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{'item': 'W248 2202203-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2020 GeschäftszahlW248 2202203-1 SpruchW248 2202203-1/12E schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX ien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 09.07.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 ien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 09.07.2018, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1 Verfahrensgang:

  1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 18.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 18.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak zu stammen. Er gab weiters an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein sowie afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, von den Taliban persönlich bedroht worden zu sein und Angst um sein Leben zu haben.
  4. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak zu stammen. Er gab weiters an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein sowie afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, von den Taliban persönlich bedroht worden zu sein und Angst um sein Leben zu haben.
  5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 06.07.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Im Alter von etwa sieben Jahren sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in den Iran ausgewandert. Gemäß den Angaben seiner Eltern habe die Familie aufgrund von Problemen mit den Taliban und den Kutschi Afghanistan verlassen. Seine Cousins mütterlicherseits seien im Kindesalter entführt worden. Nachdem die Familie drei Jahre im Iran gelebt habe, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie hätten drei oder vier Monate in Kabul in der Siedlung Dasht-e Barchi gelebt. Anschließend sei die Familie wieder zurück in den Iran gereist. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer abermals nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er eine Woche in der Stadt Herat verbracht habe. Von Herat aus sei er schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er habe im Iran sieben Jahre lang eine Schule besucht und als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei gearbeitet. Seine Eltern und seine zwei Brüder würden noch im Iran leben. Zu seiner Familie habe er seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr, da er sie auf dem Festnetztelefon nicht mehr erreichen könne.
  6. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 06.07.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Im Alter von etwa sieben Jahren sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in den Iran ausgewandert. Gemäß den Angaben seiner Eltern habe die Familie aufgrund von Problemen mit den Taliban und den Kutschi Afghanistan verlassen. Seine Cousins mütterlicherseits seien im Kindesalter entführt worden. Nachdem die Familie drei Jahre im Iran gelebt habe, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie hätten drei oder vier Monate in Kabul in der Siedlung Dasht-e Barchi gelebt. Anschließend sei die Familie wieder zurück in den Iran gereist. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer abermals nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er eine Woche in der Stadt Herat verbracht habe. Von Herat aus sei er schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er habe im Iran sieben Jahre lang eine Schule besucht und als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei gearbeitet. Seine Eltern und seine zwei Brüder würden noch im Iran leben. Zu seiner Familie habe er seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr, da er sie auf dem Festnetztelefon nicht mehr erreichen könne. Betreffend seine Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, als schiitischer Moslem geboren worden zu sein, jedoch nicht an seine Religion zu glauben. Im Zuge der Einvernahme bekundete der Beschwerdeführer Interesse am Christentum. Er habe eine Bibel auf Farsi und bereits einen Teil davon gelesen. Die Frage, was er aus der Bibel gelesen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. An einem Gottesdienst habe er ebenfalls noch nicht teilgenommen, da er sich nicht getraut habe in die Kirche zu gehen. Weder bete der Beschwerdeführer noch kenne er christliche Feste. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, antwortete er, dass er als Hazara in Afghanistan verfolgt werden würde. Die Situation für Hazara habe sich in Afghanistan verschlechtert. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung, gab er jedoch an, nie persönlich bedroht worden zu sein. Im Iran sei er aufgrund seines Aussehens und seiner Volksgruppenzugehörigkeit erniedrigt worden. In Afghanistan habe er niemanden, sämtliche Verwandte seien bereits ausgewandert.
  7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf keine wohlbegründete Furcht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stütze. Sein Vorbringen habe sich lediglich auf Erzählungen der Eltern des Beschwerdeführers bezogen. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bewirke noch keine Asylrelevanz. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jung, ledig, gesund und arbeitsfähig sei. Er verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung und sei mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Dem Beschwerdeführer wäre sohin eine Rückkehr nach Afghanistan auch ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zumutbar.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf keine wohlbegründete Furcht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stütze. Sein Vorbringen habe sich lediglich auf Erzählungen der Eltern des Beschwerdeführers bezogen. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bewirke noch keine Asylrelevanz. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jung, ledig, gesund und arbeitsfähig sei. Er verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung und sei mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Dem Beschwerdeführer wäre sohin eine Rückkehr nach Afghanistan auch ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zumutbar. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2018 zugestellt.
  9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX , amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 , amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  11. Mit Schreiben vom 25.07.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor.
  12. Mit Schreiben vom 25.07.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Iran als auch in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara benachteiligt und unterdrückt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf seine bereits vorgelegten Integrationsunterlagen bestehend aus einer Kursbestätigung A1 Teil 1 für AsylwerberInnen vom 30.06.2016 und 21.01.2017, einer Kursbestätigung A1 Teil 2 für AsylwerberInnen vom 20.09.2017 sowie einem ÖSD Zertifikat A
  13. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Mit Schreiben vom 04.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen bestehend aus weiteren Kurs- und Teilnahmebestätigungen, das Prüfungsergebnis hinsichtlich der (nicht bestandenen) Integrationsprüfung A2 sowie insgesamt zwei Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX , wobei letzteres jedoch undatiert und nicht unterfertigt ist.
  15. Mit Schreiben vom 04.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen bestehend aus weiteren Kurs- und Teilnahmebestätigungen, das Prüfungsergebnis hinsichtlich der (nicht bestandenen) Integrationsprüfung A2 sowie insgesamt zwei Unterstützungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 , wobei letzteres jedoch undatiert und nicht unterfertigt ist.
  16. Am 10.03.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprachen Dari/Farsi sowie eines Vertreters des BFA statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer erneut, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Er berichtete von Ereignissen mit Taliban und Kutschis, die vor ungefähr 30 Jahren stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer behauptete, die Situation für Hazara habe sich entgegen den Ausführungen in den Länderberichten verschlechtert. Hazara würden von den Taliban, den Kutschi und der afghanischen Regierung verfolgt werden. Im Falle einer Rückkehr würde er jedenfalls getötet werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seiner Freundin XXXX sowie eine Bestätigung der XXXX vom 30.01.2020, vor. Er gab weiters an, von einer Baufirma und einer Filmdrehfirma bereits Einstellungszusagen erhalten zu haben.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seiner Freundin römisch 40 sowie eine Bestätigung der römisch 40 vom 30.01.2020, vor. Er gab weiters an, von einer Baufirma und einer Filmdrehfirma bereits Einstellungszusagen erhalten zu haben. Im Zuge der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, seine Aussage, er habe keine Religionszugehörigkeit, ergänzen zu wollen. Er wolle nun Christ werden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung mündlich verkündet bzw. begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
  17. Am 16.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
  18. Am 16.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, die EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2019, das Dossier der Staatendokumentation zur Stammes- und Clanstruktur

(2016)sowie die UNHCR-Richtlinien Afghanistan vom 30.08.2018, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in einer schiitischen Familie aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Farsi. Er ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in einer schiitischen Familie aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern auf. Als der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre alt war, wanderte die gesamte Familie in den Iran aus. Nachdem die Familie drei Jahre im Iran gelebt hatte, wurde sie von der iranischen Regierung nach Afghanistan abgeschoben. Daraufhin verbrachte der Beschwerdeführer mit seiner Familie drei bis vier Monate in Kabul. Anschließend reiste die Familie wieder zurück in den Iran. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer ohne seine Familienmitglieder nach Afghanistan, in die Stadt Herat, abgeschoben. Bereits nach einer Woche reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Pakistan und den Iran nach Österreich. Seine Kernfamilie befindet sich noch im Iran.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern auf. Als der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre alt war, wanderte die gesamte Familie in den Iran aus. Nachdem die Familie drei Jahre im Iran gelebt hatte, wurde sie von der iranischen Regierung nach Afghanistan abgeschoben. Daraufhin verbrachte der Beschwerdeführer mit seiner Familie drei bis vier Monate in Kabul. Anschließend reiste die Familie wieder zurück in den Iran. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer ohne seine Familienmitglieder nach Afghanistan, in die Stadt Herat, abgeschoben. Bereits nach einer Woche reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Pakistan und den Iran nach Österreich. Seine Kernfamilie befindet sich noch im Iran. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang eine iranische Schule. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder von den Taliban oder den Kutschi bzw. von Mitgliedern der afghanischen Regierung oder von anderen Personen aufgesucht, von diesen bedroht, von diesen gesucht, noch hatte er jemals Kontakt zu diesen. Aus welchen Gründen die Familie Afghanistan verlassen hat, bzw. ob Familienmitglieder jemals von Taliban oder von anderen Personen bedroht wurden, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 von der iranischen Polizei nach Afghanistan abgeschoben. Obwohl er durch den Iran durchreiste, kehrte der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund der allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen für dort lebende Afghanen nicht zu seiner Familie in den Iran zurück. Den Entschluss, den Iran zu verlassen, fasste der Beschwerdeführer bereits im Jahr
  1. In Herat fand keine fluchtauslösende Bedrohungssituation durch Taliban, Kutschi, Regierungsmitgliedern oder sonstigen Personen statt. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Neuansiedlung in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete, individuelle physische oder psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer berichtete von keiner Situation, wonach er im Iran oder in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden wäre. Er war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, er ist derzeit auch schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer besitzt eine Ausgabe der Bibel in der Sprache Farsi. Ein relevantes Interesse am christlichen Glauben kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist im gesamten Asylverfahren weder gegen den Islam aufgetreten noch hat er muslimische Werte kritisiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer jedenfalls einem, falls tatsächlich vorhandenen, Interesse für den christlichen Glauben nicht nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine muslimisch-religiösen Riten (Beten, Besuch der Moschee etc.) ausübt, würde ihm in Afghanistan bei einer Ansiedelung in einer Großstadt keine physische oder psychische Gewalt drohen. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, der Kutschi, der afghanischen Regierung oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 2.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit vier Jahren durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A
  2. Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindlichen Arbeitszusagen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Mangels Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht jedoch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen als interessiert, lernwillig, hilfsbereit, nett, integrationswillig und engagiert beschrieben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer als Zivilist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in seiner Heimatprovinz Maidan Wardak ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer würden jedenfalls auch die Großstädte Herat und Mazar-e Sharif als Neuansiedlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran. Bis zum Jahr 2017 hatte der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner im Iran befindlichen Kernfamilie. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach 2017 noch Kontakt zu seiner Kernfamilie gehabt hat. Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers versorgen die Familie im Iran. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen kann. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über weitere Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Ortskenntnisse betreffend Herat, da er sich dort, wenn auch nur kurz, bereits aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls einige Monate in der Stadt Kabul gelebt, ihm sind städtische Strukturen somit bekannt. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 2.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und - Dossier der Staatendokumentation zur Stammes- und Clanstruktur
(2016)2.5.1 Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 2.5.2 Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig, um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 2.5.3 Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 2.5.4 Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). 2.5.4.1 Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 17.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - halten an (LIB, Kapitel 17.3). 2.5.4.2 Kutschi: Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi paschtunisch und stammen vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Ein Großteil der Nomaden zieht während des Sommers in Richtung der Weideflächen des Hazarajat (zentrales Hochland). Nur mehr wenige tausend Personen führen ein Leben als nomadische Viehhirten (LIB, Kapitel 17.4). Kutschi sind benachteiligt beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Sie gelten aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter. Kutschi berichten über erzwungene Sesshaftmachungen durch die Regierung. Da viele sesshafte Kutschis unter prekären Bedingungen in informellen Siedlungen am Rande der Großstädte leben, werden sie zunehmend negativ wahrgenommen, was deren sozialen Status im Land weiter unterminiert. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß (LIB, Kapitel 17.4). Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung sind für die Kutschi-Minderheit reserviert und vom Präsidenten müssen zwei Kutschi zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden. Diese Sitze werden jedoch in der Regel von sesshaften Kutschi eingenommen, wodurch die Interessen der erst kürzlich sesshaft gewordenen, in informellen Siedlungen lebenden oder semi-nomadischen Kutschi weitgehend vernachlässigt werden (LIB, Kapitel 17.4). 2.5.5 Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). 2.5.5.1 Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 16.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 16.1). 2.5.5.2 Christen - Konvertiten: Ausländische Christen und die wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (LIB, Kapitel 16.2). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum der Abtrünnigen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Missionierungen sind illegal. Die öffentliche Meinung stehe Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 16.2). 2.5.5.3 Apostaten (Abfall vom Islam): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 16.5). 2.5.6 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 2.5.7 Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 2.5.8 Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). 2.5.8.1 Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) 2.5.9 Provinzen und Städte 2.5.9.1 Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak: Die Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) liegt im zentralen Teil Afghanistans. Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Provinz hat 648.866 Einwohner (LIB, Kapitel 3.33). Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen. Bei diesen werden manchmal Aufständische getötet oder Gefangene der Taliban befreit. Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen. Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden. Im Jahr 2018 gab es 224 zivile Opfer (88 Tote und 136 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einer Steigerung von 170% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Selbstmordanschlägen und Sprengstoffanschlägen (LIB, Kapitel 3.33). In der Provinz (Maidan) Wardak kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz (Maidan) Wardak kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 2.5.9.2 Mazar-e Sharif/ Herat Stadt Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet, wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet, wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 2.5.10 Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem "2-Phasen Modell": 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz,500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe).Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 2.5.11 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: "[...] 2. Analyse der Zumutbarkeit [...]
  3. c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben Eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative ist nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf Folgendes geachtet werden: (
  4. i)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet (
  5. ii)Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung (iii) Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards. Zu den Punkten (
  6. i)- (iii) im konkreten Kontext von Afghanistan wurde die Bedeutung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzen, bestehend aus der erweiterten Familie des Antragstellers oder aus Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft, bereits ausführlich dokumentiert. In dieser Hinsicht kann allein aus der Anwesenheit von Personen mit demselben ethnischen Hintergrund wie der des Antragstellers im geplanten Neuansiedlungsort nicht geschlossen werden, dass solche Gemeinschaften den Antragsteller maßgeblich unterstützen würden; eine solche Unterstützung würde in der Regel vielmehr konkrete frühere gesellschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen. Selbst wenn derartige bereits zuvor bestehende, soziale Beziehungen gegeben sind, sollte aber geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzes auch bereit und trotz der prekären humanitären Lage in Afghanistan, der niedrigen Entwicklungsindikatoren und der generellen wirtschaftlichen Zwänge, unter denen weite Teile der Bevölkerung leiden, auch wirklich in der Lage sind den Antragssteller tatsächlich zu unterstützen. Inwiefern Antragsteller auf Unterstützung durch Familiennetzwerke im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zurückgreifen können, muss auch im Lichte der berichteten Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, geprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  7. i)Unterkunft, (
  8. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. [...]" 2.5.12 Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation zur Stammes- und Clanstruktur aus 2016: Bedeutung der Familie/des Klans/sozialer Zusammenhalt (Hazara): Die Hazara sind nicht in Stämmen oder größeren gesellschaftlichen Einheiten organisiert. Es gibt Überreste einer uralten Stammesstruktur, die wohl Teil des mongolischen Erbes sind, aber diese sogenannten Stämme haben auf das heutige Leben oder die Gesellschaft der Hazara praktisch keinen Einfluss mehr. Die wichtigsten soziale/politische Einheiten sind die Familie und die Großfamilie bzw. der Klan. Da es sich um eine patrilineare Gesellschaft handelt, werden die Familien von der männlichen Linie bestimmt. Für einen Hazara, wie auch für andere Afghanen, ist die Großfamilie sowohl ein Segen als auch ein Fluch. Der Segen ist, dass sich die Familie immer um den Einzelnen kümmern wird. Wie ein Familienmitglied erzogen wird, ob und wo es zur Schule geht, wen es heiratet, welche Arbeit es bekommt, wer sich um es kümmert, wenn es alt geworden ist und wie es begraben wird, wird alles sowohl von der Klein- als auch von der Großfamilie geregelt. Andererseits muss der Einzelne auch die eigene Familie unterstützen. Wenn ein Hazara Geld verdienen, eine gute Stelle oder ein wichtiges Amt erlangen kann, wird erwartet, dass er das mit der Familie teilt, ihr Geld zukommen lässt oder Arbeitsplätze für Verwandte findet. Auch in den Flüchtlingsgemeinschaften ist die Familie wichtig. Die Familien wählen oftmals ein Familienmitglied aus, das Afghanistan als Flüchtling verlassen soll, meist ist es der älteste Mann. Er wird mit allen Ressourcen ausgestattet, die die Familie auftreiben kann, hauptsächlich mit Geld, und losgeschickt nach Pakistan, Iran, Australien oder Europa. Es wird erwartet, dass er im Erfolgsfalle entweder den Rest der Familie nachholen wird oder mindestens das Geld zurückschickt, das er im Exil verdient hat. Das soziale Netzwerk der Hazara: Das soziale Netzwerk der Hazara besteht hauptsächlich aus der direkten Familie. Die Eltern helfen den Kindern, die Brüder helfen einander und Männer helfen und schützen Frauen. Das soziale Netz beinhaltet auch die politischen Parteien, die jetzt die weiter gefasste Hazara-Gesellschaft kontrollieren. Die politischen Führer sorgen für Geld, Protektion und manchmal Waffen. • Umfang des sozialen Netzwerks: In Afghanistan besteht das traditionelle soziale Netz größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Die Hazara haben eine ethnische Identität. Deshalb wird ein Hazara immer einem anderen Hazara in Not helfen, selbst, wenn er nicht der eigenen Familie oder dem Klan angehört. Dies trifft insbesondere im Ausland zu, dort werden die Hazara in den Flüchtlingslagern oder ähnlichen Situationen stets anderen Hazara helfen. • Art der Unterstützung: Das soziale Netz der Hazara in Afghanistan soll alle Bedürfnisse eines Menschen während seines gesamten Lebens abdecken. Die Familie kümmert sich um die Jungen und die Alten, sie bestimmt, wo jemand zur Schule geht, wen er heiratet, welche Arbeit er bekommt, wo und wie er begraben wird. Da es in Af-ghanistan praktisch keine staatlichen Sozialdienste gibt, müssen die Familien oder die politischen Parteien für alle Belange der Menschen sorgen. Wenn die Familie nicht in der Lage ist, soziale oder politische Unterstützung zu leisten, wenden sich die Hazara an die politischen Parteien. Diese auf die Hazara konzentrierten politischen Parteien helfen mit Arbeitsplätzen, Geld, Waffen und Schutz. 3 Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 3.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen sonstigen Sprachkenntnissen, seinem Herkunftsdorf, seiner Kernfamilie, seinen Wohnorten, seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung, seinem Familienstand sowie, dass er keine Kinder hat, gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan geboren ist und die ersten sieben Jahre seines Lebens in Afghanistan aufgewachsen ist. Beide Elternteile des Beschwerdeführers stammen ebenfalls aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2015 sowohl im Iran als auch in Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er ist somit zumindest 19 Jahre lang in einer afghanischen Familie sozialisiert worden und ist mit den afghanischen Gebräuchen und Sitten bestens vertraut. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 3.2 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte für das erkennende Gericht nicht glaubhaft darlegen, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Es ist insbesondere festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung durch die Taliban oder anderen Personen oder die Gefahr einer solchen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht glaubhaft vorgebracht wurde. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer noch an, persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein und Angst um sein Leben zu haben. Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren jedoch nicht aufrechterhalten, da er sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, nie persönlich bedroht worden zu sein. Er rechtfertigte seine Angaben aus der Erstbefragung damit, dass seine Familie in Afghanistan bedroht worden sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Diese Bedrohung habe die gesamte Familie betroffen und den Beschwerdeführer sohin inkludiert. Der Beschwerdeführer konnte jedoch ebenfalls keine konkrete Bedrohungssituation seiner Eltern angeben. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren sehr oberflächlich und vage. Er führte lediglich aus, dass es Probleme mit den Taliban und den Kutschi gegeben habe und dass seine Cousins vor 35 Jahren entführt worden wären, wobei er diese Ausführungen nicht konkretisieren konnte. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan noch ein Kind gewesen ist und sich eventuell an eine Bedrohungssituation selbst nicht erinnern kann. Das Gericht ist sich auch bewusst, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese Widersprüche und Ungereimtheiten fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angab, den Großteil seines Lebens im Iran verbracht zu haben. Die Angabe, der Beschwerdeführer sei persönlich bedroht worden, lässt grundsätzlich auf ein fluchtauslösendes, traumatisches Ereignis schließen und nicht, wie vom Beschwerdeführer rechtfertigend behauptet wurde, auf eine allgemeine Bedrohung, die angeblich vor zwölf Jahren stattgefunden haben soll. Aus den vagen und allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Fluchtgründe seiner Familie konnte nicht festgestellt werden, aus welchen konkreten Gründen seine Familie Afghanistan verlassen hat.Der Beschwerdeführer konnte für das erkennende Gericht nicht glaubhaft darlegen, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Es ist insbesondere festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung durch die Taliban oder anderen Personen oder die Gefahr einer solchen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht glaubhaft vorgebracht wurde. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer noch an, persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein und Angst um sein Leben zu haben. Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren jedoch nicht aufrechterhalten, da er sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, nie persönlich bedroht worden zu sein. Er rechtfertigte seine Angaben aus der Erstbefragung damit, dass seine Familie in Afghanistan bedroht worden sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Diese Bedrohung habe die gesamte Familie betroffen und den Beschwerdeführer sohin inkludiert. Der Beschwerdeführer konnte jedoch ebenfalls keine konkrete Bedrohungssituation seiner Eltern angeben. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren sehr oberflächlich und vage. Er führte lediglich aus, dass es Probleme mit den Taliban und den Kutschi gegeben habe und dass seine Cousins vor 35 Jahren entführt worden wären, wobei er diese Ausführungen nicht konkretisieren konnte. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan noch ein Kind gewesen ist und sich eventuell an eine Bedrohungssituation selbst nicht erinnern kann. Das Gericht ist sich auch bewusst, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese Widersprüche und Ungereimtheiten fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angab, den Großteil seines Lebens im Iran verbracht zu haben. Die Angabe, der Beschwerdeführer sei persönlich bedroht worden, lässt grundsätzlich auf ein fluchtauslösendes, traumatisches Ereignis schließen und nicht, wie vom Beschwerdeführer rechtfertigend behauptet wurde, auf eine allgemeine Bedrohung, die angeblich vor zwölf Jahren stattgefunden haben soll. Aus den vagen und allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Fluchtgründe seiner Familie konnte nicht festgestellt werden, aus welchen konkreten Gründen seine Familie Afghanistan verlassen hat. Der Beschwerdeführer gab wiederholend und gleichbleibend an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara geflüchtet zu sein. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer erstmals an, den Großteil seines Lebens im Iran verbracht zu haben. Er führte aus, von der iranischen Regierung nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein und, nachdem er sich eine Woche in Herat aufgehalten habe, schlepperunterstützt über Pakistan und den Iran nach Österreich gereist zu sein. Die Frage, warum er nicht im Iran geblieben ist, beantwortete er dahingehend, dass er keine Papiere habe und jederzeit erneut nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Diese Antwort lässt darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Abschiebung nach Afghanistan entschlossen hat, nach Europa auszuwandern. Es ist jedenfalls unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführer vorgezogen hat, nach seiner Abschiebung nach Afghanistan in ein fremdes, weit entferntes Land zu reisen, in welchem er weder die Sprache kennt noch dort Verwandte oder einen sicheren Aufenthalt hat und nicht zurück in den Iran zu seinen Eltern und Geschwistern gereist ist, obwohl er selbst angab, durch den Iran durchgereist zu sein. Als Begründung führte er aus, im Iran ständig gestresst gewesen zu sein und Angst vor einer Abschiebung gehabt zu haben. Damit widersprach er zudem seiner Angabe in der Erstbefragung, wonach er den Entschluss zur Ausreise bereits vor zwei Jahren, somit im Jahr 2013, gefasst habe. Das erkennende Gericht gelangt somit zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer bereits länger vorgehabt hat, den Iran zu verlassen. Er gab in der Einvernahme vor dem BFA selbst an, im Iran aufgrund seines Aussehens und aufgrund seiner Volksgruppenzughörigkeit erniedrigt worden zu sein sowie, dass es Afghanen generell im Iran schwer haben. Das Gericht konnte sohin zweifelsfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer den Iran zwar nicht freiwillig verlassen hat, aus primär wirtschaftlichen Gründen jedoch nicht zu seiner Familie in den Iran zurückkehren wollte. Festgestellt werden konnte weiters, dass der Beschwerdeführer auch in Afghanistan nicht persönlich bedroht wurde und er Afghanistan sohin auch nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Sofern sich der Beschwerdeführer lediglich darauf stützt, allein aufgrund seiner Volksgruppenzughörigkeit nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, wird auf die oben angeführten Länderfeststellungen verwiesen, woraus sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara ergeben. Vielmehr kann entnommen werden, dass sich die Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert hat. Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban, den Kutschi oder Regierungsmitgliedern getötet werden würde, ist zudem darauf hinzuweisen, dass zur Begründung einer Verfolgungsgefahr iSd GFK das Vorbringen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Seine diesbezüglichen Ängste gründen auf allgemeine Erzählungen seiner Eltern von der Situation in Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers bzw. als er ein Kleinkind war. Der afghanische Staat ist außerdem nach den zur Verfügung stehenden Länderinformationen einem Hazara gegenüber nicht schutzunwillig und auch nicht im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig. In Afghanistan gibt es auch mehrere politische Parteien, die sich den Anliegen der Hazara annehmen. Beispielsweise ist die 1989 gegründete Hezb-e Wahdat die Hauptpartei der afghanischen Schiiten und der Hazara. Sie bildet zudem eine militärische Kraft. Würde, wie der Beschwerdeführer behauptet, kein einziger Hazara in Afghanistan ein sicheres Leben führen können, dann könnten in der Folge auch keine Hazaraparteien bestehen.Sofern sich der Beschwerdeführer lediglich darauf stützt, allein aufgrund seiner Volksgruppenzughörigkeit nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, wird auf die oben angeführten Länderfeststellungen verwiesen, woraus sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara ergeben. Vielmehr kann entnommen werden, dass sich die Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert hat. Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban, den Kutschi oder Regierungsmitgliedern getötet werden würde, ist zudem darauf hinzuweisen, dass zur Begründung einer Verfolgungsgefahr iSd GFK das Vorbringen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Seine diesbezüglichen Ängste gründen auf allgemeine Erzählungen seiner Eltern von der Situation in Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers bzw. als er ein Kleinkind war. Der afghanische Staat ist außerdem nach den zur Verfügung stehenden Länderinformationen einem Hazara gegenüber nicht schutzunwillig und auch nicht im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig. In Afghanistan gibt es auch mehrere politische Parteien, die sich den Anliegen der Hazara annehmen. Beispielsweise ist die 1989 gegründete Hezb-e Wahdat die Hauptpartei der afghanischen Schiiten und der Hazara. Sie bildet zudem eine militärische Kraft. Würde, wie der Beschwerdeführer behauptet, kein einziger Hazara in Afghanistan ein sicheres Leben führen können, dann könnten in der Folge auch keine Hazaraparteien bestehen. Der Beschwerdeführer ist in eine schiitische Familie geboren und als schiitischer Moslem erzogen worden. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer selbst an, schiitischer Moslem zu sein. In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer erstmals aus, eventuell seine Religion wechseln zu wollen. Er bekundete ein gewisses Interesse am Christentum und gab an, eine Bibel auf Farsi zu besitzen und einen Teil davon auch gelesen zu haben. Sein diesbezügliches Interesse war aber jedenfalls noch nicht sehr manifestiert, da er auf die Frage, was er beispielsweise aus der Bibel gelesen hat, antwortete, er habe nicht so viel Ahnung, dass er erzählen könnte, worum es in der Bibel geht, er besitze jedoch das Buch. Daraus kann erkannt werden, dass er möglicherweise eine Bibel in Farsi besitzt, daraus jedenfalls noch keine Stellen bzw. Teile gelesen hat, da er andernfalls zumindest grob erzählen könnte, worum es in der Bibel geht. Er gab ebenfalls an, sich nicht zu trauen, in die Kirche zu gehen und somit noch an keinem Gottesdienst teilgenommen zu haben. Aus welchen Gründen er sich nicht getraut hat bzw. wovor er diesbezüglichen Angst gehabt hat, gab der Beschwerdeführer nicht an. Er kenne außerdem weder christliche Feste noch bete er. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Bibel besitzt, welche er von seinem Heimleiter geschenkt bekommen habe, die er aber wohl noch nie aufgeschlagen und gelesen hat, kann jedenfalls kein maßgebliches Interesse am Christentum abgeleitet werden. In der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen betreffend Konversion bzw. Apostasie. Befragt zu seiner Religionszugehörigkeit antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er keine Religionszugehörigkeit habe, jedoch aus einer schiitisch-muslimischen Familie stamme. Erst im Zuge der Rückübersetzung ist dem Beschwerdeführer offenbar aufgefallen, dass er vergessen hat, sein angebliches Interesse am Christentum vorzubringen. Er gab dann an, ergänzen zu wollen, dass er Christ werden wolle. Die Rückübersetzung dient dazu, eventuelle Übersetzungsfehler bzw. Missverständnisse im Zuge der Übersetzung zu beheben, aber jedenfalls nicht dazu, ein "vergessenes" Vorbringen zu ergänzen, zumal das Beweisverfahren bereits geschlossen war. Hätte der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Einvernahme durch das BFA ein ernsthaftes Interesse am Christentum gehabt, dann wäre er jetzt bereits Christ bzw. hätte er jedenfalls das Interesse an einer Konversion als Nachfluchtgrund in der Beschwerde vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinem Religionsbekenntnis sofort den Konversionswunsch geäußert. Festzuhalten ist insbesondere, dass die Einvernahme durch das BFA und somit die erste Interessensbekundung des Beschwerdeführers am Christentum bereits am 06.07.2018 stattgefunden hat. Falls jemals beim Beschwerdeführer ein - wenn auch möglicherweise nur geringes - Interesse am Christentum bestanden hat, so hat sich dieses in den darauffolgenden eineinhalb Jahren jedenfalls nicht weiterentwickelt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor schiitischer Moslem ist, da er bis auf seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und seiner im Zuge der Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2020 gewünschten Ergänzung hinsichtlich seines Wunsches, Christ zu werden, keinerlei Vorbringen zur Konversion oder Apostasie erstattet hat. Der Beschwerdeführer ist weiters im gesamten Asylverfahren weder gegen den Islam aufgetreten noch hat er muslimische Werte kritisiert. Es spricht auch nichts dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem, falls überhaupt vorhandenen, Interesse für den christlichen Glauben nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen würde. Er wäre insbesondere nicht im Stande, ein Interesse am christlichen Glauben nach außen zu tragen, da man hierfür sowohl Glaubenswissen bräuchte als auch christliche Rituale oder Feste kennen müsste. Wie aus den Länderinfos zu entnehmen ist, würde dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass er in Afghanistan bei einer Ansiedelung in einer Großstadt, keine religiösen Riten (Beten, Besuch der Moschee) ausüben würde, keine physische oder psychische Gewalt drohen. Vom Beschwerdeführer wurde die Gefahr einer ihm drohenden, konkreten persönlichen Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Aufenthaltes in Europa bzw. seines langjährigen Aufenthaltes im Iran nicht geltend gemacht. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer "westlich" kleidet, gewisse Bildungsbemühungen unternommen hat, in Kontakt mit der österreichischen Bevölkerung ist und eine Freundin hat, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass er deshalb als "verwestlicht" gilt oder eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung ist nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Einreise im Dezember 2015 eine besondere europäische bzw. westliche Wertehaltung oder Lebenseinstellung angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt sohin keine "westliche Lebenseinstellung" beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen. 3.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass er von der Grundversorgung lebt, stützt sich auf den eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, verfügt er über keine verbindlichen Arbeitszusagen. Die angebliche Arbeitszusage der Baufirma ist, falls überhaupt, eine mündliche Zusage und ist nach seinen eigenen Angaben an das Bestehen der A2-Deutschprüfung gebunden. Betreffend das Schreiben von XXXX , ist festzuhalten, dass dieses undatiert ist und nicht unterfertigt wurde. Auch kann dem Inhalt des Schreibens keine verbindliche Arbeitszusage entnommen werden. Der Unterstützer schreibt, dass er den Beschwerdeführer fall- bzw. tageweise zu Produktionen anstellen würde sowie, dass er sich vorstellen könnte, dass der Beschwerdeführer einen Job als Veranstaltungstechniker erhalten könnte. Die verwendeten Konjunktive sprechen gegen die notwendige Verbindlichkeit einer Arbeitszusage. Auch wurden in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben die erforderlichen "essentialia negotii" nicht festgelegt, sodass dieses Schreiben sich viel eher als ein Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben den als eine Einstellungszusage darstellt.Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, verfügt er über keine verbindlichen Arbeitszusagen. Die angebliche Arbeitszusage der Baufirma ist, falls überhaupt, eine mündliche Zusage und ist nach seinen eigenen Angaben an das Bestehen der A2-Deutschprüfung gebunden. Betreffend das Schreiben von römisch 40 , ist festzuhalten, dass dieses undatiert ist und nicht unterfertigt wurde. Auch kann dem Inhalt des Schreibens keine verbindliche Arbeitszusage entnommen werden. Der Unterstützer schreibt, dass er den Beschwerdeführer fall- bzw. tageweise zu Produktionen anstellen würde sowie, dass er sich vorstellen könnte, dass der Beschwerdeführer einen Job als Veranstaltungstechniker erhalten könnte. Die verwendeten Konjunktive sprechen gegen die notwendige Verbindlichkeit einer Arbeitszusage. Auch wurden in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben die erforderlichen "essentialia negotii" nicht festgelegt, sodass dieses Schreiben sich viel eher als ein Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben den als eine Einstellungszusage darstellt. Die Feststellungen zu seiner Freundin stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Wie lange der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Freundin bereits führt, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer keine Angaben darüber gemacht hat. Es konnte jedenfalls festgestellt werden, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Der Beschwerdeführer gab an, sich drei bis viermal die Woche am Wohnsitz seiner Freundin aufzuhalten. Das Paar verbringt somit nur die Hälfte der Woche gemeinsam. Die Frage, inwiefern die Freundin den Beschwerdeführer unterstütze, beantwortete er dahingehend, dass sie ihm beim Lernen und beim Üben der deutschen Sprache helfe. Daraus lässt sich auch keine Wirtschaftsgemeinschaft erkennen. Mangels Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sind die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht erfüllt. Auch sonstige enge soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. 3.4 Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Wie daraus entnommen werden kann, hat sich die Sicherheitslage verschlechtert. Es kommt zwar zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau, sodass ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein dorthin zurückkehrender Zivilist einem realen und ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden zu nehmen. Nach den zur Verfügung stehenden Länderinformationen sowie den daraus vom UNHCR wie dem EASO und den festzustellenden, einzelfallbezogenen Umständen gezogenen Schlussfolgerungen, ist keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Maidan Wardak zu prognostizieren. Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ist durchaus glaubwürdig. Der Beschwerdeführer ist zwar in Afghanistan geboren und hat dort sieben Jahre gelebt, er hat jedoch den Großteil seines Lebens im Iran verbracht. Daher ist auch glaubwürdig, dass sich seine Kernfamilie noch im Iran befindet. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers hatte er bis zum Jahr 2017 regelmäßig mit seiner Familie Kontakt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass er seitdem gar keinen Kontakt zu seiner Kernfamilie hat. Selbst wenn sich die Familie nicht mehr im Iran befinden würde und sie somit auf der Festnetznummer nicht mehr erreichbar wäre, erscheint es unrealistisch, dass seine Familie, bzw. Familienmitglieder, die die Telefonnummer des Beschwerdeführers nach wie vor haben, in drei Jahren nicht einmal angerufen haben sollen. In Zeiten von sozialen Medienformaten, ist es ebenso unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zumindest zu seinen Brüdern hat, zumal der Beschwerdeführer ein "Facebook-Profil" besitzt. Aus diesen Erwägungen kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch in Kontakt zu seiner Familie steht sowie ob ihn seine Familienmitglieder finanziell unterstützen könnten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, geht das Gericht davon aus, dass sie ihn auch finanziell unterstützen könnte. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder die Familie versorgt haben. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, der laut Angabe bei der Erstbefragung 14 Jahre alt war, ist jetzt 18 Jahre alt und somit ebenfalls im erwerbsfähigen Alter. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass beide Brüder arbeiten würden und, dass er die finanzielle Situation als mittelmäßig einschätzen würde. In seiner Kernfamilie gibt es sohin drei erwerbsfähige Männer, die den Beschwerdeführer grundsätzlich unterstützen könnten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über mehrere Verwandte verfügt, zu welchen er jedoch keinen Kontakt hat, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Um wie viele Verwandte bzw. um welchen Verwandtschaftsgrad es sich handelt, konnte nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über Herat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er eine Woche in Herat verbracht hat. Selbst wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt, kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erworben werden. Der Beschwerdeführer hat im Alter von ca. 13 Jahren für drei oder vier Monate gemeinsam mit seiner Familie in Kabul gelebt. Ihm sind städtische Strukturen somit bekannt. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich bereits einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er selbst angab, einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran in einer Tischlerei gearbeitet und Erfahrungen gesammelt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung ebenfalls an, über Kenntnisse im Umgang mit den Computerprogrammen "Adobe Premiere" und "Autocad" zu verfügen. Diese Kenntnisse könnten ihm ebenfalls im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nützlich sein, einen Job zu finden, da insbesondere in den Großstädten eine Medienlandschaft, insbesondere Fernseh- und Radiosender existieren. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Herat als auch Mazar- e Sharif sind, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, weitgehend sicher. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, woraus entnommen werden könnte, dass er bei einer Rückkehr in diese Städte mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit rechnen müsste. Sein Fluchtvorbringen stützte sich hauptsächlich auf seine Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und nicht auf eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, einer individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt zu werden. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen und können somit sicher erreicht werden. Festgehalten wird, dass ihm die Kosten für die Anreise im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt werden. Der Beschwerdeführer wird in der Lage sein, in diesen Städten für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in diesen Städten hat. Gemäß den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist die Lebensmittelsicherheit in diesen Städten gewährleistet und steht dem Beschwerdeführer die Basisinfrastruktur zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den oben angeführten Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der ehemaligen Dürre im Umland, keine besonderen Umstände in diesen Städten gegeben sind, woraus anzunehmen wäre, dass sich der Beschwerdeführer dort keine Existenz aufbauen könnte. Die Provinz Balkh ist eine der relativen stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Länderfeststellungen geht das Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif stabil ist, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kein reales Risiko eines Eingriffes in seine körperliche Integrität droht. Bei Mazar-e Sharif kommt begünstigend hinzu, dass sich diese Stadt im Hazaradjat befindet und die Volksgruppe der Hazara dort besonders stark präsent ist. Die Provinz Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet. In den EASO Leitlinien 2019 (EASO Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019) wird die Stadt Herat ebenfalls als eines der Gebiete aufgezählt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht ein derart hohes Niveau erreicht, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Aus dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial geht hervor, dass die Sicherheitslage in der Stadt Herat nach wie vor als ausreichend gut zu bewerten ist. Der Beschwerdeführer hat bereits eine Woche in Herat verbracht, sodass er sich bereits, wenn auch nur wenig, dort auskennt. Die Grundversorgung ist in Afghanistan generell - und so auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat - grundlegend gesichert. Dass die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt. Aus den in den Feststellungen zitierten Länderberichten, insbesondere aus dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018 geht hervor, dass es am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Bezüglich der Unterkunft besteht für den Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif ebenfalls die Möglichkeit, in einem Teehaus ("Tea House") zu wohnen, bis der Beschwerdeführer eine dauerhafte Unterkunft gefunden hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schuldbildung und sammelte im Iran bereits Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei. In Österreich hat er sich durch Selbststudium grundlegende Kenntnisse in Computerprogrammen betreffend Bildbearbeitung und Film- und Audioschnitttechnik angeeignet. Aufgrund seiner schulischen und beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte sowie ohne finanzielle Unterstützung durch seine Familienmitglieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  9. i)Unterkunft, (
  10. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass es ihm als volljährigen, jungen, gesunden, alleinstehenden, arbeitsfähigen Mann, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, der mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist und in einer afghanischen Familie sozialisiert wurde, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht im Stande wäre, sich in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif neu anzusiedeln. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im gegenständlichen Verfahren eine individuelle Einzelfallprüfung vor, und geht daher auf Grund dieser Prüfung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann und, dass somit eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls möglich und zumutbar ist. 3.5 Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 4 Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zu A) Abweisung der Beschwerde: 4.1.1 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten4.1.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt

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