Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW141 2224318-1 SpruchW141 2224318-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 2, § 3 und § 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Robert ARTHOFER, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 23.09.2019, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
- Mit Parteiengehör vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Stellung zu nehmen.2. Mit Parteiengehör vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Schreiben vom 16.09.2019 nimmt der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich zurzeit in der Justizanstalt Simmering aufhalte und daher um eine Fristverlängerung ersuche, um alle notwendigen Nachweise und Befunde vorlegen zu können. Des Weiteren beantrage er neuerliche Begutachtungen durch einen Facharzt im Bereich Viszeralchirurgie und Psychiatrie, da seine gesundheitlichen Einschränkungen weit umfangreicher seien als diese im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten beschrieben worden wäre. Abschließend weist der Beschwerdeführer noch daraufhin, dass sein Schulter- und Knieleiden auch keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe.
- Mit Bescheid vom 23.09.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung
§ 2, § 3 und § 14 Abs 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 23.09.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 30.09.2019, eingelangt am 09.10.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch einmal auf seine Stellungnahme vom 16.09.2019 verweise, da diese seiner Meinung nach nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er halte dieses Schreiben daher vollinhaltlich aufrecht und beantrage seine darin gestellten Anträge zu bewilligen.
- Am 11.10.2019 wurde der gesamte Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: mäßig guter Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Body Maß Index (BMI): 22,6 kg/m² = normalgewichtig (18,5-24,9 kg/m²) Größe: 188,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 120/75 Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung bei Raumluft: pO2: 98%, Puls: 83/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/13cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung des rechten Armes: 0/0/90° werden demonstriert, blande Narbe nach Kreissägenverletzung am linken Daumen ohne Funktionseinschränkung, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich, bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung des rechten Kniegelenkes, keine signifikante Bandinstabilität, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke: 39cm, es werden an beiden Kniegelenken Verbände getragen, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 38cm (links: 39cm), leicht indurierte Ödeme an beiden distalen Unterschenkeln, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, freie Beweglichkeit der Sprunggelenke, Umfang rechts: 26,5cm (li.: 27cm). keine maßgebliche Bandinstabilität fassbar, Zehenballen- und Fersengang möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, keine objektivierbare Sturzneigung Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Anastomosenstenose nach Banded-Roux-Y-Gastric-Bypass 2018 bei Zustand nach Sleeve-Gastrektomie wegen morbider Adipositas, NetzTeilresektion und Adhäsiolyse des Omentum majus Wahl dieser Position, da keine Malignitätszeichen; oberer Rahmensatz, da Malabsorbtion befunddokumentiert, jedoch bei der klinischen Untersuchung keine Unterernährung ermittelt wurde; inkludiert chronische Diarrhoe, rezidivierendes Erbrechen und Schluckbeschwerden, St. p. Gastroenteritis 2018, St. p. krankhafter Fettleibigkeit (morbider Adipositas), Zwerchfellbruch, Refluxösophagitis und Begleitdepression 07.04.02 40 vH 02 Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit degenerativer Veränderung der Wirbelsäule und Gonarthrose beidseits oberer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerden bei insgesamt geringer Bewegungseinschränkung 02.02.01 20 vH 03 Funktionseinschränkung geringen Grades im rechten Schultergelenk fixer Rahmensatz 02.06.01 10 vH 04 Zustand nach Schlaganfall 2013 unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Defizite fassbar 04.01.01 10 vH 05 leichter Bluthochdruck fixer Rahmensatz 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Leiden 3 bis Leiden 5 erhöhen nicht, da eine zu geringe funktionelle Relevanz besteht. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 11.10.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 26.03.2020 und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 26.03.
- Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes ist das im Verfahren von der belangten Behörde eingeholte, auf der persönlichen Untersuchung basierende medizinische Gutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das führende Leiden 1 "Anastomosenstenose nach Banded-Roux-Y-Gastric-Bypass 2018 bei Zustand nach Sleeve-Gastrektomie wegen morbider Adipositas" wurde von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft, da eine Malabsorbtion befunddokumentiert ist, jedoch wurde bei der klinischen Untersuchung keine Unterernährung ermittelt, inkludiert sind hier auch chronische Diarrhoe, rezidivierendes Erbrechen und Schluckbeschwerden. Das Leiden 2 "Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit degenerativer Veränderung der Wirbelsäule und Gonarthrose beidseits" mit der Positionsnummer 02.02.01, wird vom Sachverständigen mit dem oberen Rahmensatz bewertet, da belastungsabhängige Beschwerden bestehen jedoch bei insgesamt geringer Bewegungseinschränkung. Die unter laufender Nummer 3 angeführte Funktionseinschränkung "Funktionseinschränkung geringen Grades im rechten Schultergelenk" wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Grundsätzen der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, es handelt sich dabei um einen fixen Rahmensatz. Der Arzt für Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass sich das Leiden 1 verschlechtert hat und es daher um eine Stufe höher bewertet wird und es dadurch zu einer gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten gekommen ist. Dies wirkt sich auch auf die Gesamteinschätzung aus. Die Leiden unter lf. Nr. 2) und 4) bis 5) werden neu in das Gutachten aufgenommen, bedingen jedoch keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: - Befundnachreichung: fachärztliches Gutachten vom 15.09.2012 erstellt durch den internistischen Facharzt Dr. XXXX in XXXX (gerichtlich beeideter Sachverständiger) zur Prüfung der Verhandlungs- und eventuellen Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Haftfähigkeit mutmaßlich in einem Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten- Befundnachreichung: fachärztliches Gutachten vom 15.09.2012 erstellt durch den internistischen Facharzt Dr. römisch 40 in römisch 40 (gerichtlich beeideter Sachverständiger) zur Prüfung der Verhandlungs- und eventuellen Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Haftfähigkeit mutmaßlich in einem Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten - Befundnachreichung: fachärztliches Gutachten vom 02.04.2012 erstellt durch Dr. XXXX in XXXX /Kalkül: vom intern-fachspezifischen Standpunkt aus derzeit nicht verhandlungsfähig- Befundnachreichung: fachärztliches Gutachten vom 02.04.2012 erstellt durch Dr. römisch 40 in römisch 40 /Kalkül: vom intern-fachspezifischen Standpunkt aus derzeit nicht verhandlungsfähig - Befundnachreichung: Krankmeldung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX in XXXX vom 08.01.2018: Arbeitsunfähigkeit seit 08.01.2018 bis auf weiteres, Diagnosen: St. p. Sleeve-Fundus-Herniation mit nachgeschalteter Stenose im Corpus ventriculi, Verdacht auf incipientes Chronik Fatigue-Syndrom- Befundnachreichung: Krankmeldung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 in römisch 40 vom 08.01.2018: Arbeitsunfähigkeit seit 08.01.2018 bis auf weiteres, Diagnosen: St. p. Sleeve-Fundus-Herniation mit nachgeschalteter Stenose im Corpus ventriculi, Verdacht auf incipientes Chronik Fatigue-Syndrom - Befundnachreichung: fachärztliche Äußerung des psychiatrischen Facharztes Dr. XXXX in XXXX vom 06.04.2018: im Vordergrund St. p. Entwicklungstraumatisierung und vegetative Labilität, massiver Sympathikotonus, chronische Überreizung des Alarmnerven- Befundnachreichung: fachärztliche Äußerung des psychiatrischen Facharztes Dr. römisch 40 in römisch 40 vom 06.04.2018: im Vordergrund St. p. Entwicklungstraumatisierung und vegetative Labilität, massiver Sympathikotonus, chronische Überreizung des Alarmnerven - Befundnachreichung: Befundberichte des internistischen Facharztes Dr. XXXX in XXXX vom 03.05.2018/Diagnose: Komplikation nach Sleeve- Operation- Befundnachreichung: Befundberichte des internistischen Facharztes Dr. römisch 40 in römisch 40 vom 03.05.2018/Diagnose: Komplikation nach Sleeve- Operation - Befundnachreichung: Operationsbericht des Landesklinikums XXXX vom 20.03.2018/Diagnose: Zustand nach Sleeve-Resektion, stase- und refluxbedingte Ösophagitis, Adipositas (BMI: 34,4 kg/m²), Adhaesionen, distale Sleeve-Stenose, Therapie: Umwandlung in eine Banded-Roux-Y-Gastric-Bypass, proximale atypische Magenresektion, ausgedehnte Adhäsiolyse am 20.03.2018- Befundnachreichung: Operationsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 20.03.2018/Diagnose: Zustand nach Sleeve-Resektion, stase- und refluxbedingte Ösophagitis, Adipositas (BMI: 34,4 kg/m²), Adhaesionen, distale Sleeve-Stenose, Therapie: Umwandlung in eine Banded-Roux-Y-Gastric-Bypass, proximale atypische Magenresektion, ausgedehnte Adhäsiolyse am 20.03.2018 - Befundnachreichung: Medikamentenübersicht der Justizanstalt XXXX vom 05.07.2019: Aripiprazol 10 1-0-0, Fortimel Pulver 1-0-0, Halcion 0,25 0-0-1, Lisinocomp 1-0-0, Mirtazepin 30 0-0-11/2, Motilium 10 2-2-2, Novalgin gtt. bei Bedarf, Oleovit D3 gtt., Pantoloc 40 1-0-1, Parkemed 500 bei Bedarf, Sucralfat Suspension 1/5ml 1-1-0, Tebofortan 40 1-1-1, Temesta 1 1-0-0-1, Tyrothricin comp. 1-0-1- Befundnachreichung: Medikamentenübersicht der Justizanstalt römisch 40 vom 05.07.2019: Aripiprazol 10 1-0-0, Fortimel Pulver 1-0-0, Halcion 0,25 0-0-1, Lisinocomp 1-0-0, Mirtazepin 30 0-0-11/2, Motilium 10 2-2-2, Novalgin gtt. bei Bedarf, Oleovit D3 gtt., Pantoloc 40 1-0-1, Parkemed 500 bei Bedarf, Sucralfat Suspension 1/5ml 1-1-0, Tebofortan 40 1-1-1, Temesta 1 1-0-0-1, Tyrothricin comp. 1-0-1 - Befundnachreichung: chirurgisches Gutachten vom 15.04.2019 erstellt durch Univ. Prof. Dr. XXXX in XXXX zur Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung einer Haftunfähigkeit/Zusammenfassung: bei dem Begutachteten besteht die dringende Indikation seiner umgehenden operativen Korrektur des Magenbypasses, um der Malabsorption und ihren Folgen Einhalt zu gebieten und zu einer Entfernung der Gallenblase, jede weitere Verlängerung der Haft enthält das Risiko mitunter lebensgefährlicher Komplikationen und irreversible ernster Schäden, aus diesem Grund ist derzeit eine Haftfähigkeit nicht gegeben- Befundnachreichung: chirurgisches Gutachten vom 15.04.2019 erstellt durch Univ. Prof. Dr. römisch 40 in römisch 40 zur Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung einer Haftunfähigkeit/Zusammenfassung: bei dem Begutachteten besteht die dringende Indikation seiner umgehenden operativen Korrektur des Magenbypasses, um der Malabsorption und ihren Folgen Einhalt zu gebieten und zu einer Entfernung der Gallenblase, jede weitere Verlängerung der Haft enthält das Risiko mitunter lebensgefährlicher Komplikationen und irreversible ernster Schäden, aus diesem Grund ist derzeit eine Haftfähigkeit nicht gegeben - Befundnachreichung: fachärztliche Stellungnahme und Bericht des behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. XXXX hin XXXX vom 04.07.2018/Kalkül: die neuerliche Verhaftung könnte zu schweren Depressionen führen, wobei der Proband in dieser postoperativen Zeit mit aufwendiger Nachbehandlung, insbesondere in einer wiederholten mechanischen Aufdehnung des Mageneinganges eigentliche Ruhe benötigen würde, die tatsächliche Fortentwicklung, die diese Verhaftung auf sich haben wird kann ich nicht abschätzen, da ich den Probanden seit der Verhaftung nicht mehr gesehen habe, ähnliche Auswirkungen wie ich sie im Gefolge der Verhaftungen 2008 bereits beschrieben habe, sind zu befürchten- Befundnachreichung: fachärztliche Stellungnahme und Bericht des behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. römisch 40 hin römisch 40 vom 04.07.2018/Kalkül: die neuerliche Verhaftung könnte zu schweren Depressionen führen, wobei der Proband in dieser postoperativen Zeit mit aufwendiger Nachbehandlung, insbesondere in einer wiederholten mechanischen Aufdehnung des Mageneinganges eigentliche Ruhe benötigen würde, die tatsächliche Fortentwicklung, die diese Verhaftung auf sich haben wird kann ich nicht abschätzen, da ich den Probanden seit der Verhaftung nicht mehr gesehen habe, ähnliche Auswirkungen wie ich sie im Gefolge der Verhaftungen 2008 bereits beschrieben habe, sind zu befürchten - Befundnachreichung: Bestätigung der Wr. Gebietskrankenkasse vom 28.11.2017: die Durchführung einer Magenbypass-Operation mit einer Reposition des interthroakal liegenden Magenanteils in das Abdomen, ein Verschluss der Zwerchfellhernie und eine Resektion des Schlauchmagens wurden bewilligt - Befundnachreichung: Befundbericht des WSP vom 02.02.2017: Videokinematographie des Schluckaktes vom 02.02.2017/Ergebnis: winzige, klinisch höchstwahrscheinlich irrelevante laterale Hypopharynxdivertikel, leichte unspezifische Ösophagus-Peristaltikstörung, zu deren weiterer Abklärung eine ergänzende Manometrie zu empfehlen wäre, fixierte mittelgroße axiale Hiatushernie, Verdacht auf Brachyösophagus bei Zustand nach Sleeve Operation lediglich kurzstreckige atypische Mageneinschnürung im Fundus-Corpus-Übergang, träge Magenperistaltik - Befundnachreichung: Befundbericht des internistischen Facharztes Dr. XXXX in XXXX 02.03.2017/Diagnosen: St. p. Sleeve-Operation mit Netzteilresektion, komplette Fundus Herniation mit nachgeschalteter Stenose im Corpus ventriculi, reaktive Depression, Verdacht auf incipientes Chronik-Fatigue-Syndrom, Therapieempfehlung: operative Sanierung, parenteral Elektrolyte, Vitamin und eventuell Spurenelemente, Ergänzung vom 14.07.2017: der im Thorax zu liegen kommende Magenanteilen komprimiert die basalen Anteile des linken Unterlappens, sodass es immer wieder zu Atemnot insbesondere bei Belastung kommt, die Magentasche, wie im Brustraum liegt ist als Komplikation nach der Sleeve-Operation zu sehen und ist eine komplizierte kontraproduktive Komplikation, als versuchten Magenschlauch in der ursprünglich konzipierten Form auf Tauglichkeit zu testen, sollte zunächst die Magentasche nur abgebunden werden, um für alle Fälle, falls der enggestellte Magenanteilen sich als Hindernis darstellen sollte und reseziert werden muss, zur Rekonstruktion zur Verfügung stehen- Befundnachreichung: Befundbericht des internistischen Facharztes Dr. römisch 40 in römisch 40 02.03.2017/Diagnosen: St. p. Sleeve-Operation mit Netzteilresektion, komplette Fundus Herniation mit nachgeschalteter Stenose im Corpus ventriculi, reaktive Depression, Verdacht auf incipientes Chronik-Fatigue-Syndrom, Therapieempfehlung: operative Sanierung, parenteral Elektrolyte, Vitamin und eventuell Spurenelemente, Ergänzung vom 14.07.2017: der im Thorax zu liegen kommende Magenanteilen komprimiert die basalen Anteile des linken Unterlappens, sodass es immer wieder zu Atemnot insbesondere bei Belastung kommt, die Magentasche, wie im Brustraum liegt ist als Komplikation nach der Sleeve-Operation zu sehen und ist eine komplizierte kontraproduktive Komplikation, als versuchten Magenschlauch in der ursprünglich konzipierten Form auf Tauglichkeit zu testen, sollte zunächst die Magentasche nur abgebunden werden, um für alle Fälle, falls der enggestellte Magenanteilen sich als Hindernis darstellen sollte und reseziert werden muss, zur Rekonstruktion zur Verfügung stehen - Befundnachreichung: amtsärztliches Gutachten vom 12.12.2016 erstellt durch die MA 15/relevante Diagnosen: St. p. Magenverkleinerungsoperation 2010 (Magenteilresektion), schwere chronische Gastritis (schwere chronische Entzündung der Magenschleimhaut) mit Übelkeit und Erbrechen, St. p. Schlaganfall 2013, St. p. Herzinfarkt 2008, stärkere Schlafstörungen werden angegeben - Befundnachreichung: amtsärztliches Gutachten vom 11.01.2017 erstellt durch die MA 15: es besteht ein reduzierter Allgemeinzustand, der regelmäßige Therapie notwendig macht, ca. 2 bis dreimal pro Woche Infusionstherapie und es besteht derzeit auch keine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit. 2017 ist bei dem Begutachteten einer neuerlichen Magenoperation geplant und danach ist mit der 3 bis 4-jährigen langsamen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Haftunfähigkeit ist in den nächsten 3-4 Jahren gegeben - Befundnachreichung: viszeralchirurgisches Gutachten vom 19.01.2019 erstellt durch den chirurgischen Sachverständigen Dr. XXXX in XXXX /Diagnosen: herabgesetzten Allgemeinzustand, chronische Durchfälle seit Oktober 2018, rezidivierendes Erbrechen und Schluckbeschwerden, St. p. Anastomosenstenose nach Banded-Roux-Y-Gastric Bypass 2018, St. p. Gastroenteritis 2018, St. p. krankhafter Fettleibigkeit (morbide Adipositas), arterielle Hypertonie, Zwerchfellbruch, Refluxösophagitis, Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden (vor allem rechtes Knie), Kalkül: derzeit besteht aus gutachterlicher Sicht in Übereinstimmung mit der chirurgischen gutachterlichen Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Stephan Kriwanek vom 06.10.2017 keine Vernehmungs- und Haftfähigkeit- Befundnachreichung: viszeralchirurgisches Gutachten vom 19.01.2019 erstellt durch den chirurgischen Sachverständigen Dr. römisch 40 in römisch 40 /Diagnosen: herabgesetzten Allgemeinzustand, chronische Durchfälle seit Oktober 2018, rezidivierendes Erbrechen und Schluckbeschwerden, St. p. Anastomosenstenose nach Banded-Roux-Y-Gastric Bypass 2018, St. p. Gastroenteritis 2018, St. p. krankhafter Fettleibigkeit (morbide Adipositas), arterielle Hypertonie, Zwerchfellbruch, Refluxösophagitis, Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden (vor allem rechtes Knie), Kalkül: derzeit besteht aus gutachterlicher Sicht in Übereinstimmung mit der chirurgischen gutachterlichen Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Stephan Kriwanek vom 06.10.2017 keine Vernehmungs- und Haftfähigkeit Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Von dem medizinischen Sachverständigen wird klar und schlüssig festgehalten, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 bis 5 erhöhen ebenfalls nicht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Weiters wurde vom medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die blande Narbe nach einer Kreissägenverletzung am linken Daumen ohne nachweisbares Funktionsdefizit keinen Grad der Behinderung erreicht. Der Sachverständige hält weiters fest, dass ein Zustand nach einer kompletten Magenresektion nicht vorliegt, da im Operationsbericht des Landesklinikums XXXX aus 03/2018 eine proximale atypische Magenteilresektion des dilatierten Magenanteils beschrieben wird. Ebenfalls liegen keine kardiologischen Befunde vor, welche den anamnestisch erhobenen Zustand nach einem Herzinfarkt dokumentieren würden.Weiters wurde vom medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die blande Narbe nach einer Kreissägenverletzung am linken Daumen ohne nachweisbares Funktionsdefizit keinen Grad der Behinderung erreicht. Der Sachverständige hält weiters fest, dass ein Zustand nach einer kompletten Magenresektion nicht vorliegt, da im Operationsbericht des Landesklinikums römisch 40 aus 03 aus 2018, eine proximale atypische Magenteilresektion des dilatierten Magenanteils beschrieben wird. Ebenfalls liegen keine kardiologischen Befunde vor, welche den anamnestisch erhobenen Zustand nach einem Herzinfarkt dokumentieren würden. Das klinische Erscheinungsbild und die daraus resultierende funktionelle Einschränkung wurden unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunden
EVO korrekt eingeschätzt. Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.Wie bereits unter Punkt römisch zwei. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2224318.1.00