4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.09.2017, Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 und eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Allgemeinmedizinerin ebenfalls vom 19.02.2018 ein. Im eingeholten Aktengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.09.2017 wurden für diese Fachrichtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 chronische Sinusitis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion 12.04.04 30 2 Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 3 chronischer Tinnitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen 12.02.02 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass die funktionelle Einschränkung des führenden Leidens durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Im eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. Bisher konservative Therapiemaßnahmen ausreichend, keine radiologische Kontrolle seit mehreren Jahren. 02.01.01 20 2 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen 02.06.03 20 3 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 2 und 3 würden das Leiden 1 nicht erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Lipoprotein- und LDL Erhöhungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar gewesen seien. Die Abgeschlagenheit und der Leistungsknick seien glaubhaft als Begleitsymptome der rezidivierenden Entzündungen im HNO-Bereich interpretierbar, aber nicht objektivierbar, daher seien diese Leiden nicht einschätzungsrelevant. In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.09.2017 und Allgemeinmedizin vom 19.02.2018 die Funktionseinschränkungen zusammenfassend den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 chronische Sinusitis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion 12.04.04 30 2 chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. Bisher konservative Therapiemaßnahmen ausreichend, keine radiologische Kontrolle seit mehreren Jahren. 02.01.01 20 3 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen 02.06.03 20 4 chronischer Tinnitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen 12.02.02 20 5 Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 6 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, die Leiden 2 bis 6 würden Leiden 1 bei gemeinsam wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhen. Die Lipoprotein und LDL Erhöhungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar gewesen seien. Die Abgeschlagenheit und der Leistungsknick seien glaubhaft als Begleitsymptome der rezidivierenden Entzündungen im HNO-Bereich interpretierbar, aber nicht objektivierbar, daher seien diese Leiden nicht einschätzungsrelevant. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten Gutachten, welche dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt wurden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten Gutachten, welche dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt wurden. Mit E-Mailnachricht vom 05.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er aus, dass er sich wegen der Abgeschlagenheit und einer chronischen Erschöpfungssituation in psychiatrischer Behandlung befinde, es seien Antidepressiva verordnet worden. Aufgrund des Tinnitus und der verstopften Nase, welche durch die chronische Sinusitis bedingt sei, leide er an Durchschlafstörungen, was zu einer Leistungseinschränkung, Spannungskopfschmerzen und Abgeschlagenheit führe. Daher sei er der Meinung, dass diese Symptomatik für den Grad der Behinderung einschätzungsrelevant sei und den Grad der Behinderung um 10 v.H. erhöhen müsse. Weiters werde die Durchschlafstörung durch die dauernd verstopfte Nase verschlimmert und könne er nach dem Erwachen in der Nacht wegen des Tinnitus nur sehr schwer wieder einschlafen. Daher sei er der Ansicht, dass hier eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Der Tinnitus sei auch erst seit dem Bekanntwerden der Hörschwäche vorhanden und sei es allgemein anerkannt, dass eine Hörschwäche zu einem Tinnitus führen könne. Daher ergebe sich auch hier eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Deshalb müsse auch diese gegenseitige Leidensbeeinflussung für den Grad der Behinderung relevant sein und den Grad der Behinderung um 10 v.H. erhöhen. Weiters ersuche er um Prüfung, ob der Tinnitus aufgrund des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befundes einen höheren Grad der Behinderung als die zuerkannten 20 v.H. rechtfertigen würde. Auch ersuche er um Prüfung, ob die im von ihm vorgelegten psychiatrischen Befund beschriebene chronische Belastungsreaktion für den Grad der Behinderung einschätzungsrelevant sei. Der bei ihm vorliegende Gesamtgrad der Behinderung müsse mindestens 60 v.H. betragen. Der Beschwerde wurde ein Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2018 beigelegt. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde und des neu vorgelegten Arztbriefes holte die belangte Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Aktengutachten vom 19.04.2018 wurden auf Grundlage des neu vorgelegten Arztbriefes die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Chronische Sinusitis Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion. 12.04.04 30 2 Chronische Belastungsreaktion Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da somatische, affektive Symptomatik wie Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen verursacht durch persistierenden Tinnitus, Hörschwäche und chron. Sinusitis, Nachdienste und familiäre Probleme. Die soziale Integration ist gegeben. Eine Therapie wurde nach erstmaligen Besuch bei der Psychiaterin eingeleitet. 03.05.01 30 3 Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. 02.01.01 20 4 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 5 Hörorgan, Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 Oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 20 6 Tinnitus bds. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 7 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die Folgen von Leiden 3, 5 und 6 würden schon in Leiden 2 berücksichtigt werden und würden daher zu keiner weiteren Erhöhung führen. Leiden 4 erhöhe nicht weiter, da es das führende Leiden 1 nicht negativ beeinflusse. Leiden 7 erhöhe nicht weiter, da es ohne maßgeblich funktionelle Relevanz sei. Die Lipoprotein und LDL Erhöhungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar gewesen seien. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die vormaligen Leiden 1-6 in den Leiden 1, 3, 4, 5, 6 und 7 angeführt und ohne Änderungen übernommen worden. Das nunmehrige Leiden 2 sei neu erfasst worden. Der Gesamtgrad der Behinderung sei gleichbleibend, da die Ursachen der psychischen Belastungsreaktion und die Schlafstörung im jetzigen Leiden erfasst seien und dadurch Leiden 2, 5 und 6 nicht weiter erhöhen würden. Mit Bescheid vom 24.04.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf das Ergebnis des eingeholten Aktengutachtens vom 19.04.2018 stützte. Mit E-Mailnachricht vom 08.05.2018 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wird begründend ausgeführt, dass im Bescheid vom 21.02.2018 der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 6 um eine Stufe erhöht worden sei. Im Bescheid der Berufungsvorentscheidung werde neben dem führenden Leiden (chronische Sinusitis, 30 v.H. GdB) ein neues Leiden 2, nämlich eine chronische Belastungsreaktion ebenfalls mit 30 v.H. GdB erfasst, die das Leiden 1 um eine Stufe (10 v.H. GdB) erhöhen würde. Die Leiden 3 bis 7 (im Bescheid vom 21.02.2018 Leiden 2 bis 6 genannt) würden in diesem Bescheid vom 24.04.2018 keine Berücksichtigung finden, obwohl sie im Bescheid vom 21.02.2018 das führende Leiden um eine Stufe erhöht hätten. Wie im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief detailliert beschrieben, würde sich die chronische Belastungsreaktion zu einem hohen Maß aus den psychosozialen Belastungen und nicht nur aus den Folgen der anderen Erkrankungen begründen. Es sei unzulässig die negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen der Leiden 3 bis 7 im Leiden 2 zusammenzufassen. Daher müssten die Leiden 3 bis 7 zusätzlich zu den Leiden 1 und 2 (gemeinsam 40 v.H. GdB) den Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. bis 20 v.H. erhöhen. Somit liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bis 60 v.H. vor. In weiterer Folge wird der Text der am 05.04.2018 erhobenen Beschwerde wiedergegeben. Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.Mit E-Mailnachricht vom 08.05.2018 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wird begründend ausgeführt, dass im Bescheid vom 21.02.2018 der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 6 um eine Stufe erhöht worden sei. Im Bescheid der Berufungsvorentscheidung werde neben dem führenden Leiden (chronische Sinusitis, 30 v.H. GdB) ein neues Leiden 2, nämlich eine chronische Belastungsreaktion ebenfalls mit 30 v.H. GdB erfasst, die das Leiden 1 um eine Stufe (10 v.H. GdB) erhöhen würde. Die Leiden 3 bis 7 (im Bescheid vom 21.02.2018 Leiden 2 bis 6 genannt) würden in diesem Bescheid vom 24.04.2018 keine Berücksichtigung finden, obwohl sie im Bescheid vom 21.02.2018 das führende Leiden um eine Stufe erhöht hätten. Wie im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief detailliert beschrieben, würde sich die chronische Belastungsreaktion zu einem hohen Maß aus den psychosozialen Belastungen und nicht nur aus den Folgen der anderen Erkrankungen begründen. Es sei unzulässig die negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen der Leiden 3 bis 7 im Leiden 2 zusammenzufassen. Daher müssten die Leiden 3 bis 7 zusätzlich zu den Leiden 1 und 2 (gemeinsam 40 v.H. GdB) den Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. bis 20 v.H. erhöhen. Somit liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bis 60 v.H. vor. In weiterer Folge wird der Text der am 05.04.2018 erhobenen Beschwerde wiedergegeben. Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 18.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 06.08.2019 eingeholt. In diesem Aktengutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Chronische Belastungsreaktion Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da somatische, affektive Symptomatik wie Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen verursacht durch persistierenden Tinnitus, Hörschwäche und chron. Sinusitis, Nachdienste und familiäre Probleme. Die soziale Integration ist gegeben. Eine Therapie wurde nach erstmaligen Besuch bei der Psychiaterin eingeleitet. 03.05.01 30 2 Chronische Sinusitis Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion. 12.04.04 30 3 Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. 02.01.01 20 4 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 5 Hörorgan, Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 Oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 20 6 Tinnitus bds. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 7 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung unverändert ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, die Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen durch die beigezogenen Gutachter erscheine nach Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen korrekt. Die funktionelle Einschränkung Nummer 2 (Chronische Belastungsreaktion) des letzten Gutachtens vom 19.04.2018 sei jedoch die führende funktionelle Einschränkung. Diese führende funktionelle Einschränkung werde durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Mit Schreiben vom 13.02.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das aktuelle Gutachten wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am 14.09.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Er stellte am 14.09.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Chronische Belastungsreaktion mit somatischer affektiver Symptomatik wie Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen verursacht durch persistierenden Tinnitus, Hörschwäche und chronischen Sinusitis, Nachdienste und familiäre Probleme, soziale Integration ist gegeben, eine Therapie wurde eingeleitet; 2. Chronische Sinusitis, Zustand nach Voroperation und anhaltende erhebliche Sekretion; 3. Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance, kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich; 4. Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen; 5. Hörschwäche beidseits, die resultierende Diskriminationsschwäche wird berücksichtigt; 6. Tinnitus beidseits mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen; 7. Engpasssyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005, konservativ ausreichend gut behandelbar. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Das führende Leiden 1 (Chronische Belastungsreaktion) wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 40 v.H. angenommen. Die Lipoprotein und LDL Erhöhungen erreichen keinen Grad der Behinderung, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar waren. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt in seinem Gutachten vom 06.08.2019 im Wesentlichen das von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2018. Lediglich die funktionelle Einschränkung Nummer 2 des Vorgutachtens (Chronische Belastungsreaktion) wird nunmehr als führende Funktionseinschränkung angenommen. Die Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigt in ihrem Aktengutachten vom 19.04.2018 wiederum im Wesentlichen die Ergebnisse der Gesamtbeurteilung vom 19.02.2018. Es wurde lediglich das Leiden 2, welches nunmehr das führende Leiden ist, neu erfasst, da dieses aufgrund eines mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie objektiviert werden konnte. Daraus ergab sich allerdings keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, dieser wurde in allen eben erwähnten Gutachten korrekterweise mit 40 v.H. angenommen. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2019, worin eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen des Vorlageantrages erhobenen Einwendungen eingegangen wird, sowie die von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 22.09.2017, 19.02.2018, 19.02.2018 (Gesamtbeurteilung) und 19.04.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. 2. Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2019, welches im Ergebnis die von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 22.09.2017 (HNO), 19.02.2018 (Allgemeinmedizin), 19.02.2018 (Gesamtbeurteilung) und 19.04.2018 (Allgemeinmedizin) bestätigt. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die beigezogenen Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das nunmehr führende Leiden des Beschwerdeführers ist eine "Chronische Belastungsreaktion". Dieses Leiden wurde erstmals im von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2018 als Leiden 2 angeführt, da dieses aufgrund eines mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2018 erstmals objektiviert werden konnte. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten vom 06.08.2019 wird nunmehr die funktionelle Einschränkung Nummer 2 des Vorgutachtens vom 19.04.2018 als die führende Funktionseinschränkung angenommen. Das nunmehr führende Leiden 1 wurde aufgrund des vorliegenden medizinischen Befundes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in beiden Gutachten nachvollziehbar unter der Funktionseinschränkung "Chronische Belastungsreaktion" festgestellt. Die Einstufung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen aufgrund neurotischer Belastungsreaktionen leichten Grades betrifft, erweist sich aufgrund der nach wie vor gegebenen sozialen Integration des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und richtig. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich (Chronische Sinusitis, Hörschwäche beidseits, Chronischer Tinnitus) wurden vom von der belangten Behörde beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem Aktengutachten vom 22.09.2017 nachvollziehbar und richtig den jeweils zutreffenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und von den Allgemeinmedizinern in ihren jeweiligen Gutachten übernommen. Die Einstufungen der Leiden im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich wurden vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert bestritten. Auch die Einschätzung der weiteren vorliegenden Leiden (Chronisches Cervikalsyndrom, Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Engpasssyndrom des Nervus ulnaris rechts) ist durch die beigezogenen Allgemeinmediziner im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt und wurden auch diese Einstufungen vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert bestritten. Die Feststellung des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 06.08.2019, dass das führende Leiden 1 (Chronische Belastungsreaktion) durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht wird, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihm insgesamt mit 40 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Gutachterinnen kamen in ihren Gutachten vom 19.02.2018 und 19.04.2018 im Ergebnis zu diesem Schluss, auch wenn die diesbezüglichen Begründungen etwas unpräziser formuliert wurden. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Lipoprotein und LDL Erhöhungen keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese bisher komplikationsfrei behandelbar waren, nicht zu beanstanden ist. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 06.08.2019 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 06.08.2019 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2019 sowie an den von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 22.09.2017 (HNO), 19.02.2018 (Allgemeinmedizin), 19.02.2018 (Gesamtbeurteilung) und 19.04.2018 (Allgemeinmedizin) und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren und im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Auf die Einwendungen im Vorlageantrag wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten vom 06.08.2019 ausführlich eingegangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2195711.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.