1 und 2 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die damalige WGKK, nunmehr ÖGK stellte mit Bescheid vom 22.01.2019 fest, dass Herr XXXX als Geschäftsführer der XXXX Mietwagen GmbH der Kasse
Abs 10 ASVG Beiträge für April bis Juli 2017 in der Höhe von 5.470, -- und Verzugszinsen schulde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die XXXX Mietwagen GmbH als Dienstgeberin den genannten Betrag schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Die Gesellschaft übe keine Tätigkeit mehr aus, sodass die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich sei. Von der Möglichkeit, darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht möglich gewesen sei, habe er nicht Gebrauch gemacht.1. Die damalige WGKK, nunmehr ÖGK stellte mit Bescheid vom 22.01.2019 fest, dass Herr römisch 40 als Geschäftsführer der römisch 40 Mietwagen GmbH der Kasse
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Beiträge für April bis Juli 2017 in der Höhe von 5.470, -- und Verzugszinsen schulde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die römisch 40 Mietwagen GmbH als Dienstgeberin den genannten Betrag schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Die Gesellschaft übe keine Tätigkeit mehr aus, sodass die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich sei. Von der Möglichkeit, darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht möglich gewesen sei, habe er nicht Gebrauch gemacht.
Vm § 124a IO aufgehoben.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.07.2017, Aktenzahl 6 S 101/17w, wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 06.11.2018 nach Verteilung an die Massegläubiger
Paragraph 123 a, IO in Verbindung mit Paragraph 124 a, IO aufgehoben. Die ÖGK (WGKK) hat den Bf mit Schreiben vom 03.12.2018 und vom 26.01.2019 aufgefordert, Unterlagen betreffend die Gleichbehandlung der Gläubiger vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde jeweils nicht entsprochen. Die belangte Behörde hat mit Rückstandsausweis vom 03.12.2018 und - nach Durchführung einer Prüfung (GPLA) - mit Rückstandsausweis vom 22.01.2019 die Höhe der aushaftenden Beiträge mit 5.470,97 beziffert; darin sind offene Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume 01.04.2017 bis 31-07.2017 in der Höhe von 4.717,74, Verzugszinsen von 313, 23 und ein Beitragszuschlag von 440, -- enthalten. Der Bf ist seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.12.2018 vom die Gelegenheit gegeben worden, Unterlagen für die Gleichbehandlung vorzulegen; im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen entscheidungswesentlich sind, in der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Bf, der nunmehr anwaltlich vertreten war, zwar dazu unkonkret gehaltene Behauptungen aufgestellt, aber keine konkreten Angaben gemacht; die ÖGK (WGKK) hat mit Schreiben vom 26.02.2019 dem Bf nochmals die Gelegenheit gegeben, das Vorbringen zu ergänzen; der Bf hat auch diese nicht ergriffen. Im Ergebnis wurden keine Unterlagen über die behauptete Gläubigergleichbehandlung vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Sie sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.2 Judikatur
der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG - grundlegend VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227 - liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers, vgl. auch VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085 u.a.
der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG - grundlegend VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227 - liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers, vergleiche auch VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085 u.a. 3.3 Im konkreten Fall: Voraussetzung für die Haftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. 3.3.1 Uneinbringlichkeit Der Beitragsrückstand ist bei der Primärschuldnerin ( XXXX Mietwagen GmbH) uneinbringlich; es wird diesbezüglich auf den Beschluss des Handelsgerichts vom 06.11.2018 verwiesen; das Insolvenzverfahren wurde mangels Vermögens nach §123a IO eingestellt.Der Beitragsrückstand ist bei der Primärschuldnerin ( römisch 40 Mietwagen GmbH) uneinbringlich; es wird diesbezüglich auf den Beschluss des Handelsgerichts vom 06.11.2018 verwiesen; das Insolvenzverfahren wurde mangels Vermögens nach §123a IO eingestellt. 3.3.2 Bestimmtheit des Betrages Die Beiträge sind ziffernmäßig bestimmt, was auch nicht bestritten wurde. Nach VwGH-Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, ist die Bestimmtheit gegeben, wenn der Haftungsbetrag im Rückstandsausweis näher aufgegliedert ist; die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wenn der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren enthält und die Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds berücksichtigt ist.Die Beiträge sind ziffernmäßig bestimmt, was auch nicht bestritten wurde. Nach VwGH-Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, ist die Bestimmtheit gegeben, wenn der Haftungsbetrag im Rückstandsausweis näher aufgegliedert ist; die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wenn der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren enthält und die Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds berücksichtigt ist. Dies trifft hier zu, bezüglich des nicht ausdrücklich im Rückstandsausweis angeführten IEF-Betrages wird auf die Nachfrage des BVwG verwiesen (Pkt. I. 5.)Dies trifft hier zu, bezüglich des nicht ausdrücklich im Rückstandsausweis angeführten IEF-Betrages wird auf die Nachfrage des BVwG verwiesen (Pkt. römisch eins. 5.) 3.3.3 Zur Rechtswidrigkeit Da der Bf unbestritten Vertreter der Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin war, trafen ihn nach § 58 Abs. 5 ASVG die Dienstgeberpflichten nach §§ 33ff ASVG sowie § 60 ASVG. Die Beitragsrückstände, die dem Bf aus Haftungsgründen vorgeschrieben wurden, sind in dem Zeitraum entstanden, in dem er Geschäftsführer der Beitragsschuldner war. Der Bf war für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung dieser Pflichten.Da der Bf unbestritten Vertreter der Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin war, trafen ihn nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG die Dienstgeberpflichten nach Paragraphen 33 f, f, ASVG sowie Paragraph 60, ASVG. Die Beitragsrückstände, die dem Bf aus Haftungsgründen vorgeschrieben wurden, sind in dem Zeitraum entstanden, in dem er Geschäftsführer der Beitragsschuldner war. Der Bf war für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung dieser Pflichten. 3.3.
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu § 67 Abs 10 ASVG existiert eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dieses Erk stützt sich auf diese Judikatur.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG existiert eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dieses Erk stützt sich auf diese Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2218307.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.