5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.2. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Erhebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
46 FPG nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
46 FPG nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.2. Zu A)
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) 539/2001, nunmehr Art 14 VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) 539 aus 2001,, nunmehr Artikel 14, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie war als Inhaberin eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie war als Inhaberin eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die Beschwerdeführerin reiste entsprechend dem im Reisepass ersichtlichen, zeitlich letzten Einreisestempel zuletzt am XXXX in den Schengen-Raum ein. Seitdem hielt sie sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführerin reiste entsprechend dem im Reisepass ersichtlichen, zeitlich letzten Einreisestempel zuletzt am römisch 40 in den Schengen-Raum ein. Seitdem hielt sie sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am römisch 40 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid vom XXXX war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls schon lange Zeit abgelaufen und die Beschwerdeführerin verfügte seitdem auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Sie brachte in Österreich bisher zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ein. Der erste Antrag vom XXXX wurde am XXXX abgewiesen, der zweite Antrag vom XXXX wurde am XXXX zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem am XXXX ein Visum D, welches ihr mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt wurde. Weitere Anträge nach dem NAG oder Anträge auf Visa wurden bislang nicht gestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt hätte.Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls schon lange Zeit abgelaufen und die Beschwerdeführerin verfügte seitdem auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Sie brachte in Österreich bisher zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ein. Der erste Antrag vom römisch 40 wurde am römisch 40 abgewiesen, der zweite Antrag vom römisch 40 wurde am römisch 40 zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem am römisch 40 ein Visum D, welches ihr mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurde. Weitere Anträge nach dem NAG oder Anträge auf Visa wurden bislang nicht gestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt hätte. Es ist somit der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht beizutreten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Die belangte Behörde hatte daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zu prüfen und
G 2005 darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; Paragraphen 41, ff FPG) fällt. Die belangte Behörde hatte daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen und
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 darüber bescheidmäßig abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen hier nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher in diesem Punkt zu Recht.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen hier nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher in diesem Punkt zu Recht. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten nicht rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten nicht rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sie ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil hier ihr Ehemann lebt, der österreichischer Staatsangehöriger ist und mit dem sie eine Haushalts- und Ehegemeinschaft führt. Ihrem Interesse an einer Fortsetzung dieses Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht des Familienlebens der Beschwerdeführerin wird
2 Z 8 BFA-VG dadurch relativiert, dass es zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war, zumal sie - abgesehen von einem einmalig ausgestellten Visum - nie über eine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer übersteigende Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich - verbunden mit der Begründung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten (Heirat im Jahr XXXX ) - im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüber hinausgehende Aufenthaltsberechtigung nur ein vorübergehender ist, wo doch ihr erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr XXXX abgewiesen worden war.Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sie ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil hier ihr Ehemann lebt, der österreichischer Staatsangehöriger ist und mit dem sie eine Haushalts- und Ehegemeinschaft führt. Ihrem Interesse an einer Fortsetzung dieses Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht des Familienlebens der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG dadurch relativiert, dass es zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war, zumal sie - abgesehen von einem einmalig ausgestellten Visum - nie über eine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer übersteigende Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich - verbunden mit der Begründung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten (Heirat im Jahr römisch 40 ) - im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüber hinausgehende Aufenthaltsberechtigung nur ein vorübergehender ist, wo doch ihr erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr römisch 40 abgewiesen worden war. In der gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig und auf die ständige Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen, sodass er nicht alleine in Österreich verbleiben könne und sie bei ihren - aufgrund der beschränkten Sichtvermerksbefreiung befristeten - notwendigen Aufenthalten in Serbien stets begleiten müsse. Dazu ist auszuführen, dass während des gesamten Verfahrens nicht substantiiert dargelegt wurde, warum die Pflege des Ehegatten unbedingt durch die Beschwerdeführerin geleistet werden müsste. So wurden etwa keine ärztlichen Atteste oder dergleichen vorgelegt, die belegen würden, dass eine Pflege durch die Beschwerdeführerin unabdingbar wäre. Es wurde nicht dargetan, dass die notwendige Betreuung nicht auch durch etwaige andere Familienmitglieder gewährleistet wäre, so lebt etwa in Österreich eine Tochter des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Dass eine zumindest vorübergehende Pflege, solange sich die Beschwerdeführerin in Serbien aufhalten muss, durch die Tochter des Ehegatten oder allenfalls auch durch die Inanspruchnahme von Pflegediensten unmöglich wäre, wurde nicht vorgebracht. Somit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Ehegatte die Beschwerdeführerin zwingend stets nach Serbien begleiten muss. Damit führt aber auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass der Ehegatte die Beschwerdeführerin für zumindest die Hälfte des Jahres nach Serbien begleiten müsse, einen Eingriff in seine aus der Unionsbürgerrichtlinie abgeleiteten Rechte darstelle, letztlich ins Leere. Im vorliegenden Fall würde sich daher eine zeitweilige Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben. Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Da die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreiste, um hier mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, obwohl ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuvor abgewiesen worden war und sie wusste, dass sie sich nur während der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich aufhalten durfte, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug vor. In dieser Konstellation führt auch eine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen und akzeptiert werden muss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu etwa VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).Im vorliegenden Fall würde sich daher eine zeitweilige Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben. Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Da die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreiste, um hier mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, obwohl ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuvor abgewiesen worden war und sie wusste, dass sie sich nur während der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich aufhalten durfte, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug vor. In dieser Konstellation führt auch eine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen und akzeptiert werden muss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche dazu etwa VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehegatten seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es dem Ehegatten als österreichischen Staatsangehörigen - im Übrigen auch den sonstigen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Verwandten - allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, den familiären Kontakt mit der Beschwerdeführerin über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch regelmäßige wechselseitige Besuche im Herkunftsstaat bzw. der Beschwerdeführerin in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Was die privaten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin ingesamt bereits mehrere Jahre in Österreich aufgehalten hat, hier - neben ihrem Ehegatten - auch ihre Mutter, die über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, sowie weitere Verwandte leben und sich die Beschwerdeführerin bereits Deutschkenntnisse angeeignet hat. Sie ist jedoch in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Insgesamt liegen im Ergebnis keine maßgeblichen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie einen Großteil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht die dortige Landessprache, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und hat familiäre Anknüpfungspunkte, darunter ihren Bruder und ihre zwei erwachsenen Kinder, sowie eine Wohnmöglichkeit in der Heimat. Hervorzuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin - vor ihrem letzten, am XXXX beginnenden, Aufenthalt im Bundesgebiet - regelmäßig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte. Somit wird es ihr insgesamt möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.Was die privaten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin ingesamt bereits mehrere Jahre in Österreich aufgehalten hat, hier - neben ihrem Ehegatten - auch ihre Mutter, die über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, sowie weitere Verwandte leben und sich die Beschwerdeführerin bereits Deutschkenntnisse angeeignet hat. Sie ist jedoch in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Insgesamt liegen im Ergebnis keine maßgeblichen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie einen Großteil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht die dortige Landessprache, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und hat familiäre Anknüpfungspunkte, darunter ihren Bruder und ihre zwei erwachsenen Kinder, sowie eine Wohnmöglichkeit in der Heimat. Hervorzuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin - vor ihrem letzten, am römisch 40 beginnenden, Aufenthalt im Bundesgebiet - regelmäßig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte. Somit wird es ihr insgesamt möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen vom nicht rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor, ebensowenig den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen.Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen vom nicht rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor, ebensowenig den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen. Unbeachtlich der Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (und der Zurückziehung eines zweiten Antrags) besteht nach wie vor die Möglichkeit, erneut nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zur Erlangung eines längerfristigen Aufenthalts in Österreich gerade zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da auch eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Unbeachtlich der Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (und der Zurückziehung eines zweiten Antrags) besteht nach wie vor die Möglichkeit, erneut nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zur Erlangung eines längerfristigen Aufenthalts in Österreich gerade zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da auch eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre. Den teilweise, wie oben ausgeführt, zu relativierenden familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Den teilweise, wie oben ausgeführt, zu relativierenden familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht in Betracht.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereiste Beschwerdeführerin vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde
Vm. § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereiste Beschwerdeführerin vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Fälle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in § 18 BFA-VG untrennbar mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind und die Prüfung, ob eine Abschiebung (nicht) zulässig ist, dieser vorgelagert ist, die Beschwerdeführerin jedoch bereits ausgereist ist, war nicht mehr auf die Prüfung einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Aus demselben Grund erübrigt sich auch eine Befassung mit dem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, in dem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird.Da die Fälle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 18, BFA-VG untrennbar mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind und die Prüfung, ob eine Abschiebung (nicht) zulässig ist, dieser vorgelagert ist, die Beschwerdeführerin jedoch bereits ausgereist ist, war nicht mehr auf die Prüfung einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Aus demselben Grund erübrigt sich auch eine Befassung mit dem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, in dem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages -
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages -
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W280.2219030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.