlichten ho. Erkenntnis L515 2129428-1/10) ergibt sich, dass die Krankheiten der P3 in Georgien behandelbar sind und sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem findet. P2: Ich weiß nicht was in den Berichten steht, wir haben dass alles selbst durchgemacht. Wir haben uns an alle möglichen Stellen gewandt und konnten nicht einmal einen Rollstuhl bekommen. Den hätten wir selbst bezahlen müssen aber das war uns nicht möglich. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Vorbehaltlich einer weiteren schriftlichen Stellungnahme zu 2, Unterpunkt 1 verweise ich auf die vorgelegten und eindeutigen Arztbriefe ab dem Jahr 2016 die sich mit dem von den BF geschilderten Gesundheitszustand der P3 völlig decken. Insbesondere wird auf den Befund von Mag. XXXX vom 05.04.2017 verwiesen, der einen äußerst schlechten Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einreise und erste deutliche Verbesserungen zum angegeben Zeitpunkt wiedergibt. Insofern erscheint es unerheblich ob sich die BF in Georgien für die Behandlung der P3 ausdrücklich bedankt hätten.Regierungsvorlage, Vorbehaltlich einer weiteren schriftlichen Stellungnahme zu 2, Unterpunkt 1 verweise ich auf die vorgelegten und eindeutigen Arztbriefe ab dem Jahr 2016 die sich mit dem von den BF geschilderten Gesundheitszustand der P3 völlig decken. Insbesondere wird auf den Befund von Mag. römisch 40 vom 05.04.2017 verwiesen, der einen äußerst schlechten Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einreise und erste deutliche Verbesserungen zum angegeben Zeitpunkt wiedergibt. Insofern erscheint es unerheblich ob sich die BF in Georgien für die Behandlung der P3 ausdrücklich bedankt hätten. RI fragt den BehV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. BehV: Keine Stellungnahme. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint. Ergänzend zum verfahrensleitenden Beschluss fordert RI die bB auf, sich zur Lage der P3 aus rechtlicher Sicht, insbesondere im Lichte des Urteils des EGMR zu Paposhvili gegen Belgien zu äußern. RI fragt den RV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint. RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Weitere Beweisanträge: RV verweist auf bereits gestellten schriftlichen Antrag auf Beiziehung eines medizinischen SV.Weitere Beweisanträge: Regierungsvorlage verweist auf bereits gestellten schriftlichen Antrag auf Beiziehung eines medizinischen SV. …“ Seitens des ho. Gerichts wird angeführt, dass die bP3 an der Verhandlung teilnahm. Sie saß in einem sichtlich gebrauchten, einfachen Erwachsenenrollstuhl und hatte sichtlich keine Probleme, in diesem Rollstuhl sicher zu sitzen. I.11.
- Am 12.11.2020 gab die bB unter Beischluss eines Konvoluts an Beilagen folgende Stellungnahme ab:römisch eins.11.
- Am 12.11.2020 gab die bB unter Beischluss eines Konvoluts an Beilagen folgende Stellungnahme ab: „… Bezüglich des Schulsystem für Kinder mit besonderen Bedürfnissen wird auf das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen (Beilage 1/Seite 6). Darin steht unter Bildungsinklusion dass es Schulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gibt, die einen eigenen Lehrplan erhalten. So wird auch angeführt, dass das Lernen in öffentlichen Schulen vollständig staatsfinanziert wird (Seite 6 oben). Laut Angaben der Mutter, Frau XXXX beim BFA am 07.04.2017 leidet Ihr Sohn an einer Celebralen Lähmung. Unter dem Ausdruck infantile Zerebralparese oder Cerebralparese (von lat. Cerebrum „Gehirn“ und griech. parese „Lähmung“, häufig abgekürzt ICP oder CP) im engeren Sinn, etwas allgemeiner auch cerebrale Bewegungsstörung genannt, versteht man Bewegungsstörungen, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung liegt.Laut Angaben der Mutter, Frau römisch 40 beim BFA am 07.04.2017 leidet Ihr Sohn an einer Celebralen Lähmung. Unter dem Ausdruck infantile Zerebralparese oder Cerebralparese (von lat. Cerebrum „Gehirn“ und griech. parese „Lähmung“, häufig abgekürzt ICP oder CP) im engeren Sinn, etwas allgemeiner auch cerebrale Bewegungsstörung genannt, versteht man Bewegungsstörungen, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung liegt. https://de.wikipedia.org/wiki/Infantile_Zerebralparese Cerebralparese heißt eigentlich unvollständige Gehirnlähmung (cerebral = im Gehirn; Parese = unvollständige Lähmung). Natürlich ist nicht das Gehirn gelähmt, sondern es liegt eine nicht fortschreitende Fehlfunktion einiger Gehirnzellen vor. Das kindliche Gehirn wurde in den frühen Entwicklungsphasen geschädigt. Cerebrale Bewegungsbehinderungen stellen mit einer Häufigkeit von 2 bis 2,5 auf 1000Geburten die häufigste motorische Behinderung im Kindesalter dar. Trotz der beachtenswerten Fortschritte der Medizin hat ihre Häufigkeit in den westlichen Ländern in den letzten Jahrzehnten nicht wesentlich abgenommen. https://www.cerebral.ch/de/cerebralgelaehmt Was ist cerebral gelähmt? Wird während der Schwangerschaft, der Geburt oder in den ersten Lebensjahren das Gehirn geschädigt, führt dies oft zu Bewegungsbehinderungen unterschiedlichen Ausmaßes und Schweregrades. Sensorische (Seh- oder Hörstörungen), kognitive, Sprach- und Verhaltensbeeinträchtigungen sowie in gewissen Fällen auch eine Epilepsie können in variabler Ausprägung hinzukommen und bestimmen das Ausmaß der Einschränkungen im täglichen Leben entscheidend mit. Ursachen Die Schädigung des kindlichen Gehirns kann verschiedenste Ursachen haben, vorgeburtlich zum Beispiel Hirnfehlbildungen, Virusinfektionen, Gefäßverschlüsse. Während der Geburt können Sauerstoffmangel oder andere Komplikationen wie Hirnblutungen das Gehirn schädigen. In den ersten Lebensjahren sind es meist Unfälle mit Schädelhirnverletzungen, solche mit Sauerstoffmangel, zum Beispiel ein Ertrinkungsunfall oder Entzündungen der Hirnhäute oder des Gehirns, die eine zerebrale Bewegungsbehinderung zur Folge haben, auch Stoffwechselstörungen kommen ursächlich in Frage. Gibt es eine Heilung? Da meist ausgedehnte Hirnareale betroffen sind, kann im eigentlichen Sinn eine zerebrale Bewegungsbehinderung nicht geheilt werden. Mit gezielten Therapien wird jedoch eine möglichst große Selbstständigkeit erreicht. Der Verbesserung der Motorik und damit der Aktivitäten im Alltag kommt dabei eine wesentliche Rolle zu. Wichtig ist, eine zerebrale Bewegungsbehinderung so schnell wie möglich zu erkennen und mit der unverzüglichen Einleitung geeigneter Therapien Gegensteuer zu geben. Dann bestehen berechtigte Erfolgschancen, die restlichen gesunden Hirnareale so weit zu bringen, dass sie mindestens teilweise die ausgefallenen Funktionen übernehmen können. https://www.cerebral.ch/de/cerebral-gelaehmt Am 07.04.2017 gab die Mutter des Patienten bei der Einvernahme vor dem BFA folgendes an: F: Wie geht es Ihrem Sohn? A: Er ist krank. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn an Celebralen Lähmung leidet: F: Seit wann hat Ihr Sohn die Krankheit? A: Von Geburt an. F: Seit wann wurde Ihr Sohn therapiert? Wann hat die Behandlung angefangen? A: Mit der Therapie wurde nach einer Operation mit 1 Jahr und sieben Monaten begonnen. F: Welche Behandlung hat Ihr Sohn im welchen Spital in Georgien bekommen? A: Bevor wir ausgereist sind, hat er einige Therapien bekommen, die wir uns leisten konnten. Bessere und teurere Behandlungen konnten wir uns nicht leisten. Er hat Therapien mit Pferden und Schwimmen bekommen und auch normale Physiotherapien hat er gehabt. Er hat zu den Therapien die Medikamente Cerebrolisin, Nivalin, Aktovergin und Betrimin bekommen. Er wurde in der Polyklinik XXXX , XXXX -a in XXXX behandelt.A: Bevor wir ausgereist sind, hat er einige Therapien bekommen, die wir uns leisten konnten. Bessere und teurere Behandlungen konnten wir uns nicht leisten. Er hat Therapien mit Pferden und Schwimmen bekommen und auch normale Physiotherapien hat er gehabt. Er hat zu den Therapien die Medikamente Cerebrolisin, Nivalin, Aktovergin und Betrimin bekommen. Er wurde in der Polyklinik römisch 40 , römisch 40 -a in römisch 40 behandelt. F: Wie lange wurde Ihr Sohn therapiert? A: Seit seinem zweiten Lebensjahr bis zum achten Lebensjahr (Kurz vor der Ausreise – weil wir uns die Therapie nicht mehr leisten konnten. Bezüglich der möglichen Behandlungen werden folgende Staatendokumentationsanfragen beigefügt: - GEOR_RF_MEV_bilaterale Zerebralparese_2018_02_28_K (Beilage 2) - GEOR_RF_MEV_Cerebralparese_Hodenhochstand_2017_02_13_K (Beilage 3) - GEOR_RF_MEV_Epilepsie, Entwicklungsstörung, Zerebralparese, Leukoenzephalopatie_2017_12_04_K (Beilage 4) Der Asylantrag zielte demnach darauf ab, eine Behandlung zu erhalten, die über die georgischen Verhältnisse hinausgehen und in Österreich sich auch nur wenige Menschen leisten können. Anm. Das Erkenntnis des EGRM vom 13.12.2016, Bsw 41738/10 kann insofern nicht als Vergleich herangezogen werden, weil es sich im Fall von Herrn XXXX nicht um einen unheilbaren und lebensbedrohlichen Krebsfall handelt, sondern im schlimmsten Fall um eine dauerhafte Lähmungserscheinung. Diese Person wird im Allgemeinen nie eine Erwerbstätigkeit ausführen können und bedarf einer ständigen Betreuung.Anmerkung Das Erkenntnis des EGRM vom 13.12.2016, Bsw 41738/10 kann insofern nicht als Vergleich herangezogen werden, weil es sich im Fall von Herrn römisch 40 nicht um einen unheilbaren und lebensbedrohlichen Krebsfall handelt, sondern im schlimmsten Fall um eine dauerhafte Lähmungserscheinung. Diese Person wird im Allgemeinen nie eine Erwerbstätigkeit ausführen können und bedarf einer ständigen Betreuung. Die Familie XXXX kommen aus der Landeshauptstadt Thibilis und haben Verwandte in Form von Großeltern, Onkeln und Tanten zu denen ein aufrechter Kontakt besteht und die die Familie notfalls unterstützen können, wenn auch Anfangs mit Unterkunft und Verpflegung. Und da der Vater einen Führerschein besitzt und auch gem. Protokoll des BVwG Arbeitswillig ist, ist eine Reintegration aufgrund seines gewohnten, kulturellen Umfeldes sowie der Muttersprache um ein vielfaches einfacher. Es wird bei einer allfälligen Rückkehr auf die aktuelle LIB des BFA zu Georgien (Beilage 5) hingewiesen. Das offizielle Existenzminimum pro arbeitenden Erwachsenen beträgt 161 GEL. Das durchschnittliche Monatsgehalt beträgt 900 GEL (Beilage 3).Die Familie römisch 40 kommen aus der Landeshauptstadt Thibilis und haben Verwandte in Form von Großeltern, Onkeln und Tanten zu denen ein aufrechter Kontakt besteht und die die Familie notfalls unterstützen können, wenn auch Anfangs mit Unterkunft und Verpflegung. Und da der Vater einen Führerschein besitzt und auch gem. Protokoll des BVwG Arbeitswillig ist, ist eine Reintegration aufgrund seines gewohnten, kulturellen Umfeldes sowie der Muttersprache um ein vielfaches einfacher. Es wird bei einer allfälligen Rückkehr auf die aktuelle LIB des BFA zu Georgien (Beilage 5) hingewiesen. Das offizielle Existenzminimum pro arbeitenden Erwachsenen beträgt 161 GEL. Das durchschnittliche Monatsgehalt beträgt 900 GEL (Beilage 3). Nach vorliegenden Informationen ist eine staatliche Unterstützung für Behinderte durch Verordnung der georgischen Regierung vom 23.07.2012, No: 279, geregelt. Dabei wird nachstehend unterschieden und entsprechend finanziell unterstützt: Kindern mit Behindertenstatus (unter 18 Jahren) steht eine monatliche Entschädigung von 180,00 GEL zu (Beilage 2). Anm. Ein Rollstuhl kann von österreichischer Seite auf Ansuchen dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.Anmerkung Ein Rollstuhl kann von österreichischer Seite auf Ansuchen dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt „Targeted Initiative Georgia“ (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016) (Beilage 5) In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Familie mit staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch internationale Organisationen sowie der Unterstützung des eigenen Familienverbandes Ihr Familienleben in Georgien - wie auch zuvor - fortführen können.Zudem ist die Familie gemäß eigenen Angaben am 02.07.2015 legal in das Bundesgebiet eingereist. Die Einreise erfolgt jedoch mit einem Touristenvisum des „Consular Office of Greece in Thibilis“ und hatte eine Gültigkeit von XXXX 2015 bis XXXX 2015.In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Familie mit staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch internationale Organisationen sowie der Unterstützung des eigenen Familienverbandes Ihr Familienleben in Georgien - wie auch zuvor - fortführen können.Zudem ist die Familie gemäß eigenen Angaben am 02.07.2015 legal in das Bundesgebiet eingereist. Die Einreise erfolgt jedoch mit einem Touristenvisum des „Consular Office of Greece in Thibilis“ und hatte eine Gültigkeit von römisch 40 2015 bis römisch 40
- Seit dem 28.03.2017 besteht für die Einreise georgischer Staatsangehöriger in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Teil des Schengen-Raums sind, Visumsfreiheit. Es ist festzuhalten, dass dabei der visafreie Aufenthalt in Österreich für Georgier in einem Zeitraum von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen möglich ist. Für die Dauer des Aufenthalts in der Europäischen Union besteht keine Arbeitserlaubnis für georgische Staatsbürger. Georgier müssen zudem über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügen. Der Zweck des Aufenthalts ist ebenfalls genau definiert. So ist bei der Einreise der Besitz ausreichender finanzieller Mittel (Kreditkarte oder Bargeld sowie eine Bürgschaft oder Verpflichtungserklärung eines Gastgebers im Land der Einreise) für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU nachzuweisen. Außerdem ist die Einreise von georgischen Staatsbürgern nur für bestimmte Zwecke, etwa Urlaubsaufenthalt, Besuch bei Angehörigen,Teilnahme an Veranstaltungen u. dgl., erlaubt. Die BF verfügen weder über ausreichende finanzielle Mittel und haben zudem nach Ihrer Einreise nach Österreich Ihre gegenständlichen Asylanträge eingebracht und somit gegen den Zweck der Einreise verstoßen. Die mit einem gültigen biometrischen Reisepass legale Einreise am 02.07.2015 war daher rückwirkend als unrechtmäßig einzustufen. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da dies sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 857 mwN; AsylGH 11.8.2008, E9 309711-2/2008).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da dies sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN; AsylGH 11.8.2008, E9 309711-2/2008). Im Übrigen ist nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom
- April 2008 – Nr. 21878/06).der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom
- April 2008 – Nr. 21878/06). …“ I.11.
- Der Vertretung der bP wurde Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, woraus diese Folgendes im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme angab:römisch eins.11.
- Der Vertretung der bP wurde Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, woraus diese Folgendes im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme angab: „… Ergänzend zur mündlichen Verhandlung wird zu VB- XXXX angemerkt, dass auch die Beschwerdeführer nicht von völliger Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit in Georegien ausgehen. Hintergrund des gesamten Vorbringens ist die Erkrankung des mj XXXX und die damit im Zusammenhang stehenden Probleme, darunter auch solche finanzieller Natur, für eine medizinische und therapeutische Versorgung des Minderjährigen. Bekräftigt wird, dass die Beschwerdeführer keine finanziellen Reserven in Georgien mehr haben. Ergänzend zur mündlichen Verhandlung wird zu VB- römisch 40 angemerkt, dass auch die Beschwerdeführer nicht von völliger Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit in Georegien ausgehen. Hintergrund des gesamten Vorbringens ist die Erkrankung des mj römisch 40 und die damit im Zusammenhang stehenden Probleme, darunter auch solche finanzieller Natur, für eine medizinische und therapeutische Versorgung des Minderjährigen. Bekräftigt wird, dass die Beschwerdeführer keine finanziellen Reserven in Georgien mehr haben. Die auf Seite 3 vom Verbindungsbeamten angegebene Adresse ist nicht vollständig. Sie lautet: XXXX . Es ist nicht verwunderlich, dass die angegebene Wohnung nicht gefunden werden konnte. Die auf Seite 3 vom Verbindungsbeamten angegebene Adresse ist nicht vollständig. Sie lautet: römisch 40 . Es ist nicht verwunderlich, dass die angegebene Wohnung nicht gefunden werden konnte. Aus der Anfragebeantwortung vom 04.12.2017 ergib sich für den vorliegenden Fall, dass Medikamentenkosten, (für den Fall dass es ein passendes gibt), bis zu 50% übernommen werden. Das in Österreich beim Mj XXXX verabreichte Medikament Trileptal etwa scheint gar nicht in der Beilage „Medical Country of Origin Information“ als verfügbar auf. Kosten für ein EEG oder ein MRI werden nicht übernommen, wobei ein MRI bei Selbstzahlung 600 – 4000 (!) Lari kostet. Die Pension für den Mj XXXX beträgt zum Vergleich monatlich 180 Lari. Behandlungen wegen Epillepsie kosten 15.000 Lari oder mehr. Davon werden max 70% übernommen (10500 Lari). Damit verliebe für den mj Beschwerdeführer jedenfalls aus dieser Therapie allein im günstigsten Fall ein Fehlbetrag von Lari 4500 jährlich. Andere Möglichkeiten einer Kostenübernahme bestehen nicht. Aus der Anfragebeantwortung vom 04.12.2017 ergib sich für den vorliegenden Fall, dass Medikamentenkosten, (für den Fall dass es ein passendes gibt), bis zu 50% übernommen werden. Das in Österreich beim Mj römisch 40 verabreichte Medikament Trileptal etwa scheint gar nicht in der Beilage „Medical Country of Origin Information“ als verfügbar auf. Kosten für ein EEG oder ein MRI werden nicht übernommen, wobei ein MRI bei Selbstzahlung 600 – 4000 (!) Lari kostet. Die Pension für den Mj römisch 40 beträgt zum Vergleich monatlich 180 Lari. Behandlungen wegen Epillepsie kosten 15.000 Lari oder mehr. Davon werden max 70% übernommen (10500 Lari). Damit verliebe für den mj Beschwerdeführer jedenfalls aus dieser Therapie allein im günstigsten Fall ein Fehlbetrag von Lari 4500 jährlich. Andere Möglichkeiten einer Kostenübernahme bestehen nicht. Dazu kommen laut Anfragebeantwortung Kosten für Physiotherapie und die Behandlung der Cerebralparese. Es werden einmalig 10 tägige Kurse pro Jahr (!) angeboten, bis zu 7 Sitzungen können davon ersetzt werden. Eine Sitzung kostet über 300 Lari. Die Rollstuhlkosten werden angeblich ersetzt. Beim Mj Beschwerdeführer geht es jedoch um mehr als einige Medikamente und ein paar Sitzungen Physiotherapie. Das belegen die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Berichte vom 04.11.2019 eindrucksvoll. Ebenso im Vergleich der im Akt einliegende Physiotherapeutische Befund vom 05.04.
- Es lässt sich daher für den vorliegenden Einzelfall aus L5182152319-1 nichts ableiten. Vor allem ist dem Mj XXXX in Österreich ein Schulbesuch möglich, er führt ein menschenwürdiges Dasein. In Georgien wurde ihm der Schulbesuch nicht mehr ermöglicht. Er wird dort keinerlei Tagesstruktur haben und überhaupt nicht außerhalb der Familie gefördert werden.Vor allem ist dem Mj römisch 40 in Österreich ein Schulbesuch möglich, er führt ein menschenwürdiges Dasein. In Georgien wurde ihm der Schulbesuch nicht mehr ermöglicht. Er wird dort keinerlei Tagesstruktur haben und überhaupt nicht außerhalb der Familie gefördert werden. …“ I.11.
- Seitens des ho. Gerichts wurde vom bereits genannten Verbindungsbeamten des BMI in Tbilsi herbeigeschaffte Arbeitsübersetzung einer Auskunft des georgischen Gesundheits-ministeriums in den Akt aufgenommen, welche wie folgt lautet:römisch eins.11.
- Seitens des ho. Gerichts wurde vom bereits genannten Verbindungsbeamten des BMI in Tbilsi herbeigeschaffte Arbeitsübersetzung einer Auskunft des georgischen Gesundheits-ministeriums in den Akt aufgenommen, welche wie folgt lautet: „… Entsprechend der Information, die wir vom entsprechenden Facharzt, Kinderneurologen erhalten haben, teilen wir Ihnen mit, dass eine Heilung der oben erwähnten Diagnose praktisch unmöglich ist, wird eine Behandlung in Georgien genauso wie im Ausland entsprechend den international anerkannten Regularien und Protokollen symptomatisch durchgeführt und umfasst sowohl Behandlungs-, als auch den Rehabilitationstherapien. Daher ist die für den angeführten Patienten mit der mitgeteilten Diagnose erforderliche Behandlung und Rehabilitation von dafür in Georgien vorhandenen medizinischen Speziallanstalten und den dort tätigen Experten möglich. Was die Kosten im Zusammenhang mit einer Behandlung und Verschreibung von Medikamenten mit der angeführten Erkrankung betrifft, wird festgestellt, dass es in Georgien kein staatliches Programm bezüglich Zerebralparese gibt. Da es in Ihrem Schreiben nicht detailliert dargestellt ist, welche genaue Behandlung und Behandlungsmittel erforderlich sind, kann nicht genau konkretisiert werden, ob in Georgien die vollständige oder nur teilweise Finanzierung der Kosten der für den Patienten erforderlichen medizinischen Behandlungen und Medikation abgedeckt werden. Es ist jedoch erwähnenswert, dass es in Georgien ein „staatliches Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge“ gibt und darin Maßnahmen „im Teilprogramm der Kinderrehabilitation/Habilitation“ therapeutische Interventionen vorgesehen sind, die die Möglichkeiten von physikalischer Therapie, der Individualtherapie für Behinderte, Rede-, und Sprachtherapie (Logopäde), der psychologischen Korrektur, der Verhaltenstherapie, sowie die Möglichkeit der Ausildung und des Trainings von Eltern, von Erziehern bei Adoption, von Verantwortlichen einer Erziehungsanstalt oder des gesetzlichen Vertreters entsprechend des Erlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgien vom 18.12.2008 №278/o über „Zerebralparese“ , und der darin enthaltenen staatlichen Protokolle über die Vorgehensweise bei einer solchen Diagnose und der dazu vorhandenen nationalen Empfehlung in der Praxis umfasst. Während eines Kalenderjahrs werden dem betreffenden Patienten insgesamt 8 jeweils zehntägige Behandlungskurse vollständig finanziert. Jeder Kurs besteht aus 22 Einzelbehandlungen, die therapeutische Interventionen beinhalten und entsprechend eines individuell erstellten Habilitation-/Rehabilitationsplans durchgeführt werden. Dieser Plan wird von einem interdisziplinären Team entsprechender Fachleute speziell für den konkreten Patienten zusammengestellt. Falls der Patient zusätzliche Rehabilitationskurse oder solche Behandlungstherapien benötigt, die durch das oben erwähnte Programm nicht vorgesehen sind, müssen die entstehenden Kosten grundsätzlich persönlich finanziert werden. Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programms nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetzen Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des „referalen Services“ zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und Angaben zur Zusatzbehandlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten, und bestimmt ihre Höhe und Zweckmäßigkeit. …“ I.11.
- Die Vertretung der bP äußerte sich im Rahmen einer weiteren schriftlichen Stellungnahme hierzu wie folgt:römisch eins.11.
- Die Vertretung der bP äußerte sich im Rahmen einer weiteren schriftlichen Stellungnahme hierzu wie folgt: „… Soweit ein konkret auf den Sachverhalt bezogener Inhalt vorliegt ist anzumerken, dass es für Zerebralparese in Georgien „kein staatliches Programm“ gibt. In wie weit erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Programmes „soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge“ möglich sein sollen ist unklar. Logopädie, „psychologische Korrektur“ im Sinne einer Verhaltenstherapie, Ausbildung der Eltern sind als vorgeschlagene Maßnahmen inhaltlich ausfüllungsbedürftig und im konkreten Fall wenig hilfreich. Völlig unklar ist auch, was mit 8 mal 10 tätigen Behandlungskursen gemeint ist. Der Bericht geht abschließend selbst davon aus, dass eine genaue Information nicht erteilt werden könne. Es bleiben die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.12.2019 aufrecht. Im Verfahren wurde ganz konkret vorgebracht, welche Maßnahmen und Therapien der mj Beschwerdeführer erhält und welche großen Fortschritte seine Entwicklung im Vergleich zu Georgien gemacht hat. Es wird auf die Atteste der XXXX , des FA XXXX und der Klassenlehrerin, sämtliche vom 04.11.2019 verwiesen. Auf die zusätzlich bestehende Epilepsie wird hingewiesen. Im Verfahren wurde ganz konkret vorgebracht, welche Maßnahmen und Therapien der mj Beschwerdeführer erhält und welche großen Fortschritte seine Entwicklung im Vergleich zu Georgien gemacht hat. Es wird auf die Atteste der römisch 40 , des FA römisch 40 und der Klassenlehrerin, sämtliche vom 04.11.2019 verwiesen. Auf die zusätzlich bestehende Epilepsie wird hingewiesen. Den Eltern des mj BF ist es gelungen, von der seinerzeitigen Schule des BF eine Auskunft zu erhalten. Es wird hiermit übermittelt: - Georgischer Bericht der öffentlichen Schule Nr XXXX , samt Übersetzung vom 09.12.2019 - Georgischer Bericht der öffentlichen Schule Nr römisch 40 , samt Übersetzung vom 09.12.2019 Es ist daher davon auszugehen, dass der mj BF im Falle einer Rückkehr ohne Schule, ohne Ausbildungsplatz und ohne jede Tagesstruktur, ohne Entwicklungsmöglichkeit, einfach zuhause sein weiteres Dasein fristen wird müssen. Zudem würde bei auftretenden und zu erwartenden Komplikationen keine adäquate medizinische Versorgung bestehen, geschweige denn wären spezifische Kontrollen durchführbar oder im Ansatz in dieser Menge leistbar. …“ In der oa. Auskunft der Schule wurde mitgeteilt, dass die bP3 die öffentliche Schule besuchte. Sie hätte in dieser Schule keine pädagogische Sonderbehandlung erhalten und wäre von der Mutter in die Schule begleitet worden. I.
- Die oa. Ausführungen stellen die letzten Stellungnahmen der Verfahrensparteien dar.römisch eins.
- Die oa. Ausführungen stellen die letzten Stellungnahmen der Verfahrensparteien dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP3 leidet an folgender Erkrankung leidet an Zerebralparese und Epilepsie und befand sich wegen der durch die Zerebralparese hervorgerufenen Symptome in Georgien in Therapie. Epileptische Anfälle traten in Georgien nicht auf. Nachfolgende Unterlagen beschreiben den Gesundheitszustand der bP und geht das ho. Gericht davon aus, dass diese Berichte den Gesundheitszustand der bP3 authentisch wiedergeben: Im Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 29.3.2017 wird der Gesundheitszustand und Therapiebedarf der bP3 wird folgt beschrieben: „… Er sitzt im Rollstuhl, brauch regelmäßige Physiotherapie … da sonst seine Gelenke versteifen und die Pflege wesentlich schwieriger wird. Er hat diverse Ängste, die sich mit Sertralin verbessert haben. … Er hat … im August 15 bis Juli 16 im EEG immer wieder Epilepsie Ziechen gehabt, ist allerdings jetzt auch ohne Epilepsie Medikament anfallsfrei und hat seit Nov. 16 sauberere EEG´s. Falls er wieder nach Georgien zurück muss, hat er dort keine entsprechende Förderung und keine angstlösende Medikation, was seine Lebensqualität, sowie die Lebensqualität der Familie massiv verschlechtern würde. …“ Laut dem Schreiben eines weiteren Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde vom 4.11.2019 wird die aufgetretene Epilepsie medikamentös behandelt, was zu einer zufriedenstellenden Reduktion der Anfallsfrequenz und –stärke führte. Weitere engmaschige EEG und klinische Kontrollen sind unbedingt erforderlich. Laut einem Schreiben der Schule vom 4.11.2019, welche die bP3 besucht, befindet sie sich in einer Integrationsklasse. Neben der körperlichen Behinderung würden gravierende Störungen in verschiedenen Bereichen der sensorischen Integration vorliegen. Für eine weitere positive Entwicklung sei aus der Sicht der Schule die Arbeit in der Kleingruppe mit intensiver, individueller Förderung und Zuwendung notwendig. Ein von einer Physiotherapeutin verfasstes Schreiben vom 4.11.2019 gibt darüber Auskunft, dass in Bezug auf die bP3 ein Rollstuhl, Lagerungsschienen für die Nacht und orthopädische Sandalen verordnet worden sei. Seit Oktober 2015 beziehe sie 1 x wöchentlich Physiotherapie. Weitere Bescheinigungen über aktuell erforderliche Therapien bzw. Medikationen wurden seitens der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung und Mitwirkung nicht vorgelegt. Die in Bezug auf die bei bP3 auftretenden Erkrankungen sind in Georgien behandelbar bzw. sind die Symptome therapierbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie bzw. ihre Eltern im Falle der notwendigen Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die bP3 wäre vom georgischen Bildungssystem nicht ausgeschlossen. Einerseits existieren Schulden für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und andererseits bestünde die Möglichkeit des häuslichen Unterrichts. Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wobei die bP2 aufgrund der Pflegebedürftigkeit der bP3 von dieser Möglichkeit nur sehr eingeschränkt Gebrauch machen kann. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso wird auf die Existenz eines Hilfsprogramms für Rückkehrer verwiesen, welches ua. auch die Möglichkeit der Zurverfügungstellung einer Unterkunft mitumfasst. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN, sowie die bereits im gegenständlichen Erkenntnis genannten Quellen zu diesem Thema) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN, sowie die bereits im gegenständlichen Erkenntnis genannten Quellen zu diesem Thema) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP1 – bP3 halten sich seit 4 Jahren und 9 Monaten, die bP 4 seit ihrer Geburt im Juli 2017 und die bP5 seit ihrer Geburt im Oktober 2018 im Bundesgebiet auf. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben über die Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Die bP1 – bP3 reisten rechtswidrig und mit Hilfe eines erschlichenen Visums in das Bundesgebiet ein. Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP1 und 2 beherrschen die deutsche Sprache so weit, dass sie sich in dieser Sprache verständigen können. In Bezug auf die bP3 – bP5 ist davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache ihrem Entwicklungsstand bzw. familiären Umfeld entsprechend beherrschen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. II.1.2.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.2.3Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.2.3Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend folgende Umstände fest: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 OM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe Re-Integrationshilfe Pflegehilfe Familienhilfe Soziale Sachleistungen Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019 Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten Dialyse ist ebenfalls gewährleistet Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private E