RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlL527 2176224-3 SpruchL527 2176224-3/4EL527 2176224-3/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 : I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: A) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.A) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs 9 iVm § 46 und § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. C) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 15b Abs 1 AsylG 2005 ist die Anordnung, der Beschwerdeführer habe von 25.09.2018 bis 13.02.2019 im Quartier XXXX , Unterkunft zu nehmen, rechtswidrig.C) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Anordnung, der Beschwerdeführer habe von 25.09.2018 bis 13.02.2019 im Quartier römisch 40 , Unterkunft zu nehmen, rechtswidrig. D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 20.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 56 AsylG 2005 zurück. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Entscheidung vom 20.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 zurück. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Am 25.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 08.10.2018 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde). Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab.Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste die Behörde eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers und vernahm ihn am 20.11.2019 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 10.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und samt Akt am 12.03.2020 in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein, wovon die Behörde am 13.03.2020 verständigt wurde. Mit Beschluss vom 17.03.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. (AS 470, 563 ff Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz [VA 2]). Er ist ein erwachsener männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: bangladeschischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. (AS 7, 57, 77 Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz [VA 1], AS 13, 105, 439, 447 VA 2) Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten (AS 403 ff, 439, 470, 563 ff). Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Division Dhaka, Bangladesch, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im XXXX
- Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre die Schule. Er arbeitete gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in der Landwirtschaft. Nachdem er Bangladesch verlassen hatte, reiste er über Dubai nach Bagdad, wo er bis Oktober 2015 als Fabrikarbeiter beschäftigt war. (AS 7, 11 ff, 57 ff, 73 ff VA 1) Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bangladesch, konkret seine Eltern und seine Schwester mit ihrem Ehegatten. Der Beschwerdeführer steht jedenfalls mit seinen Eltern in Kontakt. (AS 443 VA 2)Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Division Dhaka, Bangladesch, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im römisch 40
- Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre die Schule. Er arbeitete gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in der Landwirtschaft. Nachdem er Bangladesch verlassen hatte, reiste er über Dubai nach Bagdad, wo er bis Oktober 2015 als Fabrikarbeiter beschäftigt war. (AS 7, 11 ff, 57 ff, 73 ff VA 1) Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bangladesch, konkret seine Eltern und seine Schwester mit ihrem Ehegatten. Der Beschwerdeführer steht jedenfalls mit seinen Eltern in Kontakt. (AS 443 VA 2) Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bengali, er handelt sich dabei um die Amtssprache seines Herkunftsstaats. Der Beschwerdeführer hat außerdem schlechte Hindi-, Arabisch- und Deutschkenntnisse (AS 13, 103, 107, 439 VA 2, AS 58 Verwaltungsverfahrensakt Ausreiseverpflichtung [VA AV]). Im Jahr 2017 nahm er im Rahmen der Initiative „Deutsch in der Grundversorgung“ am Kurs „Deutsch als Fremdsprache A1“ (AS 63 VA 1) und im Jahr 2018 an einem Deutschkurs „Alphabetisierungs-Kurs Modul 2“ (AS 111 ff VA 2) teil. Der Beschwerdeführer reiste ca. im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither hier auf (AS 13 VA 1, AS 17 VA 2). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Er war und ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und beim Bangladesh Cricket Club Austria ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. (AS 65, 75 ff, 220 VA 1, AS 58 f VA AV, AS 439, 445 ff VA 2) Der Beschwerdeführer bezog von 11.12.2015 bis 04.02.2019 mit Unterbrechungen im Ausmaß von insgesamt mehreren Monaten Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber (OZ 2). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2). 1.
- Zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 7 ff VA 1). Am 25.09.2018 stellte er den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff VA 2). 1.2.
- Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.10.2017, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt III) aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV) (AS 121 ff VA 1).1.2.
- Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.10.2017, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt römisch drei) aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier) (AS 121 ff VA 1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, rechtskräftig als unbegründet ab (AS 209 ff VA 1, AS 291 VA 1 [Zustellschein]). Den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 wies es zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, rechtskräftig als unbegründet ab (AS 209 ff VA 1, AS 291 VA 1 [Zustellschein]). Den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 wies es zurück. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurück (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/20/0238). Zufolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt (AS 219 VA 1): So sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. (AS 219, 252 ff VA 1) Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. (AS 219, 261 ff VA 1)Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. (AS 219, 261 ff VA 1) 1.2.
- 1.2.3.
- Insofern ist – in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. 1.2.3.
- Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, hat sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. 1.2.3.
- Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere § 3 und § 8 AsylG 2005 – seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen.1.2.3.
- Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 – seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen. 1.2.
- Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. 1.
- Zur Anordnung der Unterkunftnahme: Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung, gestützt auf § 15b AsylG 2005, auf, ab 25.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer übernahm die Verfahrensanordnung persönlich am 25.09.
- (AS 59 ff VA 2) Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über die Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019, L527 2176224-2/7E, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG statt, behob den Bescheid zur Gänze und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung, gestützt auf Paragraph 15 b, AsylG 2005, auf, ab 25.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer übernahm die Verfahrensanordnung persönlich am 25.09.
- (AS 59 ff VA 2) Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über die Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019, L527 2176224-2/7E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt, behob den Bescheid zur Gänze und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Spruchpunkt VII des nunmehr angefochtenen Bescheids besagt (AS 460 VA 2):Spruchpunkt römisch sieben des nunmehr angefochtenen Bescheids besagt (AS 460 VA 2): „Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen von 25.08.2018 bis 13.02.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX “„Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen von 25.08.2018 bis 13.02.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 “ In den Feststellungen und der Beweiswürdigung geht die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die (angeordnete) Unterkunftnahme ein. In der rechtlichen Beurteilung führt sie dazu abseits der Wiedergabe von Gesetzestext aus: „Ihnen wurde angeordnet ab dem 25.09.2018 in der XXXX Unterkunft zu nehmen, da in Ihrem Fall ein großes Interesse an einer zügigen Behandlung Ihres Verfahrens bestand.„Ihnen wurde angeordnet ab dem 25.09.2018 in der römisch 40 Unterkunft zu nehmen, da in Ihrem Fall ein großes Interesse an einer zügigen Behandlung Ihres Verfahrens bestand. Gemäß § 15b Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließendenBescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließendenBescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen. Gem. §15b Abs. 2 Zi. 3 AsylG 2005 eine Anordnung zur Unterkunftnahme –wie oben angeführt- bei jenen Fällen, wo vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Ihr (erster) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2017, Zl.: XXXX abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt, Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Sie sind dieser Ausweisung nicht nachgekommen.Gem. §15b Absatz 2, Zi. 3 AsylG 2005 eine Anordnung zur Unterkunftnahme –wie oben angeführt- bei jenen Fällen, wo vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Ihr (erster) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2017, Zl.: römisch 40 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt, Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Sie sind dieser Ausweisung nicht nachgekommen. Zusammengefasst und bezogen auf den vorliegenden Fall kann daher angemerkt werden, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme gem. §15b AsylG 2005 geboten ist, nachdem von Ihnen keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden und in Ihrem Fall erhöhte Fluchtgefahr besteht und das gegenständliche Verfahren dem öffentlichen und auch individuellen Interesse entsprechend raschest geführt und entschieden werden kann. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung am 25.09.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 13.02.2019 wurde die Unterkunftnahme aufgrund der Behebung von BVwG Erkenntnis (GZ: L527 2176224-2/7E) aufgehoben, da das Verfahren somit zugelassen wurde. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt.“ (AS 516 f; Orthografie und Grammatik im Original; im Original vorhandene Hervorhebungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen) Im Übrigen enthalten die von der belangten Behörde vorgelegten Akten keine Erwägungen zur Anordnung der Unterkunftnahme.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich, des Verwaltungsverfahrensakts Ausreiseverpflichtung sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren, zum Verfahren mit der Zahl L527 2176224-2 und zum Verfahren mit der Zahl L508 2176224-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben in den verwaltungsbehördlichen Verfahren, den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E (vgl. insbesondere AS 219 f VA 1), teils auch in Zusammenschau mit vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 111 ff VA 2 [Deutschkurs-Anmeldung und -Bestätigung)], und vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Bescheinigungsmitteln (OZ 2 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister]). Dass der Beschwerdeführer insofern Gründe haben könnte, falsche Angaben zu machen, ist nicht hervorgekommen.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben in den verwaltungsbehördlichen Verfahren, den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E vergleiche insbesondere AS 219 f VA 1), teils auch in Zusammenschau mit vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 111 ff VA 2 [Deutschkurs-Anmeldung und -Bestätigung)], und vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Bescheinigungsmitteln (OZ 2 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister]). Dass der Beschwerdeführer insofern Gründe haben könnte, falsche Angaben zu machen, ist nicht hervorgekommen. Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben (AS 470 f VA 2). Die Feststellungen sind zwar – auch unter Bedachtnahme auf die entsprechende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (AS 500 ff VA 2) – oberflächlich; im Vergleich dazu die wesentlich konkreteren Feststellungen im (nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) Bescheid vom 18.10.2017, Zahl XXXX , (AS 136 f VA 1) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, (AS 219 ff VA 1). Sie erweisen sich aber im Ergebnis nicht als unrichtig. Dabei ist zu bedenken, dass sich die gegenständliche Beschwerde zwar auch gegen die Rückkehrentscheidung richtet, der Beschwerdeführer trat allerdings den maßgeblichen Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht (substantiiert) entgegen und legte auch keine neuen Bescheinigungsmittel vor (AS 569 ff VA 2). Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer besitze schon gute Deutschkenntnisse (AS 569 VA 2), ist anzumerken: Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, von Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf dem Niveau A1 aus (AS 279 VA 1). Im Jahr 2018 (April bis August) besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs „Alphabetisierungs-Kurs Modul 2“ (AS 111 ff VA 2). Dass er seither weitere Deutschkurse besucht oder dass und wie er sich anderweitig Deutschkenntnisse angeeignet hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; er legte auch keine weiteren Bescheinigungsmittel betreffend Deutschkurse/-kenntnisse vor (AS 437 VA 2 [Frage nach Dokumenten], AS 439 VA 2 [Frage nach Änderungen unter anderem im Privatleben seit 13.02.2019], AS 563 ff VA 2 [Beschwerdevorbringen, keine Bescheinigungsmittel]). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich gute Deutschkenntnisse besitze, war somit nicht festzustellen. Dass der Beschwerdeführer einen Vorvertrag besorgen und einer legalen Beschäftigung nachgehen könnte, wie er im Beschwerdeschriftsatz gänzlich unsubstantiiert behauptet (AS 573 VA 2), rechtfertigt nicht den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Falle des weiteren Verbleibs im Bundesgebiet in absehbarer Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. In den mehr als vier Jahren, in denen sich der Beschwerdeführer mittlerweile im Bundesgebiet aufhält, hat er keine aktenkundigen nachweislichen Anstrengungen unternommen, in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Einvernahme am 20.11.2019 erstattete er insofern – befragt nach Dokumenten (AS 437 VA 2) und zu seinem Privatleben (AS 439 VA 2) – nicht einmal ein unsubstantiiertes Vorbringen. Könnte der Beschwerdeführer tatsächlich einen Vorvertrag besorgen, hätte er ihn längst vorgelegt, etwa als Beilage zur Beschwerde, allenfalls hätte er ihn zumindest nachgereicht. Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben (AS 470 f VA 2). Die Feststellungen sind zwar – auch unter Bedachtnahme auf die entsprechende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (AS 500 ff VA 2) – oberflächlich; im Vergleich dazu die wesentlich konkreteren Feststellungen im (nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) Bescheid vom 18.10.2017, Zahl römisch 40 , (AS 136 f VA 1) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, (AS 219 ff VA 1). Sie erweisen sich aber im Ergebnis nicht als unrichtig. Dabei ist zu bedenken, dass sich die gegenständliche Beschwerde zwar auch gegen die Rückkehrentscheidung richtet, der Beschwerdeführer trat allerdings den maßgeblichen Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht (substantiiert) entgegen und legte auch keine neuen Bescheinigungsmittel vor (AS 569 ff VA 2). Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer besitze schon gute Deutschkenntnisse (AS 569 VA 2), ist anzumerken: Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, von Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf dem Niveau A1 aus (AS 279 VA 1). Im Jahr 2018 (April bis August) besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs „Alphabetisierungs-Kurs Modul 2“ (AS 111 ff VA 2). Dass er seither weitere Deutschkurse besucht oder dass und wie er sich anderweitig Deutschkenntnisse angeeignet hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; er legte auch keine weiteren Bescheinigungsmittel betreffend Deutschkurse/-kenntnisse vor (AS 437 VA 2 [Frage nach Dokumenten], AS 439 VA 2 [Frage nach Änderungen unter anderem im Privatleben seit 13.02.2019], AS 563 ff VA 2 [Beschwerdevorbringen, keine Bescheinigungsmittel]). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich gute Deutschkenntnisse besitze, war somit nicht festzustellen. Dass der Beschwerdeführer einen Vorvertrag besorgen und einer legalen Beschäftigung nachgehen könnte, wie er im Beschwerdeschriftsatz gänzlich unsubstantiiert behauptet (AS 573 VA 2), rechtfertigt nicht den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Falle des weiteren Verbleibs im Bundesgebiet in absehbarer Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. In den mehr als vier Jahren, in denen sich der Beschwerdeführer mittlerweile im Bundesgebiet aufhält, hat er keine aktenkundigen nachweislichen Anstrengungen unternommen, in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Einvernahme am 20.11.2019 erstattete er insofern – befragt nach Dokumenten (AS 437 VA 2) und zu seinem Privatleben (AS 439 VA 2) – nicht einmal ein unsubstantiiertes Vorbringen. Könnte der Beschwerdeführer tatsächlich einen Vorvertrag besorgen, hätte er ihn längst vorgelegt, etwa als Beilage zur Beschwerde, allenfalls hätte er ihn zumindest nachgereicht. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (vgl. etwa die Belehrungen AS 15, 437 VA 2) dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren vergleiche etwa die Belehrungen AS 15, 437 VA 2) dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist noch zu berücksichtigen: Die belangte Behörde hatte den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 bereits mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 L527 2176224-2/7E, unter anderem deshalb statt, weil es die Behörde – trotz auffälliger Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers – unterlassen hatte, sich mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste die belangte Behörde eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali. Der „[g]utachterliche[n] Stellungnahme im Zulassungsverfahren [sic!]“ (AS 403 ff VA 2) ist zu entnehmen, dass sich im psychopathologischen Status des Beschwerdeführers keine Auffälligkeiten finden. Auch allgemeinmedizinisch/organisch finden sich grob klinisch keine Auffälligkeiten. Sein Allgemeinzustand sei gut, sein Ernährungszustand normal. Neurologisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. In der behördlichen Einvernahme am 20.11.2019 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur gutachterlichen Stellungnahme zu äußern; er trat ihr nicht entgegen (AS 439 VA 2). Dass die gutachterliche Stellungnahme unschlüssig und/oder unrichtig und/oder unvollständig wäre, brachte und bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Einvernahme am 20.11.2019 gab der Beschwerdeführer außerdem an, keine Medikamente zu nehmen und keine Therapien zu besuchen. Von der aufgezeigten Möglichkeit, sich wegen seiner angeblichen, am 22.07.2019 geäußerten Thoraxschmerzen untersuchen zu lassen (AS 407 VA 2), machte der Beschwerdeführer sichtlich nicht Gebrauch (AS 439 VA 2). Befunde, Überweisungen und sonstige medizinische Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht vorzulegen (AS 439 VA 2). Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand (AS 470 VA 2) trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen (AS 563 ff VA 2). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher zweifellos den Feststellungen der Behörde anschließen.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist noch zu berücksichtigen: Die belangte Behörde hatte den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 bereits mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 L527 2176224-2/7E, unter anderem deshalb statt, weil es die Behörde – trotz auffälliger Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers – unterlassen hatte, sich mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste die belangte Behörde eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali. Der „[g]utachterliche[n] Stellungnahme im Zulassungsverfahren [sic!]“ (AS 403 ff VA 2) ist zu entnehmen, dass sich im psychopathologischen Status des Beschwerdeführers keine Auffälligkeiten finden. Auch allgemeinmedizinisch/organisch finden sich grob klinisch keine Auffälligkeiten. Sein Allgemeinzustand sei gut, sein Ernährungszustand normal. Neurologisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. In der behördlichen Einvernahme am 20.11.2019 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur gutachterlichen Stellungnahme zu äußern; er trat ihr nicht entgegen (AS 439 VA 2). Dass die gutachterliche Stellungnahme unschlüssig und/oder unrichtig und/oder unvollständig wäre, brachte und bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Einvernahme am 20.11.2019 gab der Beschwerdeführer außerdem an, keine Medikamente zu nehmen und keine Therapien zu besuchen. Von der aufgezeigten Möglichkeit, sich wegen seiner angeblichen, am 22.07.2019 geäußerten Thoraxschmerzen untersuchen zu lassen (AS 407 VA 2), machte der Beschwerdeführer sichtlich nicht Gebrauch (AS 439 VA 2). Befunde, Überweisungen und sonstige medizinische Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht vorzulegen (AS 439 VA 2). Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand (AS 470 VA 2) trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen (AS 563 ff VA 2). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher zweifellos den Feststellungen der Behörde anschließen. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers: 2.3.
- Die Feststellungen zum Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und zum Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, waren insbesondere auf Grundlage dieser Entscheidung zu treffen. Die Urschrift befindet sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L508 2176224-1, eine Ausfertigung im VA 1; auf die entsprechenden Aktenseiten des VA 1 verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner nunmehrigen Entscheidung. Die vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.2.
- getroffenen Feststellungen zum Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018 folgen – inhaltlich unzweifelhaft – aus dieser Entscheidung, mag sich der Wortlaut der Ausführungen in der Entscheidung vom 20.03.2018 auch nicht mit dem Wortlaut der Feststellungen unter 1.2.
- decken. 2.3.
- Zu seinem am 16.11.2015 gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er aus einer armen Familie stamme. Sein Vater sei krank, sein Bruder habe sich den Arm gebrochen und könne seither nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Schule abbrechen müssen. Er könne in Bangladesch nicht genug Geld verdienen, um seine Familie zu ernähren. Seine Familie habe das Haus verkauft, um seine Reise zu finanzieren. Er sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. (AS 15 VA 1) In der – eingehenden – behördlichen Einvernahme am 08.09.2017 gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaats und das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst – an: Seine Familie habe in ihrer Ortschaft ein kleines Haus gehabt. Sie seien die einzigen Angehörigen der Bangladesh Nationalist Party (BNP), alle anderen seien Angehörige der Awami League (AL). Sein Vater habe Geld besorgt und versucht, den Beschwerdeführer ins Ausland zu bringen. Er hätte im Irak Geld verdienen sollen, um die Schulden zu begleichen. Als er nicht einmal ein Jahr im Irak gearbeitet habe, sei es zum Krieg gekommen und der Beschwerdeführer habe sich entschieden, zu fliehen. Als Auslöser für den Entschluss, von zu Hause fortzugehen, nannte der Beschwerdeführer, dass es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen der BNP und der AL gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei oft geschlagen worden. Er sei nicht Mitglied der BNP und nicht politisch aktiv (gewesen), sein Vater auch nicht, dieser habe auch keine eigene Funktion bei der Partei gehabt. Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei oft beschimpft worden, weil dieser bei der BNP sei, und dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob sein Vater Mitglied der BNP sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben immer in seinem Heimatdorf gelebt, dort seien sie aber vom alten in ein neues Haus gezogen, weil die Leute immer gestresst und Probleme bereitet haben. Im alten Haus haben sie keine Kuh oder Hühner züchten können, im anderen Haus schon, dort haben die Leute nicht gleich gestört. Der Beschwerdeführer sagte zunächst, als Kind habe er nicht so viel mitbekommen, später behauptete er, dass es, seitdem er „klein“ gewesen sei, zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, es sei durch und durch so. Egal, wo er hingegangen sei, er habe keine Chance gehabt. (AS 83 ff VA 1) In seiner Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, erachtete das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, er werde wegen des Interesses seiner Familie an der Bangladesh Nationalist Party (BNP) von Anhängern der Awami League (AL) bzw. anderen Dorfbewohnern verfolgt und bedroht, für nicht glaubhaft (AS 219 VA 1). Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Auffassung – anknüpfend an die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017, Zahl XXXX , (AS 160 ff VA 1) – unter anderem mit den völlig widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme (AS 239 f VA 1), den variierenden Angaben des Beschwerdeführers zur Frage der Mitgliedschaft seines Vaters bei der BNP (AS 240 VA 1), dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nie politisch aktiv gewesen sei, sowie dem geringen Wissenstand in Bezug auf die BNP (AS 240 VA 1), den wenig plausiblen Schilderungen zum Umzug innerhalb des Heimatdorfs (AS 241 VA 1) und der vagen und detailarmen Darstellung angeblicher gewaltsamer Übergriffe (AS 241 f VA 1). Das „Engagement“ des Vaters bei der BNP habe sich richtigerweise auf die gelegentliche bloße Teilnahme an Veranstaltungen dieser Partei beschränkt, womit sich das massive Vorgehen der anderen Dorfbewohner gegen die Familie kaum erklären lasse. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließe sich nicht, weshalb man den Beschwerdeführer und dessen Bruder zeitlebens auf derart gravierende Weise verfolgen sollte, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein. Bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Interesse seiner Familie an der BNP wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater mehr Informationen über diese Partei erhalten hätte. (AS 240 f VA 1) Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie aufgrund der Schwierigkeiten innerhalb des Dorfs von einem Haus in ein anderes gezogen sei, erscheine wenig plausibel, zumal die Familie damit im Einflussbereich der Gegner verblieben sei. Insoweit habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Antwort auf die Fragen geben können, was dieser Wohnsitzwechsel genützt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich erklärt, dass man in dem einen Haus z. B. keine Kuh oder keine Hühner züchten habe können, in dem anderen Haus jedoch schon. (AS 241 VA 1)In seiner Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, erachtete das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, er werde wegen des Interesses seiner Familie an der Bangladesh Nationalist Party (BNP) von Anhängern der Awami League (AL) bzw. anderen Dorfbewohnern verfolgt und bedroht, für nicht glaubhaft (AS 219 VA 1). Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Auffassung – anknüpfend an die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017, Zahl römisch 40 , (AS 160 ff VA 1) – unter anderem mit den völlig widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme (AS 239 f VA 1), den variierenden Angaben des Beschwerdeführers zur Frage der Mitgliedschaft seines Vaters bei der BNP (AS 240 VA 1), dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nie politisch aktiv gewesen sei, sowie dem geringen Wissenstand in Bezug auf die BNP (AS 240 VA 1), den wenig plausiblen Schilderungen zum Umzug innerhalb des Heimatdorfs (AS 241 VA 1) und der vagen und detailarmen Darstellung angeblicher gewaltsamer Übergriffe (AS 241 f VA 1). Das „Engagement“ des Vaters bei der BNP habe sich richtigerweise auf die gelegentliche bloße Teilnahme an Veranstaltungen dieser Partei beschränkt, womit sich das massive Vorgehen der anderen Dorfbewohner gegen die Familie kaum erklären lasse. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließe sich nicht, weshalb man den Beschwerdeführer und dessen Bruder zeitlebens auf derart gravierende Weise verfolgen sollte, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein. Bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Interesse seiner Familie an der BNP wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater mehr Informationen über diese Partei erhalten hätte. (AS 240 f VA 1) Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie aufgrund der Schwierigkeiten innerhalb des Dorfs von einem Haus in ein anderes gezogen sei, erscheine wenig plausibel, zumal die Familie damit im Einflussbereich der Gegner verblieben sei. Insoweit habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Antwort auf die Fragen geben können, was dieser Wohnsitzwechsel genützt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich erklärt, dass man in dem einen Haus z. B. keine Kuh oder keine Hühner züchten habe können, in dem anderen Haus jedoch schon. (AS 241 VA 1) 2.3.
- In der Erstbefragung zum gegenständlichen, am 25.09.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz darauf hingewiesen, dass sein Verfahren bereits rechtkräftig entschieden worden sei, und danach befragt, warum er jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle sowie was sich seit der Rechtskraft verändert habe, begründete der Beschwerdeführer die Antragstellung damit, dass er in Österreich bleiben wolle. Es gebe bald Wahlen in seiner Heimat, dann werde es dort gefährlich. Die Situation allgemein in seiner Heimat sei gefährlich. Es sei unmöglich für ihn, zurückzukehren. Seine Familie werde dort andauernd belästigt, denn er sei Befürworter der BNP. (AS 17 VA 2) In der – äußerst knapp gehaltenen – behördlichen Einvernahme am 08.10.2018 auf das rechtskräftig entschiedene Vorverfahren angesprochen und nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe Probleme in Bangladesch, es sei nicht möglich für ihn, zurückzukehren. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob es dieselben Probleme wie im Vorverfahren seien, und fügte hinzu, dass es noch andere Probleme, und zwar politische Probleme, gebe. Er werde als Befürworter der BNP verfolgt, er habe Probleme mit der Regierungspartei AL. (AS 105 VA 2) Danach befragt, ob sich etwas am Fluchtgrund seit der letzten Rechtskraft geändert habe, gab der Beschwerdeführer an: „Nein. Meine Familie wurde belästigt in Bangladesch deswegen mussten sie das Haus verlassen.“ (AS 107 VA 2; Orthografie und Grammatik im Original) Mehrfach und mit unterschiedlichen Formulierungen, auch unter Verwendung einer Suggestivfrage, danach befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer (AS 105 ff VA 2). Auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen sagte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Familie erzählt habe, dass derzeit die Situation sehr schwierig sei. Seine Familie selbst habe das Haus verlassen müssen. Sie haben ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren (AS 107 VA 2). Nach der Behebung des Bescheids der belangten Behörde vom 24.01.2019, Zahl XXXX , durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019, L527 2176224-2/7E, fand im fortgesetzten behördlichen Verfahren am 20.11.2019 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Bedrohung in seinem Heimatland sehe der Beschwerdeführer darin, dass es in Bangladesch keine Sicherheit gebe. Nach seinen Problemen in seinem Heimatland befragt, sagte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass es in Bangladesch keine Sicherheit gebe (AS 439 VA 2). Damit beziehe er sich, wie er über Nachfrage durch die Leiterin der Einvernahme angab, auf die politischen Auseinandersetzungen zwischen BNP und AL. Diejenigen, die die BNP unterstützen, werden verfolgt. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er die BNP unterstütze. Danach befragt, von wem er verfolgt werde, behauptete der Beschwerdeführer, dass Unruhe gestiftet werde. In seinem Haus könne keiner mehr leben. Mehrfach zu konkreten Angaben aufgefordert, sagte der Beschwerdeführer, das Problem sei, dass sein Vater sich politisch engagiere. Dieser sei für die BNP, das bedeutete, er, der Beschwerdeführer, und seine ganze Familie werden verfolgt. Als er noch in Bangladesch gelebt habe, sei er selbst von der AL verfolgt worden. Sein Bruder und er haben das Land verlassen müssen. Nachts seien sie zu ihm, dem Beschwerdeführer, gekommen und haben ihn bedroht. Er sei nicht politisch engagiert. Die Bedeutung der BNP konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Danach befragt, wofür die BNP stehe, sagte der Beschwerdeführer, das sei eine gute Partei. Seine Eltern leben an verschiedenen Orten; es sei schwierig, sich immer zu verstecken. An die Polizei habe sich der Beschwerdeführer nicht gewandt; wenn man zur Polizei gehe, werde man geschlagen und verhaftet. Die Polizei suche nach ihnen; es gebe Anzeigen, zu denen der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte. Dass es Anzeigen gebe, habe der Beschwerdeführer selbst miterlebt. Danach befragt, ob sich an den Fluchtgründen seit 21.03.2018 etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass sich das Problem nur vermehre. Dies konkretisierte der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch die Leiterin der Einvernahme, indem er angab, seine Eltern können aufgrund der Verfolgung nicht mehr in ihrem Haus leben, sie leben bei verschiedenen Verwandten. (AS 439 ff VA 2)Nach der Behebung des Bescheids der belangten Behörde vom 24.01.2019, Zahl römisch 40 , durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019, L527 2176224-2/7E, fand im fortgesetzten behördlichen Verfahren am 20.11.2019 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Bedrohung in seinem Heimatland sehe der Beschwerdeführer darin, dass es in Bangladesch keine Sicherheit gebe. Nach seinen Problemen in seinem Heimatland befragt, sagte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass es in Bangladesch keine Sicherheit gebe (AS 439 VA 2). Damit beziehe er sich, wie er über Nachfrage durch die Leiterin der Einvernahme angab, auf die politischen Auseinandersetzungen zwischen BNP und AL. Diejenigen, die die BNP unterstützen, werden verfolgt. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er die BNP unterstütze. Danach befragt, von wem er verfolgt werde, behauptete der Beschwerdeführer, dass Unruhe gestiftet werde. In seinem Haus könne keiner mehr leben. Mehrfach zu konkreten Angaben aufgefordert, sagte der Beschwerdeführer, das Problem sei, dass sein Vater sich politisch engagiere. Dieser sei für die BNP, das bedeutete, er, der Beschwerdeführer, und seine ganze Familie werden verfolgt. Als er noch in Bangladesch gelebt habe, sei er selbst von der AL verfolgt worden. Sein Bruder und er haben das Land verlassen müssen. Nachts seien sie zu ihm, dem Beschwerdeführer, gekommen und haben ihn bedroht. Er sei nicht politisch engagiert. Die Bedeutung der BNP konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Danach befragt, wofür die BNP stehe, sagte der Beschwerdeführer, das sei eine gute Partei. Seine Eltern leben an verschiedenen Orten; es sei schwierig, sich immer zu verstecken. An die Polizei habe sich der Beschwerdeführer nicht gewandt; wenn man zur Polizei gehe, werde man geschlagen und verhaftet. Die Polizei suche nach ihnen; es gebe Anzeigen, zu denen der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte. Dass es Anzeigen gebe, habe der Beschwerdeführer selbst miterlebt. Danach befragt, ob sich an den Fluchtgründen seit 21.03.2018 etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass sich das Problem nur vermehre. Dies konkretisierte der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch die Leiterin der Einvernahme, indem er angab, seine Eltern können aufgrund der Verfolgung nicht mehr in ihrem Haus leben, sie leben bei verschiedenen Verwandten. (AS 439 ff VA 2) Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Zahl XXXX am 21.03.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte seien berücksichtigt worden. Die Begründung des ersten Asylantrags im Jahre 2015 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig (gemeint wohl: als nicht glaubhaft) erachtet worden. (AS 470) Zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die Behörde fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Behörde gehe vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. (AS 470 VA 2)Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Zahl römisch 40 am 21.03.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte seien berücksichtigt worden. Die Begründung des ersten Asylantrags im Jahre 2015 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig (gemeint wohl: als nicht glaubhaft) erachtet worden. (AS 470) Zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die Behörde fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Behörde gehe vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. (AS 470 VA 2) Diese Feststellungen beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde (AS 502 f): „Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung und bei den Einvernahmen vom 08.10.2018 und 20.11.2019 zum gegenständlichen Verfahren. Sie stützen sich auf Ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sind und konnten dazu auch keine Neuerungen angeben. In der Einvernahme am 20.11.2019 berichteten Sie immer wieder, dass die Sicherheit in Bangladesch nicht gewährleistet wäre. Sie gaben allgemein an, dass es zwischen der BNP und der Awami League Ausseinandersetzungen gäbe. Auf die Frage von wem Sie nun verfolgt werden, gaben Sie wieder allgemein an, dass eine Unruhe gestiftet wurde. Auf die Aufforderung näher darauf einzugehen gaben Sie allgemein an, dass die Awami Partei eine höhere Macht wäre. Ebenso wurden Sie aufgefordert ein Beispiel Ihrer Bedrohung zu schildern. Sie gaben schließlich kurz an, dass nachts nach Ihnen gesucht wurde um Sie zu schlagen. Anschließend wurden Sie wieder aufgefordert näher darauf einzugehn und berichteten, dass Gegenstände zerstört wurden. Eine genaue Gefahr konnten Sie nicht glaubhaft haben, sonst würden Sie weitaus detailreich und weit ausschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Ihre präsentierte geschichte präsentierten Sie als zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich um dies als glaubhaft qualifizieren zu können. Ihre Antworteten gestalteten sich sehr allgemein und kurz, da die Behörde immer wieder nachfragen musste genauere Angaben zur Tat anzugeben. Auch konnten Sie die Bedeutung dieser Partei Awami nicht erläutern, obwohl Sie laut Ihren Angaben ein Anhänger dieser Partei sind. Sie haben sogar selbst angegeben: ‚Ich bin nicht politisch engagiert.‘ Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass ein Anhänger einer Partei keinerlei Auskunft über die Partei selbst angeben kann, dabei aber angibt politisch verfolgt zu werden. Somit ist keinesfalls glaubhaft, dass eine Bedrohung hervorgeht. Ihr in den Raum gestelltes Vorbringen welches sich nicht wiederlegbar darstellt, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich. Es wäre zumindest Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, konkretere Informationen zu den handelnden Personen zu eruieren, oder den gesamten Sachverhalt in Bangladesch zur Anzeige zu bringen. Nachdem Sie nicht einmal diese Minimalerfordernisse einer Mitwirkung erfüllt haben und dadurch nicht einmal ansatzweise eine Überprüfbarkeit Ihres Vorbringens gegeben ist, kann Ihren lediglich in den Raum gestellten Behauptungen kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Der Hinweis, dass es Strafanzeigen gäben würde, ist nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen. Es liegen nämlich keinerlei Anzeigen vor und kann daher nicht nachvollzogen werden. Zudem ist hervorzuheben, dass Sie keinerlei akutelle Beweismittel vorgelegt haben. Im gegenständlichen Asylverfahren haben Sie keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr stützen Sie sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine ‚Fortbestehen und Weiterwirken‘ behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ebenso hatten Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Bangladesch abzugeben. Sie brachten lediglich an, dass Sie die Situation kennen würden. Dies vermittelt unmissverständlich, dass Ihr Interesse, Ihre Bedrohung, dem Bundesamt näher zu erläutern, scheinbar nicht groß ist. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.“ Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.“ (Orthografie und Grammatik im Original; im Original vorhandene Hervorhebungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen) Im Beschwerdeschriftsatz, in dem der Beschwerdeführer unter anderem begehrt, die „Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass [dem] Antrag [des Beschwerdeführers] auf internationalen Schutz vom 25.09.2018 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wird“ (AS 565 VA 2; Orthografie und Grammatik im Original), bringt der Beschwerdeführer insofern im Wesentlichen (abseits der auszugsweisen Wiedergabe des Verfahrensgangs und von Rechtsgrundlagen) vor: Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen – sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen; deshalb sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe am 25.09.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil seine Familie im Heimatland mit dem Tod bedroht worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und auch sicher wieder gegen ihn gesetzt werden können. Damit sei sein Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, „mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen im Iran“ (AS 567 VA 2) vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. (AS 567 VA 2)Im Beschwerdeschriftsatz, in dem der Beschwerdeführer unter anderem begehrt, die „Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass [dem] Antrag [des Beschwerdeführers] auf internationalen Schutz vom 25.09.2018 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt wird“ (AS 565 VA 2; Orthografie und Grammatik im Original), bringt der Beschwerdeführer insofern im Wesentlichen (abseits der auszugsweisen Wiedergabe des Verfahrensgangs und von Rechtsgrundlagen) vor: Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen – sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen; deshalb sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe am 25.09.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil seine Familie im Heimatland mit dem Tod bedroht worden sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und auch sicher wieder gegen ihn gesetzt werden können. Damit sei sein Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, „mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen im Iran“ (AS 567 VA 2) vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. (AS 567 VA 2) 2.3.
- Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Tiefe ausgesprochen dürftig. Die belangte Behörde verkennt in ihren Ausführungen zum Teil auch das Wesen eines Folgeantrags und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung eines solchen wegen entschiedener Sache. So ist es etwa für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, dass, wie die Behörde ausführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers, nachts sei nach ihm gesucht worden, um ihn zu schlagen, zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen seien, um als glaubhaft qualifiziert zu werden. Denn nach den Angaben des Beschwerdeführers haben sich diese angeblichen Ereignisse zugetragen, als er noch in Bangladesch war, also zweifellos vor Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 441 VA 2, arg.: „Ich war zu Hause anwesend und wusste die kommen um mich zu töten.“ [Orthografie und Grammatik im Original]). Selbst wenn die entsprechende Schilderung glaubhaft (gewesen) wäre, würde dies keine Neuerung/Änderung im Sachverhalt bedeuten. Die Argumentation der Behörde geht somit ins Leere. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe Anzeigen. Auch damit bezog sich der Beschwerdeführer – ohne Zweifel (AS 445 VA 2: „Ich habe es selbst miterlebt.“) – auf angebliche Ereignisse, die nicht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz passiert sein können. Diese Erwägungen mögen zwar – für sich betrachtet – inhaltlich nicht unschlüssig sein, sie sind aber fehl am Platz, weil sie nicht dazu geeignet sind, den Standpunkt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich nicht geändert, zu begründen. Schließlich treffen die Erwägungen der Behörde, der Beschwerdeführer habe die Bedeutung „dieser Partei Awami“ nicht erläutern können, obwohl er laut seinen Angaben ein Anhänger dieser Partei sei, nicht zu. Nach den unübersehbaren Angaben des Beschwerdeführerführers in den Verfahren zu seinen beiden Anträgen auf internationalen Schutz deklarierte sich der Beschwerdeführer, soweit er nicht angab, nicht politisch aktiv zu sein (z. B. AS 443 VA 2), stets als Anhänger, Unterstützer oder Befürworter der BNP (z. B. AS 85, 87 VA 1, AS 17, 441 VA 2), woraus sich ferner erschließt, dass der Beschwerdeführer auch insofern im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorbrachte. Angesichts der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich immerhin die Argumentation der Behörde, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen vom 08.10.2018 und 20.11.2019 ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, als zutreffend und tragfähig. Der Behörde ist allerdings vorzuhalten, dass sie ihre Argumentation äußerst oberflächlich hielt, indem sie pauschal auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 08.10.2018 und 20.11.2019 verwies. Vergleicht man konkret das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren zum ersten Antrag und den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, (siehe 2.3.2.) mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren (2.3.3.), kann der Behörde im Ergebnis aber nicht entgegengetreten werden: Denn sowohl in der Erstbefragung als auch in den behördlichen Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer zunächst keine Probleme vor, die ihn individuell und persönlich betreffen würden; er behauptete, dass seine Familie belästigt werde (AS 17 VA 2) und verwies allgemein auf politische Probleme (AS 105 VA 2) und pauschal darauf, dass es in Bangladesch angeblich keine Sicherheit gebe (AS 439 VA 2). Diese vermeintlichen Probleme und allenfalls auch angebliche persönliche Probleme (vgl. etwa – gänzlich unsubstantiiert: „[…] Mein Leben ist in Gefahr in Bangladesch.“ [AS 107 VA 2]) erklärte der Beschwerdeführer ausschließlich mit angeblichen Umständen, mit denen er bereits seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründet und die das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl L508 2176224-1 für nicht glaubhaft befunden hatte; vgl. 2.3.
- und 2.3.
- Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.10.2018 bestätigte, das Problem aus dem Vorverfahren bestehe nach wie vor, und hinzufügte, es gebe auch andere Probleme, und zwar politische Probleme, machte er damit tatsächlich keinen neuen oder geänderten Sachverhalt geltend. Namentlich bezog sich der Beschwerdeführer wie schon im ersten Verfahren auch im nunmehrigen Verfahren auf vermeintliche politische Probleme zwischen BNP und AL, wobei er selbst Befürworter bzw. Unterstützer der BNP sei (z. B. AS 17, 441 VA 2) bzw. sein Vater (für die BNP) politisch engagiert sei (z. B. AS 441 VA 2). Dass aus diesen Gründen Unruhe gestiftet werde, im Haus des Beschwerdeführers niemand mehr leben könne und die ganze Familie verfolgt werde (AS 441 VA 2) bzw. seine Familie deren Haus habe verlassen müssen (AS 107 VA 2), erweist sich letztlich als Variation eines bereits im Verfahren zum ersten Antrag erstatteten Vorbringens. Dieses Vorbringen behandelte das Bundesverwaltungsgericht schon im Verfahren zur Zahl 2176224-1 eingehend (siehe 2.3.2), wobei es ausdrücklich festhielt, dass sich mit dem auf die gelegentliche bloße Teilnahme beschränkten Engagement des Vaters des Beschwerdeführers für die BNP das vom Beschwerdeführer behauptete massive Vorgehen gegen die Familie kaum erklären lasse (AS 240 VA 1). Dass der Beschwerdeführer (auch) diesbezüglich keinen neuen Sachverhalt behauptete, zeigt sich ferner darin, dass er – in der Einvernahme am 20.11.2019 zu konkreteren Angaben aufgefordert – nicht etwa darauf einging, wann sowie unter welchen konkreten Umständen seine Familie das Haus habe verlassen müssen, sondern stets nur vermeintliche Geschehnisse und Umstände zur Sprache brachte, die sich nach seinen Angaben bereits vor dem Verlassen des Herkunftsstaats zugetragen haben (AS 441 VA 2). Angesichts der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich immerhin die Argumentation der Behörde, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen vom 08.10.2018 und 20.11.2019 ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, als zutreffend und tragfähig. Der Behörde ist allerdings vorzuhalten, dass sie ihre Argumentation äußerst oberflächlich hielt, indem sie pauschal auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 08.10.2018 und 20.11.2019 verwies. Vergleicht man konkret das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren zum ersten Antrag und den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, (siehe 2.3.2.) mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren (2.3.3.), kann der Behörde im Ergebnis aber nicht entgegengetreten werden: Denn sowohl in der Erstbefragung als auch in den behördlichen Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer zunächst keine Probleme vor, die ihn individuell und persönlich betreffen würden; er behauptete, dass seine Familie belästigt werde (AS 17 VA 2) und verwies allgemein auf politische Probleme (AS 105 VA 2) und pauschal darauf, dass es in Bangladesch angeblich keine Sicherheit gebe (AS 439 VA 2). Diese vermeintlichen Probleme und allenfalls auch angebliche persönliche Probleme vergleiche etwa – gänzlich unsubstantiiert: „[…] Mein Leben ist in Gefahr in Bangladesch.“ [AS 107 VA 2]) erklärte der Beschwerdeführer ausschließlich mit angeblichen Umständen, mit denen er bereits seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründet und die das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl L508 2176224-1 für nicht glaubhaft befunden hatte; vergleiche 2.3.
- und 2.3.
- Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.10.2018 bestätigte, das Problem aus dem Vorverfahren bestehe nach wie vor, und hinzufügte, es gebe auch andere Probleme, und zwar politische Probleme, machte er damit tatsächlich keinen neuen oder geänderten Sachverhalt geltend. Namentlich bezog sich der Beschwerdeführer wie schon im ersten Verfahren auch im nunmehrigen Verfahren auf vermeintliche politische Probleme zwischen BNP und AL, wobei er selbst Befürworter bzw. Unterstützer der BNP sei (z. B. AS 17, 441 VA 2) bzw. sein Vater (für die BNP) politisch engagiert sei (z. B. AS 441 VA 2). Dass aus diesen Gründen Unruhe gestiftet werde, im Haus des Beschwerdeführers niemand mehr leben könne und die ganze Familie verfolgt werde (AS 441 VA 2) bzw. seine Familie deren Haus habe verlassen müssen (AS 107 VA 2), erweist sich letztlich als Variation eines bereits im Verfahren zum ersten Antrag erstatteten Vorbringens. Dieses Vorbringen behandelte das Bundesverwaltungsgericht schon im Verfahren zur Zahl 2176224-1 eingehend (siehe 2.3.2), wobei es ausdrücklich festhielt, dass sich mit dem auf die gelegentliche bloße Teilnahme beschränkten Engagement des Vaters des Beschwerdeführers für die BNP das vom Beschwerdeführer behauptete massive Vorgehen gegen die Familie kaum erklären lasse (AS 240 VA 1). Dass der Beschwerdeführer (auch) diesbezüglich keinen neuen Sachverhalt behauptete, zeigt sich ferner darin, dass er – in der Einvernahme am 20.11.2019 zu konkreteren Angaben aufgefordert – nicht etwa darauf einging, wann sowie unter welchen konkreten Umständen seine Familie das Haus habe verlassen müssen, sondern stets nur vermeintliche Geschehnisse und Umstände zur Sprache brachte, die sich nach seinen Angaben bereits vor dem Verlassen des Herkunftsstaats zugetragen haben (AS 441 VA 2). Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert und konkret entgegen (vgl. 2.3.3.). Dies ist gerade deshalb bemerkenswert, weil die Beweiswürdigung, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, tatsächlich qualitativ verbesserungswürdig ist. Dass der Beschwerdeführer dennoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet und auch im Übrigen keine Mangelhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung (substantiiert) geltend macht, lässt nur den Schluss zu, dass er der Beweiswürdigung in ihrer Essenz, wonach der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke, sowie der darauf basierenden zentralen Feststellung, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe, im Ergebnis nichts entgegenzusetzen hat. Zum in der Beschwerde erstmals erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am 25.09.2018 deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich ist; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass diese in der Beschwerde enthaltene – gänzlich unkonkrete und vage – Variation des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens, welches selbst nur eine Variation des Vorbringens aus dem Verfahren zum ersten Antrag darstellt, die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren L508 2176224-1 erkannte Unglaubhaftigkeit abermals belegt. Die Behauptungen (AS 573 VA 2), er habe in seinem Heimatland keine Existenzgrundlage und würde in eine dauerhaft ausweglose alle Aspekte der menschlichen Existenz umfassende Lebenssituation, namentlich auch in eine schwere psychische und finanzielle Notlage, geraten, widersprechen dem Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E; vgl. insbesondere AS 219: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.“ Dass in dieser Hinsicht in seiner Person zwischenzeitlich Änderungen eingetreten wären (z. B. eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung oder der Verlust der Arbeitsfähigkeit), brachte und bringt der Beschwerdeführer nicht (schlüssig) vor; im Gegenteil, wenn er behauptet, dass er (in Österreich) einer Beschäftigung nachgehen könnte; vgl., auch zum Gesundheitszustand, bereits 2.
- Auch die allgemeine Lage, auf die das Bundesverwaltungsgericht unter 2.3.
- noch eingehen wird, bewirkt keinen Verlust der Existenzgrundlage. Soweit man das Vorbringen nicht ohnedies als unbeachtlich ansieht, ist ihm jedenfalls deshalb nicht zu folgen, weil es unsubstantiiert, da nicht (nachvollziehbar) begründet, und überdies inhaltlich unzutreffend ist. Dass der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsstaat fraglos die Volksrepublik Bangladesch ist, im Beschwerdeschriftsatz auf die allgemeine Situation im Iran Bezug nimmt, spricht gewiss nicht für die Qualität der Beschwerde und erinnert insofern an die Passage im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich als Anhänger „dieser Partei Awami“ deklariert. In beiden Fällen wird es sich um einen vermeidbaren sowie offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehler (vgl. § 62 Abs 4 AVG) handeln, auf den somit nicht weiter einzugehen ist.Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert und konkret entgegen vergleiche 2.3.3.). Dies ist gerade deshalb bemerkenswert, weil die Beweiswürdigung, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, tatsächlich qualitativ verbesserungswürdig ist. Dass der Beschwerdeführer dennoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet und auch im Übrigen keine Mangelhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung (substantiiert) geltend macht, lässt nur den Schluss zu, dass er der Beweiswürdigung in ihrer Essenz, wonach der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke, sowie der darauf basierenden zentralen Feststellung, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe, im Ergebnis nichts entgegenzusetzen hat. Zum in der Beschwerde erstmals erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am 25.09.2018 deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich ist; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass diese in der Beschwerde enthaltene – gänzlich unkonkrete und vage – Variation des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens, welches selbst nur eine Variation des Vorbringens aus dem Verfahren zum ersten Antrag darstellt, die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren L508 2176224-1 erkannte Unglaubhaftigkeit abermals belegt. Die Behauptungen (AS 573 VA 2), er habe in seinem Heimatland keine Existenzgrundlage und würde in eine dauerhaft ausweglose alle Aspekte der menschlichen Existenz umfassende Lebenssituation, namentlich auch in eine schwere psychische und finanzielle Notlage, geraten, widersprechen dem Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E; vergleiche insbesondere AS 219: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.“ Dass in dieser Hinsicht in seiner Person zwischenzeitlich Änderungen eingetreten wären (z. B. eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung oder der Verlust der Arbeitsfähigkeit), brachte und bringt der Beschwerdeführer nicht (schlüssig) vor; im Gegenteil, wenn er behauptet, dass er (in Österreich) einer Beschäftigung nachgehen könnte; vgl., auch zum Gesundheitszustand, bereits 2.
- Auch die allgemeine Lage, auf die das Bundesverwaltungsgericht unter 2.3.
- noch eingehen wird, bewirkt keinen Verlust der Existenzgrundlage. Soweit man das Vorbringen nicht ohnedies als unbeachtlich ansieht, ist ihm jedenfalls deshalb nicht zu folgen, weil es unsubstantiiert, da nicht (nachvollziehbar) begründet, und überdies inhaltlich unzutreffend ist. Dass der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsstaat fraglos die Volksrepublik Bangladesch ist, im Beschwerdeschriftsatz auf die allgemeine Situation im Iran Bezug nimmt, spricht gewiss nicht für die Qualität der Beschwerde und erinnert insofern an die Passage im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich als Anhänger „dieser Partei Awami“ deklariert. In beiden Fällen wird es sich um einen vermeidbaren sowie offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehler vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, AVG) handeln, auf den somit nicht weiter einzugehen ist. Der Behörde bleibt zwar die Dürftigkeit und generell niedrige Qualität der Beweiswürdigung anzulasten. Im Ergebnis kann sich das Bundesverwaltungsgericht aber auf Grundlage insbesondere der – wie bereits dargelegt – stimmigen und schlüssigen behördlichen Erwägungen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Einvernahmen folge, dass er sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst seien, sowie dass er die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und sich auf diese bezogen habe, dem Standpunkt der Behörde anschließen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die genannten Erwägungen haben sich als gerade noch hinreichend tragfähig für die Feststellung der Behörde und somit auch für die entsprechende vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.2.3.
- getroffene Feststellung erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid einen – offenbar auf einem Versehen und damit ohnedies berichtigungsfähigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 37 ff, 45 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at]) – Fehler enthält. Zudem ist der betreffende Aspekt der Beweiswürdigung wie auch andere Passagen derselben für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht maßgeblich. Die entsprechenden Ausführungen vermögen somit die Feststellung, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert habe, ebenso wenig zu stützen wie sie ihr entgegenstehen. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, der behördlichen Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, überhaupt nicht Gebrauch machte. Daraus ist zu folgern, dass es ihm letztlich an tauglichen Argumenten dafür mangelt, dass und weshalb im Vergleich zum Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt auszugehen sei.Der Behörde bleibt zwar die Dürftigkeit und generell niedrige Qualität der Beweiswürdigung anzulasten. Im Ergebnis kann sich das Bundesverwaltungsgericht aber auf Grundlage insbesondere der – wie bereits dargelegt – stimmigen und schlüssigen behördlichen Erwägungen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Einvernahmen folge, dass er sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst seien, sowie dass er die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und sich auf diese bezogen habe, dem Standpunkt der Behörde anschließen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die genannten Erwägungen haben sich als gerade noch hinreichend tragfähig für die Feststellung der Behörde und somit auch für die entsprechende vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.2.3.
- getroffene Feststellung erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid einen – offenbar auf einem Versehen und damit ohnedies berichtigungsfähigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 37 ff, 45 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at]) – Fehler enthält. Zudem ist der betreffende Aspekt der Beweiswürdigung wie auch andere Passagen derselben für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht maßgeblich. Die entsprechenden Ausführungen vermögen somit die Feststellung, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert habe, ebenso wenig zu stützen wie sie ihr entgegenstehen. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, der behördlichen Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, überhaupt nicht Gebrauch machte. Daraus ist zu folgern, dass es ihm letztlich an tauglichen Argumenten dafür mangelt, dass und weshalb im Vergleich zum Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt auszugehen sei. 2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass kein Sachverhalt im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorliege. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation, die die belangte Behörde in das Verfahren eingebracht hatte (AS 97, 136, 137 ff, 165 f, 221 ff, 249 ff VA 1). Unter Bedachtnahme darauf, auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 11.03.2019 (insofern offenkundig falsch AS 471 VA 2: „Stand vom 13.11.2019“; AS 471 ff VA 2) und das Vorbringen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (AS 470, 503 f VA 2). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Neu-Delhi. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 471 ff VA 2). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 vorliege. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation, die die belangte Behörde in das Verfahren eingebracht hatte (AS 97, 136, 137 ff, 165 f, 221 ff, 249 ff VA 1). Unter Bedachtnahme darauf, auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 11.03.2019 (insofern offenkundig falsch AS 471 VA 2: „Stand vom 13.11.2019“; AS 471 ff VA 2) und das Vorbringen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (AS 470, 503 f VA 2). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Neu-Delhi. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 471 ff VA 2). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen. Der Beschwerdeführer brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor und trat den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegen (vgl. insbesondere AS 17 ff, 107, 439, 447, 573 VA 2). Der Beschwerdeführer brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor und trat den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegen vergleiche insbesondere AS 17 ff, 107, 439, 447, 573 VA 2). Zu den Ausführungen zur Lage in Bangladesch in der Beschwerde (AS 573 VA 2) merkt das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt beachtlich sein können (vgl. abermals VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, sowie VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN, zur Prüfung eines geänderten Sachverhalts anhand allgemein bekannten Tatsachen),- an, dass es ihnen zum einen an Substanz fehlt, zumal der Beschwerdeführer nicht offenlegt, worauf er sie gründet. Zum anderen macht der Beschwerdeführer, wenn er etwa behauptet, die Sicherheitslage habe sich entgegen diverser Annahmen nicht verbessert, ohnedies keine Änderung der Lage seit rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend. Es war daher festzustellen (AS 505 VA 2; 1.2.3.2.), dass sich der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe.Zu den Ausführungen zur Lage in Bangladesch in der Beschwerde (AS 573 VA 2) merkt das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt beachtlich sein können vergleiche abermals VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, sowie VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN, zur Prüfung eines geänderten Sachverhalts anhand allgemein bekannten Tatsachen),- an, dass es ihnen zum einen an Substanz fehlt, zumal der Beschwerdeführer nicht offenlegt, worauf er sie gründet. Zum anderen macht der Beschwerdeführer, wenn er etwa behauptet, die Sicherheitslage habe sich entgegen diverser Annahmen nicht verbessert, ohnedies keine Änderung der Lage seit rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend. Es war daher festzustellen (AS 505 VA 2; 1.2.3.2.), dass sich der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe. 2.3.
- Die Feststellungen zur Rechtslage (1.2.3.3.) sind wie folgt begründet: § 3 und § 8 AsylG 2005 wurden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, nicht geändert; vgl. BGBl I 24/2016, BGBl I 84/2017, BGBl I 145/
- Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptete hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten.2.3.
- Die Feststellungen zur Rechtslage (1.2.3.3.) sind wie folgt begründet: Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 wurden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, nicht geändert; vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptete hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten. 2.3.
- Die Feststellung unter 1.2.
- war deshalb zu treffen, weil seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, wie bereits umfassend dargelegt, weder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeinem Lage in seinem Herkunftsstaat eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die nunmehr die Annahme begründen könnte, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein. 2.
- Zu den Feststellungen zur Anordnung der Unterkunftnahme (1.3.) ist ergänzend zu 2.
- anzumerken: Dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen musste, dass die Akten im Übrigen (also abseits des festgestellten Akteninhalts) keine Erwägungen zur Anordnung der Unterkunftnahme enthalten, wird (allenfalls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigten sein. Auffälligkeiten, die darauf hinweisen könnten, dass die Akten unvollständig wären, gibt es nicht. Es wurden auch keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid zur Gänze an und begehrt unter anderem die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, (in eventu) die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, (in eventu) die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 565 VA 2).Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid zur Gänze an und begehrt unter anderem die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, (in eventu) die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, (in eventu) die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 565 VA 2). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. etwa auch VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/
- Mit seinem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt. Die Beschwerde war daher insofern unzulässig und zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG); vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche etwa auch VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012. Mit seinem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt. Die Beschwerde war daher insofern unzulässig und zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG); vergleiche - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Dasselbe trifft in Bezug auf den in der Beschwerde erstmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu; vgl. § 58 Abs 5 AsylG
- Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Dasselbe trifft in Bezug auf den in der Beschwerde erstmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu; vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, AsylG
- Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Schließlich lässt der Wortlaut des § 17 Abs 1 BFA-VG keinen Zweifel darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen zuzuerkennen hat. Der Beschwerdeführer hat kein Antragsrecht; vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/
- Daher war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag bzw. insoweit die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.Schließlich lässt der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG keinen Zweifel darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen zuzuerkennen hat. Der Beschwerdeführer hat kein Antragsrecht; vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/
- Daher war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag bzw. insoweit die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Zu II. A), II. B) und II. C) weitgehende Abweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. A), römisch zwei. B) und römisch zwei. C) weitgehende Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.1.
- Wenngleich die förmlichen Beschwerdeanträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen waren, lässt sich – im Wege einer Gesamtbetrachtung und bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung – der Beschwerdeschriftsatz gerade noch dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung des Bescheids begehrt, wodurch die Behörde inhaltlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2018 abzusprechen und ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids abzusprechen.3.1.
- Wenngleich die förmlichen Beschwerdeanträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen waren, lässt sich – im Wege einer Gesamtbetrachtung und bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung – der Beschwerdeschriftsatz gerade noch dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung des Bescheids begehrt, wodurch die Behörde inhaltlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2018 abzusprechen und ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids abzusprechen. 3.1.
- Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.1.
- Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.1.
- Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/
- Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
- Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte.Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Gegenständlich kommt es also darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – im nunmehrigen Verfahren tatsächlich keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hatte bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen „glaubhaften Kern“ aufweist. Wie unter 1.2.
- festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, im Rechtsmittelweg den ersten Antrag rechtskräftig – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ab. Diese Entscheidung bildet somit den Vergleichsmaßstab. Davon geht – wie sich bei näherer und gesamthafter Betrachtung des Bescheids (vgl. AS 461, 470, 502 f VA 2) zeigt – auch die belangte Behörde aus, wenngleich sie in der rechtlichen Beurteilung ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt, das sich nicht einmal auf den Beschwerdeführer, sondern auf einen iranischen (!) Staatsangehörigen bezieht. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines weiteren (!) offenbar auf einem Versehen beruhenden und damit ohnedies berichtigungsfähigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 37 ff, 45 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at]) Fehlers zulässig. Wie unter 1.2.
- festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, im Rechtsmittelweg den ersten Antrag rechtskräftig – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ab. Diese Entscheidung bildet somit den Vergleichsmaßstab. Davon geht – wie sich bei näherer und gesamthafter Betrachtung des Bescheids vergleiche AS 461, 470, 502 f VA 2) zeigt – auch die belangte Behörde aus, wenngleich sie in der rechtlichen Beurteilung ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt, das sich nicht einmal auf den Beschwerdeführer, sondern auf einen iranischen (!) Staatsangehörigen bezieht. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines weiteren (!) offenbar auf einem Versehen beruhenden und damit ohnedies berichtigungsfähigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 37 ff, 45 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at]) Fehlers zulässig. Wie in der Beweiswürdigung (vgl. insbesondere 2.3.4.) dargelegt: Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf Grundlage insbesondere der stimmigen und schlüssigen behördlichen Erwägungen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Einvernahmen folge, dass er sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst seien, sowie dass er die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und sich auf diese bezogen habe, dem Standpunkt der Behörde anschließen: Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, maßgebliche Sachverhalt hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Das vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen ist von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, umfasst. Auch die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht (entscheidungswesentlich) geändert. Wie in der Beweiswürdigung vergleiche insbesondere 2.3.4.) dargelegt: Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf Grundlage insbesondere der stimmigen und schlüssigen behördlichen Erwägungen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Einvernahmen folge, dass er sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst seien, sowie dass er die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und sich auf diese bezogen habe, dem Standpunkt der Behörde anschließen: Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, maßgebliche Sachverhalt hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Das vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen ist von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, umfasst. Auch die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht (entscheidungswesentlich) geändert. 3.1.
- Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, sprach dieses rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch kein reales Risiko einer gegen Art 2, 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.1.
- Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, sprach dieses rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch kein reales Risiko einer gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem