ASVG betreffend den Beitragszeitraum 12.07.2015 bis 06.09.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 25.09.2018, zur Beitragskontonummer römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Zusatzbeitrages
Paragraph 51 d, ASVG betreffend den Beitragszeitraum 12.07.2015 bis 06.09.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.07.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") der belangten Behörde ein ausgefülltes Formular betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige
Das übermittelte Formular enthielt den Hinweis, dass
ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% der Bemessungsgrundlage (gegebenenfalls rückwirkend bis fünf Jahre) zu entrichten sei.Am 12.07.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") der belangten Behörde ein ausgefülltes Formular betreffend Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige
Paragraph 123, ASVG, worin sie ihre Ehegattin, römisch 40 , VSNR: römisch 40 , als Angehörige angab. Das übermittelte Formular enthielt den Hinweis, dass
Paragraph 51 d, ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% der Bemessungsgrundlage (gegebenenfalls rückwirkend bis fünf Jahre) zu entrichten sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2018 wurde der bP mitgeteilt, dass eine Beitragspflicht für ihre mitversicherte Ehegattin ab 01.01.2015 festgestellt worden sei. Der Zusatzbetrag betrage 3,4% der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.618,66. Der Nachverrechnungsbetrag für die Monate Jänner bis September 2015 betrage somit EUR 1.287,65. Am 08.08.2018 beantragte die bP die Ausstellung eines Bescheides. In einem der bP am 13.07.2018 durch die belangte Behörde übermittelten und am 13.08.2018 bei der belangten Behörde ausgefüllt eingelangten Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung (§ 51d ASVG) gab die bP zu ihrer Ehegattin an, dass diese mitversichert sei. Im gemeinsamen Haushalt würde(
ASVG in der Höhe von EUR 293,13 zu entrichten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP als Versicherte verpflichtet sei, für ihre mitversicherte Ehegattin für den Beitragszeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 einen Zusatzbeitrag
Paragraph 51 d, ASVG in der Höhe von EUR 293,13 zu entrichten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die bP am 12.07.2018 einen Antrag auf Mitversicherung ihrer Ehegattin (Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige) abgegeben habe. Am 16.07.2018 sei der bP die Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 1.287,65 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.09.2015 übermittelt worden. Im relevanten Zeitraum habe kein Kind zumindest vier Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, das eheliche Kind sei am XXXX geboren worden. Weder die bP noch ihre Ehegattin würden Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 beziehen. Es würden keine Unterlagen dafür vorliegen, dass soziale Schutzbedürftigkeit laut den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestehe. Es würden auch keine Ausnahmegründe oder Hinweise für eine eigene gesetzliche Krankenversicherung für die Ehegattin vorliegen. Aufgrund der dreijährigen Verjährung werde die beitragspflichtige Mitversicherung auf den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 eingeschränkt. Demnach reduziere sich der zu entrichtende Zusatzbeitrag von EUR 1.287,65 auf EUR 293,13.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die bP am 12.07.2018 einen Antrag auf Mitversicherung ihrer Ehegattin (Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige) abgegeben habe. Am 16.07.2018 sei der bP die Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 1.287,65 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.09.2015 übermittelt worden. Im relevanten Zeitraum habe kein Kind zumindest vier Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, das eheliche Kind sei am römisch 40 geboren worden. Weder die bP noch ihre Ehegattin würden Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 beziehen. Es würden keine Unterlagen dafür vorliegen, dass soziale Schutzbedürftigkeit laut den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestehe. Es würden auch keine Ausnahmegründe oder Hinweise für eine eigene gesetzliche Krankenversicherung für die Ehegattin vorliegen. Aufgrund der dreijährigen Verjährung werde die beitragspflichtige Mitversicherung auf den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 eingeschränkt. Demnach reduziere sich der zu entrichtende Zusatzbeitrag von EUR 1.287,65 auf EUR 293,13. Rechtlich führte die OÖGKK aus, dass der Zusatzbetrag für mitversicherte Angehörige seit 01.01.2001 gesetzlich verankert sei. Nach § 51d ASVG sei für Angehörige ein Beitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbetrag vom Versicherten zu entrichten sei. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 seien keine Ausnahmegründe vorhanden. Die Ehegattin der bP sei drei Jahre rückwirkend bei der bP als Angehörige beitragspflichtig mitzuversichern. Die bP habe dafür einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Vorschreibung sei die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres, somit des Jahres 2013 entscheidend. Das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen der bP für das Jahr 2013 betrage EUR 55.423,90, was eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 ergebe. Dementsprechend würde sich ein Zusatzbeitrag (3,4% der Beitragsgrundlage) in der Höhe von EUR 157,03 monatlich errechnen. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 sei folglich ein Zusatzbetrag in Höhe von EUR 293,13 zu entrichten. Da die vorliegenden Voraussetzungen für die Entrichtung des Zusatzbeitrages erst durch die Antragstellung auf Mitversicherung am 12.07.2018 der belangten Behörde bekannt geworden seien, sei der entsprechende Zusatzbetrag rückwirkend vorzuschreiben gewesen. Im Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige habe die bP unterfertigt, dass sie zur Kenntnis nehme, dass
ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% ihrer Beitragsgrundlage zu entrichten sei (gegebenenfalls rückwirkend bis zu fünf Jahre).Rechtlich führte die OÖGKK aus, dass der Zusatzbetrag für mitversicherte Angehörige seit 01.01.2001 gesetzlich verankert sei. Nach Paragraph 51 d, ASVG sei für Angehörige ein Beitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbetrag vom Versicherten zu entrichten sei. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 seien keine Ausnahmegründe vorhanden. Die Ehegattin der bP sei drei Jahre rückwirkend bei der bP als Angehörige beitragspflichtig mitzuversichern. Die bP habe dafür einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Vorschreibung sei die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres, somit des Jahres 2013 entscheidend. Das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen der bP für das Jahr 2013 betrage EUR 55.423,90, was eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 ergebe. Dementsprechend würde sich ein Zusatzbeitrag (3,4% der Beitragsgrundlage) in der Höhe von EUR 157,03 monatlich errechnen. Für den Zeitraum vom 12.07.2015 bis 06.09.2015 sei folglich ein Zusatzbetrag in Höhe von EUR 293,13 zu entrichten. Da die vorliegenden Voraussetzungen für die Entrichtung des Zusatzbeitrages erst durch die Antragstellung auf Mitversicherung am 12.07.2018 der belangten Behörde bekannt geworden seien, sei der entsprechende Zusatzbetrag rückwirkend vorzuschreiben gewesen. Im Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige habe die bP unterfertigt, dass sie zur Kenntnis nehme, dass
Paragraph 51 d, ASVG für bestimmte Angehörige monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 3,4% ihrer Beitragsgrundlage zu entrichten sei (gegebenenfalls rückwirkend bis zu fünf Jahre). In ihrer mit Schreiben vom 01.10.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass das gesamte österreichische Versicherungsrecht auf dem Antragsprinzip beruhe. Es könne keine Leistung bezogen werden, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werde. Korrespondierend dazu gebe es aber auch keine Zahlungsverpflichtung für eine Versicherung vor Antragstellung (Rückwirkungsverbot). Die belangte Behörde habe rechtswidrig gehandelt, indem sie § 51d ASVG eindeutig falsch ausgelegt habe.In ihrer mit Schreiben vom 01.10.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass das gesamte österreichische Versicherungsrecht auf dem Antragsprinzip beruhe. Es könne keine Leistung bezogen werden, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werde. Korrespondierend dazu gebe es aber auch keine Zahlungsverpflichtung für eine Versicherung vor Antragstellung (Rückwirkungsverbot). Die belangte Behörde habe rechtswidrig gehandelt, indem sie Paragraph 51 d, ASVG eindeutig falsch ausgelegt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;,
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. […] II.3.
VG für die Ehegattin der bP für vor dem Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige
ASVG vom 12.7.2018 liegende Zeiten.Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorschreibung eines Zusatzbeitrages
Paragraph 51 d, AlVG für die Ehegattin der bP für vor dem Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige
Paragraph 123, ASVG vom 12.7.2018 liegende Zeiten.
1 ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen sind.
Paragraph 123, Absatz eins, ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen sind.
1 ASVG entstehen Ansprüche auf Leistung, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind. Die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebenten Teil (§ 361) und nicht in den § 85 Abs. 1 genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 86 ASVG, Rz 10, mwN).
Paragraph 85, Absatz eins, ASVG entstehen Ansprüche auf Leistung, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind. Die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebenten Teil (Paragraph 361,) und nicht in den Paragraph 85, Absatz eins, genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 86, ASVG, Rz 10, mwN). Für Angehörige besteht daher – unabhängig von der Stellung eines Antrags – ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen des § 123 ASVG erfüllt sind. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Bei der Ehegattin der bP handelt es sich um eine Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2 Z 1 ASVG. Die Ehe wurde am XXXX geschlossen. Die Ehegattin der bP hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich und war in diesem Zeitraum weder in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert noch in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen. Ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen liegt damit auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für die Ehegattin der bP vor. Auf den im gegenständlichen Fall erst am 12.07.2018 gestellten Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige ("Mitversicherung") kommt es hierfür nicht an.Für Angehörige besteht daher – unabhängig von der Stellung eines Antrags – ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 123, ASVG erfüllt sind. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Bei der Ehegattin der bP handelt es sich um eine Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. Die Ehe wurde am römisch 40 geschlossen. Die Ehegattin der bP hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich und war in diesem Zeitraum weder in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert noch in ein öffentlich-rechtliches Krankenfürsorgesystem einbezogen. Ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen liegt damit auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für die Ehegattin der bP vor. Auf den im gegenständlichen Fall erst am 12.07.2018 gestellten Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige ("Mitversicherung") kommt es hierfür nicht an. Die Mitversicherung von Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG ist seit BGBl. I Nr. 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 51d ASVG, Rz 4/1, mit Hinweis auf Sonntag, ASVG9, § 51d, Rz 1).Die Mitversicherung von Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG ist seit BGBl. römisch eins Nr. 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 51 d, ASVG, Rz 4/1, mit Hinweis auf Sonntag, ASVG9, Paragraph 51 d,, Rz 1). Eine Ausnahme von der Einhebung eines Zusatzbeitrages für Angehörige
P bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und widmete sie sich in diesem Zeitraum auch nicht der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung. Dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit der bP vorliegen würde, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.Eine Ausnahme von der Einhebung eines Zusatzbeitrages für Angehörige
Paragraph 51 d, ASVG kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung. Für die Ehegattin der bP bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und widmete sie sich in diesem Zeitraum auch nicht der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung. Dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit der bP vorliegen würde, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Zur Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbeitrages für Angehörige ist zunächst auszuführen, dass diese von der bP nicht substantiiert bestritten wurde. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ist § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden. In der gegenständlichen Konstellation ist somit die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres heranzuziehen (vgl. VwGH vom 26.5.2010, 2007/08/0101). Die Höhe des Zusatzbeitrages für den Zeitraum von 12.07.2015 bis 06.09.2015 richtet sich daher nach dem von der bP im Jahr 2013 bezogenen Entgelt, welches insgesamt EUR 55.423,90 betragen hat. Somit ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.618,66 und folglich ein monatlicher Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG (3,4% der Beitragsgrundlage) in Höhe von EUR 157,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den einzelnen Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung für Angehörige
ASVG sowie der Vorschreibung eines Zusatzbeitrages
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Diese beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die in der vorliegenden Konstellation keine Fragen offenlässt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den einzelnen Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung für Angehörige
Paragraph 123, ASVG sowie der Vorschreibung eines Zusatzbeitrages
Paragraph 51 d, ASVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Diese beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die in der vorliegenden Konstellation keine Fragen offenlässt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2211264.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.