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{'item': 'W128 2156518-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 75§§ 175§ 58§ 17Art. 130§ 169c§ 169d§ 113§ 169f§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW128 2156518-1 SpruchW128 2156518-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2015, P616140/41-SKFüKdo/J1/2015 wurde dieser Antrag

§ 75Abs. 79 Z 2 und 3 Geh

G idF BGBl. I Nr. 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2015, P616140/41-SKFüKdo/J1/2015 wurde dieser Antrag

Paragraph 75, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Beschluss vom 24.10.2016, W208 21112071-1/4E, ersatzlos aufgehoben. 2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.02.2015

§§ 175Abs. 79 Z 3, Abs. 79a und 79b Geh

G in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBI I Nr. 104/2016, i.V.m. § 8 AVG und 3 DVG als unbegründet ab.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.02.2015

Paragraphen 175, Absatz 79, Ziffer 3,, Absatz 79 a und 79 b GehG in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBI römisch eins Nr. 104 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG und 3 DVG als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl I Nr. 104/2016, nunmehr in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG ausdrücklich klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, nunmehr in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG ausdrücklich klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

  1. Mit Schreiben vom 04.05.2017 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung führt er zusammengefasst aus, dass die Behörde einen dem Unionsrecht genügenden, diskriminierungsfreien Rechtszustand herzustellen habe, was diese unterlassen habe. Durch das rückwirkend in Kraft getretene Gesetz sei er darüber hinaus in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Verlässlichkeit des Gesetzes verletzt.
  2. Am 10.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trat am 01.01.1990 in den Bundesdienst ein. Zu diesem Zeitpunkt gebührte ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 5, Dienstklasse III, Verwendungsgruppe C mit nächster Vorrückung am 01.07.1990.Der Beschwerdeführer trat am 01.01.1990 in den Bundesdienst ein. Zu diesem Zeitpunkt gebührte ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 5, Dienstklasse römisch drei, Verwendungsgruppe C mit nächster Vorrückung am 01.07.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2004 in die Dienstklasse IV befördert.Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2004 in die Dienstklasse römisch vier befördert. Am 01.02.2015 gebührte dem Beschwerdeführer ein Gehalt der Gehaltsstufe 8, Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe C mit nächster Vorrückung am 01.07.2016, was zu diesem Zeitpunkt seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.Am 01.02.2015 gebührte dem Beschwerdeführer ein Gehalt der Gehaltsstufe 8, Dienstklasse römisch vier, Verwendungsgruppe C mit nächster Vorrückung am 01.07.2016, was zu diesem Zeitpunkt seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, was dieser mit Schreiben vom 04.06.2019 auch wahrnahm. Der maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G), BGBl. BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019 werden alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, werden alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.

§ 169dAbs. 1 Z 1 Geh

G werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet.

Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer eins, GehG werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet. § 169f Abs. 1 GehG lautet:Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG lautet: "Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  11. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen."

§ 175Abs. 79 Z 3 Geh

G sind die mit BGBl. I Nr. 32/2015 außer Kraft getretenen §§ 7a, 113 und 113a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG sind die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, außer Kraft getretenen Paragraphen 7 a, 113 und 113 a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. 3.2.2. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

§ 113Abs. 10 Geh

G 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069).3.2.2. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069). Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. Dezember 2003, 2002/12/0196, vom
  2. September 2006, 2004/12/0029, und vom
  3. November 2008, 2005/12/0241). Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom
  4. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben.Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, EGV (später Artikel 39, EG, jetzt Artikel 45, AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2003, 2002/12/0196, vom
  6. September 2006, 2004/12/0029, und vom
  7. November 2008, 2005/12/0241). Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom
  8. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben. Bestand - entsprechend der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung kein subjektives Recht des Beamten auf seine (freie) Beförderung (Hinweis Erkenntnisse vom
  9. November 2005, 2005/12/0155, und vom
  10. Jänner 1993, 92/12/0284, letzteres mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH), so erheischt es der Gleichheitssatz umso weniger, Beförderungen für Zwecke der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in Abweichung von dem verfügten Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als zu einem für den Beamten günstigeren früheren Zeitpunkt vorgenommen zu fingieren (siehe VwGH vom 21.12.2011, 2011/12/0102). 3.2.
  11. Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden nur solche Bedienstete nach § 169c GehG übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen IV bis IX wurden nicht übergeleitet.3.2.
  12. Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden nur solche Bedienstete nach Paragraph 169 c, GehG übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun wurden nicht übergeleitet. Der Beschwerdeführer hat mit 01.07.2004 die Dienstklasse IV durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken (vgl. VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).Der Beschwerdeführer hat mit 01.07.2004 die Dienstklasse römisch vier durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken vergleiche VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/12/0055). Da somit auch das Erfordernis nach § 169f Abs. 1 Z 2 GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

§ 169fGeh

G.Da somit auch das Erfordernis nach Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

Paragraph 169 f, GehG. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Beim Verfahren betreffend ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vergl. VwGH vom 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).Beim Verfahren betreffend ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vergl. VwGH vom 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). In der gegenständlichen Rechtssache sind die Tatsachen unstrittig. Es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen. Die Lösung dieser Rechtsfragen, die keinesfalls als komplex bezeichnet werden kann und sich klar aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, bedarf keiner mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Tatsachen unstrittig. Es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen. Die Lösung dieser Rechtsfragen, die keinesfalls als komplex bezeichnet werden kann und sich klar aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, bedarf keiner mündlichen Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH zur Nichtdiskriminierung durch den Vorrückungsstichtag bei freier Beförderung, wobei festzuhalten ist, dass auch durch die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 - Leitner, keine andere Beurteilung geboten ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH zur Nichtdiskriminierung durch den Vorrückungsstichtag bei freier Beförderung, wobei festzuhalten ist, dass auch durch die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 - Leitner, keine andere Beurteilung geboten ist. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2156518.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.