RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW164 2179092-2 SpruchW164 2179092-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Hinsichtlich der Vorgeschichte zu diesem Verfahren wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W164 2179092-1/7E vom 22.10.2019 verwiesen, mit dem die verfahrensgegenständliche Beschwerde abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) hat gegen dieses Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Erkenntnis Ra 2019/08/0175-6 vom
- Februar 2020 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung hat der VwGH folgendes ausgeführt: "Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob dem Revisionswerber sein Verhalten in Anbetracht des nicht gesetzeskonformen Verhaltens des AMS nach § 49 AlVG angelastet werden könne. Am normativen Gehalt des als Rechtsgrundlage für den Verlust der Notstandshilfe herangezogenen § 49 AlVG bestünden Zweifel."Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob dem Revisionswerber sein Verhalten in Anbetracht des nicht gesetzeskonformen Verhaltens des AMS nach Paragraph 49, AlVG angelastet werden könne. Am normativen Gehalt des als Rechtsgrundlage für den Verlust der Notstandshilfe herangezogenen Paragraph 49, AlVG bestünden Zweifel. 10 Die Revision ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Folgen einer entschuldigten Unterlassung einer Kontrollmeldung iSd § 49 Abs. 2 AlVG abgewichen ist.10 Die Revision ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Folgen einer entschuldigten Unterlassung einer Kontrollmeldung iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG abgewichen ist. 11 Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben.11 Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. 12 Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um den Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat.12 Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um den Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. 13 Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung - wie hier - aus triftigem Grund entschuldigt ist, kann aber auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins hätte für den Revisionswerber daher spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin vom
- Mai 2017 gefolgt ist, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht bestanden (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0272).13 Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung - wie hier - aus triftigem Grund entschuldigt ist, kann aber auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins hätte für den Revisionswerber daher spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin vom
- Mai 2017 gefolgt ist, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht bestanden (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0272). 14 Da das AMS dem Revisionswerber für den
- August 2017 aber einen (von der gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden) konkreten neuen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hatte, war er in der Zwischenzeit nicht zu anderen, nicht zusätzlich vorgeschriebenen (wöchentlichen) Meldungen verpflichtet. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe (in Bezug auf eine wöchentliche Meldepflicht) den Tatbestand des § 49 Abs. 1 iVm 2 AlVG erfüllt, ist verfehlt. In Anbetracht der unbedingten Anordnung des zur Rede stehenden weiteren Kontrolltermins kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschreibung eines bedingten (z.B. von der Absolvierung der Eingliederungsmaßnahme abhängigen) Kontrollmeldetermins zulässig gewesen wäre (vgl. zur Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den Fall des Leistungsbezugs VwGH 4.9.2013, 2012/08/0183).14 Da das AMS dem Revisionswerber für den
- August 2017 aber einen (von der gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden) konkreten neuen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hatte, war er in der Zwischenzeit nicht zu anderen, nicht zusätzlich vorgeschriebenen (wöchentlichen) Meldungen verpflichtet. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe (in Bezug auf eine wöchentliche Meldepflicht) den Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit 2 AlVG erfüllt, ist verfehlt. In Anbetracht der unbedingten Anordnung des zur Rede stehenden weiteren Kontrolltermins kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschreibung eines bedingten (z.B. von der Absolvierung der Eingliederungsmaßnahme abhängigen) Kontrollmeldetermins zulässig gewesen wäre vergleiche zur Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den Fall des Leistungsbezugs VwGH 4.9.2013, 2012/08/0183). 15 Der dem Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht vorgeworfene Umstand, er hätte durchaus noch versuchen können, "in die ihm zugewiesene Eingliederungsmaßnahme nachträglich einzusteigen oder sich nach der Möglichkeit, in einer nachfolgenden Woche eine Eingliederungsmaßnahme zu beginnen, zu erkundigen" bzw. er hätte in Anbetracht der "arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Gesamtsituation" gegen eine Erkundigungspflicht verstoßen, erfüllt den Tatbestand des § 49 Abs. 2 AlVG nicht.15 Der dem Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht vorgeworfene Umstand, er hätte durchaus noch versuchen können, "in die ihm zugewiesene Eingliederungsmaßnahme nachträglich einzusteigen oder sich nach der Möglichkeit, in einer nachfolgenden Woche eine Eingliederungsmaßnahme zu beginnen, zu erkundigen" bzw. er hätte in Anbetracht der "arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Gesamtsituation" gegen eine Erkundigungspflicht verstoßen, erfüllt den Tatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht. 16 Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."16 Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben." Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis Ra 2019/08/0175-6 vom
- Februar 2020, ist folgendes festzustellen: Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um den Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um den Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung - wie hier - aus triftigem Grund entschuldigt ist, kann aber auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins hätte für den Revisionswerber daher spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin vom
- Mai 2017 gefolgt ist, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht bestanden (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0272).Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung - wie hier - aus triftigem Grund entschuldigt ist, kann aber auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins hätte für den Revisionswerber daher spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin vom
- Mai 2017 gefolgt ist, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht bestanden (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0272). Da das AMS dem Revisionswerber für den
- August 2017 einen (von der gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden) konkreten neuen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hatte, war er in der Zwischenzeit nicht zu anderen, nicht zusätzlich vorgeschriebenen (wöchentlichen) Meldungen verpflichtet. Der dem Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis W164 2179092 vom 22.10.2019 vorgeworfene Umstand, er hätte durchaus noch versuchen können, "in die ihm zugewiesene Eingliederungsmaßnahme nachträglich einzusteigen oder sich nach der Möglichkeit, in einer nachfolgenden Woche eine Eingliederungsmaßnahme zu beginnen, zu erkundigen" bzw. er hätte in Anbetracht der "arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Gesamtsituation" gegen eine Erkundigungspflicht verstoßen, erfüllt den Tatbestand des § 49 Abs. 2 AlVG nicht.Der dem Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis W164 2179092 vom 22.10.2019 vorgeworfene Umstand, er hätte durchaus noch versuchen können, "in die ihm zugewiesene Eingliederungsmaßnahme nachträglich einzusteigen oder sich nach der Möglichkeit, in einer nachfolgenden Woche eine Eingliederungsmaßnahme zu beginnen, zu erkundigen" bzw. er hätte in Anbetracht der "arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Gesamtsituation" gegen eine Erkundigungspflicht verstoßen, erfüllt den Tatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2179092.2.00