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{'item': 'W207 2228053-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW207 2228053-1 SpruchW207 2228053-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage dieses Antrages wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.07.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 von Hundert (v.H.). Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 11.08.2017, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 2. "Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts", Positionsnummer 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "L4/5-Syndrom g.Z.", Positionsnummer 04.05.13 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 4. "Diabetes mellitus", Positionsnummer 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 5. "Hammerzehen beidseits g.Z.", Positionsnummer 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 6. "Harnleiterstein rechts", Positionsnummer 08.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und 7. "Hypertonie", Positionsnummer 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht, wegen der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 und der relevanten Zusatzbehinderung von Leiden 3. Die übrigen Leiden würden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer Relevanz nicht weiter erhöhen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 (Grad der Behinderung 40 v.H.) erhöhe sich das Hüftleiden durch Implantation einer Hüfttotalendoprothese links und damit der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe.Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage dieses Antrages wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.07.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 von Hundert (v.H.). Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 11.08.2017, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 2. "Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts", Positionsnummer 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "L4/5-Syndrom g.Z.", Positionsnummer 04.05.13 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 4. "Diabetes mellitus", Positionsnummer 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 5. "Hammerzehen beidseits g.Z.", Positionsnummer 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 6. "Harnleiterstein rechts", Positionsnummer 08.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und 7. "Hypertonie", Positionsnummer 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht, wegen der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 und der relevanten Zusatzbehinderung von Leiden 3. Die übrigen Leiden würden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer Relevanz nicht weiter erhöhen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 (Grad der Behinderung 40 v.H.) erhöhe sich das Hüftleiden durch Implantation einer Hüfttotalendoprothese links und damit der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe. Ebenfalls im Jahr 2017 stellte der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Auf Grundlage dieses Antrages wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 eingeholt, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 2. "Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts", Positionsnummer 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Diabetes mellitus", Positionsnummer 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 4. "Hammerzehen beidseits g.Z.", Positionsnummer 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 5. "Harnleiterstein rechts", Positionsnummer 08.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und 6. "Hypertonie", Positionsnummer 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen einer relevanten Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht werde. Die übrigen Leiden würden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer Relevanz nicht weiter erhöhen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.08.2017 sei die Vorfußheberschwäche nicht mehr objektivierbar und das Leiden 3 des Vorgutachtens (L4/5-Syndrom g.Z.) werde nicht mehr berücksichtigt, weshalb es zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe komme. Daraufhin zog der Beschwerdeführer im BBG-Verfahren seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung zurück. In weiterer Folge leitete die belangte Behörde allerdings im BEinStG-Verfahren von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 13.02.2018 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Berufung auf das aufgrund des Neufestsetzungsantrages des Beschwerdeführers in einem BBG-Verfahren eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 von Amts wegen mit 40 v.H. festgesetzt. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ende mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019, W162 2189072-1/10E, wurde nach Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens, mit dem wiederum ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, der Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2018 betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 14.10.2019 stellte der Beschwerdeführer - innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Er legte diesem Antrag eigene handschriftliche Ausführungen sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 14.10.2019 stellte der Beschwerdeführer - innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Er legte diesem Antrag eigene handschriftliche Ausführungen sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag nicht gemäß § 14 Abs. 5 BEinStG zurück, sondern holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 05.11.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2019 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG zurück, sondern holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 05.11.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2019 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 05.12.2017, gesamt GdB 40% und GA für das BvWG vom 27.06.2019, ges. GdB 40% Zwischenanamnese: Nabelbruch-OP, septische Revision am linken Mittelfinger nach Fremdkörperverletzung Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen an der Halswirbelsäule, der Nacken ist steif, hart. ich bin bewegungsunfähig. Ich habe Spannungskopfschmerzen. Ich habe Flüssigkeit im Hüftgelenk. Das rechte Knie tut weh. Ich habe Probleme mit den Bandscheiben. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Metformin, Pantoloc, Iterium, Exforge, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Versicherungsmitarbeiter im AD Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 09/2019 MR beider Hüften beschreibt eine geringe Coxarthrose rechts und links eine liegende Hüfttotalendoprothese, ohne Gelenkserguss und eine Atrophie der Gluteal- und Hüftmuskulatur.09 aus 2019, MR beider Hüften beschreibt eine geringe Coxarthrose rechts und links eine liegende Hüfttotalendoprothese, ohne Gelenkserguss und eine Atrophie der Gluteal- und Hüftmuskulatur. 09/2019 NLG-Befund beschreibt Vereinbarkeit mit beinbetonter Polyneuropathie, keine Progredienz zum Vorbefund von 01/2019.09 aus 2019, NLG-Befund beschreibt Vereinbarkeit mit beinbetonter Polyneuropathie, keine Progredienz zum Vorbefund von 01 aus 2019,. 08/2019 Orthop. Befundbericht beschreibt die bekannte Hüfttotalendoprothese links mit anhaltenden Beschwerden und eine fortgeschrittene Degeneration an der Halswirbelsäule 07/2019 MR-Halswirbelsäule beschreibt multisegmentale Degeneration mit teilweiser Einengung von Neuroforamina, Protrusionen an den Bandscheiben und eine relative Spinalkanaleinengung.08 aus 2019, Orthop. Befundbericht beschreibt die bekannte Hüfttotalendoprothese links mit anhaltenden Beschwerden und eine fortgeschrittene Degeneration an der Halswirbelsäule 07 aus 2019, MR-Halswirbelsäule beschreibt multisegmentale Degeneration mit teilweiser Einengung von Neuroforamina, Protrusionen an den Bandscheiben und eine relative Spinalkanaleinengung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 192,00 cm Gewicht: 140,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: Alte Narbe am rechten Ribo und kleine Narben nach Laparaskopie. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird ellenseitig an beiden Unterarmen und Handkanten als kribbelnd, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. An der linken Hand Verband am Mittelfinger, dieser wird belassen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Die Schultern sind über der Horizontalen endlagig eingeschränkt. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C6 beidseits. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH8 beidseits. Ellenbogen S rechts 0-0-130, links 0-0-110.Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger (außer linkem Mittelfinger) sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind durchführbar, der Faustschluss ist links inkomplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist behäbig aber hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand möglich, Anhocken wird 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Sensibilität und Durchblutung sind ungestört. Hammerzehen beidseits. Linke Hüfte: Etwa 12cm lange Narbe nach vorderem Zugang. Es besteht mäßig lokal Druckschmerz, weiters Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation. An der rechten Hüfte Endlagenschmerz bei der Innenrotation. Rechtes Sprunggelenk: der Außenknöchel ist prominent. das Gelenk ist bandfest. rechtes Knie: Gering intraartikulärer Erguss. Zohlen Test ist pos., Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung. Das Gelenk ist bandfest. Linkes Knie: ergussfrei, bandfest. Zohlen Test mäßig pos. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 10-0-40, links 15-0-40, Knie S 0-0-130 beidseits, oberes Sprunggelenk S rechts 15-0-40, links 20-0-40, untere Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren Brustwirbelsäule. ISG mäßig druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. BWS/LWS: FBA 25cm, Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspaltabstand. Rotation 35-0-35. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist behäbig aber hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 2 Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits. 02.05.08 30 3 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 4 Hammerzehen beidseits g.Z. Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits deutlich ausgeprägt 02.02.01 20 5 Harnleiterstein rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei liegender Harnleiterschiene kein Hinweis auf Nierenstauung und Restharn besteht. 08.01.04 20 6 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 7 Beginnende Kniegelenksarthrose rechts Unterer Rahmensatz dieser Position, da Ergussneigung, aber freie Beweglichkeit. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufen erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Operierter Infekt am linken Mittelfinger, operierter Nabelbruch Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 7 wird zusätzlich berücksichtigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung [X] Dauerzustand Herr S. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Die verwendeten Unterarmstützkrücken wird in Kürze (4-6 Wochen) abgebaut sein. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Begründung: Hüfttotalendoprothese links ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 05.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.11.2019, gab der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Vorlage von weiteren medizinischen Unterlagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in anonymisierter Form wiedergegeben, ab: "... I.römisch eins. In umseits bezeichneter Verwaltungssache habe ich mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung XXX beauftragt und ersuche um Kenntnisnahme derIn umseits bezeichneter Verwaltungssache habe ich mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung römisch 30 beauftragt und ersuche um Kenntnisnahme der VOLLMACHTSBEKANNTGABE. II.römisch zwei. Unter einem lege ich vor das mittlerweile bei mir, und zwar nach der Untersuchung des SV eingelangte Befundmaterial des XXX zu meiner dortigen Patienten-Nr. XXX zum Beweis dafür, dass der vom bestellten SV aufgenommene Befund offenbar unvollständig ist.Unter einem lege ich vor das mittlerweile bei mir, und zwar nach der Untersuchung des SV eingelangte Befundmaterial des römisch 30 zu meiner dortigen Patienten-Nr. römisch 30 zum Beweis dafür, dass der vom bestellten SV aufgenommene Befund offenbar unvollständig ist. III.römisch drei. Innerhalb offener Frist erstatte ich die nachfolgende STELLUNGNAHME und führe hiezu Nachfolgendes aus: 1. Die vom bestellten SV angeführte Anamnese, insbesondere aber das Ergebnis seiner Begutachtung auf Seite 4 von 7 ist unvollständig und teilweise unrichtig. Hiezu bringe ich Folgendes vor: 1.
  2. ad)2. auf Seite 4 von 7 habe ich immer auch angegeben, dass auf Grund der Hüfttotalendoprothese links u.s.f. meine Beweglichkeitseinschränkung nicht gering ist. Sie ist erheblich. Selbst beim Sitzen und beim geringfügigen Verdrehen des Fußes nach links oder rechts komme ich zu einer "Sperre", die ich nur mit Schmerzen und erheblicher Anstrengung und einem lauten vernehmbaren "Knacks" überwinden kann. 2. Zur Lfd. Nr. 2 auf Seite 4 von 7 sind nicht nur die Hammerzehen anamnestisch zu erfassen, sondern auch meine beiden Senk- und Spreizfüße und die sich daraus ergebenden schweren Bewegungsbeeinträchtigungen. Auch dieser Befund fehlt bei der Begutachtung des SV. Zur Lfd. Nr. 7. auf Seite 4 von 7 ist bei mir nicht nur eine beginnende Kniegelenksarthrose rechts, sondern auch links vorhanden. Den diesbezüglichen Befund werde ich persönlich an die erkennende Behörde nachreichen. Weiters fehlt quasi zur Lfd. Nr. 8, dass nicht nur eine Operation infolge eines Nabelbruches an mir durchgeführt wurde, sondern ich auch einen Bauchbandeinriss hatte, und zwar war dies im März/April und muss von der Krankengeschichte der XXX erfasst sein.Weiters fehlt quasi zur Lfd. Nr. 8, dass nicht nur eine Operation infolge eines Nabelbruches an mir durchgeführt wurde, sondern ich auch einen Bauchbandeinriss hatte, und zwar war dies im März/April und muss von der Krankengeschichte der römisch 30 erfasst sein. Weiters fehlt quasi zur Lfd. Nr. 9 die beginnende Arthrose bei mir, und zwar am rechten Hüftgelenk, welche ebenfalls in den Krankengeschichtsunterlagen der XXX aufscheint.Weiters fehlt quasi zur Lfd. Nr. 9 die beginnende Arthrose bei mir, und zwar am rechten Hüftgelenk, welche ebenfalls in den Krankengeschichtsunterlagen der römisch 30 aufscheint. Zur quasi Lfd. Nr. 9 wäre vom SV festzustellen gewesen, was sich aus dem beiliegenden Befund des XXX ergibt, dass ich seit meiner Hüft-TEP links im Mai 2017 im XXX ständig an einer Infektion mit dem Enterococcus faecalis leide und dieser bei meinen ständigen Punktionen im Hüftgelenk auch anlässlich der nachfolgenden Untersuchungen festgestellt werden muss. Es kann daher keine Rede davon sein, dass
  3. ad)2 des SV-GA auf Seite 6 von 7 keine Erkrankung des Immunsystems bei mir vorliegt. Hierin ist das SV-GA offenkundig unrichtig.Zur quasi Lfd. Nr. 9 wäre vom SV festzustellen gewesen, was sich aus dem beiliegenden Befund des römisch 30 ergibt, dass ich seit meiner Hüft-TEP links im Mai 2017 im römisch 30 ständig an einer Infektion mit dem Enterococcus faecalis leide und dieser bei meinen ständigen Punktionen im Hüftgelenk auch anlässlich der nachfolgenden Untersuchungen festgestellt werden muss. Es kann daher keine Rede davon sein, dass
  4. ad)2 des SV-GA auf Seite 6 von 7 keine Erkrankung des Immunsystems bei mir vorliegt. Hierin ist das SV-GA offenkundig unrichtig. Beweis: 1. anlässlich meiner Untersuchung beim SV vorgelegte Befunde 2. Beischaffung meiner kompletten Krankengeschichte von der XXX, wozu ich ausdrücklich meine Ermächtigung erkläre.2. Beischaffung meiner kompletten Krankengeschichte von der römisch 30 , wozu ich ausdrücklich meine Ermächtigung erkläre. 3. angeschlossener Befund des XXX vorn 3.9.2019, der mir erst vor einigen Tagen zugegangen ist zu meiner Pat. Nr. XXX3. angeschlossener Befund des römisch 30 vorn 3.9.2019, der mir erst vor einigen Tagen zugegangen ist zu meiner Pat. Nr. römisch 30 4: meine neuerliche (ergänzende) Untersuchung 5. beantrage ich die Ergänzung meiner Untersuchung und die Ergänzungen des SV-GA, dessen Komplettisierung und Berichtigung im aufgezeigten Sinn. Ich stelle sohin den ANTRAG im Sinne meiner obigen Ausführungen das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und über meinen zugrunde liegenden Antrag zu entscheiden. Name des Beschwerdeführers" Der Stellungnahme wurden die erwähnten Unterlagen beigelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, welcher das Gutachten vom 05.11.2019 erstellt hatte, ein. In diesem Aktengutachten vom 28.11.2019 wird in inhaltlicher Hinsicht - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es wird Einspruch erhoben und angeführt, dass an der linken Hüfte eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung bestünde. Weiters liegt bei Senkspreizfüßen eine schwere Bewegungsbeeinträchtigung vor, welche, ist nicht angeführt. Weiters bestünde auch links eine beginnende Kniegelenksarthrose, ein Befund würde nachgereicht. Bezüglich Lfd. Nr. 8 wäre ein Bauchbandeinriss nicht berücksichtigt worden. Zu Lfd. Nr. 9 fehlt eine beginnende Arthrose an der rechten Hüfte und eine ständige Infektion an der linken Hüfte bestünde und somit eine Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Befund vom XXX zur linken Hüfte beschreibt eine sehr zufriedenstellende Beweglichkeit sowie keinen Hinweis auf Infekt. Auch im MR-Befund von 09/2019 findet sich kein eindeutiger Hinweis auf infekt.Befund vom römisch 30 zur linken Hüfte beschreibt eine sehr zufriedenstellende Beweglichkeit sowie keinen Hinweis auf Infekt. Auch im MR-Befund von 09 aus 2019, findet sich kein eindeutiger Hinweis auf infekt. Die als Leiden urgierte und im Röntgenbefund von 07/2019 beschriebene diskrete Hüftgelenksarthrose rechts ist in Leiden 2 berücksichtigt.Die als Leiden urgierte und im Röntgenbefund von 07 aus 2019, beschriebene diskrete Hüftgelenksarthrose rechts ist in Leiden 2 berücksichtigt. Eine schwere Bewegungsbeeinträchtigung durch Senkspreizfüßen liegt nicht vor. Der nachgereichte Befund der Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule ist in Leiden 1 berücksichtigt. Ein Befund bezüglich des linken Kniegelenks wurde nicht nachgereicht. Die angeführten Leiden Lfd. Nr. 8 und 9 sind im Gutachten nicht enthalten. Die Struktur des Bauchbandes ist dem Endgefertigten nicht bekannt. Eine Erkrankung des Immunsystems ist weder dokumentiert noch ist diese aus den vorliegenden Befunden ableitbar. Die in einer NLG beschriebene sensomotorische Polyneuropathie wird als zusätzliches Leiden berücksichtigt, bewirkt aber keine Änderung des gesamt GdB. Abschließend darf noch hinzugefügt werden, dass es ist nicht Sache des Amtes oder des Sachverständigen ist, Krankengeschichten beizubringen und dass auch eine neuerliche Untersuchung keine neuen Erkenntnisse bringen würde, da in den letzten 2 Jahren insgesamt 3 Gutachten erstellt wurden, auch für das BvWG und jeweils zum gleichen Ergebnis gekommen sind. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 2 Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits. 02.05.08 30 3 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 4 Hammerzehen beidseits g.Z. Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits deutlich ausgeprägt 02.02.01 20 5 Harnleiterstein rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei liegender Harnleiterschiene kein Hinweis auf Nierenstauung und Restharn besteht. 08.01.04 20 6 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 7 Beginnende Kniegelenksarthrose rechts Unterer Rahmensatz dieser Position, da Ergussneigung, aber freie Beweglichkeit. 02.05.18 10 8 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz dieser Position, da im NLG nachgewiesen, aber ohne relevante Klinik 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufen erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: s. o. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 8 wird zusätzlich berücksichtigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung [X] Dauerzustand Herr S. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Die verwendeten Unterarmstützkrücken wird in Kürze (4-6 Wochen) abgebaut sein. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Begründung: Hüfttotalendoprothese links ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2019 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.12.2019, gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Vorlage eines umfangreichen Konvolutes an medizinischen Unterlagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in anonymisierter Form wiedergegeben, ab: "... In umseits bezeichnet Sozialrechtssache lege ich durch meinen ag. Rechtsvertreter weitere Befunde vom XXX vor, insbesondere zum Beweis dafür, dass Koxarthrosezeichen bei mir rechts mit geringgradiger medialer Gelenksspaltverschmälerung und Pfannendachskleroe festgestellt wurden.In umseits bezeichnet Sozialrechtssache lege ich durch meinen ag. Rechtsvertreter weitere Befunde vom römisch 30 vor, insbesondere zum Beweis dafür, dass Koxarthrosezeichen bei mir rechts mit geringgradiger medialer Gelenksspaltverschmälerung und Pfannendachskleroe festgestellt wurden. Ebenso eine Streckfehlhaltung der HWS und Osteochondrosen C3-C7, etc. Ich bitte, auch diese Unterlagen und Befunde zur Ergänzung dem Sachverständigen zuzuführen, insgesamt zum Beweis dafür, dass bei mir ein GdB von mehr als 50 v.H. vorliegt. Name des Beschwerdeführers" Der Stellungnahme wurden die erwähnten Unterlagen beigelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und der nunmehr (abermals) vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine weitere sachverständige Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie, welcher bereits die Sachverständigengutachten vom 05.11.2019 und 28.11.2019 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 13.12.2019 wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: "... Es werden neuerlich Befunde nachgereicht. Nach genauer Durchsicht der einzelnen Befunde sind diese allesamt bereits bekannt, lagen bei der Gutachtenerstellung zum Gutachten vom 29.10.2019 und vom 25.11.2019 bereits vor und wurden kommentiert. Diese Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse und haben keinen Einfluss auf die erstellten Gutachten." Mit Schriftsatz vom 10.12.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.12.2019, legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eigene handschriftliche Ausführungen sowie abermals zahlreiche medizinische Unterlagen vor und führte dazu an: "... Im Hinblick auf die Äußerungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem letzten Aktengutachten lege ich durch meinen ag. Rechtsvertreter alle meine Krankengeschichtsunterlagen vor und ersuche, diese dem Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens zu übermitteln. Name des Beschwerdeführers" Der Stellungnahme wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und der nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie, welcher bereits die Sachverständigengutachten vom 05.11.2019 und vom 28.11.2019 sowie die Stellungnahme vom 13.12.2019 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 20.12.2019 wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: "... Es werden neuerlich eine Fülle an Befunden nachgereicht. Befunde vor dem 27.06.2019 wurden bereits im Gutachten für das BVwG berücksichtigt und müssen nicht nochmals kommentiert werden. Der Computertomographie-Befund von 07/2019 der linken Hüfte beschreibt einen unauffälligen Befund nach Hüfttotalendoprothese. Eine Serompunktion mit unauffälligem Punktat an der linken Hüfte 08/2019 nach Totalendoprothese bewirkt keine geänderte Einschätzung des Hüftleidens.Der Computertomographie-Befund von 07 aus 2019, der linken Hüfte beschreibt einen unauffälligen Befund nach Hüfttotalendoprothese. Eine Serompunktion mit unauffälligem Punktat an der linken Hüfte 08 aus 2019, nach Totalendoprothese bewirkt keine geänderte Einschätzung des Hüftleidens. Eine Fremdkörperverletzung an einem Finger heilt üblicherweise folgenlos ab und bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Die nachgereichten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse und sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde der am 14.10.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage. Die Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen, welche dem Bescheid beigelegt seien, würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Am 31.12.2019 legte der Beschwerdeführer abermals medizinische Unterlagen, welche allesamt bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt worden waren, bei der belangten Behörde vor und ersuchte um Weiterleitung dieser Unterlagen an den beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Mit handschriftlichem Schreiben vom 27.01.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt er aus, dass von ihm vorgelegte Befunde bei der Erstellung der Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Die abgegebenen Befunde seien vom Gutachter nicht ordnungsgemäß "bearbeitet" worden. Er halte an der bereits gemachten Beschwerde im Wesentlichen fest. Seine Schmerzen und sein Gesundheitszustand seien nicht besser, sondern schlechter geworden. Dies treffe auch auf das Gelenk der Prothese zu. Er ersuche um Untersuchung durch einen Neurologen. Dieser Beschwerde legte er zwei bereits im Verfahren vorgelegte NLG-Befunde eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.01.2019 und 04.09.2019 sowie einen neuen Befund desselben Facharztes vom 21.01.2020 bei. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 von der belangten Behörde vorgelegt. Am 29.01.2020 wurde von der belangten Behörde die Bekanntgabe über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.01.2020 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiger Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit; 2. Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts mit geringen Beweglichkeitseinschränkung beidseits; 3. Diabetes mellitus, mit oraler Therapie werden zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht; 4. Hammerzehen beidseits g. Z., beidseits deutlich ausgeprägt; 5. Harnleiterstein rechts, bei liegender Harnleiterschiene besteht kein Hinweis auf Nierenstauung und Restharn; 6. Hypertonie 7. Beginnende Kniegelenksarthrose rechts, Ergussneigung, aber freie Beweglichkeit; 8. Polyneuropathie, im NLG nachgewiesen, aber ohne relevante Klinik. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2019 und 28.11.2019 bzw. in dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 13.12.2019 und 20.12.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2019 und 28.11.2019 bzw. auf dessen ergänzende Stellungnahmen vom 13.12.2019 und vom 20.12.2019. Darin wird unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Vom Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach Befunde nachgereicht, weshalb von der belangten Behörde zusätzlich zum eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein Aktengutachten desselben Facharztes vom 28.11.2019 sowie zwei weitere ergänzende Stellungnahmen dieses Arztes vom 13.12.2019 und 20.12.2019 eingeholt wurden. Es wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Befunde - mit Ausnahme eines Befundes eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.01.2020, welcher erstmals mit der Beschwerde vorgelegt wurde (vgl. dazu die nachfolgemden Ausführungen) - vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie gesichtet. Die nachgereichten Befunde brachten keine abweichenden Erkenntnisse und waren daher nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung in den Gutachten vom 05.11.2019 und insbesondere vom 28.11.2019 zu entkräften.Vom Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach Befunde nachgereicht, weshalb von der belangten Behörde zusätzlich zum eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein Aktengutachten desselben Facharztes vom 28.11.2019 sowie zwei weitere ergänzende Stellungnahmen dieses Arztes vom 13.12.2019 und 20.12.2019 eingeholt wurden. Es wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Befunde - mit Ausnahme eines Befundes eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.01.2020, welcher erstmals mit der Beschwerde vorgelegt wurde vergleiche dazu die nachfolgemden Ausführungen) - vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie gesichtet. Die nachgereichten Befunde brachten keine abweichenden Erkenntnisse und waren daher nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung in den Gutachten vom 05.11.2019 und insbesondere vom 28.11.2019 zu entkräften. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass nicht alle von ihm im Verfahren vorgelegten Befunde vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie berücksichtigt worden seien, so ist zum einen festzuhalten, dass sich die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen, eines Facharztes für Orthopädie, zum Gutteil maßgeblich auf die Ergebnisse der von ihm durchgeführten persönlichen Untersuchung und die sich daraus hinsichtlich bestehender Funktionseinschränkungen ergebenden Erkenntnisse gründen, und dass sich zum anderen den zwei eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den beiden eingeholten ergänzenden Stellungnahmen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der beigezogene Gutachter die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nicht ausreichend gewürdigt hätte. Vielmehr wurden von der belangten Behörde - wie bereits ausgeführt - aufgrund der immer wieder einlangenden Befunde des Beschwerdeführers (hier ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese mehrheitlich bereits bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2019 vorhanden waren, vom Beschwerdeführer jedoch im Rahmen dieser Untersuchung nicht vorgelegt wurden) nach der bereits erfolgten Einholung des Sachverständigengutachtens vom 05.11.2019 noch ein weiteres Aktengutachten vom 28.11.2019 sowie zwei weitere Stellungnahmen des medizinischen Sachverständigen vom 13.12.2019 und 20.12.2019 eingeholt, in welchen sich der Gutachter mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinanderzusetzen hatte. Im mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.01.2020 - dabei handelt es sich um den einzigen neuen der Beschwerde beigelegten Befund - werden unter dem Punkt "Diagnosen" "chronische Cerviko- und Lumbalgie beidseits" sowie eine "PNP" (Polyneuropathie) angeführt. Dem Beschwerdeführer werden in diesem Zusammenhang als Maßnahmen der Behandlung vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie insbesondere physikalische Maßnahmen, Kräftigung der Rücken- und Bauchmuskulatur und Gewichtsabnahme empfohlen; diese bestehende Therapiereserve wird dem Beschwerdeführer im Übrigen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nahegelegt. Die in diesem Befund diagnostizierten Nackenschmerzen sowie die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule stehen jedoch nicht in Widerspruch zu den vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen, sondern wurden von diesem bei seiner Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden bereits berücksichtigt. So wurde vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie beim Beschwerdeführer als führendes Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", welche der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet wurden, festgestellt. Diese Positionsnummer betrifft Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades. Vom sachverständigen Gutachter wurde der untere Rahmensatz dieser Positionsnummer herangezogen, da beim Beschwerdeführer mäßige Funktionsbehinderungen ohne neurologisches Defizit bestehen. Allfällige Entzündungsaktivitäten (Schmerzen, Schwellungen) sind bei der vorzunehmenden Einschätzung zu beachten. Die Schmerzen im Nacken und in der Lendenwirbelsäule wurden daher bereits bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Die im Befund vom 21.01.2020 angeführte Polyneuropathie wurde vom beigezogenen Gutachter in seinem Aktengutachten vom 28.11.2019 als Leiden 8 festgestellt und berücksichtigt. Dies erfolgte aufgrund des mit der Stellungnahme vom 19.11.2019 erstmals vorgelegten NLG-Befund vom 17.01.2019. Da eine Polyneuropathie bei der Nervenleitgeschwindigkeitsmessung ohne relevante Klinik nachgewiesen werden konnte, wurde vom beigezogenen Gutachter die Positionsnummer 04.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche sensible und motorische Ausfälle leichten Grades betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. herangezogen. Die in einer NLG beschriebene sensomotorische Polyneuropathie wurde somit als zusätzliches Leiden berücksichtigt, bewirkt allerdings wegen Geringfügigkeit gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die im Befund vom 21.01.2020 gestellten Diagnosen vermögen daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.Die im Befund vom 21.01.2020 angeführte Polyneuropathie wurde vom beigezogenen Gutachter in seinem Aktengutachten vom 28.11.2019 als Leiden 8 festgestellt und berücksichtigt. Dies erfolgte aufgrund des mit der Stellungnahme vom 19.11.2019 erstmals vorgelegten NLG-Befund vom 17.01.2019. Da eine Polyneuropathie bei der Nervenleitgeschwindigkeitsmessung ohne relevante Klinik nachgewiesen werden konnte, wurde vom beigezogenen Gutachter die Positionsnummer 04.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche sensible und motorische Ausfälle leichten Grades betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. herangezogen. Die in einer NLG beschriebene sensomotorische Polyneuropathie wurde somit als zusätzliches Leiden berücksichtigt, bewirkt allerdings wegen Geringfügigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die im Befund vom 21.01.2020 gestellten Diagnosen vermögen daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Insoweit aber in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, so wäre es am Beschwerdeführer gelegen, diese behauptete Verschlechterung durch die Vorlage neuer medizinischer Unterlagen im Rahmen der Beschwerde zu belegen. Der Beschwerde wurden jedoch - wie bereits dargelegt - keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die geeignet wären, die rechtsrichtig vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen oder die diesen entgegenstehen würden bzw. eine eingetretene Verschlechterung darzutun. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde daher keine Befunde vorgelegt, die ein aktuell höher einzustufendes oder weiteres dauerhaftes Leiden belegen und damit objektivieren würden. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass sich auch der Zustand seiner Hüfttotalendoprothese links verschlechtert habe, beschreibt doch ein vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegter Computertomographie-Befund der linken Hüfte vom 29.07.2019 einen unauffälligen Befund nach Hüfttotalendoprothese (CT-morphologisch kein Hinweis auf eine Fehllage oder eine Lockerung der Hüfttotalendoprothese links). Der Beschwerde wurden somit keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden somit keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2019 und 28.11.2019 bzw. an dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 13.12.2019 und 20.12.2019. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten, oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten bzw. Stellungnahmen zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten, oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten bzw. Stellungnahmen zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung zu führen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten sowie zwei weitere ergänzende Stellungnahmen eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des
  8. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
  9. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2228053.1.00

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