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{'item': 'W170 2165164-1'}

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 29§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW170 2165164-1 SpruchW170 2165164-1/15E Gekürzte Ausfertigung des am 25.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG aufgrund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aufgrund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten. Hiezu ist auszuführen, dass der beschwerdeführenden Partei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen war, das Verhandlungsprotokoll am 02.03.2020 zugestellt wurde, da nach einem erfolglosen Zustellversuch an diesem Tag das Dokument ab dem 02.03.2020, 16.30 Uhr zur Abholung bereit gehalten wurde.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§17Abs.

3 ist diesfalls das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Zwar hat die beschwerdeführende Partei das Dokument erst am 16.03.2020 abgeholt, es wurde aber bereits ab dem 02.03.2020 zur Abholung bereitgehalten. Daher galt dieses ab dem 02.03.2020 als zugestellt und endete die Frist, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu stellen, mit Ablauf des 16.03.2020.Hiezu ist auszuführen, dass der beschwerdeführenden Partei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen war, das Verhandlungsprotokoll am 02.03.2020 zugestellt wurde, da nach einem erfolglosen Zustellversuch an diesem Tag das Dokument ab dem 02.03.2020, 16.30 Uhr zur Abholung bereit gehalten wurde.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§17

Absatz 3, ist diesfalls das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Zwar hat die beschwerdeführende Partei das Dokument erst am 16.03.2020 abgeholt, es wurde aber bereits ab dem 02.03.2020 zur Abholung bereitgehalten. Daher galt dieses ab dem 02.03.2020 als zugestellt und endete die Frist, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu stellen, mit Ablauf des 16.03.2020. Der Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll am 26.02.2020 zugestellt, daher endete deren Frist am 11.03.2020. Keine der Parteien hat bis dato einen entsprechenden Antrag gestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W170.2165164.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.