4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2015, P616140/41-SKFüKdo/J1/2015 wurde dieser Antrag
G idF BGBl. I Nr. 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2015, P616140/41-SKFüKdo/J1/2015 wurde dieser Antrag
Paragraph 75, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Beschluss vom 24.10.2016, W208 21112071-1/4E, ersatzlos aufgehoben. 2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.02.2015
G in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBI I Nr. 104/2016, i.V.m. § 8 AVG und 3 DVG als unbegründet ab.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.02.2015
Paragraphen 175, Absatz 79, Ziffer 3,, Absatz 79 a und 79 b GehG in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBI römisch eins Nr. 104 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG und 3 DVG als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl I Nr. 104/2016, nunmehr in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG ausdrücklich klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, nunmehr in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG ausdrücklich klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G), BGBl. BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019 werden alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.3.2.1.
Paragraph 169 c, Absatz eins, Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, werden alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.
G werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet.
Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer eins, GehG werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet. § 169f Abs. 1 GehG lautet:Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG lautet: "Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
G sind die mit BGBl. I Nr. 32/2015 außer Kraft getretenen §§ 7a, 113 und 113a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG sind die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, außer Kraft getretenen Paragraphen 7 a, 113 und 113 a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. 3.2.2. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
G 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069).3.2.2. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069). Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom
G.Da somit auch das Erfordernis nach Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, GehG. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Beim Verfahren betreffend ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vergl. VwGH vom 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).Beim Verfahren betreffend ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vergl. VwGH vom 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). In der gegenständlichen Rechtssache sind die Tatsachen unstrittig. Es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen. Die Lösung dieser Rechtsfragen, die keinesfalls als komplex bezeichnet werden kann und sich klar aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
GVG konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Tatsachen unstrittig. Es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen. Die Lösung dieser Rechtsfragen, die keinesfalls als komplex bezeichnet werden kann und sich klar aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH zur Nichtdiskriminierung durch den Vorrückungsstichtag bei freier Beförderung, wobei festzuhalten ist, dass auch durch die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 - Leitner, keine andere Beurteilung geboten ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH zur Nichtdiskriminierung durch den Vorrückungsstichtag bei freier Beförderung, wobei festzuhalten ist, dass auch durch die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 - Leitner, keine andere Beurteilung geboten ist. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2156518.1.00
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