RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW133 2143549-1 SpruchW133 2143549-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.10.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.10.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorgutachten aus dem Jahr 2006, welches aufgrund eines vormaligen Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.11.2005 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeholt worden war. In diesem Vorgutachten waren die Funktionseinschränkungen
- "Taubheit links nach Akustikusneurinomoperation", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 642 der Richtsatzverordnung und
- "Vestibularislaesion links", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 650 der Richtsatzverordnung, festgestellt worden. Es war zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. beurteilt worden, da der führende Grad der Behinderung unter der laufenden Nummer 1 durch das Leiden 2 aufgrund des Bestehens einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöht werde. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.02.2006 den damaligen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eben angeführten Sachverständigengutachtens.Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorgutachten aus dem Jahr 2006, welches aufgrund eines vormaligen Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.11.2005 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeholt worden war. In diesem Vorgutachten waren die Funktionseinschränkungen
- "Taubheit links nach Akustikusneurinomoperation", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 642 der Richtsatzverordnung und
- "Vestibularislaesion links", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 650 der Richtsatzverordnung, festgestellt worden. Es war zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. beurteilt worden, da der führende Grad der Behinderung unter der laufenden Nummer 1 durch das Leiden 2 aufgrund des Bestehens einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöht werde. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.02.2006 den damaligen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eben angeführten Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin stellte nunmehr am 22.06.2016 ohne Vorlage von medizinischen Befunden erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte nunmehr am 22.06.2016 ohne Vorlage von medizinischen Befunden erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, aktuelle Befunde und ein aktuelles Reinton-Audiogramm nachzureichen. Mit Schreiben vom 23.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde neuerlich ersucht, aktuelle Befunde und ein aktuelles Reinton-Audiogramm nachzureichen. Am 05.10.2016 langten ein Befund eines näher genannten HNO-Arztes vom 30.09.2016 sowie ein Audiometriebefund betreffend die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Aktengutachten vom 21.10.2016 wurde die Funktionseinschränkung der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Gehörlosigkeit links Tabelle Z1/K6 fixer Rahmensatz 12.02.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten Aktengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, welches der Beschwerdeführerin als Beilage mit dem Bescheid übermittelt wurde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten Aktengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, welches der Beschwerdeführerin als Beilage mit dem Bescheid übermittelt wurde. Mit E-Mail vom 04.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin aus, dass sie um neuerliche Einschätzung ihres Antrages auf Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und des vormaligen Bescheides, mit dem ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei, ersuche. Da es sich nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung handle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Besserung eingetreten sei bzw. erwartet werden könne. Ihr körperlicher Zustand (im Besonderen die Taubheit links) habe sich in den vergangenen Jahren nicht gebessert. Mit zunehmendem Alter und den immer größer werdenden, beruflichen Herausforderungen unter Stress und Zeitdruck führe das fehlende Gehör zu einer merklichen Einschränkung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag und auch bei der Lebensqualität. Im beruflichen Alltag, sie habe intensiven Parteienverkehr, komme es durch die Hörbeeinträchtigung zu schnellerer Ermüdung, Konzentrationsproblemen und Stressbelastung. Auch ihr Gleichgewichtssinn sei in bestimmten Fällen gestört und löse oftmals ein körperliches Ungleichgewicht aus. Das berufliche und gesellschaftliche Leben gestalte sich oft schwierig, da vor allem bei größeren Menschenansammlungen ein richtiges Hören und Verstehen fast unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde den Bescheid vom 20.02.2006 sowie das vormalige Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2006, Befunde einer näher genannten Rheumaambulanz vom 22.05.2002 und 22.11.2016, den bereits vorgelegten Befund eines näher genannten HNO-Arztes vom 30.09.2016 sowie den bereits vorgelegten Audiometriebefund und einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 28.11.2016 bei. Die belangte Behörde legte am 30.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 10.10.2019 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Gehörlosigkeit links 12.02.01 Tabelle, Zeile 1, Kolonne 6 20 2 Raynaud Syndrom Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden durch das anfallsweise Auftreten von Vasospasmen. 05.03.02 20 3 Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden ohne maßgebliche funktionelle Defizite vorliegen. 02.02.01 10 4 Zustand nach Strumektomie Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz (aller dieser Einzelleiden) nicht weiter erhöht werde. Eine einschätzungsrelevante Vestibularisläsion liege laut der vorliegenden Befunde und dem Vorgutachten nicht (mehr) vor. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung hätten nicht die geringsten Hinweise auf eine vorliegende vestibuläre Störung (Störung des Gleichgewichtsinnes - Schwindel oder andere Symptome) objektiviert werden können. Somit sei diese Gesundheitsschädigung aus dem Jahr 2006 nicht mehr anzuführen. Die zweifelsfrei vorliegende Taubheit links sei in der Beurteilung berücksichtigt worden. Eine komplette Taubheit könne sich im Verlauf der Jahre nicht mehr verschlechtern. Aus der Beschwerde resultiere somit keine Änderung der Beurteilung. Die Leiden 2-4 seien aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen worden. Eine Änderung des bisherigen Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. sei dadurch nicht eingetreten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Mit Schreiben vom 11.02.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das Gutachten wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie stellte am 22.06.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Sie stellte am 22.06.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Gehörlosigkeit links;
- Raynaud Syndrom, nachvollziehbare Beschwerden durch das anfallsweise Auftreten von Vasospasmen;
- Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden ohne maßgebliche funktionelle Defizite;
- Zustand nach Strumektomie, medikamentös gut behandelbar. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Leiden 2 bis 4 wurden im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 10.10.2019 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, da kein Zweifel am Vorliegen dieser Leiden besteht. Daraus ergibt sich allerdings keine Änderung des im Vorgutachten vom 21.10.2016 festgestellten Grades der Behinderung von 20 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Eine einschätzungsrelevante Vestibularisläsion (Leiden 2 des Gutachtens aus dem Jahr 2006) liegt nicht mehr vor. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind aktuelle objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2019, welches das Ergebnis des Vorgutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 21.10.2016 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 21.10.2016 und auf das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2019, welche im Ergebnis einen gleichen Gesamtgrad der Behinderung beurteilen. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die beigezogenen Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2006 wurde als führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin "Taubheit links nach Akustikusneurinomoperation" nach der Positionsnummer 642 der damals anzuwenden Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Gegenständlich wurde als führendes Leiden 1 entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 ebenfalls "Gehörlosigkeit links" berücksichtigt, welches sowohl der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem Aktengutachten vom 21.10.2016, als auch der Arzt für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 10.10.2019 korrekt der Positionsnummer 12.02.01 (Tabelle Z1/K6) der nunmehr anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet haben. Es handelt sich dabei um einen fixen Richtsatz, welcher heranzuziehen ist, wenn auf einem Ohr (im Fall der Beschwerdeführerin am linken Ohr) zwar Taubheit besteht, am anderen Ohr - bei der Beschwerdeführerin rechts - jedoch Normalhörigkeit gegeben ist. Die zweifelsfrei vorliegende Taubheit links ist in den jeweiligen Beurteilungen der gegenständlich eingeholten Gutachten - wie bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2006 - korrekt berücksichtigt worden. Dazu ist festzuhalten, dass sich eine komplette Taubheit auf einem Ohr im Verlauf der Jahre nicht mehr verschlechtern kann. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2006 wurde als Leiden 2 der Beschwerdeführerin eine "Vestibularislaesion links" nach der Positionsnummer 650 der damals anzuwenden Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Es war zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 40 v.H. beurteilt, da der führende Grad der Behinderung unter der laufenden Nummer 1 durch das Leiden 2 aufgrund des Bestehens einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöht wurde. Eine einschätzungsrelevante Vestibularisläsion liegt jedoch aktuell laut der vorliegenden Befunde und den Gutachten vom 21.10.2016 und 10.10.2019 nicht mehr vor. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2019 durch den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen konnten keinerlei Hinweise auf eine vorliegende vestibuläre Störung (Störung des Gleichgewichtsinnes - Schwindel oder andere Symptome) objektiviert werden. Somit ist diese Gesundheitsschädigung aus dem Jahr 2006 nicht mehr einschätzungsrelevant und hat sich dadurch der bei der Beschwerdeführerin aktuell festgestellte Grad der Behinderung zu Recht verringert. Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand, die vorliegende Hörstörung würde die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Verrichtung ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen, wird angemerkt, dass dieser Umstand bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht berücksichtigt werden kann, da es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausschließlich um die Feststellung und Bewertung der Funktionseinschränkungen durch Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung geht. Die Feststellung des Grades der Behinderung in diesem Verfahren dient zur rechtlichen Klärung der Frage, ob ein Mensch aufgrund der Schwere seiner Behinderung zum begünstigten Personenkreis zählt oder nicht. Die Einschätzung erfolgt nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, Tätigkeiten und finanziellen Möglichkeiten. Die nunmehrigen Leiden 2 bis 4 wurden aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen vom, vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 10.10.2019 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Es besteht kein Zweifel am Vorliegen dieser Leiden. Aus diesen festgestellten Funktionseinschränkungen ergibt sich allerdings keine Änderung des im Gutachten vom 21.10.2016 festgestellten Grades der Behinderung von 20 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.10.2019 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 10.10.2019 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. Die eingeholten Gutachten vom 21.10.2016 und 10.10.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.10.2016 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.10.2019 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Die beiden vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die gegenständlich eingeholten Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des
- COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die gegenständlich eingeholten Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
- COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2143549.1.00