RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlL521 2228357-1 SpruchL521 2228357-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 25.02.2006 in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 15.02.2006 abgeschlossen.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 25.02.2006 in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 15.02.2006 abgeschlossen. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Übernahme und Fortführung des Produktionsbetriebes der XXXX , bestehend aus der Erzeugung, dem Handel und dem Vertrieb von Präzisionsteilen und Präzisionskleinteilen, dem Anlagenbau, insbesondere der Errichtung von Maschinen und Anlagen für die Erzeugung von Präzisionsteilen, die Be- und Verarbeitung von Kunststoffen, der Werkzeug- und Formenbau, der Handel mit Waren aller Art sowie die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art einschließlich des Leasings.Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Übernahme und Fortführung des Produktionsbetriebes der römisch 40 , bestehend aus der Erzeugung, dem Handel und dem Vertrieb von Präzisionsteilen und Präzisionskleinteilen, dem Anlagenbau, insbesondere der Errichtung von Maschinen und Anlagen für die Erzeugung von Präzisionsteilen, die Be- und Verarbeitung von Kunststoffen, der Werkzeug- und Formenbau, der Handel mit Waren aller Art sowie die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art einschließlich des Leasings.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 04.10.2010 bis zum 20.07.2011 (Datum der Schlussbesprechung) durch ein Organ der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einer Sozialversicherungsprüfung, einer Lohnsteuerprüfung und einer Kommunalsteuerprüfung jeweils für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 unterzogen. Bei der Schlussbesprechung wurde seitens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nebst weiteren Beanstandungen festgehalten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Vergünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFÖG) unrechtmäßig in Anspruch genommen habe.
- Mit Erledigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.09.2011 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Sozialversicherungsprüfung einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 60.637,83 an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie von EUR 21.814,56 an Verzugszinsen ergebe.
- Am 26.09.2011 teilte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit, dass hinsichtlich der sich auf der Nichtanerkennung der Vergünstigungen des NeuFÖG ergebenden Nachforderung die Erlassung eines Bescheides beantragt werde. Hinsichtlich der Verzugszinsen sei der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Schlussbesprechung aufgrund der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Nachlass in Aussicht gestellt worden. Es werde daher – unter näherem Hinweis auf wirtschaftliche Kennzahlen – um Nachlass der vorgeschriebenen Verzugszinsen ersucht.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte in der Folge EUR 60.637,83 zur Überweisung, die ihr bekanntgegebenen Verzugszinsen entrichtete sie nicht.
- In der Folge setzte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse keine weiteren Verfahrensschritte.
- Am 01.04.2019 gab das Finanzamt Linz der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgrund einer Anfrage vom 26.03.2019 bekannt, dass das Beschwerde- und Revisionsverfahren infolge der Bekämpfung der nach der gegenständlichen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ergangenen abgabenbehördlicher Bescheide durch die beschwerdeführende Gesellschaft mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ro 2017/15/0020, abgeschlossen worden wären.
- Nach einer zunächst offenbar telefonischen Kontaktaufnahme seitens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse legte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 09.05.2019 nochmals dar, um Nachsicht der Verzugszinsen zu ersuchen. Die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Gesellschaft habe sich nicht verbessert und es würden regelmäßig Verluste anfallen.
- Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse teilte daraufhin mit Erledigung vom 10.05.2019 schriftlich mit, dem Nachsichtsansuchen nicht näherzutreten.
- Nach weiterer Korrespondenz wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Mahnung über EUR 21.814,56 übermittelt. Mit Schreiben vom 04.09.2019 ersuchte die beschwerdeführende Gesellschaft daraufhin zunächst um eine Aufschlüsselung des Betrages sowie die Bekanntgabe des Rechtsgrundes, weshalb dieser zu zahlen sei.
- Nach Übermittlung einer Aufschlüsselung legte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 17.09.2019 dar, einen Teilbetrag von EUR 1.302,43 zur Anweisung zu bringen. Der verbliebende Betrag von EUR 20.512,13 stehe in Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Vergünstigungen des NeuFÖG. Diesbezüglich sei die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen und es habe erst der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ro 2017/15/0020, eine dahingehende Entscheidung getroffen. Die Entrichtung von „Strafzinsen“ für einen Zeitraum vor dem Jahr 2010 werde deshalb abgelehnt und im Fall einer anderen Ansicht die Erlassung eines Bescheides durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse beantragt.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.12.2019 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund ihres Antrages „vom
- September 2019 auf bescheidmäßige Feststellung der im Zuge der gemeinsamen Prüfung zum Teil angelasteten Verzugszinsen“ als Dienstgeberin verpflichtet, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 20.512,13 zu entrichten. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ferner wörtlich ausgeführt: „Der Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen war bereits am
- September 2011 fällig. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
- Juli 2011, die Beitragsrechnung sowie der Prüfbericht vom
- September 2011 bilden Bestandteile dieses Bescheides.“ Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 35 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs 1 und 3 ASVG angeführt.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.12.2019 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund ihres Antrages „vom
- September 2019 auf bescheidmäßige Feststellung der im Zuge der gemeinsamen Prüfung zum Teil angelasteten Verzugszinsen“ als Dienstgeberin verpflichtet, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 20.512,13 zu entrichten. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ferner wörtlich ausgeführt: „Der Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen war bereits am
- September 2011 fällig. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
- Juli 2011, die Beitragsrechnung sowie der Prüfbericht vom
- September 2011 bilden Bestandteile dieses Bescheides.“ Als Rechtsgrundlagen werden die Paragraphen 35, Absatz eins, 59, Absatz eins und 2 sowie 113 Absatz eins und 3 ASVG angeführt. Begründend führt die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, aufgrund einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 wären „unter anderem betreffend das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG) Beiträge nachverrechnet“ worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe mit Schreiben vom 26.09.2011 die Erlassung eines Bescheides beantragt. In der Folge sei „nach einer einvernehmlichen Absprache zwischen der steuerlichen Vertretung und der OÖGKK .. aus verfahrensökonomischen Gründen die rechtskräftige Entscheidung des gleichgelagerten Verfahrens bei der Finanz abgewartet“ worden. Dieses Verfahren sie am 29.05.2018 vom Verwaltungsgerichtshof im Sinn der Rechtsansicht der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse entschieden worden. Die nachverrechneten Beiträge habe die beschwerdeführende Gesellschaft bereits im Jahr 2011 entrichtet, darüber hinaus sei die Nachsicht der Verzugszinsen von den Vertretern der beschwerdeführenden Gesellschaft angesprochen worden, jedoch keine dahingehende Entscheidung erfolgt. Nunmehr habe die beschwerdeführende Gesellschaft neulich um Nachsicht der Verzugszinsen ersucht, diese sei jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu gewähren. Zuletzt habe die beschwerdeführende Gesellschaft die Zahlung der Verzugszinsen hinsichtlich jener Punkte der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben angekündigt, die nicht mit der Inanspruchnahme des NeuFÖG in Zusammenhang stehen würden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des NeuFÖG sei die Rechtslage unklar gewesen, sodass die beschwerdeführende Gesellschaft in dieser Hinsicht nicht mit „Strafzinsen“ zu belasten sei. In der Folge trifft die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nachstehende Feststellungen: „Im Zuge der GPLA wurden unter anderem Beiträge aufgrund der Nichtanerkennung des NeuFÖG in Höhe von € 56.126,72 sowie die entsprechenden Verzugszinsen ab Wertstellung (
- April 2007) bis Prüfende (
- August 2011) in Höhe von € 20.512,13 nachverrechnet. Die entsprechenden Beiträge wurden fristgerecht entrichtet. In weiterer Folge wurde durch den VwGH am
- Mai 2018 bestätigt, dass die Vergünstigungen des NeuFÖG noch zustehen. Dem Beitragszuschlag in Höhe von € 20.512,13 stehen Verbindlichkeiten von € 1.327.209,49 im Wirtschaftsjahr 2018/2019 gegenüber.“„Im Zuge der GPLA wurden unter anderem Beiträge aufgrund der Nichtanerkennung des NeuFÖG in Höhe von € 56.126,72 sowie die entsprechenden Verzugszinsen ab Wertstellung (
- April 2007) bis Prüfende (
- August 2011) in Höhe von € 20.512,13 nachverrechnet. Die entsprechenden Beiträge wurden fristgerecht entrichtet. In weiterer Folge wurde durch den VwGH am
- Mai 2018 bestätigt, dass die Vergünstigungen des NeuFÖG noch zustehen. Dem Beitragszuschlag in Höhe von € 20.512,13 stehen Verbindlichkeiten von € 1.327.209,49 im Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, gegenüber.“ In der rechtlichen Beurteilung legt die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse dar, dass Verzugszinsen aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen vorgeschrieben würden und der Festsetzung kein pönaler Charakter innewohnen würde. Deshalb sei unerheblich, ob die Rechtslage hinsichtlich der Inanspruchnahme des NeuFÖG unklar gewesen sei und „der verfahrensgegenständliche Beitragszuschlag … in Höhe der Verzugszinsen zu verhängen“. Welcher der in § 113 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 angeführten vier alternativen Tatbestände, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigten, von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als gegeben angesehen wird, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Zur Frage, weshalb sich die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse als berechtigt ansieht, im Jahr 2011 anlässlich einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ermittelte Verzugszinsen nunmehr acht Jahre (!) später in Form eines Beitragszuschlagens vorzuschreiben, werden ebenfalls keine Ausführungen getroffen.Welcher der in Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, angeführten vier alternativen Tatbestände, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigten, von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als gegeben angesehen wird, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Zur Frage, weshalb sich die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse als berechtigt ansieht, im Jahr 2011 anlässlich einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ermittelte Verzugszinsen nunmehr acht Jahre (!) später in Form eines Beitragszuschlagens vorzuschreiben, werden ebenfalls keine Ausführungen getroffen.
- Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Gesellschaft am 09.12.2019 zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, bei der Gründung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Februar 2006 sei eine Erklärung nach dem NeuFÖG abgegeben worden und es habe die Wirtschaftskammer Oberösterreich diesen Vorgang bei ihrer Beratung als Neugründung anerkannt. Die Inanspruchnahme der Begünstigung sei den Behörden stets offengelegt und von diesen zunächst akzeptiert worden. Erst im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben im Jahr 2011 sei die Anwendung der Begünstigungen des NeuFÖG versagt worden. Die nachverrechneten Beiträge habe die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtet, hinsichtlich der vorgeschriebenen Verzugszinsen von EUR 21.814.56 – davon in Zusammenhang mit dem NeuFÖG EUR 20.512,13 – sei die Einhebung ausgesetzt und eine Nachsicht in Aussicht gestellt worden. Den von der Abgabenverwaltung erlassenen Bescheid habe die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst beim Bundesfinanzgericht angefochten. Dieses habe die ordentliche Revision für zulässig erklärt, was belegen würde, dass die Rechtsalge nicht klar gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsansicht der Abgabenbehörde schließlich bestätigt. Die nunmehrige Verrechnung von Verzugszinsen stelle sich als unbillig dar, insbesondere weil die Verzugszinsen mehr als ein Drittel des Grundkapitals betragen würden. Die belangte Sozialversicherungsanstalt sei auch von Beginn an selbst davon ausgegangen, dass die Verzugszinsen nicht eingehoben würden. In den letzten Jahren habe die beschwerdeführende Gesellschaft die „gesamten Zahlungen an die belangte Behörde immer pünktlich und auch ohne Beanstandung der Größenordnung geleistet“, was auch die letzte, am 14.11.2019 abgeschlossene gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ergeben habe.
- Die Beschwerdevorlage der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgte mit 29.01.2020, der Verwaltungsakt langte am 06.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 wurde die Österreichische Gesundheitskasse auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen und ersucht, jenen Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 konkret zu bezeichnen, auf den die Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt wird, dies einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes. Ferner wurde die Österreichische Gesundheitskasse ersucht, sich zur Frage einer möglichen Verjährung zu äußern.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 wurde die Österreichische Gesundheitskasse auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen und ersucht, jenen Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, konkret zu bezeichnen, auf den die Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt wird, dies einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes. Ferner wurde die Österreichische Gesundheitskasse ersucht, sich zur Frage einer möglichen Verjährung zu äußern.
- Eine Reaktion der Österreichischen Gesundheitskasse auf die Note vom 12.02.2020 erfolgte nicht, insbesondere wurde innerhalb der eingeräumtem Frist keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.
- Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft teile am 31.03.2020 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass ihr keine aufgrund des Bescheidantrages vom 26.09.2011 ergangene förmliche Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse und auch kein Bescheid über eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 25.02.2006 in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 15.02.2006 abgeschlossen.1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 25.02.2006 in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 15.02.2006 abgeschlossen. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Übernahme und Fortführung des Produktionsbetriebes der XXXX , bestehend aus der Erzeugung, dem Handel und dem Vertrieb von Präzisionsteilen und Präzisionskleinteilen, dem Anlagenbau, insbesondere der Errichtung von Maschinen und Anlagen für die Erzeugung von Präzisionsteilen, die Be- und Verarbeitung von Kunststoffen, der Werkzeug- und Formenbau, der Handel mit Waren aller Art sowie die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art einschließlich des Leasings.Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Übernahme und Fortführung des Produktionsbetriebes der römisch 40 , bestehend aus der Erzeugung, dem Handel und dem Vertrieb von Präzisionsteilen und Präzisionskleinteilen, dem Anlagenbau, insbesondere der Errichtung von Maschinen und Anlagen für die Erzeugung von Präzisionsteilen, die Be- und Verarbeitung von Kunststoffen, der Werkzeug- und Formenbau, der Handel mit Waren aller Art sowie die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art einschließlich des Leasings. 1.
- Unter Verwendung des amtlichen Vordruckes NeuFö 1 erklärte die beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt die Neugründung gemäß § 4 NeuFÖG, gab in diesem Formular vom 13.03.2006 als Kalendermonat der Neugründung den Monat April 2006 an und nahm in der Folge für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben nach § 1 Z. 7 NeuFÖG in Anspruch. Die erforderliche Beratung durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich erfolgte am 13.03.2006.1.
- Unter Verwendung des amtlichen Vordruckes NeuFö 1 erklärte die beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt die Neugründung gemäß Paragraph 4, NeuFÖG, gab in diesem Formular vom 13.03.2006 als Kalendermonat der Neugründung den Monat April 2006 an und nahm in der Folge für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben nach Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFÖG in Anspruch. Die erforderliche Beratung durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich erfolgte am 13.03.
- 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 04.10.2010 bis zum 20.07.2011 (Datum der Schlussbesprechung) durch ein Organ der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einer Sozialversicherungsprüfung, einer Lohnsteuerprüfung und einer Kommunalsteuerprüfung jeweils für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 unterzogen. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gelangte dabei – nebst weiteren, hier nicht gegenständlichen Beanstandungen – zur Anschauung, dass die Vergünstigungen des NeuFÖG mangels Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur nicht zustünden, weil die beschwerdeführende Gesellschaft mit 15.02.2006 gegründet worden sei und per 01.04.2006 alle Produktionsmitarbeiter (nicht die Verwaltungsangestellten) von der XXXX mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden seien. Überdies seien das Firmengebäude und der Betriebsinhaber gleich geblieben. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gelangte dabei – nebst weiteren, hier nicht gegenständlichen Beanstandungen – zur Anschauung, dass die Vergünstigungen des NeuFÖG mangels Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur nicht zustünden, weil die beschwerdeführende Gesellschaft mit 15.02.2006 gegründet worden sei und per 01.04.2006 alle Produktionsmitarbeiter (nicht die Verwaltungsangestellten) von der römisch 40 mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden seien. Überdies seien das Firmengebäude und der Betriebsinhaber gleich geblieben. 1.
- Das Finanzamt Linz folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit Abgabenbescheiden vom 31.08.2011 gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 und 2007 fest. Dagegen brachte die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung ein. Das Finanzamt wies in der Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25.06.2012 als unbegründet ab und verwies begründend auf Eingangsrechnungen und sonstige Unterlagen, wonach die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebs der XXXX , die für eine Fortführung durch den Erwerber erforderlich waren (wie Warenlager, Werkzeuge und Maschinen), erworben worden seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
- Instanz.1.
- Das Finanzamt Linz folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit Abgabenbescheiden vom 31.08.2011 gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 und 2007 fest. Dagegen brachte die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung ein. Das Finanzamt wies in der Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25.06.2012 als unbegründet ab und verwies begründend auf Eingangsrechnungen und sonstige Unterlagen, wonach die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebs der römisch 40 , die für eine Fortführung durch den Erwerber erforderlich waren (wie Warenlager, Werkzeuge und Maschinen), erworben worden seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
- Instanz. Mit Erkenntnis vom 01.02.2017 wies das Bundesfinanzgericht die vorgelegte (nunmehrige) Beschwerde ab. Begründend führte es aus, es liege keine Neugründung im Sinn des NeuFÖG vor, wenn ein bestehender Betrieb oder Teilbetrieb übernommen und somit keine neue betriebliche Struktur geschaffen werde bzw. ein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliege. Der Betriebsbegriff des NeuFÖG und der Neugründungs-Förderungsverordnung stehe im Einklang mit der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung eines Betriebs. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bildeten, sei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zum Beispiel ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten. Betriebsgebäude, maschinelle Anlagen und Einrichtungen zählten bei ausstattungsgebundenen Betrieben (Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Grundlagen. Dies gelte auch dann, wenn die Anlagen unmodern und mangelhaft seien, die Weiterführung aber dennoch möglich sei. Nach der vorliegenden Beweislage seien sämtliche für die Produktion eingesetzten materiellen und immateriellen Betriebsmittel der XXXX auf die beschwerdeführende Gesellschaft übergegangen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe nicht behauptet, dass (bzw. welche) für ein Produktionsunternehmen wesentliche Betriebsmittel bei der XXXX verblieben oder untergegangen wären.Mit Erkenntnis vom 01.02.2017 wies das Bundesfinanzgericht die vorgelegte (nunmehrige) Beschwerde ab. Begründend führte es aus, es liege keine Neugründung im Sinn des NeuFÖG vor, wenn ein bestehender Betrieb oder Teilbetrieb übernommen und somit keine neue betriebliche Struktur geschaffen werde bzw. ein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliege. Der Betriebsbegriff des NeuFÖG und der Neugründungs-Förderungsverordnung stehe im Einklang mit der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung eines Betriebs. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bildeten, sei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zum Beispiel ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten. Betriebsgebäude, maschinelle Anlagen und Einrichtungen zählten bei ausstattungsgebundenen Betrieben (Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Grundlagen. Dies gelte auch dann, wenn die Anlagen unmodern und mangelhaft seien, die Weiterführung aber dennoch möglich sei. Nach der vorliegenden Beweislage seien sämtliche für die Produktion eingesetzten materiellen und immateriellen Betriebsmittel der römisch 40 auf die beschwerdeführende Gesellschaft übergegangen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe nicht behauptet, dass (bzw. welche) für ein Produktionsunternehmen wesentliche Betriebsmittel bei der römisch 40 verblieben oder untergegangen wären. Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z. 7 NeuFÖG stünden nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen in § 5a Abs. 2 Z. 1 NeuFÖG für Betriebsübertragungen nicht angeführt seien. Die Neugründung eines Betriebes erfordere allerdings die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur. Bei der hier vorliegenden Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen (maschinelle Anlagen, Produktionsgebäude, Einrichtungen) eines Produktionsunternehmens könne von der Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur nicht gesprochen werden, weil diese wesentlichen Grundlagen im bisherigen Produktionsbetrieb bereits vorhanden gewesen seien und der Produktionsbetrieb des Vorgängers ohne wesentliche Unterbrechung hätte weitergeführt werden können.Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFÖG stünden nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen in Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, NeuFÖG für Betriebsübertragungen nicht angeführt seien. Die Neugründung eines Betriebes erfordere allerdings die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur. Bei der hier vorliegenden Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen (maschinelle Anlagen, Produktionsgebäude, Einrichtungen) eines Produktionsunternehmens könne von der Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur nicht gesprochen werden, weil diese wesentlichen Grundlagen im bisherigen Produktionsbetrieb bereits vorhanden gewesen seien und der Produktionsbetrieb des Vorgängers ohne wesentliche Unterbrechung hätte weitergeführt werden können. Die ordentliche Revision ließ das Bundesfinanzgericht mangels vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung der Befreiungsvoraussetzung des § 2 Z. 1 NeuFÖG zu.Die ordentliche Revision ließ das Bundesfinanzgericht mangels vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung der Befreiungsvoraussetzung des Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFÖG zu. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ro 2017/15/0020, wurde die von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Revision als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Erledigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.09.2011 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 60.637,83 an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie von EUR 21.814,56 an Verzugszinsen ergebe. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen fünfzehn Zagen zur Einzahlung zu bringen. 1.
- Am 26.09.2011 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse hinsichtlich der sich auf der Nichtanerkennung der Vergünstigungen des NeuFÖG ergebenden Nachforderung die Erlassung eines Bescheides und ersuchte darüber hinaus – unter näherem Hinweis auf wirtschaftliche Kennzahlen – um Nachlass der vorgeschriebenen Verzugszinsen. Der beantragte Bescheid wurde bis zum heutigen Tag nicht erlassen, ebensowenig erfolgte eine Aussetzung des Verfahrens. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete die nachgeforderten Beiträge zur Sozialversicherung im Betrag von EUR 60.637,83 im September 2011, der Betrag wurde dem Beitragskonto am 28.09.2011 gutgeschrieben. Hinsichtlich der Verzugszinsen im Betrag von EUR 21.814,56 gewährte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (mit Aktenvermerk des Bearbeiters) einen „Mahnstopp und Zahlungsstopp“. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Gesellschaft oder ihre Organe in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem NeuFÖG im Zeitraum April 2006 bis März 2007 ihnen nach den §§ 33 ff ASVG obliegende Meldepflichten verletzt haben.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Gesellschaft oder ihre Organe in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem NeuFÖG im Zeitraum April 2006 bis März 2007 ihnen nach den Paragraphen 33, ff ASVG obliegende Meldepflichten verletzt haben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Prüfungsunterlagen zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010, der damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenz und des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde. 2.
- Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Gesellschaft unter Punkt 1.
- gründen sich auf die bezughabenden Eintragungen im offenen Firmenbuch sowie den am 15.02.2006 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. 2.
- Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen des NeuFÖG errichtete Erklärung der Neugründung (Formular NeuFö 1) liegt im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt auf, und zwar sowohl die zur Vorlage bei den Finanzbehörden bestimmte Ausfertigung (ON 1/139) sowie die zur Vorlage bei der belangten Sozialversicherungsanstalt best8mmte Ausfertigung (ON 1/213). 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- ergeben sich aus der Niederschrift der am 20.07.2011 durchgeführten Schlussbesprechung (ON 2), die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 01.02.2017 sowie ergänzende aus dem (im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich abrufbaren) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ro 2017/15/
- 2.
- Von wesentlicherer Bedeutung sind indes die Vorgänge nach der Beitragsvorschreibung durch die belangte Sozialversicherungsanstalt mit Erledigung vom 05.09.2011 (Feststellungen zu den Punkten 1.
- – 1.7.). Zunächst ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 29.09.2011 (ON 1/189) unzweifelhaft, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Nachverrechnungsbetrag von EUR 60.637,83 an Beiträgen zur Sozialversicherung zur Anweisung brachte. Die abseits davon offenbar weitgehend mündlich gepflogenen Erörterungen zwischen den Repräsentanten der belangten Sozialversicherungsanstalt und der steuerlichen Vertretung bzw. den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft fanden in Aktenvermerken und Eingaben der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft ihren Niederschlag. So geht zunächst aus der Eingabe der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 26.09.2011 (ON 1/113) unzweifelhaft hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ungeachtet der Entrichtung der nachgeforderten Beiträge zur Sozialversicherung die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf Feststellung 5 der Niederschrift der Schlussbesprechung – betreffend die Nichtanerkennung der Vergünstigungen des NeuFÖG – beantragte. Wie die belangte Sozialversicherungsanstalt mit diesem Antrag in der Folge umging erhellt sich aus dem vorliegenden Akt nur teilweise. Einerseits wird in einem Aktenvermerk vom 03.11.2011 über ein Telefongespräch zwischen der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft und der belangten Sozialversicherungsanstalt (ON 1/93) die Aussage getroffen, dass der Bescheidantrag „zur Kenntnis genommen“ werde, sowie dass mit der Berufung gegen den Bescheid auch die „Aussetzung der Verzugszinsen“ beantragt werden solle. Aus diesem Aktenvermerk folgt auch, dass hinsichtlich der Verzugszinsen ein „Mahnstopp und Zahlungsstopp“ erfolge. Konkrete Schritte zur Einleitung des Verfahrens über die bescheidmäßige Feststellung des Nachverrechnungsbetrages von EUR 60.637,83 sowie der Verzugszinsen können dem Verwaltungsakt jedoch nicht entnommen werden. Die belangte Sozialversicherungsanstalt ließ das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um dahingehende Aufklärung des Sachverhaltes unbeantwortet, die steuerliche Vertretung teilte dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber mit, dass ihrem Kenntnisstand zufolge aufgrund des Antrages vom 26.09.2011 weder ein Beschied erlassen worden sei, noch die Aussetzung des Verfahrens verfügt wurde. Da im vorgelegten Verwaltungsakt ebenfalls keine Erledigung des Bescheidantrages vom 26.09.2011 aufliegt und die belangte Sozialversicherungsanstalt einen solchen Bescheid auch nicht über Ersuchen in Vorlage brachte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass dem Antrag bislang nicht entsprochen wurde. Da auch kein Bescheid über eine förmliche Aussetzung des Verfahrens vorliegt, ist die belangte Sozialversicherungsanstalt seit dem Monat April 2012 mit der Erlassung des Bescheides säumig. 2.
- Da der angefochtene Bescheid – ohne nähere Konkretisierung – auf § 113 Abs 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 gestützt wurde, ist die Frage allfälliger Meldepflichtverletzungen der beschwerdeführenden Gesellschaft oder ihrer Organe im Hinblick auf § 113 Abs 1 Z. 3 und 4 ASVG zu beleuchten.2.
- Da der angefochtene Bescheid – ohne nähere Konkretisierung – auf Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, gestützt wurde, ist die Frage allfälliger Meldepflichtverletzungen der beschwerdeführenden Gesellschaft oder ihrer Organe im Hinblick auf Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG zu beleuchten. In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass sich die belangte Sozialversicherungsanstalt im angefochtenen Bescheid zur Frage verschweigt, welchen der in § 113 Abs 1 ASVG angeführten alternativen Tatbestände sie in Ansehung der beschwerdeführenden Gesellschaft als verwirklicht ansieht und der sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt.In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass sich die belangte Sozialversicherungsanstalt im angefochtenen Bescheid zur Frage verschweigt, welchen der in Paragraph 113, Absatz eins, ASVG angeführten alternativen Tatbestände sie in Ansehung der beschwerdeführenden Gesellschaft als verwirklicht ansieht und der sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass behördliche Entscheidungen eine Begründung zu enthalten haben, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen nicht, zumal damit dem Spruch zufolge ein Beitragszuschlag festgesetzt wird, sich die belangte Sozialversicherungsanstalt in der Begründung jedoch zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vollkommen verschweigt und anstatt dessen für den Spruch des angefochtenen Bescheides irrelevante Ausführungen über die Versagung einer Nachsicht der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 2 ASVG) getätigt werden. Die eingangs wörtlich zitierten Feststellungen tragen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages jedenfalls nicht. Schon dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Verletzung von Meldepflichten angelastet werden kann (eine Verwirklichung von § 113 Abs 1 Z. 1 und 2 ASVG ist in Ansehung des gegenständlichen Sachverhaltes von vornherein denkunmöglich). Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen nicht, zumal damit dem Spruch zufolge ein Beitragszuschlag festgesetzt wird, sich die belangte Sozialversicherungsanstalt in der Begründung jedoch zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vollkommen verschweigt und anstatt dessen für den Spruch des angefochtenen Bescheides irrelevante Ausführungen über die Versagung einer Nachsicht der Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz 2, ASVG) getätigt werden. Die eingangs wörtlich zitierten Feststellungen tragen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages jedenfalls nicht. Schon dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Verletzung von Meldepflichten angelastet werden kann (eine Verwirklichung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG ist in Ansehung des gegenständlichen Sachverhaltes von vornherein denkunmöglich). Die belangte Sozialversicherungsanstalt kam darüber hinaus – wie bereits erwähnt – ihrer Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren darüber hinaus nicht nach und ließ das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Bezeichnung desjenigen Tatbestandes des § 113 Abs. 1 ASVG, auf den die Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt wird unbeantwortet.Die belangte Sozialversicherungsanstalt kam darüber hinaus – wie bereits erwähnt – ihrer Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren darüber hinaus nicht nach und ließ das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Bezeichnung desjenigen Tatbestandes des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, auf den die Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt wird unbeantwortet. Der Verwaltungsakt selbst – insbesondere die Prüfungsunterlagen zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 – lässt darüber hinaus keine Meldepflichtverletzungen erkennen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihren Organen) angelastet wurde bzw. werden. Die §§ 33 und 34 ASVG sehen in diesem Zusammenhang als wesentliche Verpflichtungen vor, Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden, ferner sind während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderungen zu melden und es ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Gesellschaft diesen Meldepflichten entsprochen hat. Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat ihr auch zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, bestimmen Meldepflichten nach dem ASVG nicht entsprochen zu haben.Der Verwaltungsakt selbst – insbesondere die Prüfungsunterlagen zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 – lässt darüber hinaus keine Meldepflichtverletzungen erkennen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihren Organen) angelastet wurde bzw. werden. Die Paragraphen 33 und 34 ASVG sehen in diesem Zusammenhang als wesentliche Verpflichtungen vor, Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden, ferner sind während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderungen zu melden und es ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Gesellschaft diesen Meldepflichten entsprochen hat. Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat ihr auch zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, bestimmen Meldepflichten nach dem ASVG nicht entsprochen zu haben. Es ist auch denkunmöglich, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt nicht darüber in Kenntnis war, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Vergünstigungen nach dem NeuFÖG im Zeitraum April 2006 bis März 2007 in Anspruch war, zumal das Formular NeuFö 1 der belangten Sozialversicherungsanstalt vor der Erstanmeldung der Dienstnehmer vorzulegen war. Bei der Beitragsabrechnung waren darüber hinaus zwar die normalen Beschäftigtengruppen (Beitragsgruppen) zu verwenden. Die auf Grund der Förderung nicht zu entrichtenden Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge waren mittels der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung als entsprechenden Abschläge zu melden, sodass der belangten Sozialversicherungsanstalt auch deshalb die Inanspruchnahme des NeuFÖG bekannt gewesen sein musste. Wenn nun im Nachhinein seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt die Rechtsansicht vertreten wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des NeuFÖG nicht vorgelegen wäre, kann darin keine Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG erkannt werden. Es liegen (bzw. lagen) vielmehr unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Anwendbarkeit einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft in Anspruch genommenen – und von der belangten Sozialversicherungsanstalt zunächst auch vorbehaltlos gewährten – Begünstigung vor. Mit der Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG steht dies auf Sachverhaltsebene in keinem erkennbaren Zusammenhang. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem NeuFÖG im Zeitraum April 2006 bis März 2007 nach den §§ 33 ff ASVG obliegende Meldepflichten verletzt wurden.Es kann somit nicht festgestellt werden, dass in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem NeuFÖG im Zeitraum April 2006 bis März 2007 nach den Paragraphen 33, ff ASVG obliegende Meldepflichten verletzt wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 689 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 21/2020, sind auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
- Jänner 2019 betreffen, die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
- Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Gemäß Paragraph 689, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020,, sind auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
- Jänner 2019 betreffen, die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
- Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 113 ASVG in der somit anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 (soweit in der Folge auf § 113 ASVG Bezug genommen wird, ist immer die Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 gemeint) lautet:Paragraph 113, ASVG in der somit anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (soweit in der Folge auf Paragraph 113, ASVG Bezug genommen wird, ist immer die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, gemeint) lautet:
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine – wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung – sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032 mwN). Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszustandes ist somit die (objektive) Verwirklichung eines Meldeverstoßes – eine konkrete Meldepflichtverletzung, wobei die Behörde – soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt – die damit zusammenhängenden Umstände als Vorfrage zu klären hat (VwGH 14.02.2013, Zl. 2010/08/0010; 30.09.1994, Zl. 91/08/0069). 3.3. Den folgenden Überlegungen voranzustellen ist, dass aus den bei der Schilderung des Verfahrensganges wortwörtlich zitierten Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine nach § 113 Abs. 1 Z. 1 - 4 ASVG relevante Meldepflichtverletzung nicht hervorgeht. Im angefochtenen Bescheid wird der beschwerdeführenden Gesellschaft weder zur Last gelegt, die Anmeldung eines Dienstnehmers zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet zu haben, ebensowenig dass die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde und schon gar nicht, dass ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.3.3. Den folgenden Überlegungen voranzustellen ist, dass aus den bei der Schilderung des Verfahrensganges wortwörtlich zitierten Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 ASVG relevante Meldepflichtverletzung nicht hervorgeht. Im angefochtenen Bescheid wird der beschwerdeführenden Gesellschaft weder zur Last gelegt, die Anmeldung eines Dienstnehmers zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet zu haben, ebensowenig dass die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde und schon gar nicht, dass ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides tragen somit dessen Spruch einschließlich der rechtlichen Beurteilung nicht. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb mangels Verwirklichung eines zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigenden Tatbestandes (ersatzlos) aufzuheben. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben allenfalls Verzugszinsen zu entrichten hat, berechtigt die belangte Sozialversicherungsanstalt für sich alleine nämlich nicht, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Die Höhe allfälliger Verzugszinsen ist lediglich für die Berechnung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 3 ASVG relevant.Dass die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben allenfalls Verzugszinsen zu entrichten hat, berechtigt die belangte Sozialversicherungsanstalt für sich alleine nämlich nicht, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Die Höhe allfälliger Verzugszinsen ist lediglich für die Berechnung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG relevant. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch losgelöst von der Begründung des angefochtenen Bescheides – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht erkennen, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft eine nach § 113 Abs. 1 Z. 1 - 4 ASVG relevante Meldepflichtverletzung anzulasten wäre. Die Vergünstigungen des NeuFÖG knüpfen ja an die richtig erstattete Beitragsgrundlagenmeldung an und sind dort als Abzüge separat ausweisen, was insbesondere die Meldung unrichtiger Entgelte gemäß § 113 Abs. 1 Z. 3 und 4 ASVG ausschließt. Aus § 113 Abs. 1 ASVG geht auch nicht hervor, dass die unrechtmäßige Inanspruchnahme der Vergünstigungen des NeuFÖG per se zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages ermächtigen würde, da der Gesetzgeber diesen Umstand nicht in den Katalog des § 113 Abs. 1 ASVG aufgenommen hat.Das Bundesverwaltungsgericht kann auch losgelöst von der Begründung des angefochtenen Bescheides – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht erkennen, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft eine nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 ASVG relevante Meldepflichtverletzung anzulasten wäre. Die Vergünstigungen des NeuFÖG knüpfen ja an die richtig erstattete Beitragsgrundlagenmeldung an und sind dort als Abzüge separat ausweisen, was insbesondere die Meldung unrichtiger Entgelte gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG ausschließt. Aus Paragraph 113, Absatz eins, ASVG geht auch nicht hervor, dass die unrechtmäßige Inanspruchnahme der Vergünstigungen des NeuFÖG per se zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages ermächtigen würde, da der Gesetzgeber diesen Umstand nicht in den Katalog des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG aufgenommen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Meldepflicht gemäß § 5 NeuFÖG in § 113 Abs. 1 ASVG nicht angeführt ist. Ob die beschwerdeführende Gesellschaft eine sie nach dem NeuFÖG treffende Meldepflicht verletzt hat, ist somit für die Frage der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht von Relevanz, da der Gesetzgeber auch derartige Meldepflichtverletzungen nicht in den Katalog des § 113 Abs. 1 ASVG aufgenommen hat. Der beschwerdeführenden Gesellschaft dürfte im Übrigen auch keine Verletzung des § 5 NeuFÖG anzulasten sein, da diese Bestimmung nur auf § 2 Z. 2 und auf § 2 Z. 5 NeuFÖG Bezug nimmt, jedoch in Ansehung der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 2 Z. 1 NeuFÖG als (von Beginn
- an)nicht vorliegend erachtet wurde.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Meldepflicht gemäß Paragraph 5, NeuFÖG in Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht angeführt ist. Ob die beschwerdeführende Gesellschaft eine sie nach dem NeuFÖG treffende Meldepflicht verletzt hat, ist somit für die Frage der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht von Relevanz, da der Gesetzgeber auch derartige Meldepflichtverletzungen nicht in den Katalog des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG aufgenommen hat. Der beschwerdeführenden Gesellschaft dürfte im Übrigen auch keine Verletzung des Paragraph 5, NeuFÖG anzulasten sein, da diese Bestimmung nur auf Paragraph 2, Ziffer 2 und auf Paragraph 2, Ziffer 5, NeuFÖG Bezug nimmt, jedoch in Ansehung der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFÖG als (von Beginn
- an)nicht vorliegend erachtet wurde. Zusammenfassend liegt – selbst unter Einbeziehung des gesamten Akteninhaltes und insbesondere der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Prüfungsunterlagen zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 – kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine nach § 113 Abs. 1 Z. 1 - 4 ASVG relevante Meldepflichtverletzung zu vertreten hat. Der gegenständliche Sachverhalt der sich im Nachhinein nach einer umfassenden rechtlichen Überprüfung erst erweisenden unberechtigten Inanspruchnahme der Vergünstigungen des NeuFÖG kann nicht unter § 113 Abs. 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung subsumiert werden.Zusammenfassend liegt – selbst unter Einbeziehung des gesamten Akteninhaltes und insbesondere der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Prüfungsunterlagen zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 – kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 ASVG relevante Meldepflichtverletzung zu vertreten hat. Der gegenständliche Sachverhalt der sich im Nachhinein nach einer umfassenden rechtlichen Überprüfung erst erweisenden unberechtigten Inanspruchnahme der Vergünstigungen des NeuFÖG kann nicht unter Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung subsumiert werden. Der Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 113 Abs. 1 ASVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid – ersatzlos, da die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht kommt – aufzuheben. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend Nachsicht war deshalb nicht mehr einzugehen.Der Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid – ersatzlos, da die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht kommt – aufzuheben. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend Nachsicht war deshalb nicht mehr einzugehen. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist Folgende festzuhalten: Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am 26.09.2011 hinsichtlich der sich auf der Nichtanerkennung der Vergünstigungen des NeuFÖG ergebenden Nachforderung die Erlassung eines Bescheides. Der Antrag vom 26.09.2011 ist bis zum heutigen Tag unerledigt, sodass die belangte Sozialversicherungsanstalt in Anbetracht der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG mit der Erlassung des Bescheides gravierend säumig ist. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am 26.09.2011 hinsichtlich der sich auf der Nichtanerkennung der Vergünstigungen des NeuFÖG ergebenden Nachforderung die Erlassung eines Bescheides. Der Antrag vom 26.09.2011 ist bis zum heutigen Tag unerledigt, sodass die belangte Sozialversicherungsanstalt in Anbetracht der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit der Erlassung des Bescheides gravierend säumig ist. Der Bescheidantrag vom 26.09.2011 hat darüber hinaus zur Folge, dass nicht nur die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bis zum heutigen Tag strittig ist und nicht rechtskräftig feststeht, sondern auch die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Der Anspruch auf Verzugszinsen stellt nämlich einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt dessen rechtliches Schicksal (VwGH 07.04.2016, Zl. 2013/08/0261). Die Festsetzung von Verzugszinsen ist daher im Rahmen des aufgrund des Bescheidantrages anhängigen Verfahrens, das bereits seit mehr als neun Jahren unerledigt anhängig ist, zu prüfen. Wenn die belangte Sozialversicherung nunmehr den Versuch unternimmt, die strittigen Verzugszinsen in Form eines Beitragszuschlages in einem amtswegig neu eingeleiteten Verfahren einbringlich zu machen, wird damit in bedenklicher Weise dem schon seit Jahren aufgrund des Bescheidantrages anhängigen und bislang nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Nachforderungen der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann keinen nachvollziehbaren Grund dafür erkennen, weshalb der angefochtene Bescheid erlassen wird, anstatt das Verfahren in der Hauptsache zum Abschluss zu bringen. Der Bescheidantrag vom 26.09.2011 wird nunmehr zeitnah zu erledigen sein. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich darüber hinaus zum Hinweis darauf veranlasst, dass das Recht auf Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 7 iVm §§ 83 und 68 ASVG der Verjährung unterliegt. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft (soweit hier relevant) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund der Inanspruchnahme der Vergünstigungen gemäß § 1 Z. 7 NeuFÖG nicht entrichtet. Da der beschwerdeführenden Gesellschaft den vorstehenden Erwägungen zufolge keine damit zusammenhängende Meldepflichtverletzung anzulasten ist, ist davon auszugehen, die Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG zur Anwendung gelangt. Eine tragfähige Argumentation für eine gegenteilige Annahme kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Auch im angefochtenen Bescheid findet sich keine nachvollziehbare Argumentation dafür, weshalb sich die belangte Sozialversicherungsanstalt aufgrund eines in den Jahren 2006 und 2007 verwirklichten Sachverhaltes noch im Jahr 2019 dazu als berechtigt erachtet, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich darüber hinaus zum Hinweis darauf veranlasst, dass das Recht auf Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraphen 83 und 68 ASVG der Verjährung unterliegt. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft (soweit hier relevant) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund der Inanspruchnahme der Vergünstigungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFÖG nicht entrichtet. Da der beschwerdeführenden Gesellschaft den vorstehenden Erwägungen zufolge keine damit zusammenhängende Meldepflichtverletzung anzulasten ist, ist davon auszugehen, die Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG zur Anwendung gelangt. Eine tragfähige Argumentation für eine gegenteilige Annahme kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Auch im angefochtenen Bescheid findet sich keine nachvollziehbare Argumentation dafür, weshalb sich die belangte Sozialversicherungsanstalt aufgrund eines in den Jahren 2006 und 2007 verwirklichten Sachverhaltes noch im Jahr 2019 dazu als berechtigt erachtet, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Da der angefochtene Bescheid schon mangels Verwirklichung eines in § 113 Abs. 1 ASVG angeführten Tatbestandes aufzuheben ist, wirkt sich die Frage der Verjährung nicht mehr entscheidend aus. Im weiteren Verfahren wird jedoch die belangte Sozialversicherungsanstalt bei der Erledigung des Bescheidantrages vom 26.09.2011 ausführlich darzulegen haben, weshalb von einer längeren als der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG ausgegangen wird bzw. welche Maßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben sollen.Da der angefochtene Bescheid schon mangels Verwirklichung eines in Paragraph 113, Absatz eins, ASVG angeführten Tatbestandes aufzuheben ist, wirkt sich die Frage der Verjährung nicht mehr entscheidend aus. Im weiteren Verfahren wird jedoch die belangte Sozialversicherungsanstalt bei der Erledigung des Bescheidantrages vom 26.09.2011 ausführlich darzulegen haben, weshalb von einer längeren als der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG ausgegangen wird bzw. welche Maßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben sollen. 3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG kann die Verhandlung außerdem entfallen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung außerdem entfallen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2228357.1.00