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{'item': 'W207 2228784-1'}

Obsah (7)§§ 2Art. 133§ 4§ 27§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW207 2228784-1 SpruchW207 2228784-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 27, Absatz eins a, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundessozialamtes Niederösterreich (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.09.2008 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.07.2008 dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.09.2008, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden", Positionsnummer 191 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. "Keilwirbelbildungen der BWS", Positionsnummer 185 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Versteifung des rechten Großzehengrundgelenkes", Positionsnummer 162 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. sowie "Sensomotorisches Defizit bei S1 rechts", Positionsnummer g. Z. 494 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage 50 von Hundert (v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter der laufenden Nummer 1 werde um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 bestehe.Mit Bescheid des Bundessozialamtes Niederösterreich (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.09.2008 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.07.2008 dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.09.2008, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden", Positionsnummer 191 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. "Keilwirbelbildungen der BWS", Positionsnummer 185 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Versteifung des rechten Großzehengrundgelenkes", Positionsnummer 162 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. sowie "Sensomotorisches Defizit bei S1 rechts", Positionsnummer g. Ziffer 494, der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage 50 von Hundert (v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter der laufenden Nummer 1 werde um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 bestehe. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Diesem Antrag legte er einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 11.02.2019 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 26.08.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2019 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Vorgutachten 2008 50%; HWS-beschwerden neu. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe ständig Schmerzen in der Halswirbelsäule, das Drehen ist eingeschränkt, links mehr als rechts. Der 5.Lendenwirbel ist fast ganz weg. Die Arthrose wird immer schlimmer." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Physiotherapie, Krafttraining; Schmerzmittel werden schlecht vertragen. Sozialanamnese: AMS, Disponent. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 9/2008, Röntgen gesamte Wirbelsäule 2/2019: Steilstellung.Vorgutachten 9 aus 2008,, Röntgen gesamte Wirbelsäule 2/2019: Steilstellung. Mäßige Spondylosis deformans und Intervertebralgelenksarthrosen. Leichte Discopathien C5 bis C7. Mitgebrachtes Röntgen Dr. K. 19.11.2018: MTP I Arthrose rechts.Mitgebrachtes Röntgen Dr. K. 19.11.2018: MTP römisch eins Arthrose rechts. 25.10.2017: Osteochondrose L5/S1, verstärkte Kyphose mittlere BWS, geringe Randzacken HWS. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 193,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 2 cm, Reklination 22 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45, rechte Großzehe deutlich eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand erschwert, aber möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose L5/S1, Lumbalgie, Cervicalgie oberer Rahmensatz, da geringes Restdefizit S1 02.01.02 40 2 Versteifung Großzehengrundgelenk rechts fixer Rahmensatz 02.05.38 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und Leiden 2 werden zusammengefasst, da funktionelle Einheit; Besserung der Wurzelreizsymptomatik erniedrigt das nunmehr zusammengefasste Wirbelsäulenleiden um eine Stufe. Die Einschätzungsrichtlinie reduziert die Höhe des Wirbelsäulenleidens und reduziert das Leiden 3 des Vorgutachtens um eine Stufe. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erniedrigung des Gdb um eine Stufe [X] Dauerzustand Herr D. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mails vom 04.09.2019 Stellungnahmen folgenden Inhalts ein: "Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit gebe ich bekannt, das ich mit dem Untersuchungergebnis NICHT einverstanden bin und meinen Antrag auf Neufestsetzung zurück, bzw. habe ich Einwende gegen das Ergebnis!! Begründung: Nicht nur das ich in der Jugend falsch behandelt wurde (Scheuermann-BWS) sondern bin auch gerade in Behandlung wegen einem erneuten Bandscheibenvorfall!! (7. oder 8. bereits im gesamten)! Weiters würde ich in einigen Breichen schlechter gestellt werden als ich war! Könnte ein neues MRT nachbringen-Wartezeit ca. 2 Monate!! Hätte ich das vorher gewußt, hätte ich keinen Antrag eingebracht!! ...." "Nachtrag zum 1. Einspruch: Ohne medizinischen, orthopädischen Gurt kann ich viele Dinge nicht mehr oder nur eingeschränkt verrichten, genauso kann ich nicht länger als eine viertel Stunde stehen!! (Schmerzen werden bei L4/L5/S1 dann zunehmend schlimmer), und hatte auch schon leichte Teillähmung hinter mir. ..." Mit E-Mail vom 01.10.2019 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme folgenden Inhalts bei der belangten Behörde ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit sende ich Unterlagen nach und gleichzeitig benötige ich noch Aufschub, da einige Befunde erst in ca. 3 Wochen bei mir einlangen werden! Sollte es auch mit den nachgereichten Unterlagen nicht möglich sein meinen Status der begünstigten Personen 50 v. H. zu halten, ziehe ich meinen Antrag auf Neufestsetzung zurück! Begründung: Bandscheiben wachsen nicht nach sondern werden eher schlechter, kämpfe jahrelang auf meine Kosten das es mir halbwegs gut geht und es sich nicht schneller verschlechtert und jetzt soll ich noch dafür bestraft werden, obwohl meine Beschwerden mehr wurden, da die HWS dazu kam!? ..." Dieser E-Mail wurden Röntgenbefunde vom 11.02.2010, 25.10.2017, 23.02.2018 und 23.09.2019 sowie ein Befund einer orthopädischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 27.09.2019 beigelegt. Am 24.10.2019 und 08.11.2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach, und zwar einen Befund eines näher genannten Allergieambulatoriums vom 20.05.2019, einen Röntgenbefund vom 24.10.2019 und einen psychologischen Befund von Oktober 2019. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr einer Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 04.02.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Der Antragsteller urgiert das er seinen Behindertenstatus von 50% wieder zurückhaben möchte, ansonsten ziehe er seinen Antrag auf Neufestsetzung zurück Begru¿ndung: "Bandscheiben wachsen nicht nach, sondern werden eher schlechter, kämpfe jahrelang auf meine Kosten das es mir halbwegs gut geht und es sich nicht schneller verschlechtert und jetzt soll ich noch dafu¿r bestraft werden, obwohl meine Beschwerden mehr wurden, da die HWS dazu kam!?" Siehe auch VGA vom 06.08.2019: degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose L5/S1, Lumbalgie, Cervicalgie 40%, Versteifung Großzehengrundgelenk rechts 10% Gesamt-Gdb 40% Derzeitige Beschwerden: "Ich bin herabgesetzt worden von meinem damaligen Status von 50% auf 40% und ich verstehe nicht warum. Meine Beschwerden haben sich verschlechtert, es ist der Hals dazu gekommen, als auch die Schultern dazu gekommen. Meine Bandscheiben haben sich verschlechtert. Auch bin ich auf der rechten Großzehe operiert worden, da hat sich allerdings auch nichts verbessert, da muss ich wahrscheinlich versteift werden. Ohne den Gurt geht bei mir nicht mehr sehr viel, ich mache auch regelmäßig Physiotherapie, derzeit ist gerade Schulter und Hals dran. Letztes Jahr hatte ich wieder zwei Bandscheibenvorfälle und bin auch infiltriert worden. Zusätzlich war ich auch in Physiotherapie. Wenn ich nicht wieder einen Behindertenstatus von 50% kriege, dann ziehe meinen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Behindertengrades zurück" Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Naprobene Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, in der Medizintechnik Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): RÖNTGEN vom 11.02.2010 Zuweisungsdiagnose: Osteoporose, Arthrose, Husten Cor-Pulmo 2 Ebenen Eine rezente pulmonale Infiltration ist nicht nachweisbar. NB: Osteoporotische WK-Einbru¿che im mittleren Bereich der BWS. Gesamte Wirbelsäule 2 Ebenen: Fehlstellung an der WS wie beschrieben mit ventral betonten osteoporotischen WK-Einbru¿chen im mittleren Bereich der BWS mit Punctum maximum BWK9. Spondylosis deformans anteriores C5/C6 sowie thoracalis. Deutliche Osteochondrose L5/S1. Beide Vorfu¿ße und Sprunggelenke 2 Ebenen Großzehengrundgelenksarthrose re. deutlich stärker ausgeprägt als li. sowie Hallux rigidus re. Os trigonum mit anatomischer Normvariante re. Gesamte Wirbelsäule vom 25.10.2017 Thoracale Keilwirbeln. Discopathie C5 bis C7 sowie L5/S1 wie bei der Voruntersuchung Skoliose thoracolumbal. Ausgeprägte lumbale Intervertebralarthrose. Eine weitere Abklärung mittels Knochendichtemessung wäre empfehlenswert Linke Schulter vom 23.02.2018 Unauffälliger Befund. Small-parts-Sonographie der linken Schulter vom 23.02.2018 Mäßiggradige Degeneration der Supra- sowie Infraspinatussehne ohne Rupturnachweis Allergieambulatorium XXX vom 20.05.2019Allergieambulatorium römisch 30 vom 20.05.2019 Allergie gegen Hausstaubmilben Verdacht auf lokale allergische Rhinitis (Baum-, Gräser- und Kräuterpollen) Empfehlung Symptomatische Therapie Auf ein milbenarmes Milieu zu achten Kontrolle hierorts (nach Terminvereinbarung) in einem Jahr bzw. bei Bedarf fru¿her, um eventuell mit einer spezifischen Immuntherapie zu beginnen XXX Krankenhaus vom 27.09.2019römisch 30 Krankenhaus vom 27.09.2019 im Bereich des rechten Vorfußes bei Hallux rigidus. Zur Dekompression und Verbesserung der ROM wurde am 14.8.2019 eine Cheilektomie als Chance- OP durchgefu¿hrt. Nach anfänglicher Besserung bestehen nun abermals Beschwerden von Seiten des GZGG. Aufgrund des kurzen Intervalles zur stattgehabten OP noch Zuwarten und konservativer Therapieversuch. Bei Beschwerdepersistenz ist bei intraoperativ erhobenen höhergradigen Chondropathiezeichen eine GZGG Arthrodese vorzunehmen. MRT der gesamten Wirbelsäule vom 23.09.2019 Cervicale und lumbale Prolapsbildungen, cervical im Segment C5/C6 links paramedian breitbasige Protrusion C6/C7. Protrusionen L2 bis L5 sowie incipienter kleiner Prolaps L5/S1 links paramedian. Thoracal unregelmäßige Grund- und Deckplatten mit Schmorl'schen Knorpelhernien und auch Höhenerniedrigungen geringer Ausprägung im Bereich von Th8 und Th9 ohne Nachweis eines Knochenmarködems. Hyperostotische Facettgelenke cervical und lumbal mit einer zusätzlichen ossären foraminellen Stenosenkomponente, jedoch eher gering ausgeprägt Dr. A. Psychologischer Befund von 10/2019 Reaktive depressive Störung; V.a. somatoforme SchmerzstörungReaktive depressive Störung; römisch fünf.a. somatoforme Schmerzstörung Linke Schulter vom 24.10.2019 Mäßige Omarthrose und ACC-Gelenksarthrose. Zeichen einer Periarthropathia humeroscapularis. Impingementsituation Small-parts-Sonographie der linken Schulter vom 24.10.2019 Zeichen einer Tendinopathie der Rotatorenmanschettensehne mit Ausdu¿nnung der Supraspinatussehne, möglicherweise bei Zustand nach partieller Ruptur Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 193,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 130/60 Klinischer Status - Fachstatus: 53 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput:, Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff wird nicht durchgeführt und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, rechter Arm frei beweglich, linker Arm wird bis 100° abduziert, dann Schmerzangabe, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzenstand nur links möglich und Fersenstand bds sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Reaktionslose Narbe rechte Großzehe, mit eingeschränkter Beweglichkeit Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird bis Kniehöhe vorgezeigt Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS zu 1/2 eingeschränkt, IM Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, kommt mit Lendenstützmieder Gesamtmobilität - Gangbild: Normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert, erzürnt über eine neuerliche Begutachtung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose L5/S1, Lumbalgie, Cervicalgie Oberer Rahmensatz, da geringes Restdefizit S1 02.01.02 40 2 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter Fixer Richtsatz 02.06.03 20 3 Versteifung Großzehengrundgelenk rechts Fixer Rahmensatz 02.05.38 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2+3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergie gegen Hausstaubmilben Reaktive Depressio, da erst kürzlich diagnostiziert und ohne dokumentierten Behandlungsverlauf Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Stellungnahme zum SVG vom 06.08.2019: Keine Änderung der bereits eingestuften Leiden. Hinzukommen von Leiden 2 Stellungnahme zum SVG vom 15.09.2018: Leiden 1+2 werden zusammengefasst, da beide Leiden zusammengehören, sowie Befundbesserung, daher Absenkung des GdB. Gleichbleiben von Leiden 3 des GA, daher Gesamt-GdB 40% Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben [X] Dauerzustand Herr D. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Mit E-Mail vom 15.02.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhalts an das Bundesverwaltungsgericht: "Hiermit ziehe ich meinen Antrag nicht nur zurück, was ich ja mal schon tat und trotzdem nochmals auf meine Kosten vorbei kommen musste, sondern lege auch Beschwerde ein, gegen den Bescheid, gegen die Untersuchung!! Lüge 1: Die Untersuchung fand nicht von 11:00-11:20 Uhr statt, sondern ich kam erst nach 12:15 Uhr dran!! Lüge 2: Es wird ein normales Gangbild angegeben, was nicht stimmte, da ich etwas humple Wegen der Schmerzen im rechten Großzehengrundgelenk(KnorpeI abgenutzt)! Lüge 3: Leiden 1 wird durch Leiden 2+3 erhöht, da der Körper in eine Schonhaltung geht, die man oft gar nicht selber bemerkt=mehr Verspannung, mehr Abnützung!! Wie vor einigen Jahren, da hatte ich eine Beckenverschiebung von fast 3 cm und kein Facharzt sah das, sondern ein alter Chiropraktiker!!!!! Beschwerde 1: Wie kann eine Allgemeinmedizinerin Leiden begutachten, wo nicht mal ersichtlich ist, ob eine ZUSATZAUSBILDUNG vorhanden ist bzw. kein Interesse!! Beschwerde 2: Es sind 2 Leiden dazu gekommen, HWS und SCHULTER!! Vorher war es nur BWS, LWS, rechtes Großzehengrundgelenk mit Überstand ohne OP. Ich liege auch Einspruch ein und hätte ich vorher gewusst das man mit mehr Leiden schlechter gestellt wird, hätte ich keinen Antrag gestellt, den ich ja hiermit zurück ziehe! Mein Patriotismus ist Geschichte!! Mfg Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers- I am from Austria"Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers- römisch eins am from Austria" Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2020 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.09.2008 wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.07.2008 dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50 v.H. festgestellt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.09.2008 wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.07.2008 dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50 v.H. festgestellt. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Auf Grundlage dieses Antrages wurde von der belangten Behörde ein Verfahren eingeleitet und wurden medizinische Sachverständigengutachten auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeholt, die einen Grad der Behinderung von nur mehr 40 v.H. ergaben. Der Beschwerdeführer zog seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in der Folge mit E-Mail vom 04.09.2019 zurück. In der Beschwerde wiederholte er diese Zurückziehung. Festgestellt wird, dass auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung von der belangten Behörde ein Neufestsetzungsverfahren einzuleiten war, und dass die belangte Behörde - nach bereits erfolgter Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 - zur amtswegigen Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Sachverständigengutachtens auch nach erfolgter Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung berechtigt und verpflichtet war. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020 stellte die belangte Behörde daher von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose L5/S1, Lumbalgie, Cervicalgie mit geringem Restdefizit bei S1 * Bewegungseinschränkung der rechten Schulter * Versteifung Großzehengrundgelenk rechts Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2020, beide medizinischen Sachverständigengutachten beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.03.2020. Die Feststellungen zum rechtskräftigen Bescheid des (vormaligen) Bundessozialamtes vom 30.09.2008, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 23.07.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, zum Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zu dessen - nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtes vom 26.08.2019 erfolgter - Zurückziehung sowie zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft mit von Amts wegen erlassenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020 gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2020, beide beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Darin wird unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen - unter Berücksichtigung des im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.02.2020 zusätzlich aufgenommenen Leidens 2 (Bewegungseinschränkung der rechten Schulter) - den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; zur Einstufung des Leidens 3 im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.02.2020 (Versteifung Großzehengrundgelenk rechts) wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Vom Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen, auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahren mehrfach Befunde nachgereicht, weshalb von der belangten Behörde zusätzlich zum eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2020 eingeholt wurde, welches das orthopädische Sachverständigengutachten im Ergebnis bestätigt. Es wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Befunde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen gesichtet. Aufgrund der vorgelegten Befunde wurde Leiden 2 "Bewegungseinschränkung der rechten Schulter" neu in die Liste der Funktionseinschränkungen mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aufgenommen und der Positionsnummer 02.06.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen des Schultergelenkes mittleren Grades einseitig betrifft, zugeordnet, wobei es hierbei durch das Erfordernis der Einseitigkeit in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis im Übrigen nicht darauf ankommt, ob es sich hierbei um die rechte oder die linke Schulter handelt. Aus der Hinzufügung diese Leidens 2, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., ergibt sich allerdings keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Weiters wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen nach Durchsicht der neu vorgelegten Befunde nachvollziehbar festgestellt, dass eine Allergie gegen Hausstaubmilben sowie eine reaktive Depressio, welche ohne dokumentierten Handlungsbedarf erst im Oktober 2019 diagnostiziert wurde, aktuell keinen Grad der Behinderung erreichen. Ansonsten - insbesondere hinsichtlich der Einstufung des führenden Leidens 1 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose L5/S1, Lumbalgie, Cervicalgie; Leiden 1 und Leiden 2 des Vorgutachtens vom 15.09.2008 wurden zusammengefasst, da sie eine funktionelle Einheit bilden, insbesondere ist eine Besserung der Wurzelreizsymptomatik eingetreten - ergibt sich aus den vorgelegten Befunden im Vergleich zum Vorgutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 keine Änderung der bereits eingestuften Leiden. Die nachgereichten Befunde waren daher nicht geeignet, den bereits mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 26.08.2019 festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 40 v.H. zu erhöhen. Zur Herabsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers in den Sachverständigengutachten vom 26.08.2019 und 04.02.2020 im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.09.2008 von 50 v.H. auf nunmehr 40 v.H. sowie zur damit verbundenen amtswegigen Aberkennung der Begünstigteneigenschaft mit Bescheid vom 06.02.2020 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Insoweit in der Beschwerde im Ergebnis auch die Durchführung der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2020 durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin (im Übrigen nicht aber jene durch den Facharzt für Orthopädie vom 06.08.2019) beanstandet wird, ist anzumerken, dass sich dem in der Folge ergangenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.02.2020 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Beschwerde. Inwiefern es für die inhaltliche Richtigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Relevanz sein soll, dass der Beschwerdeführer nicht, wie im Gutachten vom 04.02.2020 vermerkt, von 11:00 bis 11:20, sondern erst nach 12:15 untersucht worden sei, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt, dass es - anders als im Gutachten vom 04.02.2020 vermerkt - nicht stimme, dass bei ihm ein normales Gangbild vorläge, er würde wegen der Schmerzen im rechten Großzehengrundgelenk "etwas humpeln", ist zum einen festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, dass die medizinische Sachverständige pflichtwidrig falsche Tatsachen protokolliert hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum anderen aber wurde unabhängig davon die mit der Schilderung eines geringfügigen "Humpelns" verbundene Funktionseinschränkung "Versteifung Großzehengrundgelenk rechts" ohnedies in der sachverständigen Beurteilung berücksichtigt und unter der Leidensposition 3 entsprechend eingestuft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass bei ihm diesbezüglich aktuell eine höhergradig einzustufende Funktionseinschränkung vorliegen würde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des Opferfürsorgegesetzes;c.

eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Inkrafttreten § 25Paragraph 25 ...
(12)§ 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(12)Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. ... Übergangsbestimmungen § 27.
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.Paragraph 27,
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. ..." Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.09.2008 wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 23.07.2008 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört. Am 02.07.2019 - sohin nach Ablauf des 31.08.2013 iSd § 27 Abs. 1a BEinstG - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat daher nunmehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.Am 02.07.2019 - sohin nach Ablauf des 31.08.2013 iSd Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat daher nunmehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Diesen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.07.2019 zog der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 04.09.2019 wieder zurück, da ihm auf Grundlage des ihm von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs, mit dem ihm das eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019, welches einen Grad der Behinderung von nur mehr
  2. v.H. ergab, übermittelt wurde, offenkundig bewusst wurde, dass ihm nunmehr der Status des begünstigten Behinderten abzuerkennen sein werde. Allerdings war die belangte Behörde, die nunmehr auf Grundlage des von ihr wegen der diesbezüglichen Antragstellung des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 bereits in Kenntnis der (potentiellen) Änderung des Grades der Behinderung war, berechtigt und verpflichtet, diese Änderung des Grades der Behinderung nunmehr von Amts wegen aufzugreifen und zu berücksichtigen, was sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020 auch tat und dem Beschwerdeführer von Amts wegen die Begünstigteneigenschaft aberkannte.

§ 27Abs. 1a zweiter Satz BEinst

G bleibt im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt, auch wenn die Beurteilung des Grades der Behinderung nunmehr nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat und auf dieser Rechtsgrundlage - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand, wie nochmals zu betonen ist - in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu einer geringeren Bewertung führen würde.

Paragraph 27, Absatz eins a, zweiter Satz BEinstG bleibt im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt, auch wenn die Beurteilung des Grades der Behinderung nunmehr nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat und auf dieser Rechtsgrundlage - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand, wie nochmals zu betonen ist - in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu einer geringeren Bewertung führen würde. Die eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 und das in der Folge amtswegig eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2020 erfolgten zutreffend auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012).Die eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2019 und das in der Folge amtswegig eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2020 erfolgten zutreffend auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,). Diese medizinischen Sachverständigengutachten ergaben übereinstimmend, dass beim Beschwerdeführer ein (Gesamt)Grad der Behinderung von (nur mehr) 40 v.H. vorliegt, dies im Wesentlichen deshalb, weil im Hinblick auf den Leidenszustand, wie er zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens vom 15.09.2008 bezüglich der damaligen Leiden 1 und 2 - diese ergaben im ungünstigen wechselseitigen und damit den Gesamtgrad der Behinderung erhöhenden Zusammenwirken 50 v.H. und wurden nunmehr im führenden Leiden 1 ("Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose L5/S1, Lumbalgie, Cervicalgie mit geringem Restdefizit bei S1", Positionsnummer 02.01.02 oberer Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft) wegen Zusammengehörigkeit zu einer funktionellen Einheit zusammengefasst - festgestellt wurde, nunmehr eine entscheidungserhebliche Besserung der Wurzelreizsymptomatik eingetreten ist, die auch auf die vormalige ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der vormaligen Leiden 1 und 2 (nunmehr im führenden Leiden 1 zusammengefasst) reduzierend wirkt und die daher zu einer Absenkung des (Gesamt)Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. führt. Im gegenständlichen Fall ist daher auf Grundlage der beiden nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ein veränderter Gesundheitszustand im Sinne einer Besserung der Wirbelsäulensymptomatik objektiviert, weshalb auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 27 Abs. 1a zweiter Satz BEinstG der festgestellte Grad der Behinderung auch im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung zu verändern - im gegenständlichen Fall also herabzusetzten - ist.Im gegenständlichen Fall ist daher auf Grundlage der beiden nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ein veränderter Gesundheitszustand im Sinne einer Besserung der Wirbelsäulensymptomatik objektiviert, weshalb auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins a, zweiter Satz BEinstG der festgestellte Grad der Behinderung auch im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung zu verändern - im gegenständlichen Fall also herabzusetzten - ist. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2019 und 04.02.2020 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung des festgestellte neuen Leidens 2 auf das führende Leiden 1 konnte nicht objektiviert werden. Das festgestellte Leiden 3 ("Versteifung Großzehengrundgelenk rechts", Positionsnummer 02.05.38 der Anlage der Einschätzungsverordnung; fixer Rahmensatz von 10 %) ist für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung von zu geringer funktioneller Relevanz; hierbei ist im Übrigen nicht maßgeblich, dass dieses Leiden im vormaligen Sachverständigengutachten vom 08.09.2008 nach der damaligen Positionsnummer 162 der Richtsatzverordnung mit dem damaligen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft wurde, da im gegenständlichen Falls weder ein (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. noch von 20 v.H. steigernd auf den Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. wirken würde.Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2019 und 04.02.2020 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung des festgestellte neuen Leidens 2 auf das führende Leiden 1 konnte nicht objektiviert werden. Das festgestellte Leiden 3 ("Versteifung Großzehengrundgelenk rechts", Positionsnummer 02.05.38 der Anlage der Einschätzungsverordnung; fixer Rahmensatz von 10 %) ist für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung von zu geringer funktioneller Relevanz; hierbei ist im Übrigen nicht maßgeblich, dass dieses Leiden im vormaligen Sachverständigengutachten vom 08.09.2008 nach der damaligen Positionsnummer 162 der Richtsatzverordnung mit dem damaligen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft wurde, da im gegenständlichen Falls weder ein (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. noch von 20 v.H. steigernd auf den Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. wirken würde. Da bei den durchgeführten medizinischen (Nach)Untersuchungen eine Verbesserung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert werden konnte, als eine Besserung der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule durch eine Besserung der Wurzelreizsymptomatik festgestellt werden konnte, war die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. von Amts wegen daher zulässig und geboten. Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG - in Betracht kommt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des 2. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2228784.1.00

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