RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlL504 2120411-1 SpruchL504 2120411-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 1074420704-150707845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 1074420704-150707845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt III.
(3)Schutz, Unterstützung und Anwaltschaft für Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Migranten und Aufnahmegemeinschaften, die besonders von der Pandemie betroffen sind. Der Plan wird öffentliche Informationskampagnen unterstützen. die Lieferung wesentlicher Laborgeräte und medizinischer Versorgung; die Installation von Handwaschstationen in Lagern und Siedlungen; und die Einrichtung von Luftbrücken und Drehkreuzen in Afrika, Asien und Lateinamerika, um humanitäre Helfer und Hilfsgüter dorthin zu bringen, wo sie am dringendsten benötigt werden. Humanitäre Cluster im Irak haben erste konsolidierte Leitlinien für die COVID-19-Bereitschafts- und Reaktionsplanung für Lager im Irak entwickelt, die vom CCCM-Cluster geleitet werden und Beiträge von Gesundheit, WASH, Schutz, Kinderschutz, GBV, Shelter / NFI und der Kommunikation mit enthalten Gemeinschaften / Rechenschaftspflicht gegenüber betroffenen Bevölkerungsgruppen. Die Leitlinien wurden weit verbreitet. (https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-covid-19-situation-report-no-8-26-march-2020) Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann es derzeit durch die wegen Covid-19 verordneten zeitlich beschränkten Maßnahmen geben. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Der irakische Personalausweis stellt im Irak im Regelfall das wichtigste Dokument dar, da damit ua. auch Zugang zum staatlichen Sozial- und Gesundheitssystem gegeben ist.
- Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Hinsichtlich des Namens und Geburtsdatums trifft das BVwG keine eigene Feststellung, zumal dem Gericht zwar ein Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt wurden, diese jedoch mangels verlässlicher Überprüfungsmöglichkeit der Authentizität die Identität für das BVwG nicht mit erforderlicher Gewissheit bescheinigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bzw. Echtheit bedürfen und somit per se grds. nicht als unbedenklich gelten können. Ad 1.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Die Feststellungen ergeben sich aus den persönlichen und grds. stimmigen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
- Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
- Ausreisemodalitäten: Die Feststellungen ergeben sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Erstbefragung, einem griechischen Eurodac-Treffer sowie der Einvernahme. Ad 1.1.
- Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung. Ad 1.1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie amtswegigen Ermittlungen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes. Ad 1.1.
- Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist – insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen – weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Antragstellers / der Antragstellerin auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 15 Abs 1 Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus § 39 Abs 2a AVG. Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG. Unter Zugrundelegung obiger Prämissen und in Zusammenschau mit den Ergebnissen des gesamten Ermittlungsverfahrens, geht das BVwG – wie sich aus nachfolgender Argumentation zeigt - resümierend davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um ausreisekausale Erlebnisse und Rückkehrbefürchtungen geht, unter Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen bzw. Geschehnisse oder Erwartungen übersteigert negativ darlegte. Die bP brachte zusammengefasst vor, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen, das sie im Wesentlichen als „amerikanische Firma bezeichnete“ sowohl von den Sunniten als auch Schiiten bedroht worden wäre und sie deshalb das Land verlassen habe. Sie würden alle töten die mit den „Amerikanern“ zusammengearbeitet hätten. Wenngleich die Angaben zur Existenz bzw. zum Verbleib des Reisepasses hier nicht zum Kernpunkt der Glaubhaftmachung ihres dargelegten „Fluchtgrundes“ bzw. der Rückkehrproblematik gehören, vermag diese Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung doch einen gewissen Einblick in ihre Persönlichkeitsstruktur, im Hinblick auf die Bereitschaft im gegenständlichen Antragsverfahren Falschaussagen zu machen, zu verschaffen. Dies auch im Hinblick darauf, da ja zu Beginn des Verfahrens bzw. auch später vor der Einvernahme beim Bundesamt ein Antragsteller dahingehend ausdrücklich belehrt wird, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das in Kenntnis dessen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können. Dessen ungeachtet sah es die bP hier offenbar als erforderlich an im Zuge der Erstbefragung und folgenden Einvernahme über die Existenz des Reisepasses zu täuschen und anzugeben, dass dieser im Irak verblieben sei bzw. dass ihr dieser vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden wäre. Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, S53 sowie § 18 Abs 3 AsylG).Dessen ungeachtet sah es die bP hier offenbar als erforderlich an im Zuge der Erstbefragung und folgenden Einvernahme über die Existenz des Reisepasses zu täuschen und anzugeben, dass dieser im Irak verblieben sei bzw. dass ihr dieser vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden wäre. Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, S53 sowie Paragraph 18, Absatz 3, AsylG). Grundsätzlich ist glaubhaft, dass die bP für die von ihr angeführten Unternehmen gearbeitet hat. Dass sie dabei an exponierter Stelle gearbeitet hätte, kam nicht hervor. XXXX und XXXX haben ihren Angaben nach damals auch lediglich Laptops, elektronische Werkzeuge, Fahrzeuge etc. ua. für die amerikanische Botschaft transportiert. Grundsätzlich ist glaubhaft, dass die bP für die von ihr angeführten Unternehmen gearbeitet hat. Dass sie dabei an exponierter Stelle gearbeitet hätte, kam nicht hervor. römisch 40 und römisch 40 haben ihren Angaben nach damals auch lediglich Laptops, elektronische Werkzeuge, Fahrzeuge etc. ua. für die amerikanische Botschaft transportiert. Auch aktuell sind beide Unternehmen noch im Irak tätig und gibt es keine Berichte, wonach deren Mitarbeiter deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise der bP oder aktuell einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Telefonat welches das Bundesamt mit einem Mitarbeiter von XXXX im Irak durchgeführt hat.Auch aktuell sind beide Unternehmen noch im Irak tätig und gibt es keine Berichte, wonach deren Mitarbeiter deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise der bP oder aktuell einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Telefonat welches das Bundesamt mit einem Mitarbeiter von römisch 40 im Irak durchgeführt hat. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie in zeitlichem Konnex zur Ausreise konkreten Repressalien bzw. Angriffen ausgesetzt war. Gerade was die Schilderung für den Zeitraum ab Juni 2014 bis Dezember 2014 betrifft, kam es zu erheblichen Widersprüchen seitens der bP bzw. bringt diese kaum Konkretes vor. Die Partei wurde aufgefordert die Ereignisse in freier Rede so genau wie möglich zu schildern. Die Aussage zeichnete sich – vor allem wenn man die Aussage beim Bundesamt betrachtet die dem Ereignis noch am zeitnächsten und damit noch am besten in Erinnerung gewesen sein müsste - im Wesentlichen durch fehlende Details, fehlende Interaktionen, Fehlen der Schilderung eigener psychischer Vorgänge usw. aus, um nur einige der Realkennzeichen zu nennen, die bei diesen Aussagen nicht gegeben waren. Die bP schilderte diese Ereignisse – abgesehen von sonstigen Widersprüchen und Unplausibilitäten in den anderen Angaben - in einer Art und Weise, die das Gericht unzweifelhaft zur Überzeugung gelangen lässt, dass sie hier nicht von einem Realereignis erzählte. Aussagehemmende Faktoren kamen im Verfahren nicht hervor. Als sie vom Bundesamt aufgefordert wurde, die konkrete Bedrohung möglichst chronologisch zu schildern, stellte sich die Aussage in Bezug auf die erfolgte Bedrohung im Jahre 2014 wie folgt dar: „F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung). A: […] Im Jahr 2005 wurde auf mich geschossen. […] Im Jahr 2011 wollten sie mich töten. Ich verließ mein Auto und bin geflohen. Im Jahr 2014 wurde meine Familie bedroht. Ich hatte Angst um das Leben meiner Familie. Auch ich wurde bedroht. Ich konnte dort nicht bleiben. Ich bin Sunnit und ich könnte nicht im Süden leben und auch nicht in Kurdistan. Ich verließ deswegen das Land und schickte meine Familie zu den Schwiegereltern. Mein Sohn war krank und man konnte ihn nicht richtig behandeln. Er fühlt sein rechtes Bein kaum. […]“ Das Bundesamt versucht in Folge näheres über die Bedrohung im Jahr 2014, also zeitnahe zum Ausreisezeitpunkt, zu erfahren, jedoch hat die bP sehr ausweichend geantwortet. Insbesondere die Frage nach der zeitlichen Einordnung der behaupteten Bedrohung der bP im Jahr 2014 wurde von ihr trotz Nachfrage nicht beantwortet: „[…] „F: Wann wurde Ihre Familie bedroht? A: Anfang 2014 in Bagdad. F: Wann wurden Sie bedroht? A: Man versuchte mich zu töten. Es wurde auf mich geschossen. F: Frage wird wiederholt. A: Mein Leben war ständig in Gefahr. […]“ Das BVwG kommt hier so wie auch schon das Bundesamt zum Ergebnis, dass sie hier nicht von Realerlebnissen erzählte. In der Verhandlung wurde in offener Fragestellung versucht ihre behauptete Gefährdung im Jahr 2014 näher zu ergründen: „[…] Ist Ihnen in diesem Zeitraum, Juni bis Dezember 2014 irgendetwas passiert? (freie Rede) P: Ja, ich habe gearbeitet bei einer amerikanischen Firma, die heißt XXXX (phonetisch). Jeder, der bei einer amerikanischen Firma im Irak beschäftigt ist, wird als Verräter angesehen. In der letzten Zeit meiner Beschäftigung bei dieser Firma, wo ich als Lastwagenfahrer gearbeitet habe, habe ich einen Transport gehabt, vom Flughafen Bagdad zum Flughafen Basra. Unterwegs bin ich Milizen begegnet, die haben auf mich geschossen. Der Lastwagen wurde beschädigt, dieser ist mit Anhänger, diese sind zusammengequetscht gewesen, wie eine Ziehharmonika. Dort war die Grenze, die Polizei für Straßensicherung hat mich gerettet. Nachgefragt: Das war Ende 2013, Anfang 2014.P: Ja, ich habe gearbeitet bei einer amerikanischen Firma, die heißt römisch 40 (phonetisch). Jeder, der bei einer amerikanischen Firma im Irak beschäftigt ist, wird als Verräter angesehen. In der letzten Zeit meiner Beschäftigung bei dieser Firma, wo ich als Lastwagenfahrer gearbeitet habe, habe ich einen Transport gehabt, vom Flughafen Bagdad zum Flughafen Basra. Unterwegs bin ich Milizen begegnet, die haben auf mich geschossen. Der Lastwagen wurde beschädigt, dieser ist mit Anhänger, diese sind zusammengequetscht gewesen, wie eine Ziehharmonika. Dort war die Grenze, die Polizei für Straßensicherung hat mich gerettet. Nachgefragt: Das war Ende 2013, Anfang
- Anmerkung nach Rückübersetzung. Es war keine Grenze im eigentlichen Sinn, sondern der Punkt, wo die Polizei für Straßensicherung situiert ist. […]“ Die bP hat hinsichtlich eines Schussattentates auf ihre Person hingegen beim Bundesamt nur vorgebracht, dass ein solches 2005 und 2006 (AS 125) stattgefunden habe. In der Beschwerdeverhandlung gab sie nunmehr erstmals an, dass auch Ende 2013, Anfang 2014 auf sie geschossen worden sei. Das BVwG gelangt hier zur Ansicht, dass die bP tatsachenwidrig ihr Vorbringen steigert, um dadurch eine dem Ausreisezeitpunkt naheliegende persönliche Gefährdung darzustellen. Gerade dies zeigt, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich nicht gewillt ist, trotz wiederholter Wahrheitserinnerung im Zuge eines Verfahrens nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Aussagehemmende Umstände kamen weder im Verfahren beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht vor. Den Angaben der bP zur Folge sei versucht worden ihren Sohn zu entführen, worauf die bP die ganze Familie zu ihren Schwiegereltern nach XXXX gebracht habe, weil es dort für sie sicherer war. Angesichts dessen ist es nicht plausibel, dass dann lediglich die bP ausreiste und die bedrohte Familie im Irak verbleibt. Dergestalt erscheint die Bedrohung auch mangels Plausibilität nicht glaubhaft.Den Angaben der bP zur Folge sei versucht worden ihren Sohn zu entführen, worauf die bP die ganze Familie zu ihren Schwiegereltern nach römisch 40 gebracht habe, weil es dort für sie sicherer war. Angesichts dessen ist es nicht plausibel, dass dann lediglich die bP ausreiste und die bedrohte Familie im Irak verbleibt. Dergestalt erscheint die Bedrohung auch mangels Plausibilität nicht glaubhaft. Auf die Frage in der Verhandlung „Warum sind Sie nicht mit diesen nach XXXX übersiedelt?“ brachte die bP vor, „Ich bin selber Sunnit, dieses Gebiet, XXXX , sind hauptsächlich Schiiten, das war für mich nicht möglich. Auch die Straße, der Weg von Bagdad nach XXXX , gibt es Kontrollen, so wie auf allen anderen. Also in dieser Zeit
- Deshalb war es für mich nicht möglich dort zu leben. Nachgefragt: Meine Frau ist Sunnitin. Ihre Eltern sind Schiiten, sie ist wegen mir, als wir geheiratet haben, Sunnitin geworden“. Warum nicht auch der bP ein Verbleib dort möglich war, zumal auch die Ehegattin nun Sunnitien war, kam nicht plausibel hervor.Auf die Frage in der Verhandlung „Warum sind Sie nicht mit diesen nach römisch 40 übersiedelt?“ brachte die bP vor, „Ich bin selber Sunnit, dieses Gebiet, römisch 40 , sind hauptsächlich Schiiten, das war für mich nicht möglich. Auch die Straße, der Weg von Bagdad nach römisch 40 , gibt es Kontrollen, so wie auf allen anderen. Also in dieser Zeit
- Deshalb war es für mich nicht möglich dort zu leben. Nachgefragt: Meine Frau ist Sunnitin. Ihre Eltern sind Schiiten, sie ist wegen mir, als wir geheiratet haben, Sunnitin geworden“. Warum nicht auch der bP ein Verbleib dort möglich war, zumal auch die Ehegattin nun Sunnitien war, kam nicht plausibel hervor. Dessen ungeachtet ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen aber, dass sie sehr wohl in XXXX aufhältig war und sich dort sogar bei Behörden Dokumente ausstellen ließ.Dessen ungeachtet ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen aber, dass sie sehr wohl in römisch 40 aufhältig war und sich dort sogar bei Behörden Dokumente ausstellen ließ. Eine diffus vorgebrachte Verfolgung durch die Miliz , die ja idR in den Sicherheitsapparat mehr oder weniger eingegliedert sind, ist wenig glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil die beschwerdeführende Partei in dieser Zeit durchaus Reisebewegungen tätigte und offensichtlich keine Scheu hatte dabei Checkpoints zu passieren bzw. sich kontrollieren zu lassen, sowie offenbar auch keine Scheu hatte sich an Behörden zu wenden, um Dokumente (internationaler Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis) für sich ausstellen zu lassen. Ihre Behauptung, dass sie die Milizen schon vor der Ausreise gesucht hätten bzw. noch immer suchen würden, weil sie „für die Amerikaner gearbeitet“ habe und sie auf einer Liste stehen würde, scheint gerade angesichts ihre Reisetätigkeit vor der Ausreise, samt dem offensichtlich unbehelligten Passieren von Checkponits, verschiedenen Behördenkontakten und letztlich einer legalen Ausreise und damit abermaligen Kontakt mit staatlichen Organen, nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Die bP vermochte auch keine konkrete Antwort auf die Frage zu geben, woher sie wisse, dass ihr Name auf einer solchen Liste stehe („Die Milizen haben das Sagen in der Regierung, die Milizen suchen mich, da ich mit den Amerikanern gearbeitet habe“). Sie stehe seit 2014 auf dieser Liste und habe deshalb den Irak verlassen. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich aus dem Umstand, dass die bP in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, warum ihr Führerschein in XXXX am XXXX ausgestellt wurde, schilderte, dass sie sich Ende 2014 in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen lies, obwohl es gefährlich war, sich in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen zu lassen. Auf die Unplausibilität hingewiesen, gab sie an „Es dauerte nur eine Stunde, es war kein Problem.“Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich aus dem Umstand, dass die bP in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, warum ihr Führerschein in römisch 40 am römisch 40 ausgestellt wurde, schilderte, dass sie sich Ende 2014 in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen lies, obwohl es gefährlich war, sich in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen zu lassen. Auf die Unplausibilität hingewiesen, gab sie an „Es dauerte nur eine Stunde, es war kein Problem.“ In der Verhandlung versuchte sie die Frage, warum ihr Führerschein in XXXX ausgestellt wurde, mit dem Umstand zu erklären, dass sie zwar in Bagdad registriert sei, zu dieser Zeit das Verkehrsamt in Bagdad aber Computerprobleme gehabt habe, weshalb sie sich den Führerschein in XXXX ausstellen ließ. In der Verhandlung versuchte sie die Frage, warum ihr Führerschein in römisch 40 ausgestellt wurde, mit dem Umstand zu erklären, dass sie zwar in Bagdad registriert sei, zu dieser Zeit das Verkehrsamt in Bagdad aber Computerprobleme gehabt habe, weshalb sie sich den Führerschein in römisch 40 ausstellen ließ. Die bP brachte vor, dass sie Drohbriefe erhalten habe in dem angekündigt worden sei sie zu töten. Die diesbezügliche Befragung beim Bundesamt gestaltete sich wie folgt: „[…] F: Wann haben Sie den Drohbrief erhalten? A:
- Ich bekam mehrere. F: Wann bekamen Sie diese? A: 2011, 2012 und
- F: Was war der Inhalt der Briefe? A: Ich werde getötet, wenn ich den Job bei den Amerikanern nicht beende. F: Ist nach Erhalt der Briefe ein Vorfall passiert? A: Es wurde auf uns geschossen. F: Wann? A:
- F: Nochmal: Was ist nach Erhalt der Briefe passiert? A: Nichts. F: Wo befinden sich diese? A: Ich habe diese nicht aufbewahrt. Ich habe diese weggeschmissen. […]“ Auch hier blieb das diesbezügliche Vorbringen wenig detailreich und versuchte sie zuerst auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung den Eindruck zu erwecken, es sei nach dem Erhalt der Drohbriefe etwas passiert. Selbst wenn die Briefe tatsächlich existiert hätten, so wäre festzustellen, dass der bP trotz des Umstandes, dass sie der darin enthaltenen Aufforderung über Jahre hinweg keine Folge leistete, „nichts passiert“ ist, woraus auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Briefe und dessen Inhalt geschlossen werden könnte. Das diesbezügliche Verhalten der bP würde auch darauf hinweisen, dass sie diese – wohl zu Recht – nicht ernst nahm. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich die beschwerdeführende Partei vor der Ausreise tatsächlich durch die Tätigkeit auf eine Art und Weise exponiert hätte, dass sie zum Ausreisezeitpunkt in den Blickpunkt staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure geraten wäre, sodass eine reale Gefahr für Leib und oder Leben für sie bestanden hätte. Folglich ist auch nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei daraus resultierend im Falle der Rückkehr eine Gefährdung zu erwarten hätte. Darauf weist die aktuelle Berichtslage, auch unter Berücksichtigung des UNHCR- Positionspapieres vom Mai 2019, auch nicht hin. Aus aus der aktuellen Berichtslage ergibt sich keine reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bzw. Gefährdung. Auch aus dem Positionspapier des UNHCR vom Mai 2019 drängt sich eine solche Annahme aktuell im konkreten Fall nicht auf. Resümierend ist somit festzuhalten, dass es der bP nicht gelungen für den Fall der Rückkehr die von ihr dargelegte sicherheitsrelevante Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und die Suche nach Schutz - nach Ansicht des BVwG - nicht vordringliches Ziel ist/war. Ein deutliches Indiz dafür ist, wie bereits angeführt, etwa, dass sie die beschwerliche, lange Reise bis nach Österreich in Kauf nahm, anstatt schon in einem der zuvor durchreisten und als sicher geltenden Staaten Schutz zu suchen. Zur Feststellung, dass die bP im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage, insbesondere in Bezug auf Unterkunft und Nahrung, erwartet, ist anzuführen, dass die bP dies zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt selbst nicht problematisierte. Das BVwG kann vertretbar davon ausgehen dass sie dies im Zuge der Verhandlung, als es um ihre Rückkehrsituation ging, geäußert hätte, wenn sie solche erwarten würde. Sie brachte dabei jedoch nur sicherheitsrelevante Fakten vor. Die bP gab selbst an, dass sie die Lage im Irak beobachtet und kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Angehörigen im Irak auch in Kontakt steht. Im Einklang mit der stRsp des VwGH bedurfte es daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Umständen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Abgesehen davon ergibt sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine Gefährdung hinsichtlich der Versorgungslage.Zur Feststellung, dass die bP im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage, insbesondere in Bezug auf Unterkunft und Nahrung, erwartet, ist anzuführen, dass die bP dies zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt selbst nicht problematisierte. Das BVwG kann vertretbar davon ausgehen dass sie dies im Zuge der Verhandlung, als es um ihre Rückkehrsituation ging, geäußert hätte, wenn sie solche erwarten würde. Sie brachte dabei jedoch nur sicherheitsrelevante Fakten vor. Die bP gab selbst an, dass sie die Lage im Irak beobachtet und kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Angehörigen im Irak auch in Kontakt steht. Im Einklang mit der stRsp des VwGH bedurfte es daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Umständen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Abgesehen davon ergibt sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine Gefährdung hinsichtlich der Versorgungslage. Der rechtsfreundliche Vertreter der bP beantragte in der Verhandlung die Einholung einer Auskunft beim Innenministerium in Bagdad oder der Botschaft, ob sich die bP tatsächlich auf der Liste der gesuchten Personen befindet. Dazu ist auszuführen, dass gem. § 33 Abs 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat unbeschadet des Abs 5 (Übermittlung im Rahmend der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege) nicht zulässig ist, weshalb es dem BVwG schon aus diesem Grund verwehrt wahr diesem am Ende der Verhandlung gestellten Antrag Folge zu leisten.Dazu ist auszuführen, dass gem. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat unbeschadet des Absatz 5, (Übermittlung im Rahmend der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege) nicht zulässig ist, weshalb es dem BVwG schon aus diesem Grund verwehrt wahr diesem am Ende der Verhandlung gestellten Antrag Folge zu leisten. Abgesehen davon, hat sich der maßgebliche Sachverhalt schon aus den bisherigen Ermittlungen hinreichend ergeben. Es kam auch nicht hervor, dass die bP etwa über ihren Bruder, ein ehemaliger Staatsbediensteter in Pension, versucht hätte diesbezügliche Nachweise zu erlangen. Dies, obwohl ihr schon seit Jänner 2016 bekannt war, dass ihr nicht geglaubt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174)Abgesehen davon, hat sich der maßgebliche Sachverhalt schon aus den bisherigen Ermittlungen hinreichend ergeben. Es kam auch nicht hervor, dass die bP etwa über ihren Bruder, ein ehemaliger Staatsbediensteter in Pension, versucht hätte diesbezügliche Nachweise zu erlangen. Dies, obwohl ihr schon seit Jänner 2016 bekannt war, dass ihr nicht geglaubt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174) Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: