4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
FG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.3.2.1.
Paragraph 6, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.
FG besteht bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
Paragraph 14, Absatz eins, StudFG besteht bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
FG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende das Studium abbricht.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende das Studium abbricht.
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
FG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
Paragraph 51, Absatz 2, StudFG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden. 3.2.
FG ab 01.07.2017 keine Studienbeihilfe mehr zu. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte noch bis September 2017 ihr Studium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien betrieben, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Studienbeihilfe
FG bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien immer nur für ein Studium gebührt. Die Wahl des Studiums ist der Beschwerdeführerin freigestanden, sie hat jedoch zu keiner Zeit bekannt gegeben, für das Studium Ernährungswissenschaften an die Universität Wien Studienbeihilfe beziehen zu wollen. Davon abgesehen, wäre ein Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester
FG ohnehin für den Anspruch auf Studienbeihilfe schädlich, sodass es für den Zeitraum Juli bis September 2017 keinen Unterschied macht, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium ersatzlos abgebrochen hat, oder ob sie zum Studium Ernährungswissenschaften an die Universität Wien gewechselt hat.3.2.3. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium unstrittig mit 28.06.2017 abgebrochen. Für dieses Studium stand ihr daher
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG ab 01.07.2017 keine Studienbeihilfe mehr zu. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte noch bis September 2017 ihr Studium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien betrieben, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Studienbeihilfe
Paragraph 14, Absatz eins, StudFG bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien immer nur für ein Studium gebührt. Die Wahl des Studiums ist der Beschwerdeführerin freigestanden, sie hat jedoch zu keiner Zeit bekannt gegeben, für das Studium Ernährungswissenschaften an die Universität Wien Studienbeihilfe beziehen zu wollen. Davon abgesehen, wäre ein Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester
Paragraph 17, Absatz eins, StudFG ohnehin für den Anspruch auf Studienbeihilfe schädlich, sodass es für den Zeitraum Juli bis September 2017 keinen Unterschied macht, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium ersatzlos abgebrochen hat, oder ob sie zum Studium Ernährungswissenschaften an die Universität Wien gewechselt hat. Da die Beschwerdeführerin sohin in Zeitraum Juli bis September 2017 nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes Studienbeihilfe in der Höhe von 654,00 Euro erhielt, ist dieser zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
GVG entfallen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2219478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.