RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW156 2228460-1 SpruchW156 2228460-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kreb
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 17.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als technische Hilfskraft bei der Arbeitgeberin römisch-katholische Pfarre XXXX mit einem wöchentlichen Stundenausmaß von 7 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 216,67.
- Am 17.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als technische Hilfskraft bei der Arbeitgeberin römisch-katholische Pfarre römisch 40 mit einem wöchentlichen Stundenausmaß von 7 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 216,
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 31.10.2019 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolzeigesetz 2005 innehabe, der Status als Asylberechtigter rechtskräftig aberkannt worden sei und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt wurden sei, der Aufenthalt im Staatsgebiet gemäß § 46a FPG geduldet sei und er zuletzt nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit.a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 31.10.2019 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolzeigesetz 2005 innehabe, der Status als Asylberechtigter rechtskräftig aberkannt worden sei und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt wurden sei, der Aufenthalt im Staatsgebiet gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet sei und er zuletzt nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 29.07.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und mit Bescheid vom 21.03.2011 aberkannt worden sei. Weitere Anträge auf internationalen Schutz seien abgewiesen worden. Der letzte Aufenthaltsstatus sei somit der des Asylberechtigten gewiesen.
- Mit Schreiben vom 10.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist iranische Staatsbürger und am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist iranische Staatsbürger und am römisch 40 geboren. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2003, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015, Zl. L508 XXXX , aberkennt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Iran für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2003, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015, Zl. L508 römisch 40 , aberkennt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Iran für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Der Beschwerdeführer soll für 7 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 216,67 geringfügig beschäftigt werden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer bis zum 21.10.2015 den Status eines Asylberechtigten inne hatte und für 7 Wochenstunden zu € 216,67 brutto monatlich beschäftigt werden soll.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 1 Abs. 2 lit.a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde; § 4 AuslBG lautet: § 4
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
- keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
- die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
- der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
- der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
- Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
- Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet. [..] Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 wurde im FPG der Status der Duldung neu eingeführt (§ 46a). Danach ist der Aufenthalt von Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllen aber nur jene Personen mit Geduldeten-Status, die zuvor über den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten verfügten. Nur diese sind von § 4 Abs 1 Z 1 erfasst. Für den Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe ist neben der Karte für Geduldete insbesondere der Asylbescheid, aus dem das vormalige Asyl- bzw subsidiäre Schutzrecht hervorgeht, heranzuziehen.Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 wurde im FPG der Status der Duldung neu eingeführt (Paragraph 46 a,). Danach ist der Aufenthalt von Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllen aber nur jene Personen mit Geduldeten-Status, die zuvor über den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten verfügten. Nur diese sind von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfasst. Für den Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe ist neben der Karte für Geduldete insbesondere der Asylbescheid, aus dem das vormalige Asyl- bzw subsidiäre Schutzrecht hervorgeht, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hatte bis zum 21.01.2015 den Status als Asylberechtigter inne und war daher bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Derzeit ist er im Besitz einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.Der Beschwerdeführer hatte bis zum 21.01.2015 den Status als Asylberechtigter inne und war daher bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Derzeit ist er im Besitz einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Somit erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG, es stehen der Beschäftigung allerdings wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegen.Somit erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, es stehen der Beschäftigung allerdings wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegen. Ein bedeutsamer Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist die Erhaltung der Vollbeschäftigung inländischer Arbeitnehmer, dessen Wahrung ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinn des § 4 Abs 1 zweiter Tatbestand AuslBG darstellt (vgl. VwGH vom 18.10.1990, GZ 88/09/0142).Ein bedeutsamer Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist die Erhaltung der Vollbeschäftigung inländischer Arbeitnehmer, dessen Wahrung ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Tatbestand AuslBG darstellt vergleiche VwGH vom 18.10.1990, GZ 88/09/0142). Auch in seinem Erkenntnis vom 09.08.2018, GZ Ra 2016/22/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beschäftigung einiger weniger (womöglich bloß geringfügig bzw. in Teilzeit beschäftigter) Arbeitnehmer zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich beiträgt und daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG begründet (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023; 19.11.2014, 2012/22/0102; 3.10.2013, 2012/22/0057).Auch in seinem Erkenntnis vom 09.08.2018, GZ Ra 2016/22/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beschäftigung einiger weniger (womöglich bloß geringfügig bzw. in Teilzeit beschäftigter) Arbeitnehmer zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich beiträgt und daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, AuslBG begründet vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023; 19.11.2014, 2012/22/0102; 3.10.2013, 2012/22/0057). Wie bereits oben ausgeführt erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG, steht aber die beabsichtigte lediglich geringfügige Beschäftigung dem wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse der Vollbeschäftigung im Sinne des§ 4 Abs. 1 AuslBG entgegen.Wie bereits oben ausgeführt erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, steht aber die beabsichtigte lediglich geringfügige Beschäftigung dem wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse der Vollbeschäftigung im Sinne des§ 4 Absatz eins, AuslBG entgegen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. Punkt 3.1.) und liegt gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. Punkt 3.1.) und liegt gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2228460.1.00