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{'item': 'W176 2230002-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 54Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 53b§ 38§ 53§ 24§ 1§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW176 2230002-1 SpruchW176 2227079-1/4E W176 2227080-1/4E W176 2230002-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwal

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm § 53 Abs. 1 Z 4 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), stattgegeben und die Gebühren des Beschwerdeführers (antragsgemäß) mit EUR 294,30 bestimmt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), stattgegeben und die Gebühren des Beschwerdeführers (antragsgemäß) mit EUR 294,30 bestimmt. Der Betrag von EUR 54,70 ist dem Beschwerdeführer kostenfrei nachzuzahlen. Ein Ersatz von Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.06.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Einvernahmen von drei XXXX Staatsangehörigen (von denen einer nicht zur Vernehmung erschien) beigezogen. Im Zuge der Einvernahme der beiden Erschienenen übersetzte er jeweils sechs auf Englisch abgefasste - zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche - Formulare der XXXX Botschaft XXXX zwecks Eintragung von Daten des jeweils Einvernommenen in diese Dokumente. Überdies wurde den Einvernommenen die über die Einvernahmen aufgenommenen Niederschriften vom Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt.
  2. Am 11.06.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Einvernahmen von drei römisch 40 Staatsangehörigen (von denen einer nicht zur Vernehmung erschien) beigezogen. Im Zuge der Einvernahme der beiden Erschienenen übersetzte er jeweils sechs auf Englisch abgefasste - zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche - Formulare der römisch 40 Botschaft römisch 40 zwecks Eintragung von Daten des jeweils Einvernommenen in diese Dokumente. Überdies wurde den Einvernommenen die über die Einvernahmen aufgenommenen Niederschriften vom Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt.
  3. In seiner Gebührennote vom gleichen Tag, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.06.2019, machte der Beschwerdeführer folgende Beträge geltend: I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, GebAG): für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40 II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54, GebAG):
  4. für die Teilnahme an Verhandlungen 2 erste halbe Stunden à EUR 24,50 EUR 49,--
  5. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung a) mündl. Übersetzung auf XXXX von engl. HRZ Formular & Kontrollea) mündl. Übersetzung auf römisch 40 von engl. HRZ Formular & Kontrolle 19,217 Seiten à EUR 7,60 EUR 146,05 V. Reisekosten (§ 27 GebAG):römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, GebAG): Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40 EUR 4,80 Summe EUR 245,25 20% USt EUR 49,05 Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) EUR 294,30
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insgesamt EUR 239,60 zu. Dabei veranschlagte sie für die vom ihm übersetzten Formulare der XXXX Botschaft mit 13,217 Seiten à EUR 7,60, daher mit EUR 100,
  7. Im Übrigen bestimmte sie die Gebühren entsprechend den in der Gebührennote angesprochenen Beträgen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insgesamt EUR 239,60 zu. Dabei veranschlagte sie für die vom ihm übersetzten Formulare der römisch 40 Botschaft mit 13,217 Seiten à EUR 7,60, daher mit EUR 100,
  9. Im Übrigen bestimmte sie die Gebühren entsprechend den in der Gebührennote angesprochenen Beträgen.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass

§ 54Abs. 3 zweiter Satz Geb

AG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei; dies sei zweifellos gegeben. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeitern der Verrechnungsstelle der belangten Behörde sowie des Leiters der unter Punkt

  1. genannten Einvernahme. Neben dem Zuspruch der begehrten Dolmetschergebühr beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Rückerstattung der Eingabegebühr von EUR 30,--.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass

Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei; dies sei zweifellos gegeben. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeitern der Verrechnungsstelle der belangten Behörde sowie des Leiters der unter Punkt

  1. genannten Einvernahme. Neben dem Zuspruch der begehrten Dolmetschergebühr beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Rückerstattung der Eingabegebühr von EUR 30,--.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom 03.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung

§ 54Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz Geb

AG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L519 2016204-1). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom 03.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L519 2016204-1). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen.

  1. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Fest steht daher, dass der Beschwerdeführer den beiden Einvernommenen jeweils die unter Punkt I.
  4. angeführten Formulare der XXXX Botschaft von insgesamt acht Seiten mündlich übersetzte.Fest steht daher, dass der Beschwerdeführer den beiden Einvernommenen jeweils die unter Punkt römisch eins.
  5. angeführten Formulare der römisch 40 Botschaft von insgesamt acht Seiten mündlich übersetzte.
  6. Beweiswürdigung: Die unter Punkt
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.1.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.3.3.1.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. § 54 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 54, GebAG lautet wie folgt: "

(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. bei schriftlicher Übersetzung
  1. a)für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
  2. b)wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
  3. c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr; 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro; 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro; 5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde." 3.3.
  1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers steht ihm in Hinblick auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG bezüglich der mündlich übersetzten Formulare der XXXX Botschaft für jede Seite (unabhängig von den dort enthaltenen Zeichen) die Gebühr von EUR 7,60 zu.3.3.
  2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers steht ihm in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG bezüglich der mündlich übersetzten Formulare der römisch 40 Botschaft für jede Seite (unabhängig von den dort enthaltenen Zeichen) die Gebühr von EUR 7,60 zu. Dies trifft im Ergebnis auch zu: Zwar kann sich § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG seinem Wortlaut nach (steht "für jede Seite zu die, [...] auf einer eigenen Seite übersetzt wurde") nur auf schriftliche Übersetzungen beziehen.Zwar kann sich Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG seinem Wortlaut nach (steht "für jede Seite zu die, [...] auf einer eigenen Seite übersetzt wurde") nur auf schriftliche Übersetzungen beziehen. Jedoch darf nicht vernachlässigt werden, dass § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG bezüglich der Bemessung der Gebühr des Dolmetschers für Schriftstücke, die während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzt werden, - indem er normiert, dass die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks gebührt - auf die Regeln verweist, nach denen die Gebühr für schriftliche Übersetzungen zu bemessen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG von diesem Verweis durchaus mitumfasst, ist aber (sinngemäß) so zu verstehen, dass bei mündlicher Übersetzung die Gebühr nach Abs. 1 leg. cit. dann ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite zusteht, wenn im Fall der schriftlichen Übersetzung jede Seite des betreffenden Dokuments zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite zu übersetzen wäre. Diesfalls wird jede Seite eines übersetzten Dokuments bei der Berechnung mit dem Wert von 1000 Schriftzeichen veranschlagt.Jedoch darf nicht vernachlässigt werden, dass Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG bezüglich der Bemessung der Gebühr des Dolmetschers für Schriftstücke, die während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzt werden, - indem er normiert, dass die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks gebührt - auf die Regeln verweist, nach denen die Gebühr für schriftliche Übersetzungen zu bemessen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG von diesem Verweis durchaus mitumfasst, ist aber (sinngemäß) so zu verstehen, dass bei mündlicher Übersetzung die Gebühr nach Absatz eins, leg. cit. dann ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite zusteht, wenn im Fall der schriftlichen Übersetzung jede Seite des betreffenden Dokuments zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite zu übersetzen wäre. Diesfalls wird jede Seite eines übersetzten Dokuments bei der Berechnung mit dem Wert von 1000 Schriftzeichen veranschlagt. Dadurch wird (jedenfalls für eine solche Konstellation) auch dem Umstand Rechnung getragen, dass § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG weiterhin auf den Begriff "Seite" abstellt, während dies auf die Bemessung der Gebühr bei schriftlicher Übersetzung seit der Novellierung des GebAG durch das Bundesgesetz BGBl I 2007/111 im Regelfall nicht mehr zutrifft.Dadurch wird (jedenfalls für eine solche Konstellation) auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG weiterhin auf den Begriff "Seite" abstellt, während dies auf die Bemessung der Gebühr bei schriftlicher Übersetzung seit der Novellierung des GebAG durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2007/111 im Regelfall nicht mehr zutrifft. Was die vom Beschwerdeführer übersetzten Dokumente der XXXX Botschaft angeht, besteht für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf deren Natur kein Zweifel, dass sie bei schriftlicher Übersetzung zur Wahrung der Übersichtlichkeit Seite für Seite zu übersetzen wären; denn bei Formularen, die von einem anderen Staat für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verlangt werden, kann schwerlich angenommen werden, dass sie in einem anderen Format zu übersetzen wären als dem, in dem sie abgefasst sind. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich nicht (wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt) um ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sondern um getrennte Schriftstücke, die allesamt zur Ausstellung einer solchen Bestätigung der XXXX Botschaft vorzulegen sind.Was die vom Beschwerdeführer übersetzten Dokumente der römisch 40 Botschaft angeht, besteht für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf deren Natur kein Zweifel, dass sie bei schriftlicher Übersetzung zur Wahrung der Übersichtlichkeit Seite für Seite zu übersetzen wären; denn bei Formularen, die von einem anderen Staat für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verlangt werden, kann schwerlich angenommen werden, dass sie in einem anderen Format zu übersetzen wären als dem, in dem sie abgefasst sind. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich nicht (wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt) um ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sondern um getrennte Schriftstücke, die allesamt zur Ausstellung einer solchen Bestätigung der römisch 40 Botschaft vorzulegen sind. Sofern die belangte Behörde aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2019, Zl. L519 2016204-1, ableitet, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung die Schriftzeichen der übersetzten Dokumente zu zählen seien, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren die Vorschreibung von Dolmetscherkosten an einen Asylwerber betraf, wobei die Dolmetschergebühr nach Schriftzeichen und somit wohl niedriger bemessen worden war als bei Anwendung von § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG und diese Frage weder zwischen den Verfahrensparteien strittig war noch vom Gericht in irgendeiner Weise behandelt wurde.Sofern die belangte Behörde aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2019, Zl. L519 2016204-1, ableitet, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung die Schriftzeichen der übersetzten Dokumente zu zählen seien, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren die Vorschreibung von Dolmetscherkosten an einen Asylwerber betraf, wobei die Dolmetschergebühr nach Schriftzeichen und somit wohl niedriger bemessen worden war als bei Anwendung von Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG und diese Frage weder zwischen den Verfahrensparteien strittig war noch vom Gericht in irgendeiner Weise behandelt wurde. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer übersetzten Formulare - auch in Anbetracht des Umstandes, dass an bestimmten Stellen Daten der Vernommenen einzusetzen waren - keine Schriftstücke sind, die im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurden; denn sie waren schon vor der jeweiligen Vernehmung existent und wurden in diese eingebracht (vgl. dazu ausführlich BVwG, 30.
  3. 2018, W108 2129196-1).Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer übersetzten Formulare - auch in Anbetracht des Umstandes, dass an bestimmten Stellen Daten der Vernommenen einzusetzen waren - keine Schriftstücke sind, die im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurden; denn sie waren schon vor der jeweiligen Vernehmung existent und wurden in diese eingebracht vergleiche dazu ausführlich BVwG, 30.
  4. 2018, W108 2129196-1). Auf die Frage, ob dem Gesetzgeber zugesonnen werden kann, dass zur Ermittlung der dem Dolmetscher nach § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zustehenden Gebühr Zeichen einer anderen Schrift als der lateinischen (etwa des Arabischen, wo in Hinblick auf die Verbindung der Schriftzeichen nur ein Sprachkundiger angeben kann, wie viele Zeichen eine Seite enthält) zu zählen sind, musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.Auf die Frage, ob dem Gesetzgeber zugesonnen werden kann, dass zur Ermittlung der dem Dolmetscher nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG zustehenden Gebühr Zeichen einer anderen Schrift als der lateinischen (etwa des Arabischen, wo in Hinblick auf die Verbindung der Schriftzeichen nur ein Sprachkundiger angeben kann, wie viele Zeichen eine Seite enthält) zu zählen sind, musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden. 3.3.
  5. Somit steht dem Beschwerdeführer für die Übersetzung der Dokumente der XXXX Botschaft die Gebühr von EUR 7,60 16mal (2x 8 Seiten) und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - 10mal) zu.3.3.
  6. Somit steht dem Beschwerdeführer für die Übersetzung der Dokumente der römisch 40 Botschaft die Gebühr von EUR 7,60 16mal (2x 8 Seiten) und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - 10mal) zu. Zwar wäre überdies die (Rück)Übersetzung der Niederschriften (anstatt mit den diesbezüglich an- und zugesprochenen 3,217 Seiten à EUR 7,60) als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke

54 Abs. 1 Z 4 GebAG jeweils mit dem Pauschalbetrag von EUR 20,-- zu vergüten; mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer kann der Differenzbetrag jedoch nicht zugesprochen werden.Zwar wäre überdies die (Rück)Übersetzung der Niederschriften (anstatt mit den diesbezüglich an- und zugesprochenen 3,217 Seiten à EUR 7,60) als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke

54 Absatz eins, Ziffer 4, GebAG jeweils mit dem Pauschalbetrag von EUR 20,-- zu vergüten; mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer kann der Differenzbetrag jedoch nicht zugesprochen werden. Daher ist dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 54,70 kostenfrei nachzuzahlen. 3.4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. 3.5. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatzes einschließlich Ersatz der Eingabengebühr ist Folgendes festzuhalten:

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebühr beträgt für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht

§ 2Abs.

1 EUR 30,--. Sie entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebühr beträgt für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 2, Absatz eins, EUR 30,--. Sie entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Für Bescheidbeschwerden gilt - anders als für Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerden, bei denen ein "Gewinnerprinzip" festgelegt wurde - der Grundsatz der Kostenselbsttragung (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu § 35 VwGVG). Weder § 35 VwGVG noch das GebAG sehen einen Kostenersatz einschließlich eines Ersatzes oder der Rückzahlung der Eingabengebühr vor. Mangels solcher materienspezifischer Sonderregelung hat jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Für Bescheidbeschwerden gilt - anders als für Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerden, bei denen ein "Gewinnerprinzip" festgelegt wurde - der Grundsatz der Kostenselbsttragung (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu Paragraph 35, VwGVG). Weder Paragraph 35, VwGVG noch das GebAG sehen einen Kostenersatz einschließlich eines Ersatzes oder der Rückzahlung der Eingabengebühr vor. Mangels solcher materienspezifischer Sonderregelung hat jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, als es (sofern überblickbar) an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Halbsatz GebAG von dem in Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz leg. cit. (hinsichtlich der Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken in Vernehmungen und gerichtlichen Verhandlungen) normierten Verweis auf die Gebühr, die für schriftliche Übersetzungen zusteht, mitumfasst ist.Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, als es (sofern überblickbar) an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Halbsatz GebAG von dem in Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz leg. cit. (hinsichtlich der Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken in Vernehmungen und gerichtlichen Verhandlungen) normierten Verweis auf die Gebühr, die für schriftliche Übersetzungen zusteht, mitumfasst ist. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2230002.1.00

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