Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) vom 23.08.2018, zur Versicherungsnummer römisch 40 , Zeichen KSL be, wegen Feststellung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger
Paragraph 123, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , im Zeitraum von 22.07.2018 bis 05.09.2018
7a ASVG als Angehörige im Sinne des ASVG gilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Zeitraum von 22.07.2018 bis 05.09.2018
Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG als Angehörige im Sinne des ASVG gilt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") stellte als Versicherte am 03.07.2018 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige
Mit dieser bestehe seit dem 05.07.2017 eine ununterbrochene Haugemeinschaft und unentgeltliche Haushaltsführung; ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner sei nicht vorhanden. Unter Punkt 4 des Antragsformulars bestätigte die bP u.a., dass ihre Lebensgefährtin nicht Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") stellte als Versicherte am 03.07.2018 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige
Paragraph 123, ASVG im Hinblick auf ihre Lebensgefährtin römisch 40 , nunmehrige Ehegattin römisch 40 . Mit dieser bestehe seit dem 05.07.2017 eine ununterbrochene Haugemeinschaft und unentgeltliche Haushaltsführung; ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner sei nicht vorhanden. Unter Punkt 4 des Antragsformulars bestätigte die bP u.a., dass ihre Lebensgefährtin nicht Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Am 23.07.2018 bewilligte die belangte Behörde die Mitversicherung der Lebensgefährtin für den Zeitraum von 22.07.2018 bis 21.07.
1 GSVG seien nur jene Kammermitglieder im Verordnungsweg von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen, für die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben wäre. Dies seien im Sinne von § 1 GSVG lediglich im Inland selbständig erwerbstätige Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bereits nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert seien. Für die Berufsgruppe der angestellten Rechtsanwälte – und sohin auch analog für die angestellten Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – komme somit mangels Selbständigkeit eine Pflichtversicherung
dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon grundsätzlich nicht in Frage, weshalb diese auch
1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG mitversichert seien. Von der Pflichtversicherung und sohin von der Angehörigeneigenschaft ausgenommen könnten daher jedenfalls nur selbständige Steuerberater sein. Die Berufsgruppe der unselbständig tätigen Steuerberater, denen auch die Lebensgefährtin angehöre, sei hingegen nicht von § 5 GSVG umfasst, weshalb auf diese auch die Ausnahme nach § 123 Abs. 9 lit a ASVG nicht zur Anwendung gelangen könne. Eine derartige teleologische Gesetzesauslegung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vom Ausschluss der Möglichkeit der Mitversicherung seien daher nur freiberuflich selbständige Erwerbstätige umfasst.Als unrichtige rechtliche Beurteilung machte die Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde die Bestimmungen in Paragraph 123, Absatz 9, Litera a, ASVG zu Unrecht angewendet habe. Als unselbständig angestellte Steuerberaterin sei die Lebensgefährtin von Paragraph 5, Absatz eins, GSVG, auf den Paragraph 123, Absatz 9, Litera a, ASVG verweise, nicht erfasst und Paragraph 2, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz eins,) FSVG, auf den Paragraph 123, Absatz 9, Litera c, ASVG verweise, sei in verfassungskonformer Interpretation teleologisch auf selbständig erwerbstätige Mitglieder von Kammern zu reduzieren.
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG seien nur jene Kammermitglieder im Verordnungsweg von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen, für die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben wäre. Dies seien im Sinne von Paragraph eins, GSVG lediglich im Inland selbständig erwerbstätige Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bereits nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert seien. Für die Berufsgruppe der angestellten Rechtsanwälte – und sohin auch analog für die angestellten Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – komme somit mangels Selbständigkeit eine Pflichtversicherung
dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG schon grundsätzlich nicht in Frage, weshalb diese auch
Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG mitversichert seien. Von der Pflichtversicherung und sohin von der Angehörigeneigenschaft ausgenommen könnten daher jedenfalls nur selbständige Steuerberater sein. Die Berufsgruppe der unselbständig tätigen Steuerberater, denen auch die Lebensgefährtin angehöre, sei hingegen nicht von Paragraph 5, GSVG umfasst, weshalb auf diese auch die Ausnahme nach Paragraph 123, Absatz 9, Litera a, ASVG nicht zur Anwendung gelangen könne. Eine derartige teleologische Gesetzesauslegung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vom Ausschluss der Möglichkeit der Mitversicherung seien daher nur freiberuflich selbständige Erwerbstätige umfasst. Am 12.10.2018 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte ergänzend vor, dass die Lebensgefährtin von 06.09.2018 bis 30.09.2018
Seit 01.10.2018 sei sie laufend als Angestellte der XXXX als vollversicherte Dienstnehmerin
2 ASVG gemeldet. Eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Vollversicherung als Dienstnehmer würden die Angehörigeneigenschaft ausschließen.Am 12.10.2018 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte ergänzend vor, dass die Lebensgefährtin von 06.09.2018 bis 30.09.2018
Paragraph 16, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert gewesen sei. Seit 01.10.2018 sei sie laufend als Angestellte der römisch 40 als vollversicherte Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gemeldet. Eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Vollversicherung als Dienstnehmer würden die Angehörigeneigenschaft ausschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Seit 01.10.2018 ist sie wieder als angestellte Steuerberaterin (vollversicherte Dienstnehmerin) tätig. Sie ist Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.Die Lebensgefährtin bzw. nunmehrige Ehegattin der bP war bis zur Geburt eines Kindes am römisch 40 als angestellte Steuerberaterin (vollversicherte Dienstnehmerin) der römisch 40 tätig. Von 12.11.2017 bis 21.07.2018 bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Im Zeitraum von 06.09.2018 bis 30.09.2018 war sie
Paragraph 16, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Seit 01.10.2018 ist sie wieder als angestellte Steuerberaterin (vollversicherte Dienstnehmerin) tätig. Sie ist Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , Zu A) Stattgabe der Beschwerde: II.3.
1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, odera) einer Berufsgruppe angehört, die
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder,
des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht odere) der Versicherungspflicht
Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
ASVG auch für ihre Angehörigen, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder gesetzlich krankenversichert sind noch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist. Für die Angehörigeneigenschaft in diesem Sinne kommen u.a. auch die Lebensgefährten in Betracht.Die Versicherten haben nicht nur für sich selbst Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern
Paragraph 123, ASVG auch für ihre Angehörigen, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder gesetzlich krankenversichert sind noch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist. Für die Angehörigeneigenschaft in diesem Sinne kommen u.a. auch die Lebensgefährten in Betracht. Nicht als Angehörige gelten allerdings
Personen, die einer Berufsgruppe angehören, die
1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (Abs. 9 lit. a) bzw. die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt sind (Abs. 9 lit. c).Nicht als Angehörige gelten allerdings
Paragraph 123, ASVG u.a. Personen, die einer Berufsgruppe angehören, die
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (Absatz 9, Litera a,) bzw. die im Paragraph 2, Absatz eins, FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt sind (Absatz 9, Litera c,). II.3.3.1 Zu § 123 Abs. 9 lit. a ASVG:römisch zwei.3.3.1 Zu Paragraph 123, Absatz 9, Litera a, ASVG: Das GSVG regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind (§ 1 leg.cit.).
1 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.Das GSVG regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Auf dieser Grundlage wurden mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 29.12.2005, BGBl. II Nr. 2005/471, Personen "hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit u.a. zur Kammer für Wirtschaftstreuhänder (Anm.: nunmehr "Kammer der Wirtschaftstreuhänder", auch "Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)" [vgl § 151 WTBG]; in der Folge auch: "Kammer") begründet, rückwirkend mit 1.1.2000 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Ausgenommen sind damit nur Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die eine Zugehörigkeit zur Kammer begründet, nicht hingegen unselbständig tätige – angestellte – Kammermitglieder (zur Kammermitgliedschaft, die lediglich an die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung anknüpft, vgl. §§ 170 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 2 WTBG). Daher kann als "
1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen" im Sinne des § 123 Abs. 9 lit. a ASVG auch nur die Berufsgruppe der selbständigen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) gelten, nicht jedoch jene der angestellten Wirtschaftstreuhänder. Auf dieser Grundlage wurden mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 29.12.2005, BGBl. römisch zwei Nr. 2005/471, Personen "hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Zugehörigkeit u.a. zur Kammer für Wirtschaftstreuhänder Anmerkung, nunmehr "Kammer der Wirtschaftstreuhänder", auch "Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)" [vgl Paragraph 151, WTBG]; in der Folge auch: "Kammer") begründet, rückwirkend mit 1.1.2000 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Ausgenommen sind damit nur Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die eine Zugehörigkeit zur Kammer begründet, nicht hingegen unselbständig tätige – angestellte – Kammermitglieder (zur Kammermitgliedschaft, die lediglich an die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung anknüpft, vergleiche Paragraphen 170, Absatz eins und 2 und 5 Absatz 2, WTBG). Daher kann als "
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen" im Sinne des Paragraph 123, Absatz 9, Litera a, ASVG auch nur die Berufsgruppe der selbständigen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) gelten, nicht jedoch jene der angestellten Wirtschaftstreuhänder. In diesem Zusammenhang ist auch auf den
GSVG auf selbständig Erwerbstätige beschränkten Geltungsbereich des GSVG zu verweisen. Als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG angestellte Wirtschaftstreuhänder, wie die Lebensgefährtin der bP, unterliegen als unselbständig Erwerbstätige dem GSVG von Vornherein nicht (zur Subsidiarität vgl. § 1 GSVG), weshalb sie aus logisch-systematischen Erwägungen durch § 5 Abs. 1 GSVG auch nicht von der – sie ohnehin nicht betreffenden – Pflichtversicherung ausgenommen werden können.In diesem Zusammenhang ist auch auf den
Paragraph eins, GSVG auf selbständig Erwerbstätige beschränkten Geltungsbereich des GSVG zu verweisen. Als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG angestellte Wirtschaftstreuhänder, wie die Lebensgefährtin der bP, unterliegen als unselbständig Erwerbstätige dem GSVG von Vornherein nicht (zur Subsidiarität vergleiche Paragraph eins, GSVG), weshalb sie aus logisch-systematischen Erwägungen durch Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auch nicht von der – sie ohnehin nicht betreffenden – Pflichtversicherung ausgenommen werden können. Die Lebensgefährtin der bP, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als angestellte Steuerberaterin nachging (und nunmehr wieder nachgeht) und als solche auch Kammermitglied ist, ist daher als Angehörige der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftstreuhänder nicht vom Ausschließungsgrund des § 123 Abs. 9 lit. a ASVG umfasst.Die Lebensgefährtin der bP, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als angestellte Steuerberaterin nachging (und nunmehr wieder nachgeht) und als solche auch Kammermitglied ist, ist daher als Angehörige der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftstreuhänder nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 123, Absatz 9, Litera a, ASVG umfasst. II.3.3.2. Zu § 123 Abs. 9 lit. c ASVG:römisch zwei.3.3.2. Zu Paragraph 123, Absatz 9, Litera c, ASVG: Eine Person gilt
9 lit. c ASVG nur als Angehörige, soweit es sich nicht um eine solche handelt, die in § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 1978/624, in der am 31.12.1997 geltenden Fassung angeführt ist. Es handelt sich dabei um eine statische Verweisung (vgl VwGH vom 20.6.2001, 99/08/0021). § 2 Abs. 1 Z 6 FSVG in dieser Fassung nennt die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.Eine Person gilt
Paragraph 123, Absatz 9, Litera c, ASVG nur als Angehörige, soweit es sich nicht um eine solche handelt, die in Paragraph 2, Absatz eins, FSVG, BGBl. Nr. 1978/624, in der am 31.12.1997 geltenden Fassung angeführt ist. Es handelt sich dabei um eine statische Verweisung vergleiche VwGH vom 20.6.2001, 99/08/0021). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, FSVG in dieser Fassung nennt die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Zum Verständnis der Verweisungsnorm des § 123 Abs. 9 lit c ASVG ist deren Entstehungsgeschichte sowie die dazu ergangene Judikatur zu beleuchten. Der Gesetzgeber wollte mit der
1 Z 4 GSVG) und sind nun nicht mehr in § 2 Abs. 1 FSVG genannt.
Vm § 22 Z 1 lit. b EStG betrifft dies die selbständig erwerbstätigen Wirtschaftstreuhänder. Die bis zum 31.12.1997 in § 2 Abs. 1 FSVG genannten Berufsgruppen – darunter die Wirtschaftstreuhänder – sind aber weiterhin von der Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG ausgenommen. Mit § 129 Abs. 9 lit a ASVG sollte der Ausnahmetatbestand betreffend die Angehörigeneigenschaft um jene Berufsgruppen erweitert werden, die sich
RV 1234 BlgNR 20.GP 32) – was auf die selbständigen Wirtschaftstreuhänder zutrifft; siehe dazu oben.Im Rahmen des ASRÄG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/139, wurden sämtliche Erwerbstätige in die Sozialversicherung einbezogen, somit auch jene Personengruppen, die davor von der Möglichkeit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG bis zu diesem Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht hatten. Diese Personengruppen wurden in die Pflichtversicherung nach dem GSVG übergeführt (als sog. "Neue Selbständige"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) und sind nun nicht mehr in Paragraph 2, Absatz eins, FSVG genannt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG betrifft dies die selbständig erwerbstätigen Wirtschaftstreuhänder. Die bis zum 31.12.1997 in Paragraph 2, Absatz eins, FSVG genannten Berufsgruppen – darunter die Wirtschaftstreuhänder – sind aber weiterhin von der Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG ausgenommen. Mit Paragraph 129, Absatz 9, Litera a, ASVG sollte der Ausnahmetatbestand betreffend die Angehörigeneigenschaft um jene Berufsgruppen erweitert werden, die sich
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausnehmen lassen vergleiche ErläutRV 1234 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 32) – was auf die selbständigen Wirtschaftstreuhänder zutrifft; siehe dazu oben. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Fassung des § 2 Abs. 1 FSVG vom 21.12.1997 erfasst ihrem Wortlaut nach – neben den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und der Österreichischen Patentanwaltskammer – unterschiedslos auch alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, während Angehörige anderer Berufsgruppen (Mitglieder der Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer) nur im Falle einer freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit vom Gesetzeswortlaut erfasst werden.Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, FSVG vom 21.12.1997 erfasst ihrem Wortlaut nach – neben den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und der Österreichischen Patentanwaltskammer – unterschiedslos auch alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, während Angehörige anderer Berufsgruppen (Mitglieder der Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer) nur im Falle einer freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit vom Gesetzeswortlaut erfasst werden. Es ist daher vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu prüfen, ob der Gesetzgeber diese Einschränkung auf freiberuflich bzw. selbständig Erwerbstätige nur für bestimmte Berufsgruppen beabsichtigt hat. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt, ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (VwGH vom 7.10.2013, 2012/17/0063). Dass der Gesetzeswortlaut nur bei Ärzten und Apothekern auf eine freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit eingeschränkt ist, ergibt sich aus dem zeitlichen Kontext der Entstehung des FSVG. Zum Zeitpunkt der Stammfassung des § 2 FSVG im Jahr 1978 war die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis nicht möglich. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat erst durch die Neufassung des § 5 RL-BA mit Beschluss vom 29.01.1993 die Grundlage für die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als "angestellter" Rechtsanwalt geschaffen (Hofmann, AnwBl 1993, 889). Den Rechtsanwaltskammern gehörten somit zum damaligen Zeitpunkt – anders als etwa der Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer – ausschließlich selbständig tätige Rechtsanwälte an. Auch den Mitgliedern der Ingenieurkammer (Ziviltechniker: Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure; § 1 Abs 1 iVm § 5 Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 1969/71) war eine unselbständige Berufsausübung nicht gestattet. Diese waren verpflichtet, ihre Befugnis persönlich auszuüben und an ihrem Sitz eine öffentliche Kanzlei zu halten, der sie persönlich vorzustehen hatten (§ 20 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 1957/146). Eine Auseinandersetzung mit der Berufsausübung der Patentanwälte nach dem Patentantwaltsgesetz (BGBl. Nr. 1967/214) erfolgte erstmals im Jahr 1980 (VfGH vom 24.10.1980, VfSlg 8948), somit nach dem Inkrafttreten der Stammfassung des FSVG.Dass der Gesetzeswortlaut nur bei Ärzten und Apothekern auf eine freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit eingeschränkt ist, ergibt sich aus dem zeitlichen Kontext der Entstehung des FSVG. Zum Zeitpunkt der Stammfassung des Paragraph 2, FSVG im Jahr 1978 war die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis nicht möglich. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat erst durch die Neufassung des Paragraph 5, RL-BA mit Beschluss vom 29.01.1993 die Grundlage für die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als "angestellter" Rechtsanwalt geschaffen (Hofmann, AnwBl 1993, 889). Den Rechtsanwaltskammern gehörten somit zum damaligen Zeitpunkt – anders als etwa der Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer – ausschließlich selbständig tätige Rechtsanwälte an. Auch den Mitgliedern der Ingenieurkammer (Ziviltechniker: Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure; Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 1969/71) war eine unselbständige Berufsausübung nicht gestattet. Diese waren verpflichtet, ihre Befugnis persönlich auszuüben und an ihrem Sitz eine öffentliche Kanzlei zu halten, der sie persönlich vorzustehen hatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 1957/146). Eine Auseinandersetzung mit der Berufsausübung der Patentanwälte nach dem Patentantwaltsgesetz (BGBl. Nr. 1967/214) erfolgte erstmals im Jahr 1980 (VfGH vom 24.10.1980, VfSlg 8948), somit nach dem Inkrafttreten der Stammfassung des FSVG. Im Hinblick auf die hier einschlägige Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder ist auf die oben zitierten Gesetzesmaterialen zu verweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Gesetzgeber mit der Stammfassung des FSVG – trotz der zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Möglichkeit einer unselbständigen Berufsausübung – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur die Einbeziehung der freiberuflich selbständigen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Pflichtversicherung beabsichtigt hatte. Der Gesetzeswortlaut erweist sich damit als überschießend und betrifft mit der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftstreuhänder (die als Dienstnehmer
2 ASVG bereits der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen) planwidrig auch eine Gruppe, die nach dem vom FSVG verfolgten Zweck der Einbeziehung noch nicht in das System der Pflichtversicherung integrierter Selbständiger, vom Gesetz gar nicht erfasst werden sollte. Dies spiegelt sich auch in der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH wider, der davon ausgeht, dass der Gesetzgeber mit der Verweisung auf § 2 Abs. 1 FSVG "jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben wollte, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, dass sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, dass es […] als zumutbar erscheinen lässt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung […] einzugehen". Dieser Judikatur entspricht es, die Verweisung des § 123 Abs. 9 lit c ASVG auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 FSVG so zu verstehen, dass die verwiesene Norm teleologisch soweit zu reduzieren ist, dass sie nur die selbständigen bzw. freiberuflichen Mitglieder der jeweiligen Kammer – gegenständlich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – erfasst.Im Hinblick auf die hier einschlägige Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder ist auf die oben zitierten Gesetzesmaterialen zu verweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Gesetzgeber mit der Stammfassung des FSVG – trotz der zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Möglichkeit einer unselbständigen Berufsausübung – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur die Einbeziehung der freiberuflich selbständigen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Pflichtversicherung beabsichtigt hatte. Der Gesetzeswortlaut erweist sich damit als überschießend und betrifft mit der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftstreuhänder (die als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bereits der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen) planwidrig auch eine Gruppe, die nach dem vom FSVG verfolgten Zweck der Einbeziehung noch nicht in das System der Pflichtversicherung integrierter Selbständiger, vom Gesetz gar nicht erfasst werden sollte. Dies spiegelt sich auch in der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH wider, der davon ausgeht, dass der Gesetzgeber mit der Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, FSVG "jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben wollte, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, dass sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, dass es […] als zumutbar erscheinen lässt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung […] einzugehen". Dieser Judikatur entspricht es, die Verweisung des Paragraph 123, Absatz 9, Litera c, ASVG auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, FSVG so zu verstehen, dass die verwiesene Norm teleologisch soweit zu reduzieren ist, dass sie nur die selbständigen bzw. freiberuflichen Mitglieder der jeweiligen Kammer – gegenständlich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – erfasst. Die Lebensgefährtin der bP gehört als angestellte Steuerberaterin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an. Als unselbständiges Kammermitglied wird sie von der Verweisung auf § 2 Abs. 1 FSVG – von dessen Ziffer 6 aus den dargestellten teleologischen Gründen nur die selbständigen Kammermitglieder umfasst sind – nicht berührt und erfüllt damit im Ergebnis keinen der in § 123 Abs. 9 ASVG aufgezählten Tatbestände, nach denen sie von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen wäre.Die Lebensgefährtin der bP gehört als angestellte Steuerberaterin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an. Als unselbständiges Kammermitglied wird sie von der Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, FSVG – von dessen Ziffer 6 aus den dargestellten teleologischen Gründen nur die selbständigen Kammermitglieder umfasst sind – nicht berührt und erfüllt damit im Ergebnis keinen der in Paragraph 123, Absatz 9, ASVG aufgezählten Tatbestände, nach denen sie von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen wäre. II.3.3.3 Die Lebensgefährtin der bP bezog bis 21.07.2018 Kinderbetreuungsgeld und war damit
1 Z 1 lit. f ASVG in der Krankenversicherung teilversichert. Im Zeitraum von 22.07.2018 bis 05.09.2018 war sie nicht krankenversichert. Von 06.09.2018 bis 30.09.2018 war sie
P bezog bis 21.07.2018 Kinderbetreuungsgeld und war damit
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG in der Krankenversicherung teilversichert. Im Zeitraum von 22.07.2018 bis 05.09.2018 war sie nicht krankenversichert. Von 06.09.2018 bis 30.09.2018 war sie
Paragraph 16, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Nach § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nur für Angehörige, die nicht nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes krankenversichert sind. Der Ausdruck "krankenversichert" umfasst auch die Selbstversicherung
N); ein Anspruch als Angehöriger ist einer Selbstversicherung gegenüber als subsidiär anzusehen. Für die Zeiten der Selbstversicherung kommt ihr die Angehörigeneigenschaft damit nicht zu. Seit 01.10.2018 ist sie als vollversicherte Dienstnehmerin
2 ASVG tätig.Nach Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nur für Angehörige, die nicht nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes krankenversichert sind. Der Ausdruck "krankenversichert" umfasst auch die Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 123, ASVG, Rz 6, mwN); ein Anspruch als Angehöriger ist einer Selbstversicherung gegenüber als subsidiär anzusehen. Für die Zeiten der Selbstversicherung kommt ihr die Angehörigeneigenschaft damit nicht zu. Seit 01.10.2018 ist sie als vollversicherte Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig. Da die Lebensgefährtin der bP den getroffenen Feststellungen zufolge im Zeitraum von 22.07.2018 bis einschließlich 05.09.2018 alle Voraussetzungen für eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs. 7a ASVG erfüllt und Ausschließungsgründe nicht vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und ihre Angehörigeneigenschaft im genannten Zeitraum spruchgemäß festzustellen.Da die Lebensgefährtin der bP den getroffenen Feststellungen zufolge im Zeitraum von 22.07.2018 bis einschließlich 05.09.2018 alle Voraussetzungen für eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG erfüllt und Ausschließungsgründe nicht vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und ihre Angehörigeneigenschaft im genannten Zeitraum spruchgemäß festzustellen. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob auch nicht freiberuflich bzw. selbständig tätige Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
9 ASVG von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen sind.Die Revision ist
Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob auch nicht freiberuflich bzw. selbständig tätige Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Paragraph 123, Absatz 9, ASVG von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen sind. , Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2207554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.