4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen.Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen.
b Abs. 3 BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und des Verbesserungsauftrages noch am 03.08.2016 sowohl einen Vorlageantrag, als auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate
Paragraph 15, Buchst. b Absatz 3, BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen.
BDG 1979 kein Raum mehr bleibe, da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung sei unzulässig.8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.06.2016 auf Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten zurück. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass für eine Ruhestandsversetzung
Paragraph 15 b, BDG 1979 kein Raum mehr bleibe, da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung sei unzulässig.
Vm § 236d BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen.Am 04.08.2016 erklärte der Beschwerdeführer
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH vom 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Gegenständlich ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen hat. 3.2. Zu A) 3.2.1.
F BGBl. I Nr. 71/2003, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.3.2.1.
Paragraph 15, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
F BGBl. I Nr. 71/2003, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
Paragraph 15, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
1 BDG 1979, BGBl. I Nr. 100/2018, kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
4 BDG 1979, BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht
Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
Paragraph 15 b, Absatz 4, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht
Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
F BGBl. I Nr. 112/2019 sind die §§ 15 und 15a- auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem
Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, sind die Paragraphen 15 und 15 a, - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem
Vm § 236d BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Er wurde daraufhin mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 in den Ruhestand versetzt.3.2.3. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer am 04.08.2016 erklärt,
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Er wurde daraufhin mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 in den Ruhestand versetzt.
der obzitierten Entscheidung des VwGH ist somit ein Feststellungsbescheid betreffend das dienstrechtliche Recht, nach § 15b BDG 1979 in den Ruhestand zu treten unzulässig. Somit hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen.
der obzitierten Entscheidung des VwGH ist somit ein Feststellungsbescheid betreffend das dienstrechtliche Recht, nach Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand zu treten unzulässig. Somit hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
GVG entfallen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2173599.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.