Obsah (9)
§ 3§ 8Art. 133Art. 130§ 52§ 73Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW211 2187855-2 SpruchW211 2187855-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf Somalia stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Somalia stattgegeben. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die antragstellende Partei, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die antragstellende Partei, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie zusammengefasst an, aus Baraawe zu stammen und den Ashraf anzugehören. In Somalia würden noch ihre Ehefrau, eine Tochter und zwei Geschwister leben. Regierungstruppen hätten die Al Shabaab aus ihrer Heimatstadt vertrieben. Sie habe dort ein eigenes Restaurant betrieben, in dem Regierungssoldaten gegessen hätten. Deshalb habe sie mehrmals Anrufe der Al Shabaab erhalten und sei aufgefordert worden, kein Essen an Regierungstruppen zu verschenken. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen. Daraufhin sei sie von einem Anführer der Miliz kontaktiert worden, der der antragstellenden Partei mitgeteilt habe, sie solle ihr "Sterbekleid" vorbereiten. Sie habe sich sodann nach Mogadischu begeben und sei später ausgereist. Viele ihrer Freunde seien von Al Shabaab getötet worden, weil sie deren Forderungen nicht nachgekommen seien.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2017 erhob die antragstellende Partei im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2017 erhob die antragstellende Partei im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
- Bei der Einvernahme der antragstellenden Partei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2018 führte sie zusammengefasst aus, ihre Muttersprache sei Chimini und sie beherrsche die somalische Sprache nicht ausreichend für eine Einvernahme.
- Bei der Einvernahme der antragstellenden Partei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .2018 führte sie zusammengefasst aus, ihre Muttersprache sei Chimini und sie beherrsche die somalische Sprache nicht ausreichend für eine Einvernahme.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2018 wurde die Säumnisbeschwerde vom XXXX .2017
§ 8Abs. 1 Vw
GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2018 wurde die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 .2017
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. 6. Mit Schriftsatz vom XXXX .2018 erhob die antragstellende Partei im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters abermals eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG. Darin wird darauf verweisen, dass die antragstellende Partei am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der derzeit seit mehr als 15 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei. Bis dato habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht über ihren Antrag entschieden, obwohl seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 von 15 Monaten verstrichen sei. Deswegen begehre die antragstellende Partei, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung ihrer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2018 erhob die antragstellende Partei im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters abermals eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
Darin wird darauf verweisen, dass die antragstellende Partei am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der derzeit seit mehr als 15 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei. Bis dato habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht über ihren Antrag entschieden, obwohl seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 von 15 Monaten verstrichen sei. Deswegen begehre die antragstellende Partei, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung ihrer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen.
- Bei der Einvernahme der antragstellenden Partei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2018 führte diese zusammengefasst aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise in Somalia in Baraawe gelebt habe. Baraawe sei seit 2014 unter der Kontrolle der AMISOM. In Somalia habe sie für sechs Jahre die Grund- bzw. Hauptschule besucht. Danach sei sie in den Jahren 2009 bis 2011 auf eine höher bildende Schule gegangen. Im Jahr 2012 habe sie dann den Betrieb ihrer Familie, ein Restaurant, übernommen. Im selben Jahr habe sie ihre Ehefrau geheiratet. Sie gehöre dem Clan Barawaane, Subclan XXXX an. Ihre Eltern, ihre Ehefrau und Tochter sowie zwei Geschwister würden noch in Baraawe leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die antragstellende Partei an, sie gehöre einer Minderheit an und werde in Somalia unterdrückt. Im Jahr 2015 sei sie von Angehörigen des Clans der Habr Gedir verletzt und im Jahr 2016 von Unbekannten zuhause bedroht und ausgeraubt worden. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie auch ein anderes Aussehen als die restlichen Somalier. Weiter habe Al Shabaab von ihrem Clan Schutzgeld erpresst, weil dieser als wohlhabend gelte. Somalische Sicherheitskräfte hätten in ihrem Restaurant gegessen. Wenn die antragstellende Partei jedoch abkassieren habe wollen, sei sie von diesen zusammengeschlagen worden. Sie sei auch von Mitgliedern der Al Schabaab angerufen und beschuldigt worden, die somalischen Sicherheitskräfte kostenlos zu versorgen, während sie der Miliz keine Steuern zahle. Ihr sei deswegen außerdem mit dem Tode gedroht worden. Auch sei sie von einem lokalen Anführer der Gruppe kontaktiert und beschuldigt worden, ein Ungläubiger zu sein, sowie aufgefordert worden, ihr Totentuch vorzubereiten. Sie habe sich dann nach Mogadischu begeben, wo sie einem Mann aus ihrem Clan von ihren Problemen erzählt habe. Dieser wiederum habe sie an ein Mitglied des somalischen Parlaments verraten, das sie angerufen und beschuldigt habe, ein Angehöriger der Al Shabaab zu sein, weshalb sie getötet werden müsse. Die antragstellende Partei habe daraufhin Somalia verlassen.
- Bei der Einvernahme der antragstellenden Partei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .2018 führte diese zusammengefasst aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise in Somalia in Baraawe gelebt habe. Baraawe sei seit 2014 unter der Kontrolle der AMISOM. In Somalia habe sie für sechs Jahre die Grund- bzw. Hauptschule besucht. Danach sei sie in den Jahren 2009 bis 2011 auf eine höher bildende Schule gegangen. Im Jahr 2012 habe sie dann den Betrieb ihrer Familie, ein Restaurant, übernommen. Im selben Jahr habe sie ihre Ehefrau geheiratet. Sie gehöre dem Clan Barawaane, Subclan römisch 40 an. Ihre Eltern, ihre Ehefrau und Tochter sowie zwei Geschwister würden noch in Baraawe leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die antragstellende Partei an, sie gehöre einer Minderheit an und werde in Somalia unterdrückt. Im Jahr 2015 sei sie von Angehörigen des Clans der Habr Gedir verletzt und im Jahr 2016 von Unbekannten zuhause bedroht und ausgeraubt worden. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie auch ein anderes Aussehen als die restlichen Somalier. Weiter habe Al Shabaab von ihrem Clan Schutzgeld erpresst, weil dieser als wohlhabend gelte. Somalische Sicherheitskräfte hätten in ihrem Restaurant gegessen. Wenn die antragstellende Partei jedoch abkassieren habe wollen, sei sie von diesen zusammengeschlagen worden. Sie sei auch von Mitgliedern der Al Schabaab angerufen und beschuldigt worden, die somalischen Sicherheitskräfte kostenlos zu versorgen, während sie der Miliz keine Steuern zahle. Ihr sei deswegen außerdem mit dem Tode gedroht worden. Auch sei sie von einem lokalen Anführer der Gruppe kontaktiert und beschuldigt worden, ein Ungläubiger zu sein, sowie aufgefordert worden, ihr Totentuch vorzubereiten. Sie habe sich dann nach Mogadischu begeben, wo sie einem Mann aus ihrem Clan von ihren Problemen erzählt habe. Dieser wiederum habe sie an ein Mitglied des somalischen Parlaments verraten, das sie angerufen und beschuldigt habe, ein Angehöriger der Al Shabaab zu sein, weshalb sie getötet werden müsse. Die antragstellende Partei habe daraufhin Somalia verlassen.
- Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2019 wurde der Verein Menschenrechte Österreich
§ 52BFA-VG zum Rechtsberater der antragstellenden Partei bestellt.9.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2019 wurde der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, BFA-VG zum Rechtsberater der antragstellenden Partei bestellt. 10. Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der antragstellenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Von der antragstellenden Partei wurden mehrere Integrationsunterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.10. Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der antragstellenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Von der antragstellenden Partei wurden mehrere Integrationsunterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. 11. Schließlich nahm die antragstellende Partei zum ins Verfahren eingebrachten aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX .2019 Stellung und verwies darin auf die derzeitige prekäre Versorgungslage in ganz Somalia. Weiter brachte sie vor, dass sie keinen Kontakt zu ihren in Somalia verbliebenen Familienangehörigen mehr habe.11. Schließlich nahm die antragstellende Partei zum ins Verfahren eingebrachten aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 .2019 Stellung und verwies darin auf die derzeitige prekäre Versorgungslage in ganz Somalia. Weiter brachte sie vor, dass sie keinen Kontakt zu ihren in Somalia verbliebenen Familienangehörigen mehr habe. 1. Feststellungen: 1.1. Zur antragstellenden Partei: Die antragstellende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am XXXX .2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.Die antragstellende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am römisch 40 .2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Die antragstellende Partei stammt aus Baraawe und gehört dem Clan der Benadiri, Subclan Barawaane an. Die antragstellende Partei besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre lang eine höhere Schule. Danach begann sie im Restaurant ihrer Familie, in dem barawaanische Spezialitäten und die Kopfbedeckung der Barawaanen verkauft wurden, zu arbeiten. Die antragstellende Partei ist traditionell verheiratet und Vater eines Kindes. Ihre Eltern, ihre Ehefrau und Tochter sowie zwei Geschwister halten sich in Somalia auf. Wo sich die Familienangehörigen der antragstellenden Partei genau aufhalten, lässt sich nicht eruieren. Die antragstellende Partei steht zur Zeit in keinem Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die antragstellende Partei ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
- a)Länderinformationsblatt zu Somalia vom 17.09.2019: Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool) In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung, es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte (ME 27.6.2019). Beim Aufbau der Verwaltung im SWS konnten Fortschritte erzielt werden, dies bezieht sich aber mehr auf den Bereich Ausbau der Fähigkeiten in den wenigen kontrollierten Gebieten und nicht auf eine Ausdehnung der Kontrolle in den Regionen Bay und Bakool (BMLV 3.9.2019). Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017, S.66f). Die SWSSPF ist - auch mit internationaler Hilfe - weiter ausgebaut worden. Sie ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab (ME 27.6.2019). Es besteht ein Plan von AMISOM und Armee, die Route Mogadischu-Baidoa abzusichern und Leego wieder einzunehmen (UNSC 21.12.2018, S.10). Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (ME 27.6.2019). Insgesamt ist der SWS der am meisten von Gewalt betroffene Bundesstaat (LIFOS 3.7.2019, S.42). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Sablaale (vermutlich) und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert. Diese gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Generell werden Teile von Lower Shabelle von al Shabaab und Clanmilizen kontrolliert (BS 2018, S.15). Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt (BS 2018, S.15). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (ME 27.6.2019; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.42f). Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle (UNOCHA 9.9.2019, S.2). Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u.a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab (UNSC 15.5.2019, Abs.53). Bei der Operation konnten u.a. Bariire und Sabiid gewonnen werden (UNSC 15.8.2019, Abs.17). Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme - etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung (AMISOM 7.8.2019, S.8). Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (BMLV 3.9.2019).Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Sablaale (vermutlich) und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert. Diese gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Generell werden Teile von Lower Shabelle von al Shabaab und Clanmilizen kontrolliert (BS 2018, S.15). Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt (BS 2018, S.15). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (ME 27.6.2019; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.42f). Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle (UNOCHA 9.9.2019, S.2). Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u.a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab (UNSC 15.5.2019, Absatz 53,). Bei der Operation konnten u.a. Bariire und Sabiid gewonnen werden (UNSC 15.8.2019, Absatz 17,). Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme - etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung (AMISOM 7.8.2019, S.8). Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (BMLV 3.9.2019). Die Lage in Baraawe ist ruhig, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM (BFA 8.2017, S.69). Es gibt auch weiterhin so gut wie keine sicherheitsrelevanten Meldungen aus Baraawe (ME 27.6.2019). Steuern - al Shabaab: Al Shabaab hebt Steuern ein. Dabei werden Wirtschaftstreibende angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (Maruf 14.11.2018), denn weder die Bundesregierung noch Regionalregierungen sind in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (VOA 3.12.2018; vgl. Maruf 14.11.2018). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (zakat), um ihren Krieg finanzieren zu können. Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt in Mogadischu hebt al Shabaab Steuern ein (VOA 3.12.2018). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S.33). Steuern werden von unterschiedlichsten Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden. Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an Letztere. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus (BFA 8.2017, S.32ff).Steuern - al Shabaab: Al Shabaab hebt Steuern ein. Dabei werden Wirtschaftstreibende angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (Maruf 14.11.2018), denn weder die Bundesregierung noch Regionalregierungen sind in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (VOA 3.12.2018; vergleiche Maruf 14.11.2018). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (zakat), um ihren Krieg finanzieren zu können. Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt in Mogadischu hebt al Shabaab Steuern ein (VOA 3.12.2018). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S.33). Steuern werden von unterschiedlichsten Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden. Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an Letztere. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus (BFA 8.2017, S.32ff). Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung. Manche Personen, die der Steuerforderung nicht nachkommen, werden als Exempel für andere exekutiert (BFA 8.2017, S.39; vgl. VOA 3.12.2018). Überhaupt stützt sich das Steuersystem von al Shabaab auf systematische Einschüchterung und Gewalt. So wurde etwa im Juni 2018 bei Qura'a Jome (Bakool) ein gesamter ziviler Konvoi von elf Fahrzeugen vernichtet, da keine Abgaben entrichtet worden waren. Sechs Zivilisten kamen dabei ums Leben (SEMG 9.11.2018, S.97).Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung. Manche Personen, die der Steuerforderung nicht nachkommen, werden als Exempel für andere exekutiert (BFA 8.2017, S.39; vergleiche VOA 3.12.2018). Überhaupt stützt sich das Steuersystem von al Shabaab auf systematische Einschüchterung und Gewalt. So wurde etwa im Juni 2018 bei Qura'a Jome (Bakool) ein gesamter ziviler Konvoi von elf Fahrzeugen vernichtet, da keine Abgaben entrichtet worden waren. Sechs Zivilisten kamen dabei ums Leben (SEMG 9.11.2018, S.97). Al Shabaab hebt in den von ihr kontrollierten Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.3.2019, S.27). Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S.11). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S.14). Es gibt seit Jahren keine Berichte mehr zu (staatlicher) Repression im engeren Sinn (AA 4.3.2019, S.9/12). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vgl. EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vergleiche EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f). Grundversorgung: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Grundversorgung: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5). Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a). Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15). Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt - wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12). Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18). Rückkehrspezifische Grundversorgung: Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).Rückkehrspezifische Grundversorgung: Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
- b)Fact Finding Mission Report der Staatendokumentation zu Somalia aus August 2017: Generell könnte also jede Art der Tätigkeit als Kollaboration wahrgenommen und von al Shabaab als solche geahndet werden. Nicht zuletzt ist das Bekenntnis der al Shabaab, einen Kollaborateur getötet zu haben, oft auch nur eine Erfindung der al Shabaab, um die Tötung unbeteiligter Zivilisten - etwa bei Sprengstoffanschlägen - zu rechtfertigen. Als möglicherweise der Kollaboration bezichtigte Ziele genannt werden: * Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab; ihnen könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen -vor allem dann, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Dieser Personengruppe droht außerdem Besteuerung und Zwangsrekrutierung. * Händler/Wirtschaftstreibende, die z.B. AMISOM beliefern; genannt wurden als Beispiele für Opfer ein Händler, welcher die AMISOM in Baidoa mit Milch beliefert hat, und Verkäufer von Mobiltelefonen und -zubehör. * Arbeiter/Handwerker, die z.B. für Ministerien oder AMISOM tätig werden, bzw. generell Personen, die der Regierung Dienste leisten. Auch diese Personengruppen könnten Drohungen erhalten und zum Ziel werden. * Straßenreinigungskräfte in Mogadischu; die Quelle fügt aber hinzu, dass diese früher gezielt angegriffen wurden und nun kein Ziel der al Shabaab mehr sind. Hotels; hier handelt es sich aber nicht um individuelle humane Ziele. Hotels werden z.B. angegriffen, weil sie Regierungsbediensteten als Unterkunft dienen und sie damit als Unterstützer der Regierung gelten. Offenbar hat der Angriff auf Hotels aber auch mit finanziellen Aspekten zu tun (siehe 5.2). Zusätzlich spielt auch das vorausberechenbare Medienecho eine Rolle. * Als Spione wahrgenommene Personen; es ist nicht ungewöhnlich, dass die al Shabaab gegen von ihr als Kollaborateure oder Spione erachtete Personen repressiv vorgeht: "It is common, almost daily, that al Shabaab kills people for spying."
- c)Focus Somalia - Clans und Minderheiten, Staatssekretariat für Migration Schweiz SEM aus 2017: Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal.43Unter ihnen gibt es auch hellhäutige Gruppen, die man Gibil Cad nennt. Die Benadiri umfassen folgende Gruppen: die Reer Xamar, die in der Altstadt von Mogadischu (Stadtbezirke Xamar Weyne, Xamar Jabjab, Shangaani) leben, die Shangaani aus dem Stadtbezirk Shangaani, die Reer Merka aus der Stadt Merka und die Barawani aus Baraawe. Ein Teil der Barawani sieht sich als Angehörige des Tunni-Clans der Clanfamilie Digil/Mirifle. Die Benadiri sprechen neben der somalischen Sprache einen eigenen Dialekt, die Barawani auch einen Kiswahili-Dialekt, der Chimini oder Af Baraawe genannt wird. Als Händler hatten die Benadiri vor 1991 einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Deshalb sind damals viele Benadiri nach Kenia geflohen. Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Weder das traditionelle Recht Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen
Erkenntnissen der Fact Finding Mission die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Der gesellschaftliche Umgang mit den Angehörigen von Minderheiten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen
Er-kenntnissen der Fact-Finding Mission positiver geworden. Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten, wie mehrere befragte Quellenübereinstimmend aussagten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen: Eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Al Shabaab, sei es wegen des Nicht-Bezahlens von Steuern oder des Bedienens von Regierungssoldaten im Restaurant, wird nicht festgestellt. Eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Regierungskräfte wegen einer in Mogadischu eingelegten Beschwerde wird nicht festgestellt. Eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Mitglieder des Clans der Habr Gedir aufgrund vorgebrachter Überfälle in den Jahren 2015 und 2016 bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Barawaane wird nicht festgestellt. 1.
- Zur Situation der antragstellenden Partei im Falle einer Rückkehr: Es wird festgestellt, dass die antragstellende Partei im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der antragstellenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zu den Feststellungen unter oben
- wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
- Zur antragstellenden Partei: Die Feststellungen zur Herkunft aus Baraawe, zu ihrer Schulausbildung und Berufstätigkeit, sowie dass sie verheiratet und Vater eines Kindes ist, gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der antragstellenden Partei im Verfahren. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen beruhen auf den, was die Personen angeht, unzweifelhaften Angaben der antragstellenden Partei im Verfahren. Hinsichtlich deren Aufenthaltsort in Somalia brachte die antragstellende Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 vor, sie habe von Nachbarn erfahren, dass ihre Familie Baraawe nach einem Überfall durch Unbekannte auf ihr Wohnhaus, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, verlassen habe. Die antragstellende Partei gab weiter an, über keine Kontaktmöglichkeiten zu verfügen (siehe S. 6f des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es - vor dem Hintergrund der grundsätzlich volatilen Sicherheits- und Versorgungssituation in Somalia - keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Es konnten somit Feststellungen sowohl zum unbekannten Aufenthaltsort der Verwandten der antragstellenden Partei, als auch dazu, dass zu diesen zur Zeit kein Kontakt besteht, getroffen werden.Hinsichtlich deren Aufenthaltsort in Somalia brachte die antragstellende Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 vor, sie habe von Nachbarn erfahren, dass ihre Familie Baraawe nach einem Überfall durch Unbekannte auf ihr Wohnhaus, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, verlassen habe. Die antragstellende Partei gab weiter an, über keine Kontaktmöglichkeiten zu verfügen (siehe S. 6f des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es - vor dem Hintergrund der grundsätzlich volatilen Sicherheits- und Versorgungssituation in Somalia - keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Es konnten somit Feststellungen sowohl zum unbekannten Aufenthaltsort der Verwandten der antragstellenden Partei, als auch dazu, dass zu diesen zur Zeit kein Kontakt besteht, getroffen werden. Bezüglich der Clanzugehörigkeit der antragstellenden Partei ist auszuführen, dass diese im Laufe des Verfahrens gleichbleibend angab, dem Clan der Barawaane anzugehören. Dabei wird nicht übersehen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 vorbrachte, ein "Asharaf-Baraaweni" zu sein, wobei es sich um einen Subclan der Barawaane handeln soll. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob ihr Clan den Benadiri zuzuordnen sei, erklärte die antragstellende Partei, es gebe Asharaf, die den Benadiri zuzurechnen seien (siehe S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Hintergrund dieser Angaben und dem Umstand, dass aus dem oben angeführten Auszug des FFM-Berichts aus 2017 hervorgeht, dass die Barawani aus Baraawe zu den Benadiri gezählt werden, konnte eine Zuordnung der antragstellenden Partei zu jenem Hauptclan erfolgen. Eine entsprechende Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der antragstellenden Partei konnte daher getroffen werden.Bezüglich der Clanzugehörigkeit der antragstellenden Partei ist auszuführen, dass diese im Laufe des Verfahrens gleichbleibend angab, dem Clan der Barawaane anzugehören. Dabei wird nicht übersehen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 vorbrachte, ein "Asharaf-Baraaweni" zu sein, wobei es sich um einen Subclan der Barawaane handeln soll. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob ihr Clan den Benadiri zuzuordnen sei, erklärte die antragstellende Partei, es gebe Asharaf, die den Benadiri zuzurechnen seien (siehe S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Hintergrund dieser Angaben und dem Umstand, dass aus dem oben angeführten Auszug des FFM-Berichts aus 2017 hervorgeht, dass die Barawani aus Baraawe zu den Benadiri gezählt werden, konnte eine Zuordnung der antragstellenden Partei zu jenem Hauptclan erfolgen. Eine entsprechende Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der antragstellenden Partei konnte daher getroffen werden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der antragstellenden Partei basiert auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens und dem Fehlen anderslautender Unterlagen. 2.2.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt aus dem September 2019, dem FFM-Bericht aus August 2017 und dem SEM-Bericht aus
- Hinsichtlich des Länderinformationsblattes, des FFM-Berichts aus August 2017 und des SEM-Berichts aus 2017 basieren die Feststellungen auf den folgenden Einzelquellen: a) Länderinformationsblatt aus September 2019: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - AMISOM (17.1.2019b): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail - AMISOM (15.10.2018a): 15 October 2018 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - AMISOM (15.10.2018b): 15 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.4.2019): Briefing Notes
- April 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes
- März 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes
- Mai 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichischschweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019 - FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab's Clan Politics, URL, Zugriff 16.9.2019 - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda's Most Powerful Ally, URL, Zugriff 19.11.2018 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 - SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis, URL, Zugriff 6.9.2019 - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.5.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 May 2019, URL, Zugriff 9.7.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 - VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (21.12.2018): Somalia's Al-Shabab Declares War on Pro-Islamic State Group, URL, Zugriff 22.1.2019 - VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face Taxation' by Militants, URL, Zugriff 22.1.2019
- b)Fact Finding Mission Report der Staatendokumentation zu Somalia aus August 2017: * Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. * International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. * Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017. * Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017. * Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017. * Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März 2017. * Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. * Sicherheitsanalyseabteilung (6.2017): Meldung per E-Mail. * Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. * Somalische Quelle im Sicherheitsbereich, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. * Vertreter einer in Somalia tätigen internationalen NGO, Hargeysa. Gespräch im April 2017. * Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. * Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März 2017.
- c)Focus Somalia - Clans und Minderheiten, Staatssekretariat für Migration Schweiz SEM aus 2017: * Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg. Minderheiten in Somalia. Juli 2010. S. 7-12. http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412933978_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlingeminderheiten-in-somalia-juli-2010.pdf (18.05.2017) / Gundel, Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember 2009. S. 17. http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261130976_accordreport-clans-in-somalia-revised-edition-20091215.pdf (18.05.2017) / Minority Rights Group International, London. No redress: Somalia's forgotten minorities. 31.01.2010. S. 8, 11. http://minorityrights.org/publications/noredress-somalias-forgotten-minorities-november-2010/ (18.05.2017) / Höhne, Markus V. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.2014. S. 4. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/01419870.2014.901547?journalCode=rers20 (18.05.2017).* Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg. Minderheiten in Somalia. Juli 2010. S. 7-12. http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412933978_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlingeminderheiten-in-somalia-juli-2010.pdf (18.05.2017) / Gundel, Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember 2009. S. 17. http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261130976_accordreport-clans-in-somalia-revised-edition-20091215.pdf (18.05.2017) / Minority Rights Group International, London. No redress: Somalia's forgotten minorities. 31.01.2010. S. 8, 11. http://minorityrights.org/publications/noredress-somalias-forgotten-minorities-november-2010/ (18.05.2017) / Höhne, Markus römisch fünf. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.2014. S. 4. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/01419870.2014.901547?journalCode=rers20 (18.05.2017). * Höhne, Markus V. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.2014. S. 4. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/01419870.2014.901547?journalCode=rers20 (18.05.2017).* Höhne, Markus römisch fünf. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.2014. S. 4. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/01419870.2014.901547?journalCode=rers20 (18.05.2017). * Landinfo, Oslo. Response Somalia: Reer Hamar. http://landinfo.no/asset/1091/1/1091_1.pdf (18.05.2017). * Minority Rights Group International, London. No redress: Somalia's forgotten minorities. 31.01.2010. S. 7. http://minorityrights.org/publications/no-redress-somalias-forgotten-minorities-november-2010/ (18.05.2017) / Danish Immigration Service, Kopenhagen. Report on Minority Groups in Somalia. 17.-24.09.2000. S. 38-47. http://www.refworld.org/docid/3ae6a5fa0.html (18.05.2017). * Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Nairobi. Gespräch im März 2017 / Vertreter von Somaliland National Youth Organization (SONYO), Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Landinfo, Oslo. Query response Somalia: Low status groups. 12.12.2016. S. 9. http://landinfo.no/asset/3514/1/3514_1.pdf (18.05.2017) / Gundel, Joakim, Nairobi. The predicament of the 'Oday'. The role of traditional structures in security, rights, law and development in Somalia. November 2006. S. 22. http://logcluster.org/sites/default/files/documents/Gundel_ The%2520role%2520of%2520traditional%2520structures.pdf (18.05.2017). * Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017 / Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Nairobi. Gespräch im März 2017 / Vertreter von Somaliland National Youth Organization (SONYO), Hargeysa. Gespräch im April 2017. * Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Nairobi. Gespräch im März 2017 / Vertreter von Somaliland National Youth Organization (SONYO), Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Guleid Ahmed Jama, Chairperson Somaliland Human Rights Centre, Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Minority Rights Group International, London. No redress: Somalia's forgotten minorities. 31.01.2010. S. 22. http://minorityrights.org/publications/no-redresssomalias-forgotten-minorities-november-2010/ (18.05.2017) / Oslo. Query response Somalia: Low status groups. 12.12.2016. S. 7-8. http://landinfo.no/asset/3514/1/3514_1.pdf (18.05.2017). * Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Nairobi. Gespräch im März 2017 / Vertreter von Somaliland National Youth Organization (SONYO), Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Lokaler NGO-Mitarbeiter
(2), Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Somalischer Gesprächspartner, Hargeysa. Gespräch im April
- An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. 2.2.
- Zum Fluchtvorbringen: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 brachte die antragstellende Partei zum eigentlichen Fluchtvorbringen folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 brachte die antragstellende Partei zum eigentlichen Fluchtvorbringen folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Können Sie mir den konkreten Grund nennen, wieso sie Somalia verlassen haben im Zusammenhang mit der Al Shabaab (kurz AS)? P: Ich hatte in Baraawe ein Restaurant, mein Vater hat mir dieses Restaurant gegeben, nachdem ich mit der höheren Schule fertig war. Der Chef der Regierungssoldaten und die Soldaten von Baraawe sind zum Restaurant gekommen. Sie haben gegessen und nicht bezahlt. Dann hat mich die AS angerufen, sie haben zu mir gesagt, sie haben Informationen bekommen, dass die Regierungssoldaten bei mir im Restaurant essen und dafür nichts bezahlen. Ich muss das nächste Mal ablehnen, dass sie dort essen. Ich habe mein Restaurant weiter betrieben. Die AS Kommandant von Baraawe hat mich angerufen, dann sagte er mir, sie haben mich schon einmal gewarnt, dass ich es nicht erlauben soll, dass die Regierungssoldaten bei mir essen und ich habe nicht auf sie gehört. Jetzt soll ich auf meinen Tod warten. Ich habe gleich danach das Restaurant geschlossen und bin nach Hause gegangen. Ich habe dann mit meinem Vater gesprochen. Ich konnte diese Nacht nicht in meinem Haus schlafen, ich habe im Haus eines Freundes von mir geschlafen. Dann am nächsten Tag habe ich ein Boot gemietet, mit diesem bin ich nach Mogadischu gefahren. Ich hatte Angst über den Landweg zu reisen, ich hatte Angst, dass sie mich aufhalten. R: Hat die AS ein Problem damit gehabt, dass Sie an die Soldaten Essen gegeben habe, das "gratis" war, oder dass Sie den Soldaten generell Essen gegeben haben? P: Überhaupt, dass sie bei mir essen; als sie mir gesagt haben, dass sie nicht essen sollen, habe ich gesagt, dass sie nicht dafür zahlen. Dann haben sie gesagt, dass interessiert sie nicht und sie dürfen bei mir gar nicht essen. R: Wie viele solche Anrufe hat es gegeben, wo es um diese Sache ging? P: Das erste Mal haben sie angerufen, um zu sagen, dass die Soldaten nicht bei mir essen dürfen, und das zweite Mal, dass ich nicht auf die gehört habe. R: Also gab es zwei solche Anrufe? P: Ja. R: Wie war es vor diesen Anrufen, wie sind Sie mit den AS als Geschäftsmann umgegangen? P: Davor haben sie mich immer aufgefordert Steuergeld zu zahlen, ich musste das Geld abgeben und sie sagten, damit muss ich den Dschihad unterstützen. R: Das heißt, Sie haben diese Steuer an die AS gezahlt? P: Ja. R: Jeden Monat, jedes Jahr oder wie oft? P: Jede 3 Monate einmal, 15 US Dollar pro Monat. R: Das war auch nachdem die AMISOM gekommen ist? P: Nein, als die AMISOM gekommen ist, hat AS die Stadt verlassen und ich habe keine Steuer mehr gezahlt. R: Die AS, mit der Sie wegen der Steuer zu tun hatten, war diese auch aus Baraawe oder von außerhalb? P: Es waren AS aus Baraawe, aber von anderen Stämmen. R: Wohin sind diese AS dann gegangen, als sie aus Baraawe weggegangen waren? P: Diese AS Angehörigen sind mit den anderen Nicht-Baraawe AS mitgegangen. Sie sind jetzt in einem Dorf in der Nähe von Barawee, in Kunyabarow. [...]" Und: "[...] R: Bitte erzählen Sie mir von den Problemen mit der Polizei/Sicherheitskräften? P: In Mogadischu bin ich zu Leuten, die ich kenne, gegangen, dann bin ich zu einem älteren Mann gegangen, der Leute im Parlament kennt. Ich habe diesem Mann erzählt, was die Regierungssoldaten bei mir im Restaurant gemacht haben, dass sie nicht gezahlt haben, und wenn ich das versuchte abzulehnen, haben sie mich geschlagen. Dann ist dieser ältere Mann zu einem anderen Mann gegangen, der im Parlament arbeitet, was er genau macht, weiß ich nicht und auch nicht, wer er ist. Am nächsten Tag haben mich die Regierungssoldaten von Baraawe angerufen, sie sagten mir, sie wissen von mir und ich habe sie angezeigt. Sie haben mir vorgeworfen, ein AS zu sein, und sie würden mich töten, wenn sie mich erwischen. R: Wer war dieser ältere Mann, zu dem Sie gegangen sind? P: Er hieß XXXX , er hatte eine Schlichtungsfunktion und er hat über die Regierung Bescheid gewusst.P: Er hieß römisch 40 , er hatte eine Schlichtungsfunktion und er hat über die Regierung Bescheid gewusst. R: Ist er auch Baraawani? P: Ja. R: Er war also ein weiser älterer Mann, ein Baraawani in Mogadischu? P: Ja, es ist das Clanoberhaupt, er war aber ein XXXX , das ist ein anderer Baraawani Subclan. Er war in Mogadischu.P: Ja, es ist das Clanoberhaupt, er war aber ein römisch 40 , das ist ein anderer Baraawani Subclan. Er war in Mogadischu. R: Sie erzählen, dass Sie als Bawaarani Probleme hatten; was waren also Ihre Probleme wegen der Clanzugehörigkeit? P: Als Baraawani werde ich diskriminiert und rassistisch behandelt. Eines Tages sind 5 Habr Gedir zu uns gekommen ins Restaurant und sie wollten mich überfallen. Sie wollten das Geld vom Restaurant. Ich habe es verweigert und sagte, ich gebe ihnen das Geld nicht. Sie haben mich dann geschlagen und danach haben sie das Geld genommen und sind gegangen. Ich konnte sie nicht anzeigen, weil am Ende werde ich nur Probleme bekommen, weil sie einem Mehrheitsclan angehören. Nach diesem Vorfall sind dieselben 5 Männer zu uns nach Hause gekommen, sie haben es uns jedoch nicht geglaubt, weil sie glauben, dass die hellhäutigeren Leute viel Geld zu Hause haben. Meine Mutter hat gesagt, wenn wir Geld hätten, hätten wir es ihnen gegeben, und sie haben es uns nicht geglaubt. Sie haben mich und meine Frau auch geschlagen bei diesem Vorfall. Sie sind danach gegangen und wir haben sie nicht angezeigt. [...]" Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die oben angeführten Länderberichte besagen, dass die Lage in Baraawe ruhig ist und es einen Stützpunkt der AMISOM dort gibt. Auch gibt es so gut wie keine sicherheitsrelevanten Meldungen aus Baraawe. Eine nunmehrige Gefährdung der antragstellenden Partei durch Al Shabaab in Baraawe erscheint daher nicht sehr wahrscheinlich. Selbst bei Annahme einer nach wie vor vorhandenen, wenngleich verdeckten, Präsenz der Al Shabaab in Baraawe kann nicht angenommen werden, dass sich die antragstellende Partei durch die zweimalige, noch dazu erzwungene kostenlose Bewirtung von Regierungssoldaten derart exponiert hätte, dass sie nunmehr im Falle einer Rückkehr ins Visier der Miliz geraten würde. Betreffend der Nichtentrichtung von Steuern (Zakat) an die Al Shabaab muss angemerkt werden, dass die antragstellende Partei selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 angab, sie habe, als sich Baraawe noch unter der Kontrolle der Miliz befunden habe, regelmäßig Steuern bezahlt. Weiter geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Al Shabaab diese (grundsätzlich) in von ihr kontrollierten Gebieten eintreibt. Eine von der antragstellenden Partei noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2018 vorgebrachte Bedrohung durch Al Shabaab wegen des Vorwurfs der (vormaligen) Nichtentrichtung von Steuern erscheint somit aktuell im Lichte der Kontrollsituation in Baraawe nicht mehr sehr wahrscheinlich.Betreffend der Nichtentrichtung von Steuern (Zakat) an die Al Shabaab muss angemerkt werden, dass die antragstellende Partei selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 angab, sie habe, als sich Baraawe noch unter der Kontrolle der Miliz befunden habe, regelmäßig Steuern bezahlt. Weiter geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Al Shabaab diese (grundsätzlich) in von ihr kontrollierten Gebieten eintreibt. Eine von der antragstellenden Partei noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2018 vorgebrachte Bedrohung durch Al Shabaab wegen des Vorwurfs der (vormaligen) Nichtentrichtung von Steuern erscheint somit aktuell im Lichte der Kontrollsituation in Baraawe nicht mehr sehr wahrscheinlich. Es wurden daher weder Feststellungen zu einer Gefährdung durch Al Shabaab wegen des Nicht-Bezahlens von Steuern, noch wegen des Bedienens von Regierungssoldaten im Restaurant getroffen. Zu einer darüber hinaus vorgebrachten Bedrohung durch Regierungskräfte wegen einer in Mogadischu bei einem Clanältesten eingebrachten Beschwerde ist auszuführen, dass das diesbezügliche Vorbringen der antragstellenden Partei äußerst oberflächlich blieb und konstruiert und unplausibel wirkt. Es bleibt unklar, warum der antragstellenden Partei von Regierungssoldaten unterstellt worden sein sollte, ein Al Shabaab Mitglied zu sein. Es bleibt schließlich unklar, aus welcher Motivation heraus jenes Mitglieds des Parlaments, dem der Clanälteste über die Beschwerde berichtet haben soll, der antragstellenden Partei eine Mitgliedschaft bei Al Shabaab unterstellen sollte. Darüber hinaus schilderte die antragstellende Partei die telefonische Drohung im Laufe des Verfahrens widersprüchlich: Behauptete sie nämlich noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt, sie sei von jenem Mitglied des Parlaments persönlich telefonisch mit dem Tod bedroht worden (siehe AS 109), erklärte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht am XXXX .2019 hingegen, von in Baraawe stationierten Regierungssoldaten angerufen worden zu sein (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Im Ergebnis kann eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Regierungskräfte wegen einer in Mogadischu eingelegten Beschwerde nicht festgestellt werden.Es bleibt schließlich unklar, aus welcher Motivation heraus jenes Mitglieds des Parlaments, dem der Clanälteste über die Beschwerde berichtet haben soll, der antragstellenden Partei eine Mitgliedschaft bei Al Shabaab unterstellen sollte. Darüber hinaus schilderte die antragstellende Partei die telefonische Drohung im Laufe des Verfahrens widersprüchlich: Behauptete sie nämlich noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt, sie sei von jenem Mitglied des Parlaments persönlich telefonisch mit dem Tod bedroht worden (siehe AS 109), erklärte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 hingegen, von in Baraawe stationierten Regierungssoldaten angerufen worden zu sein (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Im Ergebnis kann eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Regierungskräfte wegen einer in Mogadischu eingelegten Beschwerde nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorgebrachten Überfälle durch Mitglieder des Clans der Habr Gedir verwickelte sich die antragstellende Partei insofern in Widersprüche, als sie bezüglich des ersten Überfalls im Jahr 2015 noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, fünf Männer seien zu ihr ins Restaurant gekommen, hätten eine kostenlose Bewirtung durch die antragstellende Partei verlangt und diese erst nach ihrer Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen, zusammengeschlagen sowie ihre Tageseinnahmen geraubt (siehe AS 109). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 erklärte sie hingegen, die Männer hätten sie in ihrem Restaurant überfallen und direkt das eingenommene Geld verlangt (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Eine verlangte kostenlose Bewirtung erwähnte sie hingegen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 nicht. Weiter muss bezüglich des sodann im Jahr 2016 verübten Überfalls auf das Wohnhaus der antragstellenden Partei bemerkt werden, dass diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 erstmals vorbrachte, dass dabei auch ihre Ehefrau verletzt worden sei (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls), während sie dies im Verfahren vor dem Bundesamt gänzlich unerwähnt ließ. Das diesbezügliche Vorbringen wirkt daher wenig glaubhaft bzw. konstruiert. Abgesehen davon muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese beiden Vorfälle für die antragstellende Partei letztlich anscheinend nicht fluchtauslösend waren, da sich der zweite Überfall nach den Angaben der antragstellenden Partei Anfang des Jahres 2016 zugetragen haben soll, sie jedoch erst mehrere Monate später, nämlich Ende Juni desselben Jahres, Baraawe verließ (siehe AS 108). Eine aktuelle, systemische Gefährdung der antragstellenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia durch Mitglieder der Habr Gedir kann daher nicht festgestellt werden.Hinsichtlich der vorgebrachten Überfälle durch Mitglieder des Clans der Habr Gedir verwickelte sich die antragstellende Partei insofern in Widersprüche, als sie bezüglich des ersten Überfalls im Jahr 2015 noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, fünf Männer seien zu ihr ins Restaurant gekommen, hätten eine kostenlose Bewirtung durch die antragstellende Partei verlangt und diese erst nach ihrer Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen, zusammengeschlagen sowie ihre Tageseinnahmen geraubt (siehe AS 109). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 erklärte sie hingegen, die Männer hätten sie in ihrem Restaurant überfallen und direkt das eingenommene Geld verlangt (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Eine verlangte kostenlose Bewirtung erwähnte sie hingegen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 nicht. Weiter muss bezüglich des sodann im Jahr 2016 verübten Überfalls auf das Wohnhaus der antragstellenden Partei bemerkt werden, dass diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 erstmals vorbrachte, dass dabei auch ihre Ehefrau verletzt worden sei (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls), während sie dies im Verfahren vor dem Bundesamt gänzlich unerwähnt ließ. Das diesbezügliche Vorbringen wirkt daher wenig glaubhaft bzw. konstruiert. Abgesehen davon muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese beiden Vorfälle für die antragstellende Partei letztlich anscheinend nicht fluchtauslösend waren, da sich der zweite Überfall nach den Angaben der antragstellenden Partei Anfang des Jahres 2016 zugetragen haben soll, sie jedoch erst mehrere Monate später, nämlich Ende Juni desselben Jahres, Baraawe verließ (siehe AS 108). Eine aktuelle, systemische Gefährdung der antragstellenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia durch Mitglieder der Habr Gedir kann daher nicht festgestellt werden. Darüber hinaus lassen sich weder aus den Länderberichten, noch aus der persönlichen Situation der antragstellenden Partei und ihrer Familie Hinweise auf eine entsprechend gravierende Schlechterbehandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ableiten: Die antragstellende Partei konnte offenbar über die Grundschule hinaus eine höhere Schule besuchen und schildert das Restaurant der Familie als eine Unternehmung, die einen bescheidenen Wohlstand der Familie ermöglichte. Wenn sie vermeint, gelegentlich wegen der Schutzlosigkeit ihrer Volksgruppe diskriminiert worden zu sein, indem Kunden nicht bezahlt hätten, so stimmen diese Angaben mit der nach wie vor dokumentierten Marginalisierung auch ethnischer Volksgruppen in Somalia überein, können aber keine Eingriffsintensität erreichen, die einer entsprechenden Gefährdung als Barawaane nahe kommen würde, weshalb eine solche auch nicht festgestellt werden kann. 2.2.
- Zum Abschiebehindernis: Die Feststellung zum Bestehen eines Abschiebehindernisses nehmen die allgemeinen Berichte zur Versorgungs- und humanitären Krise in Somalia sowie insbesondere die Minderheitenangehörigkeit und das Fehlen eines familiären Netzwerks der antragstellenden Partei in Betracht: Einerseits gehen die relevanten Länderberichte zusammengefasst davon aus, dass zwar aufgrund aktueller Regenzeiten eine bessere allgemeine Versorgungslage avisiert ist, sich das Land dennoch erst langsam, wenn überhaupt, von der Dürrekatastrophe vor zwei Jahren erholen kann, und immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung von Nahrungsmittelunterversorgung betroffen ist. Davon insbesondere betroffen sind IDPs und - eben - marginalisierte Bevölkerungsgruppen, also auch Minderheiten. In Verbindung mit den Feststellungen dazu, dass in Somalia soziale Unterstützung in erster Linie durch die Kernfamilie und den Clan passiert, muss gegenständlich anerkannt werden, dass die antragstellende Partei als Angehöriger einer ethnischen Minderheit nur sehr eingeschränkten Zugang zu Hilfeleistung ihres Minderheitenclans haben dürfte. Darüber hinaus musste festgestellt werden, dass der Aufenthaltsort der Kernfamilie der antragstellenden Partei unbekannt ist. Damit ist die antragstellende Partei im Ergebnis als Mitglied einer bereits grundsätzlich marginalisierten und diskriminierten Minderheit ohne Zugang zu Unterstützungsleistungen durch einen (relevanten, potenten) Clan und ohne Zugang zu allfälligen Unterstützungsleistungen einer Kernfamilie als besonders vulnerabel und daher konkret von der Versorgungskrise betroffen anzusehen. Zum Hinweis aus den Länderberichten über die Rückkehr junger Männer ist ergänzend anzuführen, dass sich die Quelle dieser Aussage mit einer Rückkehr nach Mogadischu beschäftigte, während die gegenständlich antragstellende Partei aus Baraawe stammt. Zur Frage einer allfälligen Ansiedlung zB in Mogadischu ist zu sagen, dass die antragstellende Partei auch dort nur einer marginalisierten Bevölkerungsgruppe angehören würde, sie dort vermutlich als IDP gelten müsste, und diese gerade von der Versorgungskrise als besonders betroffen gelten (Einstufung in IPC 3 - crisis - in den IDP Lagern). Eine solche Ansiedlung in anderen Landesteilen würde daher zu keiner besseren Situation für die antragstellende Partei führen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Die antragstellende Partei stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX 2018 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.Die antragstellende Partei stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 2018 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
§ 73Abs. 15 Asyl
G 2005 idF BGBl. I 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren. Die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher im vorliegenden Fall bereits abgelaufen. Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen erst mit der Einvernahme am XXXX 2018 Ermittlungsschritte gesetzt. Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der antragstellenden Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen erst mit der Einvernahme am römisch 40 2018 Ermittlungsschritte gesetzt. Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der antragstellenden Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.2.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.2.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.2.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.2.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.2.
- Gegenständlich wurde eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Al Shabaab, weder wegen des Nicht-Bezahlens von Steuern noch wegen des Bedienens von Regierungssoldaten im Restaurant festgestellt. Von einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr der antragstellenden Partei durch die Al Shabaab wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung kann daher nicht ausgegangen werden. Eine Gefährdung der antragstellenden Partei durch Regierungskräfte wegen einer in Mogadischu eingelegten Beschwerde wurde auch nicht festgestellt. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der antragstellenden Partei durch die Regierungskräfte wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wird daher ebenfalls nicht angenommen. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der antragstellenden Partei wegen ihrer Ethnie oder gegebenenfalls wegen ihrer Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie wegen zweier Überfälle durch Mitglieder der Habr Gedir kann auf Basis der Ermittlungsergebnisse und Feststellungen nicht angenommen werden. Ebenso ist eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der antragstellenden Partei aus Gründen ihrer Ethnie, als Angehöriger der Benadiri, nicht anzunehmen. Die antragstellende Partei machte daher keine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die antragstellende Partei machte daher keine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt II.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.3.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). 3.3.2. Auf Grund der herrschenden Versorgungskrise in der Herkunftsregion sowie des unbekannten Aufenthaltsorts der Familie und der Zugehörigkeit zu einem Diskriminierungen unterliegenden Minderheitenclan ist davon auszugehen, dass die antragstellende Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Somalia in ihrem Leben und ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre. Verfahrensgegenständlich liegen in der nach wie vor angespannten Versorgungssituation, wie auch in der Person der antragstellenden Partei Gründe, die ein solches reales Risiko nahelegen. Die Feststellungen dazu geben Grund zur Annahme, dass von der dokumentierten Versorgungskrise insbesondere sowieso bereits grundsätzlich marginalisierte Bevölkerungsgruppen, wie Minderheiten und IDPs, betroffen sind. Darüber hinaus bedarf es für eine erfolgreiche Rückkehr/Ansiedlung in Somalia der Unterstützung von Kernfamilie und Clan, wobei letztere bei Minderheiten naturgemäß nicht ausreichend gegeben ist, und über den Aufenthalt der Familie der antragstellenden Partei nichts bekannt ist. Damit gehört die antragstellende Partei zu einer in der aktuell angespannten Versorgungssituation besonders betroffenen Gruppe und kann auf Unterstützung durch Clan und Familie nicht zurückgreifen. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der antragstellenden Partei und allgemein in Somalia außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der antragstellenden Partei und allgemein in Somalia außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. 3.3.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sich gerade die Versorgungskrise auf weite Teile des Landes erstreckt und sich die Rückkehrsituation für die antragstellende Partei landesweit wie im vorigen Absatz ausgeführt darstellt. Darüber hinaus würde sie im Falle einer Neuansiedlung an einem anderen Ort als IDP angesehen werden müssen, die von den Folgen der Versorgungskrise besonders betroffen sind. 3.3.
- Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.3.3.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. 3.3.
- Daher ist ihrem Antrag auf internationalen Schutz dahingehend stattzugeben, dass ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuzuerkennen ist.
§ 8Abs. 4 Asyl
G ist der antragstellenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.3.5. Daher ist ihrem Antrag auf internationalen Schutz dahingehend stattzugeben, dass ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist der antragstellenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2187855.2.00