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{'item': 'W128 2173599-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 13§ 15§ 15b§ 58§ 17Art. 130§ 236d§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW128 2173599-1 SpruchW128 2173599-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 22.06.2016 stellte er einen "Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten". Darin führte er aus, dass er am 01.08.1974 in die Bundesgendarmerie eingetreten sei und fortan laufend exekutiven Außendienst verrichtet habe. Mit 02.05.2004 sei er dem Bundesasylamt Dienst zugeteilt worden. Am 01.02.2005 sei er zum Bundesasylamt auf die Planstelle eines Referenten in der Verwendungsgruppe A2 versetzt worden. Er habe am 16.09.2014 sein
  2. Lebensjahr vollendet. Bei Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten während der letzten 240 Monate hätte er mit 01.10.2014 in Pension gehen können. Laut Auskunft der belangten Behörde würden ihm die Monate der Zuteilung vom 02.05.2004 bis 31.01.2005 nicht als Schwerarbeitszeiten angerechnet. Dadurch ergäben sich während der letzten 240 Monate vor dem 01.10.2014 nicht die erforderlichen 120, sondern nur 115 Schwerarbeitsmonate. Im Hinblick auf die von ihm verrichteten 24 stündigen Journaldienste und den Umstand, dass nur 5 Monate fehlen würden, handle es sich bei ihm um einen einzigartigen individuellen Härtefall. Er ersuche deshalb um Anerkennung der Monate vom 02.05.2004 bis 31.01.2005, in denen ihm die Gefahrenzulage von 50 % und die Wachdienstzulage zugestanden sei bzw. zumindest teilweise Anerkennung der Dienstzeiten, in denen er Journaldienste verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate, so dass ihm in Summe mindestens 120 Schwerarbeitsmonate während der letzten 240 Monate vor dem 16.09.2014 zugestanden wären.
  3. Die belangte Behörde stellte hierauf mit Bescheid vom 27.06.2016, GZ. BMI-20318/0001-BAA/2016, fest, dass es sich beim Zeitraum der Dienstzuteilung zum Bundesasylamt (01.05.2004 bis 31.01.2005) nicht um Schwerarbeitsmonate gehandelt habe.
  4. Mit Schreiben vom 04.07.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde sich nicht mit der eventuellen Möglichkeit der Anwendung eines Ermessensspielraumes bzw. einer Kulanzlösung befasst habe.
  5. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016, womit der oben genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde. Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016,

§ 13Abs.

3 AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen.Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen.

  1. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.08.2016 dessen Spruch wie folgt lautet: "Ihr Antrag vom 22.06.2016 auf Anerkennung der Zeiten der Dienstzuteilung als Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 15b BDG wird zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 22.06.2016 auf Anerkennung der Zeiten der Dienstzuteilung als Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 15 b, BDG wird zurückgewiesen." In der Begründung wies die belangte Behörde lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, innerhalb der ihm gesetzten Frist von 2 Wochen seinen Antrag vom 22.06.2016 im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 11.07.2016 zu verbessern. Der Antrag sei daher aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und des Verbesserungsauftrages noch am 03.08.2016 sowohl einen Vorlageantrag, als auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate

§ 15Buchst.

b Abs. 3 BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und des Verbesserungsauftrages noch am 03.08.2016 sowohl einen Vorlageantrag, als auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate

Paragraph 15, Buchst. b Absatz 3, BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen.

  1. Mit hg. Erkenntnis vom 16.02.2017, W213 2135296-1/6E wurde der Beschwerde folge gegeben und der Bescheid vom 24.08.2016 ersatzlos behoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, zumal die belangte Behörde selbst eingeräumt habe, dass der am 03.08.2016 übermittelte verbesserte Antrag offenbar in Verstoß geraten sei. Überdies sei die ho. Dienstbehörde auch ohne einen verbesserten Antrag verpflichtet gewesen, inhaltlich zu entscheiden. Es sei daher nunmehr ein neuerlicher Bescheid zu erlassen.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.06.2016 auf Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten zurück. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass für eine Ruhestandsversetzung

§ 15b

BDG 1979 kein Raum mehr bleibe, da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung sei unzulässig.8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.06.2016 auf Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten zurück. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass für eine Ruhestandsversetzung

Paragraph 15 b, BDG 1979 kein Raum mehr bleibe, da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung sei unzulässig.

  1. Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 07.09.
  2. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, er habe auch weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, da diese auch Einfluss auf die Höhe seines Ruhegenusses besitze.
  3. Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand als Amtsdirektor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 04.08.2016 erklärte der Beschwerdeführer

§ 15i

Vm § 236d BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen.Am 04.08.2016 erklärte der Beschwerdeführer

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH vom 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Gegenständlich ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen hat. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 15Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 id

F BGBl. I Nr. 71/2003, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.3.2.1.

Paragraph 15, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

§ 15Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 id

F BGBl. I Nr. 71/2003, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Paragraph 15, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

§ 15bAbs.

1 BDG 1979, BGBl. I Nr. 100/2018, kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten

  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird.

Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten

  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird.

§ 15bAbs.

4 BDG 1979, BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht

Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Paragraph 15 b, Absatz 4, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht

Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

§ 236dAbs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 id

F BGBl. I Nr. 112/2019 sind die §§ 15 und 15a- auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem

  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein
  2. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, sind die Paragraphen 15 und 15 a, - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem

  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein
  2. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. 3.2.
  3. Nach einer bereits erfolgten Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (siehe VwGH vom 25.10.2016, Ro 2016/12/0015). 3.2.
  4. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer am 04.08.2016 erklärt,

§ 15i

Vm § 236d BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Er wurde daraufhin mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 in den Ruhestand versetzt.3.2.3. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer am 04.08.2016 erklärt,

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Er wurde daraufhin mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 in den Ruhestand versetzt.

der obzitierten Entscheidung des VwGH ist somit ein Feststellungsbescheid betreffend das dienstrechtliche Recht, nach § 15b BDG 1979 in den Ruhestand zu treten unzulässig. Somit hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen.

der obzitierten Entscheidung des VwGH ist somit ein Feststellungsbescheid betreffend das dienstrechtliche Recht, nach Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand zu treten unzulässig. Somit hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2173599.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.