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{'item': 'W164 2225962-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 26§ 36a§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW164 2225962-1 SpruchW164 2225962-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die BF stellte am 01.10.2019 beim Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid

§ 26Abs. 1 in Verbindung mit §§ 20, 21 Abs. 1-5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) entsprochen und der Grundbetrag mit € 36,98 festgesetzt. Für die Bemessung wurden die beim Hauptverband (nun Dachverband) der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2018 herangezogen. Umgelegt auf einen Monat ergab dies ein Entgelt EUR 2.861,31.Die BF stellte am 01.10.2019 beim Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 20, 21, Absatz eins -, 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) entsprochen und der Grundbetrag mit € 36,98 festgesetzt. Für die Bemessung wurden die beim Hauptverband (nun Dachverband) der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2018 herangezogen. Umgelegt auf einen Monat ergab dies ein Entgelt EUR 2.861,

  1. Die BF wendet sich mit ihrer als fristgerecht zu beurteilenden Beschwerde gegen die Höhe des genannten Grundbetrages: Sie sei von 08.
  2. bis 31.
  3. 2018 als Verwaltungspraktikantin beim Bundesministerium für XXXX beschäftigt gewesen und habe dort ein nur geringes Entgelt bezogen. Die BF begehrt, dass dieses Entgelt von der Berechnung des Weiterbildungsgeldes ausgenommen werde: Ein Verwaltungspraktikum sei

§ 36aAbs.

1 BDG (gemeint war offenbar VBG) kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. § 36b Abs. 1 BDG (gemeint war offenbar VBG) lege ausdrücklich fest, dass das Entgelt des Verwaltungspraktikanten ein Ausbildungsbeitrag und keine Einkunft im steuerrechtlichen Sinn bilde. Es sei ferner nicht logisch, den niedrigeren Ausbildungsbeitrag eines Verwaltungspraktikums mit dem regulären Einkommen gleichzusetzen und die Berechnung des Tagessatzes auf einem Durchschnitt dieser Summe zu stützen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Verwaltungspraktikums und des Weiterbildungsgeldes sein, den finanziellen Nachteil gleich zwei Mal auf Jungakademiker abzuwälzen. Die BF ersuche daher, bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes nur das Entgelt der verbleibenden 9 Monate des Jahres 2018 heranzuziehen.Die BF wendet sich mit ihrer als fristgerecht zu beurteilenden Beschwerde gegen die Höhe des genannten Grundbetrages: Sie sei von 08.01. bis 31.03. 2018 als Verwaltungspraktikantin beim Bundesministerium für römisch 40 beschäftigt gewesen und habe dort ein nur geringes Entgelt bezogen. Die BF begehrt, dass dieses Entgelt von der Berechnung des Weiterbildungsgeldes ausgenommen werde: Ein Verwaltungspraktikum sei

Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG (gemeint war offenbar VBG) kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Paragraph 36 b, Absatz eins, BDG (gemeint war offenbar VBG) lege ausdrücklich fest, dass das Entgelt des Verwaltungspraktikanten ein Ausbildungsbeitrag und keine Einkunft im steuerrechtlichen Sinn bilde. Es sei ferner nicht logisch, den niedrigeren Ausbildungsbeitrag eines Verwaltungspraktikums mit dem regulären Einkommen gleichzusetzen und die Berechnung des Tagessatzes auf einem Durchschnitt dieser Summe zu stützen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Verwaltungspraktikums und des Weiterbildungsgeldes sein, den finanziellen Nachteil gleich zwei Mal auf Jungakademiker abzuwälzen. Die BF ersuche daher, bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes nur das Entgelt der verbleibenden 9 Monate des Jahres 2018 heranzuziehen. Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Beschwerde und in die Daten des Dachverbandes der Sozialersicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Weiterbildungsgeld gebührt nach Maßgabe des § 26 AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.Weiterbildungsgeld gebührt nach Maßgabe des Paragraph 26, AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Zufolge § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband (nun Dachverband) der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:Zufolge Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis
  3. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband (nun Dachverband) der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  4. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  5. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2007/08/0077 vom 30.06.2010 klargestellt, dass die in § 21 Abs AlVG vorgenommene Aufzählung taxativ ist und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung - dort konkret auf Zeiträume einer Entlohnung als Anlernling bei einem Dentisten - nicht geboten ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2007/08/0077 vom 30.06.2010 klargestellt, dass die in Paragraph 21, Abs AlVG vorgenommene Aufzählung taxativ ist und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung - dort konkret auf Zeiträume einer Entlohnung als Anlernling bei einem Dentisten - nicht geboten ist. In seinem Erkenntnis 2002/08/0093 vom 23.2.2005 hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung eines Günstigkeitsvergleichs iSd des § 21 Abs 1 Satz 5 auf ein Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe mangels Vorliegens einer gesetzlichen Lücke ausgeschlossen.In seinem Erkenntnis 2002/08/0093 vom 23.2.2005 hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung eines Günstigkeitsvergleichs iSd des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 5 auf ein Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe mangels Vorliegens einer gesetzlichen Lücke ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die in § 21 AlVG vorgenommene Aufzählung ist taxativ. Ihre analoge Anwendung erscheint angesichts der oben dargelegten Judikatur des VwGH nicht geboten.Die in Paragraph 21, AlVG vorgenommene Aufzählung ist taxativ. Ihre analoge Anwendung erscheint angesichts der oben dargelegten Judikatur des VwGH nicht geboten. Die Gruppe der Verwaltungspraktikanten ist in § 21 Abs 1 AlVG nicht eigens aufgezählt.Die Gruppe der Verwaltungspraktikanten ist in Paragraph 21, Absatz eins, AlVG nicht eigens aufgezählt. Es war daher zu klären, ob die Beschäftigung der BF im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungspraktikums in die Gruppe der Praktikanten iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG fällt, da § 21 Abs 1, sechster Satz (Z2) Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) nach Maßgabe des in § 21 Abs 1, sechster Satz angeführten Günstigkeitsvergleichs ausdrücklich von der Einbeziehung in die Jahresbeitragsgrundlage ausnimmt.Es war daher zu klären, ob die Beschäftigung der BF im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungspraktikums in die Gruppe der Praktikanten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG fällt, da Paragraph 21, Absatz eins,, sechster Satz (Z2) Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) nach Maßgabe des in Paragraph 21, Absatz eins,, sechster Satz angeführten Günstigkeitsvergleichs ausdrücklich von der Einbeziehung in die Jahresbeitragsgrundlage ausnimmt.

§ 4

Abs 1 Z 4 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre.

§ 1Abs 1 Al

VG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert)

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) a)Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, [...] d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen, [...] Diese von § 4 Abs 1 Z 4 ASVG erfasste Berufsgruppe umfasst etwa Rechtspraktikanten nach dem Rechtspraktikantengesetz BGBl 1987/

  1. Diese Berufsgruppe wird durch § 1 Abs 1 lit d AlVG eigens in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.Diese von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG erfasste Berufsgruppe umfasst etwa Rechtspraktikanten nach dem Rechtspraktikantengesetz BGBl 1987/
  2. Diese Berufsgruppe wird durch Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, AlVG eigens in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Das Verwaltungspraktikum der BF beim BM XXXX unterlag den §§ 36a ff Vertragsbedienstetengesetz (VBG).Das Verwaltungspraktikum der BF beim BM römisch 40 unterlag den Paragraphen 36 a, ff Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Zufolge § 36d VBG sind Verwaltungspraktikanten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.Zufolge Paragraph 36 d, VBG sind Verwaltungspraktikanten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen. Die BF war als Verwaltungspraktikantin des Bundes somit kraft der ausdrücklichen Regelung des § 36d VBG in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt. Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schließen, dass das von der BF von 08.
  3. bis 31.
  4. 2018 beim BM XXXX absolvierte Verwaltungspraktikum nicht als Zeitraum einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 ASVG zu beurteilen ist.Die BF war als Verwaltungspraktikantin des Bundes somit kraft der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 36 d, VBG in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt. Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schließen, dass das von der BF von 08.01. bis 31.03. 2018 beim BM römisch 40 absolvierte Verwaltungspraktikum nicht als Zeitraum einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zu beurteilen ist. Eine Ausnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 AlVG kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Der Grundbetrag des Weiterbildungsgeldes wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht nach der beim Hauptverband (nun Dachverband) der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage 2018 berechnet.Eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Der Grundbetrag des Weiterbildungsgeldes wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht nach der beim Hauptverband (nun Dachverband) der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage 2018 berechnet. Die rechnerische Richtigkeit der Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Grundbetrages wird von der BF nicht in Frage gestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2225962.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.