Obsah (15)
§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 63§ 223§ 19§ 6§ 17Art. 130§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW231 2197958-1 SpruchW231 2197958-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunk römisch vier. wird stattgegeben. Der Beschwerde gegen Spruchpunk römisch vier. wird stattgegeben. Es wird
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird
§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 01.04.2021 erteilt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 01.04.2021 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Vor seiner Einreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer (in Folge: BF) bereits in anderen Ländern (mehrfach in Deutschland, weiters in Norwegen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Anträgen wurde letztlich allen nicht stattgegeben.römisch eins.
- Vor seiner Einreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer (in Folge: BF) bereits in anderen Ländern (mehrfach in Deutschland, weiters in Norwegen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Anträgen wurde letztlich allen nicht stattgegeben. I.
- Der BF reiste schließlich nach Österreich ein und stellte hier am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der BF reiste schließlich nach Österreich ein und stellte hier am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2017 gab er an, er sei seit 02.03.2017 mit der in Österreich asylberechtigten XXXX verheiratet, Paschtune und dem sunnitischen Islam zugehörig. Seine Frau sei schwanger und werde in diesem Monat ihr gemeinsames Kind zur Welt bringen. Er sei in Kabul in Afghanistan geboren und habe dort drei Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker absolviert und diesen Beruf auch ausgeübt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan herrsche Krieg und Unsicherheit, die Lage sei sehr schlecht. Es würden jeden Tag Bombenanschläge ausgeübt und unschuldige Menschen getötet. Außerdem würden Menschen von der Mafia entführt. Auch als er letztes Jahr seine Familie besucht habe, habe er bemerkt, dass die Lage immer noch schlecht sei. In seiner Heimat sei es viel zu gefährlich.römisch eins.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2017 gab er an, er sei seit 02.03.2017 mit der in Österreich asylberechtigten römisch 40 verheiratet, Paschtune und dem sunnitischen Islam zugehörig. Seine Frau sei schwanger und werde in diesem Monat ihr gemeinsames Kind zur Welt bringen. Er sei in Kabul in Afghanistan geboren und habe dort drei Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker absolviert und diesen Beruf auch ausgeübt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan herrsche Krieg und Unsicherheit, die Lage sei sehr schlecht. Es würden jeden Tag Bombenanschläge ausgeübt und unschuldige Menschen getötet. Außerdem würden Menschen von der Mafia entführt. Auch als er letztes Jahr seine Familie besucht habe, habe er bemerkt, dass die Lage immer noch schlecht sei. In seiner Heimat sei es viel zu gefährlich. I.
- Am 28.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, kurz im Rahmen des Zulassungsverfahrens einvernommen.römisch eins.
- Am 28.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, kurz im Rahmen des Zulassungsverfahrens einvernommen. I.
- Bei seiner zweiten Einvernahme am 29.03.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: BFA) an, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus der Stadt Kabul und habe auch immer dort gelebt. Er habe drei Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater sei Landwirt, die Familie habe eigene Grundstücke. In Kabul würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits leben. Seinen Verwandten gehe es gut und er habe Kontakt zu ihnen.römisch eins.
- Bei seiner zweiten Einvernahme am 29.03.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: BFA) an, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus der Stadt Kabul und habe auch immer dort gelebt. Er habe drei Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater sei Landwirt, die Familie habe eigene Grundstücke. In Kabul würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits leben. Seinen Verwandten gehe es gut und er habe Kontakt zu ihnen. Zu den Fluchtgründen gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass er irgendwann im Jahr 2010 an seinem Arbeitsplatz in der Stadt Kabul gewesen sei, als vier oder fünf unbekannte Personen mit bedeckten Gesichtern und schwarzen Autos zu ihm gekommen seien. Sie hätten gewollt, dass er Waffen für sie über den Iran nach Europa transportiere. Der BF habe das aber nicht gewollt und abgelehnt. Diese Personen seien zweimal zu ihm gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Persönlich sei er aber nicht konkret bedroht worden. Der BF habe dies seinem Vater erzählt, der gesagt habe, es sei hier gefährlich für den BF. Der Vater habe den BF dann nach Europa geschickt. Als der BF nach Österreich gekommen sei, hätten ihn die unbekannten Personen gesucht. Im Jahr 2016 sei der BF für einen Monat nach Afghanistan geflogen. Als er wieder zurück nach Deutschland gekommen sei, seien die Diebe in das Haus der Familie in Kabul gekommen, als sein Vater geschlafen habe. Sie hätten das Haus durchsucht und nichts gefunden. Sei Vater sei aufgestanden und habe mit den Dieben gestritten, die dann weggegangen seien. Der BF könne nicht wieder nach Afghanistan, da es dort gefährlich sei. I.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" wurde dem BF
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).römisch eins.6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevanten Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder eines Aufenthaltstitels in Österreich führen könnten. I.7. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.7. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei. I.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung. In eventu sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Außerdem sei der BF mit einer Asylberechtigten in Österreich verheiratet und habe mit ihr eine Tochter, weshalb in eventu ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Es wurden auch Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zitiert.römisch eins.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung. In eventu sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Außerdem sei der BF mit einer Asylberechtigten in Österreich verheiratet und habe mit ihr eine Tochter, weshalb in eventu ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Es wurden auch Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zitiert. I.
- Am 09.08.2018 langte die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach er mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.07.2018 (AZ: 13 U 147/18d)
§ 223Abs. 2 St
GB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.römisch eins.9. Am 09.08.2018 langte die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach er mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.07.2018 (AZ: 13 U 147/18d)
Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. I.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W202 abgenommen und der Gerichtsabteilung W231 neu zugewiesen.römisch eins.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W202 abgenommen und der Gerichtsabteilung W231 neu zugewiesen. I.
- Am 04.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin einvernommen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte eine Integrationsunterlage vor. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019, und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in das Verfahren ein.römisch eins.
- Am 04.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin einvernommen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte eine Integrationsunterlage vor. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019, und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in das Verfahren ein. I.
- Am 19.11.2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte beim Bundesverwaltungsgericht von keiner der Parteien ein.römisch eins.
- Am 19.11.2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte beim Bundesverwaltungsgericht von keiner der Parteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi und etwas Deutsch. Seine Identität steht fest.römisch zwei.1.
- Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi und etwas Deutsch. Seine Identität steht fest. II.1.
- Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Kabul, Distrikt Shakardara, etwa 20-25 Autominuten von der Kabuler Innenstadt entfernt, und hat auch mit seiner Familie immer dort gelebt. Er hat drei Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und in der Stadt Kabul als Automechaniker gearbeitet. Der BF hat weiters einen Bruder und zwei Schwestern. Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter, Ehefrau und Tochter leben asylberechtigt in Österreich.römisch zwei.1.
- Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Kabul, Distrikt Shakardara, etwa 20-25 Autominuten von der Kabuler Innenstadt entfernt, und hat auch mit seiner Familie immer dort gelebt. Er hat drei Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und in der Stadt Kabul als Automechaniker gearbeitet. Der BF hat weiters einen Bruder und zwei Schwestern. Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter, Ehefrau und Tochter leben asylberechtigt in Österreich. II.1.
- Die Eltern, der Bruder und eine Schwester des BF leben nach wie vor im Heimatdorf in Kabul. Die zweite Schwester ist verheiratet und lebt in der Stadt Kabul. Zudem leben in Kabul Onkel und Tanten des BF väterlicher- und mütterlicherseits. Der Vater des BF ist Landwirt und die Familie besitzt ein Haus und eigene landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von ungefähr 1,5 Jirib. Auf diesen Grundstücken befindet sich ein Weingarten, den die Familienmitglieder selbst bewirtschaften und von dessen Erträgen die Familie lebt. Auch der Bruder des BF arbeitet in diesem Weingarten. Die Familie der Ehefrau des BF besitzt Grundstücke in der Provinz Kunduz. Der BF hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt über das Internet.römisch zwei.1.
- Die Eltern, der Bruder und eine Schwester des BF leben nach wie vor im Heimatdorf in Kabul. Die zweite Schwester ist verheiratet und lebt in der Stadt Kabul. Zudem leben in Kabul Onkel und Tanten des BF väterlicher- und mütterlicherseits. Der Vater des BF ist Landwirt und die Familie besitzt ein Haus und eigene landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von ungefähr 1,5 Jirib. Auf diesen Grundstücken befindet sich ein Weingarten, den die Familienmitglieder selbst bewirtschaften und von dessen Erträgen die Familie lebt. Auch der Bruder des BF arbeitet in diesem Weingarten. Die Familie der Ehefrau des BF besitzt Grundstücke in der Provinz Kunduz. Der BF hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt über das Internet. II.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.07.2018 (AZ: 13 U 147/18d) wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
§ 223Abs. 2 St
GB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.römisch zwei.1.4. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.07.2018 (AZ: 13 U 147/18d) wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. II.1.
- Der BF ist - abgesehen von selten auftretenden Schmerzen, wegen derer er sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet und die er selbst mit einem Schmerzmittel behandelt - gesund und arbeits- und erwerbsfähig.römisch zwei.1.
- Der BF ist - abgesehen von selten auftretenden Schmerzen, wegen derer er sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet und die er selbst mit einem Schmerzmittel behandelt - gesund und arbeits- und erwerbsfähig. II.1.
- Der BF hat Afghanistan im Jahr 2010 verlassen. Vor seiner Einreise nach Österreich hat der BF bereits in anderen Ländern (mehrfach in Deutschland, weiters in Norwegen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Anträgen wurde letztlich allen nicht stattgegeben. Der BF hielt sich im Mai 2016 aus freien Stücken für einen Monat bei seiner Familie in Afghanistan auf. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.
- Der BF hat Afghanistan im Jahr 2010 verlassen. Vor seiner Einreise nach Österreich hat der BF bereits in anderen Ländern (mehrfach in Deutschland, weiters in Norwegen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Anträgen wurde letztlich allen nicht stattgegeben. Der BF hielt sich im Mai 2016 aus freien Stücken für einen Monat bei seiner Familie in Afghanistan auf. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. II.1.
- Der BF ist in Afghanistan nicht vorbestraft. Er hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und hat sich nicht religiös oder politisch betätigt.römisch zwei.1.
- Der BF ist in Afghanistan nicht vorbestraft. Er hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und hat sich nicht religiös oder politisch betätigt. II.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Personen, die ihn aufgefordert haben, Waffen zu transportieren, bzw. ihn mit Waffen bedroht haben, verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Personen, die ihn aufgefordert haben, Waffen zu transportieren, bzw. ihn mit Waffen bedroht haben, verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte. II.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF kann in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren, wo der BF familiäre Anknüpfungspunkte vorfindet, und auch in die Stadt Kabul, wo sich sein Arbeitsplatz befunden hat und seine Schwester lebt. Er kann sich auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat niederlassen. Bei einer Rückkehr bzw. Neuansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat kann er trotz der angespannten Wohnraum- und Versorgungslage auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hat in Kabul drei Jahre lang die Grundschule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Er könnte wieder an diese frühere Tätigkeit anknüpfen. Der BF spricht zwei Landessprachen des Herkunftsstaates und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, er ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Der BF ist anpassungsfähig und verfügt in Afghanistan über ein ausreichend großes familiäres Netz. Die Kernfamilie des BF lebt im Heimatort in der Provinz Kabul und besitzt ein Haus. Sie finanzieren ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen der familieneigenen Grundstücke im Ausmaß von ungefähr 1,5 Jirib, auf welchen sich ein Weingarten befindet. Die wirtschaftliche Situation der Familie stellt sich als "mittelmäßig" dar. Eine Schwester des BF ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in der Stadt Kabul. Zudem leben in Kabul Onkel und Tanten des BF, sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits. Die Familie der Ehefrau des BF besitzt Grundstücke in der Provinz Kunduz. Mit Unterstützung seiner Angehörigen ist dem BF der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat möglich. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - in Kabul mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Seine Frau und seine Tochter leben asylberechtigt in Österreich und sind durch das österreichische Sozialsystem versorgt. Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind mittels Flugzeug über die dort befindlichen Flughäfen problemlos und sicher erreichbar. Er kann auch Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen. II.1.
- Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Februar 2017 seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 24.05.2018 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.römisch zwei.1.
- Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Februar 2017 seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 24.05.2018 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er war in Österreich vorübergehend von Jänner bis Ende März 2019 bei einem Essenslieferdienst beschäftigt, bis diese Firma den Betrieb einstellte. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nach und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in Österreich seine jetzige Ehefrau, die in Österreich asylberechtigte afghanische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX in Kunduz, zunächst am 14.06.2016 in Österreich traditionell geheiratet und schließlich mit ihr am 02.03.2017 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde durch die Eltern des BF und die Eltern seiner jetzigen Frau arrangiert, die sich bereits vorher kannten. Während sich der BF im Jahr 2016 einen Monat in Afghanistan aufgehalten hat, hielt sein Vater bei der Familie der Frau des BF um deren Hand an. Der BF, der damals noch in Deutschland aufhältig war, reist zum Zwecke der traditionellen Eheschließung von Deutschland nach Österreich und stellte in der Folge einen Asylantrag in Österreich. Der Frau des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.09.2015, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihre gemeinsame Tochter XXXX wurde am 14.03.2017 in Österreich geboren. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Tochter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Eltern sowie Brüder und Schwestern der Ehefrau des BF leben in Österreich.Der BF hat in Österreich seine jetzige Ehefrau, die in Österreich asylberechtigte afghanische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 in Kunduz, zunächst am 14.06.2016 in Österreich traditionell geheiratet und schließlich mit ihr am 02.03.2017 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde durch die Eltern des BF und die Eltern seiner jetzigen Frau arrangiert, die sich bereits vorher kannten. Während sich der BF im Jahr 2016 einen Monat in Afghanistan aufgehalten hat, hielt sein Vater bei der Familie der Frau des BF um deren Hand an. Der BF, der damals noch in Deutschland aufhältig war, reist zum Zwecke der traditionellen Eheschließung von Deutschland nach Österreich und stellte in der Folge einen Asylantrag in Österreich. Der Frau des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.09.2015, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihre gemeinsame Tochter römisch 40 wurde am 14.03.2017 in Österreich geboren. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Tochter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Eltern sowie Brüder und Schwestern der Ehefrau des BF leben in Österreich. Der BF lebt seit 2017 mit seiner Frau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF unterstützt seine Frau bei der Erziehung der Tochter. Seine Frau hat früher einen Deutschkurs besucht, jetzt kümmert sie sich um den Haushalt und die Tochter und lernt nebenbei Deutsch und Paschtu bei einem afghanischen Kulturverein. Weiters besucht sie einen Werte- und Orientierungskurs. Sie ist auf der Suche nach einem Kindergartenplatz für ihre Tochter und möchte zunächst Deutsch lernen und künftig arbeiten. Sie interessiert sich für den Friseurberuf. Die Frau des BF bezieht Sozialhilfe. Der BF hat einen Alphabetisierungskurs Deutsch abgeschlossen, weitere Deutschkurse hat er nicht besucht. Er ist auf einer Warteliste für weitere Deutschkurse vorgemerkt. Er hat auch einen Integrationskurs besucht. Der BF betreibt Sport, er geht etwa Laufen und Fahrrad fahren. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF hat mehrere Freunde in Österreich. Der BF macht mit seiner Familie Ausflüge und besucht Festveranstaltungen, sie gehen auch gemeinsam spazieren. Der BF möchte Deutsch lernen und künftig in Österreich einer Arbeit nachgehen. II.1.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019):römisch zwei.1.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019): Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB 13.11.2019, S. 12). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18 ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-
- Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt. Die Bevölkerung der Provinz Kabul besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB 13.11.2019, S. 36). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (LIB 13.11.2019, S. 37). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an. So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem Hilfsorganisationen und internationale Organisationen sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind. Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert. Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (LIB 13.11.2019, S. 38 f). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einer Zunahme von 2% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen. Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden. Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern. Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch. Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet und verhaftet, sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (LIB 13.11.2019, S. 40). IDPs - Binnenvertriebene: Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA keine durch gewaltsamen Konflikt aus der Provinz Kabul vertriebene Personen. Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 9.422 Vertriebene, welche in die Provinz Kabul kamen, die meisten davon in den Distrikt Kabul. Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 2.580 Vertriebene in die Provinz Kabul, alle in den Distrikt Kabul. Sie stammten aus Kapisa, Kunar, Nangarhar wie auch Logar, Ghazni, Baghlan und Wardak. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul ist nicht bekannt. Die Bewegung in und innerhalb der Stadt fluktuiert und viele kehren regelmäßig in friedlicheren Zeiten in ihr Herkunftsgebiet zurück (LIB 13.11.2019, S. 40 f). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul (LIB 13.11.2019, S. 335). Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108 f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, S. 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, S. 328). Internet und Mobiltelefonie Der Zugang zum Internet wird von staatlicher Seite nicht eingeschränkt und es gibt keine Berichte zu Überwachung privater Online-Kommunikation ohne rechtliche Genehmigung. 2017 hatten 11,4% der Bevölkerung Zugang zu Internetverbindungen, hauptsächlich in städtischen Gebieten. Mit Stand 2016 war GSM-Netz in Kabul und allen 34 Provinzen verfügbar. Förderungen für den ländlichen Raum haben die Netzabdeckung in abgelegenen Gebieten verbessert und 85% der Bevölkerung leben in Gebieten, die vom GSM-Netz abgedeckt sind. In Gebieten unter Talibankontrolle werden den Mobilfunkanbietern Vorgaben gemacht, wann das Netzwerk zur Verfügung gestellt werden darf; häufig müssen die Netze nach Einbruch der Dunkelheit abgeschaltet werden. Die Mobilfunkbetreiber kommen den Anweisungen in der Regel nach, da in den vergangenen Jahren teure Infrastruktur zerstört und Ingenieure und Angestellte angegriffen und getötet wurden, wenn Anweisungen der Aufständischen nicht befolgt worden sind. Der regierungsnahe Mobiltelefonanbieter Salam ist in den von Taliban kontrollierten Gebieten gesperrt. Die Taliban kontrollieren Handys nach Salam-SIM-Karten. Sollte man mit einer solchen SIM-Karte erwischt werden, wird die Karte wahrscheinlich zerstört und deren Besitzer geschlagen (LIB 13.11.2019, S. 269). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, S. 254 f). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, S. 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, S. 345). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, S. 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 334 f). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287 f). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB 13.11.2019, S. 288 f). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277).
- Beweiswürdigung: II.2.
- Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu; darüber hinaus hat der BF einen Reisepass vorgelegt, der in Österreich für echt befunden wurde (vgl. AS 315).römisch zwei.2.
- Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu; darüber hinaus hat der BF einen Reisepass vorgelegt, der in Österreich für echt befunden wurde vergleiche AS 315). Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Dass der BF neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari, Farsi und etwas Deutsch sprechen kann, folgt aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 29.03.2018 (Niederschrift der Einvernahme vom 29.03.2018 [in Folge: "EVS"] S. 2). Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft, seinem Schulbesuch und seiner Berufserfahrung sowie zu seinen familiären Verhältnissen, beruhen auf seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. II.2.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation der Familienangehörigen in seinem Heimatdorf bzw. in Kabul und zum bestehenden Kontakt mit diesen sowie zu den Besitztümern seiner Familie gründen auf seinen Aussagen in der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung (EVS S. 4, 6; Verhandlungsschrift vom 04.07.2019 [in Folge: "VHS"] S. 5 ff).römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation der Familienangehörigen in seinem Heimatdorf bzw. in Kabul und zum bestehenden Kontakt mit diesen sowie zu den Besitztümern seiner Familie gründen auf seinen Aussagen in der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung (EVS S. 4, 6; Verhandlungsschrift vom 04.07.2019 [in Folge: "VHS"] S. 5 ff). II.2.
- Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie aus der übermittelten Strafkarte (OZ 5, 6, 15).römisch zwei.2.
- Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie aus der übermittelten Strafkarte (OZ 5, 6, 15). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF folgt aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (EVS S. 2), wonach er ein- bis zweimal im Jahr Kopf-, Bauch- und Beinschmerzen habe, Schmerzmittel nehme und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig ist, beruht auf seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So hat er gesagt, dass er in Zukunft sehr gerne arbeiten wolle. Er gehe etwa zu Restaurants und versuche einen Job zu finden, man sage ihm jedoch, dass er keine Papiere habe und deswegen nicht arbeiten dürfe (VHS S. 13). Außerdem arbeitete der BF in Afghanistan als Automechaniker. Es sind auch sonst keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit des BF hinweisen würden. II.2.
- Die Feststellung, dass der BF Afghanistan im Jahr 2010 verlassen hat, beruht auf seiner diesbezüglichen glaubhaften Aussage (EVS S. 5). Dass der BF bereits in Deutschland und Norwegen Asylanträge gestellt hat, denen nicht stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (vgl. etwa AS 55, 137 ff, 222 ff, sowie angefochtener Bescheid S. 10). Dass sich der BF im Mai 2016 freiwillig einen Monat lang in Afghanistan aufgehalten hat, hat er im Verfahren selbst mehrfach angegeben (EVS S. 4, 6; VHS S. 21 f). Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung.römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF Afghanistan im Jahr 2010 verlassen hat, beruht auf seiner diesbezüglichen glaubhaften Aussage (EVS S. 5). Dass der BF bereits in Deutschland und Norwegen Asylanträge gestellt hat, denen nicht stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes vergleiche etwa AS 55, 137 ff, 222 ff, sowie angefochtener Bescheid S. 10). Dass sich der BF im Mai 2016 freiwillig einen Monat lang in Afghanistan aufgehalten hat, hat er im Verfahren selbst mehrfach angegeben (EVS S. 4, 6; VHS S. 21 f). Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung. Die Feststellungen zur Heirat des BF in Österreich sowie zu den Daten seiner Ehefrau und seiner Tochter ergeben sich zum einen aus den Angaben des BF, zum anderen aus den im Akt einliegenden Unterlagen (Heiratsurkunde AS 25, Geburtsurkunde der Tochter AS 121). Die Daten der Bescheide, mit denen der Ehefrau und der Tochter des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 10). Die Feststellungen zum sonstigen Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung sowie aus den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen (u.a. AS 361, Beilage ./A zur mündlichen Verhandlung). Die gemeinsame Wohnsitzmeldung seit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 15). II.2.
- Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat hatte und sich nicht religiös oder politisch betätigt hat, gründet auf seiner Aussage in der Einvernahme vor der belangten Behörde (EVS S. 4 f).römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat hatte und sich nicht religiös oder politisch betätigt hat, gründet auf seiner Aussage in der Einvernahme vor der belangten Behörde (EVS S. 4 f). II.2.
- Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Festzuhalten ist vorweg, dass der BF keine Belege für sein Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein. II.2.6.
- Die Angaben des BF zu dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind insgesamt vage, teils widersprüchlich sowie unplausibel:römisch zwei.2.6.
- Die Angaben des BF zu dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind insgesamt vage, teils widersprüchlich sowie unplausibel: Der BF gab in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan herrsche Krieg und Unsicherheit. Die Lage sei sehr schlecht. Es würden jeden Tag Bombenanschläge ausgeübt und unschuldige Menschen getötet. Außerdem würden Menschen von der Mafia entführt. Auch als er letztes Jahr seine Familie besucht habe, habe er bemerkt, dass die Lage immer noch schlecht sei. In seiner Heimat sei es viel zu gefährlich. Bei diesen Aussagen handelt es sich um sehr allgemein gehaltene Angaben, die sich lediglich auf die generelle Sicherheitslage in Afghanistan beziehen. Auffällig ist hier, dass der BF die später von ihm genannten Fluchtgründe, wonach ihn unbekannte Personen aufgefordert hätten, Waffen zu transportieren bzw. ihn mit Waffen bedroht hätten, in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hat der BF dort Angaben zum Fluchtgrund getätigt; ein Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 leg. cit. nicht.Der BF gab in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan herrsche Krieg und Unsicherheit. Die Lage sei sehr schlecht. Es würden jeden Tag Bombenanschläge ausgeübt und unschuldige Menschen getötet. Außerdem würden Menschen von der Mafia entführt. Auch als er letztes Jahr seine Familie besucht habe, habe er bemerkt, dass die Lage immer noch schlecht sei. In seiner Heimat sei es viel zu gefährlich. Bei diesen Aussagen handelt es sich um sehr allgemein gehaltene Angaben, die sich lediglich auf die generelle Sicherheitslage in Afghanistan beziehen. Auffällig ist hier, dass der BF die später von ihm genannten Fluchtgründe, wonach ihn unbekannte Personen aufgefordert hätten, Waffen zu transportieren bzw. ihn mit Waffen bedroht hätten, in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hat der BF dort Angaben zum Fluchtgrund getätigt; ein Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. nicht. In der behördlichen Einvernahme vor dem BFA führte der BF dann erstmals zu seinen Fluchtgründen aus, dass er irgendwann im Jahr 2010 an seinem Arbeitsplatz in der Stadt Kabul gewesen sei, als vier oder fünf unbekannte Personen mit bedeckten Gesichtern und schwarzen Autos zu ihm gekommen seien. Sie hätten gewollt, dass der BF Waffen für sie über den Iran nach Europa transportieren solle. Der BF habe das aber nicht gewollt und habe abgelehnt. Die Personen seien zweimal zu ihm gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Persönlich sei er aber nicht konkret bedroht worden. Der BF habe dies seinem Vater erzählt, der gesagt habe, es sei hier gefährlich für den BF. Der Vater habe den BF dann nach Europa geschickt (EVS S. 5 f). Dieser Rahmengeschichte bediente sich der BF auch im weiteren Verfahrensverlauf. Allerdings waren die Ausführungen des BF zu der Verfolgung durch unbekannte Personen detailarm, nicht plausibel und widersprüchlich. Zunächst ist auszuführen, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund sämtliche Einzelheiten vermissen ließen, die sich für gewöhnlich in der Wahrheit entsprechenden, realen Fluchtgeschichten finden, wie etwa Angaben zum Datum der Vorfälle oder ein ungefährer Zeitpunkt wie etwa die Jahreszeit, weiters Angaben der Uhrzeit oder Tageszeit, konkrete Angaben zu den Aussagen der handelnden Personen, oder beiläufige Ausschmückungen mit lebensnahen Details. Zudem haben sich im Vorbringen des BF einige Widersprüche ergeben, die seine Angaben als unglaubhaft erscheinen lassen. Der BF hat sich zum einen betreffend die Tatsache widersprochen, wie oft die unbekannten Personen zu ihm gekommen sein sollen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, die Personen seien dreimal zu ihm gekommen. Die erste Aufforderung habe er nicht angenommen, beim zweiten Mal hätten sie ihn wieder aufgefordert und er habe wieder verneint, dann seien sie ein drittes Mal zu seiner Werkstatt gekommen und erst nach dem dritten Mal habe er die Flucht aus Afghanistan ergriffen (VHS S. 19). Nur kurze Zeit später widersprach sich der BF in diesem Punkt und gab an, als die Personen im Begriff gewesen seien, beim dritten Mal bei ihm zu erscheinen, habe er die Flucht ergriffen und es sei nicht zum dritten Mal gekommen bzw. gleich zwei Tage nach dem zweiten Vorfall habe er Afghanistan verlassen (VHS S. 20). Auch in der Einvernahme hat er angegeben, die Personen seien zweimal zu ihm gekommen (EVS S. 6). Weiters hat sich der BF auch dahingehend widersprochen, was die unbekannten Personen von ihm gefordert haben sollen bzw. was diese genau getan haben sollen. In der Einvernahme gab der BF an, die unbekannten Personen hätten gewollt, dass der BF für sie Waffen über den Iran nach Europa transportieren solle (EVS S. 5). Kurz danach sprach der BF nochmals davon, sie hätten von ihm verlangt, Waffen zu transportieren (EVS S. 6). Am Beginn der mündlichen Verhandlung sagte der BF, er habe Fehler im Protokoll des BFA festgestellt und es stimme nicht, dass er gesagt hätte, er wäre zwangsweise aufgefordert worden, Waffen nach Europa zu schmuggeln. Vielmehr sei er damals von den bewaffneten Bedrohern an seinem Arbeitsort, in der Werkstatt, mit Waffen bedroht worden. Das habe er damals auch so gesagt. Hier ist anzumerken, dass sich am Ende des Einvernahmeprotokolls der Vermerk findet, dass die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte (EVS S. 8). In der Verhandlung darauf angesprochen, gab der BF an, er habe das bei der Rückübersetzung nicht gehört und nicht bemerkt. Auch während der Verfassung der Beschwerde sei ihm dieser Fehler noch nicht bekannt gewesen. Erst ein paar Tage vor der Verhandlung habe ihm sein Schwager, der Bruder seiner Frau, nochmals das Protokoll des BFA rückübersetzt und da sei ihm der Fehler aufgefallen (VHS S. 4). Später gab der BF nochmals an, er habe damals nicht gesagt, dass er Waffen über den Iran nach Europa transportieren hätte sollen und er bestreite, dass er das gesagt habe (VHS S. 21). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF zwischendurch während der Verhandlung durchaus wieder jenen Fluchtgrund angab, von dem er bestritt, dies in der Einvernahme so gesagt zu haben. Er gab in der Verhandlung wortwörtlich an: "Sie kamen zu mir, um mich zu missbrauchen bzw. auszunutzen. Sie wollten mich, wie bereits gesagt, ausnutzen, z.B. durch mich irgendwo anders Waffen und Drogen hin transportieren zB." (VHS S. 19). Angesichts dieser Aussage relativiert sich die Angabe des BF, er habe den Fluchtgrund in der Einvernahme damals nicht so angegeben. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des BF um ein vages Konstrukt handelt, wodurch sich auch die verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Ein weiterer Widerspruch hat sich betreffend den Aspekt ergeben, ob der BF von den unbekannten Personen bedroht wurde oder nicht. In der Einvernahme sagte der BF auf die Frage "Wurden Sie konkret persönlich bedroht?" "Nein, nicht persönlich, aber es [wäre?] möglich gewesen." (EVS S. 6). Im Widerspruch dazu gab der BF in der Verhandlung an: "Sie haben gesagt, komm mit uns und arbeite für uns. Sie sagten: Wenn Sie das nicht tun, müssen wir Ihnen weh tun oder Sie töten'." (VHS S. 19). Bei der zuletzt genannten Aussage spricht der BF unzweifelhaft eine konkret ihm gegenüber ausgesprochene Drohung an. Im Übrigen widerspricht die in der Verhandlung erstmals genannte, oben angesprochene, Version der Fluchtgeschichte des BF, er sei mit Waffen bedroht worden, ebenfalls der in der Einvernahme getätigten Angabe, er sei nicht persönlich bedroht worden. In der Einvernahme sprach der BF davon, es seien "vier oder fünf Personen" gewesen (EVS S. 6), demgegenüber gab er in der Verhandlung an, "Es waren 5 bis 6 bewaffnete Personen" (VHS S. 19). Gegen eine auch im Fall einer Rückkehr fortbestehende Verfolgungsgefahr für den BF spricht weiters insbesondere die Tatsache, dass der BF im Jahr 2016 freiwillig für einen Monat nach Afghanistan zurückgekehrt ist und dass in dieser Zeit noch dazu seine Eltern seine Heirat arrangierten und sein Vater bei der Schwiegerfamilie um die Hand der Frau des BF anhielt. Sollte der BF tatsächlich begründete Furcht vor einer Verfolgung haben, so ist anzunehmen, dass er nicht aus freien Stücken für einen ganzen Monat in seinen Herkunftsstaat reist. Dass die Anwesenheit des BF in der Heimat für die Arrangierung der Heirat zwingend notwendig gewesen wäre, hat er nicht vorgebracht, vielmehr hat er angegeben, er habe seine Eltern besuchen und sich eine Bild über die Situation machen wollen. Er habe in Afghanistan herausfinden wollen, "wie das dort alles ausschaut und ob noch immer nach mir gesucht wird. Dann flog ich nach Kabul und stellte dort fest, dass die Situation dort immer noch die gleiche ist, es Krieg und Angriffe gibt." (VHS S. 22). Mit dem letzten Satz spricht der BF lediglich erneut die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan bzw. Kabul an. Der BF hat zwar angegeben, in seinem Herkunftsstaat sei von den Verfolgern nach ihm gesucht worden, doch auch diesbezüglich hat sich ein Widerspruch ergeben. Während der BF in der Einvernahme angab, als er nach Österreich gekommen sei, hätten ihn die unbekannten Personen gesucht, sie hätten seinen Chef gefragt und sein Chef habe das seinem Vater mitgeteilt (EVS S. 6), sagte der BF in der Verhandlung: "Ergänzend gebe ich an, dass sie, nachdem ich in Afghanistan im Jahr 2016 gewesen war und später Afghanistan verließ, überfielen sie dann unser Haus und wollten mich mitnehmen. Sie waren auf der Suche nach mir, weil sie herausgefunden hatten, dass ich nach Afghanistan zurückgekehrt war." (VHS S. 21). Die Angabe, die unbekannten Personen hätten seinen Chef nach ihm gefragt, der dies seinem Vater mitgeteilt habe, widerspricht der Aussage, die Personen hätten das Haus des BF überfallen und ihn mitnehmen wollen (wodurch der Vater des BF unmittelbar von der Suche erfahren hätte). In welcher Relation das Vorbringen betreffend den Chef des BF zu jenem Vorbringen in der Einvernahme steht, wonach Diebe in das Haus der Familie in Kabul gekommen seien, als der BF von Afghanistan nach Deutschland zurückgekehrt sei, und die Diebe hätten das Haus durchsucht, als sein Vater geschlafen habe, und hätten nichts gefunden (EVS S. 6), bleibt unklar. Bei den beiden Aspekten könnte es sich um zwei verschiedene Vorfälle handeln, bei welchen nach dem BF gesucht worden sein soll, wobei sich jedoch die Frage stellt, warum der BF in der Verhandlung dann den Vorfall mit dem Chef nicht mehr erwähnt hat. Insgesamt vermochte der BF auch mit diesen Angaben kein schlüssiges Bild der von ihm vorgebrachten Ereignisse zu zeichnen. Der BF konnte auch nicht plausibel darlegen, dass es sich bei den Personen, die nach ihm gesucht haben sollen, überhaupt um dieselben gehandelt hat, die ihn damals zur Zusammenarbeit aufgefordert haben sollen. In der Verhandlung gab er dazu an, ihre Gesichter seien verdeckt gewesen. Auf die Frage, ob er die Leute erkannt habe, die damals zu ihm in die Werkstatt gekommen waren, antwortete der BF, nein, wenn man mit verhülltem Gesicht auftauche, wie könne man diese Leute später kennen? (VHS S. 21). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Verhandlung von der erkennenden Richterin gefragt wurde, ob er seine Zustimmung erteile, dass in den anderen Staaten nachgefragt wird, was der BF dort als Asylgrund angegeben habe und warum seine Asylanträge nicht erfolgreich gewesen seien, worauf er antwortete, nein, er erteile diese Zustimmung nicht (VHS S. 22). Dies kann zumindest als Indiz dahingehend gewertet werden, dass der BF im Rahmen der verschiedenen Asylanträge immer wieder andere Fluchtgeschichten vorgebracht hat und nicht möchte, dass diese Tatsache offenbar wird. Insgesamt kann die erkennende Richterin aus den aufgezeigten Gründen nicht finden, dass das Vorbringen des BF eine reale Grundlage hat. Dem BF ist es im gesamten Verfahren, einschließlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung, nicht gelungen, durch die detailarmen, widersprüchlichen und wenig plausiblen Verweise auf Bedrohungen, eine Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen. Das Fluchtvorbringen wird daher mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. II.2.7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.römisch zwei.2.7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Am 19.11.2019 wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, eingeräumt. Die Zustellstücke wurden am 19.11.19 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt. Eine Stellungnahme dazu langte beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ein. Der BF ist somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substantiiert entgegengetreten. Den vom BF im Verlauf des Verfahrens zitierten sonstigen Länderberichten war zu entnehmen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan äußerst prekär ist und Rückkehrer vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Lage mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Es ist nicht erkennbar, dass diese von den auf Basis des Länderinformationsblattes Afghanistan getroffenen Feststellungen im relevanten Umfang abweichen würden. Denn auch in diesen Länderfeststellungen wird die angespannte Sicherheits- und Versorgungssituation deutlich dargelegt. Die Erwägung einer internen Schutzalternative erfordert eine gründliche Prüfung der besonderen Umstände der Einzelperson, insoweit wird dazu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). II.3.2.
- Zur Verfolgung des BF durch unbekannte Personen:römisch zwei.3.2.
- Zur Verfolgung des BF durch unbekannte Personen: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Verfolgung durch unbekannte Personen, die ihn aufgefordert haben, Waffen zu transportieren, bzw. ihn mit Waffen bedroht haben) keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft ist. II.3.2.
- Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konnte nicht festgestellt werden.römisch zwei.3.2.
- Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konnte nicht festgestellt werden. II.3.2.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.römisch zwei.3.2.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. II.3.2.
- Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.römisch zwei.3.2.
- Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 schon aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 schon aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen. II.3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (zB VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Der VwGH hat in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (zB VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur des VwGH sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur des VwGH sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist nach der Judikatur des VfGH (VfGH 12.03.2013, U370/2012) bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012). Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR).Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeine