G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 55, 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018, Zl. W191 2161373-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018, Zl. W191 2161373-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung drohe. Auch seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen und ein junger, arbeitsfähiger Mann sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Auch würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich habe, bilde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2015 als relativ kurz zu bezeichnen sei und weiter dadurch relativiert werde, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei und dies dem Beschwerdeführer bewusst habe sein müssen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur einen geringen Grad an Integration erreicht habe. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sei zudem aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben würden und dieser auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.Auch würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich habe, bilde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2015 als relativ kurz zu bezeichnen sei und weiter dadurch relativiert werde, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei und dies dem Beschwerdeführer bewusst habe sein müssen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur einen geringen Grad an Integration erreicht habe. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sei zudem aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben würden und dieser auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Auch seien keine Gründe
2 FPG im Verfahren vorgebracht worden, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden sei.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch seien keine Gründe
Paragraph 55, Absatz 2, FPG im Verfahren vorgebracht worden, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden sei. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.08.2018 in Rechtskraft.
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe (Spruchpunkt VII.).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Fluchtgründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates bestanden hätten, er diese gekannt habe und diese somit laut Angaben des Beschwerdeführers auch schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten, weshalb kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen würde. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, läge somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Erlassung des Einreiseverbotes stütze sich insbesondere auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, und seine Mittellosigkeit, wodurch der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Fluchtgründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates bestanden hätten, er diese gekannt habe und diese somit laut Angaben des Beschwerdeführers auch schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten, weshalb kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen würde. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, läge somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Erlassung des Einreiseverbotes stütze sich insbesondere auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, und seine Mittellosigkeit, wodurch der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. 2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019, Zl. W191 2161373-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019, Zl. W191 2161373-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes eingetreten seien. Es sei auch weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Auch würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar Verwandte in Österreich - einen Onkel und eine Tante - jedoch bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, sodass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens darstelle. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2015 als relativ kurz zu bezeichnen sei und weiter dadurch relativiert werde, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig - bzw. einige Zeit auch unrechtmäßig - gewesen sei und dies dem Beschwerdeführer bewusst habe sein müssen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur einen geringen Grad an Integration erreicht habe. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sei zudem aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben würden und dieser auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache sowie weitere dort geläufige Sprachen beherrsche. Auch wenn sich der Beschwerdeführer um seine berufliche Integration in Österreich bemüht zeige, komme seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet in einer Gesamtbetrachtung somit kein allzu großes Gewicht zu. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.Auch würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar Verwandte in Österreich - einen Onkel und eine Tante - jedoch bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, sodass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens darstelle. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2015 als relativ kurz zu bezeichnen sei und weiter dadurch relativiert werde, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig - bzw. einige Zeit auch unrechtmäßig - gewesen sei und dies dem Beschwerdeführer bewusst habe sein müssen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur einen geringen Grad an Integration erreicht habe. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sei zudem aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben würden und dieser auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache sowie weitere dort geläufige Sprachen beherrsche. Auch wenn sich der Beschwerdeführer um seine berufliche Integration in Österreich bemüht zeige, komme seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet in einer Gesamtbetrachtung somit kein allzu großes Gewicht zu. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei gerechtfertigt, da im Hinblick auf das Negieren der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach der rechtskräftigen Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz bzw. der damit verbundenen Rückkehrentscheidung, sowie die Stellung eines neuerlichen (zweiten), offenbar unbegründeten Antrags vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 06.05.2019 in Rechtskraft. 3. Gegenständliches Verfahren: 3.1. Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G.3.1. Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dabei gab der Beschwerdeführer an, über eine gesetzliche Krankenversicherung zu verfügen, selbständig bei der Firma " XXXX " tätig zu sein und EUR 1.200,- zu verdienen. Zu seiner Integration führte der Beschwerdeführer an, seit 20.07.2015 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig zu sein und ebenso seit 2015 laufend beschäftigt gewesen zu sein.Dabei gab der Beschwerdeführer an, über eine gesetzliche Krankenversicherung zu verfügen, selbständig bei der Firma " römisch 40 " tätig zu sein und EUR 1.200,- zu verdienen. Zu seiner Integration führte der Beschwerdeführer an, seit 20.07.2015 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig zu sein und ebenso seit 2015 laufend beschäftigt gewesen zu sein. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Unterlagen: Eine Inskriptionsvereinbarung für eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 am 29.08.2019, ein Empfehlungsschreiben vom August 2019, ein weiteres undatiertes Empfehlungsschreiben, eine Kopie des österreichischen Führerscheins des Beschwerdeführers, der E-Card und der (ungültigen) Aufenthaltsberechtigungskarte
G, ein Einkommensauszug bei der " XXXX " vom April 2019 in Höhe von EUR 1.003,29, eine Meldebestätigung der Marktgemeinde Leopoldsdorf vom August 2017, ein InfoPass des KSV1870 vom August 2019, Ein Mietvertrag vom Juli 2017 bis August 2020 über eine Wohnung im 20. Wiener Gemeindebezirk und ein (offenkundig fälschlich beigelegter) Arbeitsvertrag eines Herrn " XXXX " bei der Firma Trenkwalder.Dem Antrag angeschlossen waren folgende Unterlagen: Eine Inskriptionsvereinbarung für eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 am 29.08.2019, ein Empfehlungsschreiben vom August 2019, ein weiteres undatiertes Empfehlungsschreiben, eine Kopie des österreichischen Führerscheins des Beschwerdeführers, der E-Card und der (ungültigen) Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG, ein Einkommensauszug bei der " römisch 40 " vom April 2019 in Höhe von EUR 1.003,29, eine Meldebestätigung der Marktgemeinde Leopoldsdorf vom August 2017, ein InfoPass des KSV1870 vom August 2019, Ein Mietvertrag vom Juli 2017 bis August 2020 über eine Wohnung im
G zurück.3.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.12.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde der Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zwischen der aktuellen Bescheiderlassung und der zuletzt über den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens eingetreten sei, zumal der Zeitraum ein sehr kurzer gewesen sei und sich somit der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, wodurch eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, zumal er nicht belegt habe, dass er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 tatsächlich absolviert habe. Die beiden vorgelegten Empfehlungsschreiben würden lediglich zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht in totaler Isolation lebe. Der Beschwerdeführer habe somit keine Integrationsschritte im Sinne des Art. 8 EMRK gesetzt, die einen geänderten Sachverhalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Rückkehrentscheidung) vom 02.05.2019 feststellen hätten lassen.Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde der Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zwischen der aktuellen Bescheiderlassung und der zuletzt über den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens eingetreten sei, zumal der Zeitraum ein sehr kurzer gewesen sei und sich somit der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, wodurch eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, zumal er nicht belegt habe, dass er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 tatsächlich absolviert habe. Die beiden vorgelegten Empfehlungsschreiben würden lediglich zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht in totaler Isolation lebe. Der Beschwerdeführer habe somit keine Integrationsschritte im Sinne des Artikel 8, EMRK gesetzt, die einen geänderten Sachverhalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Rückkehrentscheidung) vom 02.05.2019 feststellen hätten lassen. 3.
G.Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich, welches sich nicht auf das Asylgesetz stützte. Gegen ihn besteht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019, Zl. W191 2161373-2/4E, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Er hielt sich vom Juni 2015 bis Juli 2018 (erstes Asylverfahren) sowie vom Oktober 2018 bis Mai 2019 (zweites Asylverfahren) als Asylwerber in Österreich auf. Dazwischen und seither hielt und hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bisher nicht nach. Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel und eine Tante in Österreich, die ihn finanziell unterstützen. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht belegt, zumal der Beschwerdeführer selbständig als Zeitungszusteller erwerbstätig ist und über eine Wohngelegenheit verfügt. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht belegt. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe soziale Kontakte in Österreich. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers befindet sich im Heimatland. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es kann kein geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019, Zl. W191 2161373-2/4E, festgestellt werden.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis
Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler"
NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres
Abs. 5.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres
Absatz 5,
Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."
Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
G 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Anträge
G 2005 sind
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
G 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 sind
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründen
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergingen lediglich sieben Monate (anders als in VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191; und 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), in denen sich der Beschwerdeführer rechtswidrig entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise in Österreich aufhielt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war.Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Juli 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen der gleichzeitig erlassenen Rückkehrentscheidung verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte im Oktober 2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der im Mai 2019 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, wobei neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und zudem ein zweijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Zwischen dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens und der Nichterteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergingen lediglich sieben Monate (anders als in VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191; und 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), in denen sich der Beschwerdeführer rechtswidrig entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise in Österreich aufhielt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Onkel und eine Tante in Österreich, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zumal dies bereits im vorangegangenen Asylverfahren berücksichtigt wurde, konnte kein geänderter Sachverhalt in Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden. Auch im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers liegt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zwar legte der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag eine Anmeldung zu einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom August 2019 bei, übermittelte in Folge aber kein Prüfungszertifikat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entweder nicht an der Prüfung teilnahm oder sie nicht bestand. Auch die beiden vorgelegten Empfehlungsschreiben - eines davon undatiert - belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer über gewisse, nicht als intensiv zu beurteilende soziale Kontakte verfügt. Ebenso bereits im Vorverfahren berücksichtigt wurden die unveränderte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, sowie die Tatsache, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019 wurde auch bereits auf die noch bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat hingewiesen und hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Da insbesondere zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nur sieben Monate vergangen sind, konnte die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher und neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als sieben Monaten ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052).Da insbesondere zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nur sieben Monate vergangen sind, konnte die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher und neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als sieben Monaten ab vergleiche das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Unterstützungsschreiben seine sozialen Kontakte in Österreich hervorstreichen wollte, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6. 11. 2009, 2008/18/0720; 25. 2. 2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer machte somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK darzutun, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers
G 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer machte somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK darzutun, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W169.2161373.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.