GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: "Dem Beschwerdeführer gebührt die Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 2 und
Vm den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 16.04.2019."
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: "Dem Beschwerdeführer gebührt die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 16.04.2019." Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat das AMS ausgesprochen, dass dem BF ab dem 17.04.2019 Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 2 und
Vm den §§ 46 und 50 AlVG gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe von 4.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe von 4.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages: Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF laut dem im Akt befindlichen Rückschein mit 09.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Der BF behauptet, er habe sich in der fraglichen Zeit im Inland aufgehalten und habe, da er Post vom AMS erwartete, täglich Nachschau in seinem Briefkasten gehalten, dort jedoch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis Ro 2018/02/0014 vom 01.02.2019 ausgesprochen hat, ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
G nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis Ro 2018/02/0014 vom 01.02.2019 ausgesprochen hat, ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich. Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung iSd § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des § 7 ZustG.
G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. (vgl. VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017).Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des Paragraph 7, ZustG.
Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. vergleiche VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist grundsätzlich nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist grundsätzlich nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017). Zeigt der BF jedoch konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, etwa dass seit Dienstübernahme seines Briefträgers "öfters einige Briefe oder Post" verkehrt verteilt wurden, dann kann auch für den konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine unrichtige Postzustellung erfolgt ist. War etwa der nach der Beurkundung auf den RSb in das Hausbrieffach eingelegte RSb verreiht und wurde der BF dadurch von der Hinterlegung nicht verständigt, dann entfaltet die einer anderen Person zugekommene schriftliche Verständigung keine Rechtswirkung für den BF (vgl. VwGH 26.05.1997, 96/17/0063).Zeigt der BF jedoch konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, etwa dass seit Dienstübernahme seines Briefträgers "öfters einige Briefe oder Post" verkehrt verteilt wurden, dann kann auch für den konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine unrichtige Postzustellung erfolgt ist. War etwa der nach der Beurkundung auf den RSb in das Hausbrieffach eingelegte RSb verreiht und wurde der BF dadurch von der Hinterlegung nicht verständigt, dann entfaltet die einer anderen Person zugekommene schriftliche Verständigung keine Rechtswirkung für den BF vergleiche VwGH 26.05.1997, 96/17/0063). Im vorliegenden Fall gab der BF an, er habe sich in der fraglichen Zeit im Inland aufgehalten und habe, da er Post vom AMS erwartete, täglich Nachschau in seinem Briefkasten gehalten, dort jedoch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Der BF behauptet damit, dass in der fraglichen Zeit keine Hinterlegungsanzeige in seinen Briefkasten eingelegt wurde. Er begründet diese Behauptung damit, dass er, da er amtliche Post erwartet habe, täglich besonders sorgsam nach seiner Post gesehen habe. Dem gegenüber beurkundet der im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Rückschein, dass am 08.07.2019 eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung des BF eingelegt wurde und die Sendung ab 09.07.2019 zur Abholung bereitgehalten wurde. In vorliegenden Gesamtzusammenhang ist allerdings mit zu berücksichtigen, dass das Datum 08.07.2019 in die Jahreszeit der Sommerurlaube fällt, also in eine Zeit, in der routinierte Zustellorgane nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig durch befristet eingestellte Vertreter ersetzt werden. Im vorliegenden Fall war daher im Zweifel davon auszugehen, dass das Zustellorgan zwar eine ordnungsgemäße Beurkundung der Hinterlegung am Rückschein vorgenommen hat, dass aber beim Einlegen der Hinterlegungsanzeige ein Fehler unterlief, die Hinterlegungsanzeige also versehentlich nicht in den Briefkasten des BF eingelegt wurde. Der Vorlageantrag wird daher vom Bundesverwaltungsgericht als rechtzeitig gewertet. In der Sache: Zufolge § 16 Abs 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.Zufolge Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. § 46 Abs 5, 6 und 7 AlVG in der anzuwendenden Fassung lauten wir folgt:Paragraph 46, Absatz 5, 6 und 7 AlVG in der anzuwendenden Fassung lauten wir folgt:
VG. Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. (vgl. auch VwGH 2010/08/0103 vom 22.02.2012). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Wie der VwGH 2011/08/0103 vom 14.03.2013 ausgesprochen hat, schließt die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0245, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Wird die im Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. vergleiche auch VwGH 2010/08/0103 vom 22.02.2012). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Die Frage eines Verschuldens des BF war im vorliegenden Fall daher nicht zu prüfen. Sollte der BF der Auffassung sein dass er wegen schuldhaft erteilter unrichtiger Auskünfte eines Organs des AMS oder der österreichischen Gesundheitskasse einen Schaden erlitten hätte, so müsste er diesbezüglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich: Im vorliegenden Fall wurde dem AMS das Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes erst nach seinem Ende bekannt. Da der BF beim AMS nicht binnen einer Woche nach dem Ende seines Krankenstandes eine Wiedermeldung vornahm, gebührt ihm Arbeitslosengeld erst ab dem Tag seiner später erfolgten Wiedermeldung. Dies war der 16.4.2019. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2225801.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.