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{'item': 'W133 2174620-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW133 2174620-1 SpruchW133 2174620-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2017 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2017 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am 18.04.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, wobei um Zustellung allfälliger Bescheide oder Parteiengehöre direkt an die Beschwerdeführerin ersucht wurde. Es wurde eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht zugunsten der rechtlichen Vertretung vom 12.04.2017 vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 11.09.2017 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Schmerzsyndrom Heranziehung dieser Position, da befundbelegte Symptomatik, jedoch mit dem unteren Rahmensatz, da klinisch morphologisch mäßige Ausprägung objektivierbar. 04.11.02 30 2 Degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks Wahl dieser Position, da geringgradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind bei mittelgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.06.03 20 3 Degenerative Veränderungen der Finger der rechten Hand 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Position, da teilweise deformierte Finger im Sinne einer Schwanenhalsdeformität bei sonst radiologisch geringen Veränderungen der rechten Hand. 02.06.26 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 2 und 3 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und daher den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten allgemeinmedizinischen Gutachtens, welches der Beschwerdeführerin als Beilage mit dem Bescheid übermittelt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.10.2017 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin seien die Finger und der Daumen der rechten Hand so massiv deformiert und sei die Hand auch schmerzbedingt nicht beweglich, dass es einem Verlust von allen fünf Fingern gleichzusetzen sei bzw. dem Verlust von drei Fingern mit Einschluss des Daumens, da die Hand keinerlei Greiffunktion erfüllen könne. Somit wäre die unter der laufenden Nummer 3 eingestufte Gesundheitsschädigung richtigerweise unter 02.06.33 oder 02.06.38 jeweils mit 50 v.H. einzustufen gewesen. Es wurde der Antrag gestellt, Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie/Chirurgie einzuholen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 25.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 30.12.2019 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.09.2019 und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Algodystrophie rechte obere Extremität Wahl dieser Position, da funktionell einem Verlust des rechten Arms entsprechend, chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Komponente ist inkludiert. g. Z. 02.06.42 80 2 Toxischer Leberschaden Unterer Rahmensatz, da geringgradige erhöhte Leberfunktionsparameter ohne klinische Symptomatik. 07.05.03 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab dem Untersuchungsdatum (26.09.2019) anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt das komplette Ausmaß der Funktionsstörung des rechten Armes objektivierbar gewesen sei. Sämtliche im Rahmen der Beschwerde sowie bei der persönlichen Untersuchung am 26.09.2019 vorgelegten Beweismittel würden eine massive funktionelle Verschlimmerung dokumentieren, sodass eine Neueinstufung erforderlich gewesen sei. Die Leiden 1 bis 3 des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens vom 11.09.2017 seien aufgrund der objektivierbaren maßgeblichen funktionellen Verschlimmerung zusammengefasst worden und in Leiden 1 des aktuellen Gutachtens, entsprechend des mit einem Verlust der rechten oberen Extremität gleichzusetzenden Funktionsdefizit unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzsyndroms mit depressiver Komponente, teilweise medikamentös kompensierbar, neu eingestuft worden. Leiden 2 sei neu hinzugekommen, da dieses befundmäßig dokumentiert sei. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Mit Schreiben vom 11.02.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Am 04.03.2020 langte eine Stellungnahme der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, es werde von der Beschwerdeführerin positiv zur Kenntnis genommen, dass nunmehr das Beschwerdevorbringen durch die Untersuchung der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin objektiviert werden habe können. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ab 26.09.2019 einverstanden. Das aktuelle Gutachten vom 30.12.2019 wurde von beiden Parteien nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 22.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie bezieht derzeit Rehabilitationsgeld.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie bezieht derzeit Rehabilitationsgeld. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:
  2. Algodystrophie rechte obere Extremität, funktionell einem Verlust des rechten Arms entsprechend, chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Komponente ist inkludiert;
  3. Toxischer Leberschaden, geringgradig erhöhte Leberfunktionsparameter ohne klinische Symptomatik. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit dem Zeitpunkt ihrer persönlichen Untersuchung für das vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gutachten, somit seit 26.09.2019, 80 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. In diesem Fachgutachten kommt es nunmehr zu einer vom allgemeinmedizinischen Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, abweichenden Beurteilung. Die Leiden 1 bis 3 des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens wurden aufgrund der objektivierbaren maßgeblichen funktionellen Verschlimmerung zusammengefasst und in Leiden 1 des aktuellen Gutachtens mit einem Einzelgrad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. neu eingestuft. Dadurch ergibt sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 80 v.H.; vgl. dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen. Die Gutachterin begründet diese Beurteilung im Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien des Verfahrens nicht bestritten.In diesem Fachgutachten kommt es nunmehr zu einer vom allgemeinmedizinischen Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, abweichenden Beurteilung. Die Leiden 1 bis 3 des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens wurden aufgrund der objektivierbaren maßgeblichen funktionellen Verschlimmerung zusammengefasst und in Leiden 1 des aktuellen Gutachtens mit einem Einzelgrad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. neu eingestuft. Dadurch ergibt sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 80 v.H.; vergleiche dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen. Die Gutachterin begründet diese Beurteilung im Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien des Verfahrens nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin gehört ab 26.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an; vgl. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.Die Beschwerdeführerin gehört ab 26.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an; vergleiche dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.
  4. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit Rehabilitationsgeld bezieht, gründet sich auf den aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Gutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.
  5. Darin wird auf die Art der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitiges Zusammenwirken nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit sämtlichen vorgelegten Befunden auseinander. Abweichend vom allgemeinmedizinischen Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, fasste die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin die Leiden 1 bis 3 des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens aufgrund der objektivierbaren maßgeblichen funktionellen Verschlimmerung in Leiden 1 des aktuellen Gutachtens zusammen. Das aktuelle Leiden 1 wurde entsprechend dem mit einem Verlust der rechten oberen Extremität gleichzusetzenden Funktionsdefizit unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzsyndroms mit depressiver Komponente neu eingestuft. Die Gutachterin ordnete das neue Leiden 1 "Algodystrophie rechte obere Extremität" nachvollziehbar der Positionsnummer g. Z. 02.06.42 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche den Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. zu. Diese Einschätzung erweist sich auch unter Berücksichtigung des klinischen Status den rechten Arm der Beschwerdeführerin betreffend im Gutachten vom 30.12.2019 als schlüssig und richtig (vgl. Seite 3 des Gutachtens). Daher ergibt sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 80 v.H.Abweichend vom allgemeinmedizinischen Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, fasste die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin die Leiden 1 bis 3 des allgemeinmedizinischen Vorgutachtens aufgrund der objektivierbaren maßgeblichen funktionellen Verschlimmerung in Leiden 1 des aktuellen Gutachtens zusammen. Das aktuelle Leiden 1 wurde entsprechend dem mit einem Verlust der rechten oberen Extremität gleichzusetzenden Funktionsdefizit unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzsyndroms mit depressiver Komponente neu eingestuft. Die Gutachterin ordnete das neue Leiden 1 "Algodystrophie rechte obere Extremität" nachvollziehbar der Positionsnummer g. Z. 02.06.42 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche den Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. zu. Diese Einschätzung erweist sich auch unter Berücksichtigung des klinischen Status den rechten Arm der Beschwerdeführerin betreffend im Gutachten vom 30.12.2019 als schlüssig und richtig vergleiche Seite 3 des Gutachtens). Daher ergibt sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 80 v.H. Leiden 2 wurde nunmehr aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde im Gutachten nachvollziehbar unter der Funktionseinschränkung "Toxischer Leberschaden" festgestellt, wobei sich die Einstufung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Fibrose/Fettleber ohne Komplikationen betrifft, aufgrund der geringgradig erhöhten Leberfunktionsparameter ohne klinische Symptomatik als nachvollziehbar und richtig erweist. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit dem Zeitpunkt ihrer persönlichen Untersuchung für das vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gutachten, somit seit 26.09.2019, 80 v.H., da jedenfalls ab diesem Zeitpunkt das komplette Ausmaß der Funktionsstörung des rechten Arms objektivierbar war. Seitens beider Parteien wurde das aktuelle Gutachten vom 30.12.2019 nicht bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Wie oben unter Punkt II.
  1. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.12.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit dem 26.09.2019 (Untersuchungsdatum) 80 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.12.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit dem 26.09.2019 (Untersuchungsdatum) 80 v.H. beträgt. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Eine dauerhafte Unfähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG konnte zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, da im Gutachten diesbezüglich ausdrücklich nur auf den Untersuchungszeitraum ("derzeit nicht geeignet") Bezug genommen wurde.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Eine dauerhafte Unfähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG konnte zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, da im Gutachten diesbezüglich ausdrücklich nur auf den Untersuchungszeitraum ("derzeit nicht geeignet") Bezug genommen wurde. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 80 v.H. beträgt und sie ab 26.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort erliegenden medizinischen Befunden, sowie insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.12.
  3. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort erliegenden medizinischen Befunden, sowie insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.12.
  4. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2174620.1.00

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