Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 13§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW238 2191921-1 SpruchW238 2191921-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken muslimischen Glaubens sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe elf Jahre die Schule besucht, verfüge über eine Ausbildung als Tischler und habe zuletzt in diesem Beruf gearbeitet. Er sei XXXX im Iran geboren worden, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die iranischen Behörden afghanische Staatsbürger nach Afghanistan abschieben würden. Da der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort schlimme Zustände herrschen würden, sei er geflohen. In Afghanistan würde er wahrscheinlich von Taliban getötet werden.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken muslimischen Glaubens sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe elf Jahre die Schule besucht, verfüge über eine Ausbildung als Tischler und habe zuletzt in diesem Beruf gearbeitet. Er sei römisch 40 im Iran geboren worden, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die iranischen Behörden afghanische Staatsbürger nach Afghanistan abschieben würden. Da der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort schlimme Zustände herrschen würden, sei er geflohen. In Afghanistan würde er wahrscheinlich von Taliban getötet werden.
- Anlässlich der am 29.11.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA), wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Muttersprache, Familienstand, Schulbesuch, Berufsausbildung und Berufsausübung. Er gab weiters an, dass er gesund sei. Er habe sowohl Familienangehörige im Iran als auch in Afghanistan. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Herat. Er habe aber stets im Iran gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer die schlechten Lebensbedingungen für Afghanen im Iran sowie die ihnen drohende Abschiebung nach Afghanistan an; dort bestehe Verfolgungsgefahr durch Taliban und IS. Seine Eltern seien vor seiner Geburt wegen des Krieges zwischen Afghanistan und der (ehemaligen) Sowjetunion aus der Heimat geflohen. Darüber hinaus habe sein Onkel illegal SIM-Karten in Herat verkauft, weshalb auch er nach wiederholten Ermahnungen der afghanischen Behörden in den Iran geflohen sei. Zudem sei ein Onkel des Beschwerdeführers vor zwei bis drei Jahren von einem Taliban-Anhänger zu Hause überfallen worden; dieser habe den Angriff aber abwehren können. Der Beschwerdeführer führte auch allgemein Probleme in Afghanistan aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit sowie im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Religionsbekenntnisses an. Er legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie seinen afghanischen Reisepass, eine Tazkira, eine iranische Identitätskarte für afghanische Flüchtlinge, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Arbeitserlaubnis aus dem Iran vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren worden sei und sein ganzes Leben dort verbracht habe. Er spreche lediglich Farsi. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien nach wie vor im Iran aufhältig. Die in Afghanistan lebenden Verwandten kenne der Beschwerdeführer nicht; es bestehe auch kein Kontakt zu ihnen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen betreffend Personen anzustellen, die ihr ganzes Leben im Iran verbrachten, nicht mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut sind und aus dem Westen zurückkehren. Weiters wurde erstmals ausgeführt, dass ein Onkel des Beschwerdeführers versucht habe, ihn mit einem Messer zu töten. Dies sei auch der Grund für die Ausreise aus dem Iran gewesen. Er habe bislang nicht darüber sprechen wollen, weil er sich für das Verhalten von Afghanen geschämt habe. Diesbezüglich wurde auf ein der Beschwerde beigefügtes Schreiben verwiesen, welches der Beschwerdeführer über diesen Vorfall in seiner Muttersprache verfasst habe. Im Übrigen wurden die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan (auch in der Provinz Herat und insbesondere betreffend Rückkehrer aus dem Iran bzw. aus dem Westen) sowie das Fehlen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in der Provinz Herat ins Treffen geführt. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine stärkere Bindung zu Österreich als zu Afghanistan aufweise.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 10.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 04.09.2018 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde darüber, dass gegen den Beschwerdeführer am 03.09.2018 ein Strafantrag wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eingebracht worden sei. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet
§ 13Abs. 2 Asyl
G 2005 zur Kenntnis gebracht.7. Am 04.09.2018 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde darüber, dass gegen den Beschwerdeführer am 03.09.2018 ein Strafantrag wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eingebracht worden sei. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Tierquälerei nach§ 222 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Tierquälerei nach§ 222 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am 17.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers wurde vom Dolmetscher übersetzt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte dazu in der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vom 13.02.2020 vor und ergänzte diese mündlich. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichte. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Namen; die exakte Schreibweise seines Vornamens sowie sein Geburtsdatum konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls volljährig und wahrscheinlich zwischen 24 und 34 Jahre alt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Farsi und verfügt auch über Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch. Er wurde im Maschhad (Iran) geboren und lebte dort bis ca. 2000/2001, ehe er mit seiner Familie nach Teheran zog, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.Er wurde im Maschhad (Iran) geboren und lebte dort bis ca. 2000 aus 2001,, ehe er mit seiner Familie nach Teheran zog, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Zuge der Erstbefragung mit seiner Furcht vor einer Abschiebung nach Afghanistan, den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und seiner Furcht vor einer Verfolgung durch Taliban. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA machte der Beschwerdeführer schlechte Lebensbedingungen für Afghanen im Iran, eine ihm drohende Abschiebung nach Afghanistan und eine dort bestehende - nicht näher umschriebene - Verfolgungsgefahr durch Taliban/IS geltend. Weiters erwähnte er Probleme eines Onkels im Zusammenhang mit dem illegalen Verkauf von SIM-Karten in Herat und einem abgewehrten Raubüberfall durch einen Taliban-Anhänger. Der Beschwerdeführer führte schließlich allgemein Probleme in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie im Iran aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses an. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass sein Onkel (Beschwerdeschriftsatz) bzw. der Bruder des Ehemannes seiner Cousine mütterlicherseits (handschriftliche Beilage zur Beschwerde) versucht hätten, ihn mit einem Messer zu töten. Letzteres wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt. Sowohl in der Beschwerde als auch in der anlässlich der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 13.02.2020 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts im Iran und in Europa der Gefahr ausgesetzt wäre, als "westlich" bzw. "ungläubig" wahrgenommen zu werden. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen - etwa durch Taliban, IS und andere nichtstaatliche Akteure, durch staatliche Akteure oder durch Verwandte in Folge einer Familienauseinandersetzung - ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde im Iran nicht durch einen Onkel bzw. durch einen Bruder des Ehemannes seiner Cousine mütterlicherseits mit einem Messer attackiert. Ebenso wenig wurde er danach im Iran von seinen Verwandten mit dem Tod bedroht, geschlagen und verfolgt. Die vorgebrachte gewalttätige Auseinandersetzung innerhalb der Familie fand nie statt. Es besteht daher auch keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer durch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen. Die erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen unterliegen zudem dem Neuerungsverbot. Weder war das Verfahren des Bundesamtes mangelhaft noch war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, die Tatsachen (früher) vorzubringen. Auch sonst haben sich keine Gründe ergeben, die zur Zulässigkeit der neu vorgebrachten Tatsachen führen würden. Die vorgebrachten Probleme eines Onkels des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem illegalen Verkauf von SIM-Karten in Herat und einem abgewehrten Raubüberfall durch einen Taliban-Anhänger bewirken keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Afghanistan. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbrachte und sich seit Dezember 2015 in Europa aufhält, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche" oder unislamische Lebenseinstellung/Gesinnung angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Eine solche würde ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt werden. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Iran geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und gesund. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende - in Afghanistan derzeit aber noch ohne Meldung großer Fallzahlen aufgetretene - Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist völlig gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran ca. acht bis neun Jahre eine Schule. Er kann lesen und schreiben. Er erlernte im Iran den Beruf des Tischlers und war viele Jahre in diesem Beruf tätig. Die Eltern und Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten dort als Tischler. Die Großmutter, Onkel väterlicherseits, Tanten väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen sowie weitere Verwandte leben in Afghanistan (Provinz Herat). An anderen Orten Afghanistans (z.B. Kabul, Kandahar) leben ebenfalls Verwandte des Beschwerdeführers. Die in Herat lebenden Onkel des Beschwerdeführers arbeiten als Tischler; wenn sie nicht genug Arbeit haben, sind sie als Bauarbeiter tätig. In Herat gibt es einige im Besitz der Familie stehende Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat sowohl Kontakt zu seiner Kernfamilie im Iran als auch zu seinen Verwandten in der Provinz Herat. Die im Iran lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers wäre willens und in der Lage, ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Auch die in Herat lebenden Verwandten wären willens und in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell bzw. auch durch die Bereitstellung von Wohnraum zu unterstützen. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Provinz Herat. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich nie in Afghanistan auf. Er kann sich dennoch im Rückkehrfall in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Er lebte auch im Iran im Kreis seiner Familie nach afghanischen Traditionen. Der Beschwerdeführer lebte zwar nie in Herat oder Mazar-e Sharif, verfügt aber über familiäre Anknüpfungspunkte in Herat. Angesichts seiner Schreib- und Lesekompetenz, seiner Sprachkenntnisse (Dari, Farsi, Deutsch und Englisch), seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie seiner Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung als Tischler könnte sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in Herat oder Mazar e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Zudem kann er mit - zumindest geringfügiger - finanzieller Hilfe seiner im Iran lebenden Kernfamilie sowie seiner in Afghanistan (Herat) lebenden Verwandten rechnen, welche ihm auch (zumindest vorübergehend) Wohnraum zur Verfügung stellen können. Er hat weiters die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (von Kabul aus) sicher erreichen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat weder Familienangehörige noch Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse auf Niveau A1, absolvierte bisher aber keine Prüfung. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er war in Österreich nie legal beschäftigt. Er verrichtete lediglich im August 2019 für insgesamt 22 Stunden freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse auf Niveau A1, absolvierte bisher aber keine Prüfung. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er war in Österreich nie legal beschäftigt. Er verrichtete lediglich im August 2019 für insgesamt 22 Stunden freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde römisch 40 . Zwar hielt sich der Beschwerdeführer nie in seinem Herkunftsstaat auf. Dennoch ist seine Bindung zu Afghanistan - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur, der Beibehaltung afghanischer Traditionen während des Aufenthalts mit seiner Familie im Iran bis zum Jahr 2015 und des Aufenthalts von Verwandten in Afghanistan - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 15.12.2015 im Bundesgebiet auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 03.09.2018 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, eine Anklage bzw. ein Strafantrag durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingebracht. Er verlor dadurch
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G 2005 das vorläufige Aufenthaltsrecht. Dies wurde ihm seitens der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2018 mitgeteilt.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 03.09.2018 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, eine Anklage bzw. ein Strafantrag durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingebracht. Er verlor dadurch
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 das vorläufige Aufenthaltsrecht. Dies wurde ihm seitens der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2018 mitgeteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Zur Lage in Afghanistan 1.2.
- Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO - EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 und Juni 2019, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 - enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 13.11.2019, S. 12). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Balkh Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.b). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. Tadschiken dominierten die "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.b). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB 13.11.2019, S. 289 f.). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Wirtschaft und Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (LIB 13.11.2019, S. 333 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%
(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 336) Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den bessergestellten' und sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als angespannt' bis krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze
offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). 1.2.2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 01.04.2020, 16:51 Uhr, 10.501 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 146 Todesfälle; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 196 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei vier diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.2.3. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):1.2.3. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vergleiche S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018): "[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. ..." 1.2.4. Auszug aus EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 betreffend jene Gruppe von Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S. 109): "For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence. The following elements should be taken into account in this assessment: - Support network: a support network would be of particular importance in the assessment of the reasonableness of IPA for such applicants. - Local knowledge: particular consideration should be given to whether the applicant has local knowledge and maintained any ties with Afghanistan. Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. The support network could also provide the applicant with such local knowledge. - Social and economic background: the background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as whether they were able to live on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations." Ähnlich lautet die EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019 (S. 139): "Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations."" 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen werden. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Namensführung des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Angaben bei seinen Einvernahmen. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA korrigierte er seinen Vornamen von XXXX auf XXXX . Die Schreibweise XXXX ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (z.B. afghanischer Reisepass), sodass diese Schreibweise wahrscheinlich zutrifft. Mit der erforderlichen Sicherheit konnte dies jedoch nicht festgestellt werden, zumal die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich anderer Daten (z.B. Geburtsdatum) erheblich voneinander abweichen.Die Feststellung zur Namensführung des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Angaben bei seinen Einvernahmen. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA korrigierte er seinen Vornamen von römisch 40 auf römisch 40 . Die Schreibweise römisch 40 ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (z.B. afghanischer Reisepass), sodass diese Schreibweise wahrscheinlich zutrifft. Mit der erforderlichen Sicherheit konnte dies jedoch nicht festgestellt werden, zumal die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich anderer Daten (z.B. Geburtsdatum) erheblich voneinander abweichen. Das Geburtsdatum konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA an, er sei am XXXX geboren worden. Er legte jedoch eine Schulbesuchsbestätigung aus dem Iran vor, in dem sein Geburtsdatum umgerechnet mit XXXX angegeben wurde. In dem vorgelegten afghanischen Reisepass geht als Geburtsdatum umgerechnet der XXXX hervor. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr XXXX (= XXXX ) geboren worden sei. Er vermochte die erheblichen Abweichungen hinsichtlich seines Geburtsdatums auf Nachfrage des Gerichtes nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern verwies lediglich auf seine Schwierigkeiten beim Umrechnen von Daten. Eine Feststellung konnte vom Gericht daher nur insoweit getroffen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig und im Lichte der wiedergegebenen Angaben wahrscheinlich zwischen 24 und 34 Jahre alt ist.Das Geburtsdatum konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA an, er sei am römisch 40 geboren worden. Er legte jedoch eine Schulbesuchsbestätigung aus dem Iran vor, in dem sein Geburtsdatum umgerechnet mit römisch 40 angegeben wurde. In dem vorgelegten afghanischen Reisepass geht als Geburtsdatum umgerechnet der römisch 40 hervor. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr römisch 40 (= römisch 40 ) geboren worden sei. Er vermochte die erheblichen Abweichungen hinsichtlich seines Geburtsdatums auf Nachfrage des Gerichtes nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern verwies lediglich auf seine Schwierigkeiten beim Umrechnen von Daten. Eine Feststellung konnte vom Gericht daher nur insoweit getroffen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig und im Lichte der wiedergegebenen Angaben wahrscheinlich zwischen 24 und 34 Jahre alt ist. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Insbesondere hielt der Beschwerdeführer das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach er nur Farsi und kein Dari spreche, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrecht, sondern erklärte vielmehr, dass er beide Sprachen beherrsche. Auch die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers im Iran und seinen anschließenden Aufenthalt dort bis zu seiner Ausreise stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist im afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers als Geburtsort Herat eingetragen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch - auch im Lichte der aus dem Iran vorgelegten Unterlagen - davon aus, dass diese Eintragung irrtümlich aufgrund der Herkunftsprovinz der Eltern des Beschwerdeführers Eingang in das Dokument fanden. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz einschließlich der handschriftlichen Beilage zur Beschwerde sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. 2.2.2. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich abgeändert hat, indem er bei der Erstbefragung Furcht vor einer Abschiebung nach Afghanistan, schlechte Lebensbedingungen in Afghanistan und Furcht vor Verfolgung durch Taliban, bei der Einvernahme vor dem BFA (abgesehen von der Wiederholung des bisherigen Vorbringens) Probleme im Iran als afghanischer Staatsbürger, Probleme eines Onkels im Zusammenhang mit dem illegalen Verkauf von SIM-Karten in Herat sowie einem abgewehrten Raubüberfall durch einen Taliban-Anhänger, Probleme in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie im Iran aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses und erstmals im Rahmen der Beschwerde eine von ihm abgewehrte Messerattacke durch einen Onkel (Beschwerdeschriftsatz) bzw. durch den Bruder des Ehemannes seiner Cousine mütterlicherseits, weitere Morddrohungen und körperliche Gewaltausübung gegen ihn (handschriftliche Beilage) geltend machte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schränkte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf die behauptete Messerattacke durch einen Bruder des Ehemannes seiner Cousine mütterlicherseits und nachfolgende Bedrohungen seiner Verwandtschaft ein. Dass im Beschwerdeschriftsatz von einer Messerattacke seitens eines Onkels die Rede ist, führte der Beschwerdeführer auf einen Fehler bei der Übersetzung seines Vorbringens im Zuge der Verfassung der Beschwerde zurück. Auffällig war im gegebenen Zusammenhang zunächst die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt des Gerichtes, dass er vor dem BFA keinerlei Bedrohung ihm gegenüber (durch einen Verwandten) vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer replizierte darauf wie folgt: "Mir wurde mitgeteilt, dass der erste Fall negativ beurteilt wurde und ich habe dann den zweiten Fall vorgebracht." Damit konfrontiert, dass das BFA im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass sich weder aus dem Verkauf gefälschter SIM-Karten durch einen Onkel in Herat noch aus dem von einem Onkel abgewehrten Raubversuch seitens eines Taliban-Anhängers eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr ableiten ließe, erklärte der Beschwerdeführer erneut lapidar: "Das gehört zum ersten Fall, dazu möchte ich nichts sagen." Schon die dargestellten Formulierungen des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass er nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ein zweites - nie erlebtes - Fluchtvorbringen konstruierte, um die Erfolgsaussichten seines Asylantrags zu erhöhen. Auf Nachfrage des Gerichtes, warum er erstmals im Zuge der Beschwerde einen Familienkonflikt geltend machte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich für das Verhalten seiner Familie bzw. von Afghanen geschämt habe. Auf weitere Nachfrage in der Verhandlung, warum er nun bereit ist, über den (angeblichen) Familienkonflikt zu sprechen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Erhalt des negativen Bescheides den eigentlichen Fluchtgrund nennen habe müssen. Es ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen eine allfällige konkrete Verfolgung durch bestimmte Personen gänzlich unerwähnt ließe, wenn er tatsächlich aus den von ihm später genannten Gründen in Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat verfolgte Person (sofern nicht etwa eine Traumatisierung besteht, für die gegenständlich aber keine Anhaltspunkte vorliegen) ihren Asylantrag im Zufluchtsstaat gleich zu Beginn des Verfahrens substantiiert zu begründen versucht, um das Ziel der Erlangung des Asylstatus nicht unnötig zu gefährden. Im vorliegenden Fall wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer spätestens beim BFA die behauptete Verfolgung durch Verwandte anspricht. Das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers legt jedoch den Schluss nahe, dass das erst in der Beschwerde vorgebrachte Gefährdungsszenario nicht der Wahrheit entspricht. Der angeführten Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er seinen Fluchtgrund aus Scham verschwiegen habe, kann vom Gericht nicht gefolgt werden, zumal gewalttätige Konflikte innerhalb afghanischer Familien bis hin zu Blutfehden zum einen notorisch sind und zum anderen in Asylverfahren trotz des durchaus als wichtig empfundenen Ehrgefühls in der afghanischen Kultur auch sehr häufig vorgebracht werden. Dem Beschwerdeführer ist es mit seiner Rechtfertigung somit nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, den in der Beschwerde vorgetragenen Fluchtgrund früher vorzubringen. Ebenso wenig ergab sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft war. Die Ausführung der Rechtsvertreterin in der Verhandlung, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer beim BFA nicht die Möglichkeit hatte, alle Fluchtgründe vorzutragen, reicht schon deshalb nicht aus, weil keine objektivierbaren Anhaltspunkte für diese Annahme zutage getreten sind: Vielmehr führte das BFA der im Akt einliegenden Niederschrift zufolge eine fast dreistündige Einvernahme durch, räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, und stellte mehrfach Nachfragen. Der Beschwerdeführer bestätigte der Behörde gegenüber ausdrücklich, dass er ausreichend Zeit hatte, seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern. Am Schluss der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift durch den von der Behörde beigezogenen Dolmetscher rückübersetzt. Sodann bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde somit von der belangten Behörde - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Bezüglich der daraus folgenden Konsequenz, dass der erstmals im Zuge der Beschwerde vorgetragene Fluchtgrund dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt, wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.Bezüglich der daraus folgenden Konsequenz, dass der erstmals im Zuge der Beschwerde vorgetragene Fluchtgrund dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt, wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen jedoch auch nicht glaubhaft darzulegen: Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er sich gegenüber den Kindern seiner Cousine manchmal schlecht verhalten habe; er sei nicht gut mit ihnen umgegangen und habe sie beschimpft, da er müde von der Arbeit nach Hause gekommen sei, als diese zu Besuch gewesen seien. Aus diesem Grund habe seine Cousine so einen Hass gegen den Beschwerdeführer entwickelt, dass er eines Nachts vom Bruder des Ehemannes seiner Cousine mit dem Messer attackiert worden sei. Für das Gericht wirkt bereits das angegebene Motiv für den behaupteten Messerangriff befremdend, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund von Streitereien mit den Kindern seiner Cousine vom Bruder ihres Mannes, den er zudem eigenen Angaben zufolge nur zwei- bis dreimal gesehen hat, getötet werden sollte. Im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung wäre eher zu erwarten gewesen, dass zuvor zumindest verbale Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seiner Cousine stattgefunden hätten. Hinzu kommt, dass die Umstände des besagten Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer in der Nacht attackiert worden sein soll, keineswegs logisch nachvollziehbar sind. So erläuterte der Beschwerdeführer, dass sich der Täter mit dem Messer über ihn gebeugt und aufgeweckt habe, als der Beschwerdeführer am Boden geschlafen habe; dann habe er seine Absicht geäußert, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer habe den Täter jedoch ablenken und ihm das Messer aus der Hand reißen können. Unklar ist hierbei schon, warum der Täter den Beschwerdeführer aufgeweckt haben soll, anstatt die Chance zu ergreifen, den Beschwerdeführer im Schlaf zu töten. Dies erst recht vor dem Hintergrund folgender Aussage des Beschwerdeführers: "Wenn jemand einen Hass auf jemanden hat, kündigt man das nicht an. Man wartet darauf, bis man die Chance bekommt, um zuzuschlagen. So war es auch. Wenn jemand jemanden umbringen möchte, kündigt man nicht die Uhrzeit und die Tatwaffe an" (vgl. S. 22 der Verhandlungsschrift). Zudem erscheint die Abwehr eines Messerangriffs aus liegender Position bei einem überraschenden Angriff in der Nacht durch eine Person, die über dem Opfer kniet und ein Messer an dessen Stirn legt, für eine Person ohne Spezialausbildung kaum denkbar. Selbst wenn es der Beschwerdeführer geschafft hätte, dieser Attacke zu entkommen, ist unwahrscheinlich, dass er - wie angegeben - einfach aus dem Keller gegangen ist, seine Kleider zusammengepackt und das Haus seiner Cousine verlassen hat, obwohl doch der Täter nach wie vor - anscheinend unverletzt - vor Ort gewesen sein müsste.Unklar ist hierbei schon, warum der Täter den Beschwerdeführer aufgeweckt haben soll, anstatt die Chance zu ergreifen, den Beschwerdeführer im Schlaf zu töten. Dies erst recht vor dem Hintergrund folgender Aussage des Beschwerdeführers: "Wenn jemand einen Hass auf jemanden hat, kündigt man das nicht an. Man wartet darauf, bis man die Chance bekommt, um zuzuschlagen. So war es auch. Wenn jemand jemanden umbringen möchte, kündigt man nicht die Uhrzeit und die Tatwaffe an" vergleiche S. 22 der Verhandlungsschrift). Zudem erscheint die Abwehr eines Messerangriffs aus liegender Position bei einem überraschenden Angriff in der Nacht durch eine Person, die über dem Opfer kniet und ein Messer an dessen Stirn legt, für eine Person ohne Spezialausbildung kaum denkbar. Selbst wenn es der Beschwerdeführer geschafft hätte, dieser Attacke zu entkommen, ist unwahrscheinlich, dass er - wie angegeben - einfach aus dem Keller gegangen ist, seine Kleider zusammengepackt und das Haus seiner Cousine verlassen hat, obwohl doch der Täter nach wie vor - anscheinend unverletzt - vor Ort gewesen sein müsste. Schließlich lagen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge 11/4 Jahre zwischen der angeblichen Messerattacke im Sommer 2014 und seiner Ausreise im Herbst 2015. Damit konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, nicht gewusst zu haben, dass seine Verwandtschaft es "so ernst gemeint habe". Erst als er in Teheran erneut von Verwandten belästigt und geschlagen worden sei, habe er die Drohung, ihn beim nächsten Mal "wirklich umzubringen", zur Kenntnis genommen und das Land verlassen. Dass ein tatsächliches Opfer einer Messerattacke an der Ernsthaftigkeit der Tötungsabsicht des Täters noch Zweifel hegen würde, erschließt sich dem Gericht im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht. In Zusammenschau der Ausführungen des Beschwerdeführers in der von ihm selbst verfassten Beilage zur Beschwerde mit der Darlegung des Fluchtgrundes in der Verhandlung, der anschließenden Einvernahme durch das Gericht und dem dabei entstandenen persönlichen Eindruck vermochte der Beschwerdeführer nicht das Bild zu vermitteln, dass er tatsächlich Erlebtes schildert. Aus den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht durch einen Verwandten mit einem Messer attackiert wurde und danach nicht von Verwandten mit dem Tod bedroht bzw. verfolgt wurde. Vielmehr fand die vorgebrachte gewalttätige Auseinandersetzung innerhalb der Familie nie statt. Die vom Beschwerdeführer - ausschließlich auf Grundlage des im Iran angeblich entstandenen Familienkonflikts - geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch in Afghanistan lebende Familienangehörige wurde daher ebenso wenig glaubhaft dargelegt. Weiters stellte das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme eines Onkels im Zusammenhang mit dem illegalen Verkauf von SIM-Karten in Herat und einem vor einigen Jahren abgewehrten Raubüberfall durch einen Taliban-Anhänger keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Afghanistan bewirken. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde - im gesamten Verfahren keinen Zusammenhang mit den geschilderten Problemen eines Onkels und ihm selbst herzustellen vermochte. Ein solcher ist auch sonst nicht hervorgekommen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die beim BFA vorgebrachten Probleme eines Onkels bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Verhandlung von sich aus nicht mehr erwähnte und sich dazu auf Nachfrage des Gerichtes auch nicht mehr äußern wollte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und beim BFA geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch Taliban und IS ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nur allgemein äußerte, jedoch keine substantiierten Angaben tätigte. Der Beschwerdeführer erwähnte bei den ersten beiden Einvernahmen eine von Taliban bzw. IS ausgehende Gefahr, ohne jedoch einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen. In der Verhandlung äußerte der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Befürchtung. Es gibt auch sonst keine Hinweise auf eine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers durch Taliban oder IS, zumal er sich bislang nie in Afghanistan aufgehalten hat und demnach dort auch nicht persönlich bedroht oder verfolgt werden konnte. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass Anhänger der Taliban oder des IS - mangels exponierter Stellung des Beschwerdeführers - ein besonderes Interesse an seiner Person hätten. 2.2.3. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts im Iran von der Geburt bis zu seiner Ausreise sowie in Europa seit Dezember 2015 und der von ihm angegebenen (zumindest unterstellten) "pro-westlichen" bzw. unislamischen Gesinnung psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Afghanistan aufgrund seines knapp viereinhalbjährigen Aufenthalts in Europa konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Dazu befragt, inwieweit sein derzeitiger Alltag bzw. Lebensstil von jenem abweicht, den er vor der Einreise nach Österreich gepflogen hat, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es hier Gesetze und Unterstützung gebe und man in Sicherheit leben könne. Seinen aktuellen Alltag bzw. Lebensstil in Österreich beschrieb er in der Verhandlung dahingehend, dass er sich nach dem Aufstehen etwas zu essen mache und wieder schlafen gehe, ehe er erneut aufstehe, um sich etwas zu essen zu machen. Auch anhand der schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2020 ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich eine "westliche" oder unislamische Gesinnung unterstellt werden könnte. Diesbezüglich räumte auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin auf Nachfrage des Gerichtes ein, dass es sich bei der Unterstellung einer "pro-westlichen" bzw. unislamischen Gesinnung um ein allgemeines Problem für Rückkehrer handle, welches nicht spezifisch den Beschwerdeführer betreffe. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, wurde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Iran geboren, lebte aber auch dort im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern nach afghanischen Traditionen, was ihm eine Rückbindung zum Herkunftsstaat vermittelte. Weiters spricht er eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache. Dass der Beschwerdeführer etwa vom Glauben abgefallen oder konvertiert wäre, wurde nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Iran und anschließend in Europa bzw. einer ihm deshalb unterstellten "westlichen" Lebenseinstellung eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich zuvor im Iran und dann einige Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.2.4. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Ein individuelles Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario wurde nicht dargetan. Eine Gruppenverfolgung von Tadschiken sunnitischen Glaubens in Afghanistan ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. 2.2.5. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich - ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist - zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. Dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte, ergab sich aus seinen eigenen Angaben. 2.2.6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus dem Iran wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, konnte aufgrund seiner Aussagen im Lauf des Verfahrens einschließlich in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den - auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen - Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen zum Schulbesuch, zur Schreib- und Lesekompetenz sowie zur Berufsausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Tischler stützen sich auf die insoweit nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen über die Aufenthaltsorte seiner Verwandten im Iran und in Afghanistan, über deren Berufsausübung sowie über das Bestehen von im Familienbesitz befindlichen Grundstücken in Afghanistan (Herat) konnten auf Basis der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers beim BFA und in der Verhandlung getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt zu seiner im Iran lebenden Familie hat, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht. Nicht glaubhaft war hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er nur über seinen Vater Kontakt zu Verwandten in Afghanistan habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass er (u.a.) Kontakt mit seinen Cousins und Onkeln habe. Da diese Aussage des Beschwerdeführers unmittelbar im Anschluss an die Frage des BFA nach Verwandten in Afghanistan erfolgte, ist davon auszugehen, dass sich auch die Schilderung der Kontakte auf Familienangehörige in Afghanistan bezog (vgl. S. 7 der Niederschrift). Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach es sich um einen Fehler des Dolmetschers handle, kann schon angesichts der beim BFA erfolgten Rückübersetzung samt Bestätigung der Richtigkeit der Angaben seitens des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zudem konnte der Beschwerdeführer beim BFA ausführliche Angaben zu einem in Herat lebenden Onkel tätigen, was ebenfalls für einen aufrechten Kontakt des Beschwerdeführers zu der in Herat lebenden Familie spricht. Angesichts der Angaben in der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 29.11.2017 erscheint seine spätere Behauptung, wonach er zu seiner in Afghanistan lebenden Verwandtschaft nur über seinen Vater Kontakt habe, somit weder nachvollziehbar noch glaubhaft.Nicht glaubhaft war hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er nur über seinen Vater Kontakt zu Verwandten in Afghanistan habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass er (u.a.) Kontakt mit seinen Cousins und Onkeln habe. Da diese Aussage des Beschwerdeführers unmittelbar im Anschluss an die Frage des BFA nach Verwandten in Afghanistan erfolgte, ist davon auszugehen, dass sich auch die Schilderung der Kontakte auf Familienangehörige in Afghanistan bezog vergleiche S. 7 der Niederschrift). Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach es sich um einen Fehler des Dolmetschers handle, kann schon angesichts der beim BFA erfolgten Rückübersetzung samt Bestätigung der Richtigkeit der Angaben seitens des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zudem konnte der Beschwerdeführer beim BFA ausführliche Angaben zu einem in Herat lebenden Onkel tätigen, was ebenfalls für einen aufrechten Kontakt des Beschwerdeführers zu der in Herat lebenden Familie spricht. Angesichts der Angaben in der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 29.11.2017 erscheint seine spätere Behauptung, wonach er zu seiner in Afghanistan lebenden Verwandtschaft nur über seinen Vater Kontakt habe, somit weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Soweit von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass sich der genaue Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht ergebe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer beim BFA ausdrücklich von einem in Herat lebenden Onkel sprach und in der Verhandlung Folgendes angab: "Meine Großmutter, meine Onkel väterlicherseits, meine Tanten väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen leben in Herat. Auch die meisten sonstigen Verwandten leben in Herat. Andere Verwandte leben an anderen Orten Afghanistans wie z.B. Kandahar." Die Feststellung, dass die im Iran lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers willens und in der Lage wäre, ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen, basiert darauf, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch seine Brüder im Iran als Tischler arbeiten. Warum die Familie des Beschwerdeführers ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht - wenn auch in geringem Maße - finanzielle Hilfe angedeihen lassen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht somit nicht. Zudem entspricht ein enger familiärer Zusammenhalt mit gegenseitiger (auch finanzieller) Unterstützung dem Amtswissen des Gerichtes nach dem traditionellen Familienbild in Afghanistan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Familie des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, diesen finanziell zu unterstützen, zumal Banküberweisungen zwischen iranischen Städten und größeren Städten Afghanistans jedenfalls möglich sind. Dass auch die in Herat lebenden Verwandten willens und in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell bzw. auch durch die Bereitstellung von Wohnraum zu unterstützen, konnte auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers über die berufliche Tätigkeit seiner Onkel und das Bestehen von Grundstücksvermögen festgestellt werden. Aus welchem Grund die Angehörigen des Beschwerdeführers diesem keine Unterstützung zukommen lassen sollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umständen. Diesbezüglich sind insbesondere sein Schulbesuch, seine Schreib- und Lesekompetenz, seine Sprachkenntnisse (Dari, Farsi, Deutsch, Englisch), seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, seine Berufsausbildung und seine langjährige Berufserfahrung als Tischler zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. Zwar hielt er sich seit der Geburt im islamisch geprägten Iran auf, lebte dort aber weiterhin im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern nach afghanischen Traditionen, was ihm ebenfalls eine Rückbindung zum Herkunftsstaat vermittelte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt hat, aber jedenfalls in Herat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, konnte auf Grundlage der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Iran bis zu seiner Ausreise sowie über die Aufenthaltsorte seiner Verwandten getroffen werden. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in Herat oder Mazar-e Sharif bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Iran nie einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Vielmehr konnte er bereits im Iran für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er seine Ausbildung und Erfahrungen als Tischler sowie seine Sprachkenntnisse nutzen, um in Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und in Ergänzung dazu von - wenn auch geringfügiger - finanzieller Unterstützung bzw. Unterstützung durch Bereitstellung von Wohnraum durch seine Angehörigen im Iran und in Afghanistan auszugehen. Der Beschwerdeführer hat passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Herat oder Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat noch in Mazar-e Sharif eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat noch in Mazar-e Sharif eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Der Beschwerdeführer könnte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (via Kabul) sicher erreichen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Es besteht eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif bzw. zwischen Kabul und Herat. Kam Air, eine afghanische Fluggesellschaft mit Sitz in Kabul, bietet für diese Verbindung täglich Flüge an; die Kosten für einen Inlandsflug von Kabul nach Herat oder Mazar-e Sharif belaufen sich einer Internet-Recherche zufolge derzeit auf etwa ca. 90 USD. Es kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse durchaus zugemutet werden, die Kosten für diesen Flug aus Eigenem aufzubringen. 2.4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand sowie zum Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Integrationsbemühungen gezeigt hat, ergibt sich aus dem Besuch von Deutschkursen und seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Ausmaß von insgesamt 22 Stunden im August 2019. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren, verbrachte dort den Großteil seines Lebens und lebte bislang nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Dennoch ist seine Bindung zu Afghanistan - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur sowie der Beibehaltung afghanischer Traditionen während des Aufenthalts im islamisch geprägten Iran mit seiner Familie bis zum Jahr 2015 - deutlich intensiver als jene zu Österreich, zumal Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan leben. Ein Überwiegen der in Österreich entstandenen Bindungen gegenüber jenen zu Afghanistan ist daher zu verneinen. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer am 03.09.2018 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, eine Anklage bzw. ein Strafantrag durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingebracht wurde, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Verständigung durch die Staatsanwaltschaft vom 04.09.2018. Der damit einhergehende Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. Dass dem Beschwerdeführer dies mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 11.09.2018 mitgeteilt wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen.Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer am 03.09.2018 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, eine Anklage bzw. ein Strafantrag durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingebracht wurde, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Verständigung durch die Staatsanwaltschaft vom 04.09.2018. Der damit einhergehende Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005. Dass dem Beschwerdeführer dies mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 11.09.2018 mitgeteilt wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug und der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.11.2018. 2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat: 2.5.1. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Der Beschwerdeführer hat zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten im Rahmen der Verhandlung schriftlich und mündlich Stellung genommen. Vorgebracht wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei, weil er nie dort gelebt habe. Diesbezüglich wurde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die Berichtslage (EASO-Guidance von Juni 2018 und UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018) zur Gruppe der Rückkehrer verwiesen, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Im vorliegenden Fall würden die sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe, das fehlende Unterstützungsnetzwerk und die fehlenden Ortskenntnisse zu einer Vulnerabilität des Beschwerdeführers führen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide. Zudem wurde schriftlich auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan Bezug genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine (Neu-)Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht zumutbar sei. Damit wurden keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Berichte zum Herkunftsstaat zeichnen kein Bild der Situation im Herkunftsstaat, das mit den hier herangezogenen Berichten nicht ohnedies in Einklang stünde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf ein Gutachten vom 28.03.2018 sowie auf eine Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen von Friederike Stahlmann (erschienen im Asylmagazin 8 -9/2019) verweist, vermag er damit keine ihn konkrete und individuell treffende Gefährdung als Rückkehrer aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer - soweit auf das Fehlen eines sozialen Netzwerks verwiesen wird - auf Basis der Feststellungen nicht von den Ausführungen von Stahlmann betroffen ist. Auch weisen das Gutachten und die Studie von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das Gericht auf wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermögen daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Bezüglich des Verweises in der Beschwerde auf eine gutachterliche Stellungnahme von Hila ASEF vom 15.09.2017 zur Situation von afghanischen Rückkehrern ist festzuhalten, dass es der in Rede stehenden Stellungnahme sowohl an dem erforderlichen qualitätssichernden Objektivierungsprozess als auch an der nötigen Aktualität mangelt. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif und des Umstands seines Aufenthalts im Iran wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Überstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.2.6.Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif und des Umstands seines Aufenthalts im Iran wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Überstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.2.6. 2.5.2. Die festgestellte - notorische - Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. 3. Rechtliche Beurteilung: Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreiche