← Österreich

{'item': 'L504 2120411-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlL504 2120411-1 SpruchL504 2120411-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 1074420704-150707845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 1074420704-150707845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt III.

  1. Satz zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch drei.
  2. Satz zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsründe:, Entscheidungsründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 20.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: „[…] Im Irak herrscht Krieg, es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Ich arbeite für eine amerikanische Firma im Irak, deshalb wurde schon öfters versucht mich zu töten. Es gibt im Irak keine Zukunft für meine Kinder. […]“. In der am 16.12.2015 durchgeführten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: „[…] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Die Personen, die mit den Amerikanern zusammen arbeiten werden von den Sunniten und Schiiten bedroht. Ich habe für die Amerikaner gearbeitet. Die Sunniten und Schiiten sehen mich als Spion an. Mein Leben war mehrmals in Gefahr. Im Jahr 2005 wurde auf mich geschossen. Die Narben in meinem Gesicht zeigen wie ich verletzt wurde. Anmerkung: VP zeigt eine gut verheilte Narbe am rechten Auge, ca. 5 cm lang und eine ebenfalls gut verheilte Narbe am rechten Hals, auch ca. 5 cm lang. Im Jahr 2011 wollten sie mich töten. Ich verließ mein Auto und bin geflohen. Im Jahr 2014 wurde meine Familie bedroht. Ich hatte Angst um das Leben meiner Familie. Auch ich wurde bedroht. Ich konnte dort nicht bleiben. Ich bin Sunnit und ich könnte nicht im Süden leben und auch nicht in Kurdistan. Ich verließ deswegen das Land und schickte meine Familie zu den Schwiegereltern. Mein Sohn war krank und man konnte ihn nicht richtig behandeln. Er fühlt sein rechtes Bein kaum. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wie viele Angestellte hat die Firma XXXX ? F: Wie viele Angestellte hat die Firma römisch 40 ? A: 8 Iraker und der Rest waren Amerikaner, ca. 5 Personen. F: Wie heißt der Inhaber der Firma XXXX ? F: Wie heißt der Inhaber der Firma römisch 40 ? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie lautet die Firmenadresse? A: Flughafen XXXX .A: Flughafen römisch 40 . F: Wie viele Angestellte hat die Firma XXXX [Anm. BVwG: gemeint wohl XXXX ]? F: Wie viele Angestellte hat die Firma römisch 40 [Anm. BVwG: gemeint wohl römisch 40 ]? A: Sie ist sehr groß. Dort sind viele Mitarbeiter. F: Wie lautet die Firmenadresse? A: Es gibt mehrere. Ich habe Ware transportiert vom Flughafen in die Grüne Zone und nach XXXX .A: Es gibt mehrere. Ich habe Ware transportiert vom Flughafen in die Grüne Zone und nach römisch 40 . F: Wie hieß der Inhaber der Firma XXXX ? F: Wie hieß der Inhaber der Firma römisch 40 ? A: Ich weiß es nicht. Sie haben einen Vertrag mit der amerikanischen Firma. F: Wann wurde Ihre Familie bedroht? A: Anfang 2014 in Bagdad. F: Wann wurden Sie bedroht? A: Man versuchte mich zu töten. Es wurde auf mich geschossen. F: Frage wird wiederholt. A: Mein Leben war ständig in Gefahr. F: Gab es während Ihrer beruflichen Laufbahn jemals konkrete Übergriffe oder Bedrohungen? A: Ja. Ich war mit meinem Auto unterwegs mit anderen LKWs, drei insgesamt, zu einem Ort namens Albigi Alfatha. Wir wurden angeschossen in einem Ort namens Altaji. Ich fuhr schneller. Dabei hatte ich einen Unfall. Mein Auto kippte um. Es war im Jahr
  3. 2011 wollten sie mich in meinem Auto töten. Ich war mit meiner Familie in meinem Auto, Marke Kia. Da wurde ebenfalls auf uns geschossen. 2006 war mein Sohn XXXX auf meinem Schoß und es wurde ebenfalls auf uns geschossen. Nachdem ich merkte, dass das Leben meiner Familie in Gefahr ist, beschloss ich zu fliehen.2006 war mein Sohn römisch 40 auf meinem Schoß und es wurde ebenfalls auf uns geschossen. Nachdem ich merkte, dass das Leben meiner Familie in Gefahr ist, beschloss ich zu fliehen. Anmerkung: Pause Anmerkung LA: Herr XXXX ruft unter folgender Telefonnummer an XXXX um nachzufragen, ob Herr XXXX dort bekannt ist.Anmerkung LA: Herr römisch 40 ruft unter folgender Telefonnummer an römisch 40 um nachzufragen, ob Herr römisch 40 dort bekannt ist. Dokumentation des Telefonates von Herrn XXXX mit einem Mann von XXXX (Der Mann möchte seinen Namen nicht nennen):Dokumentation des Telefonates von Herrn römisch 40 mit einem Mann von römisch 40 (Der Mann möchte seinen Namen nicht nennen): Der Mann am Telefon bestätigt, dass Herr XXXX bis 2010/2011 ca. 7 Jahre bei XXXX gearbeitet hat. Sein Vertrag ist beendet worden, deswegen arbeitete er nicht mehr dort. Der Mann bestätigt, dass Herr XXXX als LKW Fahrer gearbeitet hat. Der Mann weiß nicht genau, warum Herr XXXX das Land verlassen hat. Er hat weiterst angegeben, dass Herr XXXX ein hilfsbereiter und guter Mann sei. Der Mann gibt an, dass es zwar einen Vertrag mit XXXX gab, dieser aber seit längerem nicht mehr gibt. Dieser Mann weiß auch nichts von einer Bedrohung gegen Herrn XXXX .Der Mann am Telefon bestätigt, dass Herr römisch 40 bis 2010 aus 2011, ca. 7 Jahre bei römisch 40 gearbeitet hat. Sein Vertrag ist beendet worden, deswegen arbeitete er nicht mehr dort. Der Mann bestätigt, dass Herr römisch 40 als LKW Fahrer gearbeitet hat. Der Mann weiß nicht genau, warum Herr römisch 40 das Land verlassen hat. Er hat weiterst angegeben, dass Herr römisch 40 ein hilfsbereiter und guter Mann sei. Der Mann gibt an, dass es zwar einen Vertrag mit römisch 40 gab, dieser aber seit längerem nicht mehr gibt. Dieser Mann weiß auch nichts von einer Bedrohung gegen Herrn römisch 40 . Vorhalt: Der Partei wird der Inhalt des Telefonats vorgehalten. Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Wir bekamen die Aufträge von dem irakischen Geschäftsführer XXXX . Er bekam die Aufträge von den Amerikanern. Ich habe seine Telefonnummer. Er ist ein Leiter von XXXX .Vorhalt: Der Partei wird der Inhalt des Telefonats vorgehalten. Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Wir bekamen die Aufträge von dem irakischen Geschäftsführer römisch 40 . Er bekam die Aufträge von den Amerikanern. Ich habe seine Telefonnummer. Er ist ein Leiter von römisch 40 . F: Können Sie mir diese Telefonnummer geben? A: XXXX .F: Können Sie mir diese Telefonnummer geben? A: römisch 40 . F: Was sagen Sie dazu, dass der Mann am Telefon angegeben hat, dass er nichts von einer Bedrohung weiß? A: Es gab persönliche Bedrohungen. Ich habe diese bereits erwähnt. F: Haben Sie eine Vorstellung, wieso genau Sie bedroht worden sind? A: Wer mit den Amerikanern arbeitet, wird als Verräter gesehen. F: Haben die Mitarbeiter von XXXX und XXXX dieselben Probleme wie Sie? F: Haben die Mitarbeiter von römisch 40 und römisch 40 dieselben Probleme wie Sie? A: Ja. Ein Kollege von mir ist momentan in Schweden. Er hat die Staatsbürgerschaft. Er wurde auch bedroht und ist geflüchtet. F: Mussten Ihre Arbeitskollegen auch flüchten? A: Nur die Personen, die im Außendienst gewesen sind. Ich habe zwei Kollegen in den USA, einen in Schweden und einen in Deutschland. F: Warum wurde Ihr Vertrag bei XXXX beendet? F: Warum wurde Ihr Vertrag bei römisch 40 beendet? A: Wir hatten in der Zeit nicht allzu viele Aufträge. Deswegen wurden Mitarbeiter gekündigt. 2010 wurde ich verlegt zu der Firma XXXX und dann zuletzt zu XXXX .A: Wir hatten in der Zeit nicht allzu viele Aufträge. Deswegen wurden Mitarbeiter gekündigt. 2010 wurde ich verlegt zu der Firma römisch 40 und dann zuletzt zu römisch 40 . F: Haben Sie Ihren Job bei XXXX gekündigt? F: Haben Sie Ihren Job bei römisch 40 gekündigt? A: Ich hatte keinen Vertrag mit XXXX sondern einen Vertrag mit XXXX . Er war mein Chef.A: Ich hatte keinen Vertrag mit römisch 40 sondern einen Vertrag mit römisch 40 . Er war mein Chef. F: Wie endete Ihr Dienstverhältnis? A: Ich spürte, dass das Leben meiner Familie in Gefahr ist. Ich musste das Land verlassen. F: Seit wann gibt es diesen Vertrag zwischen XXXX und XXXX nicht mehr?F: Seit wann gibt es diesen Vertrag zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht mehr? A: Von 2012 bis heute. F: Wieso sagt uns der Mitarbeiter von XXXX , dass es den Vertrag mit XXXX nicht mehr gibt? A: Ich weiß es nicht. Es gibt einen Vertrag zwischen XXXX und der amerikanischen Botschaft.F: Wieso sagt uns der Mitarbeiter von römisch 40 , dass es den Vertrag mit römisch 40 nicht mehr gibt? A: Ich weiß es nicht. Es gibt einen Vertrag zwischen römisch 40 und der amerikanischen Botschaft. F: Haben Sie von einem Mitarbeiter von XXXX eine Telefonnummer? F: Haben Sie von einem Mitarbeiter von römisch 40 eine Telefonnummer? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Ich war bei XXXX angestellt und sie haben die Aufträge weiter gegeben.A: Ich war bei römisch 40 angestellt und sie haben die Aufträge weiter gegeben. F: Inwiefern wurde Ihre Familie bedroht? A: Sie wussten, dass ich bei den Amerikanern arbeite. Sie schickten mir einen Drohbrief mit einer Patrone zum Elternhaus. Ich zog um nach XXXX , Bagdad.A: Sie wussten, dass ich bei den Amerikanern arbeite. Sie schickten mir einen Drohbrief mit einer Patrone zum Elternhaus. Ich zog um nach römisch 40 , Bagdad. F: Von wann bis wann lebten Sie in XXXX ?F: Von wann bis wann lebten Sie in römisch 40 ? Anmerkung: VP überlegt einige Zeit. A: 2011 bis
  4. 2012 bis 2013 ging ich nach XXXX , Bagdad. In XXXX war ich von 2013 bis 2014.Anmerkung: VP überlegt einige Zeit. A: 2011 bis
  5. 2012 bis 2013 ging ich nach römisch 40 , Bagdad. In römisch 40 war ich von 2013 bis
  6. F: Von wem wurde Ihre Familie bedroht? A: Von der Gruppierung, von der ich damals bedroht wurde. Man weiß nicht genau, wer die Personen sind. Man weiß nicht, zu wem sie gehören. F: Wann haben Sie den Drohbrief erhalten? A:
  7. Ich bekam mehrere. F: Wann bekamen Sie diese? A: 2011, 2012 und
  8. F: Was war der Inhalt der Briefe? A: Ich werde getötet, wenn ich den Job bei den Amerikanern nicht beende. F: Ist nach Erhalt der Briefe ein Vorfall passiert? A: Es wurde auf uns geschossen. F: Wann? A:
  9. F: Nochmal: Was ist nach Erhalt der Briefe passiert? A: Nichts. F: Wo befinden sich diese? A: Ich habe diese nicht aufbewahrt. Ich habe diese weggeschmissen. F: Können Sie mir erklären, warum Sie Ihren internationalen Führerschein kurz vor der Ausreise in Bagdad ausstellen ließen? A: Ich dachte, vielleicht brauche ich das irgendwann einmal. Vorhalt: Sie verkaufen Ihr Auto und Ihr Grundstück und lassen sich auch noch einen internationalen Führerschein ausstellen. Das Bundesamt geht davon aus, dass es sich um eine geplante und organisierte Ausreise und nicht um eine Flucht handelt. Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Ja, ich habe meine Ausreise organisiert. Ich habe alles in einem Monat gemacht. F: Wieso wurde Ihr Führerschein in XXXX am XXXX ausgestellt? F: Wieso wurde Ihr Führerschein in römisch 40 am römisch 40 ausgestellt? A: Es war gefährlich in Bagdad einen Führerschein ausstellen zu lassen. Der Leiter in XXXX ist verwandt mit meiner Gattin und er stellte mir den Führerschein aus.A: Es war gefährlich in Bagdad einen Führerschein ausstellen zu lassen. Der Leiter in römisch 40 ist verwandt mit meiner Gattin und er stellte mir den Führerschein aus. F: Sie sagen es ist gefährlich in Bagdad einen Führerschein ausstellen zu lassen, lassen aber Ende 2014 einen Führerschein in Bagdad ausstellen. Wie passt das zusammen? A: Es dauerte nur eine Stunde, es war kein Problem. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Vorhalt: Wie konnte Ihre Familie ein weiteres Jahr nach der angeblichen Bedrohung Anfang 2014 in Bagdad leben? A: Ich schickte meine Familie zu den Schwiegereltern nach XXXX . Sie leben seit 1991 dort.A: Ich schickte meine Familie zu den Schwiegereltern nach römisch 40 . Sie leben seit 1991 dort. F: Frage wird wiederholt. Anmerkung: VP weicht der Frage aus. A: In XXXX sind sie nicht bedroht, keiner kennt sie dort.A: In römisch 40 sind sie nicht bedroht, keiner kennt sie dort. Vorhalt: Sie können bei Ihrer Familie in XXXX leben. Was sagen Sie dazu? Vorhalt: Sie können bei Ihrer Familie in römisch 40 leben. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin Sunnit und werde von den Milizen bedroht. F: Wieso kann Ihre Familie (laut Ihnen sind alle Sunniten) dort leben? A: Meine Familie wurde in Bagdad bedroht, deswegen sind sie nach XXXX . Mein Schwager wurde verhaftet. Die Sunniten sind allgemein diskriminiert.A: Meine Familie wurde in Bagdad bedroht, deswegen sind sie nach römisch 40 . Mein Schwager wurde verhaftet. Die Sunniten sind allgemein diskriminiert. F: Fakt ist, dass Sie angeben haben, dass Ihre Frau und deren Familie ohne Probleme in XXXX leben. Das ist richtig, oder? F: Fakt ist, dass Sie angeben haben, dass Ihre Frau und deren Familie ohne Probleme in römisch 40 leben. Das ist richtig, oder? A: Ja, das stimmt. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. […]“. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, in welcher die Richtigkeit der getätigten Aussagen betont wurde. Außerdem beantragte die bP eine mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 02.10.2019 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihr Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Eine Stellungnahme wurde dazu abgegeben. In Bezug auf die aktuelle Problemlage für die bP gab sie dabei an, dass sich das Land in einem unstabilen Zustand befinde, was die Rückkehr unmöglich mache. Die Ehegattin und die 3 Kinder würden seit ca. 3 Jahren in der Türkei leben. Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte einschließlich einer vorläufigen Lagebeurteilung des BVwG (auf Basis der zu Gehör gebrachten Quellen) übermittelt und zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Am 27.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres Rechtsfreundes eine Verhandlung durch. In der Verhandlung gab die bP insbes. zur persönlichen Rückkehrproblematik aus maßgeblicher aktueller Sicht und unter uneingeschränkter vorheriger Bejahung der Frage, ob sie psychisch und physisch in der Lage ist der Verhandlung teilzunehmen bzw. zu folgen, Folgendes an: „[…] Ist Ihnen in diesem Zeitraum, Juni bis Dezember 2014, irgendetwas passiert? P: Ja, ich habe gearbeitet bei einer amerikanischen Firma, die heißt XXXX (phonetisch). Jeder, der bei einer amerikanischen Firma im Irak beschäftigt ist, wird als Verräter angesehen. In der letzten Zeit meiner Beschäftigung bei dieser Firma, wo ich als Lastwagenfahrer gearbeitet habe, habe ich einen Transport gehabt, vom Flughafen Bagdad zum Flughafen Basra. Unterwegs bin ich Milizen begegnet, die haben auf mich geschossen. Der Lastwagen wurde beschädigt, dieser ist mit Anhänger, diese sind zusammengequetscht gewesen, wie eine Ziehharmonika. Dort war die Grenze, die Polizei für Straßensicherung hat mich gerettet. Nachgefragt: Das war Ende 2013, Anfang 2014.P: Ja, ich habe gearbeitet bei einer amerikanischen Firma, die heißt römisch 40 (phonetisch). Jeder, der bei einer amerikanischen Firma im Irak beschäftigt ist, wird als Verräter angesehen. In der letzten Zeit meiner Beschäftigung bei dieser Firma, wo ich als Lastwagenfahrer gearbeitet habe, habe ich einen Transport gehabt, vom Flughafen Bagdad zum Flughafen Basra. Unterwegs bin ich Milizen begegnet, die haben auf mich geschossen. Der Lastwagen wurde beschädigt, dieser ist mit Anhänger, diese sind zusammengequetscht gewesen, wie eine Ziehharmonika. Dort war die Grenze, die Polizei für Straßensicherung hat mich gerettet. Nachgefragt: Das war Ende 2013, Anfang
  10. Was war der konkrete Anlass, dass Sie ausgerechnet dann Ende Dezember 2014 den Irak verlassen haben? P: Ich habe Bedrohungen bekommen, es wurde versucht meinen Sohn zu entführen. Ich habe eine Gefahr für mich und meine Familie gespürt und habe gesagt, ich kann nicht mehr bleiben. Unsere Regierung besteht aus Parteien und Milizen, bzw. Parteien die Milizen haben. So war mein Leben in Gefahr. […] Warum sind Sie nicht mit diesen nach XXXX übersiedelt?Warum sind Sie nicht mit diesen nach römisch 40 übersiedelt? P: Ich bin selber Sunnit, dieses Gebiet, XXXX , sind hauptsächlich Schiiten, das war für mich nicht möglich. Auch die Straße, der weg von Bagdad nach XXXX , gibt es Kontrollen, so wie auf allen anderen. Also in dieser Zeit,
  11. Deshalb war es für mich nicht möglich dort zu leben.P: Ich bin selber Sunnit, dieses Gebiet, römisch 40 , sind hauptsächlich Schiiten, das war für mich nicht möglich. Auch die Straße, der weg von Bagdad nach römisch 40 , gibt es Kontrollen, so wie auf allen anderen. Also in dieser Zeit,
  12. Deshalb war es für mich nicht möglich dort zu leben. Nachgefragt: Meine Frau ist Sunnitin. Ihre Eltern sind Schiiten, sie ist wegen mir, als wir geheiratet haben, Sunnitin geworden. […] RV [Anm.: Rechtsvertreter [RA] der bP]: Wie viel haben Sie im Irak bei Ihrem Job bei XXXX verdient?Regierungsvorlage [Anm.: Rechtsvertreter [RA] der bP]: Wie viel haben Sie im Irak bei Ihrem Job bei römisch 40 verdient? P: 2013 habe ich als Lastwagen Fahrer in Mossul…. RV unterbricht und wiederholt die Frage.Regierungsvorlage unterbricht und wiederholt die Frage. P: Zwischen 1500 und 2000 USD. […] RV: Wie lange waren Sie bei dieser Firma?Regierungsvorlage, Wie lange waren Sie bei dieser Firma? P: Von 2004 bis 2014, zirka. RV: Haben Sie vor dem Unfall, wo auf Sie geschossen wurde, im Jahr 2013 einen anderen Vorfall gehabt, wo derartiges passiert ist?Regierungsvorlage, Haben Sie vor dem Unfall, wo auf Sie geschossen wurde, im Jahr 2013 einen anderen Vorfall gehabt, wo derartiges passiert ist? P: 2004 war ich unterwegs Richtung Beji in Nordirak. Ich habe damals gearbeitet als…(RV unterbricht und ersucht die P sich auf die Frage zu konzentrieren) 2004, da wurde auf meinen Wagen geschossen und ich bin selber verletzt worden am Hals und bei der linken Hand. RV: Sind Sie sich mit 2004 sicher oder kann das auch 2005 gewesen sein?Regierungsvorlage, Sind Sie sich mit 2004 sicher oder kann das auch 2005 gewesen sein? P: Ende
  13. Auch 2011 wurde auf mich ein Anschlag ausgeübt, mit Tötungsabsicht in Bagdad. Dabei habe ich dann das Auto verlassen und bin weggerannt. Ich habe von der Polizei eine Bestätigung. […] RV: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in den Irak zurückkehren würden?Regierungsvorlage, Was würde passieren, wenn Sie jetzt in den Irak zurückkehren würden? P: Mein Name befindet sich auf allen Computern bei allen Kontrollen, bei jeder Kontrolle können sie meinen Namen ausforschen. RV: Das ist nichts Ungewöhnliches.Regierungsvorlage, Das ist nichts Ungewöhnliches. P: Nur die Leute, die gesucht werden. RV: Das heißt Sie würden verfolgt werden, wenn Sie wieder zurückkehren würden da Sie als gesucht markiert sind?Regierungsvorlage, Das heißt Sie würden verfolgt werden, wenn Sie wieder zurückkehren würden da Sie als gesucht markiert sind? P: Ja. […] RI: Woher wissen Sie, dass Sie auf dieser Liste stehen? P: Die Milizen haben das Sagen in der Regierung, die Milizen suchen mich, da ich mit den Amerikanern gearbeitet habe. Seit wann stehen Sie auf dieser Liste? P: Seit
  14. Deshalb habe ich den Irak verlassen. Warum erst seit 2014? Sie haben bereits Jahre zuvor bei den Amerikanern gearbeitet? P: Die Milizen sind 2014 so stark geworden. Sie haben eine große Macht bekommen. […] Staatsbürgerschaftsnachweis aus Akt des BFA (AS 79): Dolmetscher: ausgestellt 25.03.2014, Geburtsort Bagdad. Der Ausstellungsort ist laut P Bagdad […] Im März 2014 hatten Sie keine Bedenken sich an Behörden zu wenden, entgegen Ihrer Aussage, dass schiitische Milizen Zugang zu allen Daten haben und Sie verfolgen würden. P: Bei dem Führerschein hat mir ein Verwandter meiner Frau, der beim Verkehrsamt in XXXX arbeitet, geholfen. Nachgefragt: Ich habe ihm die Unterlagen gegeben, er ist mit mir zur Behörde gegangen. Das Verkehrsamt ist eine normale Behörde, die nicht unter der Milizenherrschaft steht. Die Milizen sind nur im Innenministerium und Verteidigungsministerium, die beherrschen die Straße.P: Bei dem Führerschein hat mir ein Verwandter meiner Frau, der beim Verkehrsamt in römisch 40 arbeitet, geholfen. Nachgefragt: Ich habe ihm die Unterlagen gegeben, er ist mit mir zur Behörde gegangen. Das Verkehrsamt ist eine normale Behörde, die nicht unter der Milizenherrschaft steht. Die Milizen sind nur im Innenministerium und Verteidigungsministerium, die beherrschen die Straße. […]“. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt. Seither erging von der bP keine Äußerung mehr. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seither erging von der bP keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  15. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  16. Identität und Herkunftsstaat Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Araber und des islamisch- sunnitischen Glaubens zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
  17. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte in Bagdad die Schulbildung. Sie lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem den Eltern gehörenden Haus in der Stadt Bagdad. XXXX ca. ab 2003 bis 2011 im Transportbereich bei einem Unternehmen namens XXXX . 2004 bis 2006 im Aussendienst und dann bis 2011 im Innendienst (AS 122). Die bP bezeichnet dieses als amerikanisches Unternehmen. Auf der Homepage ( XXXX ) des Unternehmens findet sich Folgendes: römisch 40 ca. ab 2003 bis 2011 im Transportbereich bei einem Unternehmen namens römisch 40 . 2004 bis 2006 im Aussendienst und dann bis 2011 im Innendienst (AS 122). Die bP bezeichnet dieses als amerikanisches Unternehmen. Auf der Homepage ( römisch 40 ) des Unternehmens findet sich Folgendes: „Seit über 30 Jahren unterstützt XXXX erfolgreich einige der herausforderndsten, abgelegensten und turbulentesten Regionen logistisch. Mit Niederlassungen im Nahen Osten, in Afrika, Osteuropa, auf dem Balkan, in Russland und in Zentralasien können wir die erforderliche Erfahrung, lokales Wissen und Ressourcen bereitstellen, um jedes XXXX durchzuführen.„Seit über 30 Jahren unterstützt römisch 40 erfolgreich einige der herausforderndsten, abgelegensten und turbulentesten Regionen logistisch. Mit Niederlassungen im Nahen Osten, in Afrika, Osteuropa, auf dem Balkan, in Russland und in Zentralasien können wir die erforderliche Erfahrung, lokales Wissen und Ressourcen bereitstellen, um jedes römisch 40 durchzuführen. Als Ergänzung zu unserer Logistik stellen unsere Abteilungen, die globale Umzugs-, Expat-Einwanderungs- und Umzugsdienste anbieten, sicher, dass Sie die richtigen Leute zur richtigen Zeit am richtigen Ort haben.“ Es ist ein weltweit agierendes Logistikunternehmen mit Hauptsitz in XXXX . Das Unternehmen hat demnach 54 Niederlassungen in 40 Ländern mit mehr als 600 Mitarbeitern, die mehr als 40 Sprachen sprechen, und mehr als 238 zertifizierten Vertretern weltweit. Das Unternehmen unterhält auch etwa Stützpunkte in Ländern der Europäischen Union.Es ist ein weltweit agierendes Logistikunternehmen mit Hauptsitz in römisch 40 . Das Unternehmen hat demnach 54 Niederlassungen in 40 Ländern mit mehr als 600 Mitarbeitern, die mehr als 40 Sprachen sprechen, und mehr als 238 zertifizierten Vertretern weltweit. Das Unternehmen unterhält auch etwa Stützpunkte in Ländern der Europäischen Union. Dass es sich um ein amerikanisches Unternehmen handeln würde lässt sich der Homepage nicht entnehmen und hat sie – soweit aus der Hompage ersichtlich auch keinerlei Stützpunkte in den USA. Auch bei einer Suche auf www.ecoi.net fanden sich keine diesbezüglichen Hinweise auf einen solchen Bezug. Die bP gibt an, dass sie bei XXXX als LKW Fahrer auch Lieferungen für die amerikanische Botschaft tätigte. Das Dienstverhältnis wurde ca. 2011 aufgelöst. Nach Auskunft eines Angestellten bei XXXX , welcher im Irak tätig ist, ist die bP dort als guter ehemaliger Mitarbeiter bekannt. Es ist dort nicht bekannt warum die bP den Irak verlassen hat. Aus dessen Aussagen konnte nicht geschlossen werden, dass Mitarbeiter von XXXX einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Das BVwG konnte auch bei einer Abfrage unter www.ecoi.net mit Schlagwort „ XXXX “ dazu keine Hinweise finden. Nach 2011 war die bP bei einer Transportfirma namens XXXX beschäftigt.Die bP gibt an, dass sie bei römisch 40 als LKW Fahrer auch Lieferungen für die amerikanische Botschaft tätigte. Das Dienstverhältnis wurde ca. 2011 aufgelöst. Nach Auskunft eines Angestellten bei römisch 40 , welcher im Irak tätig ist, ist die bP dort als guter ehemaliger Mitarbeiter bekannt. Es ist dort nicht bekannt warum die bP den Irak verlassen hat. Aus dessen Aussagen konnte nicht geschlossen werden, dass Mitarbeiter von römisch 40 einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Das BVwG konnte auch bei einer Abfrage unter www.ecoi.net mit Schlagwort „ römisch 40 “ dazu keine Hinweise finden. Nach 2011 war die bP bei einer Transportfirma namens römisch 40 beschäftigt. XXXX ist ein US-amerikanisches Ingenieur- und Bauunternehmen, das größte nicht-gewerkschaftsgebundene Bauunternehmen der USA. Außerdem ist XXXX größter privater Militärdienstleister für das US-Verteidigungsministerium und auch für andere Staaten tätig. Bis zum Frühjahr 2007 war XXXX ein Tochterunternehmen des XXXX . XXXX ist weltweit vor allem als Bauträger, bauausführendes Unternehmen und als Betreiber von Raffinerien, Ölfeldern, Pipelines und Chemiefabriken, anderen zivilen Infrastruktureinrichtungen, sowie als Dienstleister für US-Regierungsstellen tätig. Die Geschäfte sind in die vier Sparten Engineering & Construction (E&C), Government, Civil Infrastructure und Ventures gruppiert. XXXX römisch 40 ist ein US-amerikanisches Ingenieur- und Bauunternehmen, das größte nicht-gewerkschaftsgebundene Bauunternehmen der USA. Außerdem ist römisch 40 größter privater Militärdienstleister für das US-Verteidigungsministerium und auch für andere Staaten tätig. Bis zum Frühjahr 2007 war römisch 40 ein Tochterunternehmen des römisch 40 . römisch 40 ist weltweit vor allem als Bauträger, bauausführendes Unternehmen und als Betreiber von Raffinerien, Ölfeldern, Pipelines und Chemiefabriken, anderen zivilen Infrastruktureinrichtungen, sowie als Dienstleister für US-Regierungsstellen tätig. Die Geschäfte sind in die vier Sparten Engineering & Construction (E&C), Government, Civil Infrastructure und Ventures gruppiert. römisch 40 Einer Anfragebeantwortung von Accord vom 14.05.2014 ist zur Frage: Wurden von den US-Amerikanern irakische Sub-Unternehmer beauftragt?; Lage von Irakern, die für Amerikaner arbeiteten [a-8698], zu entnehmen (https://www.ecoi.net/de/dokument/1356316.html): dass XXXX im Zusammenhang mit Todesfällen von Mitarbeitern (US-Amerikaner und Iraker) um das Jahr 2008 Erwähnung findet. XXXX habe demnach zu dieser Zeit 54.000 Mitarbeiter im Irak gehabt, die Essen servieren, Wäsche waschen, Post zustellen oder andere logistische Dienstleistungen für das Pentagon erbracht haben. Verfügbare Statistiken würden nicht zeigen, wie viele der zivilen Auftragnehmer, die getötet worden seien, Amerikaner seien. Experten würden aber davon ausgehen, dass die meisten Opfer Iraker und andere Ausländer seien, da diese den Großteil der privaten Auftragnehmer ausmachen würden. Im vierten Quartal 2007 hätten insgesamt 155.000 private Auftragnehmer im Irak für das US-Verteidigungsministerium gearbeitet, davon seien nur 27.000 US-Bürger gewesen;dass römisch 40 im Zusammenhang mit Todesfällen von Mitarbeitern (US-Amerikaner und Iraker) um das Jahr 2008 Erwähnung findet. römisch 40 habe demnach zu dieser Zeit 54.000 Mitarbeiter im Irak gehabt, die Essen servieren, Wäsche waschen, Post zustellen oder andere logistische Dienstleistungen für das Pentagon erbracht haben. Verfügbare Statistiken würden nicht zeigen, wie viele der zivilen Auftragnehmer, die getötet worden seien, Amerikaner seien. Experten würden aber davon ausgehen, dass die meisten Opfer Iraker und andere Ausländer seien, da diese den Großteil der privaten Auftragnehmer ausmachen würden. Im vierten Quartal 2007 hätten insgesamt 155.000 private Auftragnehmer im Irak für das US-Verteidigungsministerium gearbeitet, davon seien nur 27.000 US-Bürger gewesen; auf der Webseite der Botschaft der Vereinigten Staaten im Irak findet sich eine Information über das SIV-Programm vom
  18. Dezember
  19. Demnach sei das SIV-Programm für Personen, die für oder im Namen der US-Regierung gearbeitet hätten, für das Jahr 2014 verlängert worden. Es könnten weltweit noch 2.500 Visa nach dem
  20. Jänner 2014 vergeben werden, danach ende das SIV-Programm. Antragsteller müssten irgendwann im Zeitraum zwischen
  21. März 2003 und
  22. September 2013 für ein Jahr für die US-Regierung gearbeitet haben. Die Regierung anerkenne, dass viele, die für die US-Regierung im Irak gearbeitet hätten und ihre Familien, echten Bedrohungen wegen ihrer Verbindung zur US-Regierung ausgesetzt seien. Neben dem SIV-Programm gebe es auch die Möglichkeit, sich für das Flüchtlingsprogramm für mit den USA in Verbindung stehende IrakerInnen (Refugee Admissions Program (USRAP) for U.S. affiliated Iraqis) zu bewerben. Dass die bP einen derartigen Antrag gestellt hätte, hat sie nicht vorgebracht. die größten Firmen unter den privaten Auftragnehmern hätten die höchsten Verluste zu verzeichnen, so ein Bericht aus dem Jahr
  23. So seien 135 Mitarbeiter der Firma L3-Titan oder Mitarbeiter von deren Sub-Unternehmern im Irak gestorben. Mindestens 122 Mirarbeiter der Firma XXXX oder Mitarbeiter von deren Sub-Unternehmern seien gestorben. XXXX habe berichtet, dass bis Juli 2008 zusätzlich zu den 87 „Opfern durch den Feind“ auch 22 Verkehrstote und 13 Tote durch Arbeitsunfälle, sowie 850 „Verletzungen durch den Feind“ unter seinen MitarbeiterInnen im Nahen Osten zu verzeichnen seien. Mehr als zwei Dutzend Firmen hätten von acht oder mehr Toten unter ihren Mitarbeitern oder jenen von Sub-Unternehmern berichtet.die größten Firmen unter den privaten Auftragnehmern hätten die höchsten Verluste zu verzeichnen, so ein Bericht aus dem Jahr
  24. So seien 135 Mitarbeiter der Firma L3-Titan oder Mitarbeiter von deren Sub-Unternehmern im Irak gestorben. Mindestens 122 Mirarbeiter der Firma römisch 40 oder Mitarbeiter von deren Sub-Unternehmern seien gestorben. römisch 40 habe berichtet, dass bis Juli 2008 zusätzlich zu den 87 „Opfern durch den Feind“ auch 22 Verkehrstote und 13 Tote durch Arbeitsunfälle, sowie 850 „Verletzungen durch den Feind“ unter seinen MitarbeiterInnen im Nahen Osten zu verzeichnen seien. Mehr als zwei Dutzend Firmen hätten von acht oder mehr Toten unter ihren Mitarbeitern oder jenen von Sub-Unternehmern berichtet. Zum Recherchezeitpunkt 15.05.2014 konnten von ACCORD keine Berichte gefunden werden, die darauf hinweisen würden, dass im Jahr 2013 bis 15.05.2014 eine Verfolgungsgefahr von Irakern, die für ein derartiges Unternehmen direkt oder indirekt für die USA gearbeitet haben, hinweisen würden. Ein jüngerer Bericht, in dem das Unternehmen XXXX Erwähnung findet, konnte vom BVwG unter www.ecoi.net (Abfrage unter Irak mit Schlagwort „ XXXX “) nicht gefunden werden.Ein jüngerer Bericht, in dem das Unternehmen römisch 40 Erwähnung findet, konnte vom BVwG unter www.ecoi.net (Abfrage unter Irak mit Schlagwort „ römisch 40 “) nicht gefunden werden. Es konnten auch aktuell unter www.ecoi.net zum Irak keine Berichte gefunden werden, die zum Verhandlungs- bzw. Entscheidungszeitpunkt auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr von ehemals derart Beschäftigten hinweisen würden. Auch die bP hat im Beschwerdeverfahren keine derartigen Berichte vorgelegt. 1.
  25. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Die bP hat laut eigenen Angaben in der Verhandlung 3 Brüder und 3 Schwestern. Ihre Eltern sind 2017 verstorben. In Bagdad hält sich neben einer Schwester noch ein Bruder auf, welcher im Haus der verstorbenen Eltern wohnt. Das Verhältnis zu diesen bezeichnet die bP als gut. Das Erbe wurde noch nicht aufgeteilt. Der Bruder hat vor dem Pensionsantritt beim XXXX ministerium gearbeitet und ist seit ca. 2013 in Pension. Eine Schwester lebt in Österreich und die andere in Finnland. Die bP hat laut eigenen Angaben in der Verhandlung 3 Brüder und 3 Schwestern. Ihre Eltern sind 2017 verstorben. In Bagdad hält sich neben einer Schwester noch ein Bruder auf, welcher im Haus der verstorbenen Eltern wohnt. Das Verhältnis zu diesen bezeichnet die bP als gut. Das Erbe wurde noch nicht aufgeteilt. Der Bruder hat vor dem Pensionsantritt beim römisch 40 ministerium gearbeitet und ist seit ca. 2013 in Pension. Eine Schwester lebt in Österreich und die andere in Finnland. 1.
  26. Ausreisemodalitäten Die bP ist Ende 2014 legal per Flugzeug nach Erbil geflogen und von dort mit dem Auto in die Türkei nach Istanbul. Von dort reiste sie über mehrere Länder schlepperunterstützt bis nach Österreich. Die Reisekosten variierten in ihren Aussagen von Euro 5.000,00 (Erstbefragung) bis Euro 7.000,00 (Einvernahme). Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.
  27. Gesundheitszustand Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Es kamen keine Umstände hervor, wonach sie aus gesundheitlicher Sicht im Irak aktuell nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. In der mündlichen Verhandlung, bejahte sie zudem auch ihre physische und psychische Verhandlungs- bzw. Aussagefähigkeit. Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. , Es kamen keine Umstände hervor, wonach sie aus gesundheitlicher Sicht im Irak aktuell nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. In der mündlichen Verhandlung, bejahte sie zudem auch ihre physische und psychische Verhandlungs- bzw. Aussagefähigkeit. 1.
  28. Privatleben / Familienleben in Österreich Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes: Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels vermutlich am 20.06.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels vermutlich am 20.06.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich: Seit Mitte 2019 hält sich eine Schwester der bP in Oberösterreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende Bindung zu dieser kam nicht hervor. Grad der Integration / Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren: Die bP legte Teilnahmebestätigungen über von der Caritas angebotene Kurse für Deutsch als Fremdsprache vor. Darüber hinaus wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1, eine Bestätigung der Mitwirkung in der offenen Jugendarbeit Dornbirn, Empfehlungsschreiben, Bestätigung der Caritas über von August 2015 bis dato geleistete 217,5 Stunden an Remunerantentätigkeiten, eine bedingte Einstellungszusage in einer Trockenbaufirma sowie ein Zeitungsausschnitt, welchen die bP bei der Ausgabe von Essen zeigt, vorgelegt. Für den Fall, dass die bP in Österreich dauerhaft verbleiben dürfte, äußerte sie den Wunsch einer Familienzusammenführung und sie möchte arbeiten, um sich selbst erhalten zu können, wobei der Beschäftigungsbereich unerheblich sei. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden): In der Verhandlung wurden eine Arbeitsbestätigung als Zeitungszusteller seit 2018 bei der Fa. XXXX vorgelegt. Ein „Verteilvertrag“ (dem schriftlichen Inhalt nach ein Werkvertrag) sowie ein Empfehlungsschreiben des Unternehmens wurde vorgelegt. Nach eigenen Angaben in der Verhandlung verdient sie monatlich zwischen 900 und 1000 Euro „netto“. Einen Gewerbeschein besitzt die bP nicht. Aus einer Abfrage in der Datenbank der Sozialversicherung (13.11.2019) ergibt sich, dass die bP als Asylwerber sozialversichert ist und nicht in Folge ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung bzw. der Nichtbezahlung sozialversicherungsrechtlicher Abgaben. Die bP bezog/bezieht trotz der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (900-1000 Euro monatlich) und sich daraus ergebender fehlender bzw. allenfalls eingeschränkter Hilfsbedürftigkeit uneingeschränkt als Asylwerber Leistungen aus der Grundversorgung.In der Verhandlung wurden eine Arbeitsbestätigung als Zeitungszusteller seit 2018 bei der Fa. römisch 40 vorgelegt. Ein „Verteilvertrag“ (dem schriftlichen Inhalt nach ein Werkvertrag) sowie ein Empfehlungsschreiben des Unternehmens wurde vorgelegt. Nach eigenen Angaben in der Verhandlung verdient sie monatlich zwischen 900 und 1000 Euro „netto“. Einen Gewerbeschein besitzt die bP nicht. Aus einer Abfrage in der Datenbank der Sozialversicherung (13.11.2019) ergibt sich, dass die bP als Asylwerber sozialversichert ist und nicht in Folge ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung bzw. der Nichtbezahlung sozialversicherungsrechtlicher Abgaben. Die bP bezog/bezieht trotz der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (900-1000 Euro monatlich) und sich daraus ergebender fehlender bzw. allenfalls eingeschränkter Hilfsbedürftigkeit uneingeschränkt als Asylwerber Leistungen aus der Grundversorgung. Zeitpunkt der Zeitpunkt der , TextBegründung familiärer / privater Anknüpfungspunkte in Österreich:, Begründung familiärer / privater Anknüpfungspunkte in Österreich: Die bP hat diese privaten Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat: Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat die ersten 37 Lebensjahre in diesem Staat verbracht. In Österreich lebt sie hingegen erst seit weniger als fünf Jahren. Mit den Familienangehörigen im Irak hat sie darüber hinaus auch noch Kontakt und ein gutes Verhältnis. Der Bruder bewohnt derzeit das Elternhaus im Irak. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt., Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG). Die bP versucht im Verfahren die Existenz des Reisepasses zu verschleiern und verletzt damit ihre Mitwirkungsverpflichtung. In der Erstbefragung gab sie an, ihren Reisepass habe sie „im Irak gelassen“. In der Verhandlung gab sie davon abweichend an: „den Reisepass habe ich in der Türkei verloren, der Schlepper hatte ihn abgenommen und dann ist dieser verloren gegangen“. Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher wiederholter Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher wiederholter Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen., Verfahrensdauer: Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.06.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 13.01.2016 Nach eingebrachter Beschwerde wurde am 27.11.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und mit heutigem Tag ein Erkenntnis ausgefertigt. 1.
  29. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Die bP ist über die aktuelle Lage im Irak informiert, da sie diese zB via Facebook oder youtube beobachtet. Auf die Frage in der Verhandlung welche Probleme die bP persönlich aktuell noch erwarten würde, brachte sie nur sicherheitsrelevante Umstände vor. Es kann mangels Vorbringen der bP in der Verhandlung daher nicht festgestellt werden, dass sie aktuell im Falle der Rückkehr in den Irak in Bezug auf die Erlangung von Lebensnotwendigem, insbesondere hinsichtlich Nahrung und Unterkunft nicht das Notwendige erlangen könnte. Aus den Angaben der bP ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat auf Basis der verfahrensgegenständlichen aktuellen Berichtslage. 1.
  30. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Quellen: ● Akkord-Schiitische Milizen ● Irak Interview SWR 2 v. 04.10.2019 ● Anfragebeantwortung Irak – Bagdad Sicherheitsrelevante Vorfälle ab 01.01.2019 v. 21.03.2019 ● Anfragebeantwortung Irak – chronolog. Auflistung sicherheitsrel. Vorfälle v. 31.01.2019 ● Joel Wing-Overview of the State of Iraq, Spring 2019 ● Vorläufige Länderfeststellung BVwG allgemein v. 23.05.2019 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.07.2019 ● Musings on Iraq, Security in iraq oct 1-14 2019, Vorfallsstatistiken ● Bericht von www.welt.de, „Tränengas, Detonationen – und die Menschen schwören der Regierung Rache“ v. 08.11.2019 ● Ereignisrecherche via google news, Abfrage vom 26.11.2019, 04.03.2020 zu „Baghdad“ Aus oa. und im Nachfolgenden zitierten Quellen ergeben sich folgende Feststellungen und Schlussfolgerungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html). Sicherheitskräfte – Rechtschutz Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch“ ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes. Rechtschutz Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt. Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Es ergibt sich auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht, dass in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei oder im gesamten Irak aktuell eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass aktuell für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie einer realen Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Demonstrationen Die Protestbewegung, die am
  31. Oktober 2019 in Bagdad und in den südlichen irakischen Provinzen ihren Anfang nahm, setzt sich aus Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und Religionszugehörigkeit zusammen. Die DemonstrantInnen drücken auf der Straße ihre Frustration über hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelhafte öffentliche Dienste und chronische Korruption im Land aus. Insbesondere Studenten entwickelten sich laut Al Jazeera zum Rückgrat der Protestbewegung. Laut UNAMI versammelten sich rund 3.000 Menschen am
  32. Oktober 2019 auf dem Tahrir-Platz im Zentrum Bagdads. Die Demonstrationen breiteten sich in Provinzen im Süd- und Zentralirak aus, darunter Babil, Dhi-Qar, Diyala, Karbala, Maysan, Muthana, Nadschaf, Qadisiya und Wasit. Die kurdischen Regionen im Norden, sowie die sunnitischen Mehrheitsgebiete im Westen blieben größtenteils ruhig. Die erste Phase der Protestbewegung dauerte vom
  33. bis zum
  34. Oktober an. Laut eines Sprechers des Innenministeriums, Saad Maan, hatten DemonstrantInnen 51 öffentliche Gebäude und acht Parteizentralen während dieser ersten Protestphase in Brand gesetzt. Eine zweite Protestwelle brach am
  35. Oktober in Bagdad und Provinzen Süd- und Zentraliraks aus. Die Protestbewegung, die eine Revision des politischen Systems im Irak forderte, setzte sich im Jänner fort. Es kam bei den zeitlich und örtlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen gewalttätigen Demonstranten zu zahlreichen Todesopfern, überwiegend unter den Demonstranten. https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/politische-entwicklungen-und-proteste/ Sunniten Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch arabische Sunniten in hohen politischen und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Es gibt Berichte über vereinzelte Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, va. durch schiitische Milizen oder unbekannte Täter. Vor allem Personen die Angehörige der terroristischen Gruppierung IS sind oder im Verdacht stehen solche zu sein oder diese unterstützen, können derart gefährdet sein. Auf Grund der aktuellen Berichtslage über Geschehnisse im Jahr 2019 lässt sich nicht schließen, dass dies Teil eines systematischen, quasi jeden Sunniten gleichermaßen treffenden Risikos ist. Sunniten, die in schiitisch dominierten Regionen leben, können gesellschaftliche Diskriminierung in einem moderaten Level erfahren, vor allem in den südlichen Gouvernements. Es handelt sich vorwiegend um Diskriminierung am Arbeitsmarkt bzw. um gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Nepotismus. Schiitische Arbeitgeber würden eher Schiiten einstellen. Generell ist die Zahl von registrierten, sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch seit dem Zeitpunkt als der IS als „vertrieben“ gilt, stark rückläufig. Bagdad Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak. Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Zuletzt kam es in den ersten 3 Wochen des September 2019 in der gesamten Provinz Baghdad mit ihren rund 11,8 Millionen Einwohnern im Schnitt tgl. auf weniger als 1 sicherheitsrelevanten Vorfall (http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/security-in-iraq-sep-15-21-2019.html#more). Für den Zeitraum 01-
  36. Oktober 2019 weist die Statistik von Joel Wing für das gesamte Gouvernement Bagdad keine sicherheitsrelevanten Vorfälle auf. Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Zuletzt gab es auch in Bagdad jedoch zahlreiche Opfer (Todesfälle und Verletzte) an Demonstrationsorten - wobei der Tahrir-Platz im Zentrum des Geschehens stand - bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten, idR junge irakische Männer, und Sicherheitskräften. Demonstriert wurde bzw. wird im Wesentlichen gegen die Regierung wegen Korruption, hohe Arbeitslosigkeit und schlechte Stromversorgung. Der Ärger der jungen Iraker richtet sich aber auch gegen die USA. Zahlreiche Demonstrationsteilnehmer wendeten dabei Gewalt gegen Sachen und Sicherheitskräften an, wobei diese ebenso auch mit Gewalt reagierten. Schiiten und Sunniten vereinen sich bei diesen Protesten bzw. Demonstrationen über konfessionelle Grenzen hinweg. Schiitische Milizen in Bagdad Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75[xvi]). Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata’ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden (LWJ,
  37. Juni 2018[xvii]). Im August 2018 räumen Asa’ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen (Yaqein,
  38. August 2018[xviii]). Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten (Erem News,
  39. Oktober 2018[xix]). Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata’ib Hisbollah (Al-Arabiya,
  40. Dezember 2018[xx]). Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw,
  41. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed,
  42. Jänner 2019). Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)[xxi] unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO,
  43. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed,
  44. Februar 2019). Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria,
  45. Mai 2019[xxii]). Laut einer Meldung auf Sumer News[xxiii] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News,
  46. Juni 2019). Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor,
  47. Dezember 2019) ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen,
  48. Dezember 2019 https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/ Aktuelle Versorgungslage Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen aktuell nicht vor. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Hinsichtlich der sozialen Rolle der Stämme bei der Versorgung von Stammesmitgliedern wird auf die ua. Feststellungen „Stammeszugehörigkeit“ verwiesen. Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion generell eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Stammeszugehörigkeit Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf,
  49. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. COVID-19 Bis zum
  50. März 2020 hat das irakische Gesundheitsministerium 382 Fälle von COVID-19 im Irak bestätigt. 36 Todesfälle; und 105 Patienten, die sich von dem Virus erholt haben. Ungefähr ein Viertel der Fälle befindet sich in der Region Kurdistan im Irak (KRI), der Rest im föderalen Irak. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation liegt die Patientenbelastung bei etwa 44 Prozent Frauen und 56 Prozent Männern, und positive Fälle treten in allen Altersgruppen auf, von Kindern bis zu älteren Menschen, wobei die Konzentration bei Erwachsenen mittleren Alters und Erwachsenen höher ist älter. Die irakische Regierung hat die Ausgangssperre und die Bewegungsbeschränkungen im föderalen Irak bis zum
  51. April verlängert. Zum Zeitpunkt des Schreibens hatte die Regionalregierung Kurdistans (KRG) noch keine offizielle Ankündigung gemacht, die jedoch voraussichtlich folgen wird. Zum Zeitpunkt des Schreibens gibt es keine zusätzlichen Aktualisierungen zu den Schließungen der irakischen Flughäfen (derzeit bis zum
  52. März geschlossen). Derzeit haben jedoch alle großen Fluggesellschaften den normalen Passagierbetrieb in den Irak eingestellt. Der Gesundheitsminister hat die irakischen Bürger aufgefordert, sich bei grippeähnlichen Symptomen aktiv zu melden, und erklärt, dass die meisten Todesfälle auf Verzögerungen bei der Suche nach medizinischer Versorgung zurückzuführen sind. In Bagdad wurde ein neues Labor für die Prüfung von COVID-19 eröffnet, das die medizinische Kapazität des Landes erweitert. UNICEF, die globale Cluster-Lead-Agentur für Wasser, Sanitär und Hygiene (WASH), hilft bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung für Gesundheitspartner im Irak auf dem lokalen und internationalen Markt. Am
  53. März starteten die Vereinten Nationen einen koordinierten globalen humanitären Reaktionsplan (HRP) in Höhe von 2 Milliarden US-Dollar zur Bekämpfung von COVID-19 in einigen der am stärksten gefährdeten Länder der Welt, einschließlich des Irak. Das COVID-19 Global HRP ist eine gemeinsame Anstrengung von Mitgliedern des Inter-Agency Standing Committee (IASC) - einschließlich der Vereinten Nationen, anderer internationaler Organisationen und NGOs mit einem humanitären Mandat -, um die direkten Bedürfnisse der öffentlichen Gesundheit und indirekte unmittelbare Bedürfnisse zu analysieren und darauf zu reagieren humanitäre Folgen der Pandemie. Es fasst relevante COVID-19-Appelle und Beiträge von WFP, WHO, IOM, UNDP, UNFPA, UN-Habitat, UNHCR, UNICEF und NGOs zusammen und ergänzt andere Pläne der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Das globale HRP basiert auf drei strategischen Prioritäten:

(1)Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und Verringerung der Morbidität und Mortalität;
(2)Verringerung der Verschlechterung der menschlichen Vermögenswerte und Rechte, des sozialen Zusammenhalts und der Lebensgrundlagen; und
(3)Schutz, Unterstützung und Anwaltschaft für Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Migranten und Aufnahmegemeinschaften, die besonders von der Pandemie betroffen sind. Der Plan wird öffentliche Informationskampagnen unterstützen. die Lieferung wesentlicher Laborgeräte und medizinischer Versorgung; die Installation von Handwaschstationen in Lagern und Siedlungen; und die Einrichtung von Luftbrücken und Drehkreuzen in Afrika, Asien und Lateinamerika, um humanitäre Helfer und Hilfsgüter dorthin zu bringen, wo sie am dringendsten benötigt werden. Humanitäre Cluster im Irak haben erste konsolidierte Leitlinien für die COVID-19-Bereitschafts- und Reaktionsplanung für Lager im Irak entwickelt, die vom CCCM-Cluster geleitet werden und Beiträge von Gesundheit, WASH, Schutz, Kinderschutz, GBV, Shelter / NFI und der Kommunikation mit enthalten Gemeinschaften / Rechenschaftspflicht gegenüber betroffenen Bevölkerungsgruppen. Die Leitlinien wurden weit verbreitet. (https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-covid-19-situation-report-no-8-26-march-2020) Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann es derzeit durch die wegen Covid-19 verordneten zeitlich beschränkten Maßnahmen geben. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Der irakische Personalausweis stellt im Irak im Regelfall das wichtigste Dokument dar, da damit ua. auch Zugang zum staatlichen Sozial- und Gesundheitssystem gegeben ist.
  1. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Hinsichtlich des Namens und Geburtsdatums trifft das BVwG keine eigene Feststellung, zumal dem Gericht zwar ein Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt wurden, diese jedoch mangels verlässlicher Überprüfungsmöglichkeit der Authentizität die Identität für das BVwG nicht mit erforderlicher Gewissheit bescheinigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bzw. Echtheit bedürfen und somit per se grds. nicht als unbedenklich gelten können. Ad 1.1.
  2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Die Feststellungen ergeben sich aus den persönlichen und grds. stimmigen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
  3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
  4. Ausreisemodalitäten: Die Feststellungen ergeben sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Erstbefragung, einem griechischen Eurodac-Treffer sowie der Einvernahme. Ad 1.1.
  5. Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung. Ad 1.1.
  6. Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie amtswegigen Ermittlungen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes. Ad 1.1.
  7. Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist – insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen – weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Antragstellers / der Antragstellerin auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  8. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  9. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  10. 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 15 Abs 1 Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus § 39 Abs 2a AVG. Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG. Unter Zugrundelegung obiger Prämissen und in Zusammenschau mit den Ergebnissen des gesamten Ermittlungsverfahrens, geht das BVwG – wie sich aus nachfolgender Argumentation zeigt - resümierend davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um ausreisekausale Erlebnisse und Rückkehrbefürchtungen geht, unter Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen bzw. Geschehnisse oder Erwartungen übersteigert negativ darlegte. Die bP brachte zusammengefasst vor, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen, das sie im Wesentlichen als „amerikanische Firma bezeichnete“ sowohl von den Sunniten als auch Schiiten bedroht worden wäre und sie deshalb das Land verlassen habe. Sie würden alle töten die mit den „Amerikanern“ zusammengearbeitet hätten. Wenngleich die Angaben zur Existenz bzw. zum Verbleib des Reisepasses hier nicht zum Kernpunkt der Glaubhaftmachung ihres dargelegten „Fluchtgrundes“ bzw. der Rückkehrproblematik gehören, vermag diese Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung doch einen gewissen Einblick in ihre Persönlichkeitsstruktur, im Hinblick auf die Bereitschaft im gegenständlichen Antragsverfahren Falschaussagen zu machen, zu verschaffen. Dies auch im Hinblick darauf, da ja zu Beginn des Verfahrens bzw. auch später vor der Einvernahme beim Bundesamt ein Antragsteller dahingehend ausdrücklich belehrt wird, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das in Kenntnis dessen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können. Dessen ungeachtet sah es die bP hier offenbar als erforderlich an im Zuge der Erstbefragung und folgenden Einvernahme über die Existenz des Reisepasses zu täuschen und anzugeben, dass dieser im Irak verblieben sei bzw. dass ihr dieser vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden wäre. Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  11. Auflage, S53 sowie § 18 Abs 3 AsylG).Dessen ungeachtet sah es die bP hier offenbar als erforderlich an im Zuge der Erstbefragung und folgenden Einvernahme über die Existenz des Reisepasses zu täuschen und anzugeben, dass dieser im Irak verblieben sei bzw. dass ihr dieser vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden wäre. Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  12. Auflage, S53 sowie Paragraph 18, Absatz 3, AsylG). Grundsätzlich ist glaubhaft, dass die bP für die von ihr angeführten Unternehmen gearbeitet hat. Dass sie dabei an exponierter Stelle gearbeitet hätte, kam nicht hervor. XXXX und XXXX haben ihren Angaben nach damals auch lediglich Laptops, elektronische Werkzeuge, Fahrzeuge etc. ua. für die amerikanische Botschaft transportiert. Grundsätzlich ist glaubhaft, dass die bP für die von ihr angeführten Unternehmen gearbeitet hat. Dass sie dabei an exponierter Stelle gearbeitet hätte, kam nicht hervor. römisch 40 und römisch 40 haben ihren Angaben nach damals auch lediglich Laptops, elektronische Werkzeuge, Fahrzeuge etc. ua. für die amerikanische Botschaft transportiert. Auch aktuell sind beide Unternehmen noch im Irak tätig und gibt es keine Berichte, wonach deren Mitarbeiter deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise der bP oder aktuell einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Telefonat welches das Bundesamt mit einem Mitarbeiter von XXXX im Irak durchgeführt hat.Auch aktuell sind beide Unternehmen noch im Irak tätig und gibt es keine Berichte, wonach deren Mitarbeiter deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise der bP oder aktuell einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Telefonat welches das Bundesamt mit einem Mitarbeiter von römisch 40 im Irak durchgeführt hat. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie in zeitlichem Konnex zur Ausreise konkreten Repressalien bzw. Angriffen ausgesetzt war. Gerade was die Schilderung für den Zeitraum ab Juni 2014 bis Dezember 2014 betrifft, kam es zu erheblichen Widersprüchen seitens der bP bzw. bringt diese kaum Konkretes vor. Die Partei wurde aufgefordert die Ereignisse in freier Rede so genau wie möglich zu schildern. Die Aussage zeichnete sich – vor allem wenn man die Aussage beim Bundesamt betrachtet die dem Ereignis noch am zeitnächsten und damit noch am besten in Erinnerung gewesen sein müsste - im Wesentlichen durch fehlende Details, fehlende Interaktionen, Fehlen der Schilderung eigener psychischer Vorgänge usw. aus, um nur einige der Realkennzeichen zu nennen, die bei diesen Aussagen nicht gegeben waren. Die bP schilderte diese Ereignisse – abgesehen von sonstigen Widersprüchen und Unplausibilitäten in den anderen Angaben - in einer Art und Weise, die das Gericht unzweifelhaft zur Überzeugung gelangen lässt, dass sie hier nicht von einem Realereignis erzählte. Aussagehemmende Faktoren kamen im Verfahren nicht hervor. Als sie vom Bundesamt aufgefordert wurde, die konkrete Bedrohung möglichst chronologisch zu schildern, stellte sich die Aussage in Bezug auf die erfolgte Bedrohung im Jahre 2014 wie folgt dar: „F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung). A: […] Im Jahr 2005 wurde auf mich geschossen. […] Im Jahr 2011 wollten sie mich töten. Ich verließ mein Auto und bin geflohen. Im Jahr 2014 wurde meine Familie bedroht. Ich hatte Angst um das Leben meiner Familie. Auch ich wurde bedroht. Ich konnte dort nicht bleiben. Ich bin Sunnit und ich könnte nicht im Süden leben und auch nicht in Kurdistan. Ich verließ deswegen das Land und schickte meine Familie zu den Schwiegereltern. Mein Sohn war krank und man konnte ihn nicht richtig behandeln. Er fühlt sein rechtes Bein kaum. […]“ Das Bundesamt versucht in Folge näheres über die Bedrohung im Jahr 2014, also zeitnahe zum Ausreisezeitpunkt, zu erfahren, jedoch hat die bP sehr ausweichend geantwortet. Insbesondere die Frage nach der zeitlichen Einordnung der behaupteten Bedrohung der bP im Jahr 2014 wurde von ihr trotz Nachfrage nicht beantwortet: „[…] „F: Wann wurde Ihre Familie bedroht? A: Anfang 2014 in Bagdad. F: Wann wurden Sie bedroht? A: Man versuchte mich zu töten. Es wurde auf mich geschossen. F: Frage wird wiederholt. A: Mein Leben war ständig in Gefahr. […]“ Das BVwG kommt hier so wie auch schon das Bundesamt zum Ergebnis, dass sie hier nicht von Realerlebnissen erzählte. In der Verhandlung wurde in offener Fragestellung versucht ihre behauptete Gefährdung im Jahr 2014 näher zu ergründen: „[…] Ist Ihnen in diesem Zeitraum, Juni bis Dezember 2014 irgendetwas passiert? (freie Rede) P: Ja, ich habe gearbeitet bei einer amerikanischen Firma, die heißt XXXX (phonetisch). Jeder, der bei einer amerikanischen Firma im Irak beschäftigt ist, wird als Verräter angesehen. In der letzten Zeit meiner Beschäftigung bei dieser Firma, wo ich als Lastwagenfahrer gearbeitet habe, habe ich einen Transport gehabt, vom Flughafen Bagdad zum Flughafen Basra. Unterwegs bin ich Milizen begegnet, die haben auf mich geschossen. Der Lastwagen wurde beschädigt, dieser ist mit Anhänger, diese sind zusammengequetscht gewesen, wie eine Ziehharmonika. Dort war die Grenze, die Polizei für Straßensicherung hat mich gerettet. Nachgefragt: Das war Ende 2013, Anfang 2014.P: Ja, ich habe gearbeitet bei einer amerikanischen Firma, die heißt römisch 40 (phonetisch). Jeder, der bei einer amerikanischen Firma im Irak beschäftigt ist, wird als Verräter angesehen. In der letzten Zeit meiner Beschäftigung bei dieser Firma, wo ich als Lastwagenfahrer gearbeitet habe, habe ich einen Transport gehabt, vom Flughafen Bagdad zum Flughafen Basra. Unterwegs bin ich Milizen begegnet, die haben auf mich geschossen. Der Lastwagen wurde beschädigt, dieser ist mit Anhänger, diese sind zusammengequetscht gewesen, wie eine Ziehharmonika. Dort war die Grenze, die Polizei für Straßensicherung hat mich gerettet. Nachgefragt: Das war Ende 2013, Anfang
  13. Anmerkung nach Rückübersetzung. Es war keine Grenze im eigentlichen Sinn, sondern der Punkt, wo die Polizei für Straßensicherung situiert ist. […]“ Die bP hat hinsichtlich eines Schussattentates auf ihre Person hingegen beim Bundesamt nur vorgebracht, dass ein solches 2005 und 2006 (AS 125) stattgefunden habe. In der Beschwerdeverhandlung gab sie nunmehr erstmals an, dass auch Ende 2013, Anfang 2014 auf sie geschossen worden sei. Das BVwG gelangt hier zur Ansicht, dass die bP tatsachenwidrig ihr Vorbringen steigert, um dadurch eine dem Ausreisezeitpunkt naheliegende persönliche Gefährdung darzustellen. Gerade dies zeigt, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich nicht gewillt ist, trotz wiederholter Wahrheitserinnerung im Zuge eines Verfahrens nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Aussagehemmende Umstände kamen weder im Verfahren beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht vor. Den Angaben der bP zur Folge sei versucht worden ihren Sohn zu entführen, worauf die bP die ganze Familie zu ihren Schwiegereltern nach XXXX gebracht habe, weil es dort für sie sicherer war. Angesichts dessen ist es nicht plausibel, dass dann lediglich die bP ausreiste und die bedrohte Familie im Irak verbleibt. Dergestalt erscheint die Bedrohung auch mangels Plausibilität nicht glaubhaft.Den Angaben der bP zur Folge sei versucht worden ihren Sohn zu entführen, worauf die bP die ganze Familie zu ihren Schwiegereltern nach römisch 40 gebracht habe, weil es dort für sie sicherer war. Angesichts dessen ist es nicht plausibel, dass dann lediglich die bP ausreiste und die bedrohte Familie im Irak verbleibt. Dergestalt erscheint die Bedrohung auch mangels Plausibilität nicht glaubhaft. Auf die Frage in der Verhandlung „Warum sind Sie nicht mit diesen nach XXXX übersiedelt?“ brachte die bP vor, „Ich bin selber Sunnit, dieses Gebiet, XXXX , sind hauptsächlich Schiiten, das war für mich nicht möglich. Auch die Straße, der Weg von Bagdad nach XXXX , gibt es Kontrollen, so wie auf allen anderen. Also in dieser Zeit
  14. Deshalb war es für mich nicht möglich dort zu leben. Nachgefragt: Meine Frau ist Sunnitin. Ihre Eltern sind Schiiten, sie ist wegen mir, als wir geheiratet haben, Sunnitin geworden“. Warum nicht auch der bP ein Verbleib dort möglich war, zumal auch die Ehegattin nun Sunnitien war, kam nicht plausibel hervor.Auf die Frage in der Verhandlung „Warum sind Sie nicht mit diesen nach römisch 40 übersiedelt?“ brachte die bP vor, „Ich bin selber Sunnit, dieses Gebiet, römisch 40 , sind hauptsächlich Schiiten, das war für mich nicht möglich. Auch die Straße, der Weg von Bagdad nach römisch 40 , gibt es Kontrollen, so wie auf allen anderen. Also in dieser Zeit
  15. Deshalb war es für mich nicht möglich dort zu leben. Nachgefragt: Meine Frau ist Sunnitin. Ihre Eltern sind Schiiten, sie ist wegen mir, als wir geheiratet haben, Sunnitin geworden“. Warum nicht auch der bP ein Verbleib dort möglich war, zumal auch die Ehegattin nun Sunnitien war, kam nicht plausibel hervor. Dessen ungeachtet ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen aber, dass sie sehr wohl in XXXX aufhältig war und sich dort sogar bei Behörden Dokumente ausstellen ließ.Dessen ungeachtet ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen aber, dass sie sehr wohl in römisch 40 aufhältig war und sich dort sogar bei Behörden Dokumente ausstellen ließ. Eine diffus vorgebrachte Verfolgung durch die Miliz , die ja idR in den Sicherheitsapparat mehr oder weniger eingegliedert sind, ist wenig glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil die beschwerdeführende Partei in dieser Zeit durchaus Reisebewegungen tätigte und offensichtlich keine Scheu hatte dabei Checkpoints zu passieren bzw. sich kontrollieren zu lassen, sowie offenbar auch keine Scheu hatte sich an Behörden zu wenden, um Dokumente (internationaler Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis) für sich ausstellen zu lassen. Ihre Behauptung, dass sie die Milizen schon vor der Ausreise gesucht hätten bzw. noch immer suchen würden, weil sie „für die Amerikaner gearbeitet“ habe und sie auf einer Liste stehen würde, scheint gerade angesichts ihre Reisetätigkeit vor der Ausreise, samt dem offensichtlich unbehelligten Passieren von Checkponits, verschiedenen Behördenkontakten und letztlich einer legalen Ausreise und damit abermaligen Kontakt mit staatlichen Organen, nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Die bP vermochte auch keine konkrete Antwort auf die Frage zu geben, woher sie wisse, dass ihr Name auf einer solchen Liste stehe („Die Milizen haben das Sagen in der Regierung, die Milizen suchen mich, da ich mit den Amerikanern gearbeitet habe“). Sie stehe seit 2014 auf dieser Liste und habe deshalb den Irak verlassen. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich aus dem Umstand, dass die bP in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, warum ihr Führerschein in XXXX am XXXX ausgestellt wurde, schilderte, dass sie sich Ende 2014 in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen lies, obwohl es gefährlich war, sich in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen zu lassen. Auf die Unplausibilität hingewiesen, gab sie an „Es dauerte nur eine Stunde, es war kein Problem.“Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich aus dem Umstand, dass die bP in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, warum ihr Führerschein in römisch 40 am römisch 40 ausgestellt wurde, schilderte, dass sie sich Ende 2014 in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen lies, obwohl es gefährlich war, sich in Bagdad einen internationalen Führerschein ausstellen zu lassen. Auf die Unplausibilität hingewiesen, gab sie an „Es dauerte nur eine Stunde, es war kein Problem.“ In der Verhandlung versuchte sie die Frage, warum ihr Führerschein in XXXX ausgestellt wurde, mit dem Umstand zu erklären, dass sie zwar in Bagdad registriert sei, zu dieser Zeit das Verkehrsamt in Bagdad aber Computerprobleme gehabt habe, weshalb sie sich den Führerschein in XXXX ausstellen ließ. In der Verhandlung versuchte sie die Frage, warum ihr Führerschein in römisch 40 ausgestellt wurde, mit dem Umstand zu erklären, dass sie zwar in Bagdad registriert sei, zu dieser Zeit das Verkehrsamt in Bagdad aber Computerprobleme gehabt habe, weshalb sie sich den Führerschein in römisch 40 ausstellen ließ. Die bP brachte vor, dass sie Drohbriefe erhalten habe in dem angekündigt worden sei sie zu töten. Die diesbezügliche Befragung beim Bundesamt gestaltete sich wie folgt: „[…] F: Wann haben Sie den Drohbrief erhalten? A:
  16. Ich bekam mehrere. F: Wann bekamen Sie diese? A: 2011, 2012 und
  17. F: Was war der Inhalt der Briefe? A: Ich werde getötet, wenn ich den Job bei den Amerikanern nicht beende. F: Ist nach Erhalt der Briefe ein Vorfall passiert? A: Es wurde auf uns geschossen. F: Wann? A:
  18. F: Nochmal: Was ist nach Erhalt der Briefe passiert? A: Nichts. F: Wo befinden sich diese? A: Ich habe diese nicht aufbewahrt. Ich habe diese weggeschmissen. […]“ Auch hier blieb das diesbezügliche Vorbringen wenig detailreich und versuchte sie zuerst auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung den Eindruck zu erwecken, es sei nach dem Erhalt der Drohbriefe etwas passiert. Selbst wenn die Briefe tatsächlich existiert hätten, so wäre festzustellen, dass der bP trotz des Umstandes, dass sie der darin enthaltenen Aufforderung über Jahre hinweg keine Folge leistete, „nichts passiert“ ist, woraus auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Briefe und dessen Inhalt geschlossen werden könnte. Das diesbezügliche Verhalten der bP würde auch darauf hinweisen, dass sie diese – wohl zu Recht – nicht ernst nahm. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich die beschwerdeführende Partei vor der Ausreise tatsächlich durch die Tätigkeit auf eine Art und Weise exponiert hätte, dass sie zum Ausreisezeitpunkt in den Blickpunkt staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure geraten wäre, sodass eine reale Gefahr für Leib und oder Leben für sie bestanden hätte. Folglich ist auch nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei daraus resultierend im Falle der Rückkehr eine Gefährdung zu erwarten hätte. Darauf weist die aktuelle Berichtslage, auch unter Berücksichtigung des UNHCR- Positionspapieres vom Mai 2019, auch nicht hin. Aus aus der aktuellen Berichtslage ergibt sich keine reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bzw. Gefährdung. Auch aus dem Positionspapier des UNHCR vom Mai 2019 drängt sich eine solche Annahme aktuell im konkreten Fall nicht auf. Resümierend ist somit festzuhalten, dass es der bP nicht gelungen für den Fall der Rückkehr die von ihr dargelegte sicherheitsrelevante Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und die Suche nach Schutz - nach Ansicht des BVwG - nicht vordringliches Ziel ist/war. Ein deutliches Indiz dafür ist, wie bereits angeführt, etwa, dass sie die beschwerliche, lange Reise bis nach Österreich in Kauf nahm, anstatt schon in einem der zuvor durchreisten und als sicher geltenden Staaten Schutz zu suchen. Zur Feststellung, dass die bP im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage, insbesondere in Bezug auf Unterkunft und Nahrung, erwartet, ist anzuführen, dass die bP dies zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt selbst nicht problematisierte. Das BVwG kann vertretbar davon ausgehen dass sie dies im Zuge der Verhandlung, als es um ihre Rückkehrsituation ging, geäußert hätte, wenn sie solche erwarten würde. Sie brachte dabei jedoch nur sicherheitsrelevante Fakten vor. Die bP gab selbst an, dass sie die Lage im Irak beobachtet und kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Angehörigen im Irak auch in Kontakt steht. Im Einklang mit der stRsp des VwGH bedurfte es daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Umständen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Abgesehen davon ergibt sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine Gefährdung hinsichtlich der Versorgungslage.Zur Feststellung, dass die bP im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage, insbesondere in Bezug auf Unterkunft und Nahrung, erwartet, ist anzuführen, dass die bP dies zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt selbst nicht problematisierte. Das BVwG kann vertretbar davon ausgehen dass sie dies im Zuge der Verhandlung, als es um ihre Rückkehrsituation ging, geäußert hätte, wenn sie solche erwarten würde. Sie brachte dabei jedoch nur sicherheitsrelevante Fakten vor. Die bP gab selbst an, dass sie die Lage im Irak beobachtet und kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Angehörigen im Irak auch in Kontakt steht. Im Einklang mit der stRsp des VwGH bedurfte es daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Umständen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Abgesehen davon ergibt sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine Gefährdung hinsichtlich der Versorgungslage. Der rechtsfreundliche Vertreter der bP beantragte in der Verhandlung die Einholung einer Auskunft beim Innenministerium in Bagdad oder der Botschaft, ob sich die bP tatsächlich auf der Liste der gesuchten Personen befindet. Dazu ist auszuführen, dass gem. § 33 Abs 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat unbeschadet des Abs 5 (Übermittlung im Rahmend der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege) nicht zulässig ist, weshalb es dem BVwG schon aus diesem Grund verwehrt wahr diesem am Ende der Verhandlung gestellten Antrag Folge zu leisten.Dazu ist auszuführen, dass gem. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat unbeschadet des Absatz 5, (Übermittlung im Rahmend der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege) nicht zulässig ist, weshalb es dem BVwG schon aus diesem Grund verwehrt wahr diesem am Ende der Verhandlung gestellten Antrag Folge zu leisten. Abgesehen davon, hat sich der maßgebliche Sachverhalt schon aus den bisherigen Ermittlungen hinreichend ergeben. Es kam auch nicht hervor, dass die bP etwa über ihren Bruder, ein ehemaliger Staatsbediensteter in Pension, versucht hätte diesbezügliche Nachweise zu erlangen. Dies, obwohl ihr schon seit Jänner 2016 bekannt war, dass ihr nicht geglaubt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom
  19. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
  20. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
  21. Auflage, S 174)Abgesehen davon, hat sich der maßgebliche Sachverhalt schon aus den bisherigen Ermittlungen hinreichend ergeben. Es kam auch nicht hervor, dass die bP etwa über ihren Bruder, ein ehemaliger Staatsbediensteter in Pension, versucht hätte diesbezügliche Nachweise zu erlangen. Dies, obwohl ihr schon seit Jänner 2016 bekannt war, dass ihr nicht geglaubt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom
  22. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
  23. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
  24. Auflage, S 174) Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Ad 1.1.
  25. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.