4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sich in seiner Stadt die Taliban befinden würden, welche seine Volksgruppe umbringen. Außerdem würde Krieg herrschen und keine Sicherheit bestehen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst vor den Taliban habe. Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass in seiner Heimatregion sehr viele Paschtunen leben würden, die Mitglieder bei den Taliban seien. Als Schiit sei er in deren Augen kein Moslem gewesen und sie hätten ihn deshalb umbringen wollen. Er sei persönlich nicht bedroht worden. Die Taliban hätten ihn auch umgebracht, wenn sie bemerkt hätten, dass er Schiit ist. Nach dem Tod seines Vaters, habe dessen Bruder die (gesamte) Erbschaft haben wollen und habe ihn deshalb mit einem Holzstock geschlagen. Er sei von diesem Onkel immer wieder bedroht worden und habe auch Angst vor den Taliban bzw. vor dem Sterben gehabt. Diese hätten ausnahmslos Kinder und Personen umgebracht. Der Onkel habe ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Außerdem sei die allgemeine Situation gefährlich. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er in Afghanistan niemanden hätte und nicht wüsste, wo sein Onkel lebt. Er habe Angst vor seinem Onkel, der ihn aufgrund seiner Volljährigkeit nun umbringen würde. Er sei 6 Monate alt gewesen, als sein Vater gestorben sei. Er habe Grundstücke geerbt, die sein Onkel an einen Bauern verpachtet habe. Bezüglich der Grundstücke würde es keine Urkunden geben. Rund 3 Jahre vor der Ausreise sei es zu den ersten Problemen mit dem Onkel gekommen. Er sei drei bis fünfmal mit einem Holzstock geschlagen worden. Das letzte mal drei bis fünf Monate vor seiner Ausreise. Dabei sei es auch zu einer Morddrohung gegenüber seiner Person gekommen. Die Grundstücke seien nach dem Tod seiner Großeltern auf seine beiden Onkeln und ihn aufgeteilt worden. Bezüglich seiner Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit teilte er mit, dass es konkrete Vorfälle mit den Taliban nicht gegeben habe. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 12.06.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 12.06.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Obwohl die Erstbefragung ihrem Konzept nach keine ausführliche Einvernahme beinhalten würde, sei dennoch zu erwarten, dass ein derart einschneidendes Erlebnis, wie eine von seinem Onkel XXXX erhaltene Morddrohung, schon bei der Erstbefragung angegeben wird, sofern dies tatsächlich Teil einer Verfolgung bzw. eines Bedrohungsszenarios darstellen könnte. Der Beschwerdeführer habe im Lauf des Verfahrens sein Vorbringen insofern gesteigert, dass der eigentliche fluchtauslösende Grund aufgrund von der erhaltenen Morddrohung seines Onkels ausgegangen wäre. Er habe sein Heimatdorf selbst nach der Morddrohung nicht unverzüglich verlassen, sondern sich zumindest noch drei bis vier Monate dort aufgehalten, ohne dass es zu weiteren von seinem Onkel ausgehenden Bedrohungen, ausgesprochenen Morddrohungen bzw. möglichen Tätlichkeiten gegenüber seiner Person gekommen sei. Die Behörde würde in einer Gesamtschau daher nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen ausgehen. Davon abgesehen würden Familienangehörige von ihm nach wie vor in Afghanistan leben, sei er gesund sowie im erwerbsfähigen Alter und damit arbeitsfähig. Außerdem würde seine achtjährige Schulbildung bei einer Integration am afghanischen Arbeitsmarkt von Vorteil sein. Er könnte daher Gelegenheitsarbeiten verrichten und so für seinen Lebensunterhalt sorgen. Immerhin müsse er nur für sich selbst sorgen. Abgesehen von seiner volatilen Heimatprovinz sei es ihm zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Obwohl die Erstbefragung ihrem Konzept nach keine ausführliche Einvernahme beinhalten würde, sei dennoch zu erwarten, dass ein derart einschneidendes Erlebnis, wie eine von seinem Onkel römisch 40 erhaltene Morddrohung, schon bei der Erstbefragung angegeben wird, sofern dies tatsächlich Teil einer Verfolgung bzw. eines Bedrohungsszenarios darstellen könnte. Der Beschwerdeführer habe im Lauf des Verfahrens sein Vorbringen insofern gesteigert, dass der eigentliche fluchtauslösende Grund aufgrund von der erhaltenen Morddrohung seines Onkels ausgegangen wäre. Er habe sein Heimatdorf selbst nach der Morddrohung nicht unverzüglich verlassen, sondern sich zumindest noch drei bis vier Monate dort aufgehalten, ohne dass es zu weiteren von seinem Onkel ausgehenden Bedrohungen, ausgesprochenen Morddrohungen bzw. möglichen Tätlichkeiten gegenüber seiner Person gekommen sei. Die Behörde würde in einer Gesamtschau daher nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen ausgehen. Davon abgesehen würden Familienangehörige von ihm nach wie vor in Afghanistan leben, sei er gesund sowie im erwerbsfähigen Alter und damit arbeitsfähig. Außerdem würde seine achtjährige Schulbildung bei einer Integration am afghanischen Arbeitsmarkt von Vorteil sein. Er könnte daher Gelegenheitsarbeiten verrichten und so für seinen Lebensunterhalt sorgen. Immerhin müsse er nur für sich selbst sorgen. Abgesehen von seiner volatilen Heimatprovinz sei es ihm zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 09.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, die ihm bezüglich der Bedrohung durch seinen Onkel abgesprochene Glaubwürdigkeit nachvollziehbar zu begründen. Der einzige Erklärungsansatz der Behörde, sein drei- bis viermonatiger Aufenthalt in der Heimat nach der letzten Morddrohung sei nämlich notwendig gewesen, um die finanziellen Mittel für seine Flucht aufzustellen. Weiters würde sich die Behörde hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan bzw. in Kabul auf veraltete Länderfeststellungen stützen. Zur aktuell äußerst prekären Sicherheitslage wurden zahlreiche Ausschnitte von Berichten internationaler Organisationen angeführt. Diese würden deutlich machen, dass in Afghanistan sehr wohl eine allgemeine Gefahr festgestellt und Kabul nicht als sicher eingestuft werden könne. Auch die Versorgungslage sei nach wie vor angespannt. Für Rückkehrer aus westlichen Ländern, die über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen, sei es unmöglich den Lebensunterhalt zu sichern und Wohnraum zu finden. Ferner würden Rückkehrer insofern ein vulnerables Profil aufweisen, als dass einerseits ein höheres Risiko bestehen würde, durch regierungsfeindliche oder kriminelle Gruppen rekrutiert zu werden und andererseits da sie einem erhöhten Risiko von Entführungen ausgesetzt seien. Durch die Bedrohung und Verfolgung seitens der Taliban, die durch die Rückkehr des Beschwerdeführers aus einem westlichen Land verstärkt würde, und den wegbleibenden Schutz durch den afghanischen Staat, wäre ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm zumindest aber der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Durch seine Rückkehr aus einem westlichen Land würde sich die ohnehin prekäre Versorgungslage nämlich noch mehr zuspitzen. Zusammenfassend würde sich aus seinem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung ergeben, da ihm einerseits durch seinen Onkel und andererseits als Rückkehrer aus einem westlichen Land eine Verfolgung drohen würde und der afghanische Staat nicht gewillt bzw. nicht fähig sei, diese zu unterbinden. Abschließend wurden die Integrationsschritte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angeführt und darauf hingewiesen, dass er durch seine enge Beziehung zu seiner Patenfamilie ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2019 geladen. Am 26.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari mit der beschwerdeführenden Partei und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Mit Schreiben vom 25.11.2019 wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den im Vorfeld dazu übermittelten landeskundlichen Feststellungen abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählen würde und dass es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften kommen würde. Weiters würde soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen finden. Bezüglich der vorgebrachten Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund eines Erbschaftsstreits mit seinem Onkel und einer Verfolgung durch die Taliban wurden Ausschnitte von Friedericke Stahlmann angeführt. Spätestens der Versuch einer Ansiedlung würde aufgrund des allgemein großen Misstrauens gegenüber Fremden, und hier insbesondere alleinstehenden Männern als potentiellen Gefährdern, eine Offenlegung der Biografie und deren erfolgreiche Überprüfung durch die Aufnahmegemeinschaft voraussetzen. Im Zuge dieser Überprüfung würden somit auch die Herkunftsgemeinschaft und die Verfolger den Aufenthaltsort des Geflohenen erfahren. Hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban würden lokale Gemeinschaften und insbesondere kampf- und arbeitsfähige Männer nicht die Option der Neutralität zugestanden bekommen, sondern vor der Wahl stehen, für welche Seite sie arbeiten und kämpfen wollen - und damit von der Gegenseite als legitimer Feind betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei Hazara und würde bei einer Rückkehr aus Europa als "verwestlichte" Person angesehen werden. Er sei im wehrfähigen Alter und damit auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Durch seine Flucht in ein westliches Land habe er zudem aus Sicht der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
deren Auslegung verstoßen. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei im Fall des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass er in den Großstädten keine für sein dortiges Überleben relevanten Erfahrungen gemacht habe und dort auch über kein ihn unterstützendes soziales Netzwerk verfügen würde. Die prekäre Rolle von alleinstehenden Männern auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif würde hervorgehoben werden. Aufgrund der volatilen und sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan, dem Machtzuwachs der Taliban, der dramatischen Folgen der Dürre, der Überlastung städtischer Infrastruktur, welche elementarste Dienstleistungen, wie z.B. Versorgung mit Wasser und Sanitärangeboten nicht garantieren könnte, der extrem schwierigen Lage am Arbeitsmarkt und der mangelnden Versorgung mit Lebensmitteln könnte - in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (kein soziales und/oder familiäres Netz in Afghanistan, keine Berufsausbildung) - nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass seine durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK geschützten Rechte im Falle seiner Ansiedelung in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif verletzt werden.Mit Schreiben vom 25.11.2019 wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den im Vorfeld dazu übermittelten landeskundlichen Feststellungen abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählen würde und dass es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften kommen würde. Weiters würde soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen finden. Bezüglich der vorgebrachten Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund eines Erbschaftsstreits mit seinem Onkel und einer Verfolgung durch die Taliban wurden Ausschnitte von Friedericke Stahlmann angeführt. Spätestens der Versuch einer Ansiedlung würde aufgrund des allgemein großen Misstrauens gegenüber Fremden, und hier insbesondere alleinstehenden Männern als potentiellen Gefährdern, eine Offenlegung der Biografie und deren erfolgreiche Überprüfung durch die Aufnahmegemeinschaft voraussetzen. Im Zuge dieser Überprüfung würden somit auch die Herkunftsgemeinschaft und die Verfolger den Aufenthaltsort des Geflohenen erfahren. Hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban würden lokale Gemeinschaften und insbesondere kampf- und arbeitsfähige Männer nicht die Option der Neutralität zugestanden bekommen, sondern vor der Wahl stehen, für welche Seite sie arbeiten und kämpfen wollen - und damit von der Gegenseite als legitimer Feind betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei Hazara und würde bei einer Rückkehr aus Europa als "verwestlichte" Person angesehen werden. Er sei im wehrfähigen Alter und damit auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Durch seine Flucht in ein westliches Land habe er zudem aus Sicht der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
deren Auslegung verstoßen. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei im Fall des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass er in den Großstädten keine für sein dortiges Überleben relevanten Erfahrungen gemacht habe und dort auch über kein ihn unterstützendes soziales Netzwerk verfügen würde. Die prekäre Rolle von alleinstehenden Männern auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif würde hervorgehoben werden. Aufgrund der volatilen und sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan, dem Machtzuwachs der Taliban, der dramatischen Folgen der Dürre, der Überlastung städtischer Infrastruktur, welche elementarste Dienstleistungen, wie z.B. Versorgung mit Wasser und Sanitärangeboten nicht garantieren könnte, der extrem schwierigen Lage am Arbeitsmarkt und der mangelnden Versorgung mit Lebensmitteln könnte - in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (kein soziales und/oder familiäres Netz in Afghanistan, keine Berufsausbildung) - nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass seine durch Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte im Falle seiner Ansiedelung in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif verletzt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 224 zivile Opfer (88 Tote und 136 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einer Steigerung von 170% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Selbstmordanschlägen und Sprengstoffanschlägen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. KP 9.8.2019; KP 6.8.2019; KP 19.7.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; XI 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019; AJ 10.3.2019; PAJ 23.1.2019; KP 30.12.2018; ARU 11.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018). Dabei werden manchmal Aufständische getötet (z.B. KP 6.8.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; XI 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019) und manchmal Gefangene der Taliban befreit (AN 20.6.2019).In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. KP 9.8.2019; KP 6.8.2019; KP 19.7.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; römisch elf 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019; AJ 10.3.2019; PAJ 23.1.2019; KP 30.12.2018; ARU 11.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018). Dabei werden manchmal Aufständische getötet (z.B. KP 6.8.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; römisch elf 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019) und manchmal Gefangene der Taliban befreit (AN 20.6.2019). Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte (z.B. FRP 29.7.2019; ARN 23.6.2019; AN 29.5.2019; TN 9.9.2018; KP 20.10.2018; KP 30.12.2018). Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt (NYT 21.1.2019; vgl. GN 21.1.2019).Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte (z.B. FRP 29.7.2019; ARN 23.6.2019; AN 29.5.2019; TN 9.9.2018; KP 20.10.2018; KP 30.12.2018). Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt (NYT 21.1.2019; vergleiche GN 21.1.2019). Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden (z.B. BAMF 15.7.2019; AJ 10.3.2019; PN 9.3.2019; PAJ 23.1.2019; TN 21.1.2019; PAJ 27.10.2018; RFE/RL 27.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018; PAJ 24.9.2018; PAJ 7.9.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 3.199 Vertriebene aus der Provinz Wardak, von denen die meisten in der Provinz selbst und die übrigen in die benachbarten Provinzen Kabul und Ghazni vertrieben wurden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 945 Binnenvertriebene aus Wardak, die sich größtenteils in der Provinz selbst, sowie in geringerem Ausmaß in Kabul
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entspre-chende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive be-wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegrün-det und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgungsgefährdung durch Angehörige der Taliban bzw. durch seinen jüngeren Onkel väterlicherseits in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Taliban hat er zum einen im Verfahren von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtungen überzeugend stützen und ein Interesse der Extremisten an seiner Person bzw. an seinen Familienangehörigen tatsächlich nahelegen würde, zum anderen hat er nur sehr allgemeine Angaben gemacht und letztlich keine nachvollziehbaren Gründe für seine Befürchtungen vorgebracht oder eigene Erlebnisse bzw. Erfahrungen geschildert, welche seine Ängste überzeugend untermauern. Vielmehr hat er im Zuge der Einvernahme wiederholt ausdrücklich erklärt, dass er persönlich nicht direkt bedroht worden sei, dass er mit den Taliban nie persönlich Bekanntschaft gemacht bzw. dass es keine konkreten Vorfälle mit ihm und den Taliban gegeben habe. Auch vor der erkennenden Richterin hat er hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch Angehörige der Taliban lediglich Vermutungen geäußert bzw. von einem lang zurückliegenden Erlebnis aus seiner Kindheit erzählt, welches letztlich gut ausgegangen ist (vgl. Verhandlung vom 26.11.2019: "Ich hatte die Befürchtung ebenfalls von den Taliban mit genommen zu werden. [...] Es ist nichts weiter geschehen, aber wenn sie festgestellt hätten, dass jemand in diesem Fahrzeug Schiite ist, hätten sie ihn mitgenommen."), und von keinem einzigen Vorfall oder Ereignis berichten können, welches seine Ängste tatsächlich untermauern könnte. Wie sich letztlich sogar herausgestellt hat, stützen sich die dahingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Erzählungen aus seiner Kindheit bzw. frühesten Jugend (vgl. Verhandlung vom 26.11.2019: "Als ich noch klein war, hat mir mein Onkel erzählt, dass die Taliban gegen die Schiiten sind und die Schiiten verfolgen und töten. [...] Solange ich dort war, gab es keine Vorfälle im Dorf. Mein Onkel hat mir aber erzählt, dass es früher so war."). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban den Länderberichten zufolge vornehmlich gegen afghanische Sicherheitskräfte, staatliche Einrichtungen und ausländische Soldaten vorgehen. Auch wenn die einfache Bevölkerung zu den Leidtragenden der Auseinandersetzungen gehört, wird der Konflikt zumeist zwischen den Extremisten und den in- und ausländischen Sicherheits- bzw. Militärkräften ausgetragen. Dieser Umstand wurde letztlich auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er im Zuge seiner Ausreise aus der Heimat Kampfhandlungen zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beobachtet habe. Was eine im Rahmen der Beschwerde bzw. Stellungnahme vorgebrachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese ihren Nachschub den Länderberichten zufolge vorwiegend aus freiwilligen Bewerbern decken, bei welchen von einer gefestigteren Überzeugung und einer stärkeren Loyalität auszugehen ist. Auch bezüglich der ebenso bloß in den Raum gestellten Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat er letztlich selbst zugegeben, dass es ihm gegenüber keine konkreten Vorfälle gegeben habe.Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgungsgefährdung durch Angehörige der Taliban bzw. durch seinen jüngeren Onkel väterlicherseits in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Taliban hat er zum einen im Verfahren von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtungen überzeugend stützen und ein Interesse der Extremisten an seiner Person bzw. an seinen Familienangehörigen tatsächlich nahelegen würde, zum anderen hat er nur sehr allgemeine Angaben gemacht und letztlich keine nachvollziehbaren Gründe für seine Befürchtungen vorgebracht oder eigene Erlebnisse bzw. Erfahrungen geschildert, welche seine Ängste überzeugend untermauern. Vielmehr hat er im Zuge der Einvernahme wiederholt ausdrücklich erklärt, dass er persönlich nicht direkt bedroht worden sei, dass er mit den Taliban nie persönlich Bekanntschaft gemacht bzw. dass es keine konkreten Vorfälle mit ihm und den Taliban gegeben habe. Auch vor der erkennenden Richterin hat er hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch Angehörige der Taliban lediglich Vermutungen geäußert bzw. von einem lang zurückliegenden Erlebnis aus seiner Kindheit erzählt, welches letztlich gut ausgegangen ist vergleiche Verhandlung vom 26.11.2019: "Ich hatte die Befürchtung ebenfalls von den Taliban mit genommen zu werden. [...] Es ist nichts weiter geschehen, aber wenn sie festgestellt hätten, dass jemand in diesem Fahrzeug Schiite ist, hätten sie ihn mitgenommen."), und von keinem einzigen Vorfall oder Ereignis berichten können, welches seine Ängste tatsächlich untermauern könnte. Wie sich letztlich sogar herausgestellt hat, stützen sich die dahingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Erzählungen aus seiner Kindheit bzw. frühesten Jugend vergleiche Verhandlung vom 26.11.2019: "Als ich noch klein war, hat mir mein Onkel erzählt, dass die Taliban gegen die Schiiten sind und die Schiiten verfolgen und töten. [...] Solange ich dort war, gab es keine Vorfälle im Dorf. Mein Onkel hat mir aber erzählt, dass es früher so war."). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban den Länderberichten zufolge vornehmlich gegen afghanische Sicherheitskräfte, staatliche Einrichtungen und ausländische Soldaten vorgehen. Auch wenn die einfache Bevölkerung zu den Leidtragenden der Auseinandersetzungen gehört, wird der Konflikt zumeist zwischen den Extremisten und den in- und ausländischen Sicherheits- bzw. Militärkräften ausgetragen. Dieser Umstand wurde letztlich auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er im Zuge seiner Ausreise aus der Heimat Kampfhandlungen zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beobachtet habe. Was eine im Rahmen der Beschwerde bzw. Stellungnahme vorgebrachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese ihren Nachschub den Länderberichten zufolge vorwiegend aus freiwilligen Bewerbern decken, bei welchen von einer gefestigteren Überzeugung und einer stärkeren Loyalität auszugehen ist. Auch bezüglich der ebenso bloß in den Raum gestellten Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat er letztlich selbst zugegeben, dass es ihm gegenüber keine konkreten Vorfälle gegeben habe. Was seinen jüngeren Onkel väterlicherseits betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes überhaupt nicht und im Zuge seiner Einvernahme erst nach seinen Ängsten vor den Taliban und dabei eigentlich nachrangig vorgebracht hat (vgl. Einvernahme vom 09.05.2018: "Ich bin von diesem Onkel immer wieder bedroht worden, ich hatte auch Angst vor den Taliban. Ich habe Angst vor dem Sterben gehabt. Sie haben ausnahmslos Kinder und Personen umgebracht. Der Onkel hat auch gesagt, dass er mich umbringen wird."). Abgesehen davon hat er die angeblichen Verfolgungshandlungen nur sehr allgemein und oberflächlich vorgebracht und dabei nicht den Eindruck erwecken können, dass er diese tatsächlich selbst erlebt hat. So hat er weder die genaue Anzahl der Übergriffe angeben (vgl. Einvernahme vom 09.05.2018: "3, 4 oder 5-mal bin ich von einem Holzstock geschlagen worden."), noch den Ablauf der angeblichen Übergriffe genauer schildern können. Dabei ist insbesondere aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Grundstücksanteil dem Beschwerdeführer bereits nach dem Tod seiner Großeltern (im Alter von fünf Jahren), also über zehn Jahre vor seiner Ausreise zugefallen und dass die Bewirtschaftung durch einen von seinem anderen Onkel väterlicherseits bestellten Bauern erfolgt sei. Es ist daher weder plausibel noch nachvollziehbar und somit unglaubwürdig, dass sein Onkel erst drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers seine Bedenken gegen dessen Erbschaft geäußert haben soll. Zum einen lag der Erbfall bereits über sieben Jahre zurück, zum anderen war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht volljährig (vgl. Einvernahme vom 09.05.2018: "In Afghanistan gilt man mit 18 Jahren als erwachsen. Ab diesem Alter kann man sein Erbe antreten."). Die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung ist daher weder nachvollziehbar noch plausibel.Was seinen jüngeren Onkel väterlicherseits betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes überhaupt nicht und im Zuge seiner Einvernahme erst nach seinen Ängsten vor den Taliban und dabei eigentlich nachrangig vorgebracht hat vergleiche Einvernahme vom 09.05.2018: "Ich bin von diesem Onkel immer wieder bedroht worden, ich hatte auch Angst vor den Taliban. Ich habe Angst vor dem Sterben gehabt. Sie haben ausnahmslos Kinder und Personen umgebracht. Der Onkel hat auch gesagt, dass er mich umbringen wird."). Abgesehen davon hat er die angeblichen Verfolgungshandlungen nur sehr allgemein und oberflächlich vorgebracht und dabei nicht den Eindruck erwecken können, dass er diese tatsächlich selbst erlebt hat. So hat er weder die genaue Anzahl der Übergriffe angeben vergleiche Einvernahme vom 09.05.2018: "3, 4 oder 5-mal bin ich von einem Holzstock geschlagen worden."), noch den Ablauf der angeblichen Übergriffe genauer schildern können. Dabei ist insbesondere aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Grundstücksanteil dem Beschwerdeführer bereits nach dem Tod seiner Großeltern (im Alter von fünf Jahren), also über zehn Jahre vor seiner Ausreise zugefallen und dass die Bewirtschaftung durch einen von seinem anderen Onkel väterlicherseits bestellten Bauern erfolgt sei. Es ist daher weder plausibel noch nachvollziehbar und somit unglaubwürdig, dass sein Onkel erst drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers seine Bedenken gegen dessen Erbschaft geäußert haben soll. Zum einen lag der Erbfall bereits über sieben Jahre zurück, zum anderen war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht volljährig vergleiche Einvernahme vom 09.05.2018: "In Afghanistan gilt man mit 18 Jahren als erwachsen. Ab diesem Alter kann man sein Erbe antreten."). Die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung ist daher weder nachvollziehbar noch plausibel. Davon abgesehen ergibt sich aus den Länderberichten bekanntlich, dass Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen hat (EASO 2.2018; vgl. BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei seiner Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegen im konkreten Fall - entgegen der Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift und Stellungnahme - daher keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass mögliche Verfolger den Beschwerdeführer in einer der modernen Großstädte Afghanistans ohne Meldewesen tatsächlich finden könnten.Davon abgesehen ergibt sich aus den Länderberichten bekanntlich, dass Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen hat (EASO 2.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei seiner Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegen im konkreten Fall - entgegen der Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift und Stellungnahme - daher keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass mögliche Verfolger den Beschwerdeführer in einer der modernen Großstädte Afghanistans ohne Meldewesen tatsächlich finden könnten. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer letztlich keine nachvollziehbaren Gründe für seine Befürchtungen vorgebracht, welche seine Ängste in Afghanistan überzeugend stützen. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daher keine persönliche Gefährdung oder Verfolgung für seine Person ableiten. Dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben wiedergegebenen Länderberichte und aus den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vglVwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung oder Verfolgung durch Angehörige der Taliban bzw. durch seinen jüngeren Onkel väterlicherseits) letztlich nicht überzeugen, sodass eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte. Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). In Ermangelung von den Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden. Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert hat; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Es finden sich keine Hinweise, wonach Hazara in ganz Afghanistan diskriminiert würden bzw. dass es überall zu Übergriffen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kommen würde. Dabei ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara auch aktuell noch wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in ganz Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung substantiiert dargetan hat, lässt sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vglVwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vglVwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
GVGiVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVGiVm Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 leg.cit. zu erleiden (Art. 15 lit. a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, leg.cit. zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c, leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Vor dem Hintergrund des Artikel 3, Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union). Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Art. 15 Status-Richtlinie subsumieren ließe und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Artikel 15, Status-Richtlinie subsumieren ließe und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.