← Österreich

{'item': 'W275 2229162-1'}

Obsah (10)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 19§ 7§ 40§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2020 GeschäftszahlW275 2229162-1 SpruchW275 2229162-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VA

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme am 21.01.2020, um 20:35 Uhr sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr bis 22.01.2020, 16:15 Uhr rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme am 21.01.2020, um 20:35 Uhr sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr bis 22.01.2020, 16:15 Uhr rechtswidrig waren. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, gegen welchen ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, wurde am 22.01.2020 um 20:35 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, nachdem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2020 gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG erlassen worden war, und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge bis 22.01.2020, 16:15 Uhr angehalten, bis er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen worden war und den gegen ihn im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, übernommen hatte.Der Beschwerdeführer, gegen welchen ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, wurde am 22.01.2020 um 20:35 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, nachdem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2020 gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden war, und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge bis 22.01.2020, 16:15 Uhr angehalten, bis er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen worden war und den gegen ihn im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, übernommen hatte. Gegen seine Festnahme am 21.01.2020 um 20:35 Uhr sowie seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr bis 22.01.2020, 16:15 Uhr erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Jamaicas, führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Jamaicas, führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Mit als "Ladungsbescheid" bezeichnetem Schriftstück vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführer

§ 19

AVG aufgefordert, zur Einvernahme hinsichtlich seiner Ausreise als Beteiligter persönlich am 10.01.2020 um 10:00 Uhr an die näher bezeichnete Adresse zu kommen und für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) die Festnahme

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Rückscheinbrief "RSb" zugestellt und am 10.12.2019 einem Arbeitnehmer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgehändigt. Der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor mit Schreiben vom 13.10.2019 mitgeteilt, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten.Mit als "Ladungsbescheid" bezeichnetem Schriftstück vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 19, AVG aufgefordert, zur Einvernahme hinsichtlich seiner Ausreise als Beteiligter persönlich am 10.01.2020 um 10:00 Uhr an die näher bezeichnete Adresse zu kommen und für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) die Festnahme

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Rückscheinbrief "RSb" zugestellt und am 10.12.2019 einem Arbeitnehmer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgehändigt. Der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor mit Schreiben vom 13.10.2019 mitgeteilt, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten. Am 07.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 20.12.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welchem durch einen Arzt für Allgemeinmedizin "[an] den Dienstgeber" bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Behandlung des ausstellenden Arztes stehe und von 20.12.2019 bis einschließlich 17.01.2020 arbeitsunfähig sei. Am 10.01.2020 erschien der Beschwerdeführer nicht zum bzw. am im Ladungsbescheid bestimmten Termin bzw. Ort. Am 13.01.2020 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer ein auf § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen und begründend ausgeführt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen würden und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der das Zwangsmittel der Festnahme angedroht gewesen sei, nicht Folge geleistet habe.Am 13.01.2020 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer ein auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen und begründend ausgeführt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen würden und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der das Zwangsmittel der Festnahme angedroht gewesen sei, nicht Folge geleistet habe. Am 21.01.2020 um 20:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Festnahmeauftrags vom 13.01.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, angehalten und am 22.01.2020, 10:43 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen sowie bis 22.01.2020, 16:15 Uhr bis zur Übernahme des gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheides, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, angehalten.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer (Zahl 503007001-181018395; 1415661-4), den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung (Zahl 503007001-190905048) und den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen den Beschwerdeführer (Zahl 503007001-200080473) sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in seinen bisherigen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden, oben genannten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zuletzt die gegenständliche Beschwerde vom 03.02.2020). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich weder in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch wurde dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht.Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in seinen bisherigen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers vergleiche die den Beschwerdeführer betreffenden, oben genannten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zuletzt die gegenständliche Beschwerde vom 03.02.2020). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich weder in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch wurde dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht. Dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, G301 141566-1/4, sowie den (die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückweisenden) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.
  2. Die Feststellungen zu dem als "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 05.12.2019 ergeben sich aus diesem, im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048 einliegenden Schreiben. Dass dieses Schreiben mit einem Rückscheinbrief "RSb" dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt und am 10.12.2019 von einem Arbeitnehmer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übernommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, gleichfalls in dem Verwaltungsakt zu 503007001-190905048 einliegenden Rückschein. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 13.10.2019 mitgeteilt hatte, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048 einliegenden Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Übermittlung einer Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. deren Inhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048 einliegenden Schreiben. Die Feststellungen zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 10.01.2020 zum bzw. am im Ladungsbescheid bestimmten Termin bzw. Ort sowie zum in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer erlassenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048, insbesondere dem darin einliegenden Festnahmeauftrag vom 13.01.
  3. Die Feststellungen betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Meldung einer Landespolizeidirektion vom 21.01.2020 über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2020 um 20:35 Uhr, aus der mit dem Beschwerdeführer am 22.01.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Niederschrift, aus dem Mandatsbescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, vom 22.01.2020, aus dem Zustellschein betreffend diesen Mandatsbescheid und aus dem Entlassungsschein vom 22.01.2020 (alle Schriftstücke einliegend im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde:3.
  6. Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  7. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 3.1.2.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG).3.1.2.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof subsumierte in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Der Verwaltungsgerichtshof subsumierte in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2020 um 20:35 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, am 22.01.2020, 10:43 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen und bis 22.01.2020, 16:15 Uhr bis zur Übernahme des gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheides, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2020 um 20:35 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, am 22.01.2020, 10:43 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen und bis 22.01.2020, 16:15 Uhr bis zur Übernahme des gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheides, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme sowie Anhaltung im Rahmen der Festnahme

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG am bzw. vom 21.01.2020, 20:35 Uhr, bis 22.01.2020, 16:15 Uhr, zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme sowie Anhaltung im Rahmen der Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG am bzw. vom 21.01.2020, 20:35 Uhr, bis 22.01.2020, 16:15 Uhr, zuständig. 3.1.

  1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 BFA-VG) besteht.3.1.
  2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, BFA-VG) besteht.

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hatGemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. 3.1.4. Aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewählten Form der Zustellung des mit "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreibens vom 05.12.2019 ergibt sich die Unzulässigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage des § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Diese Bestimmung sieht die Erlassung eines Festnahmeauftrages gegenüber einem Fremden unter anderem nur dann vor, wenn dem Fremden die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

§ 21Zustell

G dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.3.1.4. Aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewählten Form der Zustellung des mit "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreibens vom 05.12.2019 ergibt sich die Unzulässigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Diese Bestimmung sieht die Erlassung eines Festnahmeauftrages gegenüber einem Fremden unter anderem nur dann vor, wenn dem Fremden die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Paragraph 21, ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Die in § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG enthaltene Anordnung, dass ein Festnahmeauftrag nur dann erlassen werden darf, wenn die Zustellung eines diese Rechtsfolge androhenden Ladungsbescheides zu eigenen Handen erfolgt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind. Durch § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden § 74 Abs. 1 Z 1 FPG VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014).Die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG enthaltene Anordnung, dass ein Festnahmeauftrag nur dann erlassen werden darf, wenn die Zustellung eines diese Rechtsfolge androhenden Ladungsbescheides zu eigenen Handen erfolgt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind. Durch Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert vergleiche zur gleichlautenden Bestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FPG VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014). Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 05.12.2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern es wurde die Zustellung mit einem Rückscheinbrief "RSb", daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung, vorgenommen. Mangels Zustellung der diese Rechtsfolge androhenden Ladung zu eigenen Handen kam die Erlassung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht in Betracht (vgl. Vw

GH vom 24.02.2011, 2010/21/0422; dieses Erkenntnis erging zwar zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 4 FPG, diese ließ jedoch die Erlassung eines Festnahmeauftrages ebenfalls nur im Falle der Zustellung der Ladung zu eigenen Handen zu, weshalb diese Rechtsprechung auch für den hier zu beurteilenden Fall herangezogen werden kann).Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 05.12.2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern es wurde die Zustellung mit einem Rückscheinbrief "RSb", daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung, vorgenommen. Mangels Zustellung der diese Rechtsfolge androhenden Ladung zu eigenen Handen kam die Erlassung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422; dieses Erkenntnis erging zwar zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, diese ließ jedoch die Erlassung eines Festnahmeauftrages ebenfalls nur im Falle der Zustellung der Ladung zu eigenen Handen zu, weshalb diese Rechtsprechung auch für den hier zu beurteilenden Fall herangezogen werden kann). Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG nicht vorlagen, ist dieser rechtswidrig und waren auch die auf diesem Festnahmeauftrag basierende Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2020 um 20:35 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr, bis 22.01.2020, 16:15 Uhr, rechtswidrig.Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht vorlagen, ist dieser rechtswidrig und waren auch die auf diesem Festnahmeauftrag basierende Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2020 um 20:35 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr, bis 22.01.2020, 16:15 Uhr, rechtswidrig. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme) war daher stattzugeben. 3.2. Zu A) II. Kostenersatz:3.2. Zu A) römisch zwei. Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Fall hat lediglich der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 737,60 Euro.Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 737,60 Euro. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.4. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2229162.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.