4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.12.2014, Zl. 327374201) = 1.048,00 Euro * September bis Dezember monatlich je 186,00 Euro (
Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 04.01.2016, Zl. 350417601) = 744,00 Euro Insgesamt somit 1.792,00 Euro Aufgrund der Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vom 10.12.2014, Zl. 327374201 und vom 29.05.2015, 335359701 wurde eine Eigenleistung in der Höhe von 171,09 Euro bereits berücksichtigt. Am 18.07.2017 erließ das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur Abgabenkontonummer XXXX der Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind bei Erlassung des Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen ergibt (siehe VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074).Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind bei Erlassung des Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen ergibt (siehe VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074). Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche. Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (siehe VwGH vom 14.07.2011, 2009/10/0177). 3.2. Zu A) 3.2.1. Anzuwendendes Recht: § 8 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 142/2000 lautet (auszugsweise):Paragraph 8, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, lautet (auszugsweise): "Einkommen § 8.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 2. der Hinzurechnungen
der Hinzurechnungen
Paragraph 9, und 3. des Pauschalierungsausgleichs
des Pauschalierungsausgleichs
Paragraph 10,
1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem
1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge
Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem
Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, [...]" § 9 StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 75/2003 lautet:Paragraph 9, StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003, lautet: "Hinzurechnungen §
1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im
Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.4. bei steuerfreien Bezügen
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden."
Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden."
F umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Paragraph 31, Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen. § 32 StudFG BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 54/2016 (lautet).Paragraph 32, StudFG Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, (lautet). "Bemessungsgrundlage § 32.
den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge
Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:Paragraph 32,
den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge
Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe
1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe
2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages
5;
Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe
Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe
Paragraph 26, Absatz 2,, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages
Paragraph 30, Absatz 5,;
Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles bzw. frühere eingetragene Partner zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles bzw. frühere eingetragene Partner zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
FG BGBl. Nr. 305/1992 idgF ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
FG BGBl. Nr. 305/1992 idgF haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
F BGBl. I Nr. 162/2015 gelten Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sieGemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, gelten Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
FG 1992 ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass damit von der Nachweispflicht
1 Z. 1 und 2 leg.cit. abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs. 2 leg.cit. normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind (siehe VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0175).3.2.2.
Paragraph 11, Absatz 2, StudFG 1992 ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
Paragraph 9, Ziffer 2, leg.cit. sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass damit von der Nachweispflicht
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg.cit. abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Der Zweck der Bestimmung der in Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind (siehe VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0175). Aus der Systematik des StudFG 1992 ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit ua maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe § 7 Abs. 2 StudFG 1992) abgestellt wird. Gegen den in § 7 Abs. 2 gewählten Zeitpunkt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
FG an die rechtsverbindlichen Festsetzungen des zuständigen Finanzamtes gebunden ist. Diese rechtsverbindliche Festsetzung erfolgte gegenständlich mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18.07.
Paragraph 11, Absatz eins, StudFG an die rechtsverbindlichen Festsetzungen des zuständigen Finanzamtes gebunden ist. Diese rechtsverbindliche Festsetzung erfolgte gegenständlich mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18.07.2017. Wie aus der obzitierten Judikatur zu entnehmen ist, hegen auch die Höchstgerichte keine Bedenken, gegen eine solche Regelungstechnik, zumal es der Beschwerdeführerin auch freigestanden wäre, eine Beschwerde gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamtes zu erheben, was auch in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ersichtlich gemacht wurde. Ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gatten bestanden hat oder nicht, war zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen unerheblich. § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG umfasst entsprechend § 123 Abs. 4 ASVG ausschließlich Kinder und Enkel. § 32 Abs. 1 Z 6 StudFG idF BGBl. I Nr. 77/2017 trat erst mit 01.09.2017 in Kraft und ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.Ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gatten bestanden hat oder nicht, war zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen unerheblich. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG umfasst entsprechend Paragraph 123, Absatz 4, ASVG ausschließlich Kinder und Enkel. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017, trat erst mit 01.09.2017 in Kraft und ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Somit sind
den obzitierten Bestimmungen dem anhand des Einkommensteuerbescheides 2015 festgestellten Einkommens in der Höhe von 12.277,87 Euro die steuerfreien Bezüge des Samariterbundes (Kennzahl 215) in der Höhe von 88,38 Euro sowie die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (Kennzahl 220) minus SV-Beträge für sonstige Bezüge (Kennzahl 225) in der Höhe von 534,32 Euro hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein Gesamteinkommen im Sinne der obzitierten Bestimmungen von 12.900,57 Euro. Die Zuverdienstgrenze
Vm § 31 Abs,4 StudFG beträgt 10.000,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 2.900,57 Euro. Abzüglich der bereits berücksichtigten Eigenleistung in der Höhe von 171,09 Euro ergibt sich ein Betrag in der Höhe von 2.729,48 Euro. Der im Jahr 2015 ausbezahlte Betrag an Studienbeihilfe von 1.792,00 Euro bleibt darunter, wodurch sich dieser als Rückzahlungsbetrag ergibt.Die Zuverdienstgrenze
Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Abs,4 StudFG beträgt 10.000,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 2.900,57 Euro. Abzüglich der bereits berücksichtigten Eigenleistung in der Höhe von 171,09 Euro ergibt sich ein Betrag in der Höhe von 2.729,48 Euro. Der im Jahr 2015 ausbezahlte Betrag an Studienbeihilfe von 1.792,00 Euro bleibt darunter, wodurch sich dieser als Rückzahlungsbetrag ergibt. Da somit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengetreten werden kann, ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH beantwortet sind. Dem Entfall der Verhandlung steht auch sonst weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH beantwortet sind. Dem Entfall der Verhandlung steht auch sonst weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2214502.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.