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{'item': 'W133 2195711-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW133 2195711-1 SpruchW133 2195711-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.09.2017, Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 und eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Allgemeinmedizinerin ebenfalls vom 19.02.2018 ein. Im eingeholten Aktengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.09.2017 wurden für diese Fachrichtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 chronische Sinusitis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion 12.04.04 30 2 Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 3 chronischer Tinnitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen 12.02.02 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass die funktionelle Einschränkung des führenden Leidens durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Im eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. Bisher konservative Therapiemaßnahmen ausreichend, keine radiologische Kontrolle seit mehreren Jahren. 02.01.01 20 2 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen 02.06.03 20 3 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 2 und 3 würden das Leiden 1 nicht erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Lipoprotein- und LDL Erhöhungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar gewesen seien. Die Abgeschlagenheit und der Leistungsknick seien glaubhaft als Begleitsymptome der rezidivierenden Entzündungen im HNO-Bereich interpretierbar, aber nicht objektivierbar, daher seien diese Leiden nicht einschätzungsrelevant. In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.09.2017 und Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 die Funktionseinschränkungen zusammenfassend den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 chronische Sinusitis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion 12.04.04 30 2 chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. Bisher konservative Therapiemaßnahmen ausreichend, keine radiologische Kontrolle seit mehreren Jahren. 02.01.01 20 3 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen 02.06.03 20 4 chronischer Tinnitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen 12.02.02 20 5 Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 6 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, die Leiden 2 bis 6 würden Leiden 1 bei gemeinsam wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhen. Die Lipoprotein und LDL Erhöhungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar gewesen seien. Die Abgeschlagenheit und der Leistungsknick seien glaubhaft als Begleitsymptome der rezidivierenden Entzündungen im HNO-Bereich interpretierbar, aber nicht objektivierbar, daher seien diese Leiden nicht einschätzungsrelevant. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten Gutachten, welche dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt wurden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten Gutachten, welche dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt wurden. Mit E-Mailnachricht vom 05.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er aus, dass er sich wegen der Abgeschlagenheit und einer chronischen Erschöpfungssituation in psychiatrischer Behandlung befinde, es seien Antidepressiva verordnet worden. Aufgrund des Tinnitus und der verstopften Nase, welche durch die chronische Sinusitis bedingt sei, leide er an Durchschlafstörungen, was zu einer Leistungseinschränkung, Spannungskopfschmerzen und Abgeschlagenheit führe. Daher sei er der Meinung, dass diese Symptomatik für den Grad der Behinderung einschätzungsrelevant sei und den Grad der Behinderung um 10 v.H. erhöhen müsse. Weiters werde die Durchschlafstörung durch die dauernd verstopfte Nase verschlimmert und könne er nach dem Erwachen in der Nacht wegen des Tinnitus nur sehr schwer wieder einschlafen. Daher sei er der Ansicht, dass hier eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Der Tinnitus sei auch erst seit dem Bekanntwerden der Hörschwäche vorhanden und sei es allgemein anerkannt, dass eine Hörschwäche zu einem Tinnitus führen könne. Daher ergebe sich auch hier eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Deshalb müsse auch diese gegenseitige Leidensbeeinflussung für den Grad der Behinderung relevant sein und den Grad der Behinderung um 10 v.H. erhöhen. Weiters ersuche er um Prüfung, ob der Tinnitus aufgrund des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befundes einen höheren Grad der Behinderung als die zuerkannten 20 v.H. rechtfertigen würde. Auch ersuche er um Prüfung, ob die im von ihm vorgelegten psychiatrischen Befund beschriebene chronische Belastungsreaktion für den Grad der Behinderung einschätzungsrelevant sei. Der bei ihm vorliegende Gesamtgrad der Behinderung müsse mindestens 60 v.H. betragen. Der Beschwerde wurde ein Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2018 beigelegt. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde und des neu vorgelegten Arztbriefes holte die belangte Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Aktengutachten vom 19.04.2018 wurden auf Grundlage des neu vorgelegten Arztbriefes die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Chronische Sinusitis Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion. 12.04.04 30 2 Chronische Belastungsreaktion Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da somatische, affektive Symptomatik wie Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen verursacht durch persistierenden Tinnitus, Hörschwäche und chron. Sinusitis, Nachdienste und familiäre Probleme. Die soziale Integration ist gegeben. Eine Therapie wurde nach erstmaligen Besuch bei der Psychiaterin eingeleitet. 03.05.01 30 3 Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. 02.01.01 20 4 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 5 Hörorgan, Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 Oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 20 6 Tinnitus bds. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 7 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die Folgen von Leiden 3, 5 und 6 würden schon in Leiden 2 berücksichtigt werden und würden daher zu keiner weiteren Erhöhung führen. Leiden 4 erhöhe nicht weiter, da es das führende Leiden 1 nicht negativ beeinflusse. Leiden 7 erhöhe nicht weiter, da es ohne maßgeblich funktionelle Relevanz sei. Die Lipoprotein und LDL Erhöhungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar gewesen seien. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die vormaligen Leiden 1-6 in den Leiden 1, 3, 4, 5, 6 und 7 angeführt und ohne Änderungen übernommen worden. Das nunmehrige Leiden 2 sei neu erfasst worden. Der Gesamtgrad der Behinderung sei gleichbleibend, da die Ursachen der psychischen Belastungsreaktion und die Schlafstörung im jetzigen Leiden erfasst seien und dadurch Leiden 2, 5 und 6 nicht weiter erhöhen würden. Mit Bescheid vom 24.04.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf das Ergebnis des eingeholten Aktengutachtens vom 19.04.2018 stützte. Mit E-Mailnachricht vom 08.05.2018 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wird begründend ausgeführt, dass im Bescheid vom 21.02.2018 der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 6 um eine Stufe erhöht worden sei. Im Bescheid der Berufungsvorentscheidung werde neben dem führenden Leiden (chronische Sinusitis, 30 v.H. GdB) ein neues Leiden 2, nämlich eine chronische Belastungsreaktion ebenfalls mit 30 v.H. GdB erfasst, die das Leiden 1 um eine Stufe (10 v.H. GdB) erhöhen würde. Die Leiden 3 bis 7 (im Bescheid vom 21.02.2018 Leiden 2 bis 6 genannt) würden in diesem Bescheid vom 24.04.2018 keine Berücksichtigung finden, obwohl sie im Bescheid vom 21.02.2018 das führende Leiden um eine Stufe erhöht hätten. Wie im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief detailliert beschrieben, würde sich die chronische Belastungsreaktion zu einem hohen Maß aus den psychosozialen Belastungen und nicht nur aus den Folgen der anderen Erkrankungen begründen. Es sei unzulässig die negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen der Leiden 3 bis 7 im Leiden 2 zusammenzufassen. Daher müssten die Leiden 3 bis 7 zusätzlich zu den Leiden 1 und 2 (gemeinsam 40 v.H. GdB) den Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. bis 20 v.H. erhöhen. Somit liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bis 60 v.H. vor. In weiterer Folge wird der Text der am 05.04.2018 erhobenen Beschwerde wiedergegeben. Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.Mit E-Mailnachricht vom 08.05.2018 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wird begründend ausgeführt, dass im Bescheid vom 21.02.2018 der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 6 um eine Stufe erhöht worden sei. Im Bescheid der Berufungsvorentscheidung werde neben dem führenden Leiden (chronische Sinusitis, 30 v.H. GdB) ein neues Leiden 2, nämlich eine chronische Belastungsreaktion ebenfalls mit 30 v.H. GdB erfasst, die das Leiden 1 um eine Stufe (10 v.H. GdB) erhöhen würde. Die Leiden 3 bis 7 (im Bescheid vom 21.02.2018 Leiden 2 bis 6 genannt) würden in diesem Bescheid vom 24.04.2018 keine Berücksichtigung finden, obwohl sie im Bescheid vom 21.02.2018 das führende Leiden um eine Stufe erhöht hätten. Wie im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief detailliert beschrieben, würde sich die chronische Belastungsreaktion zu einem hohen Maß aus den psychosozialen Belastungen und nicht nur aus den Folgen der anderen Erkrankungen begründen. Es sei unzulässig die negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen der Leiden 3 bis 7 im Leiden 2 zusammenzufassen. Daher müssten die Leiden 3 bis 7 zusätzlich zu den Leiden 1 und 2 (gemeinsam 40 v.H. GdB) den Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. bis 20 v.H. erhöhen. Somit liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bis 60 v.H. vor. In weiterer Folge wird der Text der am 05.04.2018 erhobenen Beschwerde wiedergegeben. Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 18.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 06.08.2019 eingeholt. In diesem Aktengutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Chronische Belastungsreaktion Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da somatische, affektive Symptomatik wie Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen verursacht durch persistierenden Tinnitus, Hörschwäche und chron. Sinusitis, Nachdienste und familiäre Probleme. Die soziale Integration ist gegeben. Eine Therapie wurde nach erstmaligen Besuch bei der Psychiaterin eingeleitet. 03.05.01 30 2 Chronische Sinusitis Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion. 12.04.04 30 3 Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. 02.01.01 20 4 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 5 Hörorgan, Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 Oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 20 6 Tinnitus bds. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 7 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung unverändert ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, die Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen durch die beigezogenen Gutachter erscheine nach Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen korrekt. Die funktionelle Einschränkung Nummer 2 (Chronische Belastungsreaktion) des letzten Gutachtens vom 19.04.2018 sei jedoch die führende funktionelle Einschränkung. Diese führende funktionelle Einschränkung werde durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Mit Schreiben vom 13.02.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das aktuelle Gutachten wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am 14.09.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Er stellte am 14.09.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Chronische Belastungsreaktion mit somatischer affektiver Symptomatik wie Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen verursacht durch persistierenden Tinnitus, Hörschwäche und chronischen Sinusitis, Nachdienste und familiäre Probleme, soziale Integration ist gegeben, eine Therapie wurde eingeleitet; 2. Chronische Sinusitis, Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion; 3. Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance, kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich; 4. Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen; 5. Hörschwäche beidseits, die resultierende Diskriminationsschwäche wird berücksichtigt; 6. Tinnitus beidseits mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen; 7. Engpasssyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005, konservativ ausreichend gut behandelbar. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Das führende Leiden 1 (Chronische Belastungsreaktion) wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 40 v.H. angenommen. Die Lipoprotein und LDL Erhöhungen erreichen keinen Grad der Behinderung, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar waren. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt in seinem Gutachten vom 06.08.2019 im Wesentlichen das von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2018. Lediglich die funktionelle Einschränkung Nummer 2 des Vorgutachtens (Chronische Belastungsreaktion) wird nunmehr als führende Funktionseinschränkung angenommen. Die Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigt in ihrem Aktengutachten vom 19.04.2018 wiederum im Wesentlichen die Ergebnisse der Gesamtbeurteilung vom 19.02.2018. Es wurde lediglich das Leiden 2, welches nunmehr das führende Leiden ist, neu erfasst, da dieses aufgrund eines mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie objektiviert werden konnte. Daraus ergab sich allerdings keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, dieser wurde in allen eben erwähnten Gutachten korrekterweise mit 40 v.H. angenommen. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2019, worin eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen des Vorlageantrages erhobenen Einwendungen eingegangen wird, sowie die von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 22.09.2017, 19.02.2018, 19.02.2018 (Gesamtbeurteilung) und 19.04.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. 2. Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2019, welches im Ergebnis die von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 22.09.2017 (HNO), 19.02.2018 (Allgemeinmedizin), 19.02.2018 (Gesamtbeurteilung) und 19.04.2018 (Allgemeinmedizin) bestätigt. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die beigezogenen Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das nunmehr führende Leiden des Beschwerdeführers ist eine "Chronische Belastungsreaktion". Dieses Leiden wurde erstmals im von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2018 als Leiden 2 angeführt, da dieses aufgrund eines mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2018 erstmals objektiviert werden konnte. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten vom 06.08.2019 wird nunmehr die funktionelle Einschränkung Nummer 2 des Vorgutachtens vom 19.04.2018 als die führende Funktionseinschränkung angenommen. Das nunmehr führende Leiden 1 wurde aufgrund des vorliegenden medizinischen Befundes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in beiden Gutachten nachvollziehbar unter der Funktionseinschränkung "Chronische Belastungsreaktion" festgestellt. Die Einstufung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen aufgrund neurotischer Belastungsreaktionen leichten Grades betrifft, erweist sich aufgrund der nach wie vor gegebenen sozialen Integration des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und richtig. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich (Chronische Sinusitis, Hörschwäche beidseits, Chronischer Tinnitus) wurden vom von der belangten Behörde beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem Aktengutachten vom 22.09.2017 nachvollziehbar und richtig den jeweils zutreffenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und von den Allgemeinmedizinern in ihren jeweiligen Gutachten übernommen. Die Einstufungen der Leiden im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich wurden vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert bestritten. Auch die Einschätzung der weiteren vorliegenden Leiden (Chronisches Cervikalsyndrom, Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Engpasssyndrom des Nervus ulnaris rechts) ist durch die beigezogenen Allgemeinmediziner im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt und wurden auch diese Einstufungen vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert bestritten. Die Feststellung des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 06.08.2019, dass das führende Leiden 1 (Chronische Belastungsreaktion) durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht wird, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihm insgesamt mit 40 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Gutachterinnen kamen in ihren Gutachten vom 19.02.2018 und 19.04.2018 im Ergebnis zu diesem Schluss, auch wenn die diesbezüglichen Begründungen etwas unpräziser formuliert wurden. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Lipoprotein und LDL Erhöhungen keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar waren, nicht zu beanstanden ist. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 06.08.2019 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 06.08.2019 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2019 sowie an den von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 22.09.2017 (HNO), 19.02.2018 (Allgemeinmedizin), 19.02.2018 (Gesamtbeurteilung) und 19.04.2018 (Allgemeinmedizin) und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren und im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Auf die Einwendungen im Vorlageantrag wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten vom 06.08.2019 ausführlich eingegangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Sämtliche vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden 1 (Chronische Belastungsreaktion) wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt und es wurde der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 40 v.H. angenommen. Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018 mit 40 v.H. - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018 mit 40 v.H. - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die vorliegenden Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Auch auf die Einwendungen im Vorlageantrag wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ausführlich eingegangen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des
  3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die vorliegenden Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Auch auf die Einwendungen im Vorlageantrag wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ausführlich eingegangen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
  4. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2195711.1.00

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