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{'item': 'W227 2224230-1'}

Obsah (8)§ 5§ 41§ 1§ 12§ 20d§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW227 2224230-1 SpruchW227 2224230-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache noch ein Aufenthaltstitel in Österreich angeschlossen gewesen.

  1. Dem hielt der beschwerdeführende Verein entgegen, dass kein Sprachennachweis auf dem Niveau C1 in der deutschen Sprache zu erbringen sei und eine Prüfkompetenz der Schulbehörde hinsichtlich eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht vorliege.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der XXXX und begründet dies folgendermaßen:
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der römisch 40 und begründet dies folgendermaßen: Die angezeigte Lehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 in der deutschen Sprache. Zwar sei der Bildungsdirektion für Wien bekannt, dass die XXXX danach strebe, eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) zu erwirken, um als "Internationale Schule" in die Liste des § 1 Z 2 AuslBVO aufgenommen zu werden. Im Falle einer Aufnahme in § 1 Z 2 AuslBVO hätte das ausländische Lehrpersonal der XXXX

§ 5Abs. 1 Privatschulgesetz (Priv

SchG) nämlich keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachzuweisen. Solange die Privatschule jedoch noch nicht in § 1 Z 2 AuslBVO angeführt sei, gehe das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins ins Leere.Die angezeigte Lehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 in der deutschen Sprache. Zwar sei der Bildungsdirektion für Wien bekannt, dass die römisch 40 danach strebe, eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) zu erwirken, um als "Internationale Schule" in die Liste des Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO aufgenommen zu werden. Im Falle einer Aufnahme in Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO hätte das ausländische Lehrpersonal der römisch 40

Paragraph 5, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) nämlich keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachzuweisen. Solange die Privatschule jedoch noch nicht in Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO angeführt sei, gehe das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins ins Leere. Wenn der beschwerdeführende Verein der Ansicht sei, dass die zur Bestellung angezeigte Lehrerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen müsse, verkenne dieser, dass die Lehrperson de facto nur an der betreffenden Privatschule arbeiten könne, wenn zumindest der Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" vorliege.

  1. Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein die vorliegende Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt: Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 PrivSchG lege verschiedene Fälle fest, in denen Lehrer keinen Nachweis eines C1-Deutschniveaus erbringen müssten. Danach enthalte § 5 Abs. 1 PrivSchG eine "negative Auszählung", d.h. "bei Erfüllung einer der in den fünf Fällen genannten Voraussetzungen, [sei] kein Sprachnachweis zu erbringen". Die XXXX führe weder eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung noch handle es sich dabei um eine Schule, die nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigung abziele. Vielmehr sehe das mit Bescheid vom
  2. April 2019 genehmigte Organisationsstatut ein Ende des Schulbesuchs mit einer Reifeprüfung oder einer ähnlichen Prüfung vor. Die Lehrerin XXXX habe daher keinen Sprachnachweis auf Niveau C1 in der deutschen Sprache zu erbringen. Darüber hinaus befinde sich eine Änderung der AuslBVO bereits in der Begutachtungsphase.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG lege verschiedene Fälle fest, in denen Lehrer keinen Nachweis eines C1-Deutschniveaus erbringen müssten. Danach enthalte Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG eine "negative Auszählung", d.h. "bei Erfüllung einer der in den fünf Fällen genannten Voraussetzungen, [sei] kein Sprachnachweis zu erbringen". Die römisch 40 führe weder eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung noch handle es sich dabei um eine Schule, die nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigung abziele. Vielmehr sehe das mit Bescheid vom
  3. April 2019 genehmigte Organisationsstatut ein Ende des Schulbesuchs mit einer Reifeprüfung oder einer ähnlichen Prüfung vor. Die Lehrerin römisch 40 habe daher keinen Sprachnachweis auf Niveau C1 in der deutschen Sprache zu erbringen. Darüber hinaus befinde sich eine Änderung der AuslBVO bereits in der Begutachtungsphase. Zur Annahme der Bildungsdirektion für Wien, wonach die Lehrerin XXXX über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen müsse, sei festzuhalten, dass dies aus § 5 PrivSchG nicht hervorgehe. XXXX weise die Eignung als Lehrerin in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht auf. Es lägen somit keine Umstände in der Person von XXXX vor, die nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten ließen. Abgesehen davon sei bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Lehrerin XXXX bei der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, anhängig.Zur Annahme der Bildungsdirektion für Wien, wonach die Lehrerin römisch 40 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen müsse, sei festzuhalten, dass dies aus Paragraph 5, PrivSchG nicht hervorgehe. römisch 40 weise die Eignung als Lehrerin in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht auf. Es lägen somit keine Umstände in der Person von römisch 40 vor, die nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten ließen. Abgesehen davon sei bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Lehrerin römisch 40 bei der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, anhängig.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2019 wies der beschwerdeführernde Verein darauf hin, dass die XXXX nun in § 1 Z 2 der AuslBVO aufgenommen worden sei.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Juni 2019 wies der beschwerdeführernde Verein darauf hin, dass die römisch 40 nun in Paragraph eins, Ziffer 2, der AuslBVO aufgenommen worden sei.
  8. In Folge legte der beschwerdeführende Verein den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte

§ 41Abs.

2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von XXXX , Zl. MA35-9/3250879-02, sowie eine Übernahmebestätigung des Aufenthaltstitels vom

  1. Februar 2020 vor.
  2. In Folge legte der beschwerdeführende Verein den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von römisch 40 , Zl. MA35-9/3250879-02, sowie eine Übernahmebestätigung des Aufenthaltstitels vom

  1. Februar 2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der beschwerdeführende Verein zeigte die Bestellung von XXXX als Lehrerin an der XXXX für die Unterrichtsgegenstände "Japanisch", "Mathematik" und "Bewegung und Sport" an.Der beschwerdeführende Verein zeigte die Bestellung von römisch 40 als Lehrerin an der römisch 40 für die Unterrichtsgegenstände "Japanisch", "Mathematik" und "Bewegung und Sport" an. Die Lehrerin XXXX verfügt über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte.Die Lehrerin römisch 40 verfügt über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die Lehrerin XXXX über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte verfügt, ergibt sich aus aus der vorgelegten "Rot-Weiß-Rot-Karte", Zl. MA35-9/3250879-02, sowie der Übernahmebestätigung des Aufenthaltstitels vom
  4. Februar 2020.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die Lehrerin römisch 40 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte verfügt, ergibt sich aus aus der vorgelegten "Rot-Weiß-Rot-Karte", Zl. MA35-9/3250879-02, sowie der Übernahmebestätigung des Aufenthaltstitels vom
  5. Februar
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zur Behebung des Bescheides (Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 5Abs. 1 Priv

SchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (lit. a), der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist (lit. b), der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist (lit. c), der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R

(98)6 vom 17. März 1998 zum GER nachweisen kann (lit. d) und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen (lit. e).3.1.1.

Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Litera a,), der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist (Litera b,), der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist (Litera c,), der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R

(98)6 vom 17. März 1998 zum GER nachweisen kann (Litera d,) und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen (Litera e,). Das Erfordernis

lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen

§ 1Z 2 Ausl

BVO sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch

§ 12Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis

Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen

Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch

Paragraph 12, Schulpflichtgesetz (SchPflG), die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

§ 5Abs. 4 Priv

SchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.

§ 5Abs. 5 Priv

SchG kann die zuständige Schulbehörde von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

Paragraph 5, Absatz 5, PrivSchG kann die zuständige Schulbehörde von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

§ 1Z 2 Ausl

BVO (i.d.F. BGBl. II Nr. 79/2018 [alte Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna, ausgenommen.

Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2018, [alte Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna, ausgenommen.

§ 1Z 2 Ausl

BVO (i.d.F. BGBl. II Nr. 263/2019 [neue Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der XXXX und an der International School Carinthia, ausgenommen.

Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019, [neue Fassung]) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der römisch 40 und an der International School Carinthia, ausgenommen.

§ 41Abs. 1 Z 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot

Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG, vorliegt.

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-RotKarte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, vorliegt. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (siehe dazu etwa VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.). Im vorliegenden Fall untersagte die Bildungsdirektion für Wien die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der XXXX , weil die angezeigte Lehrerin keinen Sprachennachweis in der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des GER für Sprachen und keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe vorweisen können.Im vorliegenden Fall untersagte die Bildungsdirektion für Wien die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der römisch 40 , weil die angezeigte Lehrerin keinen Sprachennachweis in der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des GER für Sprachen und keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe vorweisen können. Mittlerweile hat sich jedoch die Sach- und Rechtslage geändert: Denn seit dem Inkrafttreten der durch das BGBl. II Nr. 263/2019 novellierten Fassung der Ausländerbeschäftigungverordnung ist

§ 1Z 2 Ausl

BVO nunmehr auch das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten an der XXXX vom Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG ausgenommen. Somit hat XXXX als Lehrerin der XXXX keine Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER oder keinen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen zu erbringen. Damit kann § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG nicht mehr als Untersagungsgrund herangezogen werden.Denn seit dem Inkrafttreten der durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019, novellierten Fassung der Ausländerbeschäftigungverordnung ist

Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO nunmehr auch das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten an der römisch 40 vom Geltungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG ausgenommen. Somit hat römisch 40 als Lehrerin der römisch 40 keine Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER oder keinen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen zu erbringen. Damit kann Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG nicht mehr als Untersagungsgrund herangezogen werden. Weiters verfügt die Lehrerin XXXX mittlerweile über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG, weshalb auch dieser Untersagungsgrund weggefallen ist.Weiters verfügt die Lehrerin römisch 40 mittlerweile über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, weshalb auch dieser Untersagungsgrund weggefallen ist. Folglich ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2224230.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.