Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 22.01.2020 bis 25.02.2020 rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2020 und die Anhaltung von 22.01.2020 bis 25.02.2020 wird
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 22.01.2020 bis 25.02.2020 rechtmäßig war. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.02.2020 bis 09.03.2020 wird
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.02.2020 bis 09.03.2020 rechtswidrig war.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.02.2020 bis 09.03.2020 wird
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.02.2020 bis 09.03.2020 rechtswidrig war. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 21.01.2020 von Italien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte in der Folge nach Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer wurde dabei von deutschen Grenzbeamten angehalten und am 22.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet zurückgeschoben. Im Zuge einer Identitätsfeststellung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge festgenommen und am 22.01.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Überstellungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er befinde sich nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung und leide an keinen Erkrankungen. Er lebe seit fünf Jahren in Italien und habe in Deutschland arbeiten wollen, nachdem er in Italien "dreimal negativ bekommen" habe. Sein Anwalt habe keine Berufung eingelegt und der Beschwerdeführer hätte gedacht, der Entscheidung entgehen zu können, indem er nach Deutschland gehe. In Österreich habe er weder einen Wohnsitz noch Freunde oder Familie, er hätte durch Österreich nur durchreisen wollen, um nach Deutschland zu gelangen. Er sei im Besitz von 1.400,00 Euro gewesen, wie viel er derzeit noch habe, wisse er nicht. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.01.2020, Zahl 1258570305/200080198, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach noch sei er sozialversichert. Der Beschwerdeführer unterliege einem Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung; ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Italien sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da er nicht über die notwendigen Reisedokumente verfüge. Der Beschwerdeführer habe auch keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe sich in Italien seinem Verfahren bzw. einer Abschiebung oder Überstellung entzogen. Im Fall des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet nicht in irgendeiner Form sozial verankert sei und versucht habe, nach Deutschland weiterzureisen, nachdem er sich in Italien seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Entscheidung auch verhältnismäßig; mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Staat sei unverzüglich eingeleitet worden und könne mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung des Beschwerdeführers gerechnet werden.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.01.2020, Zahl 1258570305/200080198, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach noch sei er sozialversichert. Der Beschwerdeführer unterliege einem Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung; ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Italien sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da er nicht über die notwendigen Reisedokumente verfüge. Der Beschwerdeführer habe auch keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe sich in Italien seinem Verfahren bzw. einer Abschiebung oder Überstellung entzogen. Im Fall des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet nicht in irgendeiner Form sozial verankert sei und versucht habe, nach Deutschland weiterzureisen, nachdem er sich in Italien seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Entscheidung auch verhältnismäßig; mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Staat sei unverzüglich eingeleitet worden und könne mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung des Beschwerdeführers gerechnet werden. Am 22.01.2020 wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Das seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung an Italien gerichtete Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Der Beschwerdeführer gab bezüglich dieses Bescheides am 11.02.2020 einen Rechtsmittelverzicht ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Der Beschwerdeführer gab bezüglich dieses Bescheides am 11.02.2020 einen Rechtsmittelverzicht ab. In der Folge musste die für den 25.02.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien storniert werden; dies wurde den mit der Abschiebung des Beschwerdeführers befassten Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen Wien und Steiermark sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seitens des Koordinationsbüros des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Erstaufnahmestelle West mit E-Mail vom 25.02.2020 mit dem Hinweis "Keine Dublin-Übernahme durch Italien!" mitgeteilt. Gegen den oben genannten Bescheid vom 22.01.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 06.03.2020 Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er sich im Verfahren kooperativ verhalten habe und bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, nach Italien zurückkehren zu wollen. Er habe in Österreich einen Bruder, der an einer näher bezeichneten Adresse wohnhaft sei und bei dem er wohnen könnte. Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Jedenfalls könne im Hinblick auf seine persönlichen Umstände mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sei am 25.02.2020 aufgrund des dort grassierenden Corona-Virus nicht möglich gewesen; aktuell seien Überstellungen nach Italien aufgrund des Corona-Virus grundsätzlich ausgesetzt und könne eine Überstellung nach Italien nicht zeitnah erfolgen. Verzögerungen im Überstellungsverfahren, welche nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, würden
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Fortdauer der Schubhaft nicht rechtfertigen. Da nicht ersichtlich sei, wann letztendlich wieder Überstellungen nach Italien durchgeführt werden könnten und angesichts der sich aus der aktuellen Medienberichterstattung ergebenden Lage auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass Überstellungen zeitnah wieder durchführbar seien, sei die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum Ablauf der sechswöchigen Überstellungsfrist
3 Dublin III-Verordnung, welche am 19.03.2020 überschritten würde, nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.Gegen den oben genannten Bescheid vom 22.01.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 06.03.2020 Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er sich im Verfahren kooperativ verhalten habe und bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, nach Italien zurückkehren zu wollen. Er habe in Österreich einen Bruder, der an einer näher bezeichneten Adresse wohnhaft sei und bei dem er wohnen könnte. Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Jedenfalls könne im Hinblick auf seine persönlichen Umstände mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sei am 25.02.2020 aufgrund des dort grassierenden Corona-Virus nicht möglich gewesen; aktuell seien Überstellungen nach Italien aufgrund des Corona-Virus grundsätzlich ausgesetzt und könne eine Überstellung nach Italien nicht zeitnah erfolgen. Verzögerungen im Überstellungsverfahren, welche nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, würden
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Fortdauer der Schubhaft nicht rechtfertigen. Da nicht ersichtlich sei, wann letztendlich wieder Überstellungen nach Italien durchgeführt werden könnten und angesichts der sich aus der aktuellen Medienberichterstattung ergebenden Lage auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass Überstellungen zeitnah wieder durchführbar seien, sei die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum Ablauf der sechswöchigen Überstellungsfrist
, Absatz 3, Dublin III-Verordnung, welche am 19.03.2020 überschritten würde, nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen. Am 09.03.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der Schubhaft entlassen und begründend angeführt, dass aufgrund des Corona-Virus derzeit alle Dublin-Überstellungen nach Italien abzusagen seien bzw. derzeit bis auf weiteres keine Überstellungen stattfänden; das Ziel der Sicherungsmaßnahme sei nicht erreichbar und somit derzeit auch die Sicherungsmaßnahme nicht aufrecht zu erhalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 10.03.2020 eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass die Anhaltung bis zum 09.03.2020 rechtmäßig war und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Inhaltlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach erklärt habe, nur durch Österreich durchreisen zu wollen und selbst angegeben habe, das Konsultationsverfahren nicht abwarten zu wollen. Bereits für den 25.02.2020 sei ein Flug gebucht gewesen, welcher kurzfristig hätte storniert werden müssen; weitere Buchungen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgesagt worden, da noch davon ausgegangen worden sei, dass eine Umbuchung des Beschwerdeführers möglich sein werde. Grundsätzlich sei nur Norditalien von der Epidemie betroffen und wäre eine Überstellung in den Süden bzw. auf eine der Inseln nach wie vor möglich gewesen. Eine Flugumbuchung wäre innerhalb von sieben Tagen möglich gewesen und habe zum damaligen Zeitpunkt begründet angenommen werden können, dass eine Überstellung innerhalb der zulässigen Frist, bis zum 24.03.2020, möglich sein würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 6 lit. b FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im gegenständlichen Fall zu Recht von der Annahme aus, dass für den Beschwerdeführer ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig sei: Der Beschwerdeführer reiste von Italien kommend, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte in der Folge nach Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer wurde dabei von deutschen Grenzbeamten angehalten und am 22.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet zurückgeschoben. Der Beschwerdeführer hat dadurch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im gegenständlichen Fall zu Recht von der Annahme aus, dass für den Beschwerdeführer ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig sei: Der Beschwerdeführer reiste von Italien kommend, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte in der Folge nach Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer wurde dabei von deutschen Grenzbeamten angehalten und am 22.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet zurückgeschoben. Der Beschwerdeführer hat dadurch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides und bis zum Einlangen der dagegen erhobenen Beschwerde zu Recht davon aus, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden und kein soziales Netzt vorliegt. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel, um sich während seines laufenden Dublin-Verfahrens einen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren, noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides und bis zum Einlangen der dagegen erhobenen Beschwerde zu Recht davon aus, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden und kein soziales Netzt vorliegt. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel, um sich während seines laufenden Dublin-Verfahrens einen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren, noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der Beschwerdeführer reiste mit einem abgelaufenen Reisepass von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte in weiterer Folge, nach Deutschland weiterzureisen, wobei er von deutschen Grenzbeamten angehalten und in das österreichische Bundesgebiet zurückgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Verfahren in Italien bzw. einer Abschiebung bewusst und versuchte zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Italien kommend durch Österreich nach Deutschland zu reisen, ohne über ein gültiges Reisedokument oder eine Aufenthaltsberechtigung in einem europäischen Staat zu verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um sich während seines laufenden Dublin-Verfahrens einen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Wie bereits oben aufgezeigt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall auch zu Recht davon aus, dass keine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vorliegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe nach Durchführung der Einvernahme am 22.01.2020 eingesehen, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei und zugestimmt, nach Italien zurückzukehren, ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich seiner Überstellung nach Italien auf freiem Fuß entzogen und den Behörden in Österreich nicht zur Verfügung gehalten hätte; daran vermag auch der (im Übrigen unsubstaniiert behauptete) grundsätzliche Rückkehrwille des Beschwerdeführers nach Italien nichts zu ändern. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Schubhaftbescheid zutreffend aufgezeigt, war der Beschwerdeführer vielmehr nicht gewillt, das mit Italien geführte Konsultationsverfahren in Österreich abzuwarten. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2020 an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe und das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er gewillt sei, mit den Behörden zu kooperieren, vermögen an dieser Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern. Zwar wird die grundsätzliche Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht in Abrede gestellt, diese relativiert für sich allein genommen jedoch nicht die mehrmaligen expliziten Äußerungen des Beschwerdeführers, er wolle nach Deutschland reisen bzw. nicht in Österreich bleiben. 3.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da § 35 VwGVG nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG anordnete, ging § 35 VwGVG wie § 79a AVG aF (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Da Paragraph 35, VwGVG nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG anordnete, ging Paragraph 35, VwGVG wie Paragraph 79 a, AVG aF vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). 3.3.3. Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend die Anhaltung von 26.02.2020 bis 09.03.2020 - durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen (vgl. auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).3.3.3. Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend die Anhaltung von 26.02.2020 bis 09.03.2020 - durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen vergleiche auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228). 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde behaupteten familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet konnte unterbleiben, da sich die Schubhaft bereits aus dem Grund der Mitteilung der Stornierung der Abschiebung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass eine Dublin-Übernahme durch Italien nicht erfolge, ohne die Einholung näherer Informationen seitens der italienischen Behörden als nicht mehr verhältnismäßig erwies und ein Fortsetzungsausspruch aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft nicht zu treffen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde behaupteten familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet konnte unterbleiben, da sich die Schubhaft bereits aus dem Grund der Mitteilung der Stornierung der Abschiebung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass eine Dublin-Übernahme durch Italien nicht erfolge, ohne die Einholung näherer Informationen seitens der italienischen Behörden als nicht mehr verhältnismäßig erwies und ein Fortsetzungsausspruch aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft nicht zu treffen war. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bescheid in Bezug auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr an erheblichen Begründungsmängeln leide, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst hat. Insbesondere kann der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränke sich bei der Begründung von Fluchtgefahr großteils auf Floskeln, nicht gefolgt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den (in Bezug auf die Begründung der erheblichen Fluchtgefahr) vollständig erhobenen Sachverhalt zutreffend unter die entsprechenden Tatbestände, die bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen sind, subsumiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auch bezüglich der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers eine Befragung durchgeführt und die Angaben des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt. 3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2229349.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.