G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). XXXX .2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2018, zugestellt am 04.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). römisch 40 . 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018 richtet sich die am 15.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat wegen seiner Ablehnung des Islam asylrelevante Verfolgung. Staatlicher Schutz bestehe nicht und fehle es dem Beschwerdeführer zur Gänze an familiärer Unterstützung und sozialen Anknüpfungspunkten vor Ort. Er würde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Beschwerdeführer habe westliche Werte angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine im Akt namentlich genannte Zeugin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er glaube nicht mehr an den Islam und werde deshalb im Herkunftsstaat verfolgt im Wesentlichen aufrecht. Am 27.12.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. Am 11.02.2020 übermittelte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung des Lehrverhältnisses des Beschwerdeführers
FPG.Am 11.02.2020 übermittelte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung des Lehrverhältnisses des Beschwerdeführers
Paragraph 55 a, FPG. Mit Schreiben vom 13.02.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 03.03.2020 am Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Lehrvertrag des Beschwerdeführers * Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis des Beschwerdeführers * Bestätigungen und Zertifikate für Deutschkurse und andere Bildungsangebote * Hilfeplanvereinbarung * Medizinische Unterlagen * Zahlreiche Empfehlungsschreiben * Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit des Beschwerdeführers * Einige Zeitungsartikel * Schulzeugnisse des Beschwerdeführers II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 bei Streitigkeiten der Eltern über die religiöse Erziehung das Kind zu hören.
cit. kann das Kind gegen seinen Willen nicht in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Nachdem beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine verzögerte geistige Reifung nicht hervorgekommen sind und auch die Behörde nicht von derartigen Umständen ausgeht, ist wohl davon auszugehen, dass auch er, entgegen der Annahme der belangten Behörde, im Alter zwischen 13 und 15 bereits zur Reflexion religiöser Überzeugungen in der Lage war. Weiter entspricht eine Rebellion gegen den Willen der Familie und gesellschaftliche Gepflogenheiten entgegen der Einschätzung der belangten Behörde dieser Altersspanne der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer auch lebhaft die mit dem Lebensalter des Beschwerdeführers zunehmende strenge des Onkels väterlicherseits.Zu den Zweifeln der belangten Behörde an der notwendigen geistigen Reife des Beschwerdeführers, dem sie "als 15-jähriger Knabe [...] Gedanken über ein freies Leben" (angefochtener Bescheid, S. 99) und 12-jährig "Gedanken [...], um sich dem Willen der Familie und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten zu widersetzen" (angefochtener Bescheid, S. 100) nicht zutraut, ist zunächst anzumerken, dass der österreichische Gesetzgeber Kindern bereits ab zehn Jahren die Einflussnahme auf Entscheidungen hinsichtlich ihrer religiösen Erziehung zugesteht. So ist
Paragraph 2, Absatz 3, Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 bei Streitigkeiten der Eltern über die religiöse Erziehung das Kind zu hören.
Paragraph 5, leg. cit. kann das Kind gegen seinen Willen nicht in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Nachdem beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine verzögerte geistige Reifung nicht hervorgekommen sind und auch die Behörde nicht von derartigen Umständen ausgeht, ist wohl davon auszugehen, dass auch er, entgegen der Annahme der belangten Behörde, im Alter zwischen 13 und 15 bereits zur Reflexion religiöser Überzeugungen in der Lage war. Weiter entspricht eine Rebellion gegen den Willen der Familie und gesellschaftliche Gepflogenheiten entgegen der Einschätzung der belangten Behörde dieser Altersspanne der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer auch lebhaft die mit dem Lebensalter des Beschwerdeführers zunehmende strenge des Onkels väterlicherseits. Seine letztendliche Abwendung vom Islam konnte der Beschwerdeführer schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2018 nachvollziehbar darlegen, wo er die Beweggründe für seine Abwendung vom Islam erläuterte und mit Überzeugungskraft die Veränderung in seinem Glauben schildert. Diese manifestiert sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lebensstil des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. So lebt der Beschwerdeführer mit seiner "Pflegemutter", einer nicht mit ihm verwandten österreichischen Staatsbürgern im gleichen Haushalt. Hierin zeichnet sich ein deutlicher Bruch mit den islamischen Traditionen des Herkunftsstaates ab. Zudem geht aus den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben klar hervor, dass er im Bundesgebiet umfassend vernetzt und sozial aktiv ist, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer - nachdem er mit sozialer Ächtung wegen Missachtung des Islam nicht zu rechnen braucht - die von ihm dargelegte religiöse Überzeugung auch tatsächlich so leben kann und lebt, wie von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2018 lebhaft geschildert (insbesondere Verhandlungsprotokoll, S. 7) und von seiner "Pflegemutter" in ihrem Schreiben vom 10.12.2018 beschrieben, wobei der Beschwerdeführer seine Ablehnung weiterhin konsistent insbesondere gegen religiöse Pflichten und Verbote (beten, fasten, Moscheebesuch, etc.) richtete. Damit bringt der Beschwerdeführer auch seine religiösen Kritikpunkte weiterhin gleichbleibend vor. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile tatsächlich aus freier Überzeugung vom Islam abgewandt hat und - wie von ihm beschrieben - nicht nach den Regeln des Islam lebt und dies insbesondere auch beibehalten möchte. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe von privater Seite sowie staatliche strafrechtliche Verfolgung bis hin zu Todesstrafe droht, weil er sich vom Islam abgewandt hat, beruht auf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.02.2020 in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 16.Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, S. 68 f.). Dieser ist zu entnehmen, dass Apostasie mit Todesstrafe, Haftstrafe oder Konfiskation von Eigentum bestraft wird und als schwere Straftat einzustufen ist. Verfolgungsfälle sind in den vergangenen Jahren dokumentiert. Atheisten könnten ihre Ansichten bzw. ihr Verhältnis zum Islam nicht offen kundtun, ohne dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch die Familie sei betroffen. Gleiches berichtet im Wesentlichen auch das ebenso mit Schreiben vom 13.02.2020 vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, demzufolge in Afghanistan unter dem Einfluss der Scharia unter anderem für Apostasie die Todesstrafe droht (Kapitel 15. Todesstrafe) und wo auch von Strafen für Apostasie (für Männer gilt die Enthauptung als angemessene Strafe) berichtet wird (Kapitel 16. Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel 16.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung
G 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass diese neuen Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Der Beschwerdeführer macht mit seinem Fluchtvorbringen einer Abkehr vom Islam im Bundesgebiet einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne der oben zitierten Bestimmungen und Judikatur geltend. Schon deshalb laufen die Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Fluchtgründe ergeben würden, weil es nie eine Verfolgung gegeben habe, ins Leere. Zudem kommt es für die Asylgewährung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde ("Vorverfolgung"). Entscheidend ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (zuletzt VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Nach dem
G unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) Statusrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 3, K40).Nach dem
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) Statusrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 3,, K40). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Religionsbegriff der GFK unter Verweis auf die oben zitierte Bestimmung der Statusrichtlinie bereits ausgesprochen, dass dieser auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Asylrelevant kann demnach nicht nur die Konversion zu einer anderen Religion sein, sondern auch die bloße Abkehr von einer Glaubensgemeinschaft, ohne sich hernach einer anderen Glaubensgemeinschaft anzuschließen. Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Artikel 10, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die
3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Artikel 9, EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die
, Absatz 3, Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Nach diesen normativen Vorgaben (auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmungen der Statusrichtlinie) umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK damit nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung (bzw. Nichtausübung) der Religion ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.Nach diesen normativen Vorgaben (auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmungen der Statusrichtlinie) umfasst der Religionsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK damit nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung (bzw. Nichtausübung) der Religion ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine innere Überzeugung verstecken zu müssen. Damit verkennt die belangte Behörde mit ihren rechtlichen Ausführungen, denen zufolge es einem Atheisten zumutbar sei, den Schein zu wahren und sich ein wenig an die Traditionen der islamischen Glaubensgemeinschaft zu halten, die Rechtslage völlig. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz von Konversionen setzt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur voraus, dass der Betroffene einen inneren Entschluss zum Glaubenswechsel gefasst hat (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der bereits näher erläuterten Gleichstellung von theistischen, atheistischen und nichttheistischen Glaubensüberzeugungen durch die Statusrichtlinie und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von der Übertragbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Konversion auch auf Fälle der bloßen Abkehr vom Glauben aus. Voraussetzung für die Asylrelevanz einer solchen Abkehr vom Glauben ist daher, dass diese aufgrund eines inneren Entschlusses erfolgt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er sich aus freier Überzeugung vom Islam abgewandt hat, nicht in die Moschee geht, nicht nach den Regeln des Islam lebt, Alkohol trinkt und Schweinefleisch isst und sich weigert, zu fasten und zu beten. Wie ebenso festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt drohen dem Beschwerdeführer deshalb - wenn er seiner inneren Überzeugung im Herkunftssaat in seiner täglichen Lebensführung folgt und etwa seine Ablehnung des Islam kundtut - im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe von privater Seite sowie strafrechtliche Verfolgung bis hin zu Todesstrafe wegen seiner Abkehr vom Islam. Damit konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Sinne der oben zitierten Bestimmungen und Rechtsprechung im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe
G hervorgekommen.Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe
Paragraph 6, AsylG hervorgekommen. 3.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezieht sich die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abkehr vom Islam auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates. Damit steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative
G nicht zur Verfügung.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezieht sich die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abkehr vom Islam auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates. Damit steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG nicht zur Verfügung. 3.
G idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
G die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der möglichen Asylrelevanz der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Religionsbegriff der GFK auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit des Vorliegens eines inneren Entschlusses bei Konversionen (etwa VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 und VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230) orientieren konnte. Ansonsten waren - insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung glaubhaft machen konnte - beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der möglichen Asylrelevanz der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Religionsbegriff der GFK auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit des Vorliegens eines inneren Entschlusses bei Konversionen (etwa VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 und VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230) orientieren konnte. Ansonsten waren - insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung glaubhaft machen konnte - beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W102.2207914.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.