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{'item': 'L508 1437462-3'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 68§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlL508 1437462-3 SpruchL508 1437462-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 3 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein bengalischer Staatsbürger, brachte erstmals am 30.7.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der BF als Fluchtgrund parteipolitische Probleme vor. Ferner gab der BF an, dass er auch mit der Familie seiner Noch-Ehefrau Probleme habe und sei er von deren Familienangehörigen mit dem Umbringen bedroht worden. Darüber hinaus sei er auch in Bezug auf die Eindämmung der Kriminalität seht aktiv gewesen und befürchte er auch deswegen Probleme.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig.

  1. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2015, Zl. W114 1437462-1 stattgegeben und wurde der angefochtenen Bescheid vom 02.08.2013 behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer hätte Unterlagen vorgelegt, deren Echtheit nicht überprüft worden sei, noch sei eine Übersetzung vorgenommen worden. Das Datum des angefochtenen Bescheides trage das gleiche Datum wie die Einvernahme, was bedeute, dass die angefochtene Entscheidung gänzlich unter Außerachtlassung der vorgelegten Beweismittel getroffen worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen zu sei. ,
  2. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2015, Zl. W114 1437462-1 stattgegeben und wurde der angefochtenen Bescheid vom 02.08.2013 behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer hätte Unterlagen vorgelegt, deren Echtheit nicht überprüft worden sei, noch sei eine Übersetzung vorgenommen worden. Das Datum des angefochtenen Bescheides trage das gleiche Datum wie die Einvernahme, was bedeute, dass die angefochtene Entscheidung gänzlich unter Außerachtlassung der vorgelegten Beweismittel getroffen worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen zu sei.
  3. Nach Durchführung von Erhebungen und weiteren Einvernahmen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 10.8.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit u.a. auch gestützt auf ein Rechercheergebnis der Staatendokumentation des Bundesamtes. 4. Nach Durchführung von Erhebungen und weiteren Einvernahmen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 10.8.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit u.a. auch gestützt auf ein Rechercheergebnis der Staatendokumentation des Bundesamtes. 5. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Zl. L525 1437462-2/27E

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle.5. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Zl. L525 1437462-2/27E

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle.

  1. Am 07.04.2018 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der BF zusammengefasst an, dass er ein politischer Blogger sei und in seinem Blogg die Regierung in Bangladesch kritisieren würde. Ab dem Jahr 2012 habe er begonnen sich im Intranet regimekritisch zu betätigen. Gegen ihn sei deswegen jüngst ein Strafverfahren in Bangladesch eingeleitet worden. Auf die Frage, ob seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, gab der BF an, dass er dazu nichts sagen wolle, da diese bereits abgeschlossen seien und verneinte er letztlich diese Frage dezidiert. Vom Beschwerdeführer wurden zahlreiche Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens in Bezug auf seine regimekritische Tätigkeit in Vorlage gebracht.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkte II), erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III) und stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV).

Das BFA sprach zudem aus, dass

§ 55Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).

Diese Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass sich das Vorbringen des Antragstellers auf einem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen stütze. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er seit dem Jahr 2012 einen regimekritischen Blogg betreibe, habe er bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und wurde hierzu auf die rechtlichen und beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2017 verwiesen. Der Antragsteller berufe sich folglich weiterhin auf die bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe und liege entschiedene Sache vor. Was die in Vorlage gebrachten zahlreichen Dokumente und Unterlagen betrifft, so führte die belangte Behörde aus, dass der BF diese Unterlagen nur in Kopie in Vorlage zu bringen vermochte und demzufolge eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich sei. Ferner wurde auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen, demzufolge die Erlangung von Dokumenten mit falschem Inhalt in Bangladesch leicht möglich sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass sich das Vorbringen des Antragstellers auf einem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen stütze. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er seit dem Jahr 2012 einen regimekritischen Blogg betreibe, habe er bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und wurde hierzu auf die rechtlichen und beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2017 verwiesen. Der Antragsteller berufe sich folglich weiterhin auf die bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe und liege entschiedene Sache vor. Was die in Vorlage gebrachten zahlreichen Dokumente und Unterlagen betrifft, so führte die belangte Behörde aus, dass der BF diese Unterlagen nur in Kopie in Vorlage zu bringen vermochte und demzufolge eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich sei. Ferner wurde auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen, demzufolge die Erlangung von Dokumenten mit falschem Inhalt in Bangladesch leicht möglich sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 09.03.2020 in der Außenstelle Linz ein.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs.1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

§ 18Abs. 1 Asyl

G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68

Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.3. Allgemein zur entschiedenen Sache

§ 68Abs 1 AVG1.3.

Allgemein zur entschiedenen Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). 2. Zur Entscheidungsbegründung: 2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2017, Zl. L525 1437462-2/27E heranzuziehen, mit welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz

§§ 3, 8, 10, 57 und 55 Asyl

G abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis basierte im wesentlichen auf der Begründung, dass das Fluchtvorbringen – aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig erachtet werde. 2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2017, Zl. L525 1437462-2/27E heranzuziehen, mit welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 3, 8, 10, 57 und 55 AsylG abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis basierte im wesentlichen auf der Begründung, dass das Fluchtvorbringen – aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig erachtet werde. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit begründe, dass er aktives Mitglied der BNP war und die regierenden Leute ihm deswegen Probleme gemacht hätten. Auch sei seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden, weil er (der Beschwerdeführer) immer wieder kriminelle Tätigkeiten der regierenden Leute verhindert habe. Das BVwG setzte sich beweiswürdigend mit diesem Vorbringen auseinander und gelangte letztlich zu dem Schluss, dass diesem keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seit dem Jahr 2012 einen regimekritischen Blogg betreibe und deswegen über Facebook bedroht werden würde, würdigte das BVwG wie folgt: Die oben dargelegte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lässt aber auch die vorgelegten angeblichen Bedrohungen, die der Beschwerdeführer auf seinem Blog über facebook erhält und von denen im Zuge der mündlichen Verhandlung screenshots vorgelegt wurden, als unglaubwürdig erscheinen. Das Gericht spricht dem Beschwerdeführer nicht ab, dass er bei BNP Veranstaltungen war, was die vorgelegten Fotos beweisen. Was nun die vorgelegten Auszüge aus dem facebook-account des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dort zwar – teilweise sehr ordinär – beschimpft wird, allerdings in keiner Weise ein Zusammenhang erkennbar wäre, dass der Beschwerdeführer dort wegen seiner angeblichen politischen Tätigkeit beschimpft wird. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Beschwerdeführer insbesondere von im Wesentlichen zwei anderen Account-Inhabern beschimpft wird, wovon einer

dem facebook-account in London lebt und der andere in Thailand, weswegen nicht ersichtlich ist, dass er in Bangladesch gerade von diesen beiden bedroht werde, und die Posts in auffälliger Weise innerhalb weniger Minuten gepostet wurden. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer bereits mehrmals gefälschte Beweise vorgelegt, was den Schluss zulässt, dass auch diese vorgelegten Auszüge konstruiert sind um dem erkennenden Gericht den Eindruck einer Verfolgung in Bangladesch bzw. eines Nachfluchtgrundes durch seine Bloggertätigkeit zu vermitteln. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar Berichte über die Verfolgung von regierungskritischen Bloggern vorgelegt hat, diese aber nichts zur individuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sagen und sich auch aus den Länderberichten ergibt, dass keine staatlichen Repressionen wegen exilpolitische Tätigkeiten bekannt sind. Daran ändert auch die Stellungnahme vom 8.8.2017 nichts, zumal auch hier nichts vorgebracht wurde, das auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers schließen lässt bzw. dass gegen den Beschwerdeführer überhaupt ermittelt werden würde. Darüber hinaus sei nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens, sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht, Fälschungen vorgelegt hat und dies auch zugegeben hat. Der Beschwerdeführer versuchte durch nicht nachvollziehbare Rechtfertigungen und Erklärungen diese Fälschungen als Missverständnisse oder kleine Fehler darzustellen, was ihm aber – wie oben dargelegt – nicht gelang. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Staatendokumentation, zumal dort zwar ausgeführt wird, dass es Einschränkungen in der Meinungsfreiheit gäbe und Oppositionelle und Journalisten zwar aufgrund des Communication Technology Act 2006 verhaftet werden, jedoch wiederum keinerlei Hinweise auf die Verfolgung von im Ausland tätigen Oppositionellen existieren und im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die alleinige Zugehörigkeit zur BNP noch keine staatlichen Maßnahmen hervorrufen, auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer irgendeiner Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. lag eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Bangladesch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohnehin nicht vor. Dieses Erkenntnis erwuchs am 25.08.2017 in Rechtskraft. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 2.1.

  1. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: 2.1.2.
  2. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der BF im wesentlichen geltend, dass er Bangladesch aufgrund parteipolitische Probleme verlassen habe. Er sei aktives Mitglied der BNP gewesen und die regierende Partei habe ihm deswegen Probleme gemacht. Ferner brachte er vor, dass er auch mit der Familie seiner Noch-Ehefrau Probleme habe und sei er von deren Familienangehörigen mit dem Umbringen bedroht worden. Darüber hinaus sei er auch in Bezug auf die Eindämmung der Kriminalität seht aktiv gewesen und befürchte er auch deswegen Probleme. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor dem BVwG darüber hinaus ergänzend vor, dass er seit dem Jahr 2012 einen regimekritischen Blogg betreiben würde und dass er deswegen über Facebook beschimpft bzw. bedroht werden würde. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antragstellung im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen zusammengefasst vor, dass er ein politischer Blogger sei und in seinem Blogg die Regierung in Bangladesch kritisieren würde. Ab dem Jahr 2012 habe er begonnen sich im Intranet regimekritisch zu betätigen. Er habe über die Missstände bei den Wahlen im Jahr 2011 und 2018 berichtet, habe über die Korruption in Pakistan, die fehlende Demokratie und Meinungsfreiheit der Menschen geschrieben. Deswegen sei der Staat auf ihn aufmerksam geworden und sei er bedroht worden. Gegen ihn sei am 09.05.2018 durch, vom BF namentlich genannte Politiker, ein Strafverfahren erwirkt worden. Insgesamt gebe es vier Anzeigen gegen seine Person. Auch brachte der BF in der Einvernahme am 08.06.2018 vor, dass erst vor kurzem gegen ihn in Bangladesch demonstriert worden wäre und dass diese Demonstration von Regierungsleuten eingefädelt worden sei. Zum Beweis wurde ein diesbzgl. Videoaufnahme in Vorlage gebracht. Vom Beschwerdeführer wurden zahlreiche Unterlagen (Anzeigebestätigungen, Gerichtsaufträge, mehrere Zeitungsberichte von verschiedenen Herausgebern welche über die gegen den BF gerichteten behördlichen/gerichtlichen Maßnahmen sowie die den BF betreffende Demonstration berichten, Fotos, Screenshots von Drohungen gegenüber dem BF udgl.) zur Untermauerung seines Vorbringens in Bezug auf seine regimekritische Tätigkeit in Vorlage gebracht. Die Frage, ob es zwischen seiner Ausreise und vor Oktober 2017 konkrete Anzeigen oder Beschwerden gegen ihn gegeben habe, wurde vom BF verneint (vgl. Seite 12 des Einvernahmeprotokolls vom 06.02.2019). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antragstellung im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen zusammengefasst vor, dass er ein politischer Blogger sei und in seinem Blogg die Regierung in Bangladesch kritisieren würde. Ab dem Jahr 2012 habe er begonnen sich im Intranet regimekritisch zu betätigen. Er habe über die Missstände bei den Wahlen im Jahr 2011 und 2018 berichtet, habe über die Korruption in Pakistan, die fehlende Demokratie und Meinungsfreiheit der Menschen geschrieben. Deswegen sei der Staat auf ihn aufmerksam geworden und sei er bedroht worden. Gegen ihn sei am 09.05.2018 durch, vom BF namentlich genannte Politiker, ein Strafverfahren erwirkt worden. Insgesamt gebe es vier Anzeigen gegen seine Person. Auch brachte der BF in der Einvernahme am 08.06.2018 vor, dass erst vor kurzem gegen ihn in Bangladesch demonstriert worden wäre und dass diese Demonstration von Regierungsleuten eingefädelt worden sei. Zum Beweis wurde ein diesbzgl. Videoaufnahme in Vorlage gebracht. Vom Beschwerdeführer wurden zahlreiche Unterlagen (Anzeigebestätigungen, Gerichtsaufträge, mehrere Zeitungsberichte von verschiedenen Herausgebern welche über die gegen den BF gerichteten behördlichen/gerichtlichen Maßnahmen sowie die den BF betreffende Demonstration berichten, Fotos, Screenshots von Drohungen gegenüber dem BF udgl.) zur Untermauerung seines Vorbringens in Bezug auf seine regimekritische Tätigkeit in Vorlage gebracht. Die Frage, ob es zwischen seiner Ausreise und vor Oktober 2017 konkrete Anzeigen oder Beschwerden gegen ihn gegeben habe, wurde vom BF verneint vergleiche Seite 12 des Einvernahmeprotokolls vom 06.02.2019). 2.1.2.
  3. In einer Gesamtschau des äußerst umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers, welches dieser auch durch zahlreiche in Vorlage gebrachte ihn individuell betreffende Unterlagen untermauert hat, kann keineswegs gesagt werden, dass sich sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die schon vor Beendigung des Vorverfahrens verwirklicht worden wären. Es geht vielmehr - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - über die im ersten Asylverfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers weitgehend und wesentlich hinaus und macht daher eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zwingend erforderlich. Es trifft zwar zu, dass der BF auch bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Bedrohungen über seinen Facebook-Account wegen seiner regimekritischen Tätigkeit berichtete, jedoch gehen die nunmehr geltend gemachten Asylgründe, welche sich in Haftbefehlen, Anzeigen, Demonstrationen und Medienberichterstattungen manifestieren, bei weitem über die vereinzelten schriftlichen Beschimpfungen durch Einzelpersonen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hinaus, weswegen eine umfassende Würdigung des neuen Vorbringens, welches im Rahmen einer meritorischen Entscheidung zu führen sein wird, als zwingend erforderlich erachtet wird. 2.1.2.
  4. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren keinerlei nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht hätte, steht demnach im Widerspruch zum vorliegenden Akteninhalt und wurde auch im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides, welchem nur eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu entnehmen ist, nicht nachvollziehbar erläutert. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der BF bereits im Erstverfahren (im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgebracht habe, dass er einen regimekritischen Blogg betreibe und stützte sich die belangte Behörde hierzu auf die rechtlichen und beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 25.08.
  5. Dazu ist jedoch zu konstatieren, dass das Vorbringen im gegenständlichem Verfahren weitgehend und wesentlich über die im ersten Asylverfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers hinausgeht, weswegen das Vorliegen von entschiedener Sache klar zu verneinen ist. Insofern die belangte Behörde von der Würdigung der zahlreich in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen mit dem Argument Abstand nimmt, dass diese Unterlagen nur in Kopie in Vorlage gebracht worden seien und ferner auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen wird, demzufolge die Erlangung von Dokumenten mit falschem Inhalt in Bangladesch leicht möglich sei, so greift diese Begründung insbesondere aufgrund der Mannigfaltigkeit der in Vorlage gebrachten Unterlagen und aufgrund des Umstandes, dass wegen der besonderen Konstellation diese einer umfassenden Auseinandersetzung bedürfen, jedenfalls zu kurz. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beweismittel wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Beschwerdeergänzung vom 04.03.2020 mit welcher zwei Urkunden im Original und mit beglaubigter Übersetzung übermittelt wurden. 2.1.2.
  6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115:2.1.2.
  7. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste"; oder etwa in Bezug auf die Änderung der allgemeinen Lage VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Da das neue Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien apriori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen (vgl. dazu die dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zur Meinungs- und Pressefreiheit), hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. Da das neue Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien apriori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen vergleiche dazu die dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zur Meinungs- und Pressefreiheit), hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung des Spruchpunktes I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben.Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben. 2.1.2.
  8. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache - abzusprechen ist (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und

§ 18Abs 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache - abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht. 2.1.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).2.1.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Fallgegenständlich wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei jedoch durch das Bundesamt zum inhaltlichen Verfahren zugelassen und in der Folge in einer Außenstelle des Bundesamtes geführt.

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Aufgrund der erfolgten Zulassung der Verfahren kam jedoch eine Anwendung der Sonderregelung des § 21 Abs. 3 BFA-VG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, weshalb im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, demgemäß Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage war, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018), mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide

§ 28Vw

GVG vorzugehen war. Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005; sowie VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144).Fallgegenständlich wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei jedoch durch das Bundesamt zum inhaltlichen Verfahren zugelassen und in der Folge in einer Außenstelle des Bundesamtes geführt.

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Aufgrund der erfolgten Zulassung der Verfahren kam jedoch eine Anwendung der Sonderregelung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, weshalb im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, demgemäß Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage war, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018), mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, VwGVG vorzugehen war. Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005; sowie VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144). 2.2.

§ 21Abs.

7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:2.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben., Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L508.1437462.3.01

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