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{'item': 'W170 2222303-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW170 2222303-1 SpruchW170 2222303-1/28E, W170 2222303-1/28E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.03.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.03.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BOROWAN-ROPPATSCH Rechtsanwälte OG, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch BOROWAN-ROPPATSCH Rechtsanwälte OG, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) XXXX wird von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, erhobenen Vorwürfen, er habe am 30.10.2019 und am 07.05.2019, obwohl er Dienst als Duty-Officer hatte, Alkohol konsumiert und damit gegen die im Disziplinarerkenntnis genannten Weisungen verstoßen, freigesprochen.A) römisch 40 wird von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, erhobenen Vorwürfen, er habe am 30.10.2019 und am 07.05.2019, obwohl er Dienst als Duty-Officer hatte, Alkohol konsumiert und damit gegen die im Disziplinarerkenntnis genannten Weisungen verstoßen, freigesprochen. XXXX wird darüber hinaus von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, erhobenen Vorwürfe, er habe als stellvertretender LOT Hauskommandant einen unterstellten Unteroffizier ungebührlich beschimpft und durch unangebrachte, persönlich beleidigende und herabwürdigende Ausdrucksweise („Du bist ein hinterfotziger Typ“) den Pfad des dienstlich respektvollen Umgangs und der Wertschätzung sowie der gegenseitigen Achtung verlassen, im Zweifel freigesprochen. römisch 40 wird darüber hinaus von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, erhobenen Vorwürfe, er habe als stellvertretender LOT Hauskommandant einen unterstellten Unteroffizier ungebührlich beschimpft und durch unangebrachte, persönlich beleidigende und herabwürdigende Ausdrucksweise („Du bist ein hinterfotziger Typ“) den Pfad des dienstlich respektvollen Umgangs und der Wertschätzung sowie der gegenseitigen Achtung verlassen, im Zweifel freigesprochen. Das Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, wird somit ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch den Vertreter der belangten Behörde am 05.03.2020 nach der Verkündigung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde. Diesbezüglich wird auf die Verhandlungsschrift verwiesen.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch den Vertreter der belangten Behörde am 05.03.2020 nach der Verkündigung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde. Diesbezüglich wird auf die Verhandlungsschrift verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W170.2222303.1.00

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