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{'item': 'L517 2221923-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 46§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlL517 2221923-1 SpruchL517 2221923-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, §42 Abs 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses unter Setzung einer Frist zur Nachuntersuchung: Februar 2021 iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, §42 Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses unter Setzung einer Frist zur Nachuntersuchung: Februar 2021 iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 04.12.2018-Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge "bP" genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw "bB" genannt)04.12.2018-Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge "bP" genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw "bB" genannt) 25.02.2019-Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Arzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02/2020; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel25.02.2019-Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Arzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02 aus 2020,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 04.03.2019 -Parteiengehör/keine Stellungnahme 04.04.2019-Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 04.12.2018 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses 08.05.2019-Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 04.04.2019; Vorlage aktueller Befunde 26.07.2019-Erstellung eines innermedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 31.07.2019-Beschwerdevorlage am BVwG 02.08.2019 - Parteiengehör- Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 26.07.2019/ keine Stellungnahme 04.02.2020-Aufforderung zur Vorlage von Befunden, die sich nicht im Akt befinden 14.02.2020-Vorlage von drei neuen Befunden II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von XXXX und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von römisch 40 und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 04.12.2018 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB. In der Folge wurde am 25.02.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Innere und Allgemeinmedizin erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die wesentlichen Inhalte dieses Gutachtens lauten: ... "Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Aus der Anamnese zu erheben: Akutes Koronarsyndrom - NSTEMI - Stentrevaskularisation der rechten Koronararterie am 23.10.2018. Eine REHA ist geplant in XXXX ab 13.2.2019;Aus der Anamnese zu erheben: Akutes Koronarsyndrom - NSTEMI - Stentrevaskularisation der rechten Koronararterie am 23.10.2018. Eine REHA ist geplant in römisch 40 ab 13.2.2019; Derzeitige Beschwerden: Die Pat. hat Luftnot bereits in Ebene ab 100 m und muss dann Wasser trinken. Sie schläft schlecht und hat daher Schlaftabletten erhalten. Weiters besteht eine Angst wieder einen Herzinfarkt zu erleiden. Die Pat. ist weinerlich. Sie spürt im Liegen einen Druck auf der Brust, wenn sie die Arme nach oben gibt wird es besser. Weiters besteht auch Luftnot beim Stiegensteigen. Der Blutdruck ist eher niedrig. Die Patientin wirkt orthopnoisch. Das Rauchen hat sie beendet. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Brilique 90 mg bis 23.10.2019, ASS, Pantoloc, Atorvastatin, Trittico 50 mg neu; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Krankenhaus XXXX , Abt. für Innere Medizin 24.10. bis 29.10.2018:Krankenhaus römisch 40 , Abt. für Innere Medizin 24.10. bis 29.10.2018: Akutes Koronarsyndrom - NSTEMI- Stentrevaskularisation der rechten Koronararterie am 23.10.2018, chronischer Nikotinabusus, Hypercholesterinämie; Echocardiographie mit guter Pumpfunktion; XXXX - Abt. für Kardiologie, 23.10. bis 24.10.2018:römisch 40 - Abt. für Kardiologie, 23.10. bis 24.10.2018: Akutes Koronarsyndrom - NSTEMI- Stentrevaskularisation der rechten Koronararterie am 23.10.2018, chronischer Nikotinabusus, Hypercholesterinämie; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert; Ernährungszustand: adipös; Größe: 160,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 149/84 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus, Gehör gut, Rachen bland, Gebiss OK Voll-, UK Teilprothese, Thorax: Symmetrisch, seitengleich beatmet Cor: Herzaktion rhythmisch normofrequent, Herztöne rein Pulmo: VA, sonorer KS, keine RG Abdomen: Bauchdecke weich, adipös, keine pathologischen Resistenzen, keine Druckdolenz, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen Wirbelsäule: Keine Klopfdolenz über WS, Beweglichkeit der WS in allen Ebenen frei, FBA 10 cm, Lasegue beidseits negativ, keine neurologischen Ausfälle Extremitäten: OE und UE in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar Gesamtmobilität - Gangbild: unauff. Status Psychicus: Die Patientin ist von klarer Bewusstseinslage, sie ist ra¿umlich, o¿rtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffa¿llig. Es besteht eine Angstsymptomatik wegen des stattgehabten Herzinfarktes und Angst vor neuem, keine Halluzinationen vorhanden. Die Pat. ist weinerlich. Der Antrieb unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Koronare Herzkrankheit - Nichthebungsinfarkt; Z.n. Stentimplantation bei akutem Coronarsyndrom; gute Pumpfunktion; geringgradig eingeschränkte Belastbarkeit; Pos.Nr. 05.05.02 Gdb% 40 2. Anpassungsstörung nach Herzinfarkt mit Angstzuständen und Schlafstörungen; Medikation laufend; Pos.Nr. 03.06.01 Gdb% 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypercholesterinämie - therapiert; Z.n. Nikotinabusus; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten; Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten; [X] Nachuntersuchung 02/2020 - Besserung nach Reha möglich"[X] Nachuntersuchung 02 aus 2020, - Besserung nach Reha möglich" Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde begutachtet, jedoch stellte die bP keinen diesbezüglichen Antrag und die Wiedergabe des entsprechenden Teils des Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben. Mit Datum vom 04.03.2019 wurde der bP von der bB Parteiengehör gewährt. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Im Anschluss erging am 04.04.2019 der Bescheid der bB. Es wurde der Antrag der bP vom 04.12.2018 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Rechtsgrundlage waren §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 04.03.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Im Anschluss erging am 04.04.2019 der Bescheid der bB. Es wurde der Antrag der bP vom 04.12.2018 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 40, 41,, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 04.03.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Am 08.05.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2019: Sie habe im Oktober 2018 einen Herzinfarkt gehabt. Seitdem sei sie 4x mit erneuten Stent operiert worden. Durch den Herzinfarkt leide die bP unter Angstzuständen. Diese würden sich in Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, negativem Gedankenkreisen sowie Freudlosigkeit und Trübsinnigkeit äußern. Sie leide an ständigen Erschöpfungszuständen aufgrund ihrer Atemnot als auch auf Grund ihrer psychischen Belastungen. Bei der Begutachtung des Sachverständigen seien ihre psychischen Erkrankungen nicht zur Gänze erfasst worden. Neu vorzubringen sei der Entlassungsbericht der SKA -RZ XXXX , sowie der Befund von Dr. XXXX (Psychiaterin) sowie von Dr. XXXX (Internist). Die bP sei in ihrem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Erhöhung des Grades der Behinderung verletzt. Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung seien ihre psychischen Beeinträchtigungen nicht vollständig bewertet worden. Zudem leide die bP unter starker Atemnot. Daher liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor welche sie in ihrem subjektiven Recht verletze. Sie stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr der Behindertenpass ausgestellt werde und der Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50% anerkannt werde. Sie beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens:Neu vorzubringen sei der Entlassungsbericht der SKA -RZ römisch 40 , sowie der Befund von Dr. römisch 40 (Psychiaterin) sowie von Dr. römisch 40 (Internist). Die bP sei in ihrem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Erhöhung des Grades der Behinderung verletzt. Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung seien ihre psychischen Beeinträchtigungen nicht vollständig bewertet worden. Zudem leide die bP unter starker Atemnot. Daher liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor welche sie in ihrem subjektiven Recht verletze. Sie stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr der Behindertenpass ausgestellt werde und der Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50% anerkannt werde. Sie beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens: Befund von Dr. XXXX vom 27.03.2019Befund von Dr. römisch 40 vom 27.03.2019 Befund von Dr. XXXX vom 08.04.2019Befund von Dr. römisch 40 vom 08.04.2019 Ärztlicher Entlassungsbrief der SKA RZ XXXX vom 12.03.2019Ärztlicher Entlassungsbrief der SKA RZ römisch 40 vom 12.03.2019 Sie beantrage außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung In weiterer Folge wurde im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung am 26.07.2019 ein innermedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: ... "Anamnese: Hinterwandinfarkt (NSTEMI) am 23.10.2018 mit einem nahezu vollständigem Verschluss der rechten (dominanten) Herzkranzgefäßarterie mit Kollateralenbildung bei stattgehabtem Nikotinkonsum bis 10/2018.Hinterwandinfarkt (NSTEMI) am 23.10.2018 mit einem nahezu vollständigem Verschluss der rechten (dominanten) Herzkranzgefäßarterie mit Kollateralenbildung bei stattgehabtem Nikotinkonsum bis 10 aus 2018,. 5/2019 Wiederaufnahme wegen zunehmender Atemnot und Verdacht auf "Progredienz der koronaren Herzerkrankung" (lt. Arztbrief KH XXXX ). Für 01.07.2019 ist eine neue Herzkatheteruntersuchung geplant.5 aus 2019, Wiederaufnahme wegen zunehmender Atemnot und Verdacht auf "Progredienz der koronaren Herzerkrankung" (lt. Arztbrief KH römisch 40 ). Für 01.07.2019 ist eine neue Herzkatheteruntersuchung geplant. Derzeitige Beschwerden: Lt. Gatten "habe sie immer Stechen in der Brust" sowohl in Ruhe als auch bei Belastung. Die Gattin klage über Rückenschmerzen, bekomme nach 10 Stiegen keine Luft mehr und muss pausieren. In der Ebene sind 300-500 m im subjektiv gewählten, langsamen Tempo bewältigbar. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Brilique 90 mg 1-0-1 bis 23.10.2019 T-ASS 100 mg 0-1-0 unbefristet Pantoloc 40 mg 1-0-0 Atorvastatin 40 mg 0-0-1 Sertralin 50 mg 1-0-0 Halcion 0,25 mg 0-0-0-1 Trittico ret. 150 mg 0-0-0-2/3 Novalgin Tropfen 30 gtt bds. bei Schmerzen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief KH XXXX XXXX , stat. Aufenthalt 23.05.2019 - Diagnosen:Arztbrief KH römisch 40 römisch 40 , stat. Aufenthalt 23.05.2019 - Diagnosen: - Va Progredienz der KHK bei Belastungsdyspnoe und linksthorakale Schmerzen- römisch fünf a Progredienz der KHK bei Belastungsdyspnoe und linksthorakale Schmerzen - Akutes Koronarsyndrom - NSTEMI - Stent-Revaskularisation der RCA am 23.10.2018 - Chron. Nikotinabusus - Hypercholesterinämie Herzecho: gute globale Pumpfunktion ohnd Hinweis für regionale Wandbewegungsstörung Ergometrie: 59 % der Zielleistung von 132 Watt - es werden nur 78 Watt erreicht, Abbruchgrund: periphere muskuläre Erschöpfung, unspezifische Thoraxschmerzen, die gleichbleibend in Ruhe als auch in Belastung waren. EKG vom 24.06.2019: Sinusrhy. 94/min., Normaltyp, ST-T o.B., keine ventrikulären oder supraventrikulären Extrasystolen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXXX Jahre, zufriedenstellender Allgemeinzustand, zeitlich und örtlich gut orientiert.römisch 40 Jahre, zufriedenstellender Allgemeinzustand, zeitlich und örtlich gut orientiert. Soweit aus sprachlichen Gründen beurteilbar gut kontakfähig, nicht klagsam. Ernährungszustand: übergewichtig mit BMI 29 kg/m². Größe: 160,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 142/84 mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Brillenträgerin. Nervenaustrittspunkte frei, keine tastbaren Lymphknoten. Zunge nicht belegt. kein hörbares Strömungsgeräusch über der Halsschlagader. Brustbereich: Herz: Regelmäßige (rhythmische) Herzaktion ohne atypische Herzgeräusche (kein Hinweis auf wirksame Fehlfunktion der Herzklappen), keine Verbreiterung oder Vergrößerung des Herzens feststellbar. Lunge: Beide Lungenbasen gut atemverschieblich, vesiculäres (normales) Atmen, keine Stauungs- oder Rasselgeräusche. Bauchbereich: Leicht erhöhter Bauchumfang mit 102 cm. Druckschmerz im Oberbauch (im Magengebiet/Epigastrium). Bauchdecke weich, Leber am Rippenbogen und von unauffälliger Konsistenz, Milz nicht tastbar, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen. Extremitäten: Periphere Pulse gut tastbar, keine Krampfadern, keine Beinschwellungen (Ödeme). Gesamtmobilität - Gangbild: Trippelndes Gangbild. Status Psychicus: Soweit beurteilbar (aus sprachlichen Gründen) ohne Auffälligkeiten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Abgelaufener Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10/2018.1. Abgelaufener Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10 aus 2018,. Die Pumpfunktion ist erhalten, von Seiten der objektiv erhobenen Befunde ist keine neuerliche Herzdurchblutungsstörung als Ursache der Leistungsschwäche erhebbar. Pos. Nr. 05.05.02 Gdb% 40 2. Angststörung nach Herzinfarkt Angstzustände und Schlafstörungen in medikamentöser Therapie und fachärztlicher Betreuuung, Medikation mit Sertralin, Trittiko und Halcion - Einschätzung unverändert zum Vorgutachten. Pos.Nr. 03.06.01 Gdb% 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 1 bestimmt den Gesamt-GdB. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Erhöhte Blutfette mit medikamentöser Behandlung, allgemeine körperliche Schwäche. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert zum Vorgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung zum Vorgutachten. [X] Dauerzustand" Am 31.07.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 02.08.2019 gewährte das BVwG Parteiengehör und übermittelte der bP das innermedizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2019. Die bP gab bis dato keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 04.02.2020 wurde die bP zur Vorlage von zwei Befunden (Arztbrief Krankenhaus XXXX XXXX vom 23.05.2019 und EKG vom 24.06.2019) die sich nicht im Akt befinden aufgefordertMit Schreiben vom 04.02.2020 wurde die bP zur Vorlage von zwei Befunden (Arztbrief Krankenhaus römisch 40 römisch 40 vom 23.05.2019 und EKG vom 24.06.2019) die sich nicht im Akt befinden aufgefordert Am 14.02.2020 legte die bP drei neue Befunde vor: -Arztbrief vom 23.12.2019, Krankenhaus XXXX XXXX-Arztbrief vom 23.12.2019, Krankenhaus römisch 40 römisch 40 -Psychiatrischer Befundbericht vom 23.01.2020 -Ambulanzbefund vom 14.01.2020, Krankenhaus XXXX XXXX Abteilung für Hals-Nasen und Ohrenheilkunde-Ambulanzbefund vom 14.01.2020, Krankenhaus römisch 40 römisch 40 Abteilung für Hals-Nasen und Ohrenheilkunde Dabei handelt es sich nicht um die vom BVwG angeforderten Befunde, welche für die Gutachtenerstellung herangezogen wurden. Vielmehr um neue Befunde, die bislang von der bP dem BVwG nicht vorgelegt wurden. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. In den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 (Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin) und vom 26.07.2019 (Facharzt für Innere Medizin) wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es wurde in beiden Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 05.05.02 ein abgelaufener Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10/2018 bzw. eine koronare Herzkrankheit -Nichthebungsinfarkt mit einem Grad der Behinderung von 40 vH als führendes Leiden eingeschätzt. Als zweites Leiden wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 eine Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt begleitet von Angstzuständen und Schlafstörungen festgestellt. Die bP befindet sich in medikamentöser Therapie und fachärztlicher Betreuung. Eine Medikation erfolgt mit Sertralin, Trittiko und Halcion. In ihrer Beschwerde gibt die bP an, dass sie unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit, negativem Gedankenkreisen sowie Freudlosigkeit und Trübsinnigkeit leide. Der Grad der Behinderung wurde für dieses Leiden mit 20 vH. eingestuft.In den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 (Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin) und vom 26.07.2019 (Facharzt für Innere Medizin) wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es wurde in beiden Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 05.05.02 ein abgelaufener Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10 aus 2018, bzw. eine koronare Herzkrankheit -Nichthebungsinfarkt mit einem Grad der Behinderung von 40 vH als führendes Leiden eingeschätzt. Als zweites Leiden wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 eine Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt begleitet von Angstzuständen und Schlafstörungen festgestellt. Die bP befindet sich in medikamentöser Therapie und fachärztlicher Betreuung. Eine Medikation erfolgt mit Sertralin, Trittiko und Halcion. In ihrer Beschwerde gibt die bP an, dass sie unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit, negativem Gedankenkreisen sowie Freudlosigkeit und Trübsinnigkeit leide. Der Grad der Behinderung wurde für dieses Leiden mit 20 vH. eingestuft. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie erfüllen auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Dies trifft allerdings nur im Hinblick auf die getroffenen Einschätzungen des Leiden 1, der Herzerkrankung und des Leiden 2 Anpassungs- bzw. Angststörung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden zu. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der Gesamtgrad der Behinderung in beiden Gutachten mit einem GdB von 40 vH zu niedrig eingestuft. In Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sind daher die von der Judikatur an ein schlüssiges, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Leiden Nummer 1, also der abgelaufene Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10/2018 bzw. die koronare Herzkrankheit -Nichthebungsinfarkt den Gesamtgrad der Behinderung bestimmen würde. Im Gutachten vom 25.02.2019 (Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin) wurde außerdem ausgeführt, dass Leiden Nummer 2, die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigere und sich somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergebe. Das Leiden Nummer 2 wurde von den medizinischen Sachverständigen unter Pos. Nr 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. schlüssig und nachvollziehbar eingeschätzt, jedoch wurde bei der Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht berücksichtigt, dass es durch das Leiden Nummer 2 zu einer Steigerung des Gesamtgrads der Behinderung von 40 vH auf 50 vH kommt. Leiden Nummer 1 - die Herzerkrankung und Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt stehen in einer negativen Wechselwirkung zueinander. Die beiden Leiden beeinflussen sich gegenseitig und Leiden Nummer 2 steigert das Leiden Nummer 1, das mit einem GdB von 40 vH eingestuft wurde um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung -Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) Der Gesamtgrad der Behinderung ist in §3 der Einschätzungsverordnung normiert. Wie sich aus der angeführten Bestimmung ergibt sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. Die Norm legt weiters fest, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu prüfen gewesen wäre, ob Leiden Nummer 1 und Leiden Nummer 2 in einer wechselseitigen Beziehung zueinander stehen. Leiden Nummer 1 -die Herzkrankheit stellt mit einem Grad der Behinderung von 40 vH unter der Positionsnummer 05.05.02 die Funktionsbeeinträchtigung dar, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen, also im gegenständlichen Fall das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt erhöht wird. Die medizinischen Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass Leiden Nummer 2 wegen Geringfügigkeit das Leiden Nummer 1 nicht steigere. Das erkennende Gericht folgt diese Einschätzung nicht. Das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt stellt eine Funktionsbeeinträchtigung dar, die mit Leiden Nummer 1 - der Herzkrankheit in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, da Leiden Nummer 1 den Auslöser für Leiden Nummer 2 darstellt und die psychischen Beschwerden der bP wiederum negative Auswirkungen auf den körperlichen Gesamtgesundheitszustand der bP haben. Es ist in der medizinischen Wissenschaft erwiesen, dass psychische Erkrankungen körperliche Beschwerden auslösen oder verstärken können. Typische körperliche Symptome bei Depression sind beispielsweise Atembeschwerden und Herzprobleme. Die Positionsnummer 03.06.01 unter die das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt eingestuft wird findet sich in der Einschätzungsverordnung unter der Überschrift "Manische, depressive und bipolare Störungen". Es handelt sich also bei Leiden Nummer 2 um eine Form der Depression, die körperliche Beschwerden, wie das bei der bP bestehende Leiden Nummer 1, die Herzerkrankung verstärkt. Weiters klagt die bP in ihrer Beschwerde vom 08.05.2019, dass sie unter Atemnot leide. Auch dieses körperliche Symptom kann durch psychische Beschwerden verschlimmert werden. Es handelt sich bei Leiden Nummer 2- der Angst- bzw. Anpassungsstörung mit einem GdB von 20 vH um eine Gesundheitsschädigung, die im Zusammenwirkung mit Leiden Nummer 1 - der Herzerkrankung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Es hätte daher Leiden Nummer 2 nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Die bB hätte der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen nicht ohne weiteres folgen dürfen, sondern wie das erkennende Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände dieses Einzelfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH bei der bP besteht.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der Gesamtgrad der Behinderung in beiden Gutachten mit einem GdB von 40 vH zu niedrig eingestuft. In Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sind daher die von der Judikatur an ein schlüssiges, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Leiden Nummer 1, also der abgelaufene Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10 aus 2018, bzw. die koronare Herzkrankheit -Nichthebungsinfarkt den Gesamtgrad der Behinderung bestimmen würde. Im Gutachten vom 25.02.2019 (Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin) wurde außerdem ausgeführt, dass Leiden Nummer 2, die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigere und sich somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergebe. Das Leiden Nummer 2 wurde von den medizinischen Sachverständigen unter Pos. Nr 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. schlüssig und nachvollziehbar eingeschätzt, jedoch wurde bei der Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht berücksichtigt, dass es durch das Leiden Nummer 2 zu einer Steigerung des Gesamtgrads der Behinderung von 40 vH auf 50 vH kommt. Leiden Nummer 1 - die Herzerkrankung und Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt stehen in einer negativen Wechselwirkung zueinander. Die beiden Leiden beeinflussen sich gegenseitig und Leiden Nummer 2 steigert das Leiden Nummer 1, das mit einem GdB von 40 vH eingestuft wurde um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung -Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Der Gesamtgrad der Behinderung ist in §3 der Einschätzungsverordnung normiert. Wie sich aus der angeführten Bestimmung ergibt sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. Die Norm legt weiters fest, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu prüfen gewesen wäre, ob Leiden Nummer 1 und Leiden Nummer 2 in einer wechselseitigen Beziehung zueinander stehen. Leiden Nummer 1 -die Herzkrankheit stellt mit einem Grad der Behinderung von 40 vH unter der Positionsnummer 05.05.02 die Funktionsbeeinträchtigung dar, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen, also im gegenständlichen Fall das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt erhöht wird. Die medizinischen Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass Leiden Nummer 2 wegen Geringfügigkeit das Leiden Nummer 1 nicht steigere. Das erkennende Gericht folgt diese Einschätzung nicht. Das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt stellt eine Funktionsbeeinträchtigung dar, die mit Leiden Nummer 1 - der Herzkrankheit in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, da Leiden Nummer 1 den Auslöser für Leiden Nummer 2 darstellt und die psychischen Beschwerden der bP wiederum negative Auswirkungen auf den körperlichen Gesamtgesundheitszustand der bP haben. Es ist in der medizinischen Wissenschaft erwiesen, dass psychische Erkrankungen körperliche Beschwerden auslösen oder verstärken können. Typische körperliche Symptome bei Depression sind beispielsweise Atembeschwerden und Herzprobleme. Die Positionsnummer 03.06.01 unter die das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt eingestuft wird findet sich in der Einschätzungsverordnung unter der Überschrift "Manische, depressive und bipolare Störungen". Es handelt sich also bei Leiden Nummer 2 um eine Form der Depression, die körperliche Beschwerden, wie das bei der bP bestehende Leiden Nummer 1, die Herzerkrankung verstärkt. Weiters klagt die bP in ihrer Beschwerde vom 08.05.2019, dass sie unter Atemnot leide. Auch dieses körperliche Symptom kann durch psychische Beschwerden verschlimmert werden. Es handelt sich bei Leiden Nummer 2- der Angst- bzw. Anpassungsstörung mit einem GdB von 20 vH um eine Gesundheitsschädigung, die im Zusammenwirkung mit Leiden Nummer 1 - der Herzerkrankung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Es hätte daher Leiden Nummer 2 nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Die bB hätte der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen nicht ohne weiteres folgen dürfen, sondern wie das erkennende Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände dieses Einzelfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH bei der bP besteht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2019 (Facharzt für Innere Medizin) wurde zeitlich nach der Beschwerde der bP vom 08.05.2019 erstellt. Mit der Beschwerde legte die bP folgende Befunde vor: Befund von Dr. XXXX vom 27.03.2019, Befund von Dr. XXXX vom 08.04.2019 und ärztlicher Entlassungsbrief der SKA RZ XXXX vom 12.03.2019. Im Gutachten vom 26.07.2019 werden diese Befunde unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" nicht angeführt. Es ergibt sich jedoch durch diese Befunde keine inhaltliche Änderung des Sachverständigengutachtens, da die Anamnese und sämtliche Diagnosen der Befunde und des Gutachtens übereinstimmen. Nur das Medikament Bisoprolol 5 mg, welches Dr. XXXX im Befund vom 08.04.2019, der bP verschreibt ist im Gutachten unter den Medikamenten nicht aufgelistet. Es handelt sich bei diesem Medikament, um ein Arzneimittel zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, welches nur eine zusätzliche Behandlungsmöglichkeit für das Leiden Nummer 1 der bP die Herzkrankheit darstellt und zu keiner Veränderung der Gesamteinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führt.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2019 (Facharzt für Innere Medizin) wurde zeitlich nach der Beschwerde der bP vom 08.05.2019 erstellt. Mit der Beschwerde legte die bP folgende Befunde vor: Befund von Dr. römisch 40 vom 27.03.2019, Befund von Dr. römisch 40 vom 08.04.2019 und ärztlicher Entlassungsbrief der SKA RZ römisch 40 vom 12.03.2019. Im Gutachten vom 26.07.2019 werden diese Befunde unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" nicht angeführt. Es ergibt sich jedoch durch diese Befunde keine inhaltliche Änderung des Sachverständigengutachtens, da die Anamnese und sämtliche Diagnosen der Befunde und des Gutachtens übereinstimmen. Nur das Medikament Bisoprolol 5 mg, welches Dr. römisch 40 im Befund vom 08.04.2019, der bP verschreibt ist im Gutachten unter den Medikamenten nicht aufgelistet. Es handelt sich bei diesem Medikament, um ein Arzneimittel zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, welches nur eine zusätzliche Behandlungsmöglichkeit für das Leiden Nummer 1 der bP die Herzkrankheit darstellt und zu keiner Veränderung der Gesamteinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Der Behindertenpass, auf dessen Ausstellung die bP mit dem nunmehr durch das erkennende Gericht eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH einen Anspruch hat wurde mit Februar 2021 befristet. Diese Befristung ergibt sich aus der Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP durch medizinische und therapeutische Behandlungen. Es ist beispielsweise möglich, dass sich durch eine stationäre psychosomatische Behandlung in Muttersprache wie dies im psychiatrischen Befundbericht von Dr. XXXX vom 27.03.2019 vorgeschlagen wurde das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt verbessert und dadurch der Gesamtgrad der Behinderung erneut anders einzuschätzen sein wird.Der Behindertenpass, auf dessen Ausstellung die bP mit dem nunmehr durch das erkennende Gericht eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH einen Anspruch hat wurde mit Februar 2021 befristet. Diese Befristung ergibt sich aus der Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP durch medizinische und therapeutische Behandlungen. Es ist beispielsweise möglich, dass sich durch eine stationäre psychosomatische Behandlung in Muttersprache wie dies im psychiatrischen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 27.03.2019 vorgeschlagen wurde das Leiden Nummer 2- die Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt verbessert und dadurch der Gesamtgrad der Behinderung erneut anders einzuschätzen sein wird. Vollständigkeitshalber wird festgestellt, dass von den Gutachtern in beiden Gutachten eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen wurde, obwohl kein diesbezüglicher Antrag seitens der bP vorliegt. Ebenfalls findet sich in der Beschwerde der bP kein entsprechender Anhaltspunkt hinsichtlich dieser Zusatzeintragung, weshalb dieser Umstand vom erkennenden Gericht keiner weiteren Erläuterung zugeführt wurde. Die von der bP am 14.02.2020 vorgelegten, neuen Befunde führen zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhalts. Im psychiatrischen Befundbericht vom 23.01.2020 wird eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die bP sei weiterhin ängstlich bezüglich eines weiteren Herzinfarktes. Ab 27.01 habe sie jedoch einen Aufnahmetermin in der XXXX Klinik in XXXX in ihrer Muttersprache, diesbezüglich sei sie sehr hoffnungsvoll und optimistisch. Die psychiatrische Medikation werde unverändert fortgeführt. Dieser Befund deckt sich mit dem vorherigen, im Akt aufliegenden psychiatrischen Befund. Im vorgelegten Ambulanzbefund vom 14.01.2020, Krankenhaus XXXX XXXX Abteilung für Hals-Nasen und Ohrenheilkunde wurde eine Kontrolle bei ausgeprägter HH-Strippung durchgeführt. Das Augenleiden der bP unterliegt dem Neuerungsverbot und ist somit nicht Verfahrensgegenstand. Weiters legte die bP einen Arztbrief vom 23.12.2019, Krankenhaus XXXX XXXX vor. Es wurde eine V.a. Refluxösophagitis und Gastritis diagnostiziert. Diese Leiden unterliegen ebenso dem Neuerungsverbot und sind daher auch nicht Verfahrensgegenstand. Es wurde im Befund ausgeführt, dass es keinen Hinweis auf ein akutes Koronarsyndrom gebe.Die von der bP am 14.02.2020 vorgelegten, neuen Befunde führen zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhalts. Im psychiatrischen Befundbericht vom 23.01.2020 wird eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die bP sei weiterhin ängstlich bezüglich eines weiteren Herzinfarktes. Ab 27.01 habe sie jedoch einen Aufnahmetermin in der römisch 40 Klinik in römisch 40 in ihrer Muttersprache, diesbezüglich sei sie sehr hoffnungsvoll und optimistisch. Die psychiatrische Medikation werde unverändert fortgeführt. Dieser Befund deckt sich mit dem vorherigen, im Akt aufliegenden psychiatrischen Befund. Im vorgelegten Ambulanzbefund vom 14.01.2020, Krankenhaus römisch 40 römisch 40 Abteilung für Hals-Nasen und Ohrenheilkunde wurde eine Kontrolle bei ausgeprägter HH-Strippung durchgeführt. Das Augenleiden der bP unterliegt dem Neuerungsverbot und ist somit nicht Verfahrensgegenstand. Weiters legte die bP einen Arztbrief vom 23.12.2019, Krankenhaus römisch 40 römisch 40 vor. Es wurde eine römisch fünf.a. Refluxösophagitis und Gastritis diagnostiziert. Diese Leiden unterliegen ebenso dem Neuerungsverbot und sind daher auch nicht Verfahrensgegenstand. Es wurde im Befund ausgeführt, dass es keinen Hinweis auf ein akutes Koronarsyndrom gebe. Bezüglich dem Befund vom 23.12.2019 ist weiters auszuführen, dass es sich hierbei zwar um einen "neuen Befund" handle dieser aber keine "neuen Umstände" anführe, welche zu einer Änderung der diesbezüglichen Positionsnummer bzw. der Gesamteinschätzung führe. Wie aus dem letzten Gutachten vom 26.07.2019 unter Positionsnummer 05.05.02 entsprechend dargelegt wurden bereits zu diesem Zeitpunkt die vorgenommenen Manipulationen am Herzen durch Bypass bzw. Stentsetzung berücksichtigt. Die seitens der bP im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in Form der am 14.02.2020 vorgelegten, neuen Befunde sind vom erkennenden Gericht auf Grund der Regelung des § 46 3. Satz BBG iVm Art. 18 B-VG nicht zu berücksichtigen, da diese der "Neuerungsbeschränkung" unterliegen.Die seitens der bP im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in Form der am 14.02.2020 vorgelegten, neuen Befunde sind vom erkennenden Gericht auf Grund der Regelung des Paragraph 46, 3. Satz BBG in Verbindung mit Artikel 18, B-VG nicht zu berücksichtigen, da diese der "Neuerungsbeschränkung" unterliegen. Die Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 und vom 26.07.2019 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.3.3.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor: Sie habe im Oktober 2018 einen Herzinfarkt gehabt. Seitdem sei sie 4x mit erneuten Stent operiert worden. Durch den Herzinfarkt leide die bP unter Angstzuständen. Diese würden sich in Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, negativem Gedankenkreisen sowie Freudlosigkeit und Trübsinnigkeit äußern. Sie leide an ständigen Erschöpfungszuständen aufgrund ihrer Atemnot als auch auf Grund ihrer psychischen Belastungen. Bei der Begutachtung des Sachverständigen seien ihre psychischen Erkrankungen nicht zur Gänze erfasst worden. Neu vorzubringen sei der Entlassungsbericht der SKA -RZ XXXX , sowie der Befund von Dr. XXXX (Psychiaterin) sowie von Dr. XXXX (Internist). Die bP sei in ihrem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Erhöhung des Grades der Behinderung verletzt. Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung seien ihre psychischen Beeinträchtigungen nicht vollständig bewertet worden. Zudem leide die bP unter starker Atemnot. Daher liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor welche sie in ihrem subjektiven Recht verletze. Sie stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr der Behindertenpass ausgestellt werde und der Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50% anerkannt werde. Sie beantrage außerdem die Durchführung einer mündlichen VerhandlungNeu vorzubringen sei der Entlassungsbericht der SKA -RZ römisch 40 , sowie der Befund von Dr. römisch 40 (Psychiaterin) sowie von Dr. römisch 40 (Internist). Die bP sei in ihrem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Erhöhung des Grades der Behinderung verletzt. Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung seien ihre psychischen Beeinträchtigungen nicht vollständig bewertet worden. Zudem leide die bP unter starker Atemnot. Daher liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor welche sie in ihrem subjektiven Recht verletze. Sie stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr der Behindertenpass ausgestellt werde und der Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50% anerkannt werde. Sie beantrage außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 46

3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46,

  1. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Mit der Einführung obig angeführter Bestimmung des § 46
  2. Satz leg cit durch BGBl I. Nr. 57/2015 wurde die Rechtsgrundlage für eine Neuerungsbeschränkung in die österreichische Rechtsordnung implementiert, welche auf Beschwerden, die nach dem
  3. Juli 2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in Folge Sozialministeriumservice genannt, eingebracht werden, zur Anwendung zu bringen ist.Mit der Einführung obig angeführter Bestimmung des Paragraph 46,
  4. Satz leg cit durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015, wurde die Rechtsgrundlage für eine Neuerungsbeschränkung in die österreichische Rechtsordnung implementiert, welche auf Beschwerden, die nach dem
  5. Juli 2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in Folge Sozialministeriumservice genannt, eingebracht werden, zur Anwendung zu bringen ist. Bei neuen Tatsachen handelt es sich um jene Vorbringen, die bis zum Beschwerdeverfahren noch nie aktenkundig geworden sind und auch mit dem Verlauf der konkreten Erkrankung, die die bP im Verfahren vor der bB vorgebracht hat, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wie dem Verfahrensgang, dem festgestellten Sachverhalt sowie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde durch die bP am 08.05.2019 bei der bB eingebracht. In diesem Zusammenhang war auf Grundlage der obigen Ausführungen die zitierte Bestimmung in dem zugrundeliegenden Verfahren anzuwenden. In der Folge konnten die "neuen" Fakten in der diesbezüglichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht berücksichtigt werden.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung - statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen - auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung - statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen - auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen in Hinblick auf die Einstufung der einzelnen Leiden.Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen in Hinblick auf die Einstufung der einzelnen Leiden. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Die Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 und vom 26.07.2019 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 08.05.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, jedoch kam das erkennende Gericht wie bereits ausführlich dargelegt zur Einschätzung, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt und der Beschwerde war daher stattzugeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 08.05.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, jedoch kam das erkennende Gericht wie bereits ausführlich dargelegt zur Einschätzung, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt und der Beschwerde war daher stattzugeben. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Beschwerde der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Durch eine Verhandlung kommt es zu keiner Erweiterung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Beschwerde der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Durch eine Verhandlung kommt es zu keiner Erweiterung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Sowohl die bP als auch die medizinischen Sachverständigengutachten sind in ihren Ausführungen ident. Lediglich die rechtliche Beurteilung betreffend die negative Wechselwirkung zwischen Leiden Nummer 1 -abgelaufener Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10/2018 bzw. koronare Herzkrankheit -Nichthebungsinfarkt und Leiden Nummer 2 -Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt wurde in den medizinischen Gutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH eingestuft und von der bP in ihrer Beschwerde als zu niedrig angesehen. Da es sich hierbei jedoch um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt, würde eine mündliche Verhandlung nicht zu deren Klärung beitragen.Sowohl die bP als auch die medizinischen Sachverständigengutachten sind in ihren Ausführungen ident. Lediglich die rechtliche Beurteilung betreffend die negative Wechselwirkung zwischen Leiden Nummer 1 -abgelaufener Hinterwandinfarkt (NSTEMI) 10 aus 2018, bzw. koronare Herzkrankheit -Nichthebungsinfarkt und Leiden Nummer 2 -Anpassungs- bzw. Angststörung nach Herzinfarkt wurde in den medizinischen Gutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH eingestuft und von der bP in ihrer Beschwerde als zu niedrig angesehen. Da es sich hierbei jedoch um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt, würde eine mündliche Verhandlung nicht zu deren Klärung beitragen. Durch die Schlüssigkeit der Gutachten in der Feststellung der Leiden ist auch durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Haus aus ausgeschlossen, dass es zu einem geänderten Sachverhalt kommt, weshalb unter Heranziehung der in der Verfassung verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit keine diesbezügliche erfolgte. Wie bereits ausgeführt bezieht sich die geänderte Entscheidung rein auf die rechtliche Beurteilung, die auch durch eine Verhandlung keinen Mehrwert an Information für die Entscheidungsfindung bringt. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2221923.1.00

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