Obsah (23)
§ 28Art. 133§ 4§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21Art. 3§ 9§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 31§ 8§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW235 2204229-2 SpruchW235 2204229-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNE
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der im Akt befindlichen Gesundheitsbefragung vom 04.08.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktuellen Krankheiten leide, keine Medikamente nehme, an keinen infektiösen Krankheiten (Tuberkulose, Hepatitis, AIDS etc.) leide bzw. in der Vergangenheit erkrankt sei, nicht verletzt sei und keine psychischen Probleme habe. Er nehme keine Drogen, trinke nicht übermäßig Alkohol, habe keine Medikamentenunverträglichkeit und sei weder Misshandlung noch Folter ausgesetzt gewesen (vgl. AS 27).1.
- Der im Akt befindlichen Gesundheitsbefragung vom 04.08.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktuellen Krankheiten leide, keine Medikamente nehme, an keinen infektiösen Krankheiten (Tuberkulose, Hepatitis, AIDS etc.) leide bzw. in der Vergangenheit erkrankt sei, nicht verletzt sei und keine psychischen Probleme habe. Er nehme keine Drogen, trinke nicht übermäßig Alkohol, habe keine Medikamentenunverträglichkeit und sei weder Misshandlung noch Folter ausgesetzt gewesen vergleiche AS 27). Im Zuge der Erstbefragung am 04.08.2016 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2017 gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, dass er im Jahr 2003 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Liberia ausgereist sei und sich zwischen 2003 und 2009 in Ghana aufgehalten habe. In der Folge habe er seit dem Jahr 2009 auf den Philippinen gelebt und sei am XXXX 2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Am XXXX 2016 sei er mit einem von der Österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten Visum C von den Philippinen nach Österreich gekommen, da er Teilnehmer eines Seminars in XXXX gewesen sei.Im Zuge der Erstbefragung am 04.08.2016 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2017 gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, dass er im Jahr 2003 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Liberia ausgereist sei und sich zwischen 2003 und 2009 in Ghana aufgehalten habe. In der Folge habe er seit dem Jahr 2009 auf den Philippinen gelebt und sei am römisch 40 2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Am römisch 40 2016 sei er mit einem von der Österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten Visum C von den Philippinen nach Österreich gekommen, da er Teilnehmer eines Seminars in römisch 40 gewesen sei. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 5) bzw. dass es ihm gut gehe (vgl. AS 46) und er keine Krankheiten habe, nicht in ärztlicher Behandlung sei und lediglich Medikamente gegen Bluthochdruck nehme (vgl. AS 47).Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 5) bzw. dass es ihm gut gehe vergleiche AS 46) und er keine Krankheiten habe, nicht in ärztlicher Behandlung sei und lediglich Medikamente gegen Bluthochdruck nehme vergleiche AS 47). In einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs vom 14.06.2018 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er immer wieder an Hypertonie gelitten und diesbezüglich auch Medikamente eingenommen habe. Nach einem Aufenthalt im Krankenhaus XXXX sei er gut eingestellt und versuche, die Hypertonie in Griff zu bekommen. Regelmäßige Medikamente nehme er nicht ein (vgl. AS 239).In einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs vom 14.06.2018 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er immer wieder an Hypertonie gelitten und diesbezüglich auch Medikamente eingenommen habe. Nach einem Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 sei er gut eingestellt und versuche, die Hypertonie in Griff zu bekommen. Regelmäßige Medikamente nehme er nicht ein vergleiche AS 239). 1.
- Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesamt nachstehende, relevante Dokumente im Original (Farbkopien im Akt) vor: * Konventionsreisedokument, ausgestellt von XXXX am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX , aus dem ein Visum der Österreichischen Botschaft Manila vom XXXX 2016 ersichtlich ist;* Konventionsreisedokument, ausgestellt von römisch 40 am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 , aus dem ein Visum der Österreichischen Botschaft Manila vom römisch 40 2016 ersichtlich ist; * philippinischer Flüchtlingsausweis, ausgestellt vom Department of Justice mit der Nummer XXXX* philippinischer Flüchtlingsausweis, ausgestellt vom Department of Justice mit der Nummer römisch 40 * Arbeitsberechtigungskarte der Philippinen, ausgestellt vom Department of Labor and Employment am XXXX 2015;* Arbeitsberechtigungskarte der Philippinen, ausgestellt vom Department of Labor and Employment am römisch 40 2015; * philippinischer Führerschein mit der Nummer XXXX* philippinischer Führerschein mit der Nummer römisch 40 * liberischer Reisepass, ausgestellt am XXXX 2007 und* liberischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 2007 und * Aufenthaltsbewilligungszertifikat der Philippinen mit der Nummer XXXX vom XXXX 2012* Aufenthaltsbewilligungszertifikat der Philippinen mit der Nummer römisch 40 vom römisch 40 2012 Der Führerschein, der Flüchtlingsausweis, der liberische Reisepass und der philippinische Konventionspass wurden einer urkundentechnischen Überprüfung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg unterzogen, die bei sämtlichen Dokumenten zu dem Ergebnis gelangte, dass diese authentisch sind. 2.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX08.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 1 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und wurde unter Spruchpunkt V. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG festgesetzt.2.1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX08.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt. 2.2. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2019, Zl. W235 2204229-1/8E,
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht binnen der Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 5 AsylG (drei Monate nach Durchsetzbarkeit des Bescheides vom XXXX08.2018, die mit Ablauf des 03.09.2018 eingetreten sei und sohin spätestens am 03.12.2018) auf die Philippinen abgeschoben worden sei, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen sei. Daher sei die Zurückweisungsentscheidung
§ 4Abs. 5 Asyl
G ex lege außer Kraft getreten.2.2. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2019, Zl. W235 2204229-1/8E,
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht binnen der Drei-Monats-Frist des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG (drei Monate nach Durchsetzbarkeit des Bescheides vom XXXX08.2018, die mit Ablauf des 03.09.2018 eingetreten sei und sohin spätestens am 03.12.2018) auf die Philippinen abgeschoben worden sei, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen sei. Daher sei die Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 4, Absatz 5, AsylG ex lege außer Kraft getreten. 3.
- Im fortgesetzten und zugelassenen Verfahren finden sich folgende, verfahrensrelevante Unterlagen im Verwaltungsakt, die allerdings sofern sie vor dem 29.04.2019 datieren nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden: * Aufenthaltsbestätigung vom XXXX 02.2019, derzufolge sich der Beschwerdeführer seit XXXX 02.2019 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in der Intensivstation einer Universitätsklinik für Neurochirurgie befindet;* Aufenthaltsbestätigung vom römisch 40 02.2019, derzufolge sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 02.2019 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in der Intensivstation einer Universitätsklinik für Neurochirurgie befindet; * Ambulanzbericht einer Universitätsklinik für Neurologie vom XXXX 03.2019 mit der Diagnose Zentrale Hemiparese links beinbetont nach einer Thalamusblutung rechts bei arterieller Hypertonie (Anm.: d.i. Halbseitenlähmung links nach einer Gehirnblutung) und der Anmerkung, der Beschwerdeführer ist nicht stehfähig und hat einen Dauerkatheder, samt eines Formulars mit genauer Beschreibung der Einschränkungen;* Ambulanzbericht einer Universitätsklinik für Neurologie vom römisch 40 03.2019 mit der Diagnose Zentrale Hemiparese links beinbetont nach einer Thalamusblutung rechts bei arterieller Hypertonie Anmerkung, d.i. Halbseitenlähmung links nach einer Gehirnblutung) und der Anmerkung, der Beschwerdeführer ist nicht stehfähig und hat einen Dauerkatheder, samt eines Formulars mit genauer Beschreibung der Einschränkungen; * pflegerischer Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums mit dem Vermerk, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 03.2019 dort in stationärer Behandlung befindet;* pflegerischer Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums mit dem Vermerk, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 03.2019 dort in stationärer Behandlung befindet; * Aufenthaltsbestätigung eines Pflegeheims vom XXXX 03.2019, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 03.2019 und voraussichtlich bis XXXX 05.2019 in Kurzzeitpflege befindet;* Aufenthaltsbestätigung eines Pflegeheims vom römisch 40 03.2019, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 03.2019 und voraussichtlich bis römisch 40 05.2019 in Kurzzeitpflege befindet; * Schreiben einer Reha-Klinik vom XXXX 03.2019 betreffend einen Aufenthalt von XXXX 05.2019 bis XXXX 06.2019 des Beschwerdeführers samt Checkliste sowie Schreiben betreffend Bewilligung des Reha-Aufenthalts vom XXXX 03.2019 und* Schreiben einer Reha-Klinik vom römisch 40 03.2019 betreffend einen Aufenthalt von römisch 40 05.2019 bis römisch 40 06.2019 des Beschwerdeführers samt Checkliste sowie Schreiben betreffend Bewilligung des Reha-Aufenthalts vom römisch 40 03.2019 und * Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 05.2019 betreffend Antrag auf Pflegegeld* Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 05.2019 betreffend Antrag auf Pflegegeld 3.
- Aufgrund eines vom Bundesamt eingeräumten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am 17.07.2019 eine Stellungnahme und brachte verfahrensrelevant vor, dass er am XXXX 02.2019 infolge einer Hirnblutung einen massiven Schlaganfall erlitten habe, infolge dessen er zwei Monate lang in stationärer Behandlung in einem Klinikum gewesen sei. Danach sei er am XXXX 04.2019 in ein Landeskrankenhaus überstellt worden, wo er ca. einen Monat stationär auf der Schlaganfall-Station ärztlich behandelt worden sei. Am XXXX 05.2019 sei er für sechs Wochen stationär in eine neurologische Rehabilitationsklinik aufgenommen und sei am XXXX 06.2019 entlassen worden. In Zusammenhang mit dem Schlaganfall habe er auch einen hirnchirurgischen Eingriff gehabt, bei dem ihm eine Ventrikeldrainage aufgrund der Hirnblutung gelegt worden sei. Ferner habe er im Feber und im März 2019 eine beidseitige Lungenentzündung gehabt, die die Ärzte mit einer intensiven antibiotischen Therapie behandelt hätten. Darüber hinaus habe er im Feber 2019 eine kardiale Dekompensation mit einem Perikaderguss und beidseitigen Pleuraergüssen gehabt. Im Zuge der Untersuchungen während der stationären Aufenthalte seien eine hypertrophe Herzerkrankung, eine arterielle Hypertonie sowie eine Anämie und Leukopenie festgestellt worden. Sein Leben habe gerettet werden können, aber sein Gesundheitszustand sei seit seiner Entlassung noch stark eingeschränkt und bedürfe ständiger ärztlicher Kontrollen, weiterer Therapien und Dauermedikation. Durch die neurologischen Folgen des Schlaganfalls sei der Beschwerdeführer noch sehr eingeschränkt; er habe auf der linken Körperhälfte ausgeprägte motorische Probleme und dadurch starke Einschränkungen bei der Bewegung der Beine, Füße, Arme und Hände. Der Beschwerdeführer leide an deutlichen Sensibilitätsstörungen in dieser Körperhälfte und habe starke Einschränkungen beim linken Auge.3.
- Aufgrund eines vom Bundesamt eingeräumten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am 17.07.2019 eine Stellungnahme und brachte verfahrensrelevant vor, dass er am römisch 40 02.2019 infolge einer Hirnblutung einen massiven Schlaganfall erlitten habe, infolge dessen er zwei Monate lang in stationärer Behandlung in einem Klinikum gewesen sei. Danach sei er am römisch 40 04.2019 in ein Landeskrankenhaus überstellt worden, wo er ca. einen Monat stationär auf der Schlaganfall-Station ärztlich behandelt worden sei. Am römisch 40 05.2019 sei er für sechs Wochen stationär in eine neurologische Rehabilitationsklinik aufgenommen und sei am römisch 40 06.2019 entlassen worden. In Zusammenhang mit dem Schlaganfall habe er auch einen hirnchirurgischen Eingriff gehabt, bei dem ihm eine Ventrikeldrainage aufgrund der Hirnblutung gelegt worden sei. Ferner habe er im Feber und im März 2019 eine beidseitige Lungenentzündung gehabt, die die Ärzte mit einer intensiven antibiotischen Therapie behandelt hätten. Darüber hinaus habe er im Feber 2019 eine kardiale Dekompensation mit einem Perikaderguss und beidseitigen Pleuraergüssen gehabt. Im Zuge der Untersuchungen während der stationären Aufenthalte seien eine hypertrophe Herzerkrankung, eine arterielle Hypertonie sowie eine Anämie und Leukopenie festgestellt worden. Sein Leben habe gerettet werden können, aber sein Gesundheitszustand sei seit seiner Entlassung noch stark eingeschränkt und bedürfe ständiger ärztlicher Kontrollen, weiterer Therapien und Dauermedikation. Durch die neurologischen Folgen des Schlaganfalls sei der Beschwerdeführer noch sehr eingeschränkt; er habe auf der linken Körperhälfte ausgeprägte motorische Probleme und dadurch starke Einschränkungen bei der Bewegung der Beine, Füße, Arme und Hände. Der Beschwerdeführer leide an deutlichen Sensibilitätsstörungen in dieser Körperhälfte und habe starke Einschränkungen beim linken Auge. Neben den sich bereits im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen wurden der Stellungnahme nachstehende Schriftstücke beigelegt: * Kurzarztbrief vom XXXX 05.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt von XXXX 04.2019 bis XXXX 05.2019 und dem Aufnahmegrund neurologische Nachsorge mit Physio- und Ergotherapie bei Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts mit Ventrikeleinbruch und Pneumonie beidseitig;* Kurzarztbrief vom römisch 40 05.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt von römisch 40 04.2019 bis römisch 40 05.2019 und dem Aufnahmegrund neurologische Nachsorge mit Physio- und Ergotherapie bei Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts mit Ventrikeleinbruch und Pneumonie beidseitig; * Pflegebericht einer Reha-Klinik vom XXXX 06.2019;* Pflegebericht einer Reha-Klinik vom römisch 40 06.2019; * vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht dieser Reha-Klinik vom XXXX 06.2019 mit der Anführung der Hauptdiagnosen (hypertensive Thalamusblutung rechts mit Ventrinkeleinbruch, arterielle Hypertonie, Zustand nach durchgemachter Pneumonie, Zustand nach paralytischem Ileus, Zustand nach kardialer Dekompensation mit Perikarderguss sowie Pleuraergüsse, Hypertrophe Herzerkrankung) und einer Zusammenfassung des stationären Aufenthaltes samt Entlassung am XXXX 05.2019 in gutem Allgemeinzustand und* vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht dieser Reha-Klinik vom römisch 40 06.2019 mit der Anführung der Hauptdiagnosen (hypertensive Thalamusblutung rechts mit Ventrinkeleinbruch, arterielle Hypertonie, Zustand nach durchgemachter Pneumonie, Zustand nach paralytischem Ileus, Zustand nach kardialer Dekompensation mit Perikarderguss sowie Pleuraergüsse, Hypertrophe Herzerkrankung) und einer Zusammenfassung des stationären Aufenthaltes samt Entlassung am römisch 40 05.2019 in gutem Allgemeinzustand und * Aufenthaltsbestätigung der Reha-Klinik vom XXXX 06.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von XXXX 05.2019 bis XXXX 06.2019* Aufenthaltsbestätigung der Reha-Klinik vom römisch 40 06.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von römisch 40 05.2019 bis römisch 40 06.2019
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde unter Spruchpunkt V. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG festgesetzt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Liberia geboren sei. Er habe angegeben, an Bluthochdruck zu leiden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Er sei mit einem Visum legal nach Österreich eingereist. Seit dem Jahr 2012 habe er den Status eines Asylberechtigten auf den Philippinen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 20 bis 34 Feststellungen zur Lage auf den Philippinen. Zur medizinischen Versorgung wurde wie folgt festgestellt: "Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch deshalb zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit zirka 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 12.2016b). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernsthafte Beschwerden können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht im darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser, anders als private Pflegeeinrichtungen, oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große private Krankenhäuser, die mit der modernsten Technik ausgestattet sind, findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich zu den Krankenhäusern in den großen Städten können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015). Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen private, technisch gut ausgestattete Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich (GIZ 12.2016b). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen - in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen. Medikamente in breiter Auswahl sind in den Apotheken gut erhältlich (AA 3.3.2017)." Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige ärztliche Atteste vorgelegt habe. Laut Bericht eines Uniklinikums vom XXXX 03.2019 seien bei ihm einige Krankheiten diagnostiziert worden und werde diesbezüglich auf seine ärztlichen Befunde verwiesen. Von XXXX 04.2019 bis XXXX 05.2019 sei er stationär in ein Landeskrankenhaus aufgenommen und ärztlich behandelt worden. In weiterer Folge sei er stationär in eine Reha-Klinik aufgenommen worden. Er nehme Medikamente und sei in Österreich in medizinischer Behandlung gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Laut Länderinformationsblätter seien seine Krankheiten auf den Philippinen behandelbar. Die Feststellungen zu den Philippinen würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In der Stellungnahme vom 17.07.2019 sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer an mehreren Krankheiten leiden würde. Diesbezüglich werde auf die Feststellungen betreffend seine Person verwiesen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige ärztliche Atteste vorgelegt habe. Laut Bericht eines Uniklinikums vom römisch 40 03.2019 seien bei ihm einige Krankheiten diagnostiziert worden und werde diesbezüglich auf seine ärztlichen Befunde verwiesen. Von römisch 40 04.2019 bis römisch 40 05.2019 sei er stationär in ein Landeskrankenhaus aufgenommen und ärztlich behandelt worden. In weiterer Folge sei er stationär in eine Reha-Klinik aufgenommen worden. Er nehme Medikamente und sei in Österreich in medizinischer Behandlung gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Laut Länderinformationsblätter seien seine Krankheiten auf den Philippinen behandelbar. Die Feststellungen zu den Philippinen würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In der Stellungnahme vom 17.07.2019 sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer an mehreren Krankheiten leiden würde. Diesbezüglich werde auf die Feststellungen betreffend seine Person verwiesen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vorgebracht habe, die eine unmenschliche Behandlung im Zielstaat nach sich ziehen würden. Er habe bezüglich den Philippinen keine unmittelbare Bedrohung
Art. 3EMRK geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen sei. Weiteres wurde unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe. Er habe in Österreich an Deutschkursen teilgenommen. Es bestehe kein relevantes Privatleben, das einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstünde. Insgesamt werde ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts festgestellt. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
§ 9
BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G und § 52 Abs. 2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers auf die Philippinen zulässig sei und letztlich wurde unter Spruchpunkt V. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vorgebracht habe, die eine unmenschliche Behandlung im Zielstaat nach sich ziehen würden. Er habe bezüglich den Philippinen keine unmittelbare Bedrohung
Artikel 3, EMRK geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. Weiteres wurde unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe. Er habe in Österreich an Deutschkursen teilgenommen. Es bestehe kein relevantes Privatleben, das einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstünde. Insgesamt werde ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts festgestellt. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers auf die Philippinen zulässig sei und letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am XXXX08.2019 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen verfahrensrelevant ausgeführt, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da die Entscheidung erlassen worden sei ohne eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer leide unter massiven Gesundheitsproblemen, welche nach wie vor einer intensiven ärztlichen und medikamentösen Behandlung bedürfen. Er habe infolge einer Hirnblutung einen massiven Schlaganfall erlitten und sei infolge dessen für einige Monate stationär ärztlich behandelt worden. Momentan benötige er weitere Untersuchungen und Kontrollen, da sein Gesundheitszustand immer noch stark eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe auf der linken Körperhälfte ausgeprägte motorische Probleme und dadurch starke körperliche Einschränkungen, was durch zahlreiche Arztberichte belegt worden sei. Auch gestern sei der Beschwerdeführer in einem Landeskrankenhaus behandelt worden, weil seine Blutdruckwerte stark erhöht gewesen seien. Auf den Philippinen reiche die medizinische Versorgung nicht aus, um den Beschwerdeführer entsprechend behandeln zu lassen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde die Behandlungsmethoden bzw. Behandlungsmöglichkeiten auf den Philippinen nicht ausreichend ermittelt worden. In den Länderfeststellungen werde dieses Thema nur kurz angeschnitten; allerdings gehe aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid dennoch hervor, dass das dortige Gesundheitssystem gravierende Mängel aufweise. Da die medizinische Versorgung auf den Philippinen nicht genügend gesichert sei, stelle eine Rücküberstellung eine Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers dar. Dies bedeute eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am XXXX08.2019 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen verfahrensrelevant ausgeführt, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da die Entscheidung erlassen worden sei ohne eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer leide unter massiven Gesundheitsproblemen, welche nach wie vor einer intensiven ärztlichen und medikamentösen Behandlung bedürfen. Er habe infolge einer Hirnblutung einen massiven Schlaganfall erlitten und sei infolge dessen für einige Monate stationär ärztlich behandelt worden. Momentan benötige er weitere Untersuchungen und Kontrollen, da sein Gesundheitszustand immer noch stark eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe auf der linken Körperhälfte ausgeprägte motorische Probleme und dadurch starke körperliche Einschränkungen, was durch zahlreiche Arztberichte belegt worden sei. Auch gestern sei der Beschwerdeführer in einem Landeskrankenhaus behandelt worden, weil seine Blutdruckwerte stark erhöht gewesen seien. Auf den Philippinen reiche die medizinische Versorgung nicht aus, um den Beschwerdeführer entsprechend behandeln zu lassen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde die Behandlungsmethoden bzw. Behandlungsmöglichkeiten auf den Philippinen nicht ausreichend ermittelt worden. In den Länderfeststellungen werde dieses Thema nur kurz angeschnitten; allerdings gehe aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid dennoch hervor, dass das dortige Gesundheitssystem gravierende Mängel aufweise. Da die medizinische Versorgung auf den Philippinen nicht genügend gesichert sei, stelle eine Rücküberstellung eine Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers dar. Dies bedeute eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK. Der Beschwerde beigelegt war ein Konsiliarbefund eines Landeskrankenhauses vom XXXX 08.2019 mit der aktuellen Diagnose passagere Verschlechterung vorbestandener Hemiparese links sowie den Diagnosen Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts 02/2019 und arterielle Hypertonie.Der Beschwerde beigelegt war ein Konsiliarbefund eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 08.2019 mit der aktuellen Diagnose passagere Verschlechterung vorbestandener Hemiparese links sowie den Diagnosen Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts 02 aus 2019, und arterielle Hypertonie.
- Mit Beschluss vom XXXX 08.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zu.6.
Mit Beschluss vom römisch 40 08.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. 7.
- Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von drei Wochen ein begründetes Vorbringen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (einschließlich erfolgte bzw. in Zukunft erforderliche Behandlungen oder Therapien sowie Auflistung der benötigten Medikamente) zu erstatten und dieses Vorbringen durch geeignete Beweismittel zu belegten. 7.
- Im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25.02.2020 vor, dass nach wie vor eine intensive ärztliche und medikamentöse Behandlung notwendig sei. Aus dem ärztlichen Befundbericht vom XXXX 02.2020 gehe hervor, dass aus internistischen Sicht eine lebenslange, regelmäßige Betreuung inklusive Laborkontrollen unter komplexer antihypertensiver Therapie bei sekundärer Hypertonie bei Hyperaldosteronismus und HNOCM (= hypertrophe nichtobstruktive Kardiomyopathie) notwendig sei. Außerdem sei eine wesentliche Besserung der neurologischen Residualsymptomatik nicht zu erwarten. Die linke Körperhälfte des Beschwerdeführers sei nach wie vor gelähmt und sei die Fortbewegung nur mit Hilfe eines Gehstocks möglich. Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden leide der Beschwerdeführer unter Depressionen und Vergesslichkeit. Aktuell müsse er täglich acht verschiedene Medikamente nehmen und besuche regelmäßig eine Physiotherapie.7.
- Im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25.02.2020 vor, dass nach wie vor eine intensive ärztliche und medikamentöse Behandlung notwendig sei. Aus dem ärztlichen Befundbericht vom römisch 40 02.2020 gehe hervor, dass aus internistischen Sicht eine lebenslange, regelmäßige Betreuung inklusive Laborkontrollen unter komplexer antihypertensiver Therapie bei sekundärer Hypertonie bei Hyperaldosteronismus und HNOCM (= hypertrophe nichtobstruktive Kardiomyopathie) notwendig sei. Außerdem sei eine wesentliche Besserung der neurologischen Residualsymptomatik nicht zu erwarten. Die linke Körperhälfte des Beschwerdeführers sei nach wie vor gelähmt und sei die Fortbewegung nur mit Hilfe eines Gehstocks möglich. Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden leide der Beschwerdeführer unter Depressionen und Vergesslichkeit. Aktuell müsse er täglich acht verschiedene Medikamente nehmen und besuche regelmäßig eine Physiotherapie. Dieser Stellungnahme waren an bis dato noch nicht vorgelegten Schriftstücken nachfolgende medizinischen Unterlagen beigelegt: * undatierte medikamentöse Therapieempfehlung (angeführt sind acht verschiedene Medikamente) samt Empfehlung einer einmal wöchentlichen Hauskrankenpflege für regelmäßige Vitalzeichenkontrollen und um die Medikamenteneinnahme sicher zu stellen; * Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom XXXX 07.2019 mit den Hauptdiagnosen akutes Nierenversagen, Exsikkose und Synkope und den bereits mehrfach angeführten Erkrankungen als Nebendiagnosen samt Empfehlung laufender ambulanter Laborkontrollen, regelmäßige echokardiographische Verlaufskontrollen, regelmäßige selbstständige Blutdruckmessungen sowie regelmäßige Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren;* Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 07.2019 mit den Hauptdiagnosen akutes Nierenversagen, Exsikkose und Synkope und den bereits mehrfach angeführten Erkrankungen als Nebendiagnosen samt Empfehlung laufender ambulanter Laborkontrollen, regelmäßige echokardiographische Verlaufskontrollen, regelmäßige selbstständige Blutdruckmessungen sowie regelmäßige Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren; * Laborbefunde vom XXXX 07.2019, vom XXXX 08.2019, vom XXXX 08.2019 und vom XXXX 08.2019;* Laborbefunde vom römisch 40 07.2019, vom römisch 40 08.2019, vom römisch 40 08.2019 und vom römisch 40 08.2019; * Auflistungen der Diagnosen samt Datum durch eine Ordinationsgemeinschaft vom XXXX 07.2019, vom XXXX08.2019, vom XXXX08.2019 und vom XXXX01.2020;* Auflistungen der Diagnosen samt Datum durch eine Ordinationsgemeinschaft vom römisch 40 07.2019, vom XXXX08.2019, vom XXXX08.2019 und vom XXXX01.2020; * Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX 07.2019;* Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom römisch 40 07.2019; * Rehabilitationsscheine für Ergotherapie und Physiotherapie vom XXXX 07.2019 und undatiert;* Rehabilitationsscheine für Ergotherapie und Physiotherapie vom römisch 40 07.2019 und undatiert; * Echokardiographie vom XXXX 07.2019;* Echokardiographie vom römisch 40 07.2019; * Notfallbericht eines Landeskrankenhauses, Institut für Akutneurologie und Schlaganfall, vom XXXX 08.2019 mit dem Aufnahmegrund Verschlechterung einer vorbestehenden Hemiparese links vor ca. 45 Minuten bei Zustand nach Thalamusblutung samt Laborbefund, ausgegangen wird von einer klinischen Dekompensation im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung bei Zustand nach Thalamusblutung rechts;* Notfallbericht eines Landeskrankenhauses, Institut für Akutneurologie und Schlaganfall, vom römisch 40 08.2019 mit dem Aufnahmegrund Verschlechterung einer vorbestehenden Hemiparese links vor ca. 45 Minuten bei Zustand nach Thalamusblutung samt Laborbefund, ausgegangen wird von einer klinischen Dekompensation im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung bei Zustand nach Thalamusblutung rechts; * ärztlicher Befundbericht einer Ordinationsgemeinschaft vom XXXX 08.2019 mit den Diagnosen: sekundäre Hypertonieabklärung, arterielle Hypertonie, Hypertensive HK DD, Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts mit Ventrikeleinbruch 02/19, Zustand nach externer Ventrikeldrainage links frontal 03/19, armbetonte Hemiparese links, Zustand nach Pneumonie 02/19, Zustand nach paralytischen Ileus im Rahmen der Thalamusblutung 02/19, Zustand nach Delir im Rahmen der Thalamusblutung und Zustand nach card. Dekompensation mit Perikarderguss und Pleuraergüssen 02/19;* ärztlicher Befundbericht einer Ordinationsgemeinschaft vom römisch 40 08.2019 mit den Diagnosen: sekundäre Hypertonieabklärung, arterielle Hypertonie, Hypertensive HK DD, Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts mit Ventrikeleinbruch 02/19, Zustand nach externer Ventrikeldrainage links frontal 03/19, armbetonte Hemiparese links, Zustand nach Pneumonie 02/19, Zustand nach paralytischen Ileus im Rahmen der Thalamusblutung 02/19, Zustand nach Delir im Rahmen der Thalamusblutung und Zustand nach card. Dekompensation mit Perikarderguss und Pleuraergüssen 02/19; * Überweisung an die interne Abteilung eines Landeskrankenhauses zur stationären Aufnahme zum Nachbelastungstest vom XXXX 08.2019;* Überweisung an die interne Abteilung eines Landeskrankenhauses zur stationären Aufnahme zum Nachbelastungstest vom römisch 40 08.2019; * Überweisung an ein Röntgeninstitut eines Landeskrankenhauses zur Abklärung des Vorliegens einer Speicherkrankheit vom XXXX 08.2019;* Überweisung an ein Röntgeninstitut eines Landeskrankenhauses zur Abklärung des Vorliegens einer Speicherkrankheit vom römisch 40 08.2019; * Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom XXXX 09.2019 betreffend die Bewilligung einer ambulanten neurologischen Rehabilitation von XXXX 09.2019 bis XXXX 12.2019;* Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom römisch 40 09.2019 betreffend die Bewilligung einer ambulanten neurologischen Rehabilitation von römisch 40 09.2019 bis römisch 40 12.2019; * Verordnung der XXXX Gebietskrankenkasse für Sehbehelfe (Fernbrille) vom XXXX 09.2019;* Verordnung der römisch 40 Gebietskrankenkasse für Sehbehelfe (Fernbrille) vom römisch 40 09.2019; * Optikerrechnung für eine Fernbrille vom XXXX 09.2019 samt Auftragsübersicht und Zahlungsbestätigung;* Optikerrechnung für eine Fernbrille vom römisch 40 09.2019 samt Auftragsübersicht und Zahlungsbestätigung; * undatierte Überweisung an ein Landeskrankenhaus zur Durchführung eines CT-Abdomen mit dem Vermerk "dringlich"; * Physiotherapiebericht eines Landeskrankenhauses, Abteilung für physikalische Medizin und Rehabilitation vom XXXX 12.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Ebene mit einem Rollator sicher kurze Strecken mit Wegabweichung nach rechts und einer verminderten Stabilität im linken Kniegelenk gehen kann;* Physiotherapiebericht eines Landeskrankenhauses, Abteilung für physikalische Medizin und Rehabilitation vom römisch 40 12.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Ebene mit einem Rollator sicher kurze Strecken mit Wegabweichung nach rechts und einer verminderten Stabilität im linken Kniegelenk gehen kann; * Terminbestätigung einer endokrinologischen Ambulanz vom XXXX 12.2019 zur ambulanten Weiterbehandlung am XXXX 07.2020;* Terminbestätigung einer endokrinologischen Ambulanz vom römisch 40 12.2019 zur ambulanten Weiterbehandlung am römisch 40 07.2020; * Fahrtanordnung mit Taxi und medizinischer Begründung für Transportnotwendigkeit vom XXXX 09.2019;* Fahrtanordnung mit Taxi und medizinischer Begründung für Transportnotwendigkeit vom römisch 40 09.2019; * Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom XXXX 12.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von XXXX 12.2019 bis XXXX 12.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach subjektiver Verschlechterung der bekannten linksseitigen spastischen Hemiparese und zur Abklärung eines Nebennierenadenoms aufgenommen wurde;* Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 12.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von römisch 40 12.2019 bis römisch 40 12.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach subjektiver Verschlechterung der bekannten linksseitigen spastischen Hemiparese und zur Abklärung eines Nebennierenadenoms aufgenommen wurde; * Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin wegen zunehmender Vergesslichkeit vom XXXX 01.2020;* Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin wegen zunehmender Vergesslichkeit vom römisch 40 01.2020; * ärztlicher Befundbericht einer Ordinationsgemeinschaft vom XXXX 02.2020 mit den Diagnosen: sekundäre arterielle Hypertonie - ED 02/19 bei Hyperaldosteronismus bei Nebennierenadenom links 9mm (nicht hormonaktiv, Nebennierenvenen-Sampling unauffällig 12/19), Hypertensive HK DD: Hypertrophe nicht obstruktive Cardiomyopathie; cardio MRT 09/19: kein Hinweis für Speicherkrankheit, Bild einer Perimyokarditis, Residuelle armbetonte Hemiparese links bei Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts mit Ventrikeleinbruch 02/19, Zustand nach externer Ventrikeldrainage links frontal 03/19, depressive Episode, Zustand nach Pneumonie 02/19, Zustand nach paralytischen Ileus im Rahmen der Thalamusblutung (kons. Therapie) 02/19, Zustand nach Delir im Rahmen der Thalamusblutung 02/19 und Zustand nach card. Dekompensation mit Perikarderguss und Pleuraergüssen 02/19;* ärztlicher Befundbericht einer Ordinationsgemeinschaft vom römisch 40 02.2020 mit den Diagnosen: sekundäre arterielle Hypertonie - ED 02/19 bei Hyperaldosteronismus bei Nebennierenadenom links 9mm (nicht hormonaktiv, Nebennierenvenen-Sampling unauffällig 12/19), Hypertensive HK DD: Hypertrophe nicht obstruktive Cardiomyopathie; cardio MRT 09/19: kein Hinweis für Speicherkrankheit, Bild einer Perimyokarditis, Residuelle armbetonte Hemiparese links bei Zustand nach hypertensiver Thalamusblutung rechts mit Ventrikeleinbruch 02/19, Zustand nach externer Ventrikeldrainage links frontal 03/19, depressive Episode, Zustand nach Pneumonie 02/19, Zustand nach paralytischen Ileus im Rahmen der Thalamusblutung (kons. Therapie) 02/19, Zustand nach Delir im Rahmen der Thalamusblutung 02/19 und Zustand nach card. Dekompensation mit Perikarderguss und Pleuraergüssen 02/19; * zwei undatierte Auflistungen der Medikation (einmal für vier Medikamente betreffend eine ambulante Behandlung und einmal für zwei Medikamente betreffend einen stationären Aufenthalt seit XXXX06.2019) durch ein Landeskrankenhaus und * Hinweis zur Medikamenteneinnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit den Daten "14.2." und "18.2.", allerdings ohne Jahreszahl und ohne Anführung des Namens des Beschwerdeführers bzw. eines sonstigen Patienten II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) 1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.2.
§ 4Abs. 1 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).1.2.
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Schutz im sicheren Drittstaat besteht nach Abs. 2 leg. cit., wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht
§ 8Abs.
1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem
§ 8Abs.
1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Schutz im sicheren Drittstaat besteht nach Absatz 2, leg. cit., wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht
Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem
Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Abs. 3 leg. cit. sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 3, leg. cit. sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat. Nach § 4 Abs. 4 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Nach Paragraph 4, Absatz 4, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft (§ 4 Abs. 5 AsylG).Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft (Paragraph 4, Absatz 5, AsylG).
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 52Abs. 2 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 2.1. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, mit dem der Beschwerde
§ 21Abs.
3 BFA-VG stattgegeben (
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben ist) und der Bescheid vom XXXX08.2018 behoben wurde, ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/19/0211-8, mit Verweis auf VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).2.1. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, mit dem der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben (
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben ist) und der Bescheid vom XXXX08.2018 behoben wurde, ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/19/0211-8, mit Verweis auf VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208). 2.
- Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).2.
- Wie oben ausgeführt, sind - zufolge Paragraph 17, VwGVG - nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (vgl. auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." vergleiche auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Akteninhalt eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer auf den Philippinen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dieser Umstand wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern - im Gegenteil - gab dieser im Rahmen der Erstbefragung an, dass er am XXXX 2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt worden sei und legte auch sein Konventionsreisedokument, seinen philippinischen Flüchtlingsausweis sowie sein Aufenthaltsbewilligungszertifikat der Philippinen vor.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Akteninhalt eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer auf den Philippinen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dieser Umstand wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern - im Gegenteil - gab dieser im Rahmen der Erstbefragung an, dass er am römisch 40 2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt worden sei und legte auch sein Konventionsreisedokument, seinen philippinischen Flüchtlingsausweis sowie sein Aufenthaltsbewilligungszertifikat der Philippinen vor. Ferner ist im gegenständlichen Fall vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich davon ausgeht, dass Asylberechtigten auf den Philippinen eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung droht bzw. drohen könnte. Grundsätzlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, da die Philippinen die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet haben, das die Grundsätze der GFK, der EMRK sowie der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt, dass auf den Philippinen eine systemische, notorische Verletzung der Menschenrechte nicht stattfindet.Ferner ist im gegenständlichen Fall vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich davon ausgeht, dass Asylberechtigten auf den Philippinen eine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung droht bzw. drohen könnte. Grundsätzlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, da die Philippinen die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet haben, das die Grundsätze der GFK, der EMRK sowie der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt, dass auf den Philippinen eine systemische, notorische Verletzung der Menschenrechte nicht stattfindet. 3.1.
- Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2019 infolge einer Hirnblutung einen Schlaganfall erlitten hat, der zu einer Halbseitenlähmung links geführt hat und auf arteriellen Bluthochdruck zurückzuführen ist. Dies hatte mehrere mehrmonatige stationäre Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte samt eines hirnchirurgischen Eingriffs sowie mehrere Folgeerkrankungen bzw. das Hervorkommen weiterer Erkrankungen zur Folge, die sowohl medizinisch/therapeutisch als auch medikamentös behandlungsbedürftig sind.3.1.
- Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2019 infolge einer Hirnblutung einen Schlaganfall erlitten hat, der zu einer Halbseitenlähmung links geführt hat und auf arteriellen Bluthochdruck zurückzuführen ist. Dies hatte mehrere mehrmonatige stationäre Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte samt eines hirnchirurgischen Eingriffs sowie mehrere Folgeerkrankungen bzw. das Hervorkommen weiterer Erkrankungen zur Folge, die sowohl medizinisch/therapeutisch als auch medikamentös behandlungsbedürftig sind. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt festgestellt: "Sie gaben an, an Bluthochdruck zu leiden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre." Diesen Feststellungen ist weder zu entnehmen, welche Erkrankungen beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden bzw. im Zuge seiner bereits seit Feber 2019 - sohin seit über einem Jahr - dauernden medizinisch indizierten Behandlungen hervorgekommen sind, noch wurden Feststellungen zu deren regelmäßiger medizinischer und medikamentöser Behandlungsbedürftigkeit getroffen. Insbesondere die Feststellung "Sie gaben an, an Bluthochdruck zu leiden." erweckt nicht den Eindruck, dass sich das Bundesamt mit den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen im Rahmen eines Parteiengehörs vom 17.07.2019 tatsächlich auseinandergesetzt hat. Trotz der zahlreich vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die auch die Notwendigkeit mehrfacher, länger andauernder stationärer Krankenhausaufenthalte und - in der Folge - Aufenthalte zur Rehabilitation erforderten, wurden die oben angeführten Feststellungen getroffen. Wie das Bundesamt bei der Aktenlage zur (sinngemäßen) Feststellung gelangen konnte, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem Gesundheitszustand befindet, der die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig ist, ist nicht nachvollziehbar. In der Beweiswürdigung wurde lediglich ausgeführt, dass "einige ärztliche Atteste" vorgelegt worden seien und laut Bericht eines Uniklinikums seien "einige Krankheiten" diagnostiziert worden. Von XXXX 04.2019 bis XXXX 05.2019 sei er stationär in ein Landeskrankenhaus aufgenommen worden und in weiterer Folge stationär in eine Reha-Klinik. Er nehme Medikamente und sei in Österreich in medizinischer Behandlung. Da sich der Beweiswürdigung weder entnehmen lässt, welche ärztliche Atteste welchen Inhalts vorgelegt wurden noch welche Krankheiten diagnostiziert wurden, ist auch unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Erwägungen nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu der Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einem Gesundheitszustand, der die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig ist. Hinzu kommt, dass in der Beweiswürdigung zwar der stationärer Aufenthalt von XXXX 04.2019 bis XXXX 05.2019 erwähnt wird, der vorherige ab XXXX 02.2019, der aufgrund der erlittenen Hirnblutung bzw. des Schlaganfalls notwendig wurde und dem alle weiteren Krankenhausaufenthalte und therapeutische Maßnahmen folgten, jedoch nicht.Trotz der zahlreich vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die auch die Notwendigkeit mehrfacher, länger andauernder stationärer Krankenhausaufenthalte und - in der Folge - Aufenthalte zur Rehabilitation erforderten, wurden die oben angeführten Feststellungen getroffen. Wie das Bundesamt bei der Aktenlage zur (sinngemäßen) Feststellung gelangen konnte, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem Gesundheitszustand befindet, der die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig ist, ist nicht nachvollziehbar. In der Beweiswürdigung wurde lediglich ausgeführt, dass "einige ärztliche Atteste" vorgelegt worden seien und laut Bericht eines Uniklinikums seien "einige Krankheiten" diagnostiziert worden. Von römisch 40 04.2019 bis römisch 40 05.2019 sei er stationär in ein Landeskrankenhaus aufgenommen worden und in weiterer Folge stationär in eine Reha-Klinik. Er nehme Medikamente und sei in Österreich in medizinischer Behandlung. Da sich der Beweiswürdigung weder entnehmen lässt, welche ärztliche Atteste welchen Inhalts vorgelegt wurden noch welche Krankheiten diagnostiziert wurden, ist auch unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Erwägungen nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu der Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einem Gesundheitszustand, der die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig ist. Hinzu kommt, dass in der Beweiswürdigung zwar der stationärer Aufenthalt von römisch 40 04.2019 bis römisch 40 05.2019 erwähnt wird, der vorherige ab römisch 40 02.2019, der aufgrund der erlittenen Hirnblutung bzw. des Schlaganfalls notwendig wurde und dem alle weiteren Krankenhausaufenthalte und therapeutische Maßnahmen folgten, jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der im fortgesetzten Verfahren zahlreich vorgelegten ärztlichen Berichten, stationären Aufenthaltsbestätigungen, medizinischen Befunden sowie in Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers stehende "organisatorische" Schreiben, denen die Diagnosen verschiedener physischer Erkrankungen zu entnehmen sind, die mit der am XXXX 02.2019 erlittenen Hirnblutung samt Schlaganfall in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist nicht nachvollziehbar wie die Behörde ohne weitere Ermittlungen zu tätigen zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befindet, welcher die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig ist. Wie erwähnt befand sich der Beschwerdeführer durchgehend von XXXX 02.2019 bis XXXX 05.2019 in stationärer Behandlung, da er aufgrund einer Hirnblutung einen Schlaganfall erlitten hat, der zu einer Halbseitenlähmung links geführt hat und auf arteriellen Bluthochdruck zurückzuführen ist. Von XXXX 05.2019 bis XXXX 06.2019 befand er sich stationär in einer neurologischen Rehabilitationsklinik. Weiters ist sowohl den vorgelegten medizinischen Unterlagen als auch dem im Wege seiner Vertretung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er körperlich stark eingeschränkt sei bzw. insbesondere motorische Probleme habe und ständiger ärztlicher Kontrollen, Therapien sowie Dauermedikation bedürfe.Unter Berücksichtigung der im fortgesetzten Verfahren zahlreich vorgelegten ärztlichen Berichten, stationären Aufenthaltsbestätigungen, medizinischen Befunden sowie in Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers stehende "organisatorische" Schreiben, denen die Diagnosen verschiedener physischer Erkrankungen zu entnehmen sind, die mit der am römisch 40 02.2019 erlittenen Hirnblutung samt Schlaganfall in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist nicht nachvollziehbar wie die Behörde ohne weitere Ermittlungen zu tätigen zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befindet, welcher die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig ist. Wie erwähnt befand sich der Beschwerdeführer durchgehend von römisch 40 02.2019 bis römisch 40 05.2019 in stationärer Behandlung, da er aufgrund einer Hirnblutung einen Schlaganfall erlitten hat, der zu einer Halbseitenlähmung links geführt hat und auf arteriellen Bluthochdruck zurückzuführen ist. Von römisch 40 05.2019 bis römisch 40 06.2019 befand er sich stationär in einer neurologischen Rehabilitationsklinik. Weiters ist sowohl den vorgelegten medizinischen Unterlagen als auch dem im Wege seiner Vertretung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er körperlich stark eingeschränkt sei bzw. insbesondere motorische Probleme habe und ständiger ärztlicher Kontrollen, Therapien sowie Dauermedikation bedürfe. Vor dem Hintergrund dieser Informationen hätte jedenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, in welchem zunächst aufgrund der (durch die zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen wohl ausreichend belegten) Krankengeschichte aktuelle Erkrankungen bzw. Diagnosen erhoben sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in medizinischer, therapeutischer und medikamentöser Hinsicht - unter Umständen mit einem zeitlichen Rahmen versehen - unter genauer Auflistung der benötigten Therapien sowie Medikation festgestellt hätten werden müssen, um geeignete Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Behandlungsbedürftigkeit und letztlich zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Philippinen treffen zu können. Nicht nachvollziehbar ist, dass ein derartiges Gutachten nicht eingeholt wurde, zumal aus einem solchen zusammengefasst sämtliche Diagnosen und Behandlungsbedürftigkeiten ersichtlich gewesen wären. Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens wird auch die Frage der Pflegebedürftigkeit sowie der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Bewältigung seines Alltags in Zusammenhang mit einer Überstellung auf die Philippinen zu klären sein. Sollte aufgrund dieses Sachverständigengutachtens die Feststellung getroffen werden können, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers auf die Philippinen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenstehen, wäre hierbei auch die Frage nach einer Erwerbsfähigkeit zu klären und in weiterer Folge zu berücksichtigen. 3.1.
- Betreffend den Teil der Feststellungen, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein philippinischer Staatsangehöriger, sondern - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls feststellt - seit dem Jahr 2012 den Status eines Asylberechtigten auf den Philippinen hat, sodass es sich bei den Philippinen nicht um das "Heimatland" des Beschwerdeführers handelt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass im angefochtenen Bescheid (lediglich) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Liberia geboren sei und zu seiner Staatsangehörigkeit keine Feststellungen getroffen wurden. Sollte das Bundesamt der Ansicht sein, der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig die philippinische Staatsangehörigkeit erlangt und/oder jene von Liberia verloren, hätten diesbezügliche Ermittlungen getätigt (beispielsweise durch eine Anfrage an die Botschaft der Republik der Philippinen in Österreich) und darauf aufbauend Feststellungen getroffen werden müssen, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unter Umständen Auswirkungen auf die ihm zustehenden medizinischen Leistungen des philippinischen Gesundheitssystems hat. 3.1.
- Zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung auf den Philippinen ist eingangs anzuführen, dass diese aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 stammen und sohin nicht mehr als hinreichend aktuell bezeichnet werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Länderfeststellungen ausschließlich mit der medizinischen Versorgung der eigenen Staatsbürger befassen. Beispielsweise wurde in den Berichten von "Thailand Aktuell" vom XXXX 02.2015 und vom 11.02.2015 ausgeführt, "... die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen ..." und "... eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht ..." sowie "... meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos ..." . Den Länderberichten lässt sich sohin nicht entnehmen, ob diese verbesserten medizinischen Leistungen sowie die erschwingliche Krankenversicherung auch anerkannten Konventionsflüchtlingen bzw. aufenthaltsberechtigten Fremden oder ausschließlich philippinischen Staatsbürgern zur Verfügung steht, wobei an dieser Stelle an die Ausführungen unter Punkt II.3.1.
- dieses Erkenntnisses zu verweisen ist, dass bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers diese Frage vorab zu klären sein wird.Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Länderfeststellungen ausschließlich mit der medizinischen Versorgung der eigenen Staatsbürger befassen. Beispielsweise wurde in den Berichten von "Thailand Aktuell" vom römisch 40 02.2015 und vom 11.02.2015 ausgeführt, "... die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen ..." und "... eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht ..." sowie "... meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos ..." . Den Länderberichten lässt sich sohin nicht entnehmen, ob diese verbesserten medizinischen Leistungen sowie die erschwingliche Krankenversicherung auch anerkannten Konventionsflüchtlingen bzw. aufenthaltsberechtigten Fremden oder ausschließlich philippinischen Staatsbürgern zur Verfügung steht, wobei an dieser Stelle an die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
- dieses Erkenntnisses zu verweisen ist, dass bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers diese Frage vorab zu klären sein wird. Hinzu kommt, dass mangels Feststellung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen sowie der erforderlichen Behandlungen auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten, ob diese - insbesondere ärztliche Kontrollen, notwendige Therapien und in Österreich verordnete Medikamente - auf den Philippinen verfügbar, für den Beschwerdeführer auch zugänglich und letztlich finanziell erschwinglich sind. 3.
- Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Erkrankungen vorgebracht hat, die zum Teil unmittelbar mit der erlittenen Hirnblutung in Zusammenhang stehen und zum Teil im Zuge der stationären Behandlungen hervorgekommen sind, welche durch ärztliche Bestätigungen umfangreich belegt wurden sowie eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, wäre es angezeigt gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Philippinen gegeben ist; dies unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgung auf den Philippinen sowie nach Klärung der Frage, ob diese dem Beschwerdeführer auch zugänglich ist. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob die Vulnerabilität des Beschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht und ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.3.
- Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Erkrankungen vorgebracht hat, die zum Teil unmittelbar mit der erlittenen Hirnblutung in Zusammenhang stehen und zum Teil im Zuge der stationären Behandlungen hervorgekommen sind, welche durch ärztliche Bestätigungen umfangreich belegt wurden sowie eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, wäre es angezeigt gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Philippinen gegeben ist; dies unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgung auf den Philippinen sowie nach Klärung der Frage, ob diese dem Beschwerdeführer auch zugänglich ist. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob die Vulnerabilität des Beschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht und ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen haben, wobei dem Sachverständigen sämtliche medizinischen Unterlagen (auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten) zur Verfügung zu stellen sind. Für den Fall einer - mittels Gutachten - festgestellten Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Frage zu klären, ob ihm auf den Philippinen die erforderliche Behandlung in medizinischer, therapeutischer und medikamentöser Hinsicht zur Verfügung steht sowie für ihn zugänglich bzw. erschwinglich ist. Erforderlichenfalls ist auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen sowie bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamts - insbesondere das einzuholende medizinische Sachverständigengutachten - sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ihm hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zur Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W235.2204229.2.00