RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW231 1431073-2 SpruchW231 1431073-2/11E W231 1431074-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. …“ „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; II.3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid explizit auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog, und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um eine Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt. römisch zwei.3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid explizit auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog, und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um eine Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt nach der Judiaktur des VwGH voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. zB. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt nach der Judiaktur des VwGH voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche zB. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). II.3.
- Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.11.2012 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch zwei.3.
- Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.11.2012 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. II.3.
- Ad BF1: Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.
- Ad BF1: Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde hinsichtlich BF1 im Wesentliche auf die Feststellungen der belangten Behörde gestützt und damit begründet, dass bei BF1 Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr im Fall der Verbringung in den Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht. Sie habe zwar eine Schwester in Mazar-e Sharif und einen Bruder in Kunduz, bei dem sie vorübergehend leben und vom ihm Unterhalt erhalten könnte. BF1 wäre aber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als alleinstehende Frau nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich in ausreichendem Maß ihre Existenzgrundlage zu sichern. Zwar sei die Sicherheitslage in Kunduz vergleichsweise gut. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass BF1 über keine Schulbildung verfüge, und Analphabetin sei. Sie haben keinen Beruf erlernt und ausgeübt. Ihr Ehemann als Familienoberhaupt sei vor dreizehn Jahren verstorben. Lediglich der in Kunduz ebenfalls verweilende Bruder könnte Ihnen als Stütze bei der Bewältigung des Lebens in Afghanistan dienen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass Sie auch für Ihren minderjährigen Sohn (BF2) das Auskommen sichern müssen. Ebenso zu erwähnen sei, dass sich die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung angesichts der noch immer zu geringen Anzahl vorhandener weiblicher Ärztinnen für Sie schwierig gestalten könnte.Die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde hinsichtlich BF1 im Wesentliche auf die Feststellungen der belangten Behörde gestützt und damit begründet, dass bei BF1 Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr im Fall der Verbringung in den Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK droht. Sie habe zwar eine Schwester in Mazar-e Sharif und einen Bruder in Kunduz, bei dem sie vorübergehend leben und vom ihm Unterhalt erhalten könnte. BF1 wäre aber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als alleinstehende Frau nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich in ausreichendem Maß ihre Existenzgrundlage zu sichern. Zwar sei die Sicherheitslage in Kunduz vergleichsweise gut. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass BF1 über keine Schulbildung verfüge, und Analphabetin sei. Sie haben keinen Beruf erlernt und ausgeübt. Ihr Ehemann als Familienoberhaupt sei vor dreizehn Jahren verstorben. Lediglich der in Kunduz ebenfalls verweilende Bruder könnte Ihnen als Stütze bei der Bewältigung des Lebens in Afghanistan dienen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass Sie auch für Ihren minderjährigen Sohn (BF2) das Auskommen sichern müssen. Ebenso zu erwähnen sei, dass sich die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung angesichts der noch immer zu geringen Anzahl vorhandener weiblicher Ärztinnen für Sie schwierig gestalten könnte. Im angefochtenen Bescheid wird demgegenüber festgestellt (Seite 13), dass die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen und eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif und Herat zumutbar sei. Es könne nicht mehr festgestellt werden, dass BF1 im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sie sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne grundsätzlich für ihren Unterhalt sorgen. Beweiswürdigend dazu heißt es (Seite 177 ff), dass bereits im Bescheid über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes festgestellt worden sei, dass die Sicherheitslage in machen Provinzen Afghanistans mangelhaft sei, und keine allgemein prekäre Situation in ganz Afghanistan herrsche. Es werde zwar nicht verkannt, dass BF1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau bei der Arbeitssuche nach wie vor mit Schwierigkeiten konfrontiert sei, jedoch habe sich gemäß den Länderfeststellungen die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen in den letzten Jahren verändert. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiere zwar je nach Region und ethnischer Zugehörigkeit, jedoch habe die städtische Bevölkerung kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit von Frauen. Frauen als Ernährer mit Verantwortung für die gesamte Familie währen Arbeitslosigkeit des Mannes sei keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existierten in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses sei hoch. BF1 könne zwar nach wie vor keine abgeschlossene Schul- oder Berufsbildung vorweisen, aber jedoch sei BF1 auch in Österreich für 8 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe so begonnen, erste Berufserfahrung zu sammeln, was ihr auch bei der Arbeitssuche in Afghanistan von Nutzen sein könne. Eine wesentliche Änderung der Umstände sei auch, dass sie bei Zuerkennung noch für den Lebensunterhalt ihres damals minderjährigen Sohnes aufkommen hätte müssen. Dieser sei nun volljährig, gesund, arbeitsfähig, habe Schulbildung und Berufserfahrung in der Lehre als Metallarbeiter. Es sei ihm daher zumutbar, in Afghanistan eine Tätigkeit diesem Bereich aufzunehmen und so für seien und den Unterhalt seiner Mutter (BF1) aufzukommen. Es wäre BF2 auch zumutbar, vorübergehend mit Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt der BF zu bestreiten. Auch die medizinische Versorgung habe sich verbessert, aufgrund der steigenden Akzeptanz von berufstätigen Frauen steige auch die Zahl der Ärztinnen. Das Vorbringen von BF1, sie sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan von ihrem Schwager mit dem Tod bedroht, erachtete die belangte Behörde für unglaubwürdig. Bei Herat und Mazar-e-Sharif handle es sich um vergleichsweise sichere Regionen, eine Rückkehr sei der BF1 zumutbar; Herat und Mazar-e-Sharif seien über Flughäfen sicher zu erreichen. Weiters existierten Rückkehrprogramme (ERIN, RESTART) und Rückkehrhilfe. Festzuhalten ist zunächst, dass sich an den entscheidungswesentlichen Umständen, dass BF1 eine alleinstehende, verwitwete Frau, Analphabetin und ohne Schulbildung ist, nichts geändert hat. BF1 hat zwar in den letzten Jahren in Österreich über Vermittlung des AMS 3 Monate im Jahr 2016, 3 Monate im Jahr 2017 und 2 Monate im Jahr 2018 als Reinigungskraft gearbeitet, 2012/2013 ehrenamtlich in einem Sozialmarkt in Linz ausgeholfen und arbeitet seit Sommer 2019 geringfügig als Reinigungskraft. Es kann aber nicht erkannt werden, dass diese – geringe und der BF1 vom AMS vermittelte – Berufserfahrung BF1 nunmehr dazu befähigen würde, in Afghanistan ihren notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus mag es zwar generell sein, dass sich die Akzeptanz gegenüber berufstätigen Frauen in Afghanistan, insbesondere in den Städten, erhöht hat, insbesondere, wenn diese von der Familie mitgetragen und im urbanen Umfeld ausgeübt wird, jedoch zählt BF1 aufgrund ihrer persönlichen Umstände als alleinstehende, verwitwete Frau ohne männlichen Familienvorstand und Familienanschluss bei Angehörigen nach wie vor zu den besonders vulnerablen Personen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass, wie festgestellt, Afghanistan eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen ist, und BF1 als alleinstehende Frau ohne männlichen Familienvorstand und Schutz besonderes gefährdet ist, Gewalt zu erleiden.Festzuhalten ist zunächst, dass sich an den entscheidungswesentlichen Umständen, dass BF1 eine alleinstehende, verwitwete Frau, Analphabetin und ohne Schulbildung ist, nichts geändert hat. BF1 hat zwar in den letzten Jahren in Österreich über Vermittlung des AMS 3 Monate im Jahr 2016, 3 Monate im Jahr 2017 und 2 Monate im Jahr 2018 als Reinigungskraft gearbeitet, 2012 aus 2013, ehrenamtlich in einem Sozialmarkt in Linz ausgeholfen und arbeitet seit Sommer 2019 geringfügig als Reinigungskraft. Es kann aber nicht erkannt werden, dass diese – geringe und der BF1 vom AMS vermittelte – Berufserfahrung BF1 nunmehr dazu befähigen würde, in Afghanistan ihren notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus mag es zwar generell sein, dass sich die Akzeptanz gegenüber berufstätigen Frauen in Afghanistan, insbesondere in den Städten, erhöht hat, insbesondere, wenn diese von der Familie mitgetragen und im urbanen Umfeld ausgeübt wird, jedoch zählt BF1 aufgrund ihrer persönlichen Umstände als alleinstehende, verwitwete Frau ohne männlichen Familienvorstand und Familienanschluss bei Angehörigen nach wie vor zu den besonders vulnerablen Personen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass, wie festgestellt, Afghanistan eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen ist, und BF1 als alleinstehende Frau ohne männlichen Familienvorstand und Schutz besonderes gefährdet ist, Gewalt zu erleiden. Während die belangte Behörde im Bescheid über die Zuerkennung des Schutzstatus noch von einer vergleichsweise guten Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz Kunduz und der Möglichkeit für BF1, im Falle der Rückkehr vorübergehend beim Bruder zu leben und vom ihm Unterhalt erhalten, ausging, haben sich diese Umstände für BF1 mittlerweile insofern verschlechtert, als nunmehr von einer volatilen Sicherheitslage in Kunduz auszugehen ist und auch der Bruder von BF1 verstorben ist, sodass diese Formen der möglichen Unterstützung im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen. Überdies konnte BF1 glaubhaft vermitteln, dass ihr seitens ihres Schwagers in Kunduz aus dem Kreis ihrer Angehörigen Gefahr droht, weil sie das vom Ehemann geerbte Geschäft ohne Wissen und gegen den Willen des Schwagers zur Finanzierung der Flucht an einen Dritten verkauft hat. Es erscheint daher auch nicht abwegig, dass BF1 Gefahr seitens des Schwagers bei einer Rückkehr nach Kunduz droht. Insgesamt kommt eine Rückkehr nach Kunduz für BF1 nicht in Betracht. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer möglichen IFA für BF1 in den Städten Mazar-e-Sharif und Herat aus und bezieht sich dabei insbesondere auch auf die Ansässigkeit der Schwester von BF1 in Herat. Zum einen lag dieser Sachverhalt (Ansässigkeit der Schwester in Herat) bereits bei Zuerkennung des Schutzstatus vor, sodass diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist, weder seit Zuerkennung des Schutzstatus, noch seit der letzten Verlängerung dieses Status; zum anderen hat das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass BF1 weder in den letzten Jahren noch aktuell Kontakt zu ihrer Schwester hatte bzw. hat, sodass auch nicht zu erwarten ist, dass BF1 von dieser Angehörigen bei einer Rückkehr nach Herat Unterstützung erwarten kann. Als wesentlich für eine allfällige Änderung der Umstände im Tatsächlichen erachtet es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zu Recht, dass BF1 (Mutter) mit ihrem mittlerweile volljährigen, schulisch und beruflich gebildeten Sohn BF2 nach Afghanistan zurückkehren könne, und BF1 von ihrem Sohn BF2 beim Aufbau einer Existenzgrundlage bzw. bei der Sicherung ihrer Existenz unterstützt wird. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass BF2 im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien vom 04.11.2019 gem. § 45 Abs. 12 NAG rechtskräftig ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde. Personen, die über solchen Aufenthaltstitel verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Hinweise, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 vorliegen (der weitere Aufenthalt stellt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar) haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben. Es ist also davon auszugehen, dass BF2 ein unbefristetes Niederlassungsrecht im Bundesgebiet zukommt und eine Rückkehrentscheidung derzeit nicht zu treffen ist. Somit kann im Entscheidungszeitpunkt schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass BF2 seine Mutter BF1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte.Als wesentlich für eine allfällige Änderung der Umstände im Tatsächlichen erachtet es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zu Recht, dass BF1 (Mutter) mit ihrem mittlerweile volljährigen, schulisch und beruflich gebildeten Sohn BF2 nach Afghanistan zurückkehren könne, und BF1 von ihrem Sohn BF2 beim Aufbau einer Existenzgrundlage bzw. bei der Sicherung ihrer Existenz unterstützt wird. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass BF2 im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien vom 04.11.2019 gem. Paragraph 45, Absatz 12, NAG rechtskräftig ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde. Personen, die über solchen Aufenthaltstitel verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Hinweise, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 vorliegen (der weitere Aufenthalt stellt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar) haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben. Es ist also davon auszugehen, dass BF2 ein unbefristetes Niederlassungsrecht im Bundesgebiet zukommt und eine Rückkehrentscheidung derzeit nicht zu treffen ist. Somit kann im Entscheidungszeitpunkt schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass BF2 seine Mutter BF1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Schließlich existierte auch bereits bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Rückkehrhilfe (vgl. § 67 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009), sodass auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist.Schließlich existierte auch bereits bei Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Rückkehrhilfe vergleiche Paragraph 67, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,), sodass auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Insgesamt kann daher im Sinne der Judikatur (zB VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262) nicht erkannt werden, dass sich Umstände bei BF1 so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. II.3.
- Ad BF2: Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.3.
- Ad BF2: Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Hinsichtlich BF2 begründet die belangte Behörde die Aberkennung damit, dass ihm der Schutzstatus im Familienverfahren zuerkannt worden sei. Sodann verweist die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (für BF1 und auch BF2) nicht mehr vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich rezent in einem Erkenntnis mit der Frage der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, der im Familienverfahren zuerkannt worden war (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Im Ergebnis kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (vgl Rz. 27ff, insb Rz. 29, 33). Für den Fall der Aberkennung von subsidiärem Schutz werden diese Überlegungen ebenso zu gelten haben (vgl. Nedwed, Familienverfahren - Schutz des Einzelnen oder des Kollektivs, in Filzwieser/Taucher, Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2019
(2019), Pkt. XII, letzter Absatz.), zumal Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 es ist, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP 15; VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rz. 28).Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich rezent in einem Erkenntnis mit der Frage der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, der im Familienverfahren zuerkannt worden war (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Im Ergebnis kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen vergleiche Rz. 27ff, insb Rz. 29, 33). Für den Fall der Aberkennung von subsidiärem Schutz werden diese Überlegungen ebenso zu gelten haben vergleiche Nedwed, Familienverfahren - Schutz des Einzelnen oder des Kollektivs, in Filzwieser/Taucher, Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2019
(2019), Pkt. römisch zwölf, letzter Absatz.), zumal Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 es ist, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 15; VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rz. 28). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass sich die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson, nämlich die Mutter des BF1, als subsidiär schutzwürdig erachtet wurde, nicht nachhaltig und entscheidungswesentlich geändert haben, sodass auch im Fall des BF1, der seinen Schutzstatus im Familienverfahren nach seiner Mutter zuerkannt bekommen hat, eine Aberkennung seines Schutzstatus nicht in Betracht kommt. Abschließend sei angemerkt, dass die Entscheidung über (die Aberkennung) den Status des subsidiär Schutzberechtigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten Fall auch nicht deshalb obsolet wird, weil BF2 mittlerweile ohnehin der Titel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde: Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist vom Status als subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Der subsidiäre Schutz bleibt grundsätzlich wie die Flüchtlingseigenschaft auch dann erhalten, wenn ein Titel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wird. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes könnte nur gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgen, wobei die Gründe taxativ aufgezählt sind. Die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist in dieser Aufzählung nicht enthalten (s. Abermann/Czech/Kind/Peyrl,NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 45 NAG, Rz 21).Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgen, wobei die Gründe taxativ aufgezählt sind. Die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist in dieser Aufzählung nicht enthalten (s. Abermann/Czech/Kind/Peyrl,NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Paragraph 45, NAG, Rz 21). II.3.
- Zum Beschluss über die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde des BF2 gegen die Abweisung seines Antrages vom 27.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III):römisch zwei.3.
- Zum Beschluss über die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde des BF2 gegen die Abweisung seines Antrages vom 27.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei): Gemäß Art. 132 Abs. Z 1 B-VG, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes – die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Gemäß Artikel 132, Abs. Ziffer eins, B-VG, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes – die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Im vorliegenden Fall wurde BF2 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien vom 04.11.2019 gem. § 45 Abs. 12 NAG rechtskräftig ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt. Personen, die über solchen Aufenthaltstitel verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Im vorliegenden Fall wurde BF2 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien vom 04.11.2019 gem. Paragraph 45, Absatz 12, NAG rechtskräftig ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt. Personen, die über solchen Aufenthaltstitel verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Mit dem Titel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch eine erhöhte Aufenthaltssicherheit verbunden: Gemäß § 52 Abs. 5 FPG darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Rückkehrentscheidung (inklusive Einreiseverbot) nur erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Rückkehrentscheidung (inklusive Einreiseverbot) nur erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen und diese die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067; Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 45 NAG).Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen und diese die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067; Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Paragraph 45, NAG). Gerade die Bestimmung des § 45 Abs. 12 NAG dient dazu, dass subsidiär schutzberechtige nach fünfjährigem Aufenthalt und der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten und in das NAG-Regime wechseln können sollen (vgl. RV 2144 BlgNr
- GP, 28f).Gerade die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG dient dazu, dass subsidiär schutzberechtige nach fünfjährigem Aufenthalt und der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten und in das NAG-Regime wechseln können sollen vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNr
- GP, 28f). Vor dem Hintergrund, dass BF2 im Entscheidungszeitpunkt ein Wechsel in das NAG-Regime gelungen ist, er mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel ausgestattet ist, mit dem auch eine erhöhte Aufenthaltssicherheit verbunden ist, kann BF1 durch die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht beschwert sein. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W231.1431073.2.00