dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache noch ein Aufenthaltstitel in Österreich angeschlossen gewesen.
SchG) nämlich keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachzuweisen. Solange die Privatschule jedoch noch nicht in § 1 Z 2 AuslBVO angeführt sei, gehe das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins ins Leere.Die angezeigte Lehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 in der deutschen Sprache. Zwar sei der Bildungsdirektion für Wien bekannt, dass die römisch 40 danach strebe, eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) zu erwirken, um als "Internationale Schule" in die Liste des Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO aufgenommen zu werden. Im Falle einer Aufnahme in Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO hätte das ausländische Lehrpersonal der römisch 40
Paragraph 5, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) nämlich keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachzuweisen. Solange die Privatschule jedoch noch nicht in Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO angeführt sei, gehe das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins ins Leere. Wenn der beschwerdeführende Verein der Ansicht sei, dass die zur Bestellung angezeigte Lehrerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen müsse, verkenne dieser, dass die Lehrperson de facto nur an der betreffenden Privatschule arbeiten könne, wenn zumindest der Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" vorliege.
2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von XXXX , Zl. MA35-9/3250879-02, sowie eine Übernahmebestätigung des Aufenthaltstitels vom
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von römisch 40 , Zl. MA35-9/3250879-02, sowie eine Übernahmebestätigung des Aufenthaltstitels vom
SchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (lit. a), der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist (lit. b), der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist (lit. c), der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R
Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Litera a,), der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist (Litera b,), der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist (Litera c,), der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R
lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen
BVO sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch
PflG), die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis
Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen
Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch
Paragraph 12, Schulpflichtgesetz (SchPflG), die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
SchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.
SchG kann die zuständige Schulbehörde von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
Paragraph 5, Absatz 5, PrivSchG kann die zuständige Schulbehörde von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
BVO (i.d.F. BGBl. II Nr. 79/2018 [alte Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna, ausgenommen.
Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2018, [alte Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna, ausgenommen.
BVO (i.d.F. BGBl. II Nr. 263/2019 [neue Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der XXXX und an der International School Carinthia, ausgenommen.
Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019, [neue Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der römisch 40 und an der International School Carinthia, ausgenommen.
Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, vorliegt.
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-RotKarte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, vorliegt. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (siehe dazu etwa VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.). Im vorliegenden Fall untersagte die Bildungsdirektion für Wien die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der XXXX , weil die angezeigte Lehrerin keinen Sprachennachweis in der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des GER für Sprachen und keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe vorweisen können.Im vorliegenden Fall untersagte die Bildungsdirektion für Wien die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der römisch 40 , weil die angezeigte Lehrerin keinen Sprachennachweis in der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des GER für Sprachen und keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe vorweisen können. Mittlerweile hat sich jedoch die Sach- und Rechtslage geändert: Denn seit dem Inkrafttreten der durch das BGBl. II Nr. 263/2019 novellierten Fassung der Ausländerbeschäftigungverordnung ist
BVO nunmehr auch das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten an der XXXX vom Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG ausgenommen. Somit hat XXXX als Lehrerin der XXXX keine Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER oder keinen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen zu erbringen. Damit kann § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG nicht mehr als Untersagungsgrund herangezogen werden.Denn seit dem Inkrafttreten der durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019, novellierten Fassung der Ausländerbeschäftigungverordnung ist
Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO nunmehr auch das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten an der römisch 40 vom Geltungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG ausgenommen. Somit hat römisch 40 als Lehrerin der römisch 40 keine Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER oder keinen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen zu erbringen. Damit kann Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG nicht mehr als Untersagungsgrund herangezogen werden. Weiters verfügt die Lehrerin XXXX mittlerweile über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte
2 Z 2 NAG, weshalb auch dieser Untersagungsgrund weggefallen ist.Weiters verfügt die Lehrerin römisch 40 mittlerweile über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, weshalb auch dieser Untersagungsgrund weggefallen ist. Folglich ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.