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{'item': 'W164 2225801-1'}

Obsah (12)§ 28§ 38§ 58Art. 133§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 7§ 47§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW164 2225801-1 SpruchW164 2225801-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: "Dem Beschwerdeführer gebührt die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 2 und

§ 58i

Vm den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 16.04.2019."

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: "Dem Beschwerdeführer gebührt die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 16.04.2019." Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat das AMS ausgesprochen, dass dem BF ab dem 17.04.2019 Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 2 und

§ 58i

Vm den §§ 46 und 50 AlVG gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe von 4.

  1. bis 27.
  2. 2019 Krankengeld bezogen. Eine "erfolgreiche" Wiedermeldung bei der Regionalen Geschäftsstelle habe erst am 17.04.2019 stattgefunden.Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat das AMS ausgesprochen, dass dem BF ab dem 17.04.2019 Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe von 4.

  1. bis 27.
  2. 2019 Krankengeld bezogen. Eine "erfolgreiche" Wiedermeldung bei der Regionalen Geschäftsstelle habe erst am 17.04.2019 stattgefunden. Am 08.05.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Der BF gab an, er habe am 13.03.2019 einen Kontrollarzttermin bei der WGKK (nun ÖGK) gehabt. An diesem Termin sei seitens des Arztes der 27.03.2019 als letzter Krankenstandtag bestimmt worden. Im Zuge des Gespräches mit dem Arzt sei dem BF mitgeteilt worden, dass eine Vorsprache beim AMS nicht erforderlich sei, da das Ende des Krankenstandes direkt weitergeleitet werde. Der BF habe am 16.04.2019 einen vereinbarten Termin beim AMS wahrgenommen, sei jedoch seitens seiner Beraterin nicht aufgerufen worden. Von einer Kollegin im AMS sei ihm gesagt worden, dass er keinen Termin habe. Am 18.04.2019 habe der BF in der Info-Zone des AMS vorgesprochen. Dort sei ihm erklärt worden, dass sein Leistungsbezug ab dem 18.04.2019 weiterlaufen würde. Über diese Entscheidung habe er einen Bescheid verlangt und auch erhalten. Der Bescheid sei jedoch inhaltlich und rechtlich falsch. Der BF habe sich richtig verhalten und er sehe nicht ein, warum ihm sein Leistungsbezug von 28.
  3. - 17.04.2019 vorenthalten werde. Im Übrigen habe er schon am 16.4.2019 beim AMS vorgesprochen. Die Niederschriftsaufnahme sei als fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2019 zu betrachten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019, GZ: 2019-0566-9-001672, hat das AMS diese Beschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das AMS soweit hier wesentlich sinngemäß aus, die Beschwerde entspreche nicht dem Schriftlichkeitsgebot. Das AMS habe dem BF nachweislich einen Verbesserungsauftrag zugestellt. Der BF habe diesem jedoch nicht entsprochen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der BF am 13.09.2019 im Rahmen einer beim AMS aufgenommenen Niederschrift einen Vorlageantrag gestellt. Der BF brachte soweit hier wesentlich vor, er habe bis dato den Bescheid vom 04.07.2019 nicht erhalten. Dem BF wurde anlässlich dieser Niederschriftsaufnahme eine Ausfertigung des Bescheides vom 4.7.2019 übergeben. Der BF brachte daraufhin im Wege der Niederschriftsaufnahme einen Vorlageantrag ein und brachte vor, die Zurückweisung laut Beschwerdevorentscheidung sei aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 24.10.2019 gab der BF ergänzend an, in der fraglichen Zeit keine Verständigung über hinterlegte Post bekommen zu haben. Ihm sei damals bewusst gewesen, dass er Post vom AMS bekommen würde. Er habe deshalb täglich im Postkasten Nachschau gehalten. Er sei in der fraglichen Zeit im Inland gewesen und habe seine Posteingänge täglich kontrolliert. Er habe jedoch keinen gelben Zettel von der Post bekommen. Das AMS legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen 26.11.2019). Mit seinem Beschwerdevorlageschreiben räumte das AMS ein, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019 unrichtig sei, da ein Beschwerdebegehren, das im Rahmen einer Niederschrift abgegeben werde, zulässig sei. In der Sache führte das AMS aus, dass der BF schon seit Jahren regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und daher über die Rahmenbedingungen, insbesondere seine Meldepflichten, Bescheid wisse. Der BF habe sich am 27.02.2019 bei der Serviceline des AMS krankgemeldet. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit sei der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, weshalb der Leistungsbezug mit 02.03.2019 (dem voraussichtlichen Beginn des Krankengeldes) eingestellt worden sei. Am 28.03.2019 sei über die elektronische Schnittstelle die Information der WGKK (nun ÖGK) eingelangt, dass der BF in der Zeit von 01.03.2019 bis 27.03.2019 arbeitsunfähig gewesen sei und für den Zeitraum vom 04.03.2019 bis 27.03.2019 Krankengeld bezogen habe. Weitere Veranlassungen seien zu diesem Zeitpunkt vom AMS nicht zu treffen gewesen. Das AMS weise seine Kunden in jeder Leistungsmitteilung und in jedem Antragsformular klar und deutlich auf die Meldepflichten hin. Es liege in der Eigenverantwortung eines Kunden, sich um eine rechtzeitige Weitergewährung der Leistungen zu bemühen. Selbst wenn die Auskünfte der WGKK zu Irritationen geführt hätten, wäre es am BF gelegen, sich mit dem AMS telefonisch in Verbindung zu setzen und sich über den Weiterbezug zu informieren. Dies habe der BF unterlassen. Ein Anruf bei der Serviceline hätte genügt. Mit aufgetragener Schreiben vom 28.01.2020 räumte das AMS nach nochmaliger Prüfung einer im Verwaltungsakt befindlichen internen Mitteilung ein, dass der 16.04.2019 als Beginn für die Weitergewährung der Notstandshilfe heranzuziehen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Ihm wurde daraufhin Notstandshilfe gewährt. Am 27.02.2019 meldete der BF telefonisch einen Krankenstand beim AMS; ein voraussichtliches Ende gab er nicht bekannt. Daraufhin wurde sein Leistungsbezug ab dem
  5. Tag des gemeldeten Krankenstandes eingestellt. Von 04.03.2019 bis 27.03.2019 bezog der BF Krankengeld. Am 28.03.2019 erfolgte eine automatische Überspielung der Krankenstandbestätigung durch die WGKK an das AMS. Damit wurde dem AMS das Ende des Krankenstandes erstmals zur Kenntnis gebracht. Eine Vorsprache des BF beim AMS erfolgte am 16.04.2019 sowie 18.04.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und dem beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsverlauf des BF. Soweit der BF vorbringt, bereits am 16.04.2019 und nicht erst am 18.04.2019 beim AMS vorgesprochen zu haben, entspricht dies einem im Verwaltungsakt befindlichen internen Vermerk des AMS vom 08.05.
  7. Danach war der mit dem BF für 16.04.2019 vereinbarte Termin "ruhend gestellt" worden. Die für den BF zuständige Beraterin war am 16.04.2019 nicht anwesend. Es ist davon auszugehen, dass der BF am 16.4.2019 von einer ihm fremden Beraterin, die er angesprochen hatte, da er nicht aufgerufen wurde, nach Hause geschickt wurde, ohne dass diese in den genannten internen EDV-Vermerk Einsicht genommen hätte. Der diesbezüglichen Behauptung des BF war vor diesem Hintergrund zu glauben. Da Sachverhalt hinreichend geklärt ist, erscheint die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages: Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF laut dem im Akt befindlichen Rückschein mit 09.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Der BF behauptet, er habe sich in der fraglichen Zeit im Inland aufgehalten und habe, da er Post vom AMS erwartete, täglich Nachschau in seinem Briefkasten gehalten, dort jedoch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis Ro 2018/02/0014 vom 01.02.2019 ausgesprochen hat, ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis Ro 2018/02/0014 vom 01.02.2019 ausgesprochen hat, ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich. Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung iSd § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des § 7 ZustG.

§ 7Zust

G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. (vgl. VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017).Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des Paragraph 7, ZustG.

Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. vergleiche VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist grundsätzlich nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist grundsätzlich nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH Ra 2017/20/0290 vom 19.10.2017). Zeigt der BF jedoch konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, etwa dass seit Dienstübernahme seines Briefträgers "öfters einige Briefe oder Post" verkehrt verteilt wurden, dann kann auch für den konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine unrichtige Postzustellung erfolgt ist. War etwa der nach der Beurkundung auf den RSb in das Hausbrieffach eingelegte RSb verreiht und wurde der BF dadurch von der Hinterlegung nicht verständigt, dann entfaltet die einer anderen Person zugekommene schriftliche Verständigung keine Rechtswirkung für den BF (vgl. VwGH 26.05.1997, 96/17/0063).Zeigt der BF jedoch konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, etwa dass seit Dienstübernahme seines Briefträgers "öfters einige Briefe oder Post" verkehrt verteilt wurden, dann kann auch für den konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine unrichtige Postzustellung erfolgt ist. War etwa der nach der Beurkundung auf den RSb in das Hausbrieffach eingelegte RSb verreiht und wurde der BF dadurch von der Hinterlegung nicht verständigt, dann entfaltet die einer anderen Person zugekommene schriftliche Verständigung keine Rechtswirkung für den BF vergleiche VwGH 26.05.1997, 96/17/0063). Im vorliegenden Fall gab der BF an, er habe sich in der fraglichen Zeit im Inland aufgehalten und habe, da er Post vom AMS erwartete, täglich Nachschau in seinem Briefkasten gehalten, dort jedoch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Der BF behauptet damit, dass in der fraglichen Zeit keine Hinterlegungsanzeige in seinen Briefkasten eingelegt wurde. Er begründet diese Behauptung damit, dass er, da er amtliche Post erwartet habe, täglich besonders sorgsam nach seiner Post gesehen habe. Dem gegenüber beurkundet der im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Rückschein, dass am 08.07.2019 eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung des BF eingelegt wurde und die Sendung ab 09.07.2019 zur Abholung bereitgehalten wurde. In vorliegenden Gesamtzusammenhang ist allerdings mit zu berücksichtigen, dass das Datum 08.07.2019 in die Jahreszeit der Sommerurlaube fällt, also in eine Zeit, in der routinierte Zustellorgane nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig durch befristet eingestellte Vertreter ersetzt werden. Im vorliegenden Fall war daher im Zweifel davon auszugehen, dass das Zustellorgan zwar eine ordnungsgemäße Beurkundung der Hinterlegung am Rückschein vorgenommen hat, dass aber beim Einlegen der Hinterlegungsanzeige ein Fehler unterlief, die Hinterlegungsanzeige also versehentlich nicht in den Briefkasten des BF eingelegt wurde. Der Vorlageantrag wird daher vom Bundesverwaltungsgericht als rechtzeitig gewertet. In der Sache: Zufolge § 16 Abs 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.Zufolge Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. § 46 Abs 5, 6 und 7 AlVG in der anzuwendenden Fassung lauten wir folgt:Paragraph 46, Absatz 5, 6 und 7 AlVG in der anzuwendenden Fassung lauten wir folgt:

(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro2016/08/0007 vom 29.04.2016 ausgesprochen hat, ist der in § 46 AlVG verwendete Begriff "im Vorhinein" dann erfüllt, wenn das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro2016/08/0007 vom 29.04.2016 ausgesprochen hat, ist der in Paragraph 46, AlVG verwendete Begriff "im Vorhinein" dann erfüllt, wenn das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird. Die automatische Überspielung der Krankenstandbestätigung durch die WGKK (nun Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) an das AMS erfolgte im vorliegenden Fall am 28.03.2019, somit nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes. Der vom BF in Anspruch genommene Krankengeldbezug betrug weniger als 62 Tage. Im gegenständlichen Fall hätte der BF, um unmittelbar im Anschluss an seinen Krankenstand Notstandshilfe beziehen zu können, innerhalb einer Woche nach dem Ende seines Krankenstandes (27.3.2019) eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vornehmen müssen. Da der BF erst am 16.04.2019 mit dem AMS in Kontakt trat, gebührt ihm das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag dieser als Wiedermeldung zu betrachtenden Kontaktaufnahme. Soweit der BF einwendet, er habe darauf vertraut, dass der behandelnde Arzt bzw. die WGKK (nun ÖGK) die erforderlichen Meldungen vornehmen würde, den BF treffe daher kein Verschulden an der unterlassenen Wiedermeldung, so ist auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen: Wie der VwGH 2011/08/0103 vom 14.03.2013 ausgesprochen hat, schließt die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0245, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 46Abs. 5 Al

VG. Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. (vgl. auch VwGH 2010/08/0103 vom 22.02.2012). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Wie der VwGH 2011/08/0103 vom 14.03.2013 ausgesprochen hat, schließt die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0245, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Wird die im Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. vergleiche auch VwGH 2010/08/0103 vom 22.02.2012). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Die Frage eines Verschuldens des BF war im vorliegenden Fall daher nicht zu prüfen. Sollte der BF der Auffassung sein dass er wegen schuldhaft erteilter unrichtiger Auskünfte eines Organs des AMS oder der österreichischen Gesundheitskasse einen Schaden erlitten hätte, so müsste er diesbezüglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich: Im vorliegenden Fall wurde dem AMS das Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes erst nach seinem Ende bekannt. Da der BF beim AMS nicht binnen einer Woche nach dem Ende seines Krankenstandes eine Wiedermeldung vornahm, gebührt ihm Arbeitslosengeld erst ab dem Tag seiner später erfolgten Wiedermeldung. Dies war der 16.4.2019. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2225801.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.