← Österreich

{'item': 'L501 2211264-1'}

Obsah (18)§ 51d§ 28Art 133§ 123§ 6§ 414§ 58§ 17Art 130§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 108§ 3§ 85§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlL501 2211264-1 SpruchL501 2211264-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 51d

ASVG betreffend den Beitragszeitraum 12.07.2015 bis 06.09.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 25.09.2018, zur Beitragskontonummer römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Zusatzbeitrages

Paragraph 51 d, ASVG betreffend den Beitragszeitraum 12.07.2015 bis 06.09.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.07.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") der belangten Behörde ein ausgefülltes Formular betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123ASVG, worin sie ihre Ehegattin, XXXX , VSNR: XXXX , als Angehörige angab.

Das übermittelte Formular enthielt den Hinweis, dass

§ 51d

ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% der Bemessungsgrundlage (gegebenenfalls rückwirkend bis fünf Jahre) zu entrichten sei.Am 12.07.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") der belangten Behörde ein ausgefülltes Formular betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 123, ASVG, worin sie ihre Ehegattin, römisch 40 , VSNR: römisch 40 , als Angehörige angab. Das übermittelte Formular enthielt den Hinweis, dass

Paragraph 51 d, ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% der Bemessungsgrundlage (gegebenenfalls rückwirkend bis fünf Jahre) zu entrichten sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2018 wurde der bP mitgeteilt, dass eine Beitragspflicht für ihre mitversicherte Ehegattin ab 01.01.2015 festgestellt worden sei. Der Zusatzbetrag betrage 3,4% der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.618,66. Der Nachverrechnungsbetrag für die Monate Jänner bis September 2015 betrage somit EUR 1.287,65. Am 08.08.2018 beantragte die bP die Ausstellung eines Bescheides. In einem der bP am 13.07.2018 durch die belangte Behörde übermittelten und am 13.08.2018 bei der belangten Behörde ausgefüllt eingelangten Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung (§ 51d ASVG) gab die bP zu ihrer Ehegattin an, dass diese mitversichert sei. Im gemeinsamen Haushalt würde(

  1. n)sich derzeit ein Kind (mehrere Kinder) befinden. Dass die Ehegattin in der Vergangenheit zumindest vier Jahre hindurch mit ihrem Kind (ihren Kindern) im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, wurde ebenso wie der Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 und das Vorliegen eines eigenen Einkommens der Ehegattin, verneint. In einem der bP am 13.07.2018 durch die belangte Behörde übermittelten und am 13.08.2018 bei der belangten Behörde ausgefüllt eingelangten Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung (Paragraph 51 d, ASVG) gab die bP zu ihrer Ehegattin an, dass diese mitversichert sei. Im gemeinsamen Haushalt würde(
  2. n)sich derzeit ein Kind (mehrere Kinder) befinden. Dass die Ehegattin in der Vergangenheit zumindest vier Jahre hindurch mit ihrem Kind (ihren Kindern) im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, wurde ebenso wie der Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 und das Vorliegen eines eigenen Einkommens der Ehegattin, verneint. Mit Schreiben vom 16.08.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass für den Zeitraum von 12.07.2015 bis 06.09.2015 Beitragspflicht bestehe und sich der Rückstand auf EUR 293,13 belaufe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP als Versicherte verpflichtet sei, für ihre mitversicherte Ehegattin für den Beitragszeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 einen Zusatzbeitrag

§ 51d

ASVG in der Höhe von EUR 293,13 zu entrichten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP als Versicherte verpflichtet sei, für ihre mitversicherte Ehegattin für den Beitragszeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 einen Zusatzbeitrag

Paragraph 51 d, ASVG in der Höhe von EUR 293,13 zu entrichten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die bP am 12.07.2018 einen Antrag auf Mitversicherung ihrer Ehegattin (Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige) abgegeben habe. Am 16.07.2018 sei der bP die Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 1.287,65 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.09.2015 übermittelt worden. Im relevanten Zeitraum habe kein Kind zumindest vier Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, das eheliche Kind sei am XXXX geboren worden. Weder die bP noch ihre Ehegattin würden Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 beziehen. Es würden keine Unterlagen dafür vorliegen, dass soziale Schutzbedürftigkeit laut den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestehe. Es würden auch keine Ausnahmegründe oder Hinweise für eine eigene gesetzliche Krankenversicherung für die Ehegattin vorliegen. Aufgrund der dreijährigen Verjährung werde die beitragspflichtige Mitversicherung auf den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 eingeschränkt. Demnach reduziere sich der zu entrichtende Zusatzbeitrag von EUR 1.287,65 auf EUR 293,13.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die bP am 12.07.2018 einen Antrag auf Mitversicherung ihrer Ehegattin (Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige) abgegeben habe. Am 16.07.2018 sei der bP die Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 1.287,65 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.09.2015 übermittelt worden. Im relevanten Zeitraum habe kein Kind zumindest vier Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, das eheliche Kind sei am römisch 40 geboren worden. Weder die bP noch ihre Ehegattin würden Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 beziehen. Es würden keine Unterlagen dafür vorliegen, dass soziale Schutzbedürftigkeit laut den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestehe. Es würden auch keine Ausnahmegründe oder Hinweise für eine eigene gesetzliche Krankenversicherung für die Ehegattin vorliegen. Aufgrund der dreijährigen Verjährung werde die beitragspflichtige Mitversicherung auf den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 eingeschränkt. Demnach reduziere sich der zu entrichtende Zusatzbeitrag von EUR 1.287,65 auf EUR 293,13. Rechtlich führte die OÖGKK aus, dass der Zusatzbetrag für mitversicherte Angehörige seit 01.01.2001 gesetzlich verankert sei. Nach § 51d ASVG sei für Angehörige ein Beitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbetrag vom Versicherten zu entrichten sei. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 seien keine Ausnahmegründe vorhanden. Die Ehegattin der bP sei drei Jahre rückwirkend bei der bP als Angehörige beitragspflichtig mitzuversichern. Die bP habe dafür einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Vorschreibung sei die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres, somit des Jahres 2013 entscheidend. Das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen der bP für das Jahr 2013 betrage EUR 55.423,90, was eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 ergebe. Dementsprechend würde sich ein Zusatzbeitrag (3,4% der Beitragsgrundlage) in der Höhe von EUR 157,03 monatlich errechnen. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 sei folglich ein Zusatzbetrag in Höhe von EUR 293,13 zu entrichten. Da die vorliegenden Voraussetzungen für die Entrichtung des Zusatzbeitrages erst durch die Antragstellung auf Mitversicherung am 12.07.2018 der belangten Behörde bekannt geworden seien, sei der entsprechende Zusatzbetrag rückwirkend vorzuschreiben gewesen. Im Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige habe die bP unterfertigt, dass sie zur Kenntnis nehme, dass

§ 51d

ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% ihrer Beitragsgrundlage zu entrichten sei (gegebenenfalls rückwirkend bis zu fünf Jahre).Rechtlich führte die OÖGKK aus, dass der Zusatzbetrag für mitversicherte Angehörige seit 01.01.2001 gesetzlich verankert sei. Nach Paragraph 51 d, ASVG sei für Angehörige ein Beitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbetrag vom Versicherten zu entrichten sei. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 seien keine Ausnahmegründe vorhanden. Die Ehegattin der bP sei drei Jahre rückwirkend bei der bP als Angehörige beitragspflichtig mitzuversichern. Die bP habe dafür einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Vorschreibung sei die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres, somit des Jahres 2013 entscheidend. Das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen der bP für das Jahr 2013 betrage EUR 55.423,90, was eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 ergebe. Dementsprechend würde sich ein Zusatzbeitrag (3,4% der Beitragsgrundlage) in der Höhe von EUR 157,03 monatlich errechnen. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 sei folglich ein Zusatzbetrag in Höhe von EUR 293,13 zu entrichten. Da die vorliegenden Voraussetzungen für die Entrichtung des Zusatzbeitrages erst durch die Antragstellung auf Mitversicherung am 12.07.2018 der belangten Behörde bekannt geworden seien, sei der entsprechende Zusatzbetrag rückwirkend vorzuschreiben gewesen. Im Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige habe die bP unterfertigt, dass sie zur Kenntnis nehme, dass

Paragraph 51 d, ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% ihrer Beitragsgrundlage zu entrichten sei (gegebenenfalls rückwirkend bis zu fünf Jahre). In ihrer mit Schreiben vom 01.10.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass das gesamte österreichische Versicherungsrecht auf dem Antragsprinzip beruhe. Es könne keine Leistung bezogen werden, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werde. Korrespondierend dazu gebe es aber auch keine Zahlungsverpflichtung für eine Versicherung vor Antragstellung (Rückwirkungsverbot). Die belangte Behörde habe rechtswidrig gehandelt, indem sie § 51d ASVG eindeutig falsch ausgelegt habe.In ihrer mit Schreiben vom 01.10.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass das gesamte österreichische Versicherungsrecht auf dem Antragsprinzip beruhe. Es könne keine Leistung bezogen werden, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werde. Korrespondierend dazu gebe es aber auch keine Zahlungsverpflichtung für eine Versicherung vor Antragstellung (Rückwirkungsverbot). Die belangte Behörde habe rechtswidrig gehandelt, indem sie Paragraph 51 d, ASVG eindeutig falsch ausgelegt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (12.07.2015 bis 06.09.2015) als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Die bP ist seit XXXX mit XXXX , VSNR: XXXX , verheiratet und lag lt. ZMR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vor. Ein gemeinsames Kind wurde im Jahr 2017 geboren. Die bP hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, auch lag keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vor. Die bP unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (12.07.2015 bis 06.09.2015) als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Die bP ist seit römisch 40 mit römisch 40 , VSNR: römisch 40 , verheiratet und lag lt. ZMR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vor. Ein gemeinsames Kind wurde im Jahr 2017 geboren. Die bP hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, auch lag keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vor. Die Ehegattin der bP hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Ehegattin der bP weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert und war für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen. Für die Ehegattin der bP bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und widmete sie sich in diesem Zeitraum auch nicht der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung. Das beitragspflichtige Einkommen der bP betrug im Jahr 2013 inklusive Sonderzahlungen EUR 55.423,
  3. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor, insbesondere aus der Heiratsurkunde, den Versicherungsdatenauszügen der bP und ihrer Ehegattin vom 28.08.2018 sowie den Angaben der bP im Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige vom 12.07.2018 und im Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.08.
  6. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.
  2. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:, Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 1955/189, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: Zusatzbeitrag für Angehörige § 51d.

(1)Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).Paragraph 51 d,
(1)Für Angehörige (Paragraph 123,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3)Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
(3)Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
  1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;
  2. für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sowie Absatz 4 und 7 b;
  3. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
  4. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
  5. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
  6. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
  7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
  8. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
(4)Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.
(4)Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa nicht übersteigt. […] Entstehen der Leistungsansprüche § 85.
(1)Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.Paragraph 85,
(1)Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. […] Anfall der Leistungen § 86.
(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85) an.Paragraph 86,
(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 85,) an. […] , Anspruchsberechtigung für Angehörige § 123.
(1)Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,Paragraph 123,
(1)Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
  1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  2. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und,
  3. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2)Als Angehörige gelten: 1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin; […] Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen: Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;,

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. […] II.3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet das:römisch zwei.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet das: Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorschreibung eines Zusatzbeitrages

§ 51dAl

VG für die Ehegattin der bP für vor dem Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123

ASVG vom 12.7.2018 liegende Zeiten.Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorschreibung eines Zusatzbeitrages

Paragraph 51 d, AlVG für die Ehegattin der bP für vor dem Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 123, ASVG vom 12.7.2018 liegende Zeiten.

§ 123Abs.

1 ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen sind.

Paragraph 123, Absatz eins, ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen sind.

§ 85Abs.

1 ASVG entstehen Ansprüche auf Leistung, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind. Die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebenten Teil (§ 361) und nicht in den § 85 Abs. 1 genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 86 ASVG, Rz 10, mwN).

Paragraph 85, Absatz eins, ASVG entstehen Ansprüche auf Leistung, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind. Die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebenten Teil (Paragraph 361,) und nicht in den Paragraph 85, Absatz eins, genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 86, ASVG, Rz 10, mwN). Für Angehörige besteht daher – unabhängig von der Stellung eines Antrags – ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen des § 123 ASVG erfüllt sind. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Bei der Ehegattin der bP handelt es sich um eine Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2 Z 1 ASVG. Die Ehe wurde am XXXX geschlossen. Die Ehegattin der bP hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich und war in diesem Zeitraum weder in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert noch in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen. Ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen liegt damit auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für die Ehegattin der bP vor. Auf den im gegenständlichen Fall erst am 12.07.2018 gestellten Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige ("Mitversicherung") kommt es hierfür nicht an.Für Angehörige besteht daher – unabhängig von der Stellung eines Antrags – ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 123, ASVG erfüllt sind. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Bei der Ehegattin der bP handelt es sich um eine Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. Die Ehe wurde am römisch 40 geschlossen. Die Ehegattin der bP hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich und war in diesem Zeitraum weder in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert noch in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen. Ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen liegt damit auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für die Ehegattin der bP vor. Auf den im gegenständlichen Fall erst am 12.07.2018 gestellten Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige ("Mitversicherung") kommt es hierfür nicht an. Die Mitversicherung von Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG ist seit BGBl. I Nr. 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 51d ASVG, Rz 4/1, mit Hinweis auf Sonntag, ASVG9, § 51d, Rz 1).Die Mitversicherung von Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG ist seit BGBl. römisch eins Nr. 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 51 d, ASVG, Rz 4/1, mit Hinweis auf Sonntag, ASVG9, Paragraph 51 d,, Rz 1). Eine Ausnahme von der Einhebung eines Zusatzbeitrages für Angehörige

§ 51dASVG kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung. Für die Ehegattin der b

P bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und widmete sie sich in diesem Zeitraum auch nicht der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung. Dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit der bP vorliegen würde, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.Eine Ausnahme von der Einhebung eines Zusatzbeitrages für Angehörige

Paragraph 51 d, ASVG kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung. Für die Ehegattin der bP bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und widmete sie sich in diesem Zeitraum auch nicht der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung. Dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit der bP vorliegen würde, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Zur Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbeitrages für Angehörige ist zunächst auszuführen, dass diese von der bP nicht substantiiert bestritten wurde. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ist § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden. In der gegenständlichen Konstellation ist somit die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres heranzuziehen (vgl. VwGH vom 26.5.2010, 2007/08/0101). Die Höhe des Zusatzbeitrages für den Zeitraum von 12.07.2015 bis 06.09.2015 richtet sich daher nach dem von der bP im Jahr 2013 bezogenen Entgelt, welches insgesamt EUR 55.423,90 betragen hat. Somit ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 und folglich ein monatlicher Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG (3,4% der Beitragsgrundlage) in Höhe von EUR 157,

  1. Für den verfahrensgegenständlichen, noch nicht der Verjährung unterliegenden Zeitraum von 12.7.2015 bis 6.9.2015 ergibt sich so ein Zusatzbeitrag in Höhe von EUR 293,13.Zur Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbeitrages für Angehörige ist zunächst auszuführen, dass diese von der bP nicht substantiiert bestritten wurde. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ist Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden. In der gegenständlichen Konstellation ist somit die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres heranzuziehen vergleiche VwGH vom 26.5.2010, 2007/08/0101). Die Höhe des Zusatzbeitrages für den Zeitraum von 12.07.2015 bis 06.09.2015 richtet sich daher nach dem von der bP im Jahr 2013 bezogenen Entgelt, welches insgesamt EUR 55.423,90 betragen hat. Somit ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 und folglich ein monatlicher Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 d, ASVG (3,4% der Beitragsgrundlage) in Höhe von EUR 157,
  2. Für den verfahrensgegenständlichen, noch nicht der Verjährung unterliegenden Zeitraum von 12.7.2015 bis 6.9.2015 ergibt sich so ein Zusatzbeitrag in Höhe von EUR 293,
  3. Der verfahrensgegenständliche Zusatzbeitrag wurde daher zu Recht vorgeschrieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den einzelnen Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123

ASVG sowie der Vorschreibung eines Zusatzbeitrages

§ 51dASVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Diese beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die in der vorliegenden Konstellation keine Fragen offenlässt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den einzelnen Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 123, ASVG sowie der Vorschreibung eines Zusatzbeitrages

Paragraph 51 d, ASVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Diese beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die in der vorliegenden Konstellation keine Fragen offenlässt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2211264.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.