Obsah (27)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 72Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlL502 1255761-4 SpruchL502 1255761-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Gefolge seiner jüngsten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX
- Im Gefolge seiner jüngsten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF) am 10.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei mehrere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.01.2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.)
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.01.2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.01.2020 wurde ihm
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.01.2020 wurde ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 30.01.2020 persönlich zugestellten Bescheid erhob er durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 21.02.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.03.2020 beim BVwG ein. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister, des Melde- und des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Moslem, Kurde, ledig und kinderlos. Er wurde in der Türkei geboren, reiste im Alter von ca. sieben Jahren erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zunächst über einen unbefristeten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger für das österreichische Bundesgebiet. Im Gefolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 12.09.2000 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen. In der Folge kam ihm bis 21.10.2004 keine Aufenthaltsberechtigung mehr zu. Mit Bescheiden der BPD Wien vom 29.03.2001 und vom 06.11.2001 wurde gegen ihn jeweils die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots vom 01.06.2004 wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 15.10.2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 10.08.2006 abgewiesen. Er stellte am 21.10.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 26.07.2007 abgewiesen. Am 24.10.2007 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des UBAS vom 04.12.2007 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am 30.05.2008 stellte er einen weiteren Folgeantrag, der wiederum mit Bescheid des UBAS vom 04.08.2008 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid der BH XXXX vom 20.06.2008 wurde gegen ihn abermals die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UVS Niederösterreich vom 08.08.2008 als unbegründet abgewiesen. Am 16.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 20.06.2008 wurde gegen ihn abermals die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UVS Niederösterreich vom 08.08.2008 als unbegründet abgewiesen. Am 16.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. Er kehrte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Oktober 2009, illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 14.05.2010 wurde gegen ihn abermals die Abschiebung angeordnet. Am 27.05.2010 wurde er in die Türkei abgeschoben. Er kehrte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Oktober 2009, illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 14.05.2010 wurde gegen ihn abermals die Abschiebung angeordnet. Am 27.05.2010 wurde er in die Türkei abgeschoben. Er kehrte erneut zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im März 2013, illegal in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seither bis dato aufhält. Ab 17.03.2013 wurde er neuerlich in Schubhaft angehalten, jedoch am 24.04.2013 aus der Schubhaft entlassen. Er verfügt seit 26.07.2007 über keine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig. Er verfügte von 17.08.1999 bis 16.09.2009, von 16.10.2009 bis 14.05.2010 und von 17.03.2013 bis 25.04.2013 bzw. verfügt seit 11.07.2019 bis dato über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. In der Türkei leben weitere Verwandte. Er spricht Deutsch und Türkisch. Er besuchte im Schuljahr 1990/1991 als außerordentlicher Schüler eine Volksschule und in den Schuljahren 1991 bis 1997 eine öffentliche allgemeine Sonderschule.In Österreich leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. In der Türkei leben weitere Verwandte. Er spricht Deutsch und Türkisch. Er besuchte im Schuljahr 1990 aus 1991, als außerordentlicher Schüler eine Volksschule und in den Schuljahren 1991 bis 1997 eine öffentliche allgemeine Sonderschule. Er verfügte über einen von 06.07.1998 bis 05.07.2003 gültigen Befreiungsschein des AMS. Er war von 01.10.1998 bis 27.11.1998, von 29.03.1999 bis 27.04.1999 und von 10.05.1999 bis 17.05.1999 als Arbeiterlehrling für drei unterschiedlichen Arbeitgebern erwerbstätig. Er besitzt jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung und ging seither keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach. Von 12.11.2005 bis 08.08.2006 bezog er Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Eltern und durch Einkünfte aus den seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten. 1.
- Er wurde wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX und zu einer bedingten XXXX . Unter einem wurde eine Probezeit von XXXX festgesetzt und die Bewährungshilfe angeordnet; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 und zu einer bedingten römisch 40 . Unter einem wurde eine Probezeit von römisch 40 festgesetzt und die Bewährungshilfe angeordnet; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX . Unter einem wurde der bedingt nachgesehene Teil seiner ersten Freiheitsstrafe widerrufen; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 . Unter einem wurde der bedingt nachgesehene Teil seiner ersten Freiheitsstrafe widerrufen; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX sowie
XXXX zu einer XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 sowie
römisch 40 zu einer römisch 40 ; ● Mir Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX ; Mir Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX , unter Festsetzung einer XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 , unter Festsetzung einer römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX . Unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht vom XXXX . Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 . Unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht vom römisch 40 . Er war von XXXX in der JA XXXX , von XXXX in der JA XXXX , von XXXX in der JA XXXX und von XXXX in der JA XXXX inhaftiert. Er unterzieht sich seit XXXX einer stationären Suchttherapie im XXXX .Er war von römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 in der JA römisch 40 und von römisch 40 in der JA römisch 40 inhaftiert. Er unterzieht sich seit römisch 40 einer stationären Suchttherapie im römisch 40 . Mit Straferkenntnis der XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen unerlaubter Rückkehr trotz bestehendem Aufenthaltsverbot
§ 72Abs. 1 i
Vm § 120 Abs. 1 FPG eine XXXX verhängt.Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen unerlaubter Rückkehr trotz bestehendem Aufenthaltsverbot
Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, FPG eine römisch 40 verhängt. 1.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG zu den Feststellungen oben, die insgesamt unstrittig waren, zumal sie sich auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere die persönlichen Angaben des BF und auf die von ihm vorgelegten Urkunden, und auf unzweifelhafte Datenbankauskünfte stützten. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus seiner Anhörung gewinnen hätte können.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Zu A) 1.1. § 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)…
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)… § 52 FPG idgF lautet:Paragraph 52, FPG idgF lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. …
(2)–
(8)…2. …,
(2)–
(8)…
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)…
(11)… § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)…
(5)…
(6)… Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)…
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)…
(5)… § 57 AsylG lautet:Paragraph 57, AsylG lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- …
- …
- …
- …
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)[...]
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)–
(14)[...] 1.
- Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
§ 58Abs. 1 Z. 5 Asyl
G hatte das BFA daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen.1.
- Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hatte das BFA daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Es lagen keine von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich vom BF erstinstanzlich und in der Beschwerde auch nichts dargetan. Es lagen keine von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich vom BF erstinstanzlich und in der Beschwerde auch nichts dargetan.
§ 10Abs. 2 Asyl
G war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 1.
- Angesichts des Umstandes, dass der BF seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und sein Aufenthalt sohin nicht rechtmäßig ist, stütze die belangte Behörde die gg. Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.1.
- Angesichts des Umstandes, dass der BF seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und sein Aufenthalt sohin nicht rechtmäßig ist, stütze die belangte Behörde die gg. Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. 1.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.1.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 1.
- Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. 1.
- Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Der BF ist volljährig, ledig und kinderlos. Zwar leben sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister in Österreich, allerdings lebt er mit keinem dieser Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Er behauptete in der Beschwerde, dass ein besonderes (gemeint wohl: emotionales) Naheverhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern bestehe, angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit besteht jedoch kein sogenanntes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und liegt daher auch kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor.Der BF ist volljährig, ledig und kinderlos. Zwar leben sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister in Österreich, allerdings lebt er mit keinem dieser Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Er behauptete in der Beschwerde, dass ein besonderes (gemeint wohl: emotionales) Naheverhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern bestehe, angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit besteht jedoch kein sogenanntes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und liegt daher auch kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. 1.
- Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war zu beachten, dass er sich nach seiner ersten, in jugendlichem Alter erfolgten legalen Einreise im Jahr 1990 bis 2008, also ca. 18 Jahre lang im Bundesgebiet aufhielt, nach seiner Abschiebung verbrachte er ca. ein Jahr in der Türkei, kehrte 2009 illegal nach Österreich zurück, wurde 2010 wieder abgeschoben, kehrte 2013 neuerlich illegal zurück und hält sich seither wieder hier auf. Es ist im Lichte dessen seine soziale Vernetzung in Österreich anzunehmen. Er beherrscht die deutsche Sprache, hat in Österreich für fünf Jahre lang eine Schule besucht und eine Lehre als Arbeiter begonnen. Demgegenüber war er als Lehrling jeweils nur wenige Monate lang beim selben Dienstgeber tätig und hat seine Lehrlingsausbildung nicht abgeschlossen. Er ging auch seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bestritt seinen Lebensunterhalt, neben einem kurzzeitigen Bezug von Sozialleistungen, überwiegend mit Unterstützung seiner Eltern. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration war daher nicht auszugehen. Er hat in Österreich keine Sorgepflichten und, außer den erwähnten familiären Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern, keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet behauptet. Diese sohin nicht sehr ausgeprägte soziale und berufliche Integration erfuhr zum einen eine erhebliche Relativierung ihres Gewichtes in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war bereits seit der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen ihn im September 2000 nicht mehr rechtmäßig. Ihm kam sodann lediglich im Gefolge seines unberechtigten Asylantrags vom 21.10.2004 bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrages mit 26.07.2007 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither war sein Aufenthalt neuerlich nicht rechtmäßig. Er versuchte in weiterer Folge zwar durch zwei unbegründete Folgeanträge seinen Aufenthalt zu legalisieren, die durch diese mehrfache unbegründete Antragstellung bewirkte verlängerte Aufenthaltsdauer war jedoch ebenso nicht zu seinen Gunsten zu gewichten. Erschwerend kommt noch hinzu, dass er bereits zwei Mal aus Österreich in die Türkei abgeschoben wurde, jedoch jeweils kurze Zeit später trotz bestehendem Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich zurückkehrte. Die zuletzt versuchte Abschiebung im Jahr 2013 scheiterte auch an seiner fehlenden Bereitschaft das Land auf dem Luftweg zu verlassen. Dieses langjährige beharrliche und unberechtigte Verweilen im Bundesgebiet bzw. die wiederholte illegale Wiedereinreise trotz bestehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn wirkte sich ebenfalls gravierend zu seinem Nachteil aus. Zum anderen ist das Gewicht seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet auch dadurch maßgeblich gemindert, dass er insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Seine kriminelle Laufbahn begann mit zwei Verurteilungen im Alter von 17 bzw. 18 Jahren wegen der Verbrechen des (versuchten) XXXX , weshalb es trotz der Verhängung von Jugendstrafen zum Ausspruch von teilbedingten bzw. unbedingten mehrjährigen Freiheitstrafen kam. Im Alter zwischen 24 und 35 Jahren wurde er sodann mehrfach wegen der Verbrechen XXXX sowie nach dem Waffengesetz verurteilt. Zuletzt wurde er im nunmehrigen Alter von 37 Jahren wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Aufzählung beinhaltet ein breites Spektrum an schweren Vermögensdelikten ebenso wie solchen, die sich gegen die körperliche Integrität der Opfer richteten. Er nutzte seinen hiesigen Aufenthalt sohin in sehr nachhaltiger Weise zur Begehung zahlreicher gerichtlich strafbarer Handlungen, woraus eine besonders verwerfliche Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung abzuleiten war. Nicht zuletzt verbrachte er deshalb auch insgesamt bereits fast vier Jahre seines hiesigen Aufenthalts in Strafhaft. Zum anderen ist das Gewicht seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet auch dadurch maßgeblich gemindert, dass er insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Seine kriminelle Laufbahn begann mit zwei Verurteilungen im Alter von 17 bzw. 18 Jahren wegen der Verbrechen des (versuchten) römisch 40 , weshalb es trotz der Verhängung von Jugendstrafen zum Ausspruch von teilbedingten bzw. unbedingten mehrjährigen Freiheitstrafen kam. Im Alter zwischen 24 und 35 Jahren wurde er sodann mehrfach wegen der Verbrechen römisch 40 sowie nach dem Waffengesetz verurteilt. Zuletzt wurde er im nunmehrigen Alter von 37 Jahren wegen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Aufzählung beinhaltet ein breites Spektrum an schweren Vermögensdelikten ebenso wie solchen, die sich gegen die körperliche Integrität der Opfer richteten. Er nutzte seinen hiesigen Aufenthalt sohin in sehr nachhaltiger Weise zur Begehung zahlreicher gerichtlich strafbarer Handlungen, woraus eine besonders verwerfliche Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung abzuleiten war. Nicht zuletzt verbrachte er deshalb auch insgesamt bereits fast vier Jahre seines hiesigen Aufenthalts in Strafhaft. Er wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort die ersten sieben Lebensjahre bis zu seiner ersten Einreise nach Österreich, er war in späterer Folge nach seinen Abschiebungen noch zweimal jeweils ein Jahr lang und auch zu Urlaubsaufenthalten in der Türkei. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten zumindest grundlegend vertraut ist, weshalb ihm eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft zugemutet werden kann. Er hat in der Türkei auch mehrere Verwandte und ist anzunehmen, dass er mit diesen nach seiner Einreise Kontakt aufnehmen kann. Es kann angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner Sprachkenntnisse die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – etwa im Tourismus – in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorausgesetzt werden. Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise während der Zeit des Einreiseverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind Besuche in der Türkei möglich. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als ein erhebliches öffentliches Interesse an der Hintanhaltung weiteren strafbaren Verhaltens des BF angesichts seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, aus denen ihrerseits eine Wiederbegehungsgefahr abzuleiten ist, besteht. Seinen privaten und familiären Interessen steht zudem das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber. Dies im gg. Fall angesichts dessen, dass er trotz eines bereits aus dem Jahr 2000 datierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, seinen Aufenthalt zwischenzeitig durch insgesamt drei unbegründete Asylanträge unberechtigt zu verlängern versuchte und nach zwei erfolgten Abschiebungen jeweils kurz darauf illegal nach Österreich zurückkehrte, obwohl gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestand. Unter Berücksichtigung seiner zuvor dargestellten familiären Bindungen im Bundesgebiet und seiner sonstigen privaten Interessen gelangte die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass diese familiären und privaten Interessen in ihrem Gewicht nicht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn entgegenstehen, zumal aus der bisherigen Straffälligkeit und den anhaltenden Verstößen gegen fremdenrechtliche Bestimmungen ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu folgern war. 1.
- In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.1.
- In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 1.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen und keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.1.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen und keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 2.
- Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war noch abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.2.
- Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war noch abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Artikel 6, Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“ Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). 2.
- Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den arbeitsfähigen BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Er verfügt in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.2.
- Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den arbeitsfähigen BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Er verfügt in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. 2.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.2.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- § 53 FPG lautet:3.
- Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer XXXX , zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer römisch 40 , zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer XXXX rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.3.2. In Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt und führte dazu aus, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er zuletzt wegen des Verbrechens des XXXX zu einer XXXX verurteilt wurde. Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt und führte dazu aus, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er zuletzt wegen des Verbrechens des römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt wurde. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass ihm ein Strafaufschub bis zum 23.10.2021 gewährt worden sei sowie, dass er große Frostschritte bei der Aufarbeitung seiner Suchterkrankung erziele und das therapeutische Angebot dafür nütze. Die Suchterkrankung sei der Grund für seine bisherigen Straftaten gewesen und er befasse sich derzeit aktiv damit. Die Durchsetzung des erstinstanzlichen Bescheides hätte daher einen Abbruch der Therapie zur Folge. Die Dauer des Einreiseverbots sei zudem in Anbetracht der Dauer der Freiheitsstrafe unangemessen. 3.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
XXXX zu einer XXXX verurteilt.3.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt. Davor wurde er zwei Mal vom XXXX , vier Mal vom XXXX und einmal vom XXXX entweder zu bedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten oder zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt.Davor wurde er zwei Mal vom römisch 40 , vier Mal vom römisch 40 und einmal vom römisch 40 entweder zu bedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten oder zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt. Angesichts dieser strafgerichtlichen Verurteilungen konnte die belangte Behörde somit zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen. Bereits die Erfüllung des Tatbestandes der Z. 1 leg. cit. indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.Angesichts dieser strafgerichtlichen Verurteilungen konnte die belangte Behörde somit zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen. Bereits die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer eins, leg. cit. indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. 3.
- Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).3.
- Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). 3.
- Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloßen rechtskräftigen Verurteilungen im genannten Ausmaß hinaus auf die Häufigkeit der vom BF verübten Taten, die angesichts derselben anzunehmende erhebliche kriminelle Energie und seine Geringschätzung für die österreichische Rechtsordnung und die körperliche Integrität und das Vermögen Anderer, Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus ist zu den konkreten Tatumständen, ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seiner jüngsten Verurteilung, festzuhalten, dass er die abgeurteilten Straftaten über einen sehr langen Tatzeitraum hinweg beging, bereits fünf einschlägige Vorstrafen aufwies und es zuletzt noch während offener Probezeit zu einem raschen Rückfall kam. Konkret hat er dabei über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren XXXX . Selbst der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt wegen seiner zahlreichen Verurteilungen bereits mehrfach über längere Zeiträume inhaftiert gewesen ist, schreckte ihn nicht von neuerlichen kriminellen Handlungen, diesfalls vom XXXX , ab, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen ließ. Auch der Umstand, dass er erst am XXXX zu einer XXXX verurteilt wurde, hielt ihn nicht von der Fortsetzung des XXXX während der Probezeit ab, was ebenso von einer besonders verwerflichen Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zeugte. Diese Umstände führten letztlich dazu, dass mit der jüngsten Verurteilung auch die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde um ihm das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen. Seine daraus abzuleitende Gefährlichkeit vermochten auch weder sein mildernd berücksichtigtes reumütiges Geständnis noch der Beitrag zur Wahrheitsfindung maßgeblich zu relativieren.Darüber hinaus ist zu den konkreten Tatumständen, ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seiner jüngsten Verurteilung, festzuhalten, dass er die abgeurteilten Straftaten über einen sehr langen Tatzeitraum hinweg beging, bereits fünf einschlägige Vorstrafen aufwies und es zuletzt noch während offener Probezeit zu einem raschen Rückfall kam. Konkret hat er dabei über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren römisch 40 . Selbst der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt wegen seiner zahlreichen Verurteilungen bereits mehrfach über längere Zeiträume inhaftiert gewesen ist, schreckte ihn nicht von neuerlichen kriminellen Handlungen, diesfalls vom römisch 40 , ab, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen ließ. Auch der Umstand, dass er erst am römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt wurde, hielt ihn nicht von der Fortsetzung des römisch 40 während der Probezeit ab, was ebenso von einer besonders verwerflichen Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zeugte. Diese Umstände führten letztlich dazu, dass mit der jüngsten Verurteilung auch die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde um ihm das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen. Seine daraus abzuleitende Gefährlichkeit vermochten auch weder sein mildernd berücksichtigtes reumütiges Geständnis noch der Beitrag zur Wahrheitsfindung maßgeblich zu relativieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass an der Verhinderung von XXXX ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). In seinem Erkenntnis vom 20.03.2012, ZI. 2010/21/0147 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa festgehalten, dass selbst bei länger zurückliegenden Straftaten wegen des generell besonders großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung von XXXX und angesichts eines raschen einschlägigen Rückfalls und der Begehung von XXXX von einer maßgeblichen Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass an der Verhinderung von römisch 40 ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). In seinem Erkenntnis vom 20.03.2012, ZI. 2010/21/0147 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa festgehalten, dass selbst bei länger zurückliegenden Straftaten wegen des generell besonders großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung von römisch 40 und angesichts eines raschen einschlägigen Rückfalls und der Begehung von römisch 40 von einer maßgeblichen Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Dementsprechend ist angesichts des Umstandes, dass durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ein besonders gewichtiges Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt wurde, von einer maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch ihn auszugehen. Davon, dass sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers nicht nur auf Verstöße gegen das XXXX beschränkt, zeugten eindrücklich die vorhergehenden Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben bzw. das Vermögen Anderer, wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege bzw. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Davon, dass sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers nicht nur auf Verstöße gegen das römisch 40 beschränkt, zeugten eindrücklich die vorhergehenden Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben bzw. das Vermögen Anderer, wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege bzw. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Eine diese erhebliche Gefahr konterkarierende positive Zukunftsprognose konnte den BF betreffend nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor der jüngsten Verurteilung bereits wegen zahlreicher anderer Delikten, davon fünf einschlägigen, vorbestraft war. Abgesehen davon liegt die jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX erst wenige Monate zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem daraus abzuleitenden nahhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der manifesten neuerlichen Tatbegehungsgefahr war der Wohlverhaltenszeitraum im Falle des BF entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich demgegenüber ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit und Nachhaltigkeit seiner kriminellen Energie und der von ihm begangenen kriminellen Handlungen die Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.Eine diese erhebliche Gefahr konterkarierende positive Zukunftsprognose konnte den BF betreffend nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor der jüngsten Verurteilung bereits wegen zahlreicher anderer Delikten, davon fünf einschlägigen, vorbestraft war. Abgesehen davon liegt die jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 erst wenige Monate zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem daraus abzuleitenden nahhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der manifesten neuerlichen Tatbegehungsgefahr war der Wohlverhaltenszeitraum im Falle des BF entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich demgegenüber ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit und Nachhaltigkeit seiner kriminellen Energie und der von ihm begangenen kriminellen Handlungen die Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Wenngleich die vom BF behaupteten Fortschritte im Rahmen der angeordneten Suchtgiftentwöhnung positiv zu bewerten waren, wurde das Gewicht seiner Straftaten auch dadurch nicht in maßgeblichem Maße geschmälert, sodass nach wie vor von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen war. Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachte Aufarbeitung seiner Suchterkrankung, die der Grund seiner Delinquenz gewesen sei, war zu bedenken, dass ihn in der Vergangenheit auch seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und das verspürte Haftübel, sein familiäres und privates Umfeld in Österreich sowie die angeordnete Bewährungshilfe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben. Wie sich die behauptete Aufarbeitung seines kriminellen Verhaltens – außer dem pflichtgemäßen Besuch der gerichtlich angeordneten Maßnahmen – konkret manifestierte, erhellte für das erkennende Gericht nicht. Insgesamt war gerade aus der Häufigkeit und Schwere seiner Straftaten und dem Fehlen eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war sohin der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer kam der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. 3.
- In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.3.
- In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer XXXX rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall des BF geschehen ist. Auch wurde dieser in zahlreichen Fällen wegen auf gleichen schädlichen Neigungen beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall des BF geschehen ist. Auch wurde dieser in zahlreichen Fällen wegen auf gleichen schädlichen Neigungen beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Betrachtet man die jüngsten von ihm begangenen Straftaten, für die er mit Urteil des XXXX vom XXXX verurteilt wurde, so wurde gegen ihn eine 24-monatige und damit, angesichts des Strafrahmens des XXXX von XXXX , keine geringe Strafe verhängt, was sich angesichts der besonderen Verwerflichkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten als angemessen darstellte. Die neunjährige Dauer des erlassenen Einreiseverbotes stellt auch nicht die Obergrenze dar. Gerade mit Blick auf die bereits genannte besondere Verwerflichkeit der begangenen Vergehen und Verbrechen war der neunjährigen Dauer des Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten. Daran vermochte auch die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Umstände des BF (siehe hierzu schon oben) im Bundesgebiet nichts zu ändern.Betrachtet man die jüngsten von ihm begangenen Straftaten, für die er mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 verurteilt wurde, so wurde gegen ihn eine 24-monatige und damit, angesichts des Strafrahmens des römisch 40 von römisch 40 , keine geringe Strafe verhängt, was sich angesichts der besonderen Verwerflichkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten als angemessen darstellte. Die neunjährige Dauer des erlassenen Einreiseverbotes stellt auch nicht die Obergrenze dar. Gerade mit Blick auf die bereits genannte besondere Verwerflichkeit der begangenen Vergehen und Verbrechen war der neunjährigen Dauer des Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten. Daran vermochte auch die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Umstände des BF (siehe hierzu schon oben) im Bundesgebiet nichts zu ändern. 3.
- Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.3.
- Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen.
- Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
- Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. 5.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L502.1255761.4.00