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{'item': 'W233 2192940-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW233 2192940-1 SpruchW233 2192940-1/12E W233 2192942-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 und am 06.03.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörige des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1103973101 - 160159166 (ad 1.) und 1103973700-160159174 (ad 2.),

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 und am 06.03.2020 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.) römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.) XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) ist der Vater des volljährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Der BF1 und der BF2, beide Staatsangehörige des Iran, reisten illegal

Österreich ein und stellten am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.02.2016 wurden sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 14.03.2018 wurde der BF1, am 16.01.2018 der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass ihn ein Bekannter zum Christentum eingeladen habe. Er habe im Iran eine große Werkstätte gehabt und deren Büro regelmäßig als Gebetsraum benützt. Eines Tages seien seine Werkstätte gesperrt und einige Mitarbeiter verhaftet worden, als der BF1 und der BF2 gerade beruflich unterwegs gewesen seien. Sie seien über diesen Vorfall telefonisch informiert worden, weshalb sie nicht zur Werkstätte zurückgekehrt, sondern anschließend geflüchtet seien. Befragt

seinem Religionsbekenntnis gab der BF 1 an, dass er seit ca. 3 Jahren Christ sei und sich zum protestantischen Zweig des Christentums bekenne und legte in diesem Zusammenhang eine Taufbescheinigung, ausgestellt von der Evangelikalen Gemeinde XXXX , vor, wonach er am 09.10.2016 getauft worden sei. Darüber hinaus legte der BF 1 auch ein Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 14.12.2016 vor, worin bestätigt wird, dass er aktiv am Gemeinschaftsleben teilnimmt und er ein regelmäßiger und bemühter Teilnehmer des Kurses zur Vermittlung christlicher Glaubensgrundlagen und kultureller Werte, sei. Zusätzlich legte der BF1 auch ein Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 13.03.2018 vor, wonach er seit etwa einem Jahr und zwei Monaten regelmäßig an Gottesdiensten und an Bibelkursen teilnehme und seinen Glauben auch anderen Menschen gegenüber bezeuge.Befragt

seinem Religionsbekenntnis gab der BF 1 an, dass er seit ca. 3 Jahren Christ sei und sich zum protestantischen Zweig des Christentums bekenne und legte in diesem Zusammenhang eine Taufbescheinigung, ausgestellt von der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , vor, wonach er am 09.10.2016 getauft worden sei. Darüber hinaus legte der BF 1 auch ein Schreiben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 14.12.2016 vor, worin bestätigt wird, dass er aktiv am Gemeinschaftsleben teilnimmt und er ein regelmäßiger und bemühter Teilnehmer des Kurses zur Vermittlung christlicher Glaubensgrundlagen und kultureller Werte, sei. Zusätzlich legte der BF1 auch ein Schreiben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 13.03.2018 vor, wonach er seit etwa einem Jahr und zwei Monaten regelmäßig an Gottesdiensten und an Bibelkursen teilnehme und seinen Glauben auch anderen Menschen gegenüber bezeuge. Auch der BF2 gab an, dass das Büro in der Werkstätte regelmäßig als Treffpunkt, um dort die Bibel zu lesen, Gott anzubeten und für die Leute zu beten, genutzt worden sei. Es sei dort auch ein Lied gesungen worden, welches auch in der Kirche hier in Österreich gesungen werde. Obwohl er sich damals keinem Bekenntnis zugehörig gefühlt habe, habe er an drei bis vier Mal an diesen Sitzungen teilgenommen. In der Folge führte er im Wesentlichen aus, dass sie im Zuge einer Dienstreise über die Schließung der Werkstätte und die Verhaftung eines Mitarbeiters telefonisch informiert worden seien, weshalb sie nicht zur Werkstätte zurückgekehrt, sondern anschließend geflüchtet seien. Befragt

seinem Religionsbekenntnis gab der BF 2 an, dass er Christ sei und sich zum protestantischen Zweig des Christentums bekenne und legte in diesem Zusammenhang eine Taufbescheinigung, ausgestellt von der Evangelikalen Gemeinde XXXX , vor, wonach er am 28.05.2017 getauft worden sei. Darüber hinaus legte auch der BF 2 auch ein Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 10.01.2018, vor, worin bestätigt wird, dass er im Zeitraum von ca. Mai 2016 bis Juni 2017 regelmäßig an Sonntagsgottesdiensten teilgenommen habe.Befragt

seinem Religionsbekenntnis gab der BF 2 an, dass er Christ sei und sich zum protestantischen Zweig des Christentums bekenne und legte in diesem Zusammenhang eine Taufbescheinigung, ausgestellt von der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , vor, wonach er am 28.05.2017 getauft worden sei. Darüber hinaus legte auch der BF 2 auch ein Schreiben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 10.01.2018, vor, worin bestätigt wird, dass er im Zeitraum von ca. Mai 2016 bis Juni 2017 regelmäßig an Sonntagsgottesdiensten teilgenommen habe. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.03.2018 wies das Bundesamt die Anträge des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz vom 29.01.2016 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF1 und BF2 gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V). Gem. § 55 Abs. 1 bis 2 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.03.2018 wies das Bundesamt die Anträge des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz vom 29.01.2016 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF1 und BF2 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 2 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sowohl beim BF1 als auch beim BF2 keine Konversion aus innerer Überzeugung angenommen werden könne und ihnen im Iran deshalb keine Verfolgung drohe. Gegen diese Bescheide erhoben der BF1 und der BF2 mit Schriftsatz vom 12.04.2018 fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Dem BF1 und dem BF2 hätte der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Am 28.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Einvernahme zweier Pastoren als Zeugen statt, in welcher der BF1 und der BF2 ausführlich über ihre Fluchtgründe, ihre familiäre Situation im Iran und in Österreich und ihre Glaubenseinstellung befragt wurden. Diese Verhandlung wurde in der Folge vertagt, um die Lebensgefährtin des BF2 einvernehmen zu können. Am 06.03.2020 fand neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Einvernahme der Lebensgefährtin des BF2 als Zeugin statt, in welcher beide BF nochmals detailliert über ihre Religion und insbesondere der BF2 über seine familiäre Situation in Österreich befragt wurden. Im Zuge der Verhandlung vom 28.01.2020 wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran mit Stand vom 14.06.2019 in die Beschwerdeverfahren eingebracht. Der Rechtsvertreter der BF verwies in der Verhandlung vom 06.03.2020 auf die allgemeine Situation konvertierter Christen im Iran und die dementsprechende Verfolgung durch den iranischen Staat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer 1.1.
  3. Zur Person des Erstbeschwerdeführers Der BF1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Iran. Er gehört der Volksgruppe der Fars an, neben seiner Muttersprache Farsi spricht er noch Türkisch und ein wenig Kurdisch und Deutsch.Der BF1 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Iran. Er gehört der Volksgruppe der Fars an, neben seiner Muttersprache Farsi spricht er noch Türkisch und ein wenig Kurdisch und Deutsch. Der BF1 ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau, seine Tochter und einer seiner Söhne leben in der Stadt XXXX im Iran.Der BF1 ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau, seine Tochter und einer seiner Söhne leben in der Stadt römisch 40 im Iran. Der BF1 besuchte im Iran zumindest bis zur
  4. Klasse die Schule und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in einer Autowerkstatt. Der BF1 lebt in Österreich mit dem BF2 in Wien, ansonsten verfügt er über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF1 verfügt über eine Gewerbeberechtigung "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen" und ist selbstständig. Der BF1 verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
  5. Er hat regelmäßig an integrationsfördernden Maßnahmen teilgenommen. Der BF1 wurde im Iran als Muslim geboren, fühlte sich jedoch nie zum Islam hingezogen bzw. praktizierte nie aktiv seinen Glauben. Der BF1 wurde am 09.10.2016 vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX getauft.Der BF1 wurde am 09.10.2016 vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 getauft. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  6. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers Der BF2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Iran. Er gehört der Volksgruppe der Fars an, neben seiner Muttersprache Farsi spricht er Deutsch und versteht Kurdisch.Der BF2 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Iran. Er gehört der Volksgruppe der Fars an, neben seiner Muttersprache Farsi spricht er Deutsch und versteht Kurdisch. Der BF2 besuchte im Iran 12 Jahre lang die Schule. Der BF2 verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
  7. Er hat regelmäßig an integrationsfördernden Maßnahmen teilgenommen. Der BF2 bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF2 wurde im Iran als Muslim geboren, jedoch am 28.05.2017 vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX getauft.Der BF2 wurde im Iran als Muslim geboren, jedoch am 28.05.2017 vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 getauft. Der BF2 ist aus der Glaubensgemeinschaft der Muslime in Österreich ausgetreten. Der BF2 ist ledig, hat jedoch in Österreich eine Lebensgefährtin und mit ihr eine Tochter. Der BF2 lebt zwar nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin in derselben Wohnung, pflegt jedoch regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter und steht mit seinem Kind in einer emotionalen Beziehung. Der BF2 ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  8. Zur Konversion im Iran Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden BF bereits im Iran zum Christentum konvertiert sind, wenngleich ein Interesse der BF für den christlichen Glauben nicht abgestritten werden kann. Jedoch ist dieses Interesse allein nicht ausreichend, um eine Konversion aus innerer Überzeugung annehmen zu können, weil die Beschäftigung mit dem Christentum im Iran nicht in einer Intensität erfolgt ist, sodass angenommen werden kann, dass der christliche Glaube schon zu diesem Zeitpunkt eine zentrale Stellung im Leben der BF eingenommen hat. 1.
  9. Zur Konversion in Österreich Der BF1 wurde in Iran als Muslim geboren, wenngleich er sich nie zum Islam hingezogen fühlte und ihn aktiv nicht praktizierte, und kam bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt. In Österreich konvertierte er vom Islam zum Christentum und wurde vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX am 09.10.2016 getauft. Er hat bereits in der Evangelikalen Gemeinde XXXX regelmäßig an den Gottesdiensten und den angebotenen Bibelkursen teilgenommen. Der BF 1 ist nunmehr praktizierender Angehöriger der Evangelikalen Gemeinde XXXX und regelmäßig aktiv am christlichen Leben in dieser Gemeinde beteiligt, indem er dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht und darüber hinaus wöchentlich auch Glaubensunterricht erhält. Somit praktiziert der BF 1 seinen Glauben aktiv

außen, sodass dies auch für andere Menschen erkennbar ist. Sein Glaube nimmt eine zentrale Stellung in seinem Leben ein.Der BF1 wurde in Iran als Muslim geboren, wenngleich er sich nie zum Islam hingezogen fühlte und ihn aktiv nicht praktizierte, und kam bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt. In Österreich konvertierte er vom Islam zum Christentum und wurde vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 am 09.10.2016 getauft. Er hat bereits in der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 regelmäßig an den Gottesdiensten und den angebotenen Bibelkursen teilgenommen. Der BF 1 ist nunmehr praktizierender Angehöriger der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 und regelmäßig aktiv am christlichen Leben in dieser Gemeinde beteiligt, indem er dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht und darüber hinaus wöchentlich auch Glaubensunterricht erhält. Somit praktiziert der BF 1 seinen Glauben aktiv

außen, sodass dies auch für andere Menschen erkennbar ist. Sein Glaube nimmt eine zentrale Stellung in seinem Leben ein. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde der BF1 nicht zum Islam zurückkehren, sondern weiterhin Christ bleiben. Auch der BF2 wurde in Iran als Muslim geboren und kam über seinen Vater bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt. In Österreich konvertierte er vom Islam zum Christentum und wurde vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX am 28.05.2017 getauft. Er hat bereits in der Evangelikalen Gemeinde XXXX regelmäßig an den Gottesdiensten und den angebotenen Bibelkursen teilgenommen. Der BF 2 ist nunmehr praktizierender Angehöriger der Evangelikalen Gemeinde XXXX und regelmäßig aktiv am christlichen Leben in dieser Gemeinde beteiligt, indem er dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht, wöchentlich Glaubensunterricht erhält und zudem als Übersetzer bei Treffen der persischen Gemeinde den Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX unterstützt. Somit praktiziert der BF 2 seinen Glauben aktiv

außen, sodass dies auch für andere Menschen erkennbar ist. Sein Glaube nimmt eine zentrale Stellung in seinem Leben ein.Auch der BF2 wurde in Iran als Muslim geboren und kam über seinen Vater bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt. In Österreich konvertierte er vom Islam zum Christentum und wurde vom Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 am 28.05.2017 getauft. Er hat bereits in der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 regelmäßig an den Gottesdiensten und den angebotenen Bibelkursen teilgenommen. Der BF 2 ist nunmehr praktizierender Angehöriger der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 und regelmäßig aktiv am christlichen Leben in dieser Gemeinde beteiligt, indem er dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht, wöchentlich Glaubensunterricht erhält und zudem als Übersetzer bei Treffen der persischen Gemeinde den Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 unterstützt. Somit praktiziert der BF 2 seinen Glauben aktiv

außen, sodass dies auch für andere Menschen erkennbar ist. Sein Glaube nimmt eine zentrale Stellung in seinem Leben ein. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde auch der BF 2 nicht zum Islam zurückkehren, sondern weiterhin Christ bleiben. 1.

  1. Zur Situation der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Iran Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für als Muslime Geborene und in der Folge für vom Islam Abgefallene und zum Christentum Konvertierte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beiden BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer nunmehr christlichen Religion einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen. Den beiden BF steht als vom Islam zum Christentum Konvertierte keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2019): Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption.

belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahestehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption.

belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahestehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019). Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden

religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar

der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 17.1.2019).Richter werden

religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar

der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 17.1.2019). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind

der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 29.5.2018).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind

der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 29.5.2018). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; * Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; * Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; * Spionage für fremde Mächte; * Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; * Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden

wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019).

Art. 278St

GB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen - auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 12.1.2019).

Artikel 278, St

GB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen - auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch

iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spät informiert. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 12.1.2019). Hafterlass ist

Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 12.1.2019). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 12.1.2019). Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 13.3.2019). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 12.1.2019). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.2.2019). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten

wie vor

Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.2.2019). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten

wie vor

Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Basij und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 12.1.2019). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Der Oberste Führer hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 13.3.2019). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal

iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 12.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht

teiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht

teiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 12.1.2019, vergleiche ÖB Teheran 12.2018). Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind (ÖB Teheran 12.2018). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 12.2018). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Muslime, die keine Schiiten sind, dürfen weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übertreten, können hohe Gefängnisstrafen erhalten, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichen. Es gibt weiterhin Razzien in Hauskirchen (AI 22.2.2018). Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2017 mindestens 102 Mitglieder von religiösen Minderheiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten inhaftiert, 174 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 23 wegen "Beleidigung des Islam" und 21 wegen "Korruption auf Erden" (US DOS 15.8.2017). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 29.5.2018). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt.

anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt.

anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe

sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf die nunmehrige religiöse Überzeugung setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr

Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel

teile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen

den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon

geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise

teile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung anerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 2018), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 12.1.2019). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 12.2018). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 29.5.2018). Im Weltverfolgungsindex 2019 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum wurden 67 Christen verhaftet (Open Doors 2019). Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt.

anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt.

anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe

sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und

Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch

teile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018). Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch

barn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise

24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten

folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr

Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel

teile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018). Rückkehr Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und

Iran zurückkehren (AA 12.1.2019). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar

der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden

ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell

Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr

Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf

kommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet.

kommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie

Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann

Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 12.1.2019). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt.

IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird,

den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 12.1.2019). Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 12.1.2019)

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer 2.1.
  3. Zur Person des Erstbeschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Sprachkenntnisse des BF1 werden aufgrund seiner glaubhaften, gleichbleibenden Angaben im Verfahren getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich seines Familienstandes und seiner Familienangehörigen sowohl in Österreich als auch im Iran gründen sich ebenfalls auf seine glaubhaften, gleichbleibenden Angaben im Verfahren, ebenso wie die Feststellungen zu seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Iran. Die Feststellung, dass der BF1 über eine Gewerbeberechtigung "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen" verfügt, wird anhand der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumente getroffen (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 7). Die Feststellung hinsichtlich der Selbstständigkeit des BF1 in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 5). Die Feststellung, dass der BF1 über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 verfügt, gründet sich auf das im Verfahren vorgelegte Zertifikat (Akt W233 2192940-1, AS 95), die Feststellungen zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (Deutsch- und Integrationskurse) ergeben sich aus einigen im Verfahren eingeholten Bestätigungen (Akt W233 2192940-1, AS 109 ff). Die Feststellung, dass der BF1 in Iran als Muslim geboren wurde, sich jedoch nie zum Islam hingezogen fühlte bzw. ihn nie aktiv praktizierte, wird aufgrund seiner eigenen, glaubhaften Angaben getroffen. Die Feststellung hinsichtlich der in Österreich erfolgten Taufe gründet sich einerseits auf die im Verfahren vorgebrachte Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX (Akt W233 2192940-1, AS 99), andererseits auf den im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommenen Pastor (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 29).Die Feststellung hinsichtlich der in Österreich erfolgten Taufe gründet sich einerseits auf die im Verfahren vorgebrachte Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 (Akt W233 2192940-1, AS 99), andererseits auf den im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommenen Pastor (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 29). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF1 können aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister getroffen werden. 2.1.
  4. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Sprachkenntnisse des BF2 werden aufgrund seiner glaubhaften, gleichbleibenden Angaben im Verfahren getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seiner Schul- und Berufsausbildung im Iran. Die Feststellung, dass der BF2 über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 verfügt, ergibt sich aus dem im Verfahren eingebrachten Zertifikat (Akt W233 2192942-1, AS 77), die Feststellungen hinsichtlich der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (bspw. freiwillige Tätigkeiten bei der Caritas und Teilnahme an Kursen der Kärntner Volkshochschule) gründen sich auf die in seinem Akt einliegenden Zertifikate (Akt W233 2192942-1, AS 61 ff und 81). Die Feststellung, dass der BF2 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wird aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen. Die Feststellung, dass der BF2 in Iran als Muslim geboren wurde, gründet sich auf seine eigenen Angaben, die Feststellung, dass er in Österreich getauft wurde, einerseits auf die Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX (Akt W233 2192942-1, AS 83), andererseits auf den im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommenen Pastor (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30).Die Feststellung, dass der BF2 in Iran als Muslim geboren wurde, gründet sich auf seine eigenen Angaben, die Feststellung, dass er in Österreich getauft wurde, einerseits auf die Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 (Akt W233 2192942-1, AS 83), andererseits auf den im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommenen Pastor (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30). Die Feststellung, dass der BF2 aus der Glaubensgemeinschaft der Muslime in Österreich ausgetreten ist, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 26). Die Feststellung, dass der BF2 in Österreich eine Lebensgefährtin und mit ihr eine Tochter hat, wird aufgrund seiner eigenen Angaben, der glaubhaften Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 14 ff) und der in der Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter getroffen. Die Feststellung hinsichtlich der aktuellen Wohnsituation des BF2 und seiner Lebensgefährtin gründet sich ebenfalls auf seine und die glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 15). Die Feststellung, dass der BF2 regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter unterhält und mit dem Kind in einer emotionalen Beziehung steht, ergibt sich aus seiner eigenen und der glaubhaften Aussage der Lebensgefährtin. (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 15 f). Der BF2 leistet überdies für seine Tochter Unterstützungsleistungen in Höhe von € 30,- monatlich an die Kindesmutter (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 10). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF2 können aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister getroffen werden. 2.
  5. Zur Konversion im Iran Die beiden BF sind nicht bereits im Iran zum Christentum konvertiert, wenngleich ein Interesse der BF für den christlichen Glauben im Iran vom erkennenden Gericht nicht in Abrede gestellt wird. Jedoch ist dieses Interesse allein nicht ausreichend, um eine Konversion aus innerer Überzeugung annehmen zu können, weil die Beschäftigung mit dem Christentum im Iran nicht in einer solchen Intensität erfolgt ist, dass angenommen werden kann, dass der christliche Glaube schon zu diesem Zeitpunkt eine zentrale Stellung im Leben der BF eingenommen hätte. 2.
  6. Zur Konversion in Österreich Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des BF1 zum Christentum in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, dass er regelmäßig an christlichen Gottesdiensten und Bibelkursen teilnimmt, seinen Glauben für andere Menschen wahrnehmbar

außen hin praktiziert und seit drei Jahren aktiv am christlichen Leben der Evangelikalen Gemeinde XXXX beteiligt ist, welche durch die vorgelegten Dokumente und Schreiben (Taufbescheinigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 09.10.2016, zwei Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 13.03.2018 und vom 27.01.2020) und der als Zeugen einvernommenen Pastoren der Evangelikalen Gemeinde XXXX und der Evangelikalen Gemeinde XXXX , gestützt werden.Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des BF1 zum Christentum in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, dass er regelmäßig an christlichen Gottesdiensten und Bibelkursen teilnimmt, seinen Glauben für andere Menschen wahrnehmbar

außen hin praktiziert und seit drei Jahren aktiv am christlichen Leben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 beteiligt ist, welche durch die vorgelegten Dokumente und Schreiben (Taufbescheinigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 09.10.2016, zwei Schreiben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 13.03.2018 und vom 27.01.2020) und der als Zeugen einvernommenen Pastoren der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 und der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , gestützt werden. Diese Einschätzung über die aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion und das aktive Praktizieren des christlichen Glaubens des BF1 deckt sich auch mit den gewonnenen Erkenntnissen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen: Der BF1 erklärte glaubhaft, regelmäßig zu beten, überdies konnte er ein Buch über den Bibelkurs und das Neue Testament in der Sprache Deutsch-Persisch vorlegen, in welchem gewisse Textstellen mit Textmarker markiert waren. Der BF1 war außerdem in der Lage, eine Lieblingsstelle aus der Bibel zu nennen (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S. 8). Der BF1 konnte auch Auskunft über die Bedeutung von Weihnachten und Ostern geben, ebenso konnte er Wunder nennen, die Jesus Christus vollbracht haben soll (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 9). Auch der als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX , bestätigte, dass der BF1 damals regelmäßig Gottesdienst besucht und am Glaubensunterricht teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30).Auch der als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , bestätigte, dass der BF1 damals regelmäßig Gottesdienst besucht und am Glaubensunterricht teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30). Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX bestätigte glaubhaft, dass der BF1 immer bei den Gottesdiensten anwesend und dabei sehr engagiert und zuverlässig sei (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 31f).Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 bestätigte glaubhaft, dass der BF1 immer bei den Gottesdiensten anwesend und dabei sehr engagiert und zuverlässig sei (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 31f). Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des BF2 zum Christentum in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, dass er regelmäßig an christlichen Gottesdiensten und Bibelkursen teilnimmt, seinen Glauben für andere Menschen wahrnehmbar

außen hin praktiziert, aktiv am christlichen Leben der Evangelikalen Gemeinde XXXX beteiligt ist und den Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX bei Treffen der iranischen Gemeinde unterstützt, welche durch die vorgelegten Dokumente und Schreiben (Taufbescheinigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 28.05.2017, zwei Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 13.03.2018 und vom 27.01.2020) und der als Zeugen einvernommenen Pastoren der Evangelikalen Gemeinde XXXX und der Evangelikalen Gemeinde XXXX , gestützt werden.Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des BF2 zum Christentum in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, dass er regelmäßig an christlichen Gottesdiensten und Bibelkursen teilnimmt, seinen Glauben für andere Menschen wahrnehmbar

außen hin praktiziert, aktiv am christlichen Leben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 beteiligt ist und den Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 bei Treffen der iranischen Gemeinde unterstützt, welche durch die vorgelegten Dokumente und Schreiben (Taufbescheinigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 28.05.2017, zwei Schreiben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 13.03.2018 und vom 27.01.2020) und der als Zeugen einvernommenen Pastoren der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 und der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , gestützt werden. Diese Einschätzung über die aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion und das aktive Praktizieren des christlichen Glaubens des BF2 deckt sich auch mit den gewonnenen Erkenntnissen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen: Der BF2 konnte detaillierte Angaben zum Ritual seiner Taufe machen und sinngemäß den Taufspruch auf der Rückseite der Taufbestätigung nennen. Ebenso konnte er über die Inhalte des letzten Gottesdienstes vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung berichten ("Sünde und Auferstehung"). Außerdem berichtete der BF2 glaubhaft, wie er andere Menschen von seinem Glauben zu überzeugen versucht, indem er sie bspw. in den Gottesdienst einlädt (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 26 f). Der BF2 war in der Lage, einige der 10 Gebote zu nennen ("Du sollst nicht lügen, erkenne deinen Gott, du sollst nicht Ehe brechen, nicht stehlen, ich bin dein Herr und Gott und du sollst keine anderen Götter neben mir haben") (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 13). Überdies konnte der BF2 drei wichtige christliche Feiertage nennen ("Weihnachten, Ostern und Pfingsten") und auch konkrete Angaben zur Bedeutung dieser Feiertage machen (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 14). Auch der als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX , bestätigte, dass der BF2 damals regelmäßig Gottesdienste besucht und am Glaubensunterricht teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30).Auch der als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , bestätigte, dass der BF2 damals regelmäßig Gottesdienste besucht und am Glaubensunterricht teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30). Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde XXXX bestätigte glaubhaft, dass auch der BF 2 regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkursen teilnehme, wenn es auch vereinzelt vorkomme, dass er an manchen Sonntagen fehle. Der BF 2 besuche diese Gottesdienste zudem in letzter Zeit gemeinsam mit seiner Freundin und der gemeinsamer Tochter (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30 ff).Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Pastor der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 bestätigte glaubhaft, dass auch der BF 2 regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkursen teilnehme, wenn es auch vereinzelt vorkomme, dass er an manchen Sonntagen fehle. Der BF 2 besuche diese Gottesdienste zudem in letzter Zeit gemeinsam mit seiner Freundin und der gemeinsamer Tochter (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 30 ff). Selbst wenn der BF2 keine konkreten Angaben über die im Internet verfügbaren Glaubensgrundsätze der Evangelikalen Gemeinde XXXX machen konnte (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 14), zeigen die vorher erörterten Ausführungen dennoch ohne Zweifel, dass der BF2 den christlichen Glauben verinnerlicht hat und dieser eine zentrale Stellung im seinem Leben einnimmt.Selbst wenn der BF2 keine konkreten Angaben über die im Internet verfügbaren Glaubensgrundsätze der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 machen konnte (Verhandlungsprotokoll 06.03.2020, S 14), zeigen die vorher erörterten Ausführungen dennoch ohne Zweifel, dass der BF2 den christlichen Glauben verinnerlicht hat und dieser eine zentrale Stellung im seinem Leben einnimmt. Zusammengefasst kann somit

den beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen festgestellt werden, dass die beiden BF in Österreich zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben verinnerlicht haben und diesen auch

außen hin praktizieren. Aus diesen Gründen bestehen keine Zweifel daran, dass die beiden BF jedenfalls vom Islam abgefallen sind und die Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung vollzogen worden ist. Durch ihre auch für Dritte erkennbare christliche Einstellung kann eine Konversion zum Schein ausgeschlossen werden. Die beiden BF brachten glaubhaft vor, dass sie auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran ihre christliche Lebensweise fortsetzen und nicht zum Islam zurückkehren wollen (Verhandlungsprotokoll 28.01.2020, S 17 und 27). 2.4. Länderfeststellungen Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diesen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass in Iran der schiitische Islam Staatsreligion ist. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger des Iran nicht das Recht, seinen Glauben zu wechseln oder aufzugeben. Apostasie ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand der Apostasie zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung selbst auf islamischen Kriterien beruhen müssen. In der Verfassung ist zwar eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie jedoch unter politischem Einfluss und Richter werden

religiösen Kriterien ernannt. Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Anerkannte religiöse Minderheiten, wozu bspw Christen zu zählen sind, werden diskriminiert, nicht anerkannte religiöse Gruppen sogar verfolgt. Diese Umstände stützen die Feststellung, dass die beiden BF als Konvertiten vom Islam zum Christentum, einer zwar anerkannten religiösen Minderheit, trotzdem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer nunmehr christlichen Lebensweise zu befürchten haben. Aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Situation von Konvertiten im gesamten iranischen Staatsgebiet steht den beiden BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

  1. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.
  3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Dazu ist zunächst der rechtliche Rahmen, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Konversion überhaupt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellen kann, näher zu beleuchten: Die drei dafür essentiellen Komponenten sind zum einen die Verfolgungsrelevanz im Herkunftsstaat, ferner die Praktizierung des neuen Glaubens im Herkunftsland sowie die ernsthafte Zuwendung zum neuen Glauben, dh. der Religionswechsel muss aus innerer Überzeugung erfolgt sein. Was das Erfordernis der Verfolgungsrelevanz im Herkunftsstaat betrifft, so bedeutet dies, dass für die Konversion im Heimatland ein entsprechendes Verbot bestehen muss; jedoch sind auch schwere Diskriminierungen denkbar und kann auch einer nichtstaatlichen Verfolgung Relevanz zukommen. Dazu ist es sinnvoll, sich den Verfolgungsbegriff der Status-RL näher anzusehen: Gemäß diesem (Artikel 9 Absatz 2 Status-RL) ist eine (drohende) Strafverfolgung aufgrund der Konversion nur dann als eine Verfolgungshandlung von ausreichender Schwere zu beurteilen, wenn sie unverhältnismäßig oder diskriminierend ist. Dabei genügt es nicht, dass die Apostasie oder die Konversion im Herkunftsstaat generell unter Strafe gestellt ist, sondern muss diese auch vom Staat in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise exekutiert respektive vollzogen werden. Ein ähnlicher Tenor findet sich auch im aktuellen Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Fathi, C-56/17 wieder, wo es wie folgt heißt: Der Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit

dem Recht des Herkunftslandes mit unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Sanktionen geahndet werden, reicht für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne des Artikel 9 Status-RL aus, wenn erwiesen ist, dass solche Sanktionen tatsächlich angewandt werden und der Antragsteller

weislich Gefahr läuft, ihnen bei Rückkehr in das Herkunftsland ausgesetzt zu sein). 3.

  1. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:3.
  2. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,

dem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive

fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive

fluchtgründe)." § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Dirttstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie),

gebildet.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Dirttstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie),

gebildet. Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie lautet: "Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers

Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt,

weislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind."Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie lautet: "Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers

Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt,

weislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind." Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses,

dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass beiden Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt sind.

dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.).Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2011/95/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.).

der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes könnten die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würden sich die Beschwerdeführer der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. 3.4. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, machen die Beschwerdeführer einen subjektiven

fluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).3.4. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, machen die Beschwerdeführer einen subjektiven

fluchtgrund geltend vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Bei einer erst

Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses,

dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0048 m.w.N.; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117).

dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahingehend auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald

Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er

Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zum Christentum bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr laufen, asylrelevant verfolgt zu werden.

den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion auszugehen. Infolge des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich das Vorliegen einer zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund religiöser Elemente. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet des Iran von staatlichen Behörden ausgeht im Fall der Beschwerdeführer auszuschließen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllen, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllen, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes

§ 6Asyl

G 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes

Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Gemäß § 3 Abs. 5 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Dass eine Konversion als subjektiver

fluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen möglich Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Dass eine Konversion als subjektiver

fluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen möglich Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.2192940.1.00

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